Blauzungenkrankheit (BT) Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren Stand 16.08.2007 berücksichtigt die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit v. 31.08.2006, eBAnz AT53 2006 V1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.08.2007 und die Protokollerklärung Nr. 7 der Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Luxemburg vom 06.08.2007 1 20 km Zone „Gefährdungsgebiet“ Art der Tierbewegung Bedingungen Verbringen von Schlachttieren, ist ohne weitere Auflagen möglich Zuchttieren und Nutztieren innerhalb der „20 km Zone“, Verbringen von Zucht- und Nutztieren ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( § 1 Abs. 1 Nr. 2d der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.2006)*, aus der 20 km Zone in eine 20 km Zone wenn im Inland und in BE, LUX oder NL • der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat (lt. Protokollerklärung haben die Mitgliedstaaten BE, LUX und NL der Verbringung generell zugestimmt) • 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent • die Erklärung über die Repellentbehandlung mitgeführt wird. Verbringen von Schlachttieren aus der „20 km Zone“ in Schlachtbetriebe Innerhalb des Beobachtungsgebietes Ist ohne weitere Auflagen möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06) („150-km Zone“) im Inland innerhalb der Zone F („150 km Zone“) Protokollerklärung Nr. 7 Art. 2 vom 06.08.2007: der Entscheidung 2005/393/EG i. g. F. der Mitgliedstaaten BE, LUX, NL, F • die zu verbringenden Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen (Tierhaltererklärung) und • die Tiere werden direkt zur Schlachtstätte verbracht und • die Tiere sind während des Transports zur Schlachtstätte vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort) und • die Tiere in der Kontrollstelle und die Kontrollstelle selbst werden durch Insektizidbehandlung vor Vektorbefall geschützt, wenn während des Transports ein Aufenthalt an einer Kontrollstelle stattfindet. Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Sammeln in der 20 km-Zone möglich 2 Verbringen von Schlachttieren aus der ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a i. V. mit § 2 Abs. 4 der VO zum Schutz vor Verschleppung der „20 km Zone“ in Schlachtbetriebe BT v. 31.08.06) *wenn: in freie Gebiete im Inland und Frankreich (BE, LUX und NL keine freien Gebiete mehr) außer der im Protokoll Nr. 7, Artikel 2 angegebenen französischen Departments (siehe Anlage) die Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen BT aufweisen (eine entsprechende Tierhaltererklärung ist mitzuführen) • die Tiere in verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden, • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. • nach Risikoabschätzung (nur für Inland) nach Frankreich zusätzlich zu o.g. (nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 2 vom 06.08.2007): • die Tiere während des Transports zur Schlachtstätte vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). • Sammeln in der 20 km-Zone möglich, Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der 20 km-Zone, danach unmittelbares Verbringen zum Schlachthof Verbringen von Zucht- und Nutztieren ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 1 Nr. 2b der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06 *) wenn: aus der „20 km-Zone“: • mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis - in andere Betriebe innerhalb des untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder Beobachtungsgebietes („150-km Zone“) • mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht im Inland (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung) ; • die Tiere auf dem Transport vor Vektorbefall geschützt sind; • die Dokumentationen über die Insektizidbehandlung mitgeführt werden ; • die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt . Sammeln in der 20 km –Zone möglich. 3 - in andere Betriebe innerhalb der Zone ist mit Genehmigung des Veterinäramtes nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 3) vom 06.08.07 möglich sofern: F („150 km Zone“) der Entscheidung 2005/393/EG i. g. F. der • mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis Mitgliedstaaten untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder BE, LUX, NL, F • mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung) ; • die Tiere sind ab dem Zeitpunkt der Probenahme und während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), und • die Tiere in der Kontrollstelle und die Kontrollstelle selbst werden durch Insektizidbehandlung vor Vektorbefall geschützt, wenn während des Transports ein Aufenthalt an einer Kontrollstelle stattfindet. • die Tiere werden innerhalb von 7 Tagen nach der