Nördlich Annabach- Seilersbahn

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Stadt Bruchsal
Bebauungsplan
Örtliche Bauvorschriften
„Nördlich AnnabachSeilersbahn“
Stadt Bruchsal
Seite - 1 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Bestandteile
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
A–V
Hinweise
Teil B
Beigefügte Teile
Begründung, planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
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Gemarkung Bruchsal
Teil A
Bestandteile
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
A–V
Hinweise
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A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
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In Ergänzung zur Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
§1
Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1- 15 BauNVO
(1) Die nach § 4 (3) Nrn. 2, 3, 4 und 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
(2) In den Sockelgeschossen der Baugebiete A und B sind die nach § 4 (2) und
(3) Nr.1 BauNVO zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Zulässig sind nur Garagen und Stellplätze sowie die für die Hauptnutzung der darüberliegenden Geschosse erforderlichen Nebenräume (§ 1 (7) Nr. 2 BauNVO, § 9 (3) BauGB).
(3) Die nach § 6 (2) Nrn. 6,7 und 8 BauNVO im Mischgebiet allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig.
(4) Die nach § 6 (3) BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
§2
Maß der baulichen Nutzung §9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff BauNVO
(1) Die Traufhöhe der Gebäude ist als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt.
Die Traufhöhe ist zu messen zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der
Oberseite der Dachhaut und der öffentlichen Verkehrsfläche. Bezugspunkt ist die
Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in Gebäudemitte (§18
(1) BauNVO).
(2) Die Erdgeschoßhöhe der Gebäude in den Baugebieten A und B ist zwingend festgesetzt. Die Erdgeschoßhöhe ist zu messen zwischen der Oberkante
des Erdgeschoßbodens und der öffentlichen Verkehrsfläche. Bezugspunkt ist die
Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in Gebäudemitte (§18
(1) BauNVO).
(3) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben die Flächen von Stellplätzen
und Garagen im Sockelgeschoss unberücksichtigt (§ 21a (4) Nr. 3 BauNVO).
§3
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Die zulässigen 1-geschossigen Anbauten zwischen der 1. und 2. rückwärtigen
Baugrenze haben sich in der Breite dem Hauptbaukörper eindeutig unterzuordnen. Die Breite der Anbauten darf höchstens 50% der Breite der Hauptbaukörper
betragen.
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§4
Garagen und Stellplätze § 9 (1) Nr. 4 BauGB
In den Baugebieten (A) und (B) sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in den dafür festgesetzten Flächen für
Nebenanlagen zulässig.
§5
Hochwasserschutz §9 (1) Nr. 16 BauGB
Entlang dem Annabach ist auf der im Plan gekennzeichneten Fläche die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich. Die Errichtung und Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage ist entschädigungslos zu dulden.
§6
Aufschüttungen § 9 (1) Nr. 17 BauGB
(1) Die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Aufschüttungen auf den privaten Grundstücken sind entschädigungslos zu dulden.
(2) Soweit zur Herstellung des Straßenkörpers auf den angrenzenden Grundstücken Stützbauwerke (Betonrückenstützen ca. 20cm breit und 60 cm tief) entlang
der Grundstücksgrenzen erforderlich werden, sind diese entschädigungslos zu
dulden.
(3) Die privaten Grundstücksflächen in den Baugebieten A und B sind bis auf
Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen aufzuschütten. Zum Ausgleich der durch
die Auffüllungen entstehenden Höhenunterschiede zwischen den Grundstücken
ist die Errichtung einer Stützmauer zulässig. Die Höhe der Stützmauer darf höchstens 0,75 m bezogen auf das ursprüngliche Gelände betragen. Darüber hinausgehende Höhendifferenzen sind als Böschungen auszuführen.
(4) Auf den unbebauten und unbefestigten Flächen bebauter Grundstücke ist
Oberboden zu verwenden, der die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung
für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze für Wohngebiete
einhält. Die Überdeckung durch unbelasteten Oberboden muss mindestens 40
cm betragen.
§7
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft §
9 (1) Nr. 20 BauGB
(1) Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist pro 200 qm Fläche mindestens 1 Baum zu pflanzen.
(2) Vorhandene Bäume sind ab einem Stammdurchmesser von 25 cm zu erhalten. Eine Beseitigung ist nur zulässig zur Errichtung von Gebäuden, zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen oder aus Sicherheitsgründen.
(3) Auf den privaten Grundstücken ist pro angefangene 300 qm Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.
(4) Auf den Privatgrundstücken sollen Bäume und Sträucher aus folgenden Listen verwendet werden:
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Bäume
Fraxinus excelsior (Esche)
Quercus robur (Eiche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Tilia platyphyllos (Sommerlinde)
Acer campestre (Feldahorn)
Alnus glutinosa (Schwarzerle)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Prunus padus (Traubenkirsche)
Obstgehölze
Apfelbäume: Bohnapfel (Großer rheinischer Bohnapfel)
Brettacher (Brettacher Sämling)
Maunzenapfel
Linsenhofer Renette
Jakob Fischer (Schöner vom Oberland)
Gelber Edelapfel (Zitronenapfel)
Kaiser Wilhelm (Wilhelmsapfel)
Schöner aus Boskoop (Boskoop)
Winterrambour (Rheinischer Winterrambour)
Birnbäume: Gute Graue (Graubirne)
Bayrische Weinbirne
Schweizer Wasserbirne
Gelbmöstler
Grüne Jagdbirne
Palmischbirne
Neue Poiteau
Gellerts Butterbirne
Sonstige:
Hauszwetschge
Süßkirsche
Sauerkirsche
Speierling
Walnuß
Mirabelle
Edeleberesche
Eßkastanie
Vogelkirsche
Mispel
Maulbeere
Holzapfel
Sträucher
Cornus mas (Kornelkirsche)
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)
Corylus avellana (Haselnuß)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)
Rhamnus frangula (Faulbaum)
Viburnum opulus (Wasserschneeball)
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(5) Die Vorgartenflächen sind, soweit nicht für Zufahrten und Zuwege genutzt,
als Grünflächen anzulegen.
(6) Die Dächer von Garagen und Stellplatzüberdachungen sind zu begrünen.
(7) Die Festsetzungen zum Ausgleich und zur Begrünung nach den Absätzen 1
bis 6 sind dauerhaft zu erhalten.
(8) Die Flächen von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten und Zuwegen sind mit
wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen.
(9) Das Niederschlagswasser von Dächern ist getrennt zu erfassen und in die
Trennkanalisation Regenwasserkanal einzuleiten.
(10) Dächer aus unbeschichteten Metallen wie Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.
§8
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB
Die Festsetzung des Leitungsrechtes zur Erstellung der erforderlichen Beleuchtung erfolgt zu Gunsten der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH.
Bauliche Anlagen und sonstige Vorhaben und Nutzungen, welche die Beleuchtung beeinträchtigen können, sind innerhalb der festgesetzten Fläche des Leitungsrechtes unzulässig. Die notwendigen Fundamente für die Lampenmasten
sind entschädigungslos zu dulden.
§9
Bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB
(1) Die Betriebsgebäude auf dem Grundstück Lgb.Nr.: 273 sind durch Maßnahmen des technischen Schallschutzes so zu dämmen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für allgemeine Wohngebiete bei den
angrenzenden Wohngebäuden eingehalten werden.
(2) Auf den unbebauten und unbefestigten Flächen bebauter Grundstücke ist unbelasteter Oberboden aufzutragen.
§ 10
Zuordnungsfestsetzung § 9 (1a) BauGB
Die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches festgesetzte Ausgleichfläche
sowie die durchzuführenden Maßnahmen auf diesem Grundstück sind den Baugrundstücken der Gebiete A und B zugeordnet.
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A - II
Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
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Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)
§ 11
Einfriedigungen § 74 (1) Nr. 3 LBO
(1) Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen nur als Hecken
bis 0,5 m Höhe zulässig.
(2) Die seitlichen Einfriedigungen sind nur als Hecken bis zu 1,20 m Höhe zulässig. In die Hecken können Drahtzäune eingebunden werden.
(3) Müllbehälter in den Vor- und Seitenbereichen der Gebäude sind durch Hecken einzugrünen oder mit Mauern, bzw. Holzverschlägen zu verkleiden.
§ 12
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO
(1) Die Oberflächen der Außenwände neu zu errichtender Gebäude sind zu verputzen. Stark reflektierende Materialien und grelle Farben an Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen sind nicht zulässig. Plattenverkleidungen jeglicher
Art aus Metall, Kunststoff, Faserzement oder Baustoffimitationen sind nicht zulässig.
(2) Das Sockelgeschoß ist durch eine andere Farbgebung oder Fassadengestaltung vom dem ersten und zweiten Geschoß abzusetzen. (Baugebiete A und B).
(3) Die Anbringung von Antennen und Satellitenempfangsanlagen an den straßenseitigen Gebäudefassaden, Balkonen und Loggien ist unzulässig.
(4) Die Dachdeckung ist in Rot auszuführen.
(5) Dacheinschnitte und Dachreiter (Dachfirstaufsätze) sind nicht zulässig.
(6) Als Gauben sind nur Satteldach- und Schleppdachgauben zulässig. Innerhalb
eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes müssen Details und Eindeckungen
von Glauben gleich sein.
(7) Die Höhe der Gauben (Dachanschnitt bis Traufhöhe) darf 1,30m nicht überschreiten. Einzelgauben müssen mindestens 1,20 m und dürfen höchstens 1,50
m breit sein. Doppelgauben müssen mindestens 2,40m und dürfen höchstens
3,00 m breit sein. Die Gesamtbreite der Gauben darf 50% der Dachlänge nicht
überschreiten.
(8) Der Abstand zwischen den Außenwänden der Einzelgauben muss mindestens 1,50 m betragen. Zu Schornsteinen, Dachgraten und Giebelwänden ist mit
Gauben und Gaubendächern ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten.
Die obere Schnittlinie bzw. der obere Schnittpunkt der Gaube mit der Dachhaut
muss sich mindestens 0,5 m unterhalb der Firstlinie des Daches befinden (gemessen in der Dachschräge).
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§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß
§ 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27
DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Bestätigungen
Entwurf und Bearbeitung:
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 08.07.2004
gez.:
Jürgen Müller, Dipl. Ing.
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem
Gemeinderatsbeschluß (Satzungsbeschluß) vom 21.09.2004 sowie die Richtigkeit der
Angaben zum Verfahren werden bestätigt.
Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 23.09.2004
gez.:
Bernd Doll, Oberbürgermeister
Genehmigungsvermerk
entfällt
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Inkrafttreten
Der durch Beschluß des Gemeinderates vom 21.09.2004 als Satzung beschlossene
Bebauungsplan "Nördlich Annabach - Seilersbahn" und die als Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der Bekanntmachung am 29.09.2004 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal -StadtplanungsamtBruchsal, den 30.09.2004
gez.:
Jürgen Müller, Dipl.-Ing.
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A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
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A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
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RECHTSGRUNDLAGEN
BauGB
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBL,I S.
2141) zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.07.2001 (BGBL,I S. 1950)
BauNVO
Baunutzungsverordnung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.03.2002
(BGBL. I S. 1193)
DSchG
Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.07.1993 (GBL.S.533)
GemO
Gemeindeordnung für Baden Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.12.2000 (GB. S. 745)
LBO
Landesbauordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL. S.617) zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2000 (GBL. S. 760)
NatSchG
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F. vom 29.03.1995 (GBL. S. 386) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2001 (GBL.S.189)
PlanzV
Planzeichenverordnung 1990
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58)
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Verfahrensvermerke
1.
Planaufstellungsbeschluß des Gemeinderates gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
am
09.09.1980
1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB (Datum BNN)
am
02.10.1980
2.
am
08.07.1980
Gemeinderatsbeschluß über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2.1 Ortsübliche Bekanntmachung (Datum BNN) der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
am
2.2 Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB.
vom
3.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
mit Anschreiben und Frist für die Behörden und Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme
vom
24.11.1981
bis
04.01.1982
Gemeinderatsbeschluß über den Vorentwurf
am
4.
