„Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern der Stadt Lippstadt“ Die „Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern Lippstadt“ beruht auf den nachfolgenden Vorschriften: § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 § 86 Abs. 1, Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 Präambel Lippstadt wurde von Graf Bernhard II zur Lippe als „Stadt tor Lippe“ um 1185 gegründet und gilt als die älteste „Gründungsstadt“ Westfalens. Schon vor der Gründung entwickelte sich um die Nicolaikirche eine Kaufmannssiedlung, in dessen Tradition sich die Stadt zu einem bedeutenden Handelsstandort entwickelte. Durch mehrere Stadtbrände sind nur noch wenige Gebäude aus früherer Zeit erhalten. Der Wiederaufbau erfolgte entsprechend des ursprünglichen Stadtgrundrisses, die kleinteilige Parzellierung wurde beibehalten und ermöglicht heute noch die Erlebbarkeit eines lebendigen Stadtbilds. Bis in das 19. Jahrhundert beschränkte sich der Stadtgrundriss Lippstadts auf den heutigen Umgriff des Geltungsbereichs der „Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern der Stadt Lippstadt“ und war von einer Stadtbefestigung umgeben. Erst mit der Industrialisierung wuchs die Stadt über die mittelalterlichen Stadtgrenzen hinaus. Im 2. Weltkrieg blieb Lippstadt weitgehend von Bombenangriffen verschont, sodass das Stadtbild auch heute noch von zahlreichen historischen und zum Teil denkmalgeschützten Gebäuden mit vielfachen Fassadenverzierungen geprägt ist. Das macht seine Einmaligkeit aus. Dennoch ist nicht zu leugnen, dass es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche, teils unangemessene Eingriffe in den historischen Baubestand gegeben hat. Der historisch gewachsene Stadtkern ist wegen seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung von besonderem öffentlichen Interesse. Lippstadt hat sich daher als Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft Historischer Stadt- & Ortskerne in NRW“ selbst verpflichtet, die Pflege und Entwicklung ihres unvergleichlichen architektonischen, städtebaulichen und kulturellen Erbes besonders behutsam und nachhaltig durchzuführen. Die „Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern der Stadt Lippstadt“ und die Einrichtung eines Gestaltungsbeirats tragen dem Rechnung. Für das Stadtbild des historischen Stadtkerns Lippstadt ist die Homogenität der zusammenhängenden Bebauung entscheidend. Ein harmonischer und zugleich lebendiger Gesamteindruck ergibt sich aus vielfältigen maßstäblichen und formalen Bezügen von Baukörpern und Bauteilen zueinander. Ziel ist, das historische Stadtbild durch die Erhaltung der stadtbildprägenden Fassaden zu bewahren bzw. durch angemessene Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zurückzugewinnen und Verunstaltungen zu vermeiden. Das historische Erbe soll bewahrt werden und neuzeitlicher Architektur soll es möglich sein, sich in Verträglichkeit zur vorhandenen städtebaulich-architektonischen Struktur in das Stadtbild zu integrieren. Eine zurückhaltende und aufeinander abgestimmte Gestaltung von Gebäuden und ihren einzelnen Merkmalen erzielt größere Effekte als die Konkurrenz auffälliger Gestaltungen. Für die Attraktivität des Stadtbilds ist in Lippstadt die Wirkung des Ensembles aufgrund der 1 Vielzahl historisch bedeutender Gebäude entscheidend und nicht die Betonung einzelner Bauten. Diese Satzung zeigt dazu ein Spektrum von Möglichkeiten auf um die Baufreiheit in einem qualifizierten Rahmen zu unterstützen. Weiterhin soll das historische Stadtbild bewahrt und sensibel ergänzt werden, um die Austauschbarkeit mit anderen Innenstädten zu verhindern. Das Gesicht der Stadt beeinflusst die Identifikation der EinwohnerInnen mit ihrem Wohnort und wirbt für sie nach außen. Ein attraktives Stadtbild beeinflusst die Qualität der Innenstadt als Wohn-, aber auch als Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstandort in erheblichem Maße. Das Erscheinungsbild der Architektur und des öffentlichen Raums sowie der vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbaren privaten Freiräume gibt Auskunft über die Wertigkeit der Geschäftslage. Für die Attraktivität des Einkaufens in der Stadt ist neben dem Warenangebot auch das Flair des Stadtraums von Bedeutung, um anderen Standorten etwas voraus zu haben. 2 §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die von dem öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Gebäudeteile und Grundstücksflächen im historisch gewachsenen Stadtkern der Stadt Lippstadt. Das Gebiet wird eingegrenzt durch den Schifffahrtskanal im Norden, die südliche Umflut und deren gegenüberliegende Grundstücke im Osten, die Bahnlinie im Süden, die südliche Umflut und die Lippe im Westen sowie die Straßenzüge Cappeltor und Lippertor. Die Satzung findet dort keine Gültigkeit, wo Bebauungspläne mit integrierten Gestaltungsvorgaben andere Regelungen vorschreiben. §2 Sachlicher Geltungsbereich 1. Die Satzung ist anzuwenden auf die a) äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Freiflächen, Einfriedungen sowie technische Anlagen b) Gestaltung des öffentlichen Raums c) die Gestaltung der nicht bebauten Grundstücksflächen, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 2. Neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 63 BauO NW bedürfen auch nach § 65 und § 66 genehmigungsfreie Errichtungen und Änderungen der äußeren Gestaltung wie Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie Bekleidungen und Verblendungen der Erlaubnis der Stadt Lippstadt, sofern in dieser Satzung Anforderungen an diese gestellt werden. 3. Gegebenenfalls erforderliche andere Bestimmungen (wie Denkmalschutzrecht, Werbesatzung) bleiben unberührt. §3 Allgemeine Anforderungen 1. Bauliche Anlagen, Teile davon sowie Straßenmobiliar sind in Maßstab, Gestalt, Gliederung, Detailausbildung, Material und Farbgebung so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die Gesamtfassade und in die jeweilige nähere Umgebung einpassen. Bei Neubauten, Anbauten und durchgreifenden Umbauten soll die Architektur einen zeitgemäßen Ausdruck finden, dabei aber in Formensprache, Maßstäblichkeit und Material sowie Farbe auf den örtlichen Traditionen aufbauen. 2. Bauliche Maßnahmen sind gestalterisch so auszuführen, dass die historische Parzellenstruktur und die Baukanten der straßenbegleitenden Bebauung ablesbar erhalten bleiben. 