Meldebogen für große Hunde § 11 Abs. 1 Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) Das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Schulterhöhe (Widerristhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Angaben zum Halter / zur Halterin: Familienname: ...................................................................... Vorname: .................................................................... Geburtsdatum: ................................. Geburtsort: ....................................... Staatsangehörigkeit:................................ Adresse: ......................................................................................................... Telefon-Nr.: ..................................... Angaben zum Hund: Rasse: ...................................................................................................................................................................... (bei Kreuzungen bitte alle enthaltenen Rassen angeben) Rufname: ................................................................ Fellfarbe: .............................................................................. Geburtsdatum (Monat/Jahr): ..................................... Tag der Anschaffung: ............................................................. Größe (cm): ............................................................. Geschlecht: Gewicht (kg): .......................................................... Steuernummer: ..................................................................... Hündin Rüde Zu erbringende Nachweise und Erklärungen 1.) Mikrochipnummer: ................................................... (15-stellige Transponder-Nr.) 2.) Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den vorbezeichneten Hund ist beigefügt. Die Haftpflichtversicherung ist für die Dauer der Hundehaltung aufrechtzuerhalten. 3.) Ich versichere, dass ich die erforderliche Zuverlässigkeit für die Hundehaltung besitze. (Die Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters begründen.) 4.) Die erforderliche Sachkunde kann ich wie folgt nachweisen: Ich bin im Besitz einer Sachkundebescheinigung des durch die Tierarztkammer autorisierten Tierarztes bzw. eines anerkannten Sachverständigen. Eine Kopie ist beigefügt. Erklärung gem. § 11 Abs. 4 LHundG NRW: Ich halte nachweislich seit mehr als drei Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (01.01.2003) Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Dabei ist es zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen. Entsprechende Nachweise (z.B. Impfzeugnis, Kaufvertrag) sind beigefügt. Ich bin im Besitz eines Jagdscheines bzw. habe die Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt. Ich bin im Besitz einer Erlaubnis zur / zum Zucht/Haltung/Handel von/mit Hunden nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. b) des Tierschutzgesetztes. Ich bin Tierarzt/Tierärztin bzw. Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung. Ich bin Polizeihundeführer(in). Ich bin selbst berechtigt, Sachkundebescheinigungen gemäß § 10 Abs. 3 LHundG NRW zu erteilen. Mir ist bekannt, dass im Falle einer wahrheitswidrigen Erklärung sowie bei nicht Erbringen der o. g. Nachweise von meiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist und u. U. neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch die Haltung des Hundes untersagt werden kann. ....................................................................................................................................... Datum und Unterschrift des/der Hundehalters/in Unabhängig von Größe und Gewicht bedarf die Haltung von Hunden der nachstehenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis: Gefährliche Hunde Hunde bestimmter Rassen Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espaniol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tosa Inu (§ 3 LHundG NRW) ( § 10 LHundG) Allgemeine Pflichten: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. In folgenden Bereichen sind sie an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen. Dies gilt insbesondere für: - John Steinbeck Park - Wanderweg Alter Bahndamm - Wanderweg um den Abtskücher Stauteich - Grünzug Laubecker Bachtal: Kurt-Schumacher Str. / H.-von-Brentano-Weg / ErichOllenhauer-Str. / Wülfrather Str. (Umspannanlage) 3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Tiere sind auf den Verkehrsflächen und in Anlagen so zu halten, dass sie weder Personen, Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Den Meldebogen bitte ausgefüllt und unterschrieben an nachstehende Anschrift senden: Stadt Heiligenhaus I.2.1 Ordnungsangelegenheiten Hauptstr. 157 42579 Heiligenhaus Tel: 02056/13-241 Fax: 02056/13-114