23.07.1980
bis
4.1 Gemeinderatsbeschluß über die öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
am
28.02.1984
4.2 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB
am
22.03.1984
4.3 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom
02.04.1984
bis
02.05.1984
4.4 Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung
am
22.03.1984
4.5 Gemeinderatsbeschluß über die zweite öffentliche Planauslegung mit Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
am
11.06.1995
4.6 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB
am
21.06.1996
4.7 Benachrichtigung der Behörden über die zweite öffentliche Auslegung
am
18.06.1995
4.8 Zweite öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom
01.07.1996
bis
01.08.1996
4.9 Gemeinderatsbeschluß über die dritte öffentliche Planauslegung mit Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
am
12.11.1996
4.10 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB
am
15.11.1996
4.11 Benachrichtigung der Behörden über die dritte öffentliche Auslegung
am
18.11.1996
4.12 Dritte öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom
22.11.1996
bis
23.12.1996
4.13 Gemeinderatsbeschluß über die vierte öffentliche Planauslegung mit Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
am
30.03.2004
4.14 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB
am
03.04.2004
4.15 Benachrichtigung der Behörden über die dritte öffentliche Auslegung
am
01.04.2004
4.16 Dritte öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom
13.04.2004
bis
14.05.2004
am
21.09.2004
5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben
am
28.09.2004
7.
am
29.09.2004
5.
Satzungsbeschluß des Gemeinderates gem. § 10 BauGB (§ 74 LBO)
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit der ortsüblichen Bekanntmachung (Datum BNN) der Satzungsbeschlüsse gem. § 10
BauGB, § 74 LBO
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Seite - 17 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
SATZUNG
zum Bebauungsplan „ Nördlich Annabach- Seilersbahn“, Gemarkung Bruchsal
Aufgrund
des Baugesetzbuches (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBL, I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.07.2001 (BGBL,I S. 1950)
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.2000 (GBL. S.745)
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.09.2004 den Bebauungsplan
„Nördlich Annabach – Seilersbahn“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen
Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III)
§2
Bestandteile
Teil A
Bestandteile
A-I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Stadt Bruchsal
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Gemarkung Bruchsal
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlußes gemäß §10
BauGB in Kraft.
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 21.09.2004
wird bestätigt.
Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 23.09.2004
gez.:
Bernd Doll
Oberbürgermeister
Genehmigungsvermerk
entfällt
Stadt Bruchsal
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Gemarkung Bruchsal
Inkrafttreten:
Der durch Beschluß des Gemeinderats vom 21.09.2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 29.09.2004in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 30.09.2004
gez.:
Jürgen Müller, Dipl. Ing.
Stadt Bruchsal
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Gemarkung Bruchsal
SATZUNG
über örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan
„Nördlich Annabach- Seilersbahn“, Gemarkung Bruchsal
Aufgrund
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2000 (GBL. S. 745)
der Landesbauordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 08.08.1995 (GBL S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000
(GBL. S. 760)
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.09.2004 die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich Annabach - Seilersbahn“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen
Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III)
§2
Bestandteile
Teil A
Bestandteile
A - II
Örtliche Bauvorschriften
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Stadt Bruchsal
Seite - 21 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75
LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlichen
Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §74
LBO in Kraft.
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 21.09.2004
wird bestätigt.
Stadt Bruchsal Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 23.09.2004
gez.:
Bernd Doll
Oberbürgermeister
Stadt Bruchsal
Seite - 22 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
Genehmigungsvermerk
entfällt
Inkrafttreten:
Die durch Beschluß des Gemeinderats vom 21.09.2004 als Satzung beschlossenen
örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Nördlich Annabach – Seilersbahn“ sind gemäß §74 LBO mit der Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses am 29.09.2004 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 30.09.2004
gez.:
Jürgen Müller, Dipl. Ing.
Stadt Bruchsal
Seite - 23 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
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A–V
Hinweise
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Seite - 24 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
Hinweise
1. Grundwasserstand, Höhenlage der Gebäude (Sockelhöhe)
Bei der Planung der baulichen Anlagen ist der Grundwasserstand mit schwankendem Wasserspiegel zu berücksichtigen.
Soweit die Höhenlage der baulichen Anlage bzw. die Sockelhöhe nicht in den Planfestsetzungen bestimmt ist, soll diese durch die Baurechtsbehörde bei der jeweiligen Baugenehmigung festgelegt werden, wobei die Höhenlage des künftigen und
vorhandenen Geländes sowie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung zu
beachten sind.
2. Entwässerung
Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Kanälen an die angeschlossenen Grundstücke hat jeder Grundstückseigentümer geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Einläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle
der Grundstücksentwässerung liegen, sind durch geeignete Absperrvorrichtungen
gegen den Rückstau zu sichern. Gegebenenfalls sind Hebeanlagen einzubauen.
Fremdwasser aus Quellen, Brunnen, Grabeneinläufen, Dränagen und dergleichen
dürfen nicht der Kläranlage zugeführt werden.
3. Regenwassernutzung
Das Regenwasser von Dächern der Haupt- und Nebengebäude kann getrennt erfasst und einer Zisterne zugeführt werden. Das gesammelte Regenwasser kann
sowohl zur Bewässerung von Gartenflächen als auch als Brauchwasser genutzt
werden.
4. Gewässerschutz
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften des Bundes und des Landes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei derartigen Anlagen ist die Zustimmung der unteren
Wasserbehörde einzuholen.
Sofern als Brennstoff Heizöl verwendet werden soll, sind bei der Aufstellung oder
Einbau und beim Betrieb von Anlagen zur Lagerung und zum Befüllen mit Heizöl
die Vorschriften des Bundes und des Landes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei derartigen Anlagen ist die Zustimmung der unteren Wasserbehörde
einzuholen.
Wasser, das durch den gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder
sonst in seine Eigenschaften verändert ist, muss über öffentliche Schmutzwasserkanalisation der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage , ggf. über eine Abwasservorbehandlungsanlage, zugeführt werden. Bei Abwasservorbehandlungsanlagen
ist die Zustimmung der unteren Wasserbehörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren einzuholen.
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Gemarkung Bruchsal
5. Untergrundbeschaffenheit
Für das Plangebiet wurde eine geologisches Gutachten erstellt. Von Seiten des
geologischen Gutachtens und vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
wird eine objektbezogene Baugrunduntersuchung für die Einzelgebäude empfohlen.
6. Altlasten
Falls im Zuge von Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen ( ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen, z.B. Mineralöle, Teer o.ä. ) entdeckt
oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich
das Umweltamt zu informieren. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung bleiben vorbehalten und sind mit dem Umweltamt abzustimmen.
7. Kriegsaltlasten
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg hat für das Plangebiet eine
Luftbildauswertung durchgeführt. Die Luftbildauswertung hat ergeben, dass im
Plangebiet Zerstörungen an mehreren Gebäuden bestanden. Es ist nicht ersichtlich,
ob die Schäden durch Sprengbomben oder Brandbomben entstanden sind. Seitens
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr empfohlen, da das Vorhandensein von Bombenblindgängern nicht ausgeschlossen werden kann. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sollte durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine bodeneingreifenden Maßnahmen
auf dem Gelände durchgeführt werden, bevor dieses nicht durch ein Fachunternehmen bzw. einen Fachkundigen auf Kampfmittel untersucht und ggf. geräumt
wurde.
8. Bodenaushub
Im Boden des Plangebiets wurden geogene Belastungen festgestellt. Es wird explizit auf die umwelttechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft Geyer Hettler
Joswig verwiesen. Anfallender Bodenaushaub sollte aufgrund der geogenen Belastung des Untergrundes auf dem Grundstück als Auffüllungsmaterial wieder eingebaut werden. Falls die Verwertung bzw. Vermeidung der anfallenden Bodenmassen
vor Ort nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind vor einer Deponierung andere Verwertungsmöglichkeiten (technische Wiederverwertung, Erdaushubbörse etc.) zu
prüfen. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der
hierzu ergangenen Verordnungen sind zu beachten.
9. Baustellenabfälle
Anfallende Baustellenabfälle (z.B. Folien, Farben etc.) und mineralischer Bauschutt
sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial
(Mulden, Baugrube etc.)benutzt werden. Unbelasteter mineralischer Bauschutt ist
einer Wiederverwertung zuzuführen.
10. Unterirdische Leitungen
Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei
der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen von Fernmeldeanlagen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Baumaßnahmen vom BBN 26, Außenstelle, Industriestraße 7,
75053 Gondelsheim, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.
Stadt Bruchsal
Seite - 26 Bebauungsplan - Örtliche Bauvorschriften „Nördlich Annabach - Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
Im Plangebiet befinden sich Leitungen der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
Leitungen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Baumaßnahmen in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.
11. Belange des Denkmalschutzes
Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen bisher unbekannte historische
Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt und Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenksteine, alte Gemarkungssteine o.ä. betroffen, sind diese gemäß § 20 DSchG
unverzüglich dem Landesdenkmalamt zu melden.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zu 4 Werktagen nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt.
Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das
Denkmalschutzgesetz. Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen des §27 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.
12. Ausschöpfung der Grund- und Geschoßflächenzahl
Die im Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen können
nur voll ausgeschöpft werden, sofern keine Beschränkung durch bau- und planungsrechtliche Bestimmungen, z. B. Baugrenzen, Baulinien, Bautiefen und Grenzabstände vorliegen.
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B-
Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB)
1.
Flächennutzungsplan
2.
Planerfordernis und Planverfahren
3.
Bestandsaufnahme
3.1 Lage und Verkehrsanbindung
3.2 Baustruktur
3.3 Nutzung
3.4 Topographie, Bodenverhältnisse
3.5 Altlasten
3.6 Lärmsituation
3.7 Naturräumlicher Bestand
4.
Planungsziele und städtebauliches Konzept
5.
Begründung der Festsetzungen
5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
5.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
6.
Eingriffs- und Ausgleichsdarstellung
7.
Zusammenstellung der Flächen
Begründung
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Stadt Bruchsal
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Begründung
Seite 2
1. Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Bruchsal ist der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes als Mischbaufläche dargestellt. Die vorhandene Randbebauung des Plangebietes entspricht dieser Darstellung
hinsichtlich der vorhandenen Art der baulichen Nutzung nur noch in Teilbereichen. Die
bisherige gewerbliche Nutzung innerhalb des Bestandsgebietes ist stark rückläufig, so
dass die ausgeübte Wohnnutzung zwischenzeitlich deutlich überwiegt. Für die Entwicklung des bisher nicht bebauten Blockinnenbereiches ist das Ziel der Planung die Schaffung von hochwertigen Wohnbauflächen in räumlicher Nähe zur Innenstadt. Der Bebauungsplan ist mit der überwiegenden Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten
aufgrund der eingetretenen Entwicklungen im Plangebiet und der konkretisierten Plankonzeption auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit den Grundzügen der
Flächennutzungsplanung vereinbar und aus diesem gemäß § 8 (2) BauGB entwickelt.
Abb.: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
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2. Planerfordernis und Planverfahren
Am 09.09.1980 wurde der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan „Nördlich Annabach Seilersbahn“ gefasst. Erklärtes Ziel war es, im Zusammenhang mit dem östlich
angrenzenden Bebauungsplan "Nördlich Annabach Bleiche“ die Bebauung in diesem
innenstadtnahen Bereich zu verdichten, standortfremde Nutzungen auszulagern und die
dabei frei werdenden Flächen im Zusammenhang mit den bisher unbebauten Blockinnenbereichen für innenstadtnahe Wohnbebauung zu nutzen.
Vom 02.04 bis 02.05.1984 fand die öffentliche Planauslegung statt. Aufgrund massiver
Einwendungen und nicht vorhandener Bereitschaft betroffener Grundstückseigentümer
zur Mitwirkung und Unterstützung der Planung, insbesondere im Bereich der Klosterstraße, wurde das Bauleitplanverfahren zunächst nicht mehr weiter betrieben.