Probenahme und unter amtlicher Überwachung verbracht. • Achtung: für Verbringungen nach Frankreich sind zusätzliche Untersuchungen im Bestimmungsbetrieb erforderlich Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Zusätzlich für Tiere nach Frankreich: „animals to be tested at destination“ – „Tiere, die am Bestimmungsort untersucht werden müssen“ Sammeln in der 20 km –Zone möglich. in freie Gebiete im Inland „Zonen-Hopping“ ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 1 Nr. 2e der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06 *) wenn: • • • • • • • • die Wiederkäuer mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht werdem (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung) ; die Anwendung von Repellentien vor dem Transport stattgefunden hat; die Dokumentationen über die Insektizidbehandlung mitgeführt werden ; die Wiederkäuer zuvor in das 150 km Gebiet verbracht worden sind; die Wiederkäuer in der Betriebseinheit des Abgabebetriebes (max. 30 Tiere) am Tage des Verbringens in die 150 km Zone mit negativem Ergebnis tierärztlich klinisch untersucht wurden (Im Auftrag des Landwirtes); die Bescheinigung darüber ist mitzuführen; die Wiederkäuer in der 150 km-Zone frühestens 8 Tage nach dem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf BT untersucht worden sind; die für den Bestimmungsort zuständige Behörde (freies Gebiet) von der für den Versendungsort (150 km-Zone) zuständigen Behörde unterrichtet worden ist. 4 Sammeln in der 20 km –Zone möglich. Ein Weiterverbringen dieser Tiere in andere Mitgliedstaaten ist nicht möglich. in freie Gebiete nach Frankreich nicht möglich Verbringen von Mastkälbern bis zum ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06 *) Alter von 30 Tagen aus der 20 km-Zone wenn: in andere Betriebe innerhalb der 150km Zone im Inland • Tiere nicht älter als 30 Tage; • am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen; • für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat dem Verbringen zugestimmt; • 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen Verbringen von Mastkälbern bis zum ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2c der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06 * i. Alter von 30 Tagen aus der 20 km- V.m. der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 5) vom 06.08.07 wenn: Zone in andere Betriebe innerhalb der 150-km • Tiere nicht älter als 30 Tage; Zone in BE, LUX, NL und F • am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen; • die Tiere sind während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), • die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung, und • das Gebäude, in das die Tiere im Bestimmungsbetrieb eingestallt werden, wurde vor der Einstallung mit Insektiziden behandelt, und • Kälber, die nach Frankreich verbracht werden, werden während mindestens 60 Tagen nach der Ankunft im Bestimmungsbetrieb mit einem Insektizid behandelt. Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Sammeln in der 20 km –Zone möglich. Verbringen von empfänglichen Tieren aus einem BT-Ausbruchsbestand Das Verbringen von nicht positiven Tieren ist den Bedingungen für Betriebe in der 20 km-Zone gleichgestellt. 5 150 km Zone „Beobachtungsgebiet“ Art der Tierbewegung Bedingungen Verbringen von Schlachttieren innerhalb der „150 km- Zone“ Ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich Gilt auch für die Verbringung in die 150 km-Zonen in NL, BE, LUX und F, sofern diese an die innerstaatlichen 150 km-Zonen angrenzen. (§2 Abs. 2 Nr. 2 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06) Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der „150 km- Zone“ ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich Gilt auch für die Verbringung in die 150 km-Zonen in NL, BE, LUX und F, sofern diese an die innerstaatlichen 150 km-Zonen angrenzen. (§2 Abs. 2 Nr. 2 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06) Nach Frankreich gilt ferner (nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 6 vom 06.08.07: Bei Verbringungen von Tieren, die nach dem 31.03.07 aus einer 20km-Zone eingeführt wurden und in die Sperrzone nach Frankreich verbracht werden, sind zusätzliche Untersuchungen im Bestimmungsbetrieb erforderlich. Die Tiere sind während des Transportes vor Vektorbefall zu schützen. Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „animals to be tested at destination“ – „Tiere, die am Bestimmungsort untersucht werden müssen“ „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Verbringen von Schlachttieren aus der ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich wenn (§ 2 Abs. 4 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.2006) * „150 km-Zone“ zur unmittelbaren Schlachtung in freie Gebiete im Inland • die Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen BT aufweisen (entsprechende Tierhaltererklärung ist und Frankreich (BE, LUX und NL mitzuführen) keine freien Gebiete mehr) • die Tiere in verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden, • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. • Nach Risikoabschätzung Nach Frankreich zusätzlich zu o.g. (nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 2 vom 06.08.07: • die Tiere während des Transports vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Fahrzeuge am Verladeort), und Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit 6 ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der „150 km-Zone“: - in Betriebe im Inland Sammeln in der 150 km-Zone möglich, Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der 150 km-Zone, danach unmittelbares Verbringen zum Schlachthof . ist möglich unter den Bedingungen des Anhangs II Abschnitt A der Entscheidung 2005/393/EG: ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT v. 31.08.2006) * • • • • • - in freie Gebiete nach Frankreich (NL, Belgien und Luxemburg haben keine freien Gebiete mehr) mindestens 60 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid oder mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid und einmalige serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung Behandlung mit einem Insektizid und einmalige virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung); sowie Anwendung von Repellentien vor dem Transport Dokumentationen über die Insektizidbehandlung sind mitzuführen Sammeln in der 150 km-Zone möglich. Nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 4) vom 06.08.07 möglich sofern: • mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid und einmalige serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder • mindestens 14 Tage vor der Verbringung Behandlung mit einem Insektizid und einmalige virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung); • die Tiere sind ab dem Zeitpunkt der Probenahme und während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), • die Tiere in der Kontrollstelle und die Kontrollstelle selbst werden durch Insektizidbehandlung vor Vektorbefall geschützt, wenn während des Transports ein Aufenthalt an einer Kontrollstelle stattfindet und • die Tiere werden innerhalb von 7 Tagen nach der Probenahme und unter amtlicher Überwachung verbracht. • Dokumentationen über die Insektizidbehandlung sind mitzuführen Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Sammeln in der 150 km-Zone möglich. 7 Achtung: Eine Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.2006) * kann derzeit nicht erteilt werden, da der Vektor wieder aktiv ist !!! Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 150 kmZone in andere Betriebe im Inland ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.06 *) wenn: • Tiere nicht älter als 30 Tage ; • am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen ; • für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat dem Verbringen zugestimmt ; • 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 150 kmZone in freie Zonen der Mitgliedstaaten D und F (NL, Belgien und Luxemburg haben keine freien Gebiete mehr) Nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 5) vom 06.08.07 möglich sofern: • am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen; • die Tiere sind während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), • die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung, und • das Gebäude, in das die Tiere im Bestimmungsbetrieb eingestallt werden, wurde vor der Einstallung mit Insektiziden behandelt, und • Kälber, die nach Frankreich verbracht werden, werden während mindestens 60 Tagen nach der Ankunft im Bestimmungsbetrieb mit einem Insektizid behandelt und • Bei Verbringungen nach Deutschland ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. Mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: „Exchange in accordance with the BT agreement No 7 of 06.08.07, insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time)“; „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom 06.08.07, Insektizidbehandlung mit ..........(Name des Produktes) am ........... (Datum) um .......... (Uhrzeit): Ursprungszone „20 km-Zone“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Sammeln in der 150 km –Zone möglich. Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150 km Zone“ in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten zulässig, nach Art. 5 i.V. mit Art. 3 und Anhang II E 2005/393/EG soweit die Bedingungen des Anhanges II Abschnitt A eingehalten werden, die Tiere nicht aus einer 20 km Zone stammen und der Mitgliedstaat dem Verbringen zuvor zugestimmt hat. (Gesundheitsbescheinigung mit Zusatz: „ Tiere gem. E 2005/393/EG“) Für Deutschland sind die obersten Landesbehörden für die Zustimmung zuständig, für andere Mitgliedstaaten sind die Zustimmungen wirtschaftsseitig einzuholen Für Ungarn liegt eine pauschale Zustimmung vor 8 Regelungen für Wanderschafherden Verbringen einer Schafherde (ohne Halterwechsel) aus der 20km- bzw. 150km-Zone ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich wenn (§ 2a der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v. 31.08.2006) * • die Behörde des Bestimmungsortes zugestimmt hat, • die Tiere 8 Tage vor der ersten tierärztl. klin. Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind, • i.R. der ersten tierärztl. klin. Untersuchung keine klin. Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind, • die Tiere nach der ersten tierärztl. klin. Untersuchung serologisch mit negativem Ergebnis mittels einer Stichprobe (1% Prävalenz; 95% Wahrscheinlichkeit) untersucht worden sind und • 8 Tage nach Vorliegen der Ergebnisse der serologischen Untersuchung in einer erneuten tierärztlich klin. Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind. Der Halter hat die Schafherde nach Abschluss der zweiten klin. Untersuchung unverzüglich zu verbringen. Ausnahmen hiervon sind möglich mit Genehmigung der zuständigen Behörde wenn sichergestellt ist, dass die Schafherde • Nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, dass an die 20km- bzw. 150km-Zone angrenzt und • Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 9 Regelungen für Samen, Eizellen und Embryonen Vermarktung von Samen, Eizellen und keine Vermarktungsbeschränkungen. Embryonen, die vor dem 1. Mai 2006 gewonnen worden sind Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen, die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden sind möglich innerhalb des Beobachtungsgebietes in Inland ohne Auflagen möglich im Inland aus der 150 km-Zone heraus nach den Vorschriften § 3 Nr. 1 und 2 der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT v. 31.08.06 * • möglich innerhalb des gleichen Beobachtungsgebietes in anderen Mitgliedstaaten sofern Anhang II B und C der Entscheidung 2005/393/EG eingehalten werden ( Protokollerklärung v.15.09.06 ) • möglich in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 i. V. mit Anhang II B und C der Entscheidung 2005/303/EG sofern der Bestimmungsmitgliedstaat zugestimmt hat ( bei TK Sperma ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates nicht erforderlich ) Zusatz auf Gesundheitszeugnis: „Sperma/Eizellen/Embryonen gem. Entscheidung 2005/393/EG“ • • Transitverkehr Durchfahrt empfänglicher Tiere aus der Sperrzone • Insektizidbehandlung der Tiere und Fahrzeuge an der Verladestelle oder vor Verlassen der Sperrzone Bei einer Durchfahrt mit dem Ziel in andere Mitgliedstaaten gilt zusätzlich folgendes: • vorherige Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates und • entsprechende Ergänzung der Gesundheitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT vom 31.08.06* Soweit während der Durchfuhr ein Aufenthaltsort nach § 2 Nr. 6 Tierschutztransport-VO aufgesucht wird, ist die Behandlung zu wiederholen. * zuletzt geändert durch die 13. Verordnung zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13.08.2007 (eBAnz AT 26 2007 V1) 10 Anlage 1 1.) Zusatz zur TRACES Tiergesundheitsbescheinigung bei Verbringungen nach der Protokollerklärung Nr. 7 vom 06.08.07: „Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 6 zur Blauzungenkrankheit vom 31.7.2007, Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit)“ (Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“). Die Ursprungszone der Tiere („20 km-Zone”, „Sperrzone außerhalb einer 20 km-Zone” oder „seuchenfreie Zone mit Durchfahrt durch die Sperrzone“) ist in der elektronischen TRACES-Meldung im Teil „Bescheinigung“, Abschnitt C.4 „zusätzliche Garantien“ anzugeben. Stammen nur wenige Tiere der Partie aus einer Sperrzone, sind die Registriernummern dieser Tiere und ihre Ursprungszone („20 km-Zone“ oder „Sperrzone außerhalb einer 20 km-Zone“) im Teil „Lieferung“, Abschnitt 1.31 „Identifizierung der Tiere“ der elektronischen TRACES-Meldung anzugeben. 2.) Französische Departments, in die die Verbringung von Schlachttieren aus einer 20-km Zone verboten ist Alpes-Maritimes (06), Ariège (09), Aude (11), Aveyron (12), Bouches-du-Rhône (13), Gard (30), Haute-Garonne (31), Gers (32), Hérault (34), Landes (40), PyrénéesAtlantiques (64), Hautes-Pyrénées (65), Pyrénées-Orientales (66), Tarn (81), Tarn-et-Garonne (82) und Var (83) 11