Bioethik

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(V/Ü2)
P. Scherer-Geiß, Dipl.-Päd.
Geschäftsführerin des
Zentrums für Bioinformatik
an der Universität d. Saarlandes
Geb. E 2 1
Postfach 151150
66041 Saarbrücken
Zentrum für Bioinformatik
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•  Die Etablierung und Entwicklung unterschiedlicher „In Vitro
Techniken haben menschliche Embryonen außerhalb eines
weiblichen Körpers verfügbar gemacht.
•  Mit den dadurch gestiegenen Zugriffsmöglichkeiten wurden
neue Handlungsoptionen eröffnet.
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•  Was ist ein Embryo?
•  Der natürliche Weg auf dem Embryonen entstehen, ist die
Befruchtung von Ei- und Samenzellen
•  Zentrale Grundfragen der Bioethik lauten zurzeit:
Ist der Embryo ein Mensch?
Besitzt er Menschenwürde?
Inwiefern steht ihm Menschenwürde zu?
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•  Von der Beantwortung dieser 3 Fragen hängt es heutzutage
wesentlich ab, ob Forschung an Embryonen, die eventuelle
therapeutische oder pharmakologische Nutzung embryonaler
Stammzellen, die Erzeugung oder das Beiseitelegen
überzähliger Embryonen in der Fortpflanzungsmedizin und
andere Handlungsoptionen ethisch legitimierbar sind.
•  Begrifflich besteht ein Kern dieser Fragestellung in dem
Problem, welcher Status frühen Embryonen zuzusprechen ist
•  Die moderne Bioethik hat den Statusbegriff medikalisiert.
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•  Er betrifft den Menschen sowie die Schutzwürdigkeit früher,
wenige Tage alter Embryonen.
•  Die konsequente Lebensschutzoption geht davon aus, dass
einem Embryo von der Befruchtung an derselbe moralische
Status zukommt wie allen anderen Menschen.
•  „Die Würde des Menschen ist in der Vernunftfähigkeit bzw.
Autonomiefähigkeit und damit Moralfähigkeit des
Menschen begründet (nach Immanuel Kant)
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•  Die Gegenposition hierzu setzt voraus, dass die
Menschenwürde teilbar ist. Sie macht den moralischen
Status eines einzelnen Menschen von empirischen
Eigenschaften wie Leidensfähigkeit, Selbstbewusstsein,
Rationalität oder Handlungsfähigkeit abhängig.
•  Dies bedeutet, dass nicht nur Embryonen, sondern auch
allen anderen Menschen, denen das jeweilige Kriterium
nicht entspricht, wie etwa Säuglingen, Schwergeistig
Behinderten, komatösen oder dementen Menschen keine
Menschenwürde zugesprochen werden könnte.
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•  In letzter Zeit zeichnet sich eine dritte Position ab, nach der die
Menschenwürde mit der Entwicklung des Menschen
kontinuierlich oder graduell zunimmt. Auch hier spielt Willkür
eine Rolle.
•  Es stellt sich hier die noch nicht beantwortete Frage, welche
Schutzkontakte im Umgang mit menschlichen Embryonen
angemessen sind.
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•  Bei geborenen Menschen sind es die Individualrechte, wie das
Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Leben und das
Recht auf körperliche und physische Integrität, die sich aus der
Menschenwürde ableiten.
•  Nun ist die Begründung von Individualrechten im engeren
Sinne im Fall von Embryonen schwierig.
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•  Embryonen können (mit Ausnahme der ersten Tage) - sofern
sie im Labor gezeugt wurden - ihre Entwicklung nicht
individuell, sondern nur in engster leiblicher Beziehung mit
einer Frau fortsetzen, die nicht von anderen Menschen ersetzt
werden kann.
•  Dies ändert allerdings lediglich etwas an der Angemessenheit
des Schutzkonzeptes.
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•  Mit der Verfügbarkeit menschlicher Embryonen in
medizinischen Kontext steigt auch der Zwang ethische Fragen
zu diskutieren, die sich im Zusammenhang mit verschiedenen
biomedizinischen Verfahren ergeben.
Hierzu zählen auch die Pränataldiagnostik (PD) und die
Präimplantationsdiagnostik (PID)
•  Pränataldiagnostik (PD oder PND)
vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen der
Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen (z.B.
auch Ultraschall-, Blut- und Urinuntersuchungen)
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•  Wie der Ultraschall, so hat sich auch die Pränataldiagnostik
(PD) mittels Fruchtwasseruntersuchung oder
Chorionzottenbiopsie (Gewebeprobe aus der Plazenta) in den
letzten beiden Jahrzehnten zum Standardangebot der
Schwangerenvorsorge entwickelt. Die PD ist das größte
Arbeitsfeld genetischer Diagnostik, kann aber auch als das
umstrittenste gelten.
