Einführung in die zivilrechtliche Methode der - jura.uni

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Prof. Dr. C. W. Hergenröder
WS 2016/17
Einführung in die zivilrechtliche Methode der Fallbearbeitung
Hausarbeit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ZwPO
I.
Karlo (K) ist Eigentümer eines in der Mainzer Innenstadt gelegenen Grundstücks, auf dem ein
Mietshaus erbaut wurde. Dieses besteht aus drei Stockwerken. In jedem Stockwerk befindet
sich eine Wohnung mit einer Fläche von 250 m². Da die letzte Renovierung des Hauses über
25 Jahre zurückliegt, möchte K es luxuriös ausstatten, um einen höheren Mietzins erzielen zu
können. K will dazu alle drei Wohnungen mit Parkett ausstatten lassen. Zu diesem Zweck sucht
er das Frankfurter Innenausstattungsgeschäft der Valera (V) auf, die sich auf den Vertrieb von
edlen Naturhölzern spezialisiert hat. Vertreten wird V durch den angestellten Verkäufer Pandu
(P). Diesem hatte V eine Vollmacht zur Vornahme der Geschäfte, die in seinen Arbeitsbereich
fallen, erteilt. K entscheidet sich für den Kauf von Parkett aus nordamerikanischem Kirschbaumholz. P, der über die Lagerbestände des Unternehmens bestens informiert ist, macht dem
K folgendes Angebot:
„Lieferung von Kirschholzparkett zum Preis von 30.250 €
[(43 € je m², Gesamtfläche 750 m² (drei Stockwerke à 250 m2)].“
Das rechnerisch korrekte Produkt der beiden Faktoren beträgt jedoch 32.250 €. K geht, angesichts des günstigen Gesamtpreises hocherfreut, auf das Angebot ein, ohne den Rechenfehler
des P zu erkennen. K zahlt 4.000 € an. Als V bemerkt, dass die Berechnung des P falsch ist,
ruft sie K umgehend an. Sie teilt ihm mit, dass P den Kaufpreis falsch ausgerechnet habe und
dieser in Wahrheit 32.250 € und nicht 30.250 € betrage. Aus diesem Grund sei es ihr nicht
zuzumuten, an dem bisherigen Inhalt des Vertrages festzuhalten. Sie bietet dem K jedoch an,
das Parkett gegen Anpassung des Vertrages um die Differenz in Höhe von 2.000 € zu liefern.
K sieht hingegen gar nicht ein, mehr zahlen zu müssen, als vereinbart war. Er hätte das Parkett
nicht gekauft, wenn er um den korrekten Preis gewusst hätte. Von V zur Rede gestellt, beteuert
P, dass er das Angebot nicht abgegeben hätte, wenn ihm sein Rechenfehler aufgefallen wäre.
K verlangt von V die Lieferung des Parketts zum vereinbarten Preis. Sollte die Forderung der V
rechtens sein, möchte er von dem Vertrag zurücktreten und die bereits gezahlten 4.000 € zurückverlangen.
Wie ist die Rechtslage?
II.
In der Folge einigen sich V und K, V liefert das Parkett. K lässt es von den Handwerkern fachgerecht verlegen. Als alles verlegt ist, bemerkt K, dass die Parkettelemente Unebenheiten,
leichte Kratzer und schwache Verfärbungen aufweisen, die erst bei genauerem Hinsehen bemerkbar sind. Ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten ergibt, dass die Unebenheiten, Kratzer und Verfärbungen bereits bei der Produktion verursacht wurden. Eine Ausbesserung des
Parketts ist nicht möglich. K ist der Ansicht, dass dies seines erträumten Luxusmiethauses unwürdig sei. Er verlangt von V die Entfernung des mangelhaften sowie Lieferung und Einbau
mangelfreien Parketts. Darüber hinaus begehrt er den Ersatz der Kosten für die Verlegung des
mangelhaften Parketts sowie Erstattung der Kosten für das Gutachten.
V verweigert dies und verweist darauf, dass die festgestellten Mängel vor Verlegung des Parketts nicht festzustellen gewesen seien. Die Kosten für die Entfernung des alten sowie die Lieferung und Verlegung des neuen Parketts betragen 48.375 €. Die Gutachterkosten betragen
1.000 €.
Ist die Weigerung der V rechtens?
Hinweise zur Bearbeitung:
1.
In einem Gutachten sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – zu klären.
2.
Das Gutachten (einschließlich der Fußnoten, aber ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis) darf einen Gesamtfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Seitenzahl ist mit Punktabzug zu rechnen.
3.
Zudem sind folgende Formatierungsvorgaben zu beachten: Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12, 1,5-facher Zeilenabstand, normaler Zeichenabstand, Seitenränder: links mindestens 7 cm, rechts, oben und unten jeweils mindestens 1,5 cm; Fußnoten: Schriftgröße 10 bei einfachem Zeilenabstand und normalem Zeichenabstand.
Abweichungen von diesen Vorgaben führen zu Punktabzug.
4.
Dem Gutachten ist der Sachverhalt, ein Literaturverzeichnis sowie eine Gliederung voranzustellen. Die Arbeit ist mit einem Deckblatt zu versehen, auf dem Name und Matrikelnummer sowie Semesterzahl (bezogen auf das Wintersemester 2016/17) anzugeben
sind.
5.
Die Hausarbeit muss in Papierform spätestens am 18.04.2017 um 12:00 Uhr beim Pedell des FB 03 eingegangen sein. Beim postalischen Versand ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Pedell und nicht das Datum des Poststempels maßgeblich. Verspätet eingehende Arbeiten werden nicht bewertet.
6.
Die Hausarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Dies dient dem elektronischen Textvergleich zur Aufdeckung von Plagiaten. Zu diesem Zweck ist eine
PDF-Datei zu erstellen, die ausschließlich das Gutachten (also ohne Deckblatt,
Sachverhalt, Literaturverzeichnis und Gliederung) enthält. Diese ist nach folgendem
Muster zu benennen: „KleineHAWS16-Nachname-Vorname-Matrikelnummer.pdf“.
Die Datei ist per E-Mail an die Adresse [email protected]
zu senden. Die E-Mail-Adresse dient lediglich der Einreichung der Hausarbeit, hier
eingehende Anfragen werden nicht beantwortet (vgl. aber Punkt 7.). Auch die E-Mail
muss die unter 5. genannte Frist wahren! Arbeiten, die nicht oder nicht fristgerecht
in elektronischer Form eingereicht werden, werden nicht korrigiert.
7.
Etwaige Rückfragen organisatorischer Art sind an [email protected] zu richten.
Fragen, die sich auf die Lösung des Falles beziehen, werden selbstverständlich nicht
beantwortet!
Viel Erfolg!
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