Im Jahr 1989 wurde das Verfahren mit einer hinsichtlich der Erschließung und beabsichtigter Bebauung völlig neuen Konzeption wiederaufgenommen. Der Entwurf berücksichtigte verstärkt die Eigentumsverhältnisse und somit die Umsetzungschancen der
Planung. Weiterhin war im südlichen Bereich eine Hotelanlage vorgesehen, welche auf
die direkte Nachbarschaft zum Bürgerzentrum abzielte. Aufgrund der damals laufenden
Gespräche zur Durchführung einer Landesgartenschau in diesem Stadtgebiet verzögerte sich jedoch der Planungsprozeß.
Ab 1992 wurde im Gemeinderat, auf einer Bürgerversammlung und in informellen Gesprächen mit den Gewerbetreibenden und Wohneigentümern der Neuentwurf diskutiert.
Verschiedene Punkte bedurften nach dieser Abstimmungsphase allerdings der Überarbeitung:
•
Statt der Hotelanlage sollten nun auch Wohnungen entstehen.
•
Im südlichen Teil der Klosterstraße gab es Einwendungen von Eigentümern mit der
Bitte, die vorgesehene Bebauung weiter vom Blockrand abzurücken.
•
Die Schreinerei und die Glaserei konnten nicht unmittelbar ausgelagert werden. Eine
Neubebauung mußte somit auch bei einer temporären Aufrechterhaltung der Betriebe möglich sein.
•
Über einen Ersatzstandort für die Stadtgärtnerei war noch nicht definitiv entschieden. Folglich bedurfte es auch für diese Grundstücke einer Konzeption, welche sich
nachträglich städtebaulich sinnvoll in das Gesamtkonzept einfügt.
Im Juli/August 1995 wurde ein neuer städtebaulicher Entwurf erarbeitet. Städtebauliche
Ziele dieses Entwurfes war die Erhaltung und maßvolle Erweiterung der vorhandenen
Blockrandbebauung sowie der daran anschließenden privaten Gartenbereiche. Die Flächen der zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübten gewerblichen Nutzungen sowie der
Stadtgärtnerei wurden in den Entwurf mit einbezogen und sollten in Zuge einer abschnittsweisen Realisierung des Gebietes zu einem späteren Zeitpunkt neu geordnet,
erschlossen und bebaut werden.
Der Entwurf wurde sowohl auf einer Bürgerversammlung als auch in Einzelgesprächen
mit den betroffenen Eigentümern detailliert diskutiert und vor dem Hintergrund der jeweiligen persönlichen Situation bewertet.
Für die vorhandenen gewerblichen Betriebe innerhalb des Plangebietes wurden die
Lärmemissionen ermittelt. Hierbei wurde festgestellt, dass aufgrund der vorhandenen
Lärmsituation die Ausweisung von Wohngebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft der
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Betriebe nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse vereinbar war. Für
die Entwicklung des Gebietes war es deshalb erforderlich nach Lösungen für die Bewältigung des Lärmkonfliktes zu suchen.
Parallel zu den städtebaulichen Fragestellungen wurden mit den betroffenen Grundstückseigentümern im Zuge des Umlegungsverfahrens Verhandlungen über die mit der
Planung in engem Zusammenhang stehenden grundstücksrechtlichen Fragen geführt
und nach Lösungen gesucht. Für den überwiegenden Teil konnten zwischenzeitlich einvernehmliche Lösungen gefunden werden.
3. Bestandsaufnahme
3.1 Lage und Verkehrsanbindung
Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Bereich des Stadtgebietes in unmittelbarer
Nähe zu der östlichen gelegenen Innenstadt. Die Entfernung vom Plangebiet Nördlich
Annabach-Seilersbahn bis zum Beginn der Fußgängerzone am Holzmarkt beträgt ca.
100 m. Die Entfernung bis zum Rathausplatz als Zentrum der Fußgängerzone und des
Innenstadtbereiches beträgt nur ca. 300 m. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen unbeplanten historisch gewachsenen Bereich für den bisher kein Bebauungsplan
erstellt wurde.
Zwischen dem Plangebiet und der Fußgängerzone liegt der westlich angrenzende Bürgerpark als attraktive innerstädtische Grünfläche mit Kinderspielplatz sowie dem Bürgerzentrum als Veranstaltungszentrum.
Stadt Bruchsal
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Im Süden wird das Planungsgebiet durch den Annabach begrenzt, der das Stadtgebiet
in Ost-West-Richtung durchfließt. Entlang des Annabaches verläuft ein Fußweg, der
eine fußläufige Verbindung zum Aussenbereich darstellt. Südlich des Annabachs liegt
ein als Grünfläche ausgewiesener Bereich, der bisher als Stadtgärtnereigelände genutzt
war.
Östlich des Gebietes verläuft die Klosterstraße, die zu den wenigen Straßen im Stadtgebiet gehört, die von ihrem Erscheinungsbild noch an das Vorkriegs-Bruchsal erinnern.
Nördlich des Plangebietes liegt die Huttenstraße. Im Anschluß daran befindet sich das
evangelische Altenzentrum, eine über 200 m lange bauliche Anlage in Terassenbauweise, welche in den 70er Jahren gebaut wurde.
Das Planungsgebiet ist verkehrlich sehr gut erschlossen. Die Seilersbahn mündet westlich direkt in die Durlacher Straße Bundesstraße 3. Die Huttenstraße ist eine innerörtliche Sammelstraße. Sie mündet im Westen in die Friedrichstraße und verbindet das
Gebiet im Osten mit der Bergstraße und der Hans-Thoma-Straße. Die Klosterstraße ist
eine reine Anlieger- und Erschließungsstraße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung.
Der Innenstadtbereich liegt in direkter Nachbarschaft und somit für den Fußgängerverkehr optimal erreichbar.
Das Plangebiet ist der größte entwicklungsfähige Bereich in unmittelbarer Zentrennähe.
Der Innenbereich des Baublocks weist das größte Wohnbauflächenpotential in dieser
Lage auf. Der Bereich ist Teil der innerörtlichen Entwicklungsstrategie der Stadt Bruchsal, die in diesem Bereich neben dem Gebiet Nördlich Annabach-Seilersbahn auch die
angrenzenden Gebiete Zwischen Klosterstraße und Hans-Thoma-Straße und Bleiche
umfaßt. Für die Gebiete Zwischen Klosterstraße und Hans-Thoma-Straße und Bleiche
bestehen zwischenzeitlich rechtskräftige Bebauungspläne.
3.2 Baustruktur
Abgesehen von der Seite am Annabach weist der Baublock bis auf wenige Baulücken
eine geschlossene, größtenteils traufständige Blockrandbebauung auf. Die meisten Gebäude, insbesondere an Kloster- und Huttenstraße stammen aus dem 18. und 19.
Jahrhundert.
Die Gebäude sind zumeist 2-geschossig; an Klosterstraße und Huttenstraße befinden
sich auch vereinzelte 1- und 3-geschossige Bauten. Bezeichnend für diese Blockseiten
sind auch die unterschiedlich hohen Sockelgeschosse (hpts. Klosterstraße), welche
aufgrund des hohen Grundwasserstands in diesem Stadtgebiet errichtet wurden.
Ein Kleinod ist das „Gäßchen“ im nördlichen Bereich der Seilersbahn. Sieben kleine
Wohngebäude stehen hier beidseitig einer schmalen, ca. 40 m langen Gasse, die senkrecht von der Seilersbahn in den Block hineinragt. Das Ensemble steht vermutlich im
Zusammenhang mit der Seilerszunft, die hier tätig war. Eine weitere Besonderheit ist
die kleine Kapelle an der Huttenstraße, die mit dem benachbarten Gebäude Nr. 42 eine
architektonische Einheit bildet.
Der Blockinnenbereich ist überwiegend unbebaut. Vorhanden waren Produktions- und
Lagergebäude der bestehenden Gewerbebetriebe sowie Gewächshäuser der Stadtgärtnerei. Die Gebäude der ehemaligen Farbenfabrik Rau auf dem Grundstück Lgb. Nr.
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269 sind zwischenzeitlich abgerissen. Die Stadtgärtnerei ist zwischenzeitlich ebenfalls
aufgegeben. Die Gebäude und Gewächshäuser wurden ebenfalls abgerissen und zurückgebaut. In den Gartenbereichen der privaten Grundstücke befinden sich vereinzelt
Gerätehütten und untergeordnete Nebengebäude.
3.3 Nutzung
Der historisch gewachsene Planbereich war bisher unbeplant, so dass sich eine Nutzungsmischung entwickelt hat. Die früheren Nutzungen waren aufgrund der Baustruktur
durch landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sowie Wohnen geprägt. Sowohl
die landwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzung sind im Laufe der Zeit stark zurückgegangen, so dass zwischenzeitlich die Wohnnutzung überwiegt. Gewerbliche Betriebe befinden sich heute noch im Bereich der Seilersbahn und im westlichen Bereich
der Huttenstraße.
Im südwestlichen Teil des Plangebietes lag die ehemalige Stadtgärtnerei. Der Betrieb
der Stadtgärtnerei wurde im Vorgriff auf die Entwicklung des Plangebietes eingestellt.
Das Gelände war in wesentlichen Teilen durch Gewächshäuser, Betriebsgebäude und
interne Erschließungswege versiegelt. Zwischenzeitlich sind die baulichen Anlagen der
Gärtnerei sowie die Gewächshäuser zurückgebaut und das Gelände wurde komplett
entsiegelt. Dieser Bereich steht jetzt für eine Neubebauung zur Verfügung.
Im nördlichen Anschluß an das Gärtnereigelände besteht eine Fensterbaubetrieb auf
dem Grundstück Lgb.Nr.268. Das Betriebsgelände ragt sehr tief in den Innenbereich
des Blockes und ist nahezu vollständig mit Betriebs- und Lagergebäuden sowie Hofflächen bebaut und versiegelt. Der Betrieb stellt aufgrund der Tiefe der Grundstücksflächen und der Lärmemissionen ein erhebliches Konfliktpotential bei der Entwicklung des
Plangebietes dar.
Der Großhandel für Malerbedarf, Lacke und Farben auf dem Grundstück Lgb.Nr. 269
wurde im Vorgriff auf die Entwicklung des Gebietes zwischenzeitlich verlagert. Die
Grundstücksfläche des Betriebes war durch Betriebs- und Lagergebäude sowie Hofund Verkehrsflächen nahezu vollständig versiegelt. Die Bausubstanz sowie die Versiegelten Flächen wurden zurückgebaut und entsiegelt. Das Gelände steht jetzt für die
vorgesehene Entwicklung zur Verfügung.
Auf den Grundstücken Lgb.Nr. 273, 285/1 befinden sich die Betriebsgebäude einer bestehenden Schreinerei. Mit dem Betriebsinhaber wurden intensive Gespräche über eine
Verlagerung des Betriebes an einer anderen Standort geführt. Eine tragfähige Lösung
zur Verlagerung des Betriebes an einen anderen Standort konnte nicht gefunden werden. Der Betrieb wird deshalb am bisherigen Standort bleiben und ist entsprechend der
bestehenden Situation bei der Entwicklung des Gebietes zu berücksichtigen. Von dem
Betrieb gehen erhebliche Lärmemissionen aus.
An der Ecke Huttenstraße / Seilersbahn befindet sich eine Gerüstbaufirma. Die Firma
hat sich ausgehend von diesem Betriebsstandort stark entwickelt. Heute werden an
diesem Betriebsstandort keine wesentlichen gewerblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt. Der Standort dient heute überwiegend als Standort für die Verwaltung und Leitung
des Betriebes. Die ausgeführten Tätigkeiten sind somit mit der im Umfeld des Betriebes
ausgeübten Wohnnutzung vereinbar.
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Im sonstigen Plangebiet befinden sich noch Einrichtungen zur Versorgung mit Waren
des täglichen Bedarfes, ein inhabergeführter Einzelhandelsbetrieb für Sportartikel und
Sportbekleidung sowie Niederlassungen freiberuflich Tätiger.
Innerhalb der heute bestehenden Bebauung entlang der Blockrandbereich wird überwiegend Wohnnutzung ausgeübt.