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Pränatale Diagnostik (PD)
•  vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen der
Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen (z.B.
auch Ultraschall-, Blut- und Urinuntersuchung)
•  bei Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen können
nur „Versorgungspakete abgerechnet und in Anspruch
genommen werden
•  keine detaillierte Information zu Teilleistungen explizit
vorgesehen
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•  „Wie der Ultraschall, so hat sich auch die Pränataldiagnostik
(PD) mittels Fruchtwasseruntersuchung oder
Chorionzottenbiopsie in den letzten beiden Jahrzehnten zum
Standardangebot der Schwangerenvorsorge entwickelt. [...] Die
PD ist das größte Arbeitsfeld genetischer Diagnostik, kann aber
auch als das umstrittenste gelten, ist doch die Konsequenz
eines positiven Testergebnisses in der Regel die
Abtreibung
(BÜRO FÜR
TECHNIK-FOLGEN-ABSCHÄTZUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES nach Kurmann 2002, 391)
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•  „ Der Triple-Test kann als Beispiel dafür gelten, wie schwierig
es ist, ein bestehendes Testangebot, selbst dann, wenn es von
Fachleuten als wenig (oder nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen) medizinisch sinnvoll erachtet wird, ein=
zudämmen
(BÜRO FÜR
TECHNIK-FOLGEN-ABSCHÄTZUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES nach Kurmann 2002,394)
•  Ausweitung vorgeburtlicher Untersuchungen und Tests
•  Gewöhnungseffekt: es ist „normal , Versorgungspakte (nicht
invasive Verfahren) anzuwenden
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•  Beratung im Kontext pränataler Diagnostik
•  Ziel: informed consent (informierte Einwilligung)
•  Nichtdirektivität als Chance und Gefahr
  Chance zur Selbstbestimmung
  Gefahr der Verantwortungsabgabe und des „Alleinlassens
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•  Interessenkonflikte der eingebundenen Personen bzw.
Gruppen
  Mediziner (ev. Angst vor Regressansprüchen)
  Krankenkassen (ev. Kostenreduktion)
  „Gesellschaft (ev. Phylogenese, „gesunde Kinder)
  Eltern (ev. Wunsch nach gelungener Reproduktion,
bedingungslose Akzeptanz der Kinder)
  Berater (ev. Legitimation und Sicherung der eigenen
Arbeitsstelle)
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Nicht invasive Verfahren
•  Indirekte bzw., „Bildgebende Methoden  kein Eingriff in den
mütterlichen Körper  keine bzw. kaum Gefahr für ungeborene
Kinder
•  Triple Test (AFP-plus)
  Weiterentwicklung des Alpha-Feto-Protein Tests (AFP) 
mütterliche Blutuntersuchung des vom Fötus
ausgeschiedenen Alphaproteins
  Untersuchungen zusätzlicher Eiweißstoffe
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  Auswertung der Ergebnisse in Bezug zum Alter der Mutter
 Einstufung in Risikogruppe
•  Sonographie
  seit den 60er Jahren angewendet
  Ende der 70er Jahre routiniert
  Änderungen der Mutterschaftsrichtlinien: Erhöhung von 2
auf 3 Sonograhien pro „normaler Schwangerschaft
(9. – 12 SSW, 19. – 22 SSW, 29. – 32 SSW)
  verbesserte Methoden: 3D-Sonograhie, Dopplerultraschall
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•  Ersttrimesterscreening
  Untersuchung der embryonalen Nackenfalte in Verbindung
mit biochemischen Untersuchungen
  falsch-positiv Rate bei Trisomie 21 bei ca. 5%
•  FISH –Test
  FISH = Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung
  Relativ neuer 24-Stunden Blut-Schnelltest
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  Sichtbarmachung von Chromosomen oder Genen mittels
DANN-Sonden
  Erkennung der Chromosomenaberrationen 13, 18, 21 X
und Y  viele andere Strukturaberrationen nicht
diagnostizierbar
  In ca. 15% keine eindeutige Aussagekraft
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•  Invasive Verfahren
•  Chorionzottenbiopsie
  Nach auffälliger Sonographie und bei Verdacht auf
Stoffwechselkrankheiten
  Vaginale oder abdominale (ab 12. SSW) Gewebeentnahme
aus den Zotten am Ende der Nabelschnur
  Fehlgeburtsrisiko bei 4 – 8%, zusätzliches Risiko für
„Missbildung , Schmerzen, Blutungen
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  Geschlechtbestimmung, Chromosomenanomalien,
Muskel-, Blut-, und Stoffwechselkrankheiten, (z.T. seltene
Erbkrankheiten)
•  Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung)
  seit 1984 ärztliche Verpflichtung, schwangere Frauen, die
35 Jahre oder älter sind, auf die Möglichkeiten der
Amniozentese hinzuweisen (seit neuestem Pflicht)
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  16. – 20. SSW  örtliche Betäubung  abdominale
Punktion des Fruchtwassers  Kultivierung der fötalen
Zellen  Chromosomen- und DNA-Analyse, biochemische
Tests
  Ergebnisse nach 2 - 4 Wochen
  Fehlgeburtsrisiko bei ca.1% (0,3 – 2,4%), Krämpfe, Wehen,
leichte Blutungen
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•  Cordozentese (Nabelschnurpunktion)
  Entnahme fötalen Blutes aus der Nabelschnur in der 20.
