Stadt Glückstadt September 2016 Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss Teil B – Text - Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 1.61 " Provianthaus " Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 Ergänzend zu den Ausweisungen des Teils A, Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 1.61 „Provianthaus“, wird folgendes festgesetzt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) Zulässig sind: − − − − − Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind: − − − − Einzelhandelsbetriebe (siehe 1.2 Einzelhandel) Gartenbaubetriebe Tankstellen Vergnügungsstätten aller Art 1.2 Einzelhandel (§ 1 Abs. 4 BauNVO) Im gesamten Geltungsbereich sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausnahmen: 2 Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m zulässig, wenn sie − − in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem sich in dem Plangebiet ansiedelnden Betrieb stehen oder, nicht mit folgenden Sortimenten als Kernsortiment handeln: Bekleidung, Bücher, Fahrräder, Foto/Film, Geschenkartikel, Glas/Porzellan/Keramik, Hausrat, Heimtextilien/Kurzwaren/Handarbeitsbedarf/ Teppiche, Lederwaren/Kürschnerwaren, Musikinstrumente, Optik, Parfümerieartikel/Friseurartikel, Schuhe, Sportartikel, Schreibwaren, Spielwaren, Sanitätswaren, Telekommunikation, Uhren/Schmuck, Wäsche/Strümpfe/sonstige Bekleidung AC PLANERGRUPPE GMBH Seite 1 Stadt Glückstadt September 2016 2 Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss Teil B – Text - Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Höhenbezugsebene Im gesamten Geltungsbereich ist die Höhenbezugsebene der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe die Oberkante des Höhenverlaufs der Straßenverkehrsfläche der Königsstraße auf Höhe des Provianthauses in der Straßenmitte. 2.2 Gebäudehöhe Im Teilgebiet 1 dürfen einzelne untergeordnete Bauteile die maximale zulässige Gebäudehöhe geringfügig, das heißt bis zu einer Gebäudehöhe von 13,00 m überschreiten. 3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) 3.1 Bauweise Im Teilgebiet 2 wird eine abweichende Bauweise mit Gebäuden mit über 50 m Fassadenlänge mit seitlichem Grenzabstand festgesetzt. 3.2 Staffelgeschosse Im Teilgebiet 1 sind Dachgeschosse von Gebäuden mit einer festgesetzten maximalen Geschossigkeit von 3 Vollgeschossen, im Falle der Ausnutzung der maximalen zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, zwingend als Staffelgeschoss, mindestens 0,50 m zurückgesetzt und an mindestens 2 Gebäudeseiten mindestens 2,00 m zurückgesetzt auszuführen. Das Zurückbleiben hinter der festgesetzten Baulinie ist dementsprechend zulässig. 3.3 Überschreitung der Baugrenze Im Teilgebiet 1 können an der Westfassade des Gebäudes am öffentlichen Parkplatz am Ende der Königstraße die Baugrenzen ausnahmsweise durch Balkone um bis zu 2 m überschritten werden auf einer Länge bis maximal 80% der Fassadenlänge. 3.4 Überschreitung der Baulinie Im Teilgebiet 2 ist es ausnahmsweise zulässig, dass je Nutzungseinheit eine Eingangstreppe die Baulinie überschreitet, wenn die Treppe nicht breiter als 1,50 m ist, nicht mehr als drei Steigungen aufweist und die Baulinie um maximal 1,50 m überschritten wird. 4 Eingeschränkte Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen und überdachten Stellplätzen (§ 14 Abs. 1 BauNVO und § 12 Abs. 6 BauNVO) 4.1 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Im gesamten Geltungsbereich sind Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ungedeckte Stellplätze sind auch innerhalb der für Stellplätze ausgewiesenen Flächen (St) und Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO sind auch in den dafür explizit gekennzeichneten Flächen (NA) zulässig AC PLANERGRUPPE GMBH Seite 2 Stadt Glückstadt September 2016 5 Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss Teil B – Text - Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB) 5.1 Anpflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Grundstücksfreiflächen, die nicht als Stellplatz-, Aufenthalts- oder Erschließungsflächen benötigt werden, sind gärtnerisch anzulegen. Zusammenhängende Stellplatzanlagen sind mit geschnittenen Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen zu umgeben. Es sind Heckenpflanzen, 2x verpflanzt, aus weitem Stand, mindestens 80-100 cm einreihig in einem Abstand von 30 cm zu pflanzen. Die Hecken sollen zu einer Höhe von mindestens 1,20 m entwickelt werden. 