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Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie.
Immanuel Kant; 1724 – 1804, deutscher Philosoph
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
September 2008
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und
Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
Investitionszulage soll befristet fortgeführt
werden
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und
Landwirten sowie die sog. „Abfärberegelung“
verfassungsgemäß
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz
kleinerer Mängel?
Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen
Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen
nur zur Hälfte der Einkommensteuer
Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die
ein Dritter übernommen hat
Auch bei sog. Tafelgeschäften
(Schaltergeschäften) ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung erforderlich
Aufwendungen für Auslandssprachkurs als
Werbungskosten
Wegfall der Pflichtversicherung in der
Berufsgenossenschaft für Unternehmer und
mitarbeitende Ehepartner zum 31.12.2007
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Bekämpfung von Produktpiraterie durch das
Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums
Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch EMail und SMS
Grenzen gewerblicher „Nachfrage“ per Telefax
und E-Mail
Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen
Zusammentreffen von Massesicherungspflicht
und Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben
beim GmbH-Geschäftsführer
Hausmeisterkosten müssen in
Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden
Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
in Kleinbetrieben
Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen
Unternehmen
Energieausweis für Altbauten – Wahlrecht noch
bis 30.9.2008
Kurz notiert



Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Kündigung der Ehefrau im Kleinbetrieb
Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit


Fälligkeitstermine
Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Verbraucherpreisindizes

1.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens will die
Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der
Steuererhebung erreichen. Inwieweit das Gesetz auch dem Versprechen seines Titels – insbesondere
der „Entbürokratisierung“ – gerecht wird, muss die Realität noch zeigen.
Mit dem Vorhaben soll die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische
Kommunikation zu ersetzen, fortgesetzt und vertieft werden. Das soll mit folgenden Maßnahmen
erreicht werden:
 standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen
 standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen
 die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft
über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf
elektronischem Wege erfüllt werden
 es soll die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Belege wie z. B. eine
Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung und
Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a.:
 die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die
Rentenversicherungsträger zeitgleich durchzuführen
 die Anhebung der Schwellenwerte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen.
Für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sollen die Grenzen von 6.136 auf
7.500 Euro und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 Euro steigen.
Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich den Planungen zufolge
von 3.000 auf 4.000 Euro und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 Euro.
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1.1.2009 in Kraft treten. Über die Einzelheiten informieren wir
Sie, sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt.
2.
Investitionszulage soll befristet fortgeführt werden
Das Bundeskabinett hat am 16.7.2008 beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche
Investitionen in den neuen Ländern bis 2013 fortzuführen. Die Investitionszulage unterstützt
betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher
Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe. Die derzeit geltenden Fördersätze von 12,5 % bzw.
25 % für kleine und mittlere Unternehmen werden sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5
Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen
verringern. Demnach soll die Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen.
Anmerkung: Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr
des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen,
können also noch von den bis dahin geltenden – höheren – Fördersätzen profitieren. Mehrjährige
Investitionsvorhaben sollten demnach frühzeitig geplant und in die Wege geleitet werden.
3.
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog.
„Abfärberegelung“ verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob die
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. „Abfärberegelung“
verfassungsgemäß sind.
Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien
Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer
unterliegen – so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008.
Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70
Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen
Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe
typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die
Gewerbetreibenden, liegt nahe.
Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der
Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des
Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den
Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer.
Abfärberegelung: Auch die sog. „Abfärberegelung“ ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich
gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht
unterliegen. Hier greift die sog. „Abfärberegelung“.
Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog.
„Abfärberegelung“ die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der
freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger
Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart
gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der
Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.
Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten
zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer
entzogen werden.
Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der
Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z.
B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten – vollkommen
getrennten – Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es
keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.
4.
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel?
Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil
anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der
privaten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
wird.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes
müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben
werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei
Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte
miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die
Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich
die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt
werden, in der sie aufgesucht worden sind.
Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung
unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen
steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss
der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008
nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die
Angaben insgesamt plausibel sind.
Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den
jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat.
Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist
u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege
nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeichnung der Kosten.
Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und
zweckmäßig sein.
Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil
tatsächlich nur kleine – für die Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige – Mängel vorhanden
waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben)
geachtet werden.