SSW nach unklarem Befund einer Amniozentese
  Seltene Erbkrankheiten, Infektionen, Muskel-, Blut-,
Stoffwechselkrankheiten
  Therapiemöglichkeiten durch z.B. Bluttransfusionen bei
Rhesusunverträglichkeiten, Verabreichung von
Medikamenten
  Fehlgeburtsrisiko bei ca. 1 – 3%
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•  Fetoskopie (Fruchtspiegelung)
  abdominale fötale Endoskopie (15. – 22. SSW)
  Haut-, Leberproben, äußere Fehlbildung, Haut- und
Blutkrankheiten
  erhöhtes Fehlgeburtsrisiko
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•  PN oder  Ziel ist es, Defekte des Embryo
(PND)
im Mutterleib zu diagnostizieren
und ggfls. therapeutisch einzugreifen.
Jedoch ist in den seltensten Fällen,
eine Therapie des Embryos im Mutterleib
möglich.
Dann soll die Schwangere die freie,
selbstbestimmte Entscheidung treffen,
ob sie das möglicherweise behinderte Kind
austragen möchte oder nicht.
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Die Notlage der Schwangeren wird folglich
zum entscheidenden Faktor für das weitere
Leben des Embryo.
•  Seit 1976 ist die PN (PND) eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung
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•  Präimplantations-  Die PID beinhaltet eine gesetzliche
Untersuchung des Embryos im
Reagenzglas auf bestimmte Defekte
oder gewünschte Anlagen nach einer
IVF (In vitro-Fertilisation)
oder ICSI (Intra-cellularsemen-injection)
vor seiner Einpflanzung in
die
Gebärmutter.
Dabei wird dem achtzelligen Embryo
eine Zelle entnommen und untersucht.
Wird hierbei ein Gendefekt entdeckt,
wird der Embryo getötet.
diagnostik (PID)
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In der wissenschaftl. Sprache wird
allerdings vom „Verwerfen des Embryos
gesprochen. Das bedeutet , dass die PID
ausschließlich angewendet werden kann,
wenn der Frau zuvor, nach einer
Hormonbehandlung, die Eizellen
operativ entnommen und
dann künstlich befruchtet werden.
Im Gegensatz zur PN (PND) erfordert die
PID folglich einen körperlichen Eingriff mit
höheren Gesundheitsrisiken für die Frau
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•  Ziel der PID ist i.d.R. eine eugenische Selektion. Der Embryo
wird verworfen, falls er nicht der gewünschten Norm
entsprechend ausgestattet ist.
•  PID 
Während bei der Abtreibung nach einer PN (PND)
die Tötung des Embryos aus einer Notlage
der Schwangeren heraus gerechtfertigt wird
und diese Schutz vor einer subjektiv
unerträglichen Belastung erhält,
besteht bei der Tötung des Embryos
nach einer PID keine derartige
Schwangerschaftskonfliktlage.
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•  Es besteht noch keine leibliche Einheit mit der Mutter
•  1990 wurde in den USA das erste Kind geboren,
das mittels PID auf mögliche Erbkrankheiten
untersucht worden war.
•  2000 wurde das erste durch künstliche Befruchtung
gezeugte Kind geboren, das von den Ärzten gezielt
durch eine PID ausgesucht worden war um
als Knochenspender für seine todkranke
Schwester eingesetzt zu werden.
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•  PID wird in Spanien, Belgien, Dänemark, England und den
USA praktiziert. Die PID war bis Sommer 2010 in der BRD
noch verboten.
•  PID 
Dies wurde aus verschiedenen Vorschriften des
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) abgeleitet. Seit Juli 2011
gilt der Gesetzesentwurf, der die PID im Grundsatz verbietet,
sie aber zulässt, wenn aufgrund der genetischen Veranlagung
der Eltern eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Kind oder
eine Tot- oder Fehlgeburt wahrscheinlich sind.
•  Präimplantationsdiagnostik (PräimpG) wurde im Sept. 2011 im
Bundesrat angenommen.
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•  Beispiel  „Oldenburgerbaby
1997 überlebte in einer Oldenburger Klinik nach
einer Abtreibung (medizinischer Indikation, 25.
Schwangerschaftswoche) der Fötus und kam
lebend zur Welt.
•  Damit derartige Konfliktfälle künftig ausbleiben, ist es gängige
Praxis, vor einer Abtreibung den Fötus im Mutterleib zu töten
(denn das ist gemäß §§ 218, 218a STGB straffrei, wenn die
erforderlichen Indikationen vorliegen)
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
Grundsätzlich geht es bei den Diskussionen
um die PID um den Schutz des extra-uterinen
gegenüber dem Schutz des intra-uterinen
Embryos und die grundrechtsrelevante Frage,
welchen Rechtsstatus der Embryo hat.
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•  Bei der PID verschlingen sich gleich mehrere ethische
Probleme. Einmal das Problem einer verbrauchenden
Embryonenforschung – um die PID durchzuführen, wird dem
Embryo eine totipotente Zelle entnommen, also ein Zwilling des
Restembryo erzeugt, und im Zuge der Diagnostik vernichtet.
•  Das ist einer der Gründe, weshalb in Deutschland die PID
bislang gesetzlich verboten war.
