Meldebogen für große Hunde nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW

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Meldebogen für große Hunde
§ 11 Abs. 1 Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz – LHundG NRW)
Das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Schulterhöhe (Widerristhöhe) von mindestens 40 cm oder
ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Angaben zum Halter / zur Halterin:
Familienname: ...................................................................... Vorname: ....................................................................
Geburtsdatum: ................................. Geburtsort: ....................................... Staatsangehörigkeit:................................
Adresse: ......................................................................................................... Telefon-Nr.: .....................................
Angaben zum Hund:
Rasse: ......................................................................................................................................................................
(bei Kreuzungen bitte alle enthaltenen Rassen angeben)
Rufname: ................................................................
Fellfarbe: ..............................................................................
Geburtsdatum (Monat/Jahr): .....................................
Tag der Anschaffung: .............................................................
Größe (cm): .............................................................
Geschlecht:
Gewicht (kg): ..........................................................
Steuernummer: .....................................................................
Hündin
Rüde
Zu erbringende Nachweise und Erklärungen
1.) Mikrochipnummer: ...................................................
(15-stellige Transponder-Nr.)
2.) Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den vorbezeichneten Hund ist beigefügt.
Die Haftpflichtversicherung ist für die Dauer der Hundehaltung aufrechtzuerhalten.
3.) Ich versichere, dass ich die erforderliche Zuverlässigkeit für die Hundehaltung besitze.
(Die Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters begründen.)
4.) Die erforderliche Sachkunde kann ich wie folgt nachweisen:
Ich bin im Besitz einer Sachkundebescheinigung des durch die Tierarztkammer autorisierten Tierarztes bzw. eines
anerkannten Sachverständigen. Eine Kopie ist beigefügt.
Erklärung gem. § 11 Abs. 4 LHundG NRW:
Ich halte nachweislich seit mehr als drei Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (01.01.2003) Hunde im Sinne
von § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Dabei ist es zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen
gekommen.
Entsprechende Nachweise (z.B. Impfzeugnis, Kaufvertrag) sind beigefügt.
Ich bin im Besitz eines Jagdscheines bzw. habe die Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt.
Ich bin im Besitz einer Erlaubnis zur / zum Zucht/Haltung/Handel von/mit Hunden nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a)
bzw. b) des Tierschutzgesetztes.
Ich bin Tierarzt/Tierärztin bzw. Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung.
Ich bin Polizeihundeführer(in).
Ich bin selbst berechtigt, Sachkundebescheinigungen gemäß § 10 Abs. 3 LHundG NRW zu erteilen.
Mir ist bekannt, dass im Falle einer wahrheitswidrigen Erklärung sowie bei nicht Erbringen der
o. g. Nachweise von meiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist und u. U. neben der Einleitung
eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch die Haltung des Hundes untersagt werden kann.
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Datum und Unterschrift des/der Hundehalters/in
Unabhängig von Größe und Gewicht bedarf die Haltung von Hunden der
nachstehenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen
mit anderen Hunden einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis:
Gefährliche Hunde
Hunde bestimmter Rassen
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espaniol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
(§ 3 LHundG NRW)
( § 10 LHundG)
Allgemeine Pflichten:
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben
und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. In folgenden Bereichen sind sie an einer zur
Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen.
Dies gilt insbesondere für:
- John Steinbeck Park
- Wanderweg Alter Bahndamm
- Wanderweg um den Abtskücher Stauteich
- Grünzug Laubecker Bachtal: Kurt-Schumacher Str. / H.-von-Brentano-Weg / ErichOllenhauer-Str. / Wülfrather Str. (Umspannanlage)
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen.
Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
Tiere sind auf den Verkehrsflächen und in Anlagen so zu halten, dass sie weder Personen, Tiere
oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf
Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch Tiere verursachten
Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Den Meldebogen bitte ausgefüllt und unterschrieben an nachstehende Anschrift
senden:
Stadt Heiligenhaus
I.2.1 Ordnungsangelegenheiten
Hauptstr. 157
42579 Heiligenhaus
Tel: 02056/13-241
Fax: 02056/13-114
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