Abrechnung Steuern Recht Betriebswirtschaft Nr. 5 / Mai 2002 Internet: http://www.guerbet.de Rechtsprechung Sozialgericht hebelt EBM-Regelung zum CT-/MRT-Abzugsverfahren aus! Zum 1. Januar 1996 wurde die Abrechnung von CT- und MRT-Leistungen grundsätzlich geändert. Während bis Ende 1995 organbezogene Leistungspositionen angesetzt werden konnten, sind seit 1996 CT-Untersuchungen pro Behandlungsfall nur mit einer begrenzten Anzahl von Scans berechnungsfähig, ebenso MRT-Untersuchungen nur mit einer bestimmten Anzahl von Sequenzen (CT: 25 Scans für Schädel und/oder Gelenkbereiche, 36 für andere Körperregionen; MRT: 4 Sequenzen für Schädel und/oder Gelenkbereiche, 5 für andere Körperregionen). Zusätzlich wurde eine Regelung eingeführt, nach der dann, wenn innerhalb eines Quartals bei demselben Patienten sowohl CT- als auch MRT-Leistungen durchgeführt werden, die mögliche Höchstzahl um jeweils 1 Sequenz bzw. 10 Scans reduziert wird. Gegen diese EBM-Regelungen wurde inzwischen geklagt. Während das CT/MRT-Budget vom Landessozialgericht Bayern als rechtens erachtet wurde, hat das Sozialgericht Mainz die CT/MRT-Abzugsregelung des EBM als unzulässig beurteilt. wurde. Nach dem EBM ist auch in diesen Fällen das gegenseitige Abzugsverfahren anzuwenden. SG Mainz: CT-/MRT-Abzugsverfahren nicht rechtens Gegen die EBM-Regelung zum CT/ MRT-Abzugsverfahren hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis aus der Pfalz geklagt. Vorgebracht wurde unter anderem, dass die „Abzugsregel“ deswegen vom Bewertungsausschuss beschlossen worden sei, um möglichst Doppeluntersuchungen in derselben Körperregion zu vermeiden. Die Radiologen legten eine ganze Reihe von Behandlungsfällen vor, in denen zum Beispiel derselbe Patient im Laufe eines Quartals einmal von einem Arzt zum CT im Kopfbereich und später von einem anderen Arzt zum MRT von Gelenken überwiesen Das Sozialgericht Mainz entschied am 9. Mai 2001 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: S 1 KA 14/99), dass in derartigen Fällen der Sinn der EBM-Regelung, nämlich die Vermeidung von Dop- Inhalt• Interventionelle Radiologie EBM-Änderung bei der Facettendenervation zum 1. Juli Wettbewerbsrecht Praxiswerbung mit radiologischen Großgeräten – was ist zulässig? Leserforum Zusätzlich abgerechnete Durchleuchtungen zu Recht gestrichen? peluntersuchungen, nicht erfüllt wird und deswegen die Abzugsregel keine Anwendung finden kann. Allerdings bestätigte das SG in seiner Urteilsbegründung, dass bei Überweisungen zu demselben Arzt (Radiologen) innerhalb eines Quartals zur Untersuchung derselben Region mittels CT und MRT das gegenseitige Abzugsverfahren anzuwenden ist, auch wenn die Überweisungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt sind. Voraussetzung dafür, dass die Abzugsregel nicht zur Anwendung kommen kann, ist somit, dass Überweisungen von verschiedenen Vertragsärzten vorliegen und dass die in Auftrag gegebenen CT- bzw. MRT-Leistungen Untersuchungen in verschiedenen Körperregionen beinhalten. LSG Bayern: CT/MRT-Budget rechtens Ein Radiologe aus Bayern hatte gegen die Budgetierung der CT- und MRT-Leistungen in Form der festgelegten Höchstzahl für Scans bzw. Sequenzen geklagt. Dies hatte er im Wesentlichen damit begründet, dass es sich hierbei um willkürlich festgelegte Obergrenzen handele, die weder auf einer betriebswirtschaftlichen Ermittlung beruhten noch sachgerecht für die Untersuchung überwiesener Patienten seien, da regelmäßig höhere Scan- bzw. Sequenzzahlen erforderlich würden. Dies sah das Bayerische Landessozialgericht IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Radiologen WirtschaftsForum aber