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•  Das zweite Problem lag in der Spannung zwischen Ziel und
Mittel der PID.
Ihr Ziel ist es, den Wunsch risikobehafteter Eltern nach einem
eigenen, genetisch unbelasteten Kind zu erfüllen. Das Mittel
dazu ist eine „Zeugung auf Probe :
•  Ein Embryo wird in der Absicht gezeugt, ihn zu „verwerfen
wenn er nicht den Erwartungen entspricht. Das ist eine
Selektion, die menschliches Leben verschiedenen Wertigkeiten
unterwirft. Die ethische Frage lautet, ob das Ziel solch ein
Mittel rechtfertigen kann, ob ein Kinderwunsch um jeden Preis
zu erfüllen ist.
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•  Stammzellen sind undifferenzierte und unbegrenzt
teilungsfähige Zellen, aus denen durch Teilung jeweils
wiederum eine Stammzelle und eine zur Differenzierung fähige
Zelle entsteht.
•  Sie sind gewebespezifisch determiniert und stellen das
Ausgangsmaterial der embryonalen Organentwicklung und
aller regenerationsfähigen Gewebe der Erwachsenen (wie z.B.
die Haut oder blutbildende Zellen des Knochenmarks) dar.
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•  Adulte Stammzellen sind Stammzellen des erwachsenen
Menschen. Die Forschung untersucht, inwieweit diese mit der
gleichen Zielsetzung wie bei der Verwendung embryonaler
Stammzellen genutzt werden können. Damit würde die
ethische und inzwischen teilweise rechtliche Problematik der
Nutzung und Verwerfung von Embryos umgangen.
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•  Embryonale Stammzellen sind die Stammzellen des Embryos
und damit der bereits befruchteten, entwicklungsfähigen,
menschlichen Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung
an, und ferner jede dem Embryo entnommene totipotente
Zelle, die sich zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln
vermag. Bei den Stammzellen unterscheidet man pluripotente
(= Zellen der inneren Zellenmasse = Embryoblasten) und
totipotente (=Zellen im 8-Zellen-Stadium) Stammzellen.
•  Aus den totipotenten Stammzellen kann ein Mensch entstehen.
Aus den pluripotenten Stammzellen können bestimmte
Zelltypen (Gehirn- oder Blutzellen) nachgebildet werden.
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•  Embryonale Stammzellen gelten als heißbegehrte
„Tausendsassas . Forscher hoffen, aus ihnen eines Tages
Ersatzzellen oder gar ganze Organe nachzuzüchten. Zu
Forschungszwecken gewinnt man sie aus überzähligen
befruchteten Eizellen. Für die Gewinnung der Stammzellen
geht der frühe Embryo zu Grunde. Deshalb ist die Forschung
mit embryonalen Stammzellen umstritten.
•  Kritiker befürchten, dass Embryonen gezielt als
„Ersatzteillager für kranke Menschen missbraucht werden
könnten.
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•  In Deutschland ist die Forschung an menschlichen
embryonalen Stammzellen daher nur unter strengen Auflagen
erlaubt.
•  §5 des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes
im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher
embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz, STZG) vom
28.Juni 2002 sagt:
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•  „Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur
durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet
dargelegt ist, dass:
  1.sie hochrangigen Forschungszielen für den
wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der
Grundlagenforschung oder für die Erweiterung
medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung
diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren
zur Anwendung bei Menschen dienen und
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  2. nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und
Technik
  a) die im Forschungsvorhaben vorgesehenen
Fragestellungen so weit möglich bereits in In-vitroModellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen
vorgeklärt worden sind und
  b) der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte
wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich
voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen
erreichen lässt.
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•  Jede Einfuhr und jede Verwendung embryonaler Stammzellen
bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde (§6
STZG)
•  Die zuständige Behörde ist eine durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zu
bestimmende Behörde aus seinem Geschäftsbereich.
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•  Bei der zuständigen Behörde wird eine interdisziplinär
zusammengesetzte unabhängige zentrale Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung eingerichtet, die sich aus 9
Sachverständigen der Fachrichtung Biologie, Ethik, Medizin und
Theologie zusammensetzt. Sie werden für die Dauer von 3
Jahren berufen (§8 STZG).
•  Die zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung prüft
und bewertet anhand der eingereichten Unterlagen, ob die
Voraussetzungen nach §5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertreten ist (§9 STZG)
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•  Das ethische Hauptargument gegen die moralischen
Zulässigkeiten der Forschung an menschlichen
embryonalen Stammzellen geht von der Tatsache aus, daß
für diese Forschung menschliche Embryonen genutzt und
„verbraucht werden.
•  Besonders im Rahmen des Ethik-Diskurses in den
deutschsprachigen Ländern wird darin eine Verletzung der
Würde des Menschen gesehen.
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•  Ein weiteres Argument gegen diese Forschung macht geltend,
dass für die Erzeugung menschlicher embryonaler Stammzellen
auf dem Wege des Forschungsklonens bzw. des
„therapeutischen Klonens (das später noch ausführlicher
behandelt wird) Eizellen erforderlich sind, zu deren Gewinnung
Frauen als „Eizell-Lieferantinnen gebraucht würden.