3. Auf Gebäude, Gebäudegruppen, sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen. 3 §4 Traufgassen 1. Traufgassen sind zu erhalten. Soll ein zusammenhängender Neubau auf mehreren ursprünglichen Einzelparzellen errichtet werden, sind die ehemaligen Traufgassen in Form von Rücksprüngen von min. 0,40 m Tiefe anzudeuten. 2. Türen von Traufgassen sind aus Holz oder Metall in schlichter Ausführung zu gestalten. §5 Baukörper 1. Neubauten und zusammenhängende Bau-körper sind in ihrem Erscheinungsbild so zu gliedern, dass die historischen Parzellengrenzen zum öffentlichen Raum aufgenommen werden. §6 Dachform und Dachneigung 1. Die vorgeschriebene Dachform ist das Steildach mit einer Dachneigung von mindestens 45°. 2. Die Neigungen eines Dachs in Giebelstellung sind symmetrisch auszubilden. 3. Zulässig sind alle Formen von Sattel-, Mansard- und Walmdächern. Dies gilt auch für Dachaufbauten. 4. Die Dachneigung von Mansarddächern beträgt 65° +/- 5°, im oberen Teil der Mansarddächer 35° +/- 5°. 5. Walmdächer sind mit einer Dachneigung von mindestens 40° bis maximal 50° auszubilden. 6. Die Firstrichtung hat sich an der Nachbarbebauung zu orientieren. 7. Der Dachüberstand an der Traufkante darf 0,30 m und am Ortgang 0,15 m nicht überschreiten. 8. Drempel sind zulässig. Die Drempelhöhe beträgt max. 0,5 m für giebelständige Häuser, gemessen von Oberkante Rohdecke Dachgeschoss bis Unterkante Dachsparren, gemessen an der Innenseite der Außenwand. 9. Dacheinschnitte sind unzulässig. §7 Dacheindeckung 1. Dächer sind nur mit roten bis braunen Hohlziegeln und Hohlfalzziegeln (RAL 2002, RAL 3013, RAL 3011, RAL 3016, RAL 8004) einzudecken. 2. Blech- oder Holzverkleidungen sind an besonderen Bauteilen, z. B. Dachaufbauten oder Turmhauben, zulässig, wenn sie sich in das Gesamtbild einpassen und 4 20 % der gesamten Dachfläche nicht überschreiten. 3. Glänzende Dachziegel sind unzulässig. 4. Matt engobierte Dachziegel sind zulässig. 5. Ausnahmsweise kann Schiefer als Dacheindeckung für Sakralbauten, öffentliche Gebäude und repräsentative Bürgerhäuser zugelassen werden sofern Schiefer als Dacheindeckung historisch belegt ist. §8 Dachaufbauten 1. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten und Zwerchhäuser in erster Reihe darf die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. 2. Außenwände der Dachaufbauten sind senkrecht auszuführen. 3. Zwerchhäuser an traufständigen Gebäuden sind zulässig. Ihre Breite darf 30% der Fassadenbreite nicht überschreiten. Dacheindeckung, Material und Farbe sind dem Hauptdach anzupassen. 4. Der Abstand von Zwerchhäusern und Gauben zum Ortgang muss mind. 1,5 m betragen. 5. Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. 6. Die Anordnung der Dachgauben ist mit Bezug auf die Gliederung der Gesamtfassade auszuführen. Gibt es einen Nachweis der historischen Position der Dachgauben, ist diese herzustellen. 7. Die Gaubenbreite der Einzelgaube darf dabei 25% der Trauflänge nicht überschreiten. 8. Der Abstand von Gauben zum Ortgang orientiert sich an der Lochfassade und muss mind. 1,5 m betragen. 9. Bei Walmdächern müssen die Abstände der Gauben und Zwerchhäuser zur Falllinie vom Firstpunkt mind. 0,8 m betragen. 10. Dachgauben in einer 2. Dachebene sind in Raster, Gestaltung und Material der darunter liegenden Gauben auszubilden. Die Gesamtbreite aller Gauben in dieser Ebene darf 20 % der Trauflänge nicht überschreiten. 11. Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn eine Belichtung oder Belüftung durch eine Dachgaube technisch nicht möglich ist (z.B. bei Entrauchungsanlagen). §9 Technische Anlagen Antennen, Solaranlagen, Mobilfunkeinrichtungen, Parabolantennen, Klimageräte und sonstige technische Anlagen dürfen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sein. 5 § 10 Fassaden 1. Fassaden müssen sich in das jeweilige Straßen- oder Platzbild einfügen. 2. Vorhandene historische Elemente und Konstruktionen sind sichtbar zu erhalten. 3. Fassaden sind in allen Geschossen durch Fassadenöffnungen zu gliedern. Dabei ist die in der Altstadt Lippstadt vorherrschende Typologie der Lochfassade zu berücksichtigen. 4. Fassaden sind flächenbündig in der Bauflucht zu errichten. 5. Für die Fassaden sind die aus der örtlichen Bautradition entwickelten Materialien zu verwenden. Unzulässig ist das Verkleiden von Fassaden mit hochglanzpolierten Natursteinen, Faserzement-, Keramik und Kunststoffplatten sowie mit Materialien aus Glas und Metall. Unzulässig sind auch glänzende Fassadenanstriche. Ausnahmsweise können Ziegelsteine zugelassen werden. 6. Bei der farbigen Gestaltung der Fassaden sind die Charakteristik, die einzelnen Architekturdetails und Fassadenfarben entsprechend der engeren Umgebung zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Ungebrochene, grelle, glänzende und reine Buntfarben sind unzulässig. 7. Innerhalb einer Fassade muss ein Farbton als Grundfarbe deutlich hervortreten. Fassadenteile, die der Gliederung dienen, können farblich abgesetzt werden. Der Remissionswert der Farbtöne (Helligkeitswert) ist zwischen 60 und 100 (weiß) zulässig. 8. Historische Fassaden sind in ihrer farblichen Gestaltung dem historischen Vorbild anzupassen. 9. Rahmungen und Gesimse sind aus Materialien mit matter Oberfläche herzustellen. 10. Der kleinteilige Maßstab von historischen Fassadengliederungen ist bei Instandsetzung und Veränderungen an der Gesamtfassade aufzunehmen. 11. Gebäude, die architektonisch eine Einheit darstellen, aber in mehrere Eigentumsteile oder Nutzungsanteile zerfallen, sind in Farbgebung, Material und Proportionen einheitlich zu behandeln. Farbige Fassadengliederungen sind harmonisch auf die Farbgebung der Gesamtfassade abzustimmen. Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile abgestimmt sind, sind unzulässig. 12. Eine nachträgliche Wärmedämmung muss die bestehenden Proportionen und Strukturen der Fassaden erhalten. § 11 Fenster, Türen, Tore und Schaufenster 1. An den straßenseitigen Fassaden sind Fensteröffnungen anzubringen. Bei Eckgrundstücken sind an allen Fassaden, die den Straßen zugewandt sind, Fensteröffnungen anzubringen. 2. Die Fensteröffnungen müssen geschossweise aufeinander Bezug nehmen. 6 3. Die Farbe der Fensterrahmen ist in allen Geschossen einheitlich zu wählen. 