Textliche Festsetzungen

Werbung
Stadt Glückstadt
September 2016
Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss
Teil B – Text -
Textliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 1.61 " Provianthaus "
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990
Ergänzend zu den Ausweisungen des Teils A, Planzeichnung des Bebauungsplanes
Nr. 1.61 „Provianthaus“, wird folgendes festgesetzt:
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Zulässig sind:
−
−
−
−
−
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige Gewerbebetriebe
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Nicht zulässig sind:
−
−
−
−
Einzelhandelsbetriebe (siehe 1.2 Einzelhandel)
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Vergnügungsstätten aller Art
1.2 Einzelhandel (§ 1 Abs. 4 BauNVO)
Im gesamten Geltungsbereich sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
Ausnahmen:
2
Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m zulässig,
wenn sie
−
−
in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem sich in dem
Plangebiet ansiedelnden Betrieb stehen oder,
nicht
mit
folgenden
Sortimenten
als
Kernsortiment
handeln:
Bekleidung, Bücher, Fahrräder, Foto/Film, Geschenkartikel, Glas/Porzellan/Keramik, Hausrat,
Heimtextilien/Kurzwaren/Handarbeitsbedarf/ Teppiche, Lederwaren/Kürschnerwaren, Musikinstrumente, Optik, Parfümerieartikel/Friseurartikel, Schuhe, Sportartikel, Schreibwaren, Spielwaren, Sanitätswaren, Telekommunikation, Uhren/Schmuck, Wäsche/Strümpfe/sonstige
Bekleidung
AC PLANERGRUPPE GMBH
Seite 1
Stadt Glückstadt
September 2016
2
Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss
Teil B – Text -
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhenbezugsebene
Im gesamten Geltungsbereich ist die Höhenbezugsebene der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe
die Oberkante des Höhenverlaufs der Straßenverkehrsfläche der Königsstraße auf Höhe des
Provianthauses in der Straßenmitte.
2.2 Gebäudehöhe
Im Teilgebiet 1 dürfen einzelne untergeordnete Bauteile die maximale zulässige Gebäudehöhe
geringfügig, das heißt bis zu einer Gebäudehöhe von 13,00 m überschreiten.
3
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)
3.1 Bauweise
Im Teilgebiet 2 wird eine abweichende Bauweise mit Gebäuden mit über 50 m Fassadenlänge mit
seitlichem Grenzabstand festgesetzt.
3.2 Staffelgeschosse
Im Teilgebiet 1 sind Dachgeschosse von Gebäuden mit einer festgesetzten maximalen
Geschossigkeit von 3 Vollgeschossen, im Falle der Ausnutzung der maximalen zulässigen Anzahl der
Vollgeschosse, zwingend als Staffelgeschoss, mindestens 0,50 m zurückgesetzt und an mindestens 2
Gebäudeseiten mindestens 2,00 m zurückgesetzt auszuführen. Das Zurückbleiben hinter der
festgesetzten Baulinie ist dementsprechend zulässig.
3.3 Überschreitung der Baugrenze
Im Teilgebiet 1 können an der Westfassade des Gebäudes am öffentlichen Parkplatz am Ende der
Königstraße die Baugrenzen ausnahmsweise durch Balkone um bis zu 2 m überschritten werden auf
einer Länge bis maximal 80% der Fassadenlänge.
3.4 Überschreitung der Baulinie
Im Teilgebiet 2 ist es ausnahmsweise zulässig, dass je Nutzungseinheit eine Eingangstreppe die
Baulinie überschreitet, wenn die Treppe nicht breiter als 1,50 m ist, nicht mehr als drei Steigungen
aufweist und die Baulinie um maximal 1,50 m überschritten wird.
4
Eingeschränkte Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen und überdachten
Stellplätzen (§ 14 Abs. 1 BauNVO und § 12 Abs. 6 BauNVO)
4.1 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
Im gesamten Geltungsbereich sind Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen i. S. des § 14
BauNVO nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ungedeckte
Stellplätze sind auch innerhalb der für Stellplätze ausgewiesenen Flächen (St) und Nebenanlagen i.S.
des § 14 BauNVO sind auch in den dafür explizit gekennzeichneten Flächen (NA) zulässig
AC PLANERGRUPPE GMBH
Seite 2
Stadt Glückstadt
September 2016
5
Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss
Teil B – Text -
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB)
5.1 Anpflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Grundstücksfreiflächen, die nicht als Stellplatz-, Aufenthalts- oder Erschließungsflächen benötigt
werden, sind gärtnerisch anzulegen.