•  Das ethische Problem der Stammzellenforschung liegt also
nicht in der Forschung an und mit den Stammzellen, sondern in
der Art der Gewinnung.
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•  Ethisch umstritten ist die Forschung an und mit embryonalen
Stammzellen, die auf dem Wege der Vernichtung des
menschlichen Embryos gewonnen werden. Denn hier wirft sich
das ethische und rechtliche Problem des Embryonenschutzes
und damit des „moralischen Status des Embryos (bereits
erläutert) auf.
•  Die Forschung mit adulten bzw. aus Nabelschnurblut
stammenden Stammzellen ist ethisch problemlos. Der strittige
Punkt ist die Zerstörung des menschlichen Embryos.
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•  Die Embryonen entwickeln sich und sie sterben also ausschließlich
im Dienst der biologischen Forschung. Daraus ergibt sich das
ethische und teilweise rechtliche Dilemma.
•  Seit dem 1993 ergangenen zweiten Urteil zur Neuregelung des
Schwangerschaftsabbruchs hat sich das Bundesverfassungsgericht
für den Schutz auch schon des ungeborenen menschlichen Lebens
ausgesprochen. Im ersten Leitsatz dieses Urteils hieß es:
„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen
Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen
seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des
Ungeborenen gewährleisten. (aus Urteil zur Neuregelung des
Schwangerschaftsabbruchs von 28.06.1993)
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•  Dieses Urteil bezog sich zwar nicht auf die befruchtete und sich
teilende Eizelle, sondern erst auf den Embryo nach dem
Zeitpunkt der Einnistung.
•  Der für die Embryonenforschung maßgebliche Zeitraum der
ersten 14 Lebenstage blieb also gerade ausgespart. Es ist aber
eindeutig, dass es sich „bei dem Neugeborenen um
individuelles [...] Leben, das im Prozess des Wachsens und
Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als
Mensch entwickelt. (BVerfGE 39,1 [41]; 88, 203 [252])
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•  Natürlich ist damit keine Sicherheit darüber gegeben, wie
das BVerfGE in der Zukunft tatsächlich über die
Zulässigkeit der Embryonenforschung urteilen würde.
•  Bliebe das Gericht aber in der Kontinuität seiner
bisherigen Rechtssprechung, so würde es das, was es für
den Status des Embryos während der Schwangerschaft
zugestanden hat, dem noch nicht implantierten Embryo
kaum verweigern können.
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•  Sollten embryonale Stammzellen tatsächlich eines Tages zu
therapeutischen Anwendungen beim Menschen führen und
den Heilungsprozess von Krankheiten fördern, so müsste
jedoch ein weiteres Problem beachtet werden, nämlich das
gravierende Problem der immunologischen Abstoßung des
fremden Zelltransplantats. Diese Abstoßung könnte nur
durch die Verwendung von Zellen umgangen werde, die
vom Patienten selbst stammen. Solche Zellen aber liefert
das so genannte „therapeutische Klonen, zu dem wir in
nächsten Kapitel kommen werden
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•  Die Reproduktionsmedizin (als Teilbereich der Medizin)
befasst sich mit Fortpflanzungsmethoden außerhalb des
Körpers (z.B. In Vitro Fertilisation)
•  Am 01.Juli 1990 wurde in der BRD das Gentechnik-Gesetz
(GenTG) eingeführt.
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Während Skeptiker in dieser Technologie große Gefahren
sahen, waren die Befürworter überzeugt, dass die Gentechnik
in der Medizin, in der Landwirtschaft und in vielen anderen
Industriebereichen neue Horizonte eröffnen würde.
Ziel des Gesetzes war es, durch normativ verbindliche
Regelungen Leben und Gesundheit der Menschen sowie
die Umwelt vor den potentiellen Gefahren der Gentechnik
wirksam zu schützen.
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•  Weiterhin umfasst die Reproduktionsmedizin Problemfelder,
wie:
•  Abtreibung
•  Eizellspende, Samenspende,
•  In Vitro – Fertilisation
•  Späte Mutterschaft und Leihmutterschaft
•  Klonen (reproduktiv und therapeutisch)
•  aber auch:
•  Rote Gentechnologie
•  Grüne Gentechnologie
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•  Hierzu gibt es in der Bevölkerung eine unterschiedliche
Zustimmungslage
•  32% der Europäer unterstützen z.B. die Bestrebungen
zum Klonen (ohne Unterscheidung ob reproduktiv oder
therapeutisch) voll,
50% risikoabhängig und
17% überhaupt nicht.
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•  Die Rote Gentechnologie umfasst alle Bereiche die mit
Medizin in Verbindung stehen, wie rekombinante
Herstellung von Medikamenten, Gentherapie,
Stammzellforschung, Grundlagenforschung mit
gentechnologischen Methoden und genetisches Testen. In
der Schweiz wurde am 28.November 2004 die erste
verbindliche Abstimmung in einem demokratischen Land
über ein Gesetz zur Verwendung von überzähligen
Embryonen (von In-Vitro-Fertilisations-Versuchen) zur
Stammzellforschung durchgeführt. Es stimmten knapp zwei
Drittel der Bevölkerung (66,4%) und alle Kantone mit „Ja .