3.4 Topographie, Bodenverhältnisse
Das Planungsgebiet weist nur geringfügige Geländeneigungen auf. Das Gelände fällt
von der Huttenstraße zum Annabach leicht ab. Der Höhenunterschied zwischen der
Huttenstaße im Norden und dem Annabach im Süden des Plangebiets beträgt ca. 1 m.
Für den Neubaubereich im Inneren des Plangebietes wurde von Seiten der Stadt ein
bodenmechanisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gelände wurde mittels Sondierbohrungen auf seine Bebaubarkeit hin untersucht. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass der Oberboden im wesentlichen aus Schluffen, Sanden und Kiesen besteht. Unter der Auffüllung lagern bindige Schichten, die größtenteils aus feinsandigen
Schluffen mit unterschiedlichen organischen Anteilen bestehen. Bereichsweise sind
hierin auch Tonschichten mit einer Mächtigkeit von 1,0m bis 1,5m eingelagert. Bereichsweise befinden sich innerhalb der bindigen Decklage auch Torfe und Humusschichten mit einer Mächtigkeit von bis zu 2,0m . Diese Schichten liegen ab 2,0m unter
dem Gelände. Die Konsistenz der bindigen Deckschichten ist weich bis halbfest.
Unter den bindigen Deckschichten wurden bis zum erreichen des Felshorizontes Kiesschichten erbohrt, der sich hauptsächlich aus Kalksteinbruchstücken mit unterschiedlichen sandigen und bindigen Anteilen zusammensetzt. Bereichsweise wurden Steine
und Blöcke mit Kantenlängen von bis zu mehreren Dezimetern angetroffen. Die Kiese
stehen mit einer Mächtigkeit von 1 – 2m auf dem Kalksteinhorizont auf. Das Liegende
bildet der dem Oberen Muschelkalk zuzuordnende Kalkstein. Bei seiner Durchörterung
wurden bei einigen Bohrungen große Kernverluste festgestellt, die auf Klüfte hinweisen
bzw. durch die Spülung ausgeschwemmtes bindiges Material schließen lassen.
Der angetroffene gewachsene Baugrund besteht in seiner bindigen Decklage bereichsweise aus sehr gering tragfähigen organischen Schluffen und Torfen, die ausgesprochen setzungsempfindlich sind. In diesen Bereich ist eine Gründung nur in Verbindung
mit Maßnahmen der Bodenverbesserung möglich. Von Seiten des Gutachters wird
empfohlen, Plattengründungen mit Bodenverbesserungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Untergeschosse der Gebäude sollten möglichst steif ausgebildet werden. Darüber
hinaus wird empfohlen, die Baugrundverhältnisse für die jeweiligen Gebäude im Einzelfall zu erkunden. Das Plangebiet ist unter Beachtung der empfohlenen Maßnahmen
grundsätzlich bebaubar.
Im Zuge der Erkundung der Untergrundverhältnisse wurden auch die Grundwasserverhältnisse erkundet. Bei den durchgeführten Bohrarbeiten wurde das Grundwasser in
unterschiedlichen Tiefen angetroffen. Der angetroffenen Grundwasserspiegel liegt im
Übergang von der Kiesschicht zur aufliegenden bindigen Deckschicht. Nach dem Anschneiden des Grundwasserhorizontes stieg der Wasserspiegel bei fast allen Bohrungen deutlich an. Teilweise wurde auch Geländeniveau erreicht. Der Anstieg des Wasserspiegels zeigt, dass das Grundwasser im Plangebiet als gespanntes Grundwasser
im Kalkstein und den schluffigen Kiesen unter der bindigen Decklage ansteht. Im Be-
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reich verschiedener Bohrungen, bei denen der Wasserspiegel bis zur bzw. bis über die
Geländeoberfläche ansteigt, ist das Grundwasser sogar artesisch gespannt. Im Plangebiet befindet sich auch eine Quelle, die ebenfalls von dem artesisch gespannten
Grundwasserleiter gespeist wird. Die Befragung von Anwohnern durch die Gutachter
ergab, dass lediglich im näheren Umkreis des Quellaustritts ein Grundwasserstand etwa auf Geländeniveau beobachtet wurde. In den übrigen Bereichen wurde kein oberflächennahes Grundwasser festgestellt. Die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sind
bei der städtebaulichen Konzeption des Gebietes entsprechend zu berücksichtigen.
3.5 Altlasten
Umwelttechnische Untersuchungen aus dem Jahr 2001 in der Umgebung des Plangebietes ergaben, dass auf dem dortigen Untersuchungsgelände geogene, d.h. natürlich
Belastungen des Bodens und des Grundwassers mit Arsen und Schwermetallen vorliegen. Es bestand der Verdacht, dass auch das Gebiet Nördlich Annabach-Seilersbahn
von vergleichbaren Belastungen betroffen ist. Von Seiten der Stadt Bruchsal wurde für
das Plangebiet deshalb ein umwelttechnisches Gutachten beauftragt. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass der Untergrund des Plangebietes hinsichtlich der
Parameter Arsen und Schwermetalle belastet ist. Die vorhandenen Belastungen sind
auf die im Untergrund vorhandenen, natürlich vorkommenden Vererzungen zurückzuführen. Im Bereich des Rheingrabens treten häufig Vererzungen auf. Dies sind natürliche Anreicherungen von Mineralien im Gestein bzw. Untergrund aus denen Metalle gewonnen werden können. Die Vererzungen bildeten sich durch aufsteigenden warme
mineralhaltige Wässer, sogenannte hydrothermale Lösungen, die entlang von Spalten
und Zerrüttungszonen einen Teil ihres Mineralgehaltes ausschieden. Im Bruchsaler Gebiet sind die Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Thallium, Zink und Antimon typisch für Vererzungen, die hier in erster Linie in den karbonatischen Gesteinen des Muschelkalks und des Lettenkeupers zu finden sind. Die Vererzungen, insbesondere die
silberhaltigen Bleierze, waren ursächlich für den mittelalterlichen Bergbau auf der
Bruchsaler Gemarkung. Von diesem Bergbau zeugt heute noch die Bezeichnung des
Gewannes Silberhölle.
Die Laboranalysen der Bodenproben ergaben Überschreitungen der Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete, Wirkungspfad Boden – Mensch in
den tieferen Bodenschichten des Gebietes. Der Oberboden wurde in Abstimmung mit
dem Landratsamt Karlsruhe repräsentativ beprobt. Hierbei wurde festgestellt, dass im
Bereich des Oberbodens keine Überschreitungen der Prüfwerte für den Wirkungspfad
Boden – Mensch in Wohngebieten bestehen. Bei Bauarbeiten auf den privaten Grundstücken, die mit Eingriffen in den Untergrund verbunden sind, ist sicherzustellen, dass
die tieferen Bodenschichten wieder mit unbelastetem Oberboden in ausreichender
Stärke überdeckt werden. Aufgrund der Einhaltung der Prüfwerte in den oberen Bodenschichten des Gebietes kann der vorhandene Oberboden zur Überdeckung verwendet
werden. Aufgrund der Überdeckung der tieferen Bodenschichten durch unbelasteten
Oberboden sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Bewohner des Gebietes zu erwarten.
Das Grundwasser innerhalb des Gebietes wurde ebenfalls auf Belastungen durch die
natürlich vorkommenden Mineralien und Gesteine überprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass im Grundwasser ebenfalls Überschreitungen der Prüfwerte der Bundesboden-
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schutzverordnung bestehen. Das Grundwasser ist deshalb nicht als Trinkwasser geeignet. Auch eine Entnahme des Grundwassers zur Bewässerung von Gartenflächen sollte
aus Vorsorgegesichtspunkten unterbleiben.
Innerhalb des Plangebietes liegen mehrere Grundstücke, die in der Historischen Erkundung altlastenverdächtiger Flächen im Landkreis Karlsruhe erfasst sind. Diese Grundstücke wurden im Zuge des Bauleitplanverfahrens einer erweiterten historischen Untersuchung bzw. einer Orientierenden Erkundung unterzogen.
Im Bereich der Stadtgärtnerei, Grundstück Lgb. Nr. 265 wurden nach der Nutzungsaufgabe Bodenverunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt. Die Verunreinigungen des Untergrundes befanden sich im Umfeld eines alten Heizöltankes mit
7.000 Liter Fassungsvermögen. Die Belastungen des Bodens durch das ausgetretene
Heizöl war so hoch, dass eine Sanierung der Verunreinigung erfolgen musste. Beim
Rückbau der Betriebsanlagen der Gärtnerei wurde das verunreinigte Erdreich ausgebaggert und entsorgt. Bodenschutzrechtlich besteht nach der erfolgten Sanierung kein
weiterer Handlungsbedarf.
Das Grundstück Lgb.Nr. 267 ist im Kataster altlastenverdächtiger Flächen enthalten,
weil dort ehemals zwei gewerbliche Anlagen / Betriebe vorhanden waren. Zum einen
ein Betrieb zur Herstellung von Hunde- und Tierfutter und zum anderen ein Betrieb zur
Herstellung, Reparatur und Verkauf von Ölöfen. Die durchgeführten Untersuchungen
und Analysen kamen zu folgendem Ergebnis. Auf der Untersuchungsfläche befindet
sich eine anthropogene Auffüllung mit einer Mächtigkeit bis zu 1,6m. Organoleptische
Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt. Das Grundwasser steht in einer Tiefe von
1,10m bis 0,6m unter GOK an. Die Analysen der entnommen Bodenproben ergaben,
dass die Auffüllung mit PAK belastet ist. Die Prüfwerte für Wohngebiete nach der VwV
über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen BadenWürttemberg werden jedoch eingehalten. Die auf dem Grundstück vorhandene Bausubstanz soll im Zuge der Erschließung und Neubebauung des Gebietes abgebrochen
werden. Da die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch eingehalten werden,
stehen die festgestellten Analysewerte einer Entwicklung der Fläche nicht entgegen.
Auf dem Grundstück Lgb. Nr. 268 wird seit 1905 eine Glaserei zur Fertigung, Reparatur
und Verkauf von Fenstern betrieben. Es bestand der Verdacht, dass durch die Fertigungsvorgänge Verunreinigungen des Untergrundes hervorgerufen wurden. Der Untergrund wurde deshalb orientierend erkundet. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung wurde eine anthropogene Auffüllung bis in eine Tiefe von 1,8m festgestellt. Das
Grundwasser stand in einer Tiefe von 1,2 bis 1,6m unter GOK an. Die untersuchten Bodenproben ergaben einen Gehalt an PAK in einer Größenordnung von 8,83 mg/kg sowie einen Gehalt an Blei in Höhe von 278 mg/kg. Damit liegt die vorgefundene Belastung des Geländes unter den Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Mensch für ein
Wohngebiet. Die festgestellten Werte stehen der Entwicklung des Gebietes nicht entgegen.
Auf dem Grundstück Lgb.Nr. 269 wurde von 1924 bis 1996 ein Betrieb zur Herstellung
und Vertrieb von Lacken und Farben betrieben. Es bestand der Verdacht, dass durch
den Betrieb Verunreinigungen mit Schwermetallen, Benzol-Toluol-Xylol-Aromate, Aliphatische Kohlenwasserstoffe, leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe, Frigene sowie
Farben und Lacke hervorgerufen wurden. Das Grundstück wurde nach Einstellung des
Betriebes an diesem Standort mehrfach orientierend erkundet. Dabei wurden auf dem
Grundstück mehrere Schadensbereiche mit Verunreinigungen des Untergrundes fest-
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gestellt. Die Verunreinigungen des Bodens bestanden aus Schwermetallen, insbesondere Blei sowie Chrom, Zink und Arsen, Benzolverbindungen, leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, insbesondere Trichlorethan, und Mineralölkohlenwasserstoffen. Die
Verunreinigungen des Untergrundes wurden beim Abbruch der Produktions- und Lagergebäude durch Aushub der belasteten Böden saniert. Entlang des Nachbargrundstückes Lgb.Nr. 268 musste aus statischen Gründen ein 2m breiter Streifen aufgrund
vorhandener Gebäudesubstanz verbleiben. Dieser wird im Zuge des Rückbaues dieser
Gebäudesubstanz ebenfalls noch ausgetauscht, so dass die Verunreinigungen des Untergrundes vollständig beseitigt sind und einer Entwicklung des Bereiches als Wohngebiet nicht entgegenstehen.