5.
Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen
Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer
Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist,
in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen
Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis
genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten
Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.
Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des
Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die
Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen
hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet
werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm
nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des
hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht.
6.
Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die ein Dritter übernommen hat
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung, nach
der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem Dritten – also z. B.
einem Familienangehörigen – im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag
beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete
Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der
Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die
Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der
BFH.
Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen Sachlage positiv für den
Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung belegte die Finanzverwaltung mit einem sog.
Nichtanwendungserlass. Nunmehr lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die
Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden.
Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei Kreditverbindlichkeiten und anderen
Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter
dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt
für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
7.
Auch bei sog. Tafelgeschäften (Schaltergeschäften) ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung erforderlich
Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, die ein Bankkunde am Schalter der Bank anonym, d. h.
ohne dass seine Personalien aufgenommen werden, tätigt. Diese Geschäfte werden nicht über das
Konto abgewickelt. Die Bank muss dafür einen Zinsabschlag von 35 % erheben und an das Finanzamt
abführen.
Nach
einem
Urteil
des
Bundesfinanzhofs
ist
bei
diesen
Geschäften
die
Kapitalertragsteuerbescheinigung ein unverzichtbares Nachweismittel, um den offenkundigen
Manipulationsmöglichkeiten
angemessen
Rechnung
zu
tragen.
Faktisch
ist
die
Kapitalertragsteuerbescheinigung hier schon deshalb unentbehrlich, weil es bei Tafelgeschäften an
alternativen urkundlichen Nachweisen, wie z. B. Erträgnisaufstellungen der Banken, fehlt.
Verlangt der Steuerpflichtige eine gekennzeichnete Steuerbescheinigung, dann muss er aus der selbst
gewählten Anonymität des Tafelgeschäfts heraustreten und seinen Namen und seine Anschrift
preisgeben. Denn diese Angaben müssen zwingend in der Steuerbescheinigung enthalten sein.
Blanko-Steuerbescheinigungen sind unzulässig.
Fehlt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, so kann eine Anrechnung der – eventuell –
einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht stattfinden.
Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung
der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner
Steuererklärung nicht an, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung anzunehmen sein.
8.
Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten
Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von
Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der
beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher
Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise
bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum
Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus,
wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des
Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten
fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der
Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
9.
Wegfall der Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft für Unternehmer
und mitarbeitende Ehepartner zum 31.12.2007
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) hat die satzungsmäßige
Versicherungspflicht für Unternehmer und deren in Betrieb tätigen Ehegatten zum 31.12.2007
aufgehoben.
Die Versicherung der Unternehmer, die bereits am 31.12.2007 bei der Berufsgenossenschaft
versichert waren, wird als freiwillige Versicherung weitergeführt, ohne dass ein Antrag erforderlich
war. Sollte die Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht gewünscht werden, genügt ein kurzes
Kündigungsschreiben. Die Versicherung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche
Kündigung bei der BGN eingeht.
Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z. B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder
Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen.
Unternehmer, die ihren Betrieb erst nach dem 31.12.2007 eröffnet haben oder eröffnen werden, sind
nicht automatisch bei der BGN versichert. Diese Personen können sich auf schriftlichen Antrag
freiwillig versichern.
Mitarbeitende Ehepartner ohne Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2008 nicht mehr
automatisch versichert. Diese Personen können sich durch schriftliche Antragstellung freiwillig
versichern.
Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die bereits vor dem 1.1.2008 eine Höherversicherung abgeschlossen
hatten. Deren Versicherungsschutz wird automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt.
Nicht betroffen von den Änderungen sind Ehepartner von Unternehmern, die in einem
Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen.
10. Bekämpfung von Produktpiraterie durch das Gesetz zum Schutz
geistigen Eigentums
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie zugestimmt hat
und es nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt es in weiten Teilen zum 1.9.2008 in Kraft.
Lediglich die Regelungen zu den internationalen Patentübereinkommen traten bereits rückwirkend
zum 1.5.2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es den Kampf gegen Produktpiraterie zu erleichtern und
damit das geistige Eigentum zu stärken. Nachfolgend sollen die wichtigsten Inhalte des Gesetzes
aufgezeigt werden:
 Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Das Gesetz soll die Situation von Verbrauchern
verbessern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer
Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer
nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Anwaltsgebühren
für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
Beispiel: Eine Schülerin (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt
eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das
staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat
die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als
Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre
anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach
gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.
Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen
Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
 Auskunftsansprüche: Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des
Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig liegen die
Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten
(wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren). Künftig hat der Rechtsinhaber unter bestimmten
Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten. Er soll damit die Möglichkeit
erhalten, den Rechtsverletzer zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu
können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im
gewerblichen Ausmaß gehandelt hat.
Beispiel: Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen
gefunden. Bei einer solchen „offensichtlichen Rechtsverletzung“ kann jetzt auch der Dritte, d. h.
der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die „Herkunft und den Vertriebsweg“ der Waren
in Anspruch genommen werden.
 Schadenersatz: Es wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret
entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive
Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen
wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
 Vorlage und Sicherung von Beweismitteln: Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber einen Anspruch gegen den Verletzer auf
Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der
Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich
der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese
Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch durch
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht,
dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
11. Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung
von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt,
soweit sie E-Mail und SMS betrifft. Die u. a. vom BGH zu beurteilende Einwilligungsklausel lautete
folgendermaßen:
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten ...
für an mich gerichtete Werbung per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder EMail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der xy GmbH zum
Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...
 Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ...“
Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf
die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post
war die Bestimmung nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden.
Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die
Einwilligung in die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht, da sich der
Kunde hier nur durch eine sog. „Opt-out“-Erklärung von einer Werbezusendung ausnehmen kann.
Nach Auffassung des BGH sind Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig
werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von
Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will („Opt-out“-Erklärung), mit
den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vereinbar. Denn das Gesetz
verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird, sog. „Opt-in“-Erklärung.
12. Grenzen gewerblicher „Nachfrage“ per Telefax und E-Mail
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es
Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail
„nachzufragen“.
In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Pkw-Vertretung sein Interesse zum
sofortigen Ankauf von drei bestimmten Pkw-Modellen bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter
eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der
Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung unter Verwendung von
Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des
Adressaten vorliegt. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten unterschieden.
Der BGH stellte nunmehr klar, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen
„Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den
beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per EMail Angebote zugehen.
Die Richter des BGH sind im Fall der Pkw-Vertretung davon ausgegangen, dass diese mit der
Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen
bzw. der E-Mail-Adresse auf der Homepage ihr Einverständnis erklärt hat, dass Kunden den
Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des
Unternehmens beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Anfrage des Fahrzeughändlers an
die Pkw-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen.
In der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel sah er eine belästigende
Werbemaßnahme. Das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage gehört
weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins noch ist die von einem Fußballverein auf
seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.
13. Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Autohaus in der örtlichen
Presse mit dem Verkauf von Pkw-Sondermodellen mit „Preisvorteil bis zu 4.450 Euro“ geworben.
Hiergegen wandte sich eine Wettbewerbsklage einer Vereinigung von Gewerbetreibenden. Sie hielten
die Werbung für unzulässig, da der Preisvorteil nicht nachvollziehbar sei und die Angabe der
Bezugsgröße fehle, wie z. B. der Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.
Das Landgericht in Osnabrück beurteilte die Werbung als wettbewerbswidrig, da ohne die Angabe
einer Bezugsgröße die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bestehe. Der Vorteil könne sich auch
auf die Preise der Konkurrenz oder auf eigene sonstige Hauspreise beziehen.
In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg stellte sich heraus, dass
sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
bezog, sondern weitere Zusatzleistungen umfasste, wie z. B. Versicherungsleistungen, Garantie und
Mobilitätsservice. Vor diesem Hintergrund beurteilten auch die Richter des OLG die Werbung für
unzulässig bzw. irreführend. Es sei nicht zulässig, mit Preisvorteilen zu werben, die sich für den
potenziellen
Käufer
aus
einer
unüberschaubaren
Mischung
von
verschiedenen
Preisvorteilsbestandteilen zusammensetzen.