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•  Die grüne Gentechnologie umfasst die Anwendung der
Gentechnologie in der Pflanzenzüchtung
•  Hier ist die Ablehnungshaltung am höchsten.
•  Je ca. ein Drittel der Bevölkerung unterstützen voll,
risikoabhängig oder lehnen diesen Bereich ab.
•  Noch stärker ist die Ablehnung, wenn es um Nahrungsmittel geht, da sind 50% strikt dagegen.
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•  Denkbare Anwendungsbereiche der Gentechnologie gibt es
viele. Real machbar, praktikabel, ist derzeit nur wenig.
Ebenso sind alle diese Verfahren ethisch noch nicht
ausdiskutiert.
•  Die Entdeckung immer neuer Gene, die für
„Erbkrankheiten als determinierend gelten  führen zur
Entwicklung von immer mehr Gentests, die auch angewandt
werden wollen.
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•  Heutige angewandte Techniken der Reproduktionsmedizin
haben ihren Ursprung in der Tierzucht.
Um diese zu optimieren, wurden vor allem in der
Rinderzucht Experimente durchgeführt  um auf die
„Qualität der Nachkommen Einfluss zu nehmen.
•  1978 war die Geburt des 1. extrakorporal gezeugten
Kindes in Großbritannien eine Sensation
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•  Heute
gilt z.B. die In Vitro Fertilisation
als gesellschaftlich akzeptierte
Maßnahme zur Behandlung
kinderloser Frauen und Paare
(Erfolgsrate: nur ca. 20%)
  und weitere Methoden haben Aufwind
  Aber: Vieles wird auch kritisch diskutiert
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•  Ein Problem, das sich bei der Frage der
Reproduktionstechnologie immer wieder aufdrängt, ist der
Umgang mit den überzähligen Embryonen.
•  Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESG) verbietet es,
mehr als drei Embryonen zu zeugen, denn nur so viele
können in eine Frau implantiert werden.
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•  Theoretisch könnten sich drei Kinder entwickeln, aber
realistisch ist oft nur, dass sich 1 Kind entwickelt.
Wird ein Embryo nicht eingepflanzt  muss er eingefroren
werden.
•  Die Zahl der überzähligen Embryonen ist nicht erfasst.
•  1986 wurden in England 3000 tiefgefrorene Embryonen
einfach vernichtet. Rom sprach von einem „pränantalen
Massaker
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•  Frage: Wo geht der Weg hin?
•  Was ist alles machbar?
•  Und was ist ethisch vertretbar?
•  Kann bald durch
gentechnische Veränderung
ein genau definierter
(oder gar geklonter)
Mensch entstehen?
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•  Der Begriff „Klon ist dem Griechischen entnommen und
bedeutet Spross oder Sprössling.
•  Unter „Klonieren versteht man die in der Natur weit verbreitete
Form der ungeschlechtlichen Vermehrung von Lebewesen.
•  Bei Einzellern und Pflanzen ist sie ein ganz normaler Vorgang
und meint die ungeschlechtlich neu entstandene Kopie eines
Lebewesens, die Bildung eines „Ablegers .
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•  Dem heutigen wissenschaftlichen Forschungsstand nach
können drei Methoden des Klonierens unterschieden werden:
•  Die erste Technik ist die einfachste, unspektakulärste
Methode: die Herstellung von Kopien einzelner Gene oder
Genabschnitte, d.h. von DNA-Kopien in der Molekularbiologie.
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•  Die zweite Technik des Klonierens wird als Herstellung
identischer Mehrlinge verstanden. Diese können entweder von
der Natur hervorgebrachte eineiige Zwillinge sein oder die
tierexperimentell erzeugten identischen Mehrlinge aus
isolierten Zellen, die unmittelbar nach der Befruchtung als
Blastomeren der 2- bis 8-Zell-Stadien noch als totipotent
bezeichnet werden können.
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•  Die dritte Technik beschreitet einen gänzlich anderen Weg,
indem das genetische Programm einer nicht mehr totipotenten
Zelle, sei es eine embryonale, eine fötale oder eine
differenzierte Körperzelle, in eine entkernte, unbefruchtete
Eizelle übertragen wird.
•  Dieses transferierte Genom kann ein so genannter
„somatischer Zellkern aus der Zelle eines jungen Embryos,
eines Föten oder eines erwachsenen Individuums sein.
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Bioethik
Zellkultur
genetische
Mutter
Leihmutter
Euterzelle
Entkernte
Eizelle
Schafembryo mit
DNS vom
Mutterschaf
Unbefruchtete
Eizelle
Dolly
Eispender
DNS wird entfernt
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•  Während bei der zweiten Technik eineiige Geschwister
entstehen, die stets alle das neu kombinierte mütterliche und
väterliche Erbgut besitzen, entsteht bei dieser dritten Technik
ein neues Lebewesen, dessen genetisches Programm mit dem
der „ elterlichen , aber entweder der „väterlichen oder nur
„mütterlichen Spenderzelle gleich ist.
