Handelsgericht Wien bestätigt Mitverschulden eines Anlegers

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PRESSEINFORMATION
19. Oktober 2010
MEL Anlegerklagen: Handelsgericht Wien bestätigt Mitverschulden eines Anlegers am
geltend gemachten Schaden
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Irrtumsanfechtung eines Anlegers zum Teil verjährt
Da Anleger Risikohinweise nicht gelesen hat, trifft diesen laut Gericht Mitverschulden am
Schaden
Ergebnis: Aufteilung des Schadens im Verhältnis 2:1 zwischen Bank und Anleger
Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Klares Signal des Gerichts, dass Eigenverantwortung der
Anleger beim Erwerb von Wertpapieren zu berücksichtigen ist“
Ein heute zugestelltes Urteil des Handelsgerichts Wien in Zusammenhang mit MEL bestätigt, dass die
Geltendmachung von Ansprüchen aus Wertpapierkäufen für Anleger ein zweischneidiges Schwert sein können.
Ein Anleger hatte 2005 und 2006 in drei Tranchen MEL-Zertifikate um insgesamt rund € 50.000,-- erworben und
nach Kursrückgängen eine Klage wegen Irrtums und Schadenersatz eingebracht.
Das Handelsgericht Wien gab dem behaupteten Irrtum - zum Teil - mit der Begründung recht, dass der Kläger
von einer sicheren Veranlagung ausgegangen sei, obwohl das Erstgericht feststellte, dass der unabhängige
Berater das Anlegerprofil eigenmächtig auf „extrem hohe Risikobereitschaft“ abgeändert und den Kläger auch
nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Im Übrigen wies das Erstgericht die Irrtumsanfechtungsansprüche als
verjährt ab.
Gericht stellt Mitverschulden des Klägers am Schaden fest
Das Erstgericht stellte zudem ein klares Mitverschulden des Klägers am geltend gemachten Schaden fest, weil
der Kläger den „von ihm unterfertigten Konto- und Depoteröffnungsantrag sowie die diesem beiliegenden
Risikohinweise nicht gelesen“ hat. „Das grundsätzliche Wissen des Klägers um die Verlustmöglichkeit bei einer
Investition in eine Aktie im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er einen nicht unwesentlichen Bestandteil
seines Vermögens investierte, hätte den Kläger zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen.“
Konsequenterweise entschied das Gericht, dass zwar grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht der Meinl Bank
besteht, jedoch aufgrund des Mitverschuldens des Anlegers eine Aufteilung des Schadens im Verhältnis 2:1
zwischen Meinl Bank und Anleger vorzunehmen ist.
Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: Für den heimischen Kapitalmarkt ist das Signal des Gerichts, dass ein
Mitverschulden des Anlegers vorliegt, der bei einem Wertpapierkauf die Risikohinweise nicht gelesen hat, sehr
wichtig. Denn es bestätigt, dass es auch hier eine Eigenverantwortung gibt, die nicht wegzuleugnen ist. Im
Prinzip bestätigt dieses Urteil unsere Ansicht: dass sich der ‚Aktienkauf auf Probe’, also Gewinnmitnahme bei
steigenden Kursen und Klagen bei Gericht bei fallenden Kursen nicht durchsetzen darf. Dies wäre fatal für
den österreichischen Kapitalmarkt. In diesem Zusammenhang dürfte sich in der aktuellen Entscheidung
bereits eine Trendwende zeigen“.
Weiterführende Informationen:
Soziale Lösungen für MEL-Kleinanleger
Die Meinl Bank hat sich mit der Arbeiterkammer, und den Anwaltskanzleien Niebauer und Christandl auf eine
soziale Lösung für insgesamt rund 4.400 MEL-Kleinanleger geeinigt, die aufgrund ihrer Investition in MEL-Papiere
Verluste zu verzeichnen hatten. Das Institut wendet dafür EUR 18 Mio auf. Für die Meinl Bank sind diese Lösungen
ein Beitrag zur sozialen Abfederung finanzieller Verluste, die Kleinanleger im Zuge der Wirtschaftskrise zu
gewärtigen hatten. Das Institut möchte damit ein Zeichen setzen und zeigen, dass die Bank über das Einhalten von
Gesetzen hinaus einen Teil an sozialer Verantwortung freiwillig trägt. Explizit wird hervorgehoben, dass diese
Vergleiche keine Präjudizierung von anhängigen Gerichtsverfahren darstellen, ebenso wenig dienen diese
vergleiche dazu, Spekulationsverluste erfahrener Anleger auszugleichen.
Zu MEL Werbung
Im Zusammenhang mit Anlegerklagen wird oftmals behauptet, MEL-Anleger wären durch Werbemaßnahmen der
MEL oder der Meinl Bank irregeführt worden - auch eine einstweilige Verfügung des OGH, einen Info-Folder der
MEL betreffend, geht in diese Richtung. Dies entspricht nicht den Fakten. Die MEL stellte die damalige
Unternehmenssituation den Tatsachen entsprechend dar und deren Werbeaussagen unterschieden sich qualitativ
nicht von jenen anderer Immobiliengesellschaften, deren Kurse ebenfalls im Zuge der Wirtschaftskrise
zurückgegangen waren. Auch eine repräsentative IMAS-Studie vom Februar 2010 kommt zum Ergebnis, dass
Werbung bezüglich der Entscheidungsfindung, Immobilienaktien zu erwerben, nicht entscheidungsrelevant ist.“
Darüber hinaus bestätigte das Landesgericht Salzburg in seinem Urteil vom 30. Dezember 2009, dass die
Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen
hatten.
Meinl Bank AG:
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private
und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die Meinl Bank über
eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem
starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind mit 16% doppelt so hoch wie die gesetzlich
vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut positioniert
Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 – 203
e-mail.: [email protected]
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