4. Rahmen von Fenster und Türen sind aus Materialien mit matter Oberfläche herzustellen. 5. Fenster, Türen, Tore (ausgenommen Garagentore) und Schaufenster sind hochrechteckig auszuführen, wobei die Öffnungshöhe die Breite um mindestens 20 % übersteigen muss. 6. Bei bestehenden Gebäuden kann in Ausnahmefällen ein Liegend-Rechteckformat zugelassen werden, wenn die Fassadengliederung in der Entstehungsgeschichte begründet liegt. 7. Öffnungen müssen als Einzelöffnungen erkennbar sein. Horizontale Aneinanderreihungen (Fensterbänder) sind unzulässig. 8. Fensteraufteilungen von historischen bzw. denkmalgeschützten Gebäuden sind zu berücksichtigen. Die Fenster sind senkrecht (zweiflügelig) und waagerecht (Querteilung durch Kämpfer) mindestens einmal zu unterteilen. 9. Bei einer Aufteilung der Fenster mit Sprossen sind innenliegende Sprossen unzulässig. 10. Die Erdgeschosszone - Schaufensterfront - muss sich hinsichtlich Maßstab, Gliederung und Material in die Gesamtfassade einordnen. 11. Der Abstand der Schaufenster von Gebäudeecken oder -vorsprüngen muss mind. 0,50 m betragen. 12. Getönte, spiegelnde, undurchsichtige oder mit Relief versehene Fenster- und Schaufensterscheiben sind nicht zulässig. 13. Das Abkleben, Streichen oder Verblenden von Fenstern und Schaufenstern ist unzulässig. 14. Schaufenster sind nur zur Präsentation zu nutzen. Ein Verkleinern mit Folien oder Werbeplakaten sowie der Einsatz von undurchsichtigem Glas sind nicht zulässig. 15. Türen und Tore sind in die Fassadengliederung einzubinden. Material und Farbe der Türen und Tore sind so zu wählen, dass sie sich in die Fassade einfügen. Je Fassade ist nur ein Garagentor mit einer max. Breite von 3m oder eine Zufahrt zulässig. 16. Die historischen und handwerklich wertvollen Haustüren und Tore sind zu erhalten. Ein Austausch darf nur dann erfolgen, wenn die Ersatztüren in Material, Ausführung und Farbe den früheren Türen entsprechen. § 12 Gebäudesockel Historische Sockel sind wiederherzustellen, zu erhalten bzw. zu ergänzen. Bei Neu- und Umbauten sind Gebäudesockel anzulegen. Gebäudesockel sind in massiver Bauweise mind. 30 cm hoch auszuführen. Die farbliche Gestaltung des Gebäudesockels ist entsprechend der Farbreihe der Hauptfarbe der Fassade und mit einem Remissionswert zwischen 20 und 50 zulässig. 7 § 13 Vordächer, Markisen, Rollläden 1. Vordächer können nur ausnahmsweise über der Schaufensterfront zugelassen werden, wenn sie transparent sind und das flächige Erscheinungsbild des Gebäudes nicht auflösen. Sie dürfen nicht mehr als 1,25 m auskragen. Unter dem Vordach muss eine lichte Höhe von mind. 2,50 m eingehalten werden. 2. Vordächer sind auch bei unterschiedlichen Nutzungs- und/oder Eigentumsteilen eines Gebäudes einheitlich zu gestalten. 3. Markisen sind ausnahmsweise nur über Schaufenstern im Erdgeschoss und nur als Einzelmarkisen angepasst an die Öffnungen sowie fassadenbündig zulässig. 4. Markisen sind nur zur Verschattung von Schaufensterflächen zulässig. 5. Korbmarkisen sind nicht zulässig. 6. Markisen dürfen die gestaltungsbestimmenden Fassadenelemente nicht beeinträchtigen. Es sind nur werbefreie Markisen aus textilen, nicht glänzenden Materialien ein- oder zweifarbig als Blockstreifen zulässig. Sie sind als Rollmarkisen (Scheren- oder Fallarmmarkisen) in offener Bauart auszuführen. In ihren Farben sind sie in weiß oder beige oder hellgrau auszuführen. 7. Die maximale Auskragung der Markise darf 2,00 m nicht überschreiten. Von Rinnen und Bordsteinanlagen sind Abstände von mind. 0,70 m einzuhalten. Im öffentlichen Raum ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten. 8. Für Gastronomiebetriebe können Markisen abweichend von Nr. 6 nach Abstimmung so ausgeführt werden, dass ein ausreichender Wetterschutz für eine Außengastronomie gewährleistet wird. 9. Funktionslos gewordene Markisen sind zu entfernen. 10. Rollladen- und Jalousiekästen dürfen in der Fassade bzw. innerhalb der Fensterlaibung nicht sichtbar sein. § 14 Erker, Balkone, Loggien 1. Erker, Vordächer und Balkone sind nur als Einzelelemente zur Gestaltung von Fassaden in untergeordnetem Maß zulässig. 2. Balkone und Loggien sind von Gebäudeecken und -vorsprüngen mind. 1,00 m abzurücken. Ihre Unterkante muss mind. 3,50 m über dem Straßenniveau liegen. 3. Die Breite von Balkonen und Loggien ist auf die Fassadengliederung abzustimmen. 4. Die Balkone eines Fassadenabschnitts sind einheitlich zu gestalten. 8 § 15 Außenanlagen, Einfriedungen, Stellplätze 1. Freiflächen, die nicht dem notwendigen ruhenden Verkehr dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 2. Arbeits- und Lagerflächen dürfen von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einzusehen sein. Dies gilt nicht für Flächen vor gastronomischen Betrieben, die zeitlich begrenzt für Außengastronomie genutzt werden. 3. Abstellflächen für Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass die Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. 4. Grundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum einzufrieden. Die Zufahrtsbreite darf 4 m nicht überschreiten. Zulässig sind mit einer maximalen Höhe von 1,2 m - Grünsandstein-, Ziegel- und verputzte Mauern, - Metallgitterzäune entweder in historisch belegter oder in schlichter, moderner Form in Einzelstreben sowie - Hecken. 5. Draht und Drahtgeflecht sowie Holzzäune sind unzulässig. 6. Stellplätze mit Ausnahme ihrer Zufahrten sind gegenüber dem öffentlichen Raum durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen abzuschirmen. § 16 Garagen und Carports 1. Garagen sowie Garagengeschosse sind nur in geschlossener Form zulässig. Garagen sind mit geneigtem Dach, mind. 30°, auszuführen und in Material und Farbe sowie Dacheindeckung dem jeweiligen Hauptgebäude anzupassen. § 17 Stadtmobiliar 1. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur werbefreie Tische, Stühle, Bänke und Sonnenschirme aufgestellt werden. 2. Kunststoff-Monoblock-Stühle sind nicht zulässig. 3. Abgrenzungen zum öffentlichen Verkehrsraum sind in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Stadt Lippstadt zulässig. § 18 Gebäudebeleuchtung Der Einsatz von Leuchtmitteln ist nur zur Anstrahlung von Gebäuden und der Hervorhebung der Architektur zulässig. Hauseingangsleuchten und Gebäudebeleuchtungen zur Weihnachtszeit sind hiervon ausgenommen. Das Beleuchtungskonzept ist erlaubnispflichtig. 