Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Teil B B-I Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften Seite 21 Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften B-I „Hammer Änderung V“ Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen 0. Übersichtsplan 1. Gegenwärtiges Planungsrecht a) Flächennutzungsplan b) Bebauungspläne 2. Darstellung des Plangebietes 3. Planungsziele 4. Inhalte und Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen 5. Eingriffsdarstellung und Ausgleichsmaßnahmen 6. Zusammenstellung der Flächen 7. Kostenbilanz B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften 1. Inhalte und Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Seite 22 Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften B-I „Hammer Änderung V“ Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen 0. Übersichtsplan Seite 23 Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 24 1. Gegenwärtiges Planungsrecht a) Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Das Plangebiet wird vom Saalbach (Ost/West) durchflossen. Südlich und nördlich des Bachlaufs ist ein schmaler Streifen als Grünfläche dargestellt. Im Westen des Plangebietes, angrenzend an den Saalbach, schließt sich eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz an. Im südlichen Teil des Plangebietes, entlang der Württemberger Straße, ist eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Der Bebauungsplan „Hammer Änderung V“ entspricht in seinen Grundzügen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. ohne Maßstab Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 25 b) Bebauungspläne Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hammer Änderung V“ liegt innerhalb des seit dem 24.12.1970 rechtskräftigen Bebauungsplan „Hammer“. Für jeweils einen Teilbereich besteht seit dem 14.02.1976 der Bebauungsplan „Hammer Änderung I“, seit dem 20.10.1997 der Bebauungsplan „Hammer Änderung IV“ und seit dem 31.05.1996 der Bebauungsplan „Schlachthof“. Der neu aufzustellende Bebauungsplan soll in den Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches die oben genannten Bebauungspläne ersetzen. Die Bebauungspläne „Hammer“ und „Hammer Änderung I“ setzten das Plangebiet als reines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung war im Plangebiet mit 0,4 bzw. 0,6 Grundflächenzahl (GRZ) und 0,6 bzw. 0,8 Geschoßflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Im westlichen Teil des Plangebietes war eine zweigeschossige und im östlichen Teil eine eingeschossige Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche des Plangebietes war durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt und man sah offene Bauweise, nur Hausgruppen und Gartenhofhäuser vor. Als Dachform waren ausschließlich Flachdächer zulässig. Innerhalb des Plangebietes wurde der Stellplatzbedarf der Wohnbebauung durch die Festsetzung von Garagen, Gemeinschaftsgaragen und öffentliche Parkflächen gedeckt. Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt für die Wohnbebauung nördlich des Saalbachs über die Bergstraße und für die Wohnbebauung südlich des Bachlaufs über die Württemberger Straße (L618), eine klassifizierte Straße. Südlich der Württemberger Straße war eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt. Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt durch Anliegerstraßen. Auf der Nordseite des Saalbaches verläuft ein Fuß- und Radweg welcher die Verbindung des Wohngebietes mit der Innenstadt Bruchsals darstellt. Entlang des Saalbachs sowie dem parallel dazu verlaufenden Fuß- und Radweg war eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Auf der Nordseite des Bachlaufs, am westlichen Abschluß des Plangebietes war eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz vorgesehen. Weiterhin waren Festsetzungen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der Württemberger Straße, dem Bachlauf des Saalbaches, dem Spielplatz und im Bereich der öffentlichen Parkfläche vorgesehen. Im Bebauungsplangebiet wird durch Wasser- und Stromleitungen die technische Versorgung bereitgestellt. Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 26 2. Darstellung des Plangebietes Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Hammer Änderung V“ folgt im Norden dem Verlauf der Bergstraße (Flst.-Nr. 6444), im Westen entlang der Bubengasse, dem Saalbach und der Straße Im Hammer (Flst.