Bebauungsplan „Flugplatz Bruchsal“ Stadt Bruchsal Begründung

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Bebauungsplan
„Flugplatz Bruchsal“
Stadt Bruchsal
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Stadt Bruchsal Bebauungsplan „Flugplatz Bruchsal“
Teil B
Beigefügte Teile zum Bebauungsplan
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0. Übersichtsplan
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1. Flächennutzungsplan
Der überwiegende Bereich des Bebauungsplans „Flugplatz Bruchsal“ ist im rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal als Fläche für Landwirtschaft und
in einem Teilbereich als Fläche für den Luftverkehr mit Zweckbestimmung Landeplatz (und der
Bezeichnung Sonderlandeplatz) dargestellt.
Der Bebauungsplan „Flugplatz Bruchsal“ entspricht in seinen Grundzügen den Darstellungen
des Flächennutzungsplans, lediglich hinsichtlich der Nutzungsbezeichnung der Fläche, welche
im Bereich des Otto-Lilienthal-Wegs an die Uferböschung des Saalbaches grenzt, wird die Aussage des Flächennutzungsplanes modifiziert.
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2. Bebauungsplan
Für diesen Bereich bestand bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
3. Darstellung des Plangebietes
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Flugplatz Bruchsal“ verläuft im Norden entlang der östlichen Grundstücksgrenze, Flst.-Nr. 20058 und der nördlichen
Grundstücksgrenze der Flst.-Nr. 20191, im Westen entlang der westlichen Grundstücksgrenze
des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 20223 und teilweise entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke, Flst.-Nrn. 20205 und 20233 sowie der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks, Flst.-Nrn. 20240/1. Im Süden folgt die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs,
der unregelmäßig verlaufenden nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.Nr. 325 (Saalbach) und im Osten wird die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs durch die
südöstliche Grundstücksgrenze der Grundstücke, Flst.-Nrn. 20042/1, 20081/1, 20086 und 20188
dargestellt.
Das Plangebiet befindet sich zwischen dem Saalbachkanal im Norden und dem Saalbach im Süden. Im Osten führt die sogenannte Querspange vorbei und im Westen grenzt das Plangebiet an
landwirtschaftliche Fläche. Das Gebiet wird über den Otto-Lilienthal-Weg erschlossen, welcher
über die Industriestraße und die Querspange an die Kammerforststraße (B35) angebunden wird.
Das Plangebiet wird in einem überwiegenden Teil als landwirtschaftliche Fläche sowie in einem
geringeren Teilbereich als Start-und Landebahn für Segel- und Motorflugzeuge des „Flugsportvereins Bruchsal“ genutzt. Für die luftrechtliche Nutzung der Fläche besteht seit dem 01.06.1982
eine Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes. Die baulichen Nutzungen auf dem
Grundstück mit der Flst.-Nr.20206, welches innerhalb der im Flächennutzungsplan als „Fläche
für den Luftverkehr“ dargestellten Bereich liegt, dienen ausschließlich dem "Luftsportverein
Bruchsal". Die baulichen Anlagen sind in bauordnungsrechtlich zulässiger Weise errichtet worden.
4. Planungsziele/Konzept
Das Plangebiet liegt im wesentlichen innerhalb des im bestehenden Regionalplan als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege dargestellten Fläche. Die Fortschreibung des Regionalplanes sieht nahezu für die gesamte Fläche eine Grünzäsur vor.
Einer, über den derzeitigen Bestand hinausgehenden Bebauung, stehen somit momentan als auch
für die Zukunft die Ziele der Raumordnung entgegen.
Ziel des neu aufzustellenden Bebauungsplanes "Flugplatz Bruchsal" ist es, die vorhandenen Flächen für Vereinsanlagen des Luftsports, die Start- und Landebahn und deren Schutzstreifen planungsrechtlich zu sichern und im Sinne einer städtebaulichen Ordnung zu erhalten.