6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder zur Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 6.1 Passiver Lärmschutz Im gesamten Plangeltungsbereich müssen die Außenbauteile der Gebäude nach Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe 1989, mindestens den Anforderungen des Lärmpegelbereichs III mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß von erf. R'w,res = 35 dB genügen. Das erforderliche resultierende Schalldämm - Maß erf. R’w,res bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis ist im Einzelfall in Abhängigkeit der Raumgeometrie und der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage ist die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe 1989. II. Örtliche Bauvorschriften 7 Gestalterische Festsetzungen (§ 82 LBO) 7.1 Dachformen Im Teilgebiet 2 sind geneigte traufständige und giebelständige Satteldächer Mindestdachneigung von 30° zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Gauben. mit einer Im Teilgebiet 2 ist bei traufständigen Gebäuden ausnahmsweise eine geringere Dachneigung auf der Südseite des Satteldaches zulässig auf einer Länge von bis zu 2/3 der jeweiligen Nutzungseinheit. Wird im Teilgebiet 2 nicht mehr als ein traufständiges Gebäude errichtet, so kann eine geringere Dachneigung auf der Südseite des Satteldaches auf einer Länge von bis zu 35,50 m zugelassen werden. Für Nutzungseinheiten, die am Giebel liegen, sind jedoch zwingend symmetrische Satteldächer auszubilden. Gauben und Zwerchhäuser müssen einen Abstand von mindestens 2 m zum Ortgang einhalten. Bei traufständigen Gebäuden sind bei den an den Giebeln gelegenen Nutzungseinheiten an der Nordseite des Satteldaches jedoch nur Dachflächenfenster zulässig. 7.2 Dacheindeckungen Im Teilgebiet 1 sind als Dacheindeckung nur graue, rote und braune Farben zulässig, sofern geneigte Dächer mit einer Dachneigung über 5° errichtet werden. Im Teilgebiet 2 sind als Dacheindeckung nur rote Dachziegel zulässig. Im Teilgebiet 3 sind als Dacheindeckung nur graue Dachfarben zulässig. AC PLANERGRUPPE GMBH Seite 3 Stadt Glückstadt September 2016 Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss Teil B – Text - 7.3 Fassadenmaterialien Im Teilgebiet 1 und 2 sind Außenwände in Sichtmauerwerk in rotem bis rotbraunem Farbton mit heller bündiger Verfugung auszuführen oder hell verputzt bzw. geschlämmt herzustellen. Verputzte oder geschlämmte Wandflächen sind nur in matter Oberfläche in Weißschattierungen zu streichen. Erdund Obergeschosse sind materialeinheitlich herzustellen. Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis hohen Hellbezugswerten, Helligkeitsstufen oder Helligkeitskennzeichnungen des verwendeten Farbsystems (z.B. DIN 6164 Deutsches Institut für Normen, Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) entsprechen. Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt werden. Polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten, Mosaik, Putze mit Oberflächenmustern sowie Verkleidungen aus Beton, Metall, Bitumen, Glas, Zementplatten, Kunststoffen oder kunststoffgebundenen Tonplatten sind nicht zulässig. Metall ist nur an untergeordneten Bauteilen zulässig. Holz ist nur an untergeordneten Bauteilen auf rückwärtigen Grundstücksflächen, an Giebelwänden und an Dachgauben sowie bei Nebenanlagen zulässig. Stürze oder Fenstersohlbänke aus Natursteinen sind zulässig. Sockel sind in Naturstein oder Sichtmauerwerk auszuführen; Zementputze oder Bitumenanstriche sind unzulässig, Treppenstufen vor Hauseingängen sind in Naturstein oder entsprechenden