Auf dem Grundstück Lgb.Nr. 271 wurde ehemals eine oberirdische Eigenverbrauchstankanlage für eine Spedition betrieben. Aus diesem Grund ist das Grundstück im Altlastenverdachtskataster enthalten. Nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung wurde der
vorhandene Tank offenbar als Heizöltank für eine zentrale Ölversorgung zur Gebäudeheizung benutzt. Der Standort der Tankanlage lag bzw. liegt innerhalb des heute vorhandenen Gebäudebestandes entlang des Blockrandes. Eine weitergehende Untersuchung im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist nicht erforderlich, weil durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Veränderung der heutigen Situation eintritt. Für
den Grundstücksteil, der im Inneren des Neubaubereiches liegt, besteht kein Altlastenverdacht. Werden in Zukunft auf dem Grundstück innerhalb des heute vorhandenen
Bestandes bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen, so sind
in diesem Zusammenhang durch den Grundstückseigentümer weitere Erkundungen zur
Klärung des Altlastenverdachts erforderlich.
Auf dem Grundstück Lgb.Nr. 287 Bestand im Zeitraum von 1940 bis 1982 eine Fasspichhalle der früheren Brauerei Denner. Die Halle wurde 1986 abgerissen. Faßpech
wurde aus speziellen Hölzern gewonnen und diente als Innenanstrich von Bierfässern.
Ob und welche altlastenrelevante Stoffe im Faßpech enthalten waren ist nicht bekannt.
Nach Einschätzung des Gutachters geht derzeit keine Gefahr von der Verdachtsfläche
aus. Das Grundstück wird derzeit nicht in die vorgesehene Erschließung und Neubebauung einbezogen. Eine bauliche Veränderung ist deshalb in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten. Von weiteren orientierenden Erkundungen im Zuge des Bauleitplanverfahrens
wurde deshalb abgesehen. Wenn zukünftig auf dem Grundstück bauliche Veränderungen durchgeführt werden, sind in diesem Zusammenhang durch den Grundstückseigentümer weitere Erkundungen zur Klärung des Altlastenverdachts erforderlich.
Auf dem Grundstück Lgb.Nr. 315 wurden im Laufe der Jahre verschiedene gewerbliche
Tätigkeiten ausgeübt. Zunächst wurde auf dem Grundstück eine Schmiede betrieben.
Im Zeitraum von 1947 bis 1977 bestand eine Schweisserei und Kupferschmiede. Von
1978 bis 1986 wurde eine Abfallverwertungsbetrieb zur Rückgewinnung von Silber aus
Filmen betrieben. Das Grundstück wurde orientierend erkundet. Dabei wurden im Boden PAK-Belastungen von 153,68mg/kg und 233,09mg/kg festgestellt. Diese Belastungswerte überschreiten die zulässigen Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden–
Mensch für Wohngebiete erheblich. Die festgestellten Gehalte an Schwermetallen, Arsen und Cyaniden überschreiten die Prüfwerte nicht. Aufgrund der ausserordentlich hohen PAK-Gehalte wurde eine ergänzende Untersuchung durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass in der Umgebung keine weiteren Werte in dieser Größenordnung festzustellen waren. Die festgestellten Werte liegen alle deutlich niedriger und halten die
vorgegebenen Prüfwerte für PAK für den Wirkungspfad Boden-Mensch in
Wohngebieten ein.
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Begründung
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Es ist deshalb davon auszugehen, dass die hohen PAK-Werte nicht repräsentativ für
die tatsächliche Belastung des Bodens sind, sondern sogenannte Hot-Spots darstellen.
Auf dem Grundstück werden im Zuge der Vorbereitung der Erschließung und Neubebauung Nebengebäude zurückgebaut. Dabei wird der Boden im Bereich der hohen
PAK-Werte entsorgt.
Die innerhalb des Plangebietes liegenden Verdachtsflächen wurden im Zuge des Bauleitplanverfahrens hinsichtlich des Vorkommens von Altlasten untersucht. Die vorgefundenen Belastungen des Untergrundes sind hinsichtlich der beabsichtigten Entwicklung
des Gebietes teilweise bereits saniert. Die noch vorhandenen kleinräumigen Verunreinigungen des Untergrundes werden im Zuge der Vorbereitung der Erschließung und
Bebauung des Gebietes saniert. Aufgrund der Sanierungen bestehen für die Entwicklung des Gebietes als Wohnbaufläche keine Beeinträchtigungen.
3.6 Lärmsituation
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mit der Schreinerei auf dem Grundstück
Lgb.Nrn. 273 und 285/1 und dem Fensterbaubetrieb auf dem Grundstück Lgb.Nr. 268
lärmemittierende Betriebe. Deshalb wurde von Seiten der Stadt ein schalltechnisches
Gutachten vergeben, um Aussagen darüber zu erhalten, welche Emissionen von den
Betrieben ausgehen und ob diese mit der geplanten Wohnnutzung im Blockinnenbereich vereinbar sind.
Zur Ermittlung der Lärmemissionen wurden die Betriebszeiten, der Maschinenpark, die
Maschinenlaufzeiten und Art und Umfang sonstiger geräuschintensiver Arbeiten erfasst.
Auf dieser Basis wurden die tatsächlichen Schallimmissionen der Betriebe bei unterschiedlichen Betriebszuständen sowie bei geöffneten und geschlossenen Fenstern der
Beriebsgebäude gemessen. Die gemessenen Immissionswerte wurden auf die Emissionen abstrahlenden Gebäudeflächen zurückgerechnet und als Einzel- oder Flächenschallquellen den Berechnungen zur Immissionssituation zugrunde gelegt. Die Berechnungen des Gewerbelärms erfolgte auf der Grundlage der DIN 18005, Schallschutz im
Städtebau bzw. der VDI-Richtlinie 2058. Zur Berechnung der Immissionswerte wurde
das Programm Soundplan der Firma Braunstein und Berndt verwendet.
Für die Berechnung der Immissionen wurde davon ausgegangen, dass die Schallemissionen der Gewerbebetriebe gleichmäßig über die Wandfläche der Gebäude zur geplanten Wohnbebauung abgestrahlt wird. Zur Berechnung wurde deshalb der flächenbezogene Schalleistungspegel ermittelt.
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Flächenbezogener Schalleistungspegel Lw`` in db(A)
Schalleistungspegel
Lw
Höhe abstrahlende
Fläche
Länge abstrahlende
Fläche
[dB(A)]
[m]
[m]
Fläche S
[m
2]
flächenbezogener
Schalleistungspegel
Lw``
2
[dB(A)/m ]
Schreinerei Müller
Gebäudefront Ost
92,1
4,0
46,5
Gebäudefront Süd
87,3
4,0
11,5
186,0
Plattensäge im Hof
86,9
4,5
25,9
112,5
66,4
94,8
5,0
38,5
192,5
72,0
5,0
15,0
75,0
46,0*
69,4
64,6
Fensterbaubetrieb
Gebäudefront Süd
Gebäudefront Ost
nicht ermittelt
72,0**
*
muss auf abstrahlende Fläche von Gebäudefront Ost bezogen werden
**
an Gebäudefront Ost wurde der gleiche flächenbezogenen Schalleistungspegel wie an Gebäudefront Süd angesetzt.
Zur Beurteilung der Lärmsituation für die zukünftige Bebauung im gesamten Bebauungsplangebiet wurde zunächst eine Lärmisophonenberechung für den von der Schreinerei und dem Fensterbaubetrieb ausgehenden Lärm für den Zeitraum von 6.00Uhr –
22.00 Uhr durchgeführt.
Abb.: Lärmisophonen Gewerbelärm
Die Lärmimmisionen durch die beiden Gewerbebetriebe beeinflussen nahezu den gesamten inneren Blockbereich der für die Neubebauung mit Wohngebäuden vorgesehen
ist. Die Schreinerei beeinflußt im wesentlichen den nördlichen Teilbereich des Gebietes.
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Der Fensterbaubetrieb beeinflußt im wesentlichen den südlichen Teil des Plangebietes.
Aufgrund der Betriebszeiten ergeben sich die Lärmeinwirkungen der Schreinerei nur
während der normal üblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Die Lärmimmissionen sind im
Vergleich zum Fensterbaubetrieb auch deutlich geringer. Die höheren Lärmimmisionen
des Fensterbaubetriebes kommen dadurch zu Stande, dass dieser Betrieb auch Maschinen im Einsatz hat, die außerhalb der Betriebsgebäude im Freien stehen und hohe
Lärmimmissionen verursachen. Im Gegensatz zur Schreinerei verursacht der Fensterbaubetrieb auch während des Nachtzeitraumes erhebliche Immissionen, weil ein im
Freien stehender Kompressor auch zur Beheizung der Gebäude benutzt wird und deshalb auch innerhalb des Nachtzeitraumes von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr betrieben werden
muss.
Der Schreinereibetrieb hat auch Lärmimmisionen zu den bestehenden und bereits bebauten Grundstücken Lgb. Nrn.: 273 bis 276. Auf diesen Grundstücken wird bereits
Wohnnutzung ausgeübt. Im Zusammenhang mit der Schreinerei besteht hier eine historisch gewachsene Gemengelage. Die Immissionen der Schreinerei liegen hier in einem
Bereich zwischen 55 und 60 dB(A). Der Bereich soll im Bebauungsplan als Mischgebiet
festgesetzt werden, weil die vorhandenen ausgeübten Nutzungen einem Mischgebiet
entsprechen. Mit dieser Festsetzung wird ausschließlich der heute vorhandene Bestand
innerhalb eines bereits bebauten Bereiches festgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN
18005 Schallschutz im Städtebau für Mischgebiete liegen bei 60 dB(A) tags. Der zulässige Orientierungswert für Mischgebiete wird damit eingehalten.
Abb.: Ergebnisse der Einzelpunktberechnung für verschiedene Immissionsorte
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Aus den Berechnungen der Lärmimmissionen an einzelnen ausgewählten Immissionsorten der Neubebauung ergeben sich durch die Schreinerei tagsüber Überschreitungen
der zulässigen Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) an den direkt der Schreinerei zugewandten Fassaden der Neubebauung. Die Immissionswerte liegen bei ca. 60 dB(A)
Tags. Nachts ergeben sich durch die Schreinerei keine Lärmimmissionen, weil in diesem Zeitraum nicht gearbeitet wird.
Durch den Fensterbaubetrieb ergeben sich in der geplanten Bebauung erhebliche Überschreitungen der zulässigen Orientierungswerte um bis zu 15 dB(A) tagsüber und
um bis zu 15 dB(A) nachts. Die Lärmimmissionen liegen bei ca. 70 dB(A) tags und ca.
55 dB(A) nachts.
Um die geplante Neubebauung mit Wohngebäuden realisieren zu können sind deshalb
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, die die Einhaltung der Orientierungswerte ermöglichen.
Im Gutachten untersucht wurde die Errichtung von Lärmschutzwänden vor den lärmabstrahlenden Fassaden der Betriebe. Diese Maßnahmen wären sehr kostenintensiv und
würden im Falle des Fensterbaubetriebes selbst bei einer 5m hohen Lärmschutzmauer
immer noch zu geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte für den Tagzeitraum führen. Darüber hinaus wäre die Errichtung von Lärmschutzmauern in dieser Höhe aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen nicht mit der gewünschten hohen
Wohnumfeld- und Gestaltungsqualität des Plangebietes vereinbar.