9 § 19 Gestaltungsbeirat Der Gestaltungsbeirat arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung vom 31.08.2009 und berät die Stadt Lippstadt bei nachfolgenden Aufgaben: 1. Neubaumaßnahmen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung oder stadtbildprägendem Charakter. 2. erhebliche bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden im historischen Stadtkern von Lippstadt. 3. bei erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungs- und der Werbesatzung der Stadt Lippstadt. § 20 Abweichungen Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach §§ 73 und 86 Abs. 5 BauO NRW. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Ziele dieser Satzung nicht gefährdet werden. § 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 84 der BauO NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der § § 3 - 1 7 dieser Satzung verstößt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 22 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 10 Begründung zu § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Gestaltungssatzung umfasst den historisch gewachsenen Stadtkern der Stadt Lippstadt im Bereich der auf dem beiliegenden Plan gekennzeichneten Flächen. Dort befinden sich zahlreiche Baudenkmäler sowie Stadtbild- und identitätsprägende Bereiche der Innenstadt, die aufgrund der Bedeutsamkeit für die Ortsgeschichte in ihrer Gestaltgebung erhalten werden sollen. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen positiven Einfluss auf die Pflege des Bestands und die erhaltende Erneuerung zu nehmen. In Bebauungsplänen können für Teilbereiche des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung für diese von der Gestaltungssatzung abweichende Festsetzungen getroffen werden. zu § 2 Sachlicher Geltungsbereich 1. Wesentlich für die Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung des Stadtbilds ist die Gestaltung der vom öffentlichen Raum sichtbaren baulichen Anlagen, Gebäudeseiten, Dächer, Dachaufbauten und unbebauten Grundstücksflächen. Die Unverwechselbarkeit eines Stadtbilds resultiert aus der Summe von Einzelmerkmalen, die im Zusammenwirken das ortstypische Erscheinungsbild prägen. Die einzelnen Vorschriften sollen daher helfen, die charakteristischen Merkmale des Stadtbilds des historischen Stadtkerns von Lippstadt zu sichern und weiter zu entwickeln. 2. Die angeführten baulichen Maßnahmen können das Stadtbild erheblich verändern. Diese Satzung behandelt daher auch sonst genehmigungsfreie Vorhaben, sofern sie im räumlichen Geltungsbereich liegen. Dazu gehören auch Werbeanlagen und Warenautomaten, die in der Satzung der Stadt Lippstadt über besondere Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten (Werbesatzung) gesondert behandelt werden. 3. Im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung befinden sich zahlreiche Baudenkmäler. Hier sind vorrangig die Belange des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. zu § 3 Allgemeine Anforderungen 1. Ziel der Gestaltungssatzung ist, den Bauherrn die historischen, städtebaulich-architektonischen und baukulturellen Werte zu vermitteln und sie in die städtebauliche Verantwortung einzubeziehen aber gleichzeitig eine starre Reglementierung ihres Handlungsspielraums zu vermeiden. Für die Erhaltung und die Fortführung der Unverwechselbarkeit des Stadtbilds der Lippstädter Altstadt ist die Orientierung der in dieser Satzung genannten Gestaltungsmerkmale an örtliche Traditionen jedoch von elementarer Wichtigkeit. Gestaltungsgrundregeln sichern das harmonische Gesamtbild des Stadtkerns. Die Anforderungen der folgenden Satzung an Formensprache, Maßstäblichkeit, Materialität und Farbe von baulichen und weiteren Anlagen gewährleisten den Fortbestand des baukulturellen Erbes, auch in zeitgemäßen Formen. 11 2. Die städtebauliche Qualität des räumlichen Geltungsbereichs zeichnet sich historisch bedingt durch eine kleinteilige Parzellenstruktur aus, in der die straßenseitige Grenze in der Regel als Bauflucht dient und durch eine eindeutig definierte Leitlinie Orientierung bietet. Im Sinne einer qualitätvollen Gestaltung unter Berücksichtigung des örtlichen Baustils ist auch in Zukunft eine Anpassung hieran erforderlich. Bei der Zusammenlegung mehrerer Parzellen besteht die Gefahr, dass die ehemaligen typischen Parzellenbreiten durch eine zusammenhängende Fassade verwischt werden. Dies ist durch entsprechende architektonische Gliederungselemente (Giebel, Pfeiler, Erker o.Ä.) zu vermeiden. 3. Gemäß § 86 BauO NW Abs. 1 Nr. 2 kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften als Satzung zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie zum Schutz von Denkmälern und Naturdenkmälern erlassen. Die Stadt Lippstadt verfolgt damit das Ziel, die historische Bedeutung der Altstadt zu erhalten und die Chancen ihrer Entwicklung sichtbar zu machen. zu § 4 Traufgassen 1.- 2. Die Traufgassen sind ein prägnantes Beispiel für die Nutzung und Sicherung (Brandabschnitte) der Stadt im Mittelalter. Sie trennen einzelne Gebäude voneinander, ermöglichen heute kurze Wege und unterstreichen die Erlebbarkeit der typischen Kleinteiligkeit des historischen Stadtgefüges. Durch Türen in den Traufgassen wurde die Trennung von öffentlichem und privatem Raum verdeutlicht. Türen von Traufgassen wurden der Gebäudefassade untergeordnet in einfacher und zweckmäßiger Gestaltung eingesetzt. Sie bilden trotzdem eine gestalterische Einheit mit der gesamten Fassade. Dies weiterhin zu garantieren, ist ein besonderes Anliegen der Stadtbildpflege. zu § 5 Baukörper 1. Umbauten, bauliche Ergänzungen und Neubauten sollen die kleinteilige Stadtstruktur im räumlichen Geltungsbereich weiterhin in zeitgemäßer Formensprache aufnehmen und dokumentieren. Historische Parzellengrenzen sind ein städtebaulich markantes Merkmal, das weiterhin berücksichtigt werden soll, um die kleinteilige Struktur fortzuführen. Gemäß § 34 Art. 1 BauGB „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich […] in die Eigenart der Umgebung einfügt“. Dies betrifft auch die Geschossigkeit. Es werden deshalb maximal 3 Vollgeschosse zulässig sein. Von eingeschossiger Bebauung wird grundsätzlich abgeraten, da sie unerwünschte Lücken in der Straßenansicht hinterlässt. 