Aufnahmebedingungen

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Aufnahmebedingungen
1) Die veterinärmedizinischen Kliniken verpflichten sich, die Untersuchungen,
Behandlungen und Operationen nach den Regeln der tierärztlichen Kunst
durchzuführen.
(1) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass an
seinem Tier notwendigerweise auch operative Eingriffe durchgeführt werden,
sofern dies zur Heilung eines Leidens oder zur Erhaltung des Lebens des
Tieres notwendig ist.
(2) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass sein
Tier schmerzlos getötet werden kann, wenn festgestellt wird, dass das Tier
unheilbar krank ist und ein Weiterleben für das Tier eine Qual wäre.
(3) In den Fällen der Ziffern 1.a und 1.b sowie im Fall der Notoperation und der
schmerzlosen Tötung des Tieres sind die veterinärmedizinischen Kliniken
bemüht,
vorher
mit
dem
Eigentümer
/
Bevollmächtigten
Kontakt
aufzunehmen.
2) Der Eigentümer / Bevollmächtigte ist verpflichtet, bei der Einlieferung die
Untugenden des Tieres sowie bestehende, insbesondere auch ansteckende
Krankheiten
anzugeben.
Bei
Unterlassung
haftet
er
für
die
dadurch
entstehenden Schäden.
3) Bei
Schäden,
die
während
des
Transportes
mit
universitätseigenen
Fahrzeugen oder während eines Klinikaufenthaltes entstehen (z.B. durch
Infektionen,
Verlust
veterinärmedizinischen
des
Tieres
Kliniken
usw.),
wird
auf
Vorsatz
und
Tiere
gelten
die
die
Haftung
der
grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt.
4) Für
gestorbene
und
getötete
Bestimmungen
des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Die entstehenden Kosten trägt der Eigentümer /
Bevollmächtigte.
5) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass
verstorbene oder getötete Tiere im Institut für Veterinär-Pathologie untersucht
werden, wenn dies zur Klärung der Erkrankung notwendig ist.
6) Diagnostische Aufnahmen, wie Röntgen- und Ultraschallbilder, bleiben
Eigentum
der
veterinärmedizinischen
Kliniken.
Kopien
können
gegen
Rechnung zur Verfügung gestellt werden.
7) Das Betreten der Patientenställe ist nur mit Genehmigung des Dienst
habenden Tierarztes erlaubt.
8) Der
Eigentümer/Bevollmächtigte
verpflichtet
sich,
auf
Verlangen
der
veterinärmedizinischen Kliniken das Tier nach der Untersuchung und
Behandlung unverzüglich abzuholen.
9) Die
stationär
Untersuchungs-
aufgenommenen
und
Tiere
werden
Behandlungsscheines
gegen
Rückgabe
herausgegeben.
des
Die
veterinärmedizinischen Kliniken sind zur Prüfung der Legitimation des
Abholers nicht verpflichtet.
10)
Der Eigentümer/Bevollmächtigte verpflichtet sich, die Gebühren für die
tierärztliche Untersuchung und Behandlung des Tieres zu begleichen. Die
Gebühren werden auf der Grundlage der geltenden Gebührenordnung für
Tierärzte erhoben.
11)
Die Kosten für Transport und Haltung werden aufgrund der geltenden
Beschlüsse
der
Kommission
der
veterinärmedizinischen
Kliniken
und
klinischen Institute in Rechnung gestellt.
12)
Die veterinärmedizinischen Kliniken sind berechtigt, bei Entlassung
des Tieres die sofortige Bezahlung bis zur Höhe der Gesamtkosten zu
verlangen, wobei diese in bar zu entrichten sind.
13)
Bei
ambulanten
Tierpatienten
sind
die
Untersuchungs-
und
Behandlungskosten unverzüglich zu zahlen.
14)
Auf Wunsch des Eigentümers / Bevollmächtigten können Tiere vom
Direktor der jeweiligen veterinärmedizinischen Klinik oder dessen Vertreter
privat behandelt werden.
15)
Sämtliche bei der Einlieferung am Tier befindlichen Gegenstände, wie
Halfter, Decken, Bandagen usw., sind vom Eigentümer / Bevollmächtigten zu
entfernen
und
mitzunehmen.
veterinärmedizinischen
Bei
Kliniken
Belassen
weder
am
auf
Patienten
Rückgabe
Schadenersatz für den Fall der Zerstörung und des Verlustes.
haften
die
noch
auf
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