•  Somit ist mit dieser dritten Klonierungstechnik tatsächlich die
Möglichkeit gegeben, ein erwachsenes Individuum mit dem
gleichen genetischen Programm zu vervielfältigen.
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•  Beim Klonen stellt sich die Frage nach den Regeln oder
Gesetzen, denen sich eine Gesellschaft verpflichtet.
•  Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Einzellern und
Pflanzen die ungeschlechtliche Vermehrung ein natürlicher
Fortpflanzungsmechanismus ist.
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•  Bakterien beispielsweise vermehren sich durch einfache
Verdoppelung ihres genetischen Materials und anschließende
Teilung des Zellkörpers.
•  Die von einem einzigen Bakterium abstammenden Bakterien
sind somit alle Klone.
•  Die Mechanismen des natürlichen Klonens werden in der
Pflanzenzüchtung genutzt (Grüne Gentechnologie).
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•  Die Ziele der Pflanzenzüchtung (Optimierung und
Vereinheitlichung) können in sich zwar ethisch fragwürdig sein,
doch ist dies keine Frage der methodischen Vorgehensweisen
des Klonierens.
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Klonieren bei Tieren
•  Neu ist die Möglichkeit des gen-identischen Kopierens von
ausgewachsenen Lebewesen im Bereich der Säugetiere (und
der Menschen).
•  1993 zeigte der amerikanische Forscher Jeremy Hall, dass die
Methoden des Embryosplitting (im frühen Stadium werden
Embryonen in Einzelzellen zerlegt) auch auf den Menschen
übertragbar ist.
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•  Das Klonen von Tieren kann jedoch in der Hinsicht ethisch
bedenklich sein, wenn man überlegt, dass aus dem
kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteil ein bedenkenswerter
Verlust an genetischer Vielfalt einherginge, der den Bestand
einer Nutztierpopulation auf Dauer gefährden könnte.
•  Ein einziger Krankheitskeim könnte eine geklonte Herde
vernichten.
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•  In besonderem Maße kann der Nutzen für Kranke, für die unter
Umständen lebenswichtige Medikamente mit Hilfe der
transgenen Tiere gewonnen werden, genannt werden, dem
Tierschutz muss natürlich auch hier Rechnung getragen
werden.
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Klonieren beim Menschen
•  Bei der Klonierung beim Menschen müssen nicht nur die
Zielsetzungen beachtet werden, sondern auch bzw. vor allem
die methodische Vorgehensweise.
•  Die zur Etablierung der Klonierungstechnik beim Menschen
erforderlichen Eizellen (deren Kerne gegen Kerne somatischer
Körperzellen ausgetauscht werden müssten), würden großteils
zugrunde gehen oder hätten Entwicklungsanomalien, die ihre
Vernichtung nach sich ziehen würden (....sagt man in
Ethikerkreisen...)
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•  Diese Embryonen würden ausschließlich als Mittel zum Zweck
der Erforschung einer neuen Technik eingesetzt und
verbraucht. Dies widerspricht dem Gebot der Menschenwürde.
•  Nach dem deutschen Recht (ESchG) wird bereits der
befruchteten Eizelle, die das Potential hat, sich zu einem
vollständigen Menschen zu entwickeln, dieselbe Würde
zugesprochen wie dem Menschen an sich.
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•  Abgesehen davon, dass langfristige gesundheitliche Risiken
der Klonierungstechnik nicht notwendigerweise vorhersehbar
sind, widerspricht die Anwendung der Klonierung dem Prinzip
der Menschenwürde.
•  Der jeweilige Klon wird nicht um seiner selbst willen erzeugt,
sondern mit einer bestimmten Absicht, also als Mittel zum
Zweck.
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•  Auch wenn das Ziel ehrenhaft sein sollte, etwa wenn ein Klon
von einem Leukämiepatienten erzeugt würde, um als
Knochenmarkspender zu fungieren, so wäre dies eine ethisch
nicht zu rechtfertigende Instrumentalisierung des Klons (...sagt
man in Ethikerkreisen...)
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•  Sollte die Programmierung geklonter Embryonen dahingehend
möglich sein, dass sich aus ihren Zellen in vitro bestimmte
Organe züchten lassen, ohne dass sich also ein vollständiger
Mensch entwickelt müsste, wäre dies ebenfalls unzulässig, da
nach deutschem Recht bereits dem Embryo die volle
menschliche Würde zukommt.
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•  Bereits in den 80er Jahren hat Hans Jonas von einem mit der
Menschenwürde verbundenen „Recht auf Nichtwissen
gesprochen.
•  Dieses ist gefährdet, wenn etwa ein unfruchtbares oder von
einer genetischen Erkrankung betroffenes Paar aus einer
Körperzelle eines der beiden Paaren ein Kind zeugen ließe.
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•  Epigenetische Faktoren bestimmen neben den genetischen die
Entwicklung der Persönlichkeit, weswegen sich Szenarien von
völlig identischen „Herdenmenschen erübrigen.
•  Gleichwohl wird ein geklonter Mensch dennoch das Vorbild
eines „verfrühten Zwillings vor Augen haben und damit in
seiner eigenen Entwicklung nicht völlig frei sein.