12 zu § 6 Dachform und Dachneigung 1. Eine Dachlandschaft hat die gleiche städtebauliche Wertigkeit wie die Maßstäblichkeit der Bebauung oder Fassade. Die in dieser Satzung getroffenen Aussagen zu Dachform und – neigung orientieren sich an den örtlichen Traditionen und sichern ein harmonisches Bild der Dachlandschaft. Im historischen Stadtkern sind vorwiegend steile Satteldächer vorhanden, die Dachneigung beträgt mehr als 45°. Dieses prägende Element der Dachlandschaft soll auch zukünftig beibehalten werden. 2. Bei historischen Gebäuden weisen Dachflächenhälften die gleiche Neigung auf. Eine unterschiedliche Neigung der Hauptdachflächen bringt die Dachlandschaft aus dem Gleichgewicht und ist historisch nicht begründet. Untypisch sind vor allem Flach- und Pultdächer. Sie lassen sich nicht in eine proportional (historisch) ausgewogene Dachlandschaft integrieren, ohne optische und reale „Löcher“ zu hinterlassen. 3. Die vorhandenen Dachformen zeigen ein Spektrum an Möglichkeiten, das auch weiterhin genutzt werden kann, um eine harmonische Dachlandschaft zu gewährleisten. 4. Die Neigung von Mansarddächern von 60° -70° und im oberen Teil von 30°-40° lässt eine Bandbreite zu, die eine erkennbare Ausprägung ermöglicht. 5. Die Neigung von 40°-50° bei Walmdächern ermöglicht eine deutlich erkennbare Dachform. 6. Die Firstrichtung der Gebäude ist im Geltungsbereich je nach Straßenzug unterschiedlich. Die damit verbundene städtebauliche Orientierung ist ein dominantes Erkennungsmerkmal der jeweiligen Straße und soll deshalb beibehalten werden. Die Anordnung der Gebäude zum Straßenraum soll entsprechend der angrenzenden Nachbarbebauung erfolgen, um die städtebauliche Ausgewogenheit zu garantieren. 7. Die vorhandene Bebauung zeigt geringe Dachüberstände an Ortgang und Traufe. Aufgrund der Dichte der Bebauung und der klimatischen Verhältnisse ist ein Schutz vor Sonne, Wind und Schlagregen durch einen größeren Dachüberstand nicht nötig. Dieses regional typische Gestaltungselement soll weiterhin gelten. 8. Der Drempel (auch Kniestock genannt) ist die zwischen der obersten Geschossdecke und unterhalb der Traufe liegende Verlängerung der Außenwand. Er wird zugelassen, um mehr Nutzfläche im Dachgeschoss zu ermöglichen und den Raum z.B. für Wohnnutzungen im historischen Stadtkern Lippstadts zu attraktivieren. 9. Als Dacheinschnitte werden in die Dachfläche eingelassene Balkone oder Terrassen bezeichnet. Das ungestörte Dach ist typisch im Geltungsbereich. Dacheinschnitte beeinträchtigen die geschlossene Wirkung der Dachlandschaft und sind daher nicht zugelassen. zu § 7 Dacheindeckung 1. Auch die Einheitlichkeit der Dachdeckung in Form, Farbe und Material trägt entscheidend zum Erscheinungsbild der Dachlandschaft bei. Die Vorgabe eines abgestimmten Farb- und Materialspektrums unter Ausschluss verändernder Ausführungen entspricht dem historischen 13 Stadtbild und seiner Weiterentwicklung. Tonziegeleindeckungen in Rottönen sind typisch für den historischen Stadtkern. Deshalb soll die Farbigkeit der Eindeckung innerhalb eines geeigneten Farbspektrums erfolgen. 2. Blech- und Holzverkleidungen dürfen an besonderen Bauteilen wie Dachaufbauten oder Turmhauben verwendet werden, wenn sie sich deutlich dem Hauptdach unterordnen und die historisch überlieferte ruhige Dachlandschaft nicht stören. 3.+4. Die Wahl einer matten Dacheindeckung gewährleistet ein qualitätvolles Einfügen in die bestehende Dachlandschaft. 5. Schiefereindeckungen sind nur an Sakralbauten, öffentlichen Gebäuden und repräsentativen Bürgerhäusern historisch belegt. Sie stellen eine historisch bedingte Nobilitierung dar und diese sollen auch zukünftig durch ihre Materialität hervorgehoben werden. zu § 8 Dachaufbauten Dachaufbauten sind aus der Dachfläche herausragende Bauteile, die der Belichtung, Belüftung und Erweiterung des nutzbaren Dachraums dienen und über eine eigene Überdachung verfügen. Dazu gehören auch die in dieser Satzung behandelten Dachgauben und Zwerchgiebeln. Dachgauben sind hinter der Traufe zurückgesetzte Dachaufbauten, die vertikal aus dem Satteldach herausstehen. Die Dachgaube unterscheidet sich vom Zwerchgiebel dadurch, dass sie unabhängig von der Traufe auf dem Dach platziert wird. Zwerchgiebel sind Dachaufbauten, die in der bündigen Flucht der Fassade stehen. Die Front und Seitenwände eines Zwerchhauses treten über alle Geschosse aus der Fassade / Traufseite hervor. Die Traufe des Daches wird dabei unterbrochen. 1. Mit Hilfe von Dachaufbauten werden eine verbesserte Belichtung, Belüftung und eine Erweiterung der Raumhöhe im Dachgeschoss erreicht. Dabei soll der Eindruck der geschlossenen Dachlandschaft nicht zerstört werden. Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Zwerchhäuser sind in ihrer Dimension dem Gesamtdach unterzuordnen. 2. Schräg verlaufende Außenwände von Dachaufbauten sind nicht zulässig, da sie eine, auch perspektivische Verzerrung von Raumkanten auf einem Dach zur Folge haben. 3. Zwerchhäuser an traufständigen Gebäuden können sich als nobilitierende Gestaltungselemente erweisen und schaffen zusätzlich nutzbaren Raum. Mit der Vorgabe der maximal zulässigen Breite wird der traufständige Eindruck des Gebäudes gewahrt. Für eine optimale Einpassung in die Gesamtarchitektur des Gebäudes sind Dacheindeckung, Material und Farbe des Zwerchhauses dem Hauptdach anzupassen. 4. Im Sinne eines ausgewogenen Verhältnisses der Größe von Zwerchgiebeln, Zwerchhäusern und Gauben zur Gesamtdachfläche und Fassadengliederung muss der Abstand zwischen diesen Dachaufbauten und dem Ortgang mindestens 1,5 m betragen. 5. Die gesamte Dachfläche muss bei der Anordnung der Dachgauben als vorherrschendes Ge- 14 staltungselement erkennbar bleiben. Es sind daher nur Einzelgauben zulässig. 6. Dachflächen bilden eine gestalterische Einheit mit dem Baukörper. Dachgauben vermitteln zwischen Dach und Fassade und sind mit Bezug auf die Gliederung der Fassade anzuordnen. 7. Dachgauben wirken bei ausgewogenen Proportionen zwischen Dachfläche und Gaubenbreite als qualitätvolles Gestaltungselement einer Dachlandschaft. Die Dachfläche muss als vorherrschendes Gestaltungselement erkennbar bleiben. 8. Im Sinne eines ausgewogenen Verhältnisses von Gauben zur Gesamtdachfläche und Berücksichtigung der Achsen der Fassadengliederung ist ein Abstand zwischen diesen Dachaufbauten und dem Ortgang von mindestens 1,5 m zu wahren. 