anders: Es entschied in einem rechtskräftigen Urteil vom 26. September 2001 (Az: L 12 KA 116/99), dass die Bestimmungen über die CT- und MRT-Budgets rechtmäßig sind und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen. Fazit für Radiologen Grundsätzlich sind die CT-/MRTBudgets rechtens. Außerhalb der Budgetregelungen werden nur CT’s nach den Nrn. 5221 (Bestrahlungsplanung) und 5222 (Führungshilfe) bzw. MRT-Untersuchungen nach Nr. 5522 (Mamma) vergütet. Fälle, in denen eine CT- und eine MRT-Überweisung von verschiedenen Ärzten für denselben Patienten zur Untersuchung verschiedener Körperregionen vorliegen, sollten dokumentiert werden und der KV mit Hinweis auf das Urteil des SG Mainz mit der Forderung übergeben werden, die Scans und Sequenzen ohne Minderung zu vergüten. Internet-Archiv und E-Mail-Newsletter Unter www.guerbet.de können Sie in der Rubrik „Service“ die Inhalte aller bisherigen Ausgaben des „Radiologen WirtschaftsForum“ nachlesen. Auf dieser Internet-Seite können Sie auch kostenlos einen elektronischen Newsletter abonnieren. Sobald eine neue Ausgabe des „Radiologen WirtschaftsForum“ erscheint, erhalten Sie eine E-Mail mit Zusammenfassungen und Verknüpfungen zu den Beiträgen. Haben Sie Fragen oder Anregungen zum “Radiologen WirtschaftsForum“? Schicken Sie uns doch eine E-Mail! Adresse: [email protected]. Interventionelle Radiologie EBM-Änderung bei der Facettendenervation zum 1. Juli Wieder einmal hat der Bewertungsausschuss eine Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) beschlossen, die für interventionell tätige Radiologen, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Ärzten, von Bedeutung ist. In der Leistungslegende zu Nr. 2960 EBM entfällt zum 1. Juli 2002 das Wort „Operative ...“, so dass es dann heißt: „Denervation der kleinen Wirbelgelenke (z. B. Facettendenervation), je Bewegungssegment ... 700 Punkte.“ Außerdem wird hinter der Nr. 2960 folgende Anmerkung aufgenommen: „Interventionelle Maßnahmen, die nachweislich eine Denervation der kleinen Wirbelgelenke je Bewegungssegment bewirken, sind nach Nr. 2960 abzurechnen.“ Konsequenzen für Radiologen Radiologen – sofern sie nicht selbst interventionell tätig sind – sind oft als Kooperationspartner bei interventionellen Leistungen eingebunden, insbesondere dann, wenn die Maßnahmen unter CTSteuerung (Nr. 5222 EBM) durchgeführt werden. Das Interesse an Kooperationsgemeinschaften hat seit dem 1. Oktober 2001 erheblich nachgelassen, weil damals durch eine neue Anmerkung hinter Nr. 5222 im EBM die Berechnung der interventionellen Leistungen auch in den Fällen ausgeschlossen wurde, in denen der Radiologe die CT-Steuerung und ein anderer Arzt – zum Beispiel ein Orthopäde oder ein Neurochirurg – die entsprechenden Punktionsleistungen usw. durchführt. Aber: Die Facettendenervation nach Nr. 2960 ist nicht von einer Berechnung neben Nr. 5222 ausgeschlossen. In der Leistungslegende wird zum 1. Juli 2002 lediglich das Wort „operativ“ gestrichen. Damit ist klargestellt, dass auch Punktionstechniken, die eine Facettendenervation bewirken, nach Nr. 2960 abzurechnen sind. Unerheblich ist es, mit welcher Methode die Denervation erzielt wird. Neben medikamentösen Infiltrationen kommen thermische Denervationen, lasergestützte Verfahren usw. in Frage. Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen muss vorliegen Voraussetzung zur Abrechnung der Nr. 2960 EBM ist allerdings, dass eine Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen vorliegt. Werden die Denervationen in Kooperationsgemeinschaft mit anderen Ärzten durchgeführt, werden diese zumeist eine entsprechende Genehmigung haben. Vorteil: Der Radiologe rechnet die CT-Steuerung nach Nr. 5222 ab, der kooperierende Arzt die Facettendenervation nach Nr. 2960, bei ambulanter Durchführung mit dem Zuschlag Nr. 81. IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Radiologen WirtschaftsForum Wettbewerbsrecht Praxiswerbung mit radiologischen Großgeräten – was ist zulässig? von Rechtsanwalt Michael Frehse, Rechtsanwälte Dr. Wigge, Hamm Die Werbung der niedergelassenen Ärzte hat in der Vergangenheit insbesondere durch die Liberalisierung der Werbevorschriften der (Muster-) Berufsordnung (MBO-Ä) deutlich an Bedeutung gewonnen. Die Öffentlichkeitsarbeit des Arztes durch Werbung kann nicht nur einen erforderlichen Beitrag zur Gewinnung neuer Patienten leisten, sondern auch dazu beitragen, den bereits vorhandenen Kundenstamm an die Praxis zu binden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass insbesondere die ärztliche Werbung im Internet in bedeutendem Umfang zunehmen wird, da bereits heute dem Arzt auf seinen Internetseiten die weitestgehenden Informationen erlaubt sind. Insbesondere Radiologen sind angesichts der hohen Investitionskosten für radiologische Großgeräte aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, sich und das entsprechende Produkt einer Vielzahl von Patienten und ärztlichen Kollegen bekannt zu machen, da nur eine ausreichende Auslastung der Geräte zur Amortisation der Kosten führen kann. Insofern stellt sich besonders für den Radiologen die Frage, inwieweit er im Rahmen einer Praxisbroschüre oder einer Internetpräsentation seiner Praxis mit radiologischen Geräten, die in seiner Praxis zur Anwendung kommen, „werben“ darf. Sachliche Hinweise ohne werbende Herausstellung des Arztes sind zulässig Während der Arzt bei jeder Werbemaßnahme berufsrechtlich dem in § 27 Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä) normierten Verbot der berufswidrigen Werbung, das heißt der anpreisenden, vergleichenden und irreführenden Werbung, unterliegt, ist darüber hinaus in Kapitel D I Nr. 5 MBO-Ä im Einzelnen festgelegt, in welcher Form der Arzt in Praxisbroschüren und im Internet (die MBO verwendet die Bezeichnung „öffent- lich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen“) über seine Praxis sachlich informieren darf. Danach sind zur Unterrichtung der Patienten grundsätzlich sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt. Während früher unter Geltung der strengeren Werbevorschriften in der MBO-Ä der Hinweis auf die technische Ausstattung der Praxis als unsachlich angesehen wurde, wird es nach den Liberalisierungen der MBO-Ä und der zunehmend libera- leren Rechtsprechung berufsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sein, wenn der Radiologe im Rahmen einer Praxisbroschüre oder seiner Praxispräsentation im Internet auf die bei ihm vorhandenen radiologischen Großgeräte (beispielsweise CT- und MRT-Geräte) hinweist. Schließlich besteht hier ein unmittelbarer Zusammenhang zu der radiologischen Leistung und die Praxis wird hiermit nicht in unsachlicher Weise herausgestellt. Wegen der innovativen Technik und Wirkungsweise der Großgeräte ist auch ein besonderes Informationsbedürfnis des Patienten anzuerkennen. Die Grenze der zulässigen Werbung liegt immer im Gebot der Sachlichkeit. Insoweit haben auch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, Raum verbleiben muss und die standesrechtlichen Werbevorschriften in dieser verfassungskonformen Weise ausgelegt werden müssen. Die Sachlichkeit der Information wird dabei neben dem begründeten Zusammenhang zu der ärztlichen Leistung auch eine unaufdringliche optische Gestaltung erfordern. IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Radiologen WirtschaftsForum von der KV neben Phlebographien gestrichen mit der Begründung, die Durchleuchtung sei Bestandteil der Phlebographie nach Nr. 5140. Ist das zutreffend?