-Nr. 20539). Im Osten verläuft sie entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.Nr. 20577 sowie durch eine gedachte senkrechte Linie in der Verlängerung der Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 20577. Im Süden verläuft die Grenze entlang der Württemberger Straße. Das Plangebiet ist fast vollständig, gemäß den Festsetzungen der Bebauungspläne „Hammer“ „Hammer Änderung I“ und „Hammer Änderung IV“, bebaut. Die Fläche ist eben und wird durch den Bachlauf des Saalbachs räumlich in einen nördlichen und einen südlichen Bereich gegliedert. Die vorhandene Bebauung weist einen einheitlichen Charakter auf, welcher durch die Bauweise und die prägende Wirkung der Flachdächer bestimmt wird. Die innere Erschließung des Plangebietes wird durch Anliegerstraßen sowie einem Radund Fußweg gesichert. Das Plangebiet weist durch den vorhandenen Grünbestand entlang der südlichen Plangebietsgrenze, dem Bachlauf, der öffentlichen Grünanlage sowie des Spielplatzes im Westen des Gebietes einen gestalterisch wertvollen und erhaltenswerten Baum- und Strauchbestand auf. Die Grundstücke innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich im Besitz unterschiedlicher Eigentümer. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 4 ha. Eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung mit Satteldächern schließt sich im Norden, Nordosten und Nordwesten an das Plangebiet. Im Osten grenzt 3 bis 4-geschossiger verdichteter Wohnungsbau, der sogenannte „Schlachthof“, an und im Westen befindet sich ein 8-geschossiger Wohnbaukörper. Im Süden schließt sich eine öffentliche Grünfläche an die bestehende Wohnbebauung. 3. Planungsziele Die rechtskräftigen Bebauungspläne „Hammer“ aus dem Jahr 1970 und „Hammer Änderung I“, 1976 hatten das Ziel zusätzliche Wohnbaufläche zu schaffen und sahen zur einheitlichen Gestaltung des Plangebietes Flachdächer in ein- bis zweigeschossiger offener Bauweise vor. Dieses stadtplanerische Ziel wurde erreicht und konnte über Jahre hinweg erhalten werden. Allerdings hat sich in der Vergangenheit durch Anfragen der Bewohnerschaft gezeigt, dass aufgrund Platzmangel und Undichtigkeiten der Flachdächer Erweiterungswünsche und die Errichtung von Satteldächern bestehen. Um zukünftig für die bestehenden Haustypen Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Baugrenzen und -linien zu ermöglichen, ohne den innerhalb der Haustypen bestehenden homogene Charakter zu verlieren, werden durch Ausnahmeregelungen die notwendigen Festsetzungen zur Erweiterung der bestehenden Gebäude geregelt. Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner Sitzung vom 25.07.2000 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hammer Änderung V“ gemäß § 2 BauGB beschlossen. Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 27 Die einzelnen Zulässigkeitsbestimmungen sollen gemäß dem Planungsziel den Erhalt der einheitlichen Gestalt des Plangebietes Erweiterungsmöglichkeiten für Wohngebäude schaffen. 4. Inhalte und Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen Die bisherigen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl 0,4 bzw. 0,6/ Geschossflächenzahl 0,6 bzw. 0,8/ Geschosszahl von I bzw. II sowie die Festsetzungen über: die Dachform /Flachdach, Nebenanlagen, Sockelhöhe und Grünfläche werden aus dem geltenden Recht übernommen. Die bisherigen Festsetzungen über die Bauweise: nur Hausgruppen, Gartenhofhäuser werden durch die Festsetzungen nur Hausgruppen, Einzel- oder Doppelhäuser, Einzeloder Hausgruppen ersetzt. Diese Festsetzungen entsprechen der BauNVO 1990. Der Ausschluß der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 3 (3) BauNVO erfolgt aufgrund der Absicht nur solche Nutzungen zuzulassen, die einer Wohnnutzung im engeren Sinne dienen und ergibt sich aus der Lage des Plangebietes in direkter Nachbarschaft von Nutzungen die die Versorgung des Gebietes mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs gewährleisten. Das durch Baulinien und –grenzen festgesetzte Maß der baulichen Nutzung wurde ebenfalls aus dem geltenden Recht übernommen, lediglich für das Grundstück mit der Flst.