Die verkehrliche Anbindung des Segelsportgeländes über den Otto-Lilienthal-Weg ist in Anbetracht des bestehenden und zukünftigen Verkehrsaufkommens zum Gelände angemessen und
entspricht dem Planungsziel, die bauliche und sonstige Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten
und im Sinne einer städtebaulichen Ordnung zu sichern.
Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat daher in seiner Sitzung vom 27.07.1999 die Aufstellung
des Bebauungsplans "Flugplatz Bruchsal" gemäß § 2 BauGB beschlossen.
Die Nutzung zu Segelflugzwecken auf der Fläche des Bebauungsplanes "Flugplatz Bruchsal"
war bisher planungsrechtlich nicht gesichert und soll nun durch die Festsetzungen von „Fläche
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für Flugverkehr“ sowie „Sondergebiet Flugplatz“ eine Nutzungssicherheit herbeiführen. Die Art
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche, sowie die Stellung der baulichen Anlagen, orientiert sich an der bestehenden Bebauung und dient
ausschließlich dem Erhalt der vorhandenen baulichen Anlagen sowie ihrer Nutzung im Sinne
einer städtebaulichen Ordnung.
5. Inhalt und Festsetzungen
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen
getroffen:
Der überwiegende Teil der Fläche wird als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Der Bereich
der Start- und Landebahn und der Schutzflächen wurde als „Fläche für den Luftverkehr“ gem. §
9 (6) BauGB nachrichtlich übernommen. Ein geringer Teil der Fläche wird als „Sondergebiet
Flugplatz“ festgesetzt.
Allgemein zulässig sind ausschließlich Nutzungen die dem Flugplatz gem. § 11 (1) BauNVO
wie Flugzeughallen und Gebäude für Veranstaltungen dienen. Diese Festsetzung verfolgt das
Ziel nur die für Flugsportzwecke notwendigen Nutzungen zuzulassen.
Aufgrund der Lage der baulichen Anlagen in nächster Nähe zum Saalbachuferbereich, im Übergang zwischen dem bebauten Siedlungskörper und der freien Landschaft wird eine Begrenzung
von Nebenanlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, um eine Störung der
Landschaft zu vermeiden. In diesem Sinne werden auch die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet mit begrenzender Wirkung vorgesehen, so daß über den Bestand
hinaus keine weiteren Baulichkeiten und Gebäudehöhen zulässig sind. Um die Bodenversiegelung zu begrenzen wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,2 festgesetzt und läßt somit nur eine
sehr geringe Überbauung der Grundstücksfläche zu. Um die Höhe der Gebäude insbesondere bei
größeren Gebäudeformen zu begrenzen wird die maximale Gebäudehöhe auf 6,0 m festgesetzt.
Bezugspunkt für die zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die Höhe der vorgelagerten Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Gebäude.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die
Lage der Baugrenzen festgesetzt. Die Lage der Baugrenze befolgt das Ziel eine Störung des
Landschaftsbildes soweit wie möglich zu vermeiden und die vorhandenen baulichen Anlagen in
ihrem Bestand zu sichern.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Festsetzungen ist eine Ost-/Westausrichtung der Gebäude
möglich. Der im Süden des Plangebietes anschließende Otto-Lilienthal-Weg bildet die äußere
Erschließung der Fläche. Die Anbindung des Plangebietes an die Industriestraße erfolgt über die
Saalbachbrücke und den Otto-Lilienthal-Weg.
Das zugunsten der Grundstücke mit den Flst.-Nrn.: 20240/1, 20240, 20239, 20238, 20237,
20236, 20235, 20216, 21215/2, 20215/1, 20215, 20214, 20213, 20212, 20211, 20210, 20209,
20208, 20207 mit „L1“ bezeichnete Geh- und Fahrrecht entlang des Saalbachs im Süden des
Plangebiets erfolgt zur Sicherung der Erschließung dieser Grundstücke.
