Landratsamt Konstanz Amt für Gesundheit und Versorgung Referat Gesundheitsamt Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 78315 Radolfzell Telefon: 07531/800 - 2619 Fax: 07531/800 - 2688 E-Mail: [email protected] Mumps Merkblatt des Gesundheitsamtes Erreger Mumps (Ziegenpeter) ist eine weltweit durch Viren verbreitete Infektionserkrankung, die sowohl Kinder als auch Erwachsene befallen kann, gehäuft in der kalten Jahreszeit. Bei Erwachsenen verläuft sich häufiger mit Komplikationen. Reservoir Der Mensch ist der einzige Überträger der Erkrankung. Infektionsweg Eine Übertragung erfolgt per Schmier- oder Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Sprechen) durch die Luft. Infektionsort ist die Schleimhaut des Nasen-Rachen-Raumes. Es besteht hohe Ansteckungsfähigkeit Inkubationszeit Die Zeit der Infektion bis zum Ausbruch der Krankheit beträgt in der Regel 14 -21 Tage. Dauer der Ansteckungsfähigkeit Die Ansteckungsfähigkeit beginnt ca. 7 Tage vor Beginn der sichtbaren Schwellung und hält an bis zum 9. Tage danach. Symptome 40 % der Infektionen verlaufen ohne Krankheitszeichen. Typisch sind Fieber bis 39 °C, Appetitlosigkeit, Schwellung einer oder beider Speicheldrüsen, leichte Reizbarkeit, Ohren- und Halsschmerzen. Die Krankheitsdauer beträgt in der Regel 5-10 Tage. Bei schweren Verläufen finden sich Hirnhautentzündung, Hodenentzündungen bis hin zur Unfruchtbarkeit, Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Herzmuskelentzündung, Gelenkentzündung oder Schädigung des Gleichgewichtsorgans. Bei Schwangeren kann es am Beginn der Schwangerschaft zu einer Totgeburt kommen. Therapie Es handelt sich um eine Viruserkrankung, die symptomatisch behandelt wird. Komplikationen können u.U. mit Antibiotika behandelt werden. Erregernachweis In der Regel reichen die vorliegenden Krankheitszeichen aus, um eine Mumps-Erkrankung zu diagnostizieren. Impfung Es steht ein recht gut verträglicher und sicherer Lebend-Impfstoff zur Verfügung, der in Kombination mit der Masern- und Rötelnimpfung verabreicht wird. Ein ausreichender Impfschutz besteht nach zwei Impfungen. G:\7 Merkblätter\Infektionen\Viren\Mumps\Mumps Merkblatt.doc 1 Maßnahmen für Erkrankte in Gemeinschaftseinrichtungen Frühestens 10 Tage nach Krankheitsbeginn ist ein Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen möglich. Es besteht sowohl ein Tätigkeitsverbot für Erkrankte wie auch für Kontaktpersonen, wenn diese in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Maßnahmen bei Ausbrüchen Bei Ausbrüchen ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet und weitere Erkrankungen verhindert werden können. Meldepflicht Nach § 34 Abs. 6 IfSG hat die Leiterin/der Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über Mumpserkrankungen, von denen die Einrichtung betroffen ist, zu informieren (Mitteilungspflicht). Merkblatt erstellt auf der Grundlage des Gesundheitsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis Stand: Dezember 2007 2