Viele Arbeitgeber belohnen ihre Mitarbeiter mit einem höheren Gehalt in Form eines Firmenwagens. Weil aber ein Dienstwagen so etwas Ähnliches ist wie Lohn, muss auch ein Dienstwagenfahrer Einkommensteuer zahlen, und zwar für seine privaten Fahrten mit dem Firmenauto. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die anfallende Einkommensteuer zu berechnen: 1. Die Pauschalberechnung oder auch 1-Prozent-Methode Sie als Arbeitnehmer müssen jeden Monat eine fixen Betrag versteuern, und zwar 1 Prozent des Neuwagen-Listenpreises plus 0,03 Prozent pro Kilometer einfache Fahrt zu Ihrer Tätigkeitsstätte. Fahren Sie an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit, müssen Sie nur mit 0,002 Prozent pro Kilometer rechnen. Ihre tatsächlichen Arbeitstage pro Monat müssen Sie dem Finanzamt nachweisen können. Je weniger Ihr Firmenwagen neu kostet und je kürzer Ihr Weg zur Arbeit ist, umso geringer fallen die Steuern für Sie aus. Sie sparen jedoch nicht, wenn Ihr Chef Ihnen einen Gebrauchtwagen gibt – die 1-Prozent werden immer auf den Listenpreis eines Autos berechnet. 2. Das Fahrtenbuch Für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen sehr viel mit ihrem Dienstwagen unterwegs sind, lohnt sich ein Fahrtenbuch. Alle beruflichen Fahrten müssen notiert werden, mit Datum, Wegstrecke, Anlass und Ziel der Fahrt. Zu Ihren privaten Fahrten müssen Sie nur Datum und Kilometerzahl notieren. Am Ende des Jahres wird dann zusammen gerechnet. Für Ihre privaten Fahrten zahlen Sie anteilig Einkommensteuer, KFZ-Versicherung, Winterreifen, TÜV, Reparaturen und alle anderen Kosten für den Dienstwagen. Deshalb lohnt sich die Abrechnung über ein Fahrtenbuch nur für Arbeitnehmer, die den Wagen beruflich sehr viel nutzen. Vor Entscheidung einer Abrechnungsvariante, sollte man nachrechnen, wo man weniger Geld für das Dienstauto zahlt. Bei der Pauschalberechnung zahlt man einen einmal ausgerechneten fixen Preis, egal wie lange man das Auto nutzt und egal wie der Benzinpreis gerade steht.