“ Weitere Werbe-Freiheiten durch geändertes Medizinproduktegesetz Mit dem Gebot der Sachlichkeit stehen auch die jüngsten Liberalisierungstendenzen im „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens“ (HWG) im Einklang, denen das Konzept des eigenverantwortlichen Patienten zugrunde liegt. Während nach § 11 HWG auch für den Arzt die Möglichkeiten, unter Bezugnahme auf bestimmte Medizinprodukte für Verfahren und Behandlungen zu werben, stark eingeschränkt wären, sind durch das 2. Medizinprodukte-Änderungsgesetz die meisten der in § 11 HWG aufgeführten Werbebeschränkungen für die Werbung mit Medizinprodukten ausgenommen worden. Auslöser hierfür waren insbesondere das gesteigerte Informationsbedürfnis der Patienten und das im Gegensatz zu Arzneimitteln geringe Gefährdungspotenzial von Medizinprodukten durch die ärztliche Mitwirkung bei der Behandlung. Insoweit dürfte es nunmehr sowohl berufs- als auch heilmittelwerberechtlich zulässig sein, wenn der Radiologe im Rahmen der Beschreibung seiner Praxis in einer für Patienten gefertigten Praxisbro- schüre oder einer Internetpräsentation seine radiologischen Großgeräte auch mit Typenbezeichnung und Herstellerangabe benennt, die Wirkungsweise ausführlich beschreibt, die Geräte abbildet und auch einen Link zum Hersteller vorsieht. Die Zulässigkeit der konkreten Werbung sollte jedoch wegen der weiterhin fließenden Grenze zwischen erlaubter Informationswerbung und berufswidriger Werbung stets im Einzelfall auf seine Vereinbarkeit mit den dargestellten gesetzlichen Vorgaben überprüft werden. Bei berufsrechtlichen Zweifeln kann der Arzt auch eine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer einholen. Leserforum Zusätzlich abgerechnete Durchleuchtungen zu Recht gestrichen? Frage: „Bei bestimmten radiologischen Leistungen – so bei Phlebo-/ Lymphographien oder auch bei Frakturverdacht – führen wir im Zusammenhang mit der eigentlichen Leistung relativ häufig zusätzlich Durchleuchtungen durch und berechnen diese nach Nr. 5160 EBM. Jetzt wurde uns die Nr. 5160 Antwort: Nein, die Leistungspositionen zur Phlebographie – die Nrn. 5140 und 5141 EBM – beinhalten keine zusätzliche Durchleuchtung. Daher kann die Nr. 5160 daneben berechnet werden. Allerdings darf es sich nicht um eine „Einstellungsdurchleuchtung“ handeln. Diese wäre nicht berechnungsfähig, wohl aber Durchleuchtungen zum Beispiel zur Kontrolle des Abflusses des Kontrastmittels. Nur die Leistungspositionen, die laut Leistungslegende Durchleuchtungen mittels BV/TV enthalten (zum Beispiel Nr. 5053), schließen die Durchleuchtung ein, ebenso Leistungspositionen, die alle weiteren Begleitleistungen beinhalten (so zum Beispiel die Angiographien nach Nr. 5100). Widersprechen Sie der ungerechtfertigten Streichung mit Hinweis auf die eindeutigen Regelungen des EBM. Impr essum Impressum Herausgeber: Guerbet GmbH, Otto-Volger-Straße 11, 65843 Sulzbach/Taunus, Tel. 06196 / 762-0, http://www.guerbet.de, E-Mail: [email protected] Verlag: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Telefon 02596/922-0, Telefax 02596/922-99 Redaktion: Diplom-Volkswirt Werner Overbeck (Chefredakteur) Diplom-Kaufmann Joachim Keil Liefer ung: Lieferung: Dieser Informationsdienst ist eine kostenlose Serviceleistung der Guerbet GmbH Hinweis: IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Radiologen WirtschaftsForum gibt nicht in jedem Fall die Meinung der Guerbet GmbH wieder.