Das zugunsten der Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW Regional GmbH) mit „L2“
festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht entlang des Saalbachkanals im Norden des Plangebietes dient der Sicherung des Zugangs zu den vorhandenen Versorgungsleitungen.
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Das zugunsten der Grundstücke, Flst.-Nrn. 20035 und 21663, die sich zum größten Teil innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Zwischen Querspange und Industriestraße“
befinden, mit „L 3“ festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf der südlichen Seite des Plangebietes
dient der Verbindung der obengenannten Grundstücke mit dem Segelfluggelände.
Die festgesetzten grünplanerischen Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Flugplatz Bruchsal“ dienen im Sinne des regionplanerischens Ziels „Schutzbedürftiger Bereich
für Naturschutz und Landschaftspflege“ und „Regionaler Grünzug“ dem Erhalt des bestehenden
Bewuchses der Saalbachufervegetation als Landschaftsbestandsteil.
Die Festsetzungen über die Größe und die Belagsart der Erschließungs- und Parkplatzflächen
dient der Begrenzung des Versiegelungsgrades um möglichst keine Belastung des Kanalsystems
zu erreichen.
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erstrecken sich im wesentlichen auf den Einsatz von
Werbeanlagen und die äußere Gestalt baulicher Anlagen.
Ziel der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist es in positiver Weise auf die äußere Gestalt
der baulichen Anlagen einzuwirken. Die Vorgaben tragen dazu bei, eine möglichst harmonische
Einfügung der baulichen Anlagen in die Landschaft zu erreichen.
Die Festsetzungen bezüglich Dachform und Dachneigung, Dachaufbauten und Farbgebung orientieren sich an der vorhandenen Bebauung und sollen dazu beitragen die baulichen Anlagen in
die Landschaft zu integrieren. Eine Einschränkung der Auswahl von Dachmaterialien ist notwendig, um diejenigen Materialien auszuschließen von denen bekannt ist, dass sie schädliche
Bodeneinträge durch Regenwasserversickerung verursachen.
Der Ausschluß von Einfriedungen verfolgt das Ziel den freien Zugang in die Landschaft zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Bestimmungen über Errichtung von Werbeanlagen gilt, dass aufgrund der Anforderungen an die Qualität des Landschaftsbildes keine Werbeanlagen zugelassen werden können.
6. Eingriffdarstellung und Ausgleichsmaßnahmen
Das Plangebiet wird zur Zeit als landwirtschaftliche Fläche, als Start- und Landebahn sowie in
einem geringen Teil als Baufläche genutzt und ist somit geringfügig bebaut.
Es besteht zur Zeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan der auf diesem Gebiet eine Bebauung zuläßt.
Der vorliegende Bebauungsplan läßt für seinen räumlichen Geltungsbereich außer der bereits
bestehenden Bebauung Eingriffe in einem sehr geringen Ausmaß, auf einer Fläche von 65 qm
zu. Dadurch werden etwa 65 qm bisher unversiegelte Fläche von mittlerer ökologischer Qualität
in Anspruch genommen.
Durch die ergänzenden Bepflanzungen in räumlicher Zuordnung zum Saalbachuferbereich werden die mit der Realisierung verbundenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ausgeglichen.
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7. Zusammenstellung der Flächen
Flächenbilanz
-landwirtschaftlich genutzte Fläche
132139 qm
-Fläche für Luftverkehr
47867 qm
-gesamte Fläche des Sondergebiets Flugplatz
überbaubare Fläche
nicht überbaubare Fläche
10666 qm
1764 qm
8903 qm
-öffentliche Verkehrsfläche
66 qm
¦ 190738 qm
8. Kostenbilanz
Es entstehen keine Kosten.
Entwurf und Bearbeitung
Stadt Bruchsal, -Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 08.03.2000
Jürgen Müller, Dipl.-Ing.
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung der Begründung mit dem Gemeinderatsbeschluß/Satzungsbeschluß vom
wird bestätigt.
Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt
Bruchsal, den
Bernd Doll
Oberbürgermeister
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