9. Für ein ausgewogenes Verhältnis der Größe von Zwerchgiebeln, Zwerchhäusern und Gauben zur Gesamtdachfläche und Fassadengliederung muss der Abstand zwischen diesen Dachaufbauten und dem Falllinie zum Firstpunkt mindestens 0,8 m betragen. 10. Dachgauben der zweiten Dachebene sind Dachgauben der ersten Dachebene und der Gesamtdachfläche unterzuordnen, um das optische Gewicht zu reduzieren und das auslaufende Dach nicht zu sehr zu betonen. 11. Belichtung und Belüftung des Dachraums durch Gauben, Zwerchgiebel oder Zwerchhäuser geht unter den zu beachtenden Voraussetzungen mit einer gestalterisch/baulichen Aufwertung des Gebäudes und seiner eigenen Dachlandschaft einher. Dachflächenfenster übernehmen selten eine gestalterische, meistens eine funktionale Aufgabe. Sie fügen sich im Geltungsbereich nicht in die historisch vorgegebene und zukünftig zu übernehmende Gestaltung der Dachlandschaft ein. zu § 9 Technische Anlagen Ziel der Vorschrift ist, technische Anlagen so zurückhaltend wie möglich und ohne Störwirkung auf die Dachlandschaft einzuordnen. Antennen, Solaranlagen, Mobilfunkeinrichtungen, Parabolantennen und Klimaanlagen sind bei einem wachsenden Informations- und Komfortbedürfnis und im Sinne der regenerativen Energieerzeugung erforderlich. Sie beeinflussen die Dachlandschaft in ihrem Erscheinungsbild jedoch äußerst negativ, wenn sie wie meistens additiv ohne Verkleidung beliebig auf dem Dach angeordnet werden. Auch im Stadtkern Lippstadts erfolgte ihre Anordnung ohne Rücksicht auf das Stadtbild. Diese Satzung schützt das Stadtbild vor weiterer Verunstaltung durch aus dem öffentlichen Raum sichtbare technische Anlagen und verhindert auch den „Antennenwald“. Sonnenkollektoren und Solarzellen dürfen vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sein. Sie können z.B. konstruktiv mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche integriert oder als Solar-Dachziegel montiert werden, um stadtbildverträglich eine optimale Ausnutzung zu erzielen. 15 zu § 10 Fassaden Die Vorschriften sind auf alle im Geltungsbereich der Satzung liegenden und vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Außenwände der Gebäude, auch Seitenfassaden, anzuwenden, um ein allseitig hochwertiges Stadtbild zu ermöglichen. 1. Der historische Stadtkern Lippstadts ist aufgrund seiner kleinteiligen Parzellenstruktur und der Vielzahl der denkmalgeschützten und erhaltenswerten Gebäude besonders attraktiv. Der Wert misst sich nicht nur an der bedeutsamen Zahl einzelner Baudenkmäler sondern besonders an der Ensemblewirkung der Baustruktur. Ziel ist, diese in der städtebaulichen und gestalterischen Eigenart und der Gesamtwirkung der jeweiligen Straßenzüge und Plätze zu erhalten. Einzelne Fassaden haben sie mit ihrer Gestaltung zu betonen. 2. Die Fassaden der historischen Gebäude sind durch Konstruktions-, Gliederungs- und Schmuckelemente gekennzeichnet und repräsentieren damit Gestaltungsauffassungen ihrer Entstehungszeit. Ihre Erhaltung ist die Grundlage zur Bewahrung des jeweiligen typischen Erscheinungsbilds. Fassadenverkleidungen jeglicher Art heben die Originalität auf, verfremden das Ensemble indem sie plastische Gliederungen wie Gesimse und Fensterdächer verdecken. 3. Das ausgewogene Verhältnis von klar abgegrenzten Öffnungen zur Wandfläche bestimmt die gestalterische Wirkung einer Fassade. Im historischen Stadtkern Lippstadts ist die Typologie der Lochfassade prägend. Die Wandflächen überwiegen dabei die Flächen der Öffnungen. Es sind alle Geschosse einer Fassade durch deutlich begrenzte Öffnungen zu gliedern, um dieses, das Stadtbild dominierende Gestaltmerkmal zu erhalten oder auch weiterzuentwickeln. 4. Die vorhandene Bebauung des historischen Stadtkerns zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass Fassaden flächenbündig in der Bauflucht stehen. Sie geben dadurch Orientierung und stärken die Wirkung des Ensembles. 5. Historisch wurden die aus der örtlichen Bautradition entwickelten Materialien für die Fassaden verwendet. Hierdurch ergibt sich ein homogenes Stadtbild. Werden diese Baustoffe weiterhin verwendet, passen sich neue oder erweiterte Baukörper in das Stadtbild ein. Materialien wie hochglanzpolierter Naturstein, Faserzement, Keramik, Kunststoff, Glas, Metall u.a. beeinträchtigen die zusammenhängende Wirkung des Stadtraums und sollen daher nicht verwendet werden. 6. Für einen ausgewogenen Gesamteindruck im Stadtbild ist insbesondere bei der Errichtung von Neubauten nicht allein das Aufgreifen der ortsüblichen Charakteristika der Fassaden, sondern auch das direkte Zusammenspiel mit der Nachbarschaft von Bedeutung. Daher ist bei der farbigen Gestaltung der Fassade und durch Architekturdetails auf die engere Umgebung einzugehen. Zur Absicherung der gestalterischen Einheit der Fassade und zur Vermeidung einer unangemessenen Buntheit und Überordnung des einzelnen Gebäudes, sind ungebrochene, grelle, glänzende und reine Buntfarben unzulässig. Aufgrund der angestrebten Erhaltung der Ensemblewirkung sind diese Vorschriften auch auf die Fassaden von Eckgebäuden und freistehenden Gebäuden anzuwenden. 7. Das aufgezeigte Farbspektrum ermöglicht eine vielfältige Farbwahl. Durch die Festlegung des 16 Remissionswerts der Farbe (Helligkeitswert) ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes Gesamtbild der Fassaden im historischen Stadtkern, ein unruhiges und aufdringliches Erscheinungsbild wird vermieden. 8. Mit dem Ziel der Erhaltung und langfristigen Sicherung des baulichen Erbes sind historische Fassaden bei einer Renovierung in ihrer farblichen Gestaltung dem historischen Vorbild anzupassen. 9. Rahmungen und Gesimse treten in erhabener Weise aus der Fassadenebene hervor, gliedern die Fassade und betonen ihre einzelnen Bestandteile. Sie sollen in der langen Bautradition des historischen Stadtkerns aus matten Materialien hergestellt werden. 10. Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden zahlreiche Erdgeschosse mit großflächigen Schaufenstern überformt. Dadurch entstand bei vielen Gebäuden ein maßstabloses Aufreißen der Erdgeschosszone und eine bauliche Trennung von Erdgeschoss und Obergeschoss. Bei erneuten Umbaumaßnahmen soll die Fassade wieder als einheitliches Ganzes von Erd- und Obergeschossen begriffen und die Vorschriften dieser Satzung berücksichtigt werden. Bei der Bebauung zusammengelegter Parzellen sollen die ursprünglichen Parzellengrenzen durch entsprechende kleinteilige Architektur ablesbar sein, um den Maßstab an die historische Stadtstruktur anzugleichen. Der kleinteilige Maßstab kann trotz großer Schaufensterfronten durch eine Unterteilung der Schaufenster mittels Pfeiler im Raster der Fassade oder durch in der Breite angepasste Sprossen hergestellt werden. 