Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Foto Zolleis KG; Wertingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Foto Zolleis KG, Wertingen, Germany,
im nachfolgenden Verwender genannt
1. Allgemeines
a) Leistungen, Angebote, Reparaturarbeiten, Lieferungen und sonstige
vertraglichen Vereinbarungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch
schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung ausgeschlossen werden.
c) Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die vom Verwender nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsschluss
a) Alle Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend.
b) Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden.
Im Falle einer schriftlichen Bestellung des Abnehmers ist der Kaufvertrag
abgeschlossen, wenn der Verwender innerhalb von zehn Tagen die Annahme
der Bestellung bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verwender
ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
3. Lieferung, Verzug
a) Über die Lieferzeiten von Fotoartikeln, -zubehör u. ä. sowie über die
Entwicklungszeit für Filme werden gesonderte Vereinbarungen zwischen dem
Verwender und dem Abnehmer getroffen. Dabei kann der Verwender von den
für ihn geltenden Lieferfristen zuzüglich eines angemessenen weiteren
Zeitraumes ausgehen, sofern diese für den Abnehmer so hinreichend
bestimmbar sind, dass dieser das Fristende selbst berechnen kann.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
b) Die Lieferfristen beginnen bei mündlich geschlossenen Verträgen mit dem
Tag des Vertragsschlusses, bei schriftlich geschlossenen Verträgen mit Datum
der Auftragsbestätigung durch den Verwender.
c) Bei Lieferverzug ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich
gesetzten, angemessenen, mindestens jedoch zweiwöchigen Nachfrist durch
schriftliche Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom
Vertrag zurückzutreten. Will der Abnehmer Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, so muss er dem Verwender eine Nachlieferfrist von
mindestens vier Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der
Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an
berechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Abnehmers an den Verwender
bei diesem eingeht. Schadenersatzansprüche gegen den Verwender sind nur
dann gegeben, falls der Verzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf dem
groben Verschulden des Verwenders beruht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist
sind Ansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
d) Im Falle eines Annahmeverzuges des Abnehmers hat der Verwender bei
etwaigen Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
e) Die Abnahme der vertraglich zu erbringenden Leistung des Verwenders ist
eine Hauptpflicht. Bei Nichtabnahme durch den Abnehmer ist der Verwender
berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadenersatz geltend
zu machen 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern. Der Abnehmer ist berechtigt, den Anfall eines geringeren Schadens
nachzuweisen.
f) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Die
Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist.
4. Kaufpreis, Zahlung, Aufrechnung
a) Die Preise des Verwenders verstehen sich zahlbar netto ohne Abzüge
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Umständen
eindeutig ergibt, daß es sich um einen Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt.
b) Wird der vereinbarte Preis vor Lieferung oder Leistung gesenkt, so gilt der
gesenkte Preis als vereinbart.
c) Die vertragliche vereinbarte Gesamtsumme ist zu bezahlen, wenn eine
Lieferung- oder Leistungszeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb
von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden die am Tag der Lieferung
oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders als Kaufpreis vereinbart.
Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des
vereinbarten Preises die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung
genannten Preise um mehr als 4 % - bei vereinbarter Lieferzeit von
mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 2 % je Vertragshalbjahr
– übersteigt. Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang der
Kaufpreismitteilung zu erfolgen. Ist der Abnehmer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört,
gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des
Verwenders zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbarter Preis. Die vorstehenden
Absätze in c) gelten nicht. Der Preis für Kassengeschäfte in den
Ladengeschäften des Verwenders ist sofort bar, für sonstige Lieferungen und
Leistungen auf Lieferschein unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar.
d) Falls bei Bezug auf Lieferschein bereits in der Rechnung ein gesondertes
Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist, gerät der
Abnehmer bei Nichtentrichtung des vereinbarten Preises ohne vorherige
Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist
der Verwender berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem
Bundesbank-Basiszinssatz zu berechnen, sofern der Verwender nicht mit einem
höheren Zinssatz belastet ist bzw. durch den Abnehmer eine geringere
Belastung nachgewiesen wird.