14. Zusammentreffen von Massesicherungspflicht und Pflicht zur Abführung von
Sozialabgaben beim GmbH-Geschäftsführer
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der
Gesellschaft ergibt.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet
werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Die Richter des Bundesgerichtshof hatten nun darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Abführung
von fälligen Leistungen an die Sozialkasse um solche o. g. Zahlungen handelt.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass es dem organischen Vertreter (GmbH-Geschäftsführer) nicht
abverlangt werden kann, die Massensicherungspflicht (Zahlung an Gläubiger) zu erfüllen und fällige
Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung
aussetzt.
15. Hausmeisterkosten müssen in Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden
Sind nach einem Mietvertrag auch die Kosten für den Hauswart umlagefähig, können hier die
Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen an den Hausmeister angesetzt werden.
Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, der Ausführung von
Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung dienen, sind nicht umlagefähig.
Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug der o. g. nicht
umlagefähigen Kosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es
nunmehr, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen
Kosten andererseits nachvollziehbar aufzuschlüsseln, sodass die nicht umlagefähigen Kosten
herausgerechnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Vermieter.
Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die
Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den
Umfang der nicht umlagefähigen Kosten.
16. Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall enthielt ein Formularmietvertrag eine
Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen „regelmäßig“ innerhalb bestimmter
Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln jedoch
unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne
Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.
Der Vermieter hielt die Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam und bot dem Mieter
daraufhin den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme
der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Mieter damit
nicht einverstanden war, verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen
Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm als Vermieter zu erbringenden
Schönheitsreparaturen.
Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur
ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der
Schönheitsreparaturen enthält. Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das
Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der
Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab
für die Berechtigung einer Mieterhöhung.
17. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe
sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein
Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt
und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und beweisen, dass die erforderliche
Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.
Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten
Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin
vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die
für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten
des Arbeitnehmers.
18. Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer bei einem Zementund Baustoffhandel beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 Euro
monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen
Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Arbeitnehmer
lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das
Fahrzeug wurde abgemeldet und der Arbeitnehmer mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit
werde bei Bedarf, spätestens am 1.3., wieder abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses
Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in ihrem Urteil vom 9.7.2008 dem Arbeitnehmer die
Vergütung von monatlich 1.300 Euro auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das
Arbeitsverhältnis war weder zum 30.11. befristet noch hatten die Parteien ein Ruhen der
beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von
Abrufarbeit lagen nicht vor.
So kann nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Arbeitnehmer die vereinbarte
Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des
Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss
sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich
unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Diese gesetzliche Regelung ist auch
in dem vorliegenden Fall nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.
19. Energieausweis für Altbauten – Wahlrecht noch bis 30.9.2008
Im August 2007 wurde bereits darüber berichtet, dass Eigentümer und Vermieter bei einem Verkauf
oder einer beabsichtigten Vermietung ihrer Immobilie einen Energieausweis vorlegen müssen. Das
gilt für alle Häuser, die bis 1965 fertiggestellt wurden. Für später gebaute Häuser muss der
Energieausweis erst ab dem 1.1.2009 präsentiert werden.
Bis zum 30.9.2008 hat ein großer Teil der Immobilieneigentümer noch die Wahl zwischen dem
Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis. Dabei ist zu beachten, dass der Verbrauchsausweis zwar
günstiger aber auch weniger aussagekräftig ist. Ab dem 1.10.2008 müssen für Wohngebäude mit bis
zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.11.1977 auf den Energiebedarf basierende
Energieausweise ausgestellt werden.
Kurz notiert
Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar: Der nicht
erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten
künstlichen Zahnwurzeln, sog. „Implantate“, kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden. Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare
Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt,
schließt den Steuerabzug nicht aus.
Kündigung der Ehefrau im Kleinbetrieb: Es verstößt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 9.5.2008 nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens
kündigt.
Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der
Arbeitsunfähigkeit: Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein
Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die
anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur
vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung
vorliegen.
Fälligkeitstermine
Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
10.9.2008
Sozialversicherungsbeiträge
26.9.2008
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 1.7.2008 = 3,19 %
1.1. – 30.6.2008 = 3,32 %
1.7. – 31.12.2007 = 3,19 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Verbraucherpreisindex
2008:
Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April= 106,1; März = 106,3;
Februar = 105,8; Januar = 105,3
(2005 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Wirtschaft aktuell – Preisindizes
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen
werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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