Aufnahmebedingungen 1) Die veterinärmedizinischen Kliniken verpflichten sich, die Untersuchungen, Behandlungen und Operationen nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchzuführen. (1) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass an seinem Tier notwendigerweise auch operative Eingriffe durchgeführt werden, sofern dies zur Heilung eines Leidens oder zur Erhaltung des Lebens des Tieres notwendig ist. (2) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass sein Tier schmerzlos getötet werden kann, wenn festgestellt wird, dass das Tier unheilbar krank ist und ein Weiterleben für das Tier eine Qual wäre. (3) In den Fällen der Ziffern 1.a und 1.b sowie im Fall der Notoperation und der schmerzlosen Tötung des Tieres sind die veterinärmedizinischen Kliniken bemüht, vorher mit dem Eigentümer / Bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen. 2) Der Eigentümer / Bevollmächtigte ist verpflichtet, bei der Einlieferung die Untugenden des Tieres sowie bestehende, insbesondere auch ansteckende Krankheiten anzugeben. Bei Unterlassung haftet er für die dadurch entstehenden Schäden. 3) Bei Schäden, die während des Transportes mit universitätseigenen Fahrzeugen oder während eines Klinikaufenthaltes entstehen (z.B. durch Infektionen, Verlust veterinärmedizinischen des Tieres Kliniken usw.), wird auf Vorsatz und Tiere gelten die die Haftung der grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4) Für gestorbene und getötete Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Die entstehenden Kosten trägt der Eigentümer / Bevollmächtigte. 5) Der Eigentümer / Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass verstorbene oder getötete Tiere im Institut für Veterinär-Pathologie untersucht werden, wenn dies zur Klärung der Erkrankung notwendig ist. 6) Diagnostische Aufnahmen, wie Röntgen- und Ultraschallbilder, bleiben Eigentum der veterinärmedizinischen Kliniken. Kopien können gegen Rechnung zur Verfügung gestellt werden. 7) Das Betreten der Patientenställe ist nur mit Genehmigung des Dienst habenden Tierarztes erlaubt. 8) Der Eigentümer/Bevollmächtigte verpflichtet sich, auf Verlangen der veterinärmedizinischen Kliniken das Tier nach der Untersuchung und Behandlung unverzüglich abzuholen. 9) Die stationär Untersuchungs- aufgenommenen und Tiere werden Behandlungsscheines gegen Rückgabe herausgegeben. des Die veterinärmedizinischen Kliniken sind zur Prüfung der Legitimation des Abholers nicht verpflichtet. 10) Der Eigentümer/Bevollmächtigte verpflichtet sich, die Gebühren für die tierärztliche Untersuchung und Behandlung des Tieres zu begleichen. Die Gebühren werden auf der Grundlage der geltenden Gebührenordnung für Tierärzte erhoben. 11) Die Kosten für Transport und Haltung werden aufgrund der geltenden Beschlüsse der Kommission der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute in Rechnung gestellt. 12) Die veterinärmedizinischen Kliniken sind berechtigt, bei Entlassung des Tieres die sofortige Bezahlung bis zur Höhe der Gesamtkosten zu verlangen, wobei diese in bar zu entrichten sind. 13) Bei ambulanten Tierpatienten sind die Untersuchungs- und Behandlungskosten unverzüglich zu zahlen. 14) Auf Wunsch des Eigentümers / Bevollmächtigten können Tiere vom Direktor der jeweiligen veterinärmedizinischen Klinik oder dessen Vertreter privat behandelt werden. 15) Sämtliche bei der Einlieferung am Tier befindlichen Gegenstände, wie Halfter, Decken, Bandagen usw., sind vom Eigentümer / Bevollmächtigten zu entfernen und mitzunehmen. veterinärmedizinischen Bei Kliniken Belassen weder am auf Patienten Rückgabe Schadenersatz für den Fall der Zerstörung und des Verlustes. haften die noch auf