e) Dies gilt auch für den Fall der Entgeltstundung durch den Verwender.
f) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der
Verwender behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort
fällig.
g) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die verkauften Gegenstände bleiben Eigentum des Verwenders bis zur
Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag dem Verwender gegen den
Abnehmer zustehenden Ansprüche.
b) Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer
bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den
Verwender ab. Der Abnehmer ist auch nach Abtretung zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung
oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des
Abnehmers kann der Verwender verlangen, dass der Abnehmer an den
Verwender die abgetretenen Forderungen, deren Bestand und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung
anzeigt.
c) Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände während der Zeit
des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Abnehmer hat den
Verwender von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger
Interventionen sind vom Abnehmer zu tragen.
d) Ferner ist der Abnehmer verpflichtet, Verlust oder Beschädigung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie aller Umstände, die die
Geltendmachung weiterer Ansprüche des Verwenders vereiteln könnten,
unverzüglich anzuzeigen.
e) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Waren zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
f) Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist der Verwender
nach vorangegangener Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der
Abnehmer ist zur Herausgabe der Ware an den Verwender verpflichtet. In der
Zurücknahme durch den Verwender liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender
würde dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
6. Gewährleistung, Herstellergarantie
a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Verbrauchsgüterkauf
zwei Jahre. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder
des Designs können nicht beanstandet werden.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen
(Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mängelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufer beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
auch diese kann der Verkäufer wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der
Nacherfüllung eine mängelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache
herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die
Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und
voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
b) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer
für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu
gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
c) Die Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich unter Vorlage des
Kaufvertrages bzw. Kassenzettels oder in anderer Weise glaubhaft
geltend zu machen.
d) Der Gewährleistungsumfang umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern und
den Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse und
Bedienungsfehler entstanden sind. Der Ersatz von verbrauchtem
Erstausstattungszubehör (z.B. Filme, Speicherkarten) ist nicht Bestandteil
des Gewährleistungsumfangs.
e) Für gebrauchte Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein
Jahr
7. Rücktritt
Der Verwender kann berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten,
a) falls ungünstige Nachrichten über die Kreditwürdigkeit oder
Zahlungsfähigkeit des Abnehmers bekannt werden;
b) wenn er wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger nicht
nur vorübergehender, unvorhersehbarer, durch zumutbare
Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse die Lieferung des
Verkaufsgegenstandes nicht durchführen kann;
c) wenn bei einer Bestellung zwischen dem Bestelldatum und dem
Auslieferungszeitpunkt eine Preiserhöhung seitens des Herstellerwerkes
stattgefunden hat und es dem Verwender deshalb wirtschaftlich nicht
zugemutet werden kann, zu dem genannten Kaufpreis die Ware zu veräußern,
insbesondere die Ware vom Verwender unter Einkaufspreis weiter veräußert
werden müsste, und er sie in dem vorgenannten Zeitraum nicht am Lager
hatte. Dies gilt nur dann, wenn der Verwender gegenüber dem Herstellerwerk
verpflichtet ist, den neuen höheren Kaufpreis zu bezahlen.
8. Reparaturen
Für Reparaturaufträge/Werkverträge gelten die Vereinbarungen gemäß
Reparatur-Service.
9. Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkungen
a) Für Schäden unserer Kunden haften wir in vollem gesetzlichem Umfang,
soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem
Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine Organe oder
leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände
voraussehbaren Schadens; eine Haftung für Folgeschäden wie z. B.
entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare
Schäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem
Rechtsgrund sie beruhen (auch wegen Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen oder positiver Vertragsverletzung). Sie erfassen jedoch
nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
entstehenden Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die
zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer
Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragter Dritter. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
b) Bei Mietverträgen ist zu beachten, daß der Mieter für den ordnungsgemäßen
Zustand bei Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt zu sorgen hat. Der Mieter
hat bei Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes Vorsatz und Fahrlässigkeit
zu vertreten.
c) Bei Verlust und Beschädigung von Fotoarbeiten, Filmen, Dias, Negativen
oder Speichermedien kann Ersatz nur in Höhe des Materials (Ersatz durch
Lieferung neuen Materials gleicher Art und Menge) geleistet werden.