11. Für das Ortsbild ist die architektonische Einheit von Gebäuden maßgeblich. Aus diesem Grund sind Teile eines Gebäudes, ungeachtet ihrer Eigentums- oder Nutzungsanteile, in Farbgebung, Material und Proportionen einheitlich und entsprechend den gestalterischen Empfehlungen dieser Satzung zu behandeln. 12. Die Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern der Stadt Lippstadt erkennt die nachträgliche Wärmedämmung als Notwendigkeit der energetischen Effizienzsteigerung eines Gebäudes an. Dabei sind jedoch die Details des einmaligen Erscheinungsbilds des historischen Stadtkerns zu wahren. Mit einer nachträglichen Wärmedämmung dürfen die prägenden Elemente der Fassade nicht verändert werden. Da viele Städte vor diesem Hintergrund um ihre Authentizität in der Baukultur fürchten, gab es besondere Anstrengungen der Forschung zur Innendämmung. Auf diese ist zurückzugreifen. zu § 11 Fenster, Türen, Tore und Schaufenster 1. Fassadenöffnungen bilden das Gesicht eines Gebäudes. Fenster und Türen bewirken eine auf den Straßenraum gerichtete Aufmerksamkeit und Teilhabe, der Straßenraum erfährt auf diese Weise auch soziale Kontrolle. Aus diesen Gründen und in Anlehnung an historische Vorbilder sind an den straßenseitigen Fassaden Fenster und gegebenenfalls Türen vorzusehen. Siehe auch Begründung zu § 10.3 der Satzung 17 2. Die historische Bausubstanz der Lippstädter Altstadt sieht die geschossweise Anordnung von Fassadenöffnungen in vertikalen Achsen vor. Der Bezug aller Fensteröffnungen eines Gebäudes aufeinander kann in verschiedenen Varianten stattfinden, davon ist je Gebäude jedoch nur eine anzuwenden, um die Ausgeglichenheit der Fassadenelemente zu gewährleisten. 3. Auch die Farbe der Fensterrahmen bestimmt die Wirkung eines Gebäudes. Dem schützenswerten Bestand gemäß ist keine Hierarchisierung der Geschosse durch Wechsel dieses Merkmals vorgesehen. 4. Rahmen von Fenstern und Türen sind aus Materialien mit matter Oberfläche herzustellen, um eine Dominanz durch das Material zu vermeiden. 5. Die kleinteilige Parzellenstruktur und Architektur der historischen Altstadt Lippstadt wird durch die Betonung von Vertikalen in der Fassadengestaltung mit hochrechteckigen Fenstern unterstützt. Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn die Öffnungshöhe von Fenstern, Türen und Schaufenstern die Breite um mindestens 20% übersteigt. 6. Die Satzung würdigt auch die neuzeitliche Architektursprache. Andere Fensterformate als hochrechteckig können entsprechend ihrer Entstehungszeit beibehalten oder weiterentwickelt werden. 7. Klar abgegrenzte Fensteröffnungen sind als Einzelöffnungen ein prägendes Gestaltungsmerkmal und beizubehalten oder bei Veränderungen und Neubauten aufzunehmen. 8. Die (kleinteilige) Gliederung von Fenstern ist als gestalterisches Detail von denkmalgeschützten Gebäuden aufzunehmen und die Wirkung eines schwarzen Lochs zu vermeiden. 9. In historischen, erhaltenswerten und denkmalgeschützten Gebäuden sollen weiterhin Fensterflächen mit konstruktiven Sprossen unterteilt werden, um sie als wichtiges Gestaltungsmerkmal der Fassade zu akzentuieren. 10. Die Fassade eines Gebäudes soll als Ganzes gestaltet und dadurch als anspruchsvolle Baukultur wahrgenommen werden. Erdgeschosse und Obergeschosse nehmen aufeinander Bezug und bilden durch detaillierte Abstimmung in Maßstab, Gliederung und Materialität eine Einheit. 11. Wird zwischen Schaufenster und Gebäudeecke oder Gebäudevorsprung ein Abstand von mind. 0,50 m eingehalten, erhält das Schaufenster einen Rahmen, der das Erdgeschoss mit dem Obergeschoss verbindet. 12. Getönte, spiegelnde, undurchsichtige oder mit Relief versehene Fenster- und Schaufensterscheiben wirken wie geschlossene Fensteröffnungen und stören Offenheit und Transparenz, die für die Lippstädter Altstadt als Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstandort erzielt werden sollen. 13. Das Abkleben, Streichen oder Verblenden von Fenstern und Schaufenstern hat den Effekt einer geschlossenen Fensteröffnung, es wirkt abweisend und steht im Widerspruch zur gewünschten Offenheit. Das Freihalten der Fensterflächen ermöglicht eine größere Zuschaustellung des Warenangebots und ist daher im Sinne der Kundenfreundlichkeit und ökonomischen Entwicklung. 18 14. Die Präsentation und Wahrnehmung von Waren und Schaufenstern trägt zur Urbanität des Zentrums aber auch zur optischen Wertigkeit des Baukörpers bei. 15. Gebäudeöffnungen, so auch Türen, bilden das Gesicht einer Fassade. Sie sind ein wesentliches Element der Fassadengliederung und daher sensibel durch Material und Farbe in diese und in ihren Proportionen angemessen zu integrieren. Garagentore und Zufahrten bzw. Durchfahrten sind proportional angemessen, also untergeordnet, auszuführen. Es wird nur ein Garagentor mit der max. Breite von 3m oder eine Zufahrt zugelassen, um die Öffnung des Erdgeschosses im Verhältnis zur Gliederung der Obergeschosse verträglich zu gestalten. 16. Nicht nur die Gesamterscheinung der historischen Altstadt Lippstadt, sondern auch einzelne Teile, die ihre Erscheinung besonders prägen, sind erhaltenswert. Dazu gehören unter anderem historische und handwerklich wertvoll gestaltete Türen. Sie tragen oft typische Gestaltmerkmale ihrer Entstehungszeit. Mit den Vorgaben zu ihrer Erhaltung werden traditionelle Herstellungsweisen bewusst gemacht. zu § 12 Gebäudesockel Im historischen Stadtkern Lippstadt ist der konstruktive Gebäudesockel ein typisches Gestaltungselement in der horizontalen Dreiergliederung der Gebäude (Sockel, Fassade, Dach). Gebäudesockel sind bei Neu- und Umbauten anzulegen; historische Sockel sind wiederherzustellen, zu erhalten oder zu ergänzen. Gebäudesockel sind durch ihre Funktion als Spritzwassersockel in ihrer farbigen Gestaltung im Vergleich zur Fassadengestaltung traditionell dunkler abgesetzt. Dies wird beibehalten. zu § 13 Vordächer, Markisen, Rollläden 1. Vordächer sind bauhistorisch nicht belegbar. Sie wirken als nachträglich hinzugefügtes horizontales Element, das sich nicht in die logische Abfolge der Fassadengliederung integriert und die geschossübergreifenden, architektonischen und gestalterischen Beziehungen unterbricht. Ausnahmsweise können Vordächer über der Schaufensterfront zugelassen werden, wenn sie transparent sind und sich in das Raster der Fassadengestaltung integrieren. Sie dürfen deshalb nur in der Breite der jeweiligen Achse angebracht werden. 