Allgemeine Geschäftsbedingungen der Foto Zolleis KG; Wertingen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Foto Zolleis KG, Wertingen, Germany, im nachfolgenden Verwender genannt 1. Allgemeines a) Leistungen, Angebote, Reparaturarbeiten, Lieferungen und sonstige vertraglichen Vereinbarungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. b) Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung ausgeschlossen werden. c) Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die vom Verwender nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2. Vertragsschluss a) Alle Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend. b) Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Im Falle einer schriftlichen Bestellung des Abnehmers ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verwender innerhalb von zehn Tagen die Annahme der Bestellung bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verwender ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen. 3. Lieferung, Verzug a) Über die Lieferzeiten von Fotoartikeln, -zubehör u. ä. sowie über die Entwicklungszeit für Filme werden gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Abnehmer getroffen. Dabei kann der Verwender von den für ihn geltenden Lieferfristen zuzüglich eines angemessenen weiteren Zeitraumes ausgehen, sofern diese für den Abnehmer so hinreichend bestimmbar sind, dass dieser das Fristende selbst berechnen kann. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. b) Die Lieferfristen beginnen bei mündlich geschlossenen Verträgen mit dem Tag des Vertragsschlusses, bei schriftlich geschlossenen Verträgen mit Datum der Auftragsbestätigung durch den Verwender. c) Bei Lieferverzug ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen, mindestens jedoch zweiwöchigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Will der Abnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so muss er dem Verwender eine Nachlieferfrist von mindestens vier Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an berechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Abnehmers an den Verwender bei diesem eingeht. Schadenersatzansprüche gegen den Verwender sind nur dann gegeben, falls der Verzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf dem groben Verschulden des Verwenders beruht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. d) Im Falle eines Annahmeverzuges des Abnehmers hat der Verwender bei etwaigen Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. e) Die Abnahme der vertraglich zu erbringenden Leistung des Verwenders ist eine Hauptpflicht. Bei Nichtabnahme durch den Abnehmer ist der Verwender berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Abnehmer ist berechtigt, den Anfall eines geringeren Schadens nachzuweisen. f) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. 4. Kaufpreis, Zahlung, Aufrechnung a) Die Preise des Verwenders verstehen sich zahlbar netto ohne Abzüge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Umständen eindeutig ergibt, daß es sich um einen Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt. b) Wird der vereinbarte Preis vor Lieferung oder Leistung gesenkt, so gilt der gesenkte Preis als vereinbart. c) Die vertragliche vereinbarte Gesamtsumme ist zu bezahlen, wenn eine Lieferung- oder Leistungszeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders als Kaufpreis vereinbart. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des vereinbarten Preises die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 4 % - bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 2 % je Vertragshalbjahr – übersteigt. Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang der Kaufpreismitteilung zu erfolgen. Ist der Abnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbarter Preis. Die vorstehenden Absätze in c) gelten nicht. Der Preis für Kassengeschäfte in den Ladengeschäften des Verwenders ist sofort bar, für sonstige Lieferungen und Leistungen auf Lieferschein unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar. d) Falls bei Bezug auf Lieferschein bereits in der Rechnung ein gesondertes Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist, gerät der Abnehmer bei Nichtentrichtung des vereinbarten Preises ohne vorherige Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verwender berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesbank-Basiszinssatz zu berechnen, sofern der Verwender nicht mit einem höheren Zinssatz belastet ist bzw. durch den Abnehmer eine geringere Belastung nachgewiesen wird. e) Dies gilt auch für den Fall der Entgeltstundung durch den Verwender. f) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Verwender behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort fällig. g) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. 5. Eigentumsvorbehalt a) Die verkauften Gegenstände bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag dem Verwender gegen den Abnehmer zustehenden Ansprüche. b) Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verwender ab. Der Abnehmer ist auch nach Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Abnehmers kann der Verwender verlangen, dass der Abnehmer an den Verwender die abgetretenen Forderungen, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. c) Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Abnehmer hat den Verwender von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen sind vom Abnehmer zu tragen. d) Ferner ist der Abnehmer verpflichtet, Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie aller Umstände, die die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Verwenders vereiteln könnten, unverzüglich anzuzeigen. e) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen. f) Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist der Verwender nach vorangegangener Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe der Ware an den Verwender verpflichtet. In der Zurücknahme durch den Verwender liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender würde dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. 6. Gewährleistung, Herstellergarantie a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mängelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufer beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mängelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. b) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. c) Die Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich unter Vorlage des Kaufvertrages bzw. Kassenzettels oder in anderer Weise glaubhaft geltend zu machen. d) Der Gewährleistungsumfang umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern und den Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse und Bedienungsfehler entstanden sind. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör (z.B. Filme, Speicherkarten) ist nicht Bestandteil des Gewährleistungsumfangs. e) Für gebrauchte Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr 7. Rücktritt Der Verwender kann berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten, a) falls ungünstige Nachrichten über die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Abnehmers bekannt werden; b) wenn er wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger nicht nur vorübergehender, unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht durchführen kann; c) wenn bei einer Bestellung zwischen dem Bestelldatum und dem Auslieferungszeitpunkt eine Preiserhöhung seitens des Herstellerwerkes stattgefunden hat und es dem Verwender deshalb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, zu dem genannten Kaufpreis die Ware zu veräußern, insbesondere die Ware vom Verwender unter Einkaufspreis weiter veräußert werden müsste, und er sie in dem vorgenannten Zeitraum nicht am Lager hatte. Dies gilt nur dann, wenn der Verwender gegenüber dem Herstellerwerk verpflichtet ist, den neuen höheren Kaufpreis zu bezahlen. 8. Reparaturen Für Reparaturaufträge/Werkverträge gelten die Vereinbarungen gemäß Reparatur-Service. 9. Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkungen a) Für Schäden unserer Kunden haften wir in vollem gesetzlichem Umfang, soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine Organe oder leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens; eine Haftung für Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (auch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder positiver Vertragsverletzung). Sie erfassen jedoch nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehenden Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragter Dritter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. b) Bei Mietverträgen ist zu beachten, daß der Mieter für den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt zu sorgen hat. Der Mieter hat bei Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. c) Bei Verlust und Beschädigung von Fotoarbeiten, Filmen, Dias, Negativen oder Speichermedien kann Ersatz nur in Höhe des Materials (Ersatz durch Lieferung neuen Materials gleicher Art und Menge) geleistet werden. Weitergehende Ansprüche sind nur unter den Voraussetzungen von 9a) gegeben. Falls eine über den Rahmen der üblichen Sorgfalt hinausgehende Behandlung von Filmmaterial etc. gewünscht wird, muß der Abnehmer den Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und sich eine dahingehende Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen. Sonst entsteht für den Verwender keine zusätzlich Einstandspflicht. Der Abnehmer hat in jedem Falle den Verwender auf evtl. Schadensrisiken und die evtl. Schadenshöhe hinzuweisen. 10. Verjährung Die Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. 11. Nebenabreden a) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwenders. b) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft des Verwenders. c) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft des Verwenders, soweit der Abnehmer entweder selbst Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. d) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. e) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Foto Zolleis KG, Badgasse 12, D-86637 Wertingen; Telefon 08272/2460; Email: [email protected]; Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Foto Zolleis KG, Badgasse 10-12, D - Wertingen Bereich Fotografie und Dienstleistung 1. Geltung der Geschäftsbedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch bei nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung - auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Produktionsaufträge Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind vom Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Dem Fotografen werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen. 3. Vergütung Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modellhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche vom Kunden zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MWST in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist eine vereinbarte Pauschalvergütung entsprechend zu erhöhen. Ist eine Zeitvergütung vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Die Produktionsvergütung ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann derFotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand verrechnen. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. 4. Übertragung von Nutzungsrechten Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträger jeglicher Art, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung. Ist mit Privatpersonen eine eingeschränkte Nutzung vereinbart gilt diese nur für den privaten Bereich. Eine weitergehende gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen, bzw. durch eine Honorarvereinbarung zu vereinbaren. Weitere Veröffentlichung ist mit uns abzusprechen, Honorare hierfür stehen dem Bildautoren zu. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Schriftform. Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden (UrhG). Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten werden, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Der Fotograf ist berechtigt, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. 5. Gewährleistung und Haftung Der Fotograf verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz möglich. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Zur Aufnahme überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Für überlassene Gegenstände wird seitens des Fotostudios keine Haftung übernommen. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Fotograf wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann eine Ausfallvergütung in Höhe von 60 % der vereinbarten Vergütung berechnet werden. Wird ein angefangener Auftrag aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretbaren Gründen nicht fertig gestellt, so steht ihm die volle Vergütung zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde. 6. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden Der Fotograf verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 7. Erfüllungsort, Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt (Salvatorische Klausel). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dillingen/Donau. Stand: Januar 2013