Passive Lärmschutzmaßnahmen an den neuen Wohngebäuden in Form von Lärmschutzfenstern, Einrichtungen für die Zwangsentlüftung von Räumen sowie Maßnahmen zur Grundrissorientierung sind zur Bewältigung von Lärmkonflikten zwischen gewerblichen Betrieben und Wohnnutzung im Rahmen der Bauleitplanung im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Gegensatz zum Verkehrslärm können Überschreitungen von
Orientierungswerten beim Gewerbelärm nicht im Rahmen der Abwägung hingenommen
werden. Bei Wohngebieten ist auch die Einhaltung der Orientierungswerte für den sogenannten Aussenwohnbereich erforderlich. Bei Passiven Maßnahmen nur am Gebäude ist dieser Bereich damit nicht ausreichend geschützt.
Darüber hinaus haben die bestehenden Gewerbebetriebe Bestandsschutz. Dieser erstreckt sich neben der rein baulichen Situation auch auf die bestehende Ausübung der
Nutzung. Die neue Wohnbebauung greift in diese Bestandssituation ein und verursacht
den immissionsschutzrechtlichen Konflikt zwischen dem Gewerbe und der Wohnbebauung. Die Lösung dieses Konfliktes muss durch die verursachende Nutzung erfolgen
und darf nicht zu Lasten des Betriebes erfolgen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind
hierfür kein geeignetes Mittel, da bei einer eventuellen späteren Auseinandersetzung
zwischen den neuen Bewohnern und dem Betrieb die Feststellung der tatsächlichen
Lärmsituation anhand eines festgelegten Meßverfahrens erfolgt, das die Ermittlung der
Lärmimmissionen im Abstand von einem Meter vor dem geöffneten Fenster des zu beurteilenden Aufenthaltsraumes vorschreibt. Bei einer festgestellten Überschreitung der
zulässigen Werte hätte der Betrieb mit entsprechenden Auflagen zur Reduzierung des
Lärms zu rechnen. Damit wäre die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an
den Wohngebäuden zur Bewältigung des Konfliktes fehlerhaft, weil die Belange des
Betriebes hinsichtlich seines Bestandsschutzes nicht ordnungsgemäß in der Abwägung
berücksichtigt sind.
Damit die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für allgemeine
Wohngebiete eingehalten werden können, müssen bei der Schreinerei aktive Schall-
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schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind Maßnahmen vorgesehen, die die
Schallabstrahlung der Fassade reduzieren. Dies kann aus Sicht der Gutachter durch
den Einbau von Schallschutzfenstern geschehen, die während des Maschinenbetriebes
bzw. bei lärmintensiven sonstigen Arbeiten geschlossen sein müssen. Mit dieser Aktiven Schallschutzmaßnahme können sowohl die Orientierungswerte für Allgemeine
Wohngebiete eingehalten als auch der Bestandsschutz der Schreinerei gesichert werden. Mit dem Betriebsinhaber wurden hierüber Gespräche geführt. Der Inhaber ist mit
der Durchführung der Maßnahmen an seinem Betriebsgebäude einverstanden. Die Kosten für den Einbau der Fenster werden ihm von Seiten der Stadt erstattet.
Die Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen bei dem Fensterbaubetrieb erfordert
weitaus mehr Aufwand wie bei der Schreinerei, weil lärmintensive Maschinen außerhalb
der Betriebsgebäude untergebracht sind und betrieben werden. Dies wäre nur durch
eine Einhausung der Maschinen und weitere Maßnahmen an den bestehenden Betriebsgebäuden möglich gewesen. Diese Maßnahmen hätten einen erheblichen Kostenumfang angenommen. Es war aufgrund von intensiven Gesprächen mit dem Betriebsinhaber jedoch bekannt, dass mit Erreichen der Altersgrenze des Inhabers der
Betrieb mangels Nachfolge kurz- bis mittelfristig eingestellt werden sollte. Hohe Investitionen in Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude für einen relativ kurzen Zeitraum waren
deshalb nicht sinnvoll. Der Betrieb wird mit Beginn der Erschließungsmaßnahmen für
die Entwicklung des Gebietes eingestellt. Eine Beeinträchtigung der geplanten Bebauung wird sich deshalb nicht mehr ergeben.
3.5 Naturräumlicher Bestand
Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlung im innerstädtischen Bereich. Der bisher unbebaute Blockinnenbereich stellt eine innerstädtische
Freifläche dar, die bisher überwiegend gärtnerisch genutzt werden. Die Bewertung des
naturräumlichen Bestandes erfolgt nur für den bisher unbebauten Blockinnenbereich.
Der Blockrand des Plangebietes ist bereits baulich genutzt. Für diesen Bereich werden
durch den Bebauungsplan keine zusätzlichen erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt ausgelöst.
Die bestehenden Wohngebäude entlang der Seilersbahn, der Huttenstraße und der
Klosterstraße verfügen über z. T. außerordentlich tief in den Innenbereich hineinragende Hausgärten.
Es lassen sich folgende Nutzungen der Gartenflächen unterscheiden:
1) Intensiv gepflegte Erwerbsgärten mit Gemüseanbau, Zierpflanzen, Beeren- und
Baumobst. Bei den Obstgehölzen handelt es sich fast ausnahmslos um niedrig- oder
halbstämmige Veredelungen in mäßigem Vitalitätszustand. Es befinden sich ca. 7 vitale, hochstämmige Bäume im Neuplanungsbereich. Die übrigen Gehölze setzen
sich aus gepflanzten Zierarten und zahlreichen wild aufgelaufenen Obstbaumsämlingen zusammen. Auch in dieser Gruppe findet man nur wenige vitale Einzelexemplare. Die intensiv genutzten Gartenflächen sind hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität gering zu bewerten.
2) Extensiv gepflegte Gärten, überwiegend als Wiese mit Baumbestand ausgebildet.
Die Gehölze dieser Flächen sind hinsichtlich ihrer Vitalität und Artenzusammensetzung gleich zu bewerten wie bei den intensiv gepflegten Erwerbsgärten. Die exten-
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siv genutzten Gartenflächen sind hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität gering bis
mittel zu bewerten.
3) Ruderalflächen mit aufgegebener gärtnerischer Nutzung. Diese Flächen sind je nach
Dauer der unterbliebenen Pflege mit einem mehr oder weniger dichten Bestand an
Brombeeren bewachsen; z. T. bilden diese bereits undurchdringliche Dickichte. Daneben findet man die für solche Standorte typischen nitrophilen Ruderalpflanzen.
Die Ruderalflächen sind hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität mittel zu bewerten.
Der derzeitige Baumbestand ist als geringwertig einzustufen.
Abb. Naturräumlicher Bestand
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Die Betriebsflächen der Gewerbe- und Handwerksbetriebe sind teilweise fast vollständig durch Gebäude- und Hofflächen versiegelt. Dasselbe gilt für die Stadtgärtnerei. Das
ehemalige Betriebsgelände war fast vollständig überbaut und versiegelt. Die Gärtnerei
verfügte nördlich des Annabachs nur über ein relativ kleines Freigelände das nicht befestigt war.
Innerhalb des dargestellten abgegrenzten Bereiches sind folgende Flächen vorhanden:
Vegetationsflächen (Gärten)
intensiv genutzt Gartenflächen
3.380 qm
extensiv genutzte Gartenflächen
6.810 qm
Ruderalflächen
2.040 qm
Versiegelte Flächen (Hof- und Gebäudeflächen)
7.090 qm
gesamt
19.320 qm
Durch die vorhandene Quelle mit den umliegenden Vernässungsflächen und die ruhige
Lage ist der Bereich als Lebensraum für zahlreiche kulturfolgende Arten geeignet. Gemäß der Aussage eines Anliegers sollen auf der Fläche Feuersalamander und Blindschleichen vorkommen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist dies grundsätzlich
möglich, allerdings würde es sich um isolierte Vorkommen handeln. Wanderungen zu
anderen Quartieren sind aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Bebauung
schwer vorstellbar. Von Seiten der Stadt wurde den Hinweisen des Anwohners nachgegangen. Im Bereich der Quelle wurden keine Feuersalamander oder Entwicklungsstadien von Larven vorgefunden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine
Population von Feuersalamandern vorhanden ist.
4.
Planungsziele und städtebauliches Konzept
Die Stadt Bruchsal hat das Ziel innerstädtische Flächenpotenziale zur Deckung des
vorhandenen Bedarfs an Wohnraum zu entwickeln. Mit der angestrebten Innenentwicklung kann der überwiegend hochwertige Aussenbereich vor einer Inanspruchnahme
durch die Ausweisung von Baugebieten geschont werden. Das Gebiet Nördlich Annabach-Seilersbahn ist ein innerstädtischer Entwicklungsbereich in einer sehr guten Lage
zur Innenstadt. Der Bereich ist Teil der innerörtlichen Entwicklungsstrategie der Stadt
Bruchsal, die in diesem Bereich neben dem Gebiet Nördlich Annabach-Seilersbahn
auch die östlich angrenzenden Gebiete Zwischen Klosterstraße und Hans-ThomaStraße und Bleiche umfasst. Im Vergleich zu den beiden Gebieten Zwischen Klosterstraße und Hans-Thoma-Straße sowie Bleiche weist das Gebiet Nördlich AnnabachSeilersbahn das größte Entwicklungspotential der drei Gebiete auf. Für die beiden anderen Gebiete bestehen zwischenzeitlich bereits rechtskräftige Bebauungspläne. Das
Gebiet Bleiche wird derzeit gerade erschlossen.
Ziel der Entwicklung des Gebietes ist die Ausweisung eines attraktiven innerstädtischen
Wohngebietes mit einer hohen Wohn- und Freiraumqualität. Das Gebiet soll hinsichtlich
der Wohn- und Freiraumqualität mit Gebieten im Randbereich der Stadt vergleichbar
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sein und darüber hinaus auch die Vorteile der innerstädtischen Lage bieten. Das Gebiet
ist als allgemeines Wohngebiet zu entwickeln.
Der innerstädtischen Lage entsprechend soll das Gebiet eine angemessene Verdichtung der Bebauung erhalten. Die Bebauung soll sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Bauformen an dem vorhandenen Bestand der
Bebauung des Blockrandbereiches orientieren. Die Bebauung des Neubaubereiches
soll mit zweigeschossigen Gebäuden überwiegend in Form von Reihenhäusern, freistehenden Stadtvillen sowie in begrenztem Umfang mit Mehrfamilienhäusern erfolgen.
Aufgrund der hohen Grundwasserstände und der geogenen Belastung des Untergrundes mit Arsen und Schwermetallen sieht das Bebauungskonzept keine Eingriffe in den
Untergrund vor. Die Bebauung soll ein Sockelgeschoss erhalten das nur geringfügig in
den Untergrund hinein reicht. In diesem Sockelgeschoss sind die notwendigen Nebenräume und die privaten Stellplätze unterzubringen. Die Bebauung ist sowohl in NordSüdrichtung als auch in Ost-West-Richtung orientiert. Der Neubaubereich erhält eine
großzügige öffentliche Grünfläche in Nord-Südrichtung, die an den Uferbereich des Annabaches anknüpft.
Die Erschließung des Bereiches soll kosten- und flächensparend erfolgen. Das Gebiet
wird über die Seilersbahn und die Huttenstraße erschlossen. Die Erschließung soll als
Mischverkehrsfläche ausgestaltet werden. Die erforderlichen Öffentlichen Stellplätze
werden jeweils am Einfahrtsbereich des Gebietes sowie im Bereich der Wendeanlagen
der Stichstraßen angeordnet. Der Straßenraum soll durch Baumpflanzung gegliedert
und begrünt werden. Die privaten Stellplätze sind innerhalb der Gebäude in den Sockelgeschossen vorgesehen.
Die bestehende Bebauung entlang der Straßen Seilersbahn, Huttenstraße und Klosterstraße soll durch den Bebauungsplan in ihrem Bestand gesichert und erhalten werden.
Aufgrund der bereits heute vorhandenen Nutzungen werden die überwiegenden Bereiche als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Der Bereich Ecke Seilersbahn und Huttenstraße entspricht hinsichtlich der Arten der baulichen Nutzungen einem Mischgebiet.
Der Bestand an Wohnen und gewerblicher, handwerklicher Nutzung soll erhalten und in
seinem Bestand gesichert werden.
