Foto: Highwaystarz-Photography – iStockphoto.com Ihre Apotheke informiert! Liebe Kundin, lieber Kunde, sicher ist Ihnen das auch schon passiert: Ganz hinten im Kühlschrank finden Sie einen „vergessenen“ Joghurt, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Was tun damit? Unbesehen wegwerfen? Das passiert leider in vielen Fällen, obwohl das Produkt durchaus noch genießbar sein kann. Worauf Sie bei den Haltbarkeitsdaten auf Lebensmitteln achten müssen, haben wir hier für Sie zusammen gestellt. Ihr Apothekenteam Haltbarkeitsdaten für Lebensmittel Das Verbrauchsdatum – ein Verfallsdatum Sehr leicht verderbliche Lebensmittel wie frisches Hackfleisch, Geflügel, Fisch oder Vorzugsmilch, die schnell zu einer Gefahr für die Gesundheit werden können, sind mit dem Verbrauchsdatum gekennzeichnet. Ab diesem Datum dürfen die Lebensmittel nicht mehr verkauft werden – im Unterschied zu mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichneten Produkten – und sollen auch nicht mehr verzehrt werden. Das Verbrauchsdatum gibt an, bis wann das Lebensmittel verbraucht werden soll, es ist also ein Verfallsdatum. Außerdem wird angegeben, wie das Produkt aufbewahrt werden muss (Temperatur). Daran sollten Sie sich unbedingt halten, um einer Lebensmittelvergiftung vorzubeugen. Mindesthaltbarkeit ist kein Verfallsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum hingegen gibt Auskunft über eine empfohlene Aufbrauchsfrist und ist, im Gegensatz zum Verbrauchsdatum, kein Verfallsdatum. Nach dem Ablauf übernimmt der Verkäufer keine Gewähr mehr für die Qualität des Lebensmittels, bei richtiger Lagerung ist es in der Regel jedoch noch verkehrsfähig und darf – mit oder ohne Rabatt – weiterhin verkauft werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt also an, bis zu welchem Datum ein Produkt, bei Einhaltung der angegebenen Lagertemperatur und sachgerechter Aufbewahrung, ohne wesentliche Qualitätsund Geschmacksein­bußen oder gesund­ heitliche Risiken zu konsumieren ist. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird vom Hersteller fest­gelegt und gilt nur für original verschlossene Packungen. Zu schade für die Tonne Sachgerecht gelagerte, ungeöffnete ­Lebensmittel können aber auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar sein. Am besten überprüfen Sie dies mit Ihren eigenen Sinnen – Augen, Nase, Zunge – und stellen so fest, ob das Produkt geschmacklich verändert ist, ungewöhnlich riecht, verfärbt oder verschimmelt ist oder ob sich die Konsistenz verändert hat. Foto: Highwaystarz-Photography – iStockphoto.com Unsere Lebensmittel-Kennzeichnungs­ verordnung sieht – zum Schutz des Verbrauchers vor Erwerb / Verzehr verdorbener Lebensmittel – zwei verschiedene Haltbarkeitsdaten vor, mit denen die meisten Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen. Man unterscheidet hier zwischen dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und dem Verbrauchs­ datum (VD), die auf verarbeiteten und verpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist jedoch kein Verfallsdatum, unter bestimmten Bedingungen sind die damit gekennzeichneten Lebensmittel noch weit über das angegebene Datum hinaus haltbar und verzehrfähig. Deshalb sollte man die Qualität überprüfen und das Produkt nicht gleich in die Mülltonne werfen. Die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels ist kein Verfallsdatum – hier sollte aber genau hingeschaut werden. gen, Zucker, Salz (Ausnahme: Jodsalz) oder Kaugummi. Hier entscheidet der Verbraucher, ob Waren nach längerer Lagerung noch genießbar sind. Apothekenstempel Ohne Angabe der H ­ altbarkeit Für bestimmte Lebensmittel ist kein Haltbarkeitsdatum vorgeschrieben. Dazu gehören unter anderem frische Backwaren, frisches Obst und Gemüse sowie Kartoffeln, alkoholische Getränke (ab 10 % V / V), Speiseeis in Portionspackun­ © PTAheute | Nr. 3 Februar 2017 P-3-2017_109_Handzettel_Ernaerung_3 109 18.01.2017 16:33:40