PRESSEINFORMATION 19. Oktober 2010 MEL Anlegerklagen: Handelsgericht Wien bestätigt Mitverschulden eines Anlegers am geltend gemachten Schaden • • • • Irrtumsanfechtung eines Anlegers zum Teil verjährt Da Anleger Risikohinweise nicht gelesen hat, trifft diesen laut Gericht Mitverschulden am Schaden Ergebnis: Aufteilung des Schadens im Verhältnis 2:1 zwischen Bank und Anleger Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Klares Signal des Gerichts, dass Eigenverantwortung der Anleger beim Erwerb von Wertpapieren zu berücksichtigen ist“ Ein heute zugestelltes Urteil des Handelsgerichts Wien in Zusammenhang mit MEL bestätigt, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wertpapierkäufen für Anleger ein zweischneidiges Schwert sein können. Ein Anleger hatte 2005 und 2006 in drei Tranchen MEL-Zertifikate um insgesamt rund € 50.000,-- erworben und nach Kursrückgängen eine Klage wegen Irrtums und Schadenersatz eingebracht. Das Handelsgericht Wien gab dem behaupteten Irrtum - zum Teil - mit der Begründung recht, dass der Kläger von einer sicheren Veranlagung ausgegangen sei, obwohl das Erstgericht feststellte, dass der unabhängige Berater das Anlegerprofil eigenmächtig auf „extrem hohe Risikobereitschaft“ abgeändert und den Kläger auch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Im Übrigen wies das Erstgericht die Irrtumsanfechtungsansprüche als verjährt ab. Gericht stellt Mitverschulden des Klägers am Schaden fest Das Erstgericht stellte zudem ein klares Mitverschulden des Klägers am geltend gemachten Schaden fest, weil der Kläger den „von ihm unterfertigten Konto- und Depoteröffnungsantrag sowie die diesem beiliegenden Risikohinweise nicht gelesen“ hat. „Das grundsätzliche Wissen des Klägers um die Verlustmöglichkeit bei einer Investition in eine Aktie im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er einen nicht unwesentlichen Bestandteil seines Vermögens investierte, hätte den Kläger zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen.“ Konsequenterweise entschied das Gericht, dass zwar grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht der Meinl Bank besteht, jedoch aufgrund des Mitverschuldens des Anlegers eine Aufteilung des Schadens im Verhältnis 2:1 zwischen Meinl Bank und Anleger vorzunehmen ist. Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: Für den heimischen Kapitalmarkt ist das Signal des Gerichts, dass ein Mitverschulden des Anlegers vorliegt, der bei einem Wertpapierkauf die Risikohinweise nicht gelesen hat, sehr wichtig. Denn es bestätigt, dass es auch hier eine Eigenverantwortung gibt, die nicht wegzuleugnen ist. Im Prinzip bestätigt dieses Urteil unsere Ansicht: dass sich der ‚Aktienkauf auf Probe’, also Gewinnmitnahme bei steigenden Kursen und Klagen bei Gericht bei fallenden Kursen nicht durchsetzen darf. Dies wäre fatal für den österreichischen Kapitalmarkt. In diesem Zusammenhang dürfte sich in der aktuellen Entscheidung bereits eine Trendwende zeigen“. Weiterführende Informationen: Soziale Lösungen für MEL-Kleinanleger Die Meinl Bank hat sich mit der Arbeiterkammer, und den Anwaltskanzleien Niebauer und Christandl auf eine soziale Lösung für insgesamt rund 4.400 MEL-Kleinanleger geeinigt, die aufgrund ihrer Investition in MEL-Papiere Verluste zu verzeichnen hatten. Das Institut wendet dafür EUR 18 Mio auf. Für die Meinl Bank sind diese Lösungen ein Beitrag zur sozialen Abfederung finanzieller Verluste, die Kleinanleger im Zuge der Wirtschaftskrise zu gewärtigen hatten. Das Institut möchte damit ein Zeichen setzen und zeigen, dass die Bank über das Einhalten von Gesetzen hinaus einen Teil an sozialer Verantwortung freiwillig trägt. Explizit wird hervorgehoben, dass diese Vergleiche keine Präjudizierung von anhängigen Gerichtsverfahren darstellen, ebenso wenig dienen diese vergleiche dazu, Spekulationsverluste erfahrener Anleger auszugleichen. Zu MEL Werbung Im Zusammenhang mit Anlegerklagen wird oftmals behauptet, MEL-Anleger wären durch Werbemaßnahmen der MEL oder der Meinl Bank irregeführt worden - auch eine einstweilige Verfügung des OGH, einen Info-Folder der MEL betreffend, geht in diese Richtung. Dies entspricht nicht den Fakten. Die MEL stellte die damalige Unternehmenssituation den Tatsachen entsprechend dar und deren Werbeaussagen unterschieden sich qualitativ nicht von jenen anderer Immobiliengesellschaften, deren Kurse ebenfalls im Zuge der Wirtschaftskrise zurückgegangen waren. Auch eine repräsentative IMAS-Studie vom Februar 2010 kommt zum Ergebnis, dass Werbung bezüglich der Entscheidungsfindung, Immobilienaktien zu erwerben, nicht entscheidungsrelevant ist.“ Darüber hinaus bestätigte das Landesgericht Salzburg in seinem Urteil vom 30. Dezember 2009, dass die Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen hatten. Meinl Bank AG: Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind mit 16% doppelt so hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut positioniert Rückfragehinweis: Meinl Bank AG Pressestelle Thomas Huemer Tel.: +43 1 531 88 – 203 e-mail.: [email protected]