-Nr. 20540 im Südwesten des Plangebietes wurde die überbaubare Fläche entsprechend dem bestehenden Baufenster der angrenzenden Wohnbebauung erweitert. Die Zulässigkeit von Satteldächern in diesem Baufenster begründet sich auf die Dachform des bestehenden Gebäudes. Die zulässige maximale Traufhöhe der Bebauung nimmt die ermittelte Traufhöhe der bestehenden Gebäude auf und dient dem Erhalt des einheitlichen Charakters der Gebäudeeinheiten. Die Begrenzung auf maximal 2 Wohneinheiten je Gebäude dient der Regulierung der Wohndichte. Die bisherigen grünplanerischen Festsetzungen werden ebenfalls aus dem geltenden Recht übernommen. Im südlichen Abschluß des Plangebietes ist aufgrund der geänderten Lage (Planfeststellungsverfahren) der Württemberger Straße (L618) zwischen den Wohngrundstücken und der Verkehrsfläche eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Diese dient der Gestaltung des Ortseingangbereiches, dem Übergang zwischen natürlicher und bebauter Umwelt. Um Erweiterungsmöglichkeiten an selbständigen Gebäuden zu gewährleisten kann im Rahmen der Ausnahmeregelung in den mit WR1 bezeichneten Bereichen bei Errichtung eines Satteldaches eine GFZ von 0,8, eine Geschosszahl von II, die Erhöhung der Traufhöhe um maximal 0,65 m und eine Dachneigung von 25° zugelassen werden. In den mit WR2 bezeichneten Bereichen kann bei der Errichtung eines Satteldaches ausnahmsweise eine Erhöhung der Traufhöhe um 0,35 m und eine Dachneigung von 30° zugelassen werden. Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 28 Weiterhin ist ausnahmsweise die Errichtung eines Treppenhauses von max. 15 qm pro selbständiges Gebäude zulässig. Das zugunsten der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal (ewb) festgesetzte Geh- und Leitungsrecht (G/L) entlang der Anliegerstraßen dient der Sicherung des Zugangs zu den vorhandenen Versorgungsleitungen. Die Vorgaben der Ausnahmeregelung dienen der einheitlichen und aufeinander abgestimmten Durchführung von Veränderungen an selbständigen Gebäuden um die Homogenität der Gebäudeeinheiten und den harmonischen Gebietscharakter zu erhalten. 5. Eingriffsdarstellungen und Ausgleichsmaßnahmen Durch die Bestimmungen des Bebauungsplanes „Hammer Änderung V“ entsteht ein Eingriff von maximal 15 qm pro selbständiges Gebäuden mit geringer ökologischer Wertigkeit innerhalb des Geltungsbereiches. Erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion des Bodens, des Wasserhaushalts, der Luft, der Fauna und Flora sowie des Klimas sind nicht zu erwarten. 6. Zusammenstellung der Flächen Flächenbilanz: - Gesamte Wohnbaufläche: - Überbaubare Fläche: Nichtüberbaubare Fläche: 23370 qm 7880 qm 15490 qm - Straßen- und Wegeraum, öffentliche Stellplätze: 9180 qm - Öffentliche Grünfläche: 5930 qm - Fläche für Versorgungsanlagen: - Wasserfläche: 7. Kostenbilanz Es entstehen keine Kosten. 150 qm 2380 qm ¦ 41010 qm Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften „Hammer Änderung V“ Seite 29 B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften 1. Inhalte und Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes erstrecken sich im wesentlichen auf die äußere Gestalt der baulichen Anlagen, Dachgestalt, Einfriedungen sowie auf Werbeanlagen. Ziel der bauordnungsrechtlichen Regelungen ist es in positiver Weise auf die äußere Gestalt der baulichen Anlagen einzuwirken. Die Vorgaben tragen dazu bei die homogenen Gebäudeeinheiten und einen harmonischen Gebietscharakter zu erhalten. Die Festsetzungen zur ausnahmsweise zulässigen Errichtung von Satteldächern tragen dazu bei die Veränderungen an selbständigen Gebäuden innerhalb einer Gebäudeeinheit aufeinander abzustimmen um das harmonische Erscheinungsbild des Plangebietes zu wahren. Der Nachweis zur Ausführungswilligkeit kann u.a. durch die Vorlage von planungsrechtlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauvorlagen aller Gebäudeeinheiten einer Hausgruppe dargestellt werden. Durch die örtlichen Bauvorschriften über Einfriedungen und deren Gestalt soll ein „Einmauern“ der Grundstücke vermieden werden um die Hausgärten und Vorgartenbereiche der Gebäudeeinheiten als zusammenhängende Grünbereiche zu erhalten. Die Regelungen über Trennwände im Gartenbereich sollen einen Sichtschutz im Bereich der Terrassen ermöglichen. Hinsichtlich der Bestimmungen über Werbeanlagen gilt, dass bei ihrer Errichtung der Charakter der Gebäude und des Baugebietes gewährleistet bleibt. Entwurf und Bearbeitung Stadt Bruchsal, -Stadtplanungsamt Bruchsal, den 10.04.2001 gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing. Ausfertigung: Die Übereinstimmung der Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften mit den Gemeinderatsbeschlüssen (Satzungsbeschlüssen) vom 16.10.2001 werden bestätigt. Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt Bruchsal, den 18.10.2001 gez.: Bernd Doll, Oberbürgermeister