Zusammenhängende Stellplatzanlagen sind mit geschnittenen Hecken aus standortgerechten
Laubgehölzen zu umgeben. Es sind Heckenpflanzen, 2x verpflanzt, aus weitem Stand, mindestens
80-100 cm einreihig in einem Abstand von 30 cm zu pflanzen. Die Hecken sollen zu einer Höhe von
mindestens 1,20 m entwickelt werden.
6
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder
zur Vermeidung oder zur Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1 Passiver Lärmschutz
Im gesamten Plangeltungsbereich müssen die Außenbauteile der Gebäude nach Tabelle 8 der DIN
4109, Ausgabe 1989, mindestens den Anforderungen des Lärmpegelbereichs III mit einem
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß von erf. R'w,res = 35 dB genügen.
Das erforderliche resultierende Schalldämm - Maß erf. R’w,res bezieht sich auf die gesamte
Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis ist im Einzelfall in Abhängigkeit der
Raumgeometrie und der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage ist die als
Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109,
Ausgabe 1989.
II. Örtliche Bauvorschriften
7
Gestalterische Festsetzungen
(§ 82 LBO)
7.1 Dachformen
Im Teilgebiet 2 sind geneigte traufständige und giebelständige Satteldächer
Mindestdachneigung von 30° zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Gauben.
mit
einer
Im Teilgebiet 2 ist bei traufständigen Gebäuden ausnahmsweise eine geringere Dachneigung auf der
Südseite des Satteldaches zulässig auf einer Länge von bis zu 2/3 der jeweiligen Nutzungseinheit.
Wird im Teilgebiet 2 nicht mehr als ein traufständiges Gebäude errichtet, so kann eine geringere
Dachneigung auf der Südseite des Satteldaches auf einer Länge von bis zu 35,50 m zugelassen
werden. Für Nutzungseinheiten, die am Giebel liegen, sind jedoch zwingend symmetrische
Satteldächer auszubilden.
Gauben und Zwerchhäuser müssen einen Abstand von mindestens 2 m zum Ortgang einhalten. Bei
traufständigen Gebäuden sind bei den an den Giebeln gelegenen Nutzungseinheiten an der Nordseite
des Satteldaches jedoch nur Dachflächenfenster zulässig.
7.2 Dacheindeckungen
Im Teilgebiet 1 sind als Dacheindeckung nur graue, rote und braune Farben zulässig, sofern geneigte
Dächer mit einer Dachneigung über 5° errichtet werden.
Im Teilgebiet 2 sind als Dacheindeckung nur rote Dachziegel zulässig.
Im Teilgebiet 3 sind als Dacheindeckung nur graue Dachfarben zulässig.
AC PLANERGRUPPE GMBH
Seite 3
Stadt Glückstadt
September 2016
Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss
Teil B – Text -
7.3 Fassadenmaterialien
Im Teilgebiet 1 und 2 sind Außenwände in Sichtmauerwerk in rotem bis rotbraunem Farbton mit heller
bündiger Verfugung auszuführen oder hell verputzt bzw. geschlämmt herzustellen. Verputzte oder
geschlämmte Wandflächen sind nur in matter Oberfläche in Weißschattierungen zu streichen. Erdund Obergeschosse sind materialeinheitlich herzustellen. Fassadenanstriche sind in hellen, lichten
Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis hohen Hellbezugswerten, Helligkeitsstufen oder
Helligkeitskennzeichnungen des verwendeten Farbsystems (z.B. DIN 6164 Deutsches Institut für
Normen, Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) entsprechen. Fassadenteile, die der
Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt werden.
Polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten, Mosaik, Putze mit
Oberflächenmustern sowie Verkleidungen aus Beton, Metall, Bitumen, Glas, Zementplatten,
Kunststoffen oder kunststoffgebundenen Tonplatten sind nicht zulässig. Metall ist nur an
untergeordneten Bauteilen zulässig. Holz ist nur an untergeordneten Bauteilen auf rückwärtigen
Grundstücksflächen, an Giebelwänden und an Dachgauben sowie bei Nebenanlagen zulässig.
Stürze oder Fenstersohlbänke aus Natursteinen sind zulässig. Sockel sind in Naturstein oder
Sichtmauerwerk auszuführen; Zementputze oder Bitumenanstriche sind unzulässig, Treppenstufen
vor Hauseingängen sind in Naturstein oder entsprechenden Klinkerrollschichten auszuführen; die
Verwendung von Pressklinkern ist nicht zulässig.
Für das Teilgebiet 1 sind die Außenwände zusätzlich auch in Sichtmauerwerk mit rotbunten Farbtönen
zulässig.