5.
Begründung der Festsetzungen
5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Art der baulichen Nutzung wird für die Teilbereiche A, B, C, H, I, J, K und L als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung entspricht damit den bereits heute vorhandenen Nutzungen und der für
den Neubaubereich vorgesehenen Nutzung. Die nach § 4 (3) Nrn. 2, 3, 4 und 5 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Anlagen und Einrichtungen sind
innerhalb der heute bereits bebauten Bereiche nicht vorhanden und lassen sich auch
hinsichtlich ihrer Kubatur und Flächenansprüche nicht in den vorhandenen Bestand integrieren. Innerhalb des Neubaubereiches lassen sie sich ebenfalls nicht in die vorgesehene städtebauliche Struktur integrieren und sie würden dem Ziel der Schaffung eines hochwertigen innerstädtischen Wohngebietes widersprechen.
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In den Sockelgeschossen der Baugebiete A und B sind die nach § 4 (2) und (3) Nr.1
BauNVO zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Zulässig sind nur Garagen und Stellplätze sowie die für die Hauptnutzung der darüberliegenden Geschosse erforderlichen Nebenräume. Aufgrund der hohen Grundwasserstände und der geogenen Belastung des
Gebietes sollten keine Eingriffe in den Untergrund erfolgen. Deshalb sind keine Keller
im üblichen Sinne herstellbar, die tief in den Untergrund eingreifen. Damit trotzdem die
Möglichkeit besteht die notwendigen Nebenräume für die Hauptnutzung der Gebäude
herzustellen sind Sockelgeschosse vorgesehen, die weit aus dem Erdreich herausragen und nur wenig in den Untergrund eingreifen. Aufgrund der Höhenlage dieser Geschosse sind sie nach dem Landesrecht als Vollgeschosse zu werten und entsprechend
nutzbar. Dies würde jedoch zu einer Verdichtung des Gebietes führen, die aufgrund der
vorgesehen Bauformen und Bauweisen nicht erwünscht ist und auch zu Problemen bei
der Unterbringung des ruhenden Verkehrs führen. Um der unerwünschten Verdichtung
vorzubeugen und ausreichend Flächen für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs
auf den privaten Grundstücken zu sichern, ist der Ausschluß der zulässigen Hauptnutzungen im Sockelgeschoss erforderlich.
Die Gebiete D,E,F und G sind als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. In diesem Teilbereich des Bebauungsplangebietes an der Ecke Seilersbahn / Huttenstraße
sind Wohngebäude, Geschäfts und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Handwerks- und Gewerbebetriebe vorhanden. Diese vorhandene Nutzungsmischung hat
sich historisch entwickelt. Um den heutigen Bestand zu sichern ist eine Ausweisung als
Mischgebiet erforderlich. Eine Umnutzung von Wohngebäuden zu gewerblichen Zwecken sollte nicht erfolgen. Bei Aufgabe gewerblicher Nutzungen sollte nach Möglichkeit
eine Umnutzung zu Wohnzwecken erfolgen, um die Wohnnutzung in diesem Bereich
weiter zu entwickeln und zu stärken. Die nach § 6 (2) Nrn. 6,7 und 8 BauNVO im
Mischgebiet allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig. Diese Betriebe und
Einrichtungen würden sich hinsichtlich ihrer Kubatur und Flächenansprüchen nicht in
den vorhandenen Bestand an Gebäuden und Nutzungen einfügen. Die nach § 6 (3)
BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a (3) Nr. 2 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Vergnügungsstätten würden sich nicht in den vorhandenen Bestand an Nutzungen einfügen und zu einer
negativen Entwicklung in diesem Bereich führen.
Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung orientiert sich hinsichtlich der
Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl für den Neubaubereich an dem Ziel einer für die innerstädtische Lage des Plangebietes angemessenen Dichte. Die Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung. Die Geschoßflächenzahl entspricht mit 1,0 der überbaubaren Grundstücksfläche und der für
die Hauptnutzung vorgesehenen Zahl der Vollgeschosse und der Möglichkeit den Dachraum zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Zahl der Vollgeschosse für die Bereiche A und B
ist auf drei Vollgeschosse festgesetzt. Dies ist erforderlich, weil das Sockelgeschoss,
welches nur für Nebenräume und Nebenanlagen genutzt werden soll, aufgrund seiner
Höhenlage als Vollgeschoss nach der Landesbauordnung zu werten ist. Die Flächen
von Stellplätzen und Garagen im Sockelgeschoss sollen bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt bleiben. Das Sockelgeschoss ist nach landesrechtlicher
Vorschrift ein Vollgeschoss. Damit wäre es in die Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen. Da in diesem Geschoss aber keine Hauptnutzungen zugelassen werden
sollen, kann es bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl unberücksichtigt bleiben.
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In den Bereichen, die bereits bebaut sind, orientiert sich die Festsetzung des Maßes der
baulichen Nutzung an dem vorhandenen Bestand.
Die Traufhöhe der Gebäude ist als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt. Die Traufhöhe ist zu messen zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberseite der
Dachhaut und der öffentlichen Verkehrsfläche. Bezugspunkt ist die Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in Gebäudemitte. Mit dieser Festsetzung wird
die Höhenentwicklung der Gebäude im Gebiet bestimmt. Die Kubatur wird innerhalb
des Bereiches relativ einheitlich und homogen. Durch das Mindest- und Höchstmaß
bleibt dem Bauherrn noch ein Spielraum bei der individuellen Ausgestaltung des Gebäudes erhalten.
Die Erdgeschoßhöhe der Gebäude in den Baugebieten A und B ist zwingend auf 1,8 m
festgesetzt. Die Erdgeschoßhöhe ist zu messen zwischen der Oberkante des Erdgeschoßbodens und der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Bezugspunkt ist die
Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in Gebäudemitte. Die Festsetzung der Erdgeschoßhöhe ist erforderlich um Eingriffe in den Untergrund zu vermeiden. Der Untergrund des Baugebietes ist geogen durch natürliche Vorkommen von Arsen und Schwermetallen belastet und durch einen hohen Grundwasserstand gekennzeichnet. Zur Minimierung der Eingriffe in den Untergrund wurde deshalb die Höhenfestsetzung für die Erdgeschoßhöhe getroffen.
Die Zahl der Wohneinheiten je Gebäude ist für das Baugebiet A auf zwei Wohneinheiten begrenzt. Das Gebiet soll überwiegend mit Reihenhäusern bebaut werden. Die
Festsetzung verhindert, dass keine übermäßige Verdichtung erfolgt. Die vorgesehene
Bebauung mit Reihenhäusern ist vom Grundsatz eine Bauform für den Einfamilienhausbau. Die Bauform eignet sich nicht für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern. Im
Zentrum des Gebietes sind vier Grundstücke für eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Hier wurde die Zahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude
entsprechend der Grundstücksgröße und der überbaubaren Grundstücksfläche abweichend festgesetzt. Die sonstigen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung
bleiben unverändert.
Für das Baugebiet B ist die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude auf 4 Wohneinheiten festgesetzt. In dem Teilbereich ist die Errichtung von Stadtvillen vorgesehen. Die
festgesetzten Baufenster in Verbindung mit der Geschoßigkeit der Gebäude erlauben
die Errichtung von vier Wohneinheiten.
Als Bauweise ist für das Gebiet A geschlossenen Bauweise festgesetzt. Dies entspricht
dem Ziel der Bebauung des Gebietes mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern. In dem
Teilgebiet B, in dem Stadtvillen als Einzelbaukörper errichtet werden sollen wird offene
Bauweise festgesetzt.
Die vorhandene Bebauung im Bereich des Blockrandes ist als geschlossene Bauweise
festgesetzt. Dies entspricht dem Bestand.
In den Baugebieten A und B sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Entlang der Straßen wurden Baulinien festgesetzt
damit sich die Bebauung an den Erschließungsanlagen orientiert und eine einheitlich
Bauflucht entsteht. Die seitlichen und rückwärtigen Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen festgesetzt. Die Gebäude sollen traufständig zu
den Erschließungsanlagen orientiert werden. Entsprechend ist die Stellung baulicher
Anlagen, Firstrichtung festgesetzt. Bei der bestehenden Bebauung entlang der Block-
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Begründung
Seite 21
ränder wurden entlang der Straßen Baulinien festgesetzt, weil dies dem vorhandenen
Bestand entspricht. Die rückwärtige Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche ist
durch eine Baugrenze festgesetzt. Im Bereich der bestehenden Bebauung sind im
rückwärtigen Bereich noch Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehende Bebauung
vorgesehen. Innerhalb dieses Bereiches sind eingeschossige Anbauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude zulässig. Die Anbauten sollen sich den Hauptbaukörpern
deutlich unterordnen . Deshalb sollen sie höchstens 50 % der Breite der Hauptbaukörper einnehmen.
In den Baugebieten A und B sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den dafür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Die Festsetzung steht im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erdgeschosshöhe. Aufgrund dessen, dass möglichst nicht in den Untergrund eingegriffen
werden soll, entstehen Sockelgeschosse. Die für die Hauptnutzungen notwendigen Nebenanlagen und Nebenräume sollen in diesen Geschossen untergebracht werden.
Die Verkehrsflächen sind als Mischverkehrsflächen mit einer überwiegenden Breite von
5,50m festgesetzt. Die Mischverkehrsflächen sollen gepflastert werden. Im Straßenraum sind zur Gestaltung und Aufwertung des Verkehrsraumes Baumstandorte vorgesehen. Öffentliche Stellplätze sind jeweils in den Einfahrtsbereichen in das Gebiet von
der Huttenstraße und der Seilersbahn angeordnet. Darüber hinaus sind innerhalb des
Gebietes noch im Süden bei den Mehrfamilienhäusern und den Stadtvillen öffentliche
Stellplätze festgesetzt. Die öffentlichen Stellplätze sind damit gleichmäßig im Gebiet
verteilt. Parken im Straßenraum ist aufgrund der flächensparenden Erschließung des
Neubaubereiches nicht vorgesehen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den Annabach. Von diesem Gewässer geht eine
Hochwassergefährdung aus. Von Seiten der Stadt besteht für das gesamte Stadtgebiet
ein Hochwasserschutzkonzept. Der Schutz vor Hochwasser wurde bei der Planung des
Gebietes insoweit berücksichtigt, als entlang des Annabaches eine Fläche für Maßnahmen des Hochwasserschutzes festgesetzt wurde. Entlang des Baches soll eine
Schutzeinrichtung hergestellt werden, die den Schutz vor einem hundertjährigen Hochwasser sicherstellt. Das angestrebte Schutzniveau wird bei 117,60 m ü. NN liegen. Dies
ist der prognostizierte Hochwasserstand im Bereich der Klosterstraße.
Die öffentlichen Verkehrsflächen liegen hinsichtlich ihrer Höhenlage über dem heute
vorhandenen Geländeniveau. Begründet ist dies durch die im Untergrund des Plangebietes vorhandenen geogenen Belastungen und den hohen Grundwasserstand. Zur
Herstellung der Straßenverkehrsflächen sind deshalb Aufschüttungen erforderlich, die
in die angrenzenden privaten Baugrundstücke hineinreichen. Die erforderlichen Aufschüttungen zur Herstellung der Straßen sowie die erforderlichen Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenzen sind durch die Grundstückseigentümer entschädigungslos zu dulden. Die privaten Grundstücksflächen der Baugebiete A und B sind bis auf die
Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen aufzuschütten. Die Aufschüttung der privaten
Grundstücksflächen ist erforderlich um ein einheitliches Höhenniveau im Gebiet zu erreichen. Für die Aufschüttung soll nur unbelastetes Bodenmaterial verwendet werden.
Boden, der bei der Errichtung der Gebäude als Aushub anfällt, kann auf dem eigenen
Grundstück wieder eingebaut werden. Dieser Boden ist durch unbelasteten Oberboden
mindestens vierzig Zentimeter zu überdecken. Durch die Überdeckung sind Beeinträchtigungen der Gesundheit ausgeschlossen.