Weitergehende Ansprüche sind nur unter den Voraussetzungen von 9a)
gegeben. Falls eine über den Rahmen der üblichen Sorgfalt hinausgehende
Behandlung von Filmmaterial etc. gewünscht wird, muß der Abnehmer den
Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und sich eine dahingehende
Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen. Sonst entsteht für den Verwender
keine zusätzlich Einstandspflicht. Der Abnehmer hat in jedem Falle den
Verwender auf evtl. Schadensrisiken und die evtl. Schadenshöhe hinzuweisen.
10. Verjährung
Die Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen verjähren innerhalb von drei
Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche
Verjährungsfristen bestehen.
11. Nebenabreden
a) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem
geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Verwenders.
b) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der
Gesellschaft des Verwenders.
c) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft des
Verwenders, soweit der Abnehmer entweder selbst Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
d) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
e) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform.
Foto Zolleis KG, Badgasse 12, D-86637 Wertingen; Telefon 08272/2460;
Email: [email protected];
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Foto Zolleis KG, Badgasse 10-12, D - Wertingen
Bereich Fotografie und Dienstleistung
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch bei
nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der
laufenden Geschäftsbeziehung - auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des
Fotografen.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der
Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind
vom Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen
Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Dem Fotografen werden vom
Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren
Verwendung er berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der
Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die
aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Wird bei der Auftragsabwicklung
die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten
abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden
Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.
3. Vergütung
Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie
Reisekosten, Spesen, Modellhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten,
Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche vom Kunden zu
entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MWST
in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen
sich die Preise ab Fotostudio. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu
tragen.
Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist eine vereinbarte
Pauschalvergütung entsprechend zu erhöhen. Ist eine Zeitvergütung
vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Die
Produktionsvergütung ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten
fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist die entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die
Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann derFotograf
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand
verrechnen. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber
erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und der Erstattung
sämtlicher Nebenkosten.
4. Übertragung von Nutzungsrechten
Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen
Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Der Fotograf
ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträger jeglicher Art, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung darüber
hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich
uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf ebenfalls einer gesonderten
Vereinbarung.
Ist mit Privatpersonen eine eingeschränkte Nutzung vereinbart gilt diese nur
für den privaten Bereich. Eine weitergehende gewerbliche Nutzung ist
ausgeschlossen, bzw. durch eine Honorarvereinbarung zu vereinbaren. Weitere
Veröffentlichung ist mit uns abzusprechen, Honorare hierfür stehen dem
Bildautoren zu.
Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der
Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern
eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Weitergabe
urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Zustimmung. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der
Schriftform. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der
Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so originalgetreu wie möglich
wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen
Zustimmung des Fotografen in Schriftform.
Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber
genannt zu werden (UrhG). Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen
Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten
verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten
werden, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist. Der Fotograf ist berechtigt, sofern keine
Persönlichkeitsrechte verletzt werden, alle von ihm erstellten Produkte
uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.
5. Gewährleistung und Haftung
Der Fotograf verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages
größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen
keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien
gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche
sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz möglich. Der Ersatz
eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Zur Aufnahme
überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und
Beschädigung zu versichern. Für überlassene Gegenstände wird seitens des
Fotostudios keine Haftung übernommen. Der Fotograf übernimmt keine
Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es
sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular
beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische
Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen
bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Mängelrügen des
Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach
Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten
Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Fotograf wird nach
eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern
oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist
liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden
oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Wird ein Auftrag aus
Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so
kann eine Ausfallvergütung in Höhe von 60 % der vereinbarten Vergütung
berechnet werden. Wird ein angefangener Auftrag aus vom Auftragnehmer
nicht zu vertretbaren Gründen nicht fertig gestellt, so steht ihm die volle
Vergütung zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich
geschuldeten Leistung begonnen wurde.
6. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden Der Fotograf verpflichtet sich, alle
im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei
Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw.
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die
ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am
nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dillingen/Donau.
Stand: Januar 2013
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