Klinkerrollschichten auszuführen; die Verwendung von Pressklinkern ist nicht zulässig. Für das Teilgebiet 1 sind die Außenwände zusätzlich auch in Sichtmauerwerk mit rotbunten Farbtönen zulässig. Im Teilgebiet 1 sind die Fassaden zurückgesetzter Treppenhäuser deutlich von den Hauptgebäudekörpern abgesetzt als Stahl-Glas-Fassade herzustellen. Zusätzlich sind im Teilgebiet 1 für zurückgesetzte Treppenhäuser in Erdgeschossen Fassadenplatten zulässig, sofern diese im Farbton von den sonstigen Fassadenflächen klar erkennbar abweichen. In den Teilgebieten 1 und 2 sind Fassadenplatten in hellgrauen Farbtönen in Staffelgeschossen und an rückwärtigen Dachgauben zulässig. 7.4 Fassadenöffnungen Im Teilgebiet 2 ist die Straßenfassade als Lochfassade auszubilden; das Auflösen der Straßenfassade in eine vertikale Streifen- oder horizontale Bandfassade ist unzulässig und Dachflächenfenster sind in stehenden Formaten auszuführen. Im Teilgebiet 2 sind Balkone und Loggien zum öffentlichen Straßenraum sind ebenfalls unzulässig. Im Teilgebiet 2 sind Schaufenster in stehenden Formaten auszuführen. Die maximale ungegliederte Breite darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüberliegenden Geschosse bezogen sein. Die Anbringung von Kragplatten über Schaufenstern ist unzulässig. Ebenso sind zum öffentlichen Straßenraum sichtbare Rolllädenkästen, Eingangsüberdachungen und feststehende Markisen unzulässig. 7.5 Gebäudelängen Überschreiten Gebäude im Teilgebiet 2 eine maximale Länge von 20 m, müssen sie durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sein müssen. Im Teilgebiet 1 sind nur Gebäude mit einer Länge bis zu maximal 17 m zulässig. Zusammengerückte Punktgebäude sind gemäß Festsetzung 7.3 durch ein mit einer Stahl- GlasFassade versehenen Treppenhaus voneinander deutlich abzusetzen. 7.6 Einfriedungen Einfriedungen sind nur in Form von Hecken zulässig. Zäune zum öffentlichen Straßenraum sind nur als integrativer Bestandteil von Hecken zulässig. Hecken sind aus standortgerechten Laubholzarten zu pflanzen. AC PLANERGRUPPE GMBH Seite 4 Stadt Glückstadt September 2016 Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss Teil B – Text - 7.7 Werbeanlagen Mit Ausnahme des Teilgebietes 3 sind im gesamten Geltungsbereich folgende Festsetzungen bezüglich Werbeanlagen festgesetzt: Werbeanlagen dürfen die Gliederung der Fassade nicht überschreiten; sie sind nur in der Erdgeschosszone und in dem Brüstungsfeld über dem Erdgeschoss zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Für jeden in einem Gebäude ansässigen Betrieb ist eine Werbeanlage zugelassen. Eine Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen; diese müssen einheitlich gestaltet werden. 2 Werbeanlagen sind nur bis zu einer Größe von 2 m zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder das Rechteck, das die Werbeanlage begrenzt. Bei Gebäuden, in denen mehr als ein Betrieb ansässig ist, 2 darf die Summe aller Werbeanlagen an einer Fassade die Gesamtfläche von 3 m nicht überschreiten. 2 Bei Eckgebäuden ist je Fassade eine Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von maximal 2 m zulässig. Bei Eckgebäuden, in denen mehr als ein Betrieb ansässig ist, darf die Summe aller 2 Werbeanlagen je Fassade die Gesamtfläche von 3 m nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur unter der Verwendung von Einzelbuchstaben in den Farben weiß und gelb gestattet. 7.8 Satellitenschüsseln An Fassaden und auf Dachflächen, die der Königstraße zugewandt sind, sind Satellitenschüsseln nicht zulässig. Satellitenschüsseln müssen einen anderen Fassaden und Dachflächen einen Abstand von mindestens 4 m von der straßenzugewandten Bauflucht der Gebäude haben. III. Hinweis Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist eine Genehmigung gemäß Denkmalschutzgesetz einzuholen. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Die Rodung von Gehölzen und Röhrichtflächen ist nur im Zeitraum vom 1.10. bis 14.3. zulässig. AC PLANERGRUPPE GMBH Seite 5