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Seite 22
Innerhalb des Gebietes ist eine Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Fläche ist zu begrünen. Je 200 qm Fläche ist mindestens 1 Baum zu pflanzen. Die festgesetzte Ausgleichsfläche und die Bepflanzung dienen dem Ausgleich der Eingriffe auf den Baugrundstücken. Innerhalb des Gebietes sind vorhandene Bäume ab einem Stammdurchmesser von 25 cm zu erhalten. Eine Beseitigung ist nur zulässig zur Errichtung
von Gebäuden, zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen oder aus Sicherheitsgründen. Diese Festsetzung dient der Erhaltung des vorhandenen Bestandes an Vegetation und damit der Minimierung der Eingriffe. Zum Ausgleich für die Eingriffe in den
Vegetationsbestand sind auf den privaten Grundstücksflächen je angefangene 300 qm
Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen. Zur Pflanzung sollen die in der Pflanzliste
aufgeführten Bäume verwendet werden. Die Vorgartenflächen sind, soweit sie nicht für
Zufahrten und Zuwege genutzt werden als Grünflächen anzulegen. Die Gestaltung der
Vorgartenflächen als Grünflächen dient der Aufwertung und Begrünung des Straßenraumes und der Minimierung des Eingriffs in den Naturhaushalt.
Die Dächer von Garagen und Stellplatzüberdachungen sind zu begrünen. Die Begrünung der Dachflächen minimiert die Eingriffe in den Naturhaushalt. Auf den Dächern
wird zusätzliche Grünfläche geschaffen. Die Flächen von Stellplätzen, Hofflächen Zufahrten und Zuwegen sind mit wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen. Durch diese Festsetzung wird die Versiegelung innerhalb des
Gebietes begrenzt. Dadurch kann Niederschlagswasser versickern und in begrenztem
Umfang auch eine Begrünung der Flächen stattfinden.
Das Niederschlagswasser von Dächern ist getrennt zu erfassen und in die Trennkanalisation Regenwasserkanal einzuleiten. Das Gebiet soll durch eine Trennkanalisation
entwässert werden. Das anfallende Regenwasser soll getrennt vom Schmutzwasser
erfaßt und abgeleitet werden. Das Regenwasser wird direkt in den Annabach eingeleitet. Die Herstellung von Dächern aus unbeschichteten Metallen wie Kupfer, Zink und
Blei ist unzulässig. Bei unbeschichteten Metallen besteht die Gefahr, dass das Regenwasser durch Schwermetalle belastet wird. Aus Gründen der Vorsorge sollten deshalb
keine unbeschichteten Metalle verwendet werden.
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind in den Gebieten A und B Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. In den festgesetzten
Flächen sollen die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen, Lampen erstellt werden.
Die Betriebsgebäude auf dem Grundstück Lgb.Nr. 273 sind durch Maßnahmen des
technischen Schallschutzes so zu dämmen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005
Schallschutz im Städtebau für allgemeine Wohngebiete bei den angrenzenden Wohngebäuden eingehalten werden. Die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen stellen
eine Überschreitung der zulässigen Orientierungswerte dar. Der Lärmkonflikt ist nur
durch aktive Schallschutzmaßnahmen am Betriebsgebäude zu lösen. Die Fassade ist
deshalb so zu dämmen, dass die Orientierungswerte eingehalten werden. Damit dieses
Ziel erreicht wird sind die Gebäude mit neuen Fenstern auszustatten. Damit wird ein
ausreichender Schallschutz gewährleistet.
Stadt Bruchsal
Bebauungsplan „Nördlich Annabach – Seilersbahn“
Gemarkung Bruchsal
Begründung
Seite 23
5.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
In den Örtlichen Bauvorschriften sind die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
Dachform, Dachneigung, die Zulässigkeit von Dachaufbauten, die Zulässigkeit von Antennen sowie die Zulässigkeit und Gestaltung von Einfriedigungen geregelt.
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sollen im Neubaubereich keine Einfriedigungen errichtet werden. Zulässig ist die Pflanzung von Hecken bis zu 0,5 m Höhe. Die
Einfriedigung in Form von Hecken ist gleichzeitig eine Aufwertung des Straßenraumes.
Die seitlichen Einfriedigungen sind nur als Hecken bis zu 1,20 m zulässig. In die Hecken können Drahtzäune integriert werden. Diese Festsetzung gewährleistet eine natürliche, für das ökologische Kleinklima wertvolle Begrenzung der Grundstücke und verhindert eine zu starke Abschottung der privaten Freibereiche.
Stark reflektierende Materialien, grelle Farben und Plattenverkleidungen jeglicher Art
würden zu einer optischen Beeinträchtigung der Gebäude beitragen und werden nicht
zugelassen. Statt dessen, sind die Gebäude zu verputzen. Eine architektonische, bzw.
farbliche Absetzung des Sockelgeschosses vom 1. und 2. Geschoss verstärkt die vertikale Gliederung der Gebäude und belebt die Fassade.
Die Festsetzungen zur Anbringung von Antennen verhindert die Verunstaltung durch
unterschiedlichste Arten von Satellitenschüsseln an den straßenseitigen Gebäudefassaden. Satellitenschüsseln können auf den rückwärtigen Gebäudefassaden oder auf
dem Dach angebracht werden.
Als Dachform sind Satteldächer mit einer Neigung von 35 Grad festgesetzt. Die Gebäude sollen traufständig zur Straße errichtet werden, um den Straßenverlauf zu betonen.
Mit der gewählten Dachform und Neigung ist es möglich den Dachraum sinnvoll zu
Wohnzwecken zu nutzen. Die Regelung der Zulässigkeit von Dachaufbauten dient der
einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft innerhalb des Plangebietes.
6.
Eingriffs- und Ausgleichsdarstellung
Die Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt und den Boden sowie die Maßnahmen zur Vermeidung , Minimierung und zum Ausgleich werden, wie die Erfassung des
naturräumlichen Bestandes, auf für den bisher unbebauten Bereich im Inneren des
Baublockes beschränkt.
Biotoptyp
Biotopwert
Bestand
Planung
Bilanz
Versiegelte Flächen
unbedeutend
7.090 qm
7.940 qm
+ 850 qm
3.380 qm
5.910 qm
+ 2.530 qm
Extensiv gepflegte gering - mittel
Gärten
6.810 qm
3.100 qm
- 3.710 qm
Ruderalflächen
mittel
2.040 qm
--------
- 2.040 qm
Ausgleichsfläche
mittel - hoch
-------
2.370 qm
+ 2.370 qm
19.320 qm
19.320 qm
Intensiv
Gärten
gepflegte gering
Stadt Bruchsal
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Gemarkung Bruchsal
Begründung
Seite 24
Der Neubaubereich im Inneren des Plangebiets umfaßt ca. 19.320 qm. Davon sind im
Bestand 7.090 qm Fläche versiegelt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
werden 7.940 qm Fläche mittels Gebäuden und Verkehrsflächen versiegelt. Damit ergibt sich im Vorher-Nachher-Vergleich eine Zunahme der versiegelten Flächen um rund
850 qm. Die intensiv gepflegten Gartenflächen umfassen im Bestand eine Fläche von
3.380 qm. Die Fläche intensiv gepflegter Gärten wird durch die Planung um 2.530 qm
auf insgesamt 5.910 qm erhöht. Die Fläche extensiv gepflegter Gärten nimmt um 3.710
qm auf rund 3.100 qm ab. Ruderalflächen werden nach der Realisierung des Bebauungsplanes keine mehr bestehen. Neu hinzu kommen wird eine Ausgleichsfläche mit
2.370 qm mit mittlerer bis hoher Qualität.
Bezogen auf die Ausgangssituation ist durch die Bebauung eine Verschlechterung der
ökologischen Qualität zu erwarten, da ca. 850 qm Fläche zusätzlich versiegelt werden
und der Umfang an extensiv gepflegten Gartenflächen und Ruderalflächen um rund
5.750 qm abnimmt, der Umfang an intensiv gepflegten Gartenflächen um rund 2.540
qm zunimmt. Dieser Veränderung der ökologischen Qualität stehen die Herstellung einer Ausgleichsfläche innerhalb des Gebietes und Maßnahmen auf den Privatgrundstücken gegenüber.
Die festgesetzte Ausgleichsfläche innerhalb des Gebietes umfasst eine Fläche von
2.370 qm. Sie liegt überwiegend auf Flächen, die im heutigen Bestand intensiv gepflegt
sind. Damit erfährt diese Fläche gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung. Die
Ausgleichsfläche ist intensiv zu begrünen. Je 200 qm Fläche ist mindestens ein Baum
zu pflanzen. Auf den Straßenflächen sind auf den festgesetzten Standorten weitere
heimische Bäume zu pflanzen.
Darüber hinaus sind auf den privaten Grundstücksflächen weitere Maßnahmen zum
Ausgleich, zur Vermeidung und zur Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt festgesetzt.
Vorhandene Bäume sind ab einem Stammdurchmesser von 25 cm zu erhalten. Eine
Beseitigung dieser Bäume ist nur zulässig zur Errichtung von Gebäuden oder zur
Durchführung von Erschließungsmaßnahmen. Damit ist der vorhandene Bestand an
Bäumen soweit als möglich geschützt und dauerhaft zu erhalten. Auf den Grundstücken
ist darüber hinaus je 300 qm angefangene Grundstücksfläche ein hochstämmiger einheimischer Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Straßenflächen sind
an den festgesetzten Standorten weitere standortheimische Bäume zu pflanzen.
Um die Versiegelung der privaten Grundstücksflächen zu minimieren, ist festgesetzt,
dass die Flächen von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten und Zuwegen mit wasserdurchlässigen Materialien und Oberflächenbefestigungen herzustellen sind. Damit wird
erreicht, dass der Niederschlag dieser Flächen weiterhin versickern kann und die Flächen für eine Begrünung nutzbar sind. Dadurch können die Bodenfunktionen teilweise
erhalten werden.
Die Dächer von Garagen und Stellplatzüberdachungen sind dauerhaft zu begrünen.
Dies ist eine weitere Maßnahme zum Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffe in
den Naturhaushalt. Durch die Begrünung der Dachflächen entstehen zusätzliche Vegetationsflächen, die sich positiv auf das Kleinklima und den Wasserhaushalt auswirken
sowie Lebensraum für Insekten und Kleinlebewesen darstellen.
Das Niederschlagswasser von Dächern ist getrennt zu erfassen und in die Trennkanalisation, Regenwasserkanal einzuleiten. Das gesammelte Regenwasser wird direkt in
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den Annabach als Vorfluter eingeleitet. Eine Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der mangelnden Versickerungsfähigkeit des Bodens und der geogenen Belastung des Untergrundes nicht möglich.
Eingriffe in den Boden und das Grundwasser werden durch die Festsetzung der Sockelgeschosse weitestgehend vermieden.
Die Eingriffe in den Boden und den Naturhaushalt sind durch die festgesetzte Ausgleichsfläche sowie die Maßnahmen auf dieser Fläche und die Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich auf den Grundstücken ausgeglichen.
7.
Zusammenstellung der Flächen
Gesamtfläche Geltungsbereich
37.680 qm
davon
- Bereich Neuplanung:
19.320 qm
- Bereich Bestand:
18.360 qm
Wohnbaufläche
- Bereich Neuplanung
13.550 qm
- Bereich Bestand
11.250 qm
Mischgebietsfläche
6.570 qm
Grünfläche/Ausgleichsfläche
2.430 qm
Verkehrsfläche:
3.880 qm
Anzahl der neuen Wohnungen:
Bevölkerung
ca. 80
200 EW
Stadt Bruchsal
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Gemarkung Bruchsal
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Entwurf und Bearbeitung
Stadt Bruchsal, Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 08.07.2004
gez.:
Müller, Dipl. Ing.
Ausfertigung
Die Übereinstimmung der Begründung mit dem Gemeinderatsbeschluß/ Satzungsbeschluß vom 21.09.2004 wird bestätigt.
Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 23.09.2004
gez.:
Bernd Doll
Oberbürgermeister
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