Im Teilgebiet 1 sind die Fassaden zurückgesetzter Treppenhäuser deutlich von den Hauptgebäudekörpern abgesetzt als Stahl-Glas-Fassade herzustellen. Zusätzlich sind im Teilgebiet 1 für
zurückgesetzte Treppenhäuser in Erdgeschossen Fassadenplatten zulässig, sofern diese im Farbton
von den sonstigen Fassadenflächen klar erkennbar abweichen.
In den Teilgebieten 1 und 2 sind Fassadenplatten in hellgrauen Farbtönen in Staffelgeschossen und
an rückwärtigen Dachgauben zulässig.
7.4 Fassadenöffnungen
Im Teilgebiet 2 ist die Straßenfassade als Lochfassade auszubilden; das Auflösen der Straßenfassade
in eine vertikale Streifen- oder horizontale Bandfassade ist unzulässig und Dachflächenfenster sind in
stehenden Formaten auszuführen. Im Teilgebiet 2 sind Balkone und Loggien zum öffentlichen
Straßenraum sind ebenfalls unzulässig.
Im Teilgebiet 2 sind Schaufenster in stehenden Formaten auszuführen. Die maximale ungegliederte
Breite darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der
darüberliegenden Geschosse bezogen sein. Die Anbringung von Kragplatten über Schaufenstern ist
unzulässig.
Ebenso
sind
zum
öffentlichen
Straßenraum
sichtbare
Rolllädenkästen,
Eingangsüberdachungen und feststehende Markisen unzulässig.
7.5 Gebäudelängen
Überschreiten Gebäude im Teilgebiet 2 eine maximale Länge von 20 m, müssen sie durch
Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sein müssen.
Im Teilgebiet 1 sind nur Gebäude mit einer Länge bis zu maximal 17 m zulässig.
Zusammengerückte Punktgebäude sind gemäß Festsetzung 7.3 durch ein mit einer Stahl- GlasFassade versehenen Treppenhaus voneinander deutlich abzusetzen.
7.6 Einfriedungen
Einfriedungen sind nur in Form von Hecken zulässig. Zäune zum öffentlichen Straßenraum sind nur
als integrativer Bestandteil von Hecken zulässig. Hecken sind aus standortgerechten Laubholzarten
zu pflanzen.
AC PLANERGRUPPE GMBH
Seite 4
Stadt Glückstadt
September 2016
Bebauungsplan Nr. 1.61 - Satzungsbeschluss
Teil B – Text -
7.7 Werbeanlagen
Mit Ausnahme des Teilgebietes 3 sind im gesamten Geltungsbereich folgende Festsetzungen
bezüglich Werbeanlagen festgesetzt:
Werbeanlagen dürfen die Gliederung der Fassade nicht überschreiten; sie sind nur in der
Erdgeschosszone und in dem Brüstungsfeld über dem Erdgeschoss zulässig. Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung zulässig.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Für jeden in einem Gebäude ansässigen Betrieb ist
eine Werbeanlage zugelassen. Eine Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen; diese müssen
einheitlich gestaltet werden.
2
Werbeanlagen sind nur bis zu einer Größe von 2 m zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder das
Rechteck, das die Werbeanlage begrenzt. Bei Gebäuden, in denen mehr als ein Betrieb ansässig ist,
2
darf die Summe aller Werbeanlagen an einer Fassade die Gesamtfläche von 3 m nicht überschreiten.
2
Bei Eckgebäuden ist je Fassade eine Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von maximal 2 m
zulässig. Bei Eckgebäuden, in denen mehr als ein Betrieb ansässig ist, darf die Summe aller
2
Werbeanlagen je Fassade die Gesamtfläche von 3 m nicht überschreiten.
Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende
Werbeanlagen sind nur unter der Verwendung von Einzelbuchstaben in den Farben weiß und gelb
gestattet.
7.8 Satellitenschüsseln
An Fassaden und auf Dachflächen, die der Königstraße zugewandt sind, sind Satellitenschüsseln
nicht zulässig. Satellitenschüsseln müssen einen anderen Fassaden und Dachflächen einen Abstand
von mindestens 4 m von der straßenzugewandten Bauflucht der Gebäude haben.
III. Hinweis
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist eine Genehmigung gemäß Denkmalschutzgesetz
einzuholen.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Die Rodung von Gehölzen und Röhrichtflächen ist nur im Zeitraum vom 1.10. bis 14.3. zulässig.
AC PLANERGRUPPE GMBH
Seite 5
Herunterladen