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•  Mit der jedem Menschen eigenen Würde ist ein Recht auf
Selbstbestimmung und Individualität verbunden, das durch die
vermeintliche Vorbestimmung und eine spezifische
Erwartungshaltung der Umwelt empfindlich gestört sein könnte.
•  Nicht die genetische Identität ist das moralische Problem (vgl.
eineiige Zwillinge), sondern die Funktionalisierung des
geklonten Menschen, der aufgrund spezifischer Erwartungen
oder Anforderungen in diese Welt kommt.
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•  Unabsehbare Auswirkungen auf die Familienstruktur im
Allgemeinen und die persönliche Entwicklung des geklonten
Menschen im Besonderen lassen die Klonierung von
Menschen als ethisch völlig inakzeptabel erscheinen.
•  Die Züchtung menschlicher Gewebe aus Embryonalzellen
(Stammzellen) ist verwerflich, wenn das personal menschliche
Leben von Anfang an vorhanden ist (...sagt man in
Ethikerkreisen...)
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•  Wenn der befruchteten menschlichen Eizelle bereits die volle
Menschenwürde zukommt, dann ist die Ablehnung des
Klonierens zwingend!
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Status menschl.  Embryos entstehen auf natürl. Weg
Embryonen
 Befruchtung von Ei- und Samenzellen
Status menschl.  betrifft die Schutzwürdigkeit früher,
Embryonen
wenige Tage alter Embryonen
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Status menschl.  3 Positionen:
Embryonen
1) von der Befruchtung an gleicher
moralischer Status wie dem Menschen
2) Menschenwürde ist teilbar
(d.h. wird nur in bestimmten Kriterien
zuerkannt).
Z.B. Geistig Behinderte, Koma - Patienten,
Demenz Patienten, Säuglinge  keine
Menschenwürde!
3) Menschenwürde nimmt mit der
Entwicklung
des Menschen kontinuierlich zu.
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Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik
 sind zwei biomedizinische Verfahren
PD oder  vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen
PND
der Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen
Invasive und Nicht – invasive Verfahren
PID
 Gesetzliche Untersuchung des Embryos im Reagenzglas
auf bestimmte Defekte oder gewünschte Anlagen
nach einer IVF (In-vitro-Fertilisation)
oder ICSI (Intra-cellular-semen-injection)
vor seiner Einpflanzung in die Gebärmutter
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PID
 Bei der Tötung des Embryos besteht
keine Notlage der Schwangeren
PID
 1997 überlebte ein Kind in Oldenburg eine Abtreibung
in der 25. Schwangerschaftswoche („Oldenburger Baby )
Embryonale 
Embryonale Stammzellen sind die Stammzellen
Stammzellen des Embryos und damit der bereits
befruchteten, forschung
entwicklungsfähigen,
menschlichen Eizelle
vom
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an
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Embryonale Stammzellen
sind:
jede dem Embryo entnommene totipotente
Zelle,
die sich zu teilen und zu einem Individuum
zu entwickeln vermag. (Pluripotente Zellen =
Zellen der inneren Zellenmasse
und
totipotente Zellen = 8 Zell-Stadium
Stammzellen)

aus totipotenten Stammzellen
kann ein Mensch entstehen

aus pluripotenten Stammzellen
können bestimmte
Zelltypen (Gehirn- oder
Blutzellen) nachgebildet werden

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
der
Jede Einfuhr embryonaler Stammzellen muss von
zuständigen Behörde genehmigt werden (§ 6 STZG)
Gentechnische  Reproduktionsmedizin befasst sich mit
ReproduktionsFortpflanzungsmethoden außerhalb des Körpers
medizin
(z.B. In-vitro-Fertilisation)
 Gentechnikgesetz (GenTG) wurde am 1.Juli 1990
in Deutschland
eingeführt.

Rote und grüne
Gentechnologie

1978: Geburt des
1.extrakorporal
gezeugten Kindes
in Großbritannien
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Therapeutisches
und reproduktives  Klonieren =
Klonen
ungeschlechtliche Vermehrung von Lebewesen
3 Techniken:
1.
Kopien einzelner Gene oder Genabschnitte
d.h. von DNA – Kopien in der
Molekularbiologie
2.
Herstellung identischer Mehrlinge
(eineiige Zwillinge oder tierexperimentell erzeugte
identische Mehrlinge aus isolierten
Zellen)
3.
Genetisches Programm einer nicht mehr
totipotenten Zelle
wird in eine entkernte unbefruchtete Eizelle
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übertragen
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Therapeutisches  das Schaf „Dolly wurde geklont.
und reproduktives
Vorgang: vom Eispender  Eizelle entkernt 
Klonen
Euterzelle der genetischen Mutter
kommt im Reagenzglas mit der DNS
vom Eispender
zusammen
 Zellkultur
 Leihmutter  Dolly
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spezifischer

Ethische Diskussion über
Menschenwürde beim Klonen

Nicht die genetische Identität ist das Problem,
sondern die Funktionalisierung des
geklonten Menschen, der aufgrund
Erwartungen oder Anforderungen
auf die Welt kommt
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