2. Wurde unabhängig von unterschiedlichen Nutzungs- und/oder Eigentumsteilen die Fassade eines Gebäudes als einheitliches Fassadenbild gestaltet, so ist der Gestaltungsgedanke durch identische Gestaltung der Vordächer zu erhalten. 3.- 6. Markisen sind nur als seitlich offene Einzelelemente zur Verschattung in der Breite des zu verschattenden Schaufensters zulässig, um eine das Gebäude prägende Fassadengliederung nicht zu stören. Sowohl in diesem Fall als auch bezüglich ihrer Wirkung auf den öffentlichen Raum, sind sie ohne Werbung und farblich dezent auszuführen. 7. Die genannten Maße sollen die Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds so gering wie möglich halten und gewährleisten die Durchfahrt von Rettungswagen, Fahrzeugen der Feu- 19 erwehr, Müllabfuhr und Straßenreinigung. 8. Den besonderen Anforderungen an den Wetterschutz gastronomischer Betriebe wird Rechnung getragen. Es bedarf der Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt Lippstadt zu System, Größe, Anordnung und Gestaltung der Markisen, um eine einheitliche Gestaltqualität im historischen Stadtkern Lippstadt zu wahren. Für den Wetterschutz von Außengastronomie können auch Schirme o.Ä. eingesetzt werden. Hierbei sind die Anforderungen der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lippstadt (Sondernutzungssatzung)“ sowie der „Satzung der Stadt Lippstadt über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbesatzung) zu beachten. 9. Markisen sind gem. § 13.4 Gestaltungssatzung nur zur Verschattung von Schaufensterflächen zulässig. Entfällt diese Funktion z.B. aufgrund einer Geschäftsaufgabe im Ladengeschoss des Schaufensters oder einer Nutzungsänderung, die keiner Verschattung bedarf, entfällt damit auch die Funktion der Markise und sie ist zu demontieren. Nach der Demontage ist die Fassade wieder herzurichten. 10. Rollladen- und Jalousiekästen sind, soweit konstruktiv möglich, verdeckt anzuordnen, um die historisch gegebenen Fenstermaße nicht zu verfälschen. zu § 14 Erker, Balkone, Loggien 1. Erker, Vordächer und Balkone sind als prägende architektonische Merkmale nur als Einzelelemente zur Gestaltung von Fassaden in untergeordnetem Maß zulässig, um das Fassadenbild nicht zu dominieren. 2. Jede Fassade soll im historischen Stadtkern Lippstadt entsprechend der Parzellenstruktur für sich aber auch im Ensemble wirken. Mit Balkonen und Loggien ist ein Mindestabstand von 1m zu den Gebäudeecken und -vorsprüngen einzuhalten, um der Fassade einen Rahmen zu geben und einen ausreichenden Abstand zu Balkonen und Loggien der Nachbarbebauung zu erzielen. Das Abrücken der Balkone und Loggien mit einem Abstand von 3,50m zwischen Unterkante der Bauteile und dem Straßenniveau sichert die typische Dreiteilung der Fassade in Sockel, Fassade und Dach. 3. Balkone und Loggien sind auffällige Öffnungen der Fassade und haben erheblichen Einfluss auf die Fassadengestaltung. Für ein klares Fassadenbild sind Balkone und Loggien in das Raster und die Gliederung der Gesamtfassade zu integrieren. 4. Der historische Stadtkern Lippstadt ist durch eine überwiegend proportional und farblich ausgewogene Fassadengestaltung geprägt. Balkone eines Fassadenabschnitts sollen deshalb einheitlich gestaltet werden. 20 zu § 15 Außenanlagen, Einfriedungen, Stellplätze 1. Nicht allein die Gestaltung der Baukörper, sondern besonders auch die von Freiflächen bestimmt den Gesamteindruck des Stadtbilds. Die gärtnerische Gestaltung vom öffentlichen Raum einsehbarer Freiflächen ist ein Baustein der Qualitätssicherung und –steigerung der Altstadt. Damit ist vorrangig die Verwendung von Pflanzen, nicht die Versiegelung oder der Einsatz von Kies gemeint. 2.- 3. Die anspruchsvolle Optik der städtebaulichen und architektonischen Qualität der Altstadt soll nicht durch ungeordnete Lager- und Arbeitsflächen und Abstellflächen von Müllcontainern gestört werden. Sie sind zu kaschieren durch Mauern, Metallzäune oder Hecken, die in moderater Höhe Blickbeziehungen zu den dahinter liegenden Gebäuden zulassen. Die gestalterische Aussage dokumentiert die historische, gesellschaftliche Einordnung des Grundstücks und seiner Bebauung. 4. Der Privatbereich soll sichtbar von der öffentlichen Verkehrsfläche abgegrenzt werden, um die unterschiedlichen Funktionen zu betonen und den öffentlichen Raum zu fassen. 5. Draht und Drahtgeflecht sowie Holzzäune sind als Einfriedung im historischen Ortskern Lippstadt untypisch und stehen in starkem Kontrast zum architektonischen und ästhetischen Wert des Gebäudes. 6. Stellplätze sollen in unauffälliger Gestaltung in die Außenanlagen integriert werden. Sie sollen durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen abgeschirmt werden, um die städtebaulichen und architektonischen Qualitäten der Bebauung nicht zu stören. zu § 16 Garagen und Carports Garagen sowie Garagengeschosse sollen sich in das Stadtbild des historischen Stadtkerns Lippstadt einfügen, ein harmonisches Gesamtbild ermöglichen und nicht als Appendix gelten. Aufgrund der ortsüblichen Satteldächer der Hauptgebäude sind auch Garagen mit geneigtem Dach zu versehen. Sofern das Hauptgebäude konform zur Gestaltungssatzung der Stadt Lippstadt gestaltet ist, ist die Garage in Material, Farbe und Dacheindeckung identisch zum Hauptgebäude zu gestalten, um die Zusammengehörigkeit zu dokumentieren. zu § 17 Stadtmobiliar 1. Die qualitätvolle Gestaltung der Freiräume unterstützt das Bemühen um die ortsübliche städtebauliche und architektonische Zuordnung und Gestaltung. Mit der Vermeidung von Werbung auf der Möblierung der Innenstadt soll einmal die Unterordnung unter die architektonischen Prioritäten dokumentiert, aber auch der zunehmenden Verunstaltung des öffentlichen Raums durch Werbung entgegengewirkt werden. Die Werbesatzung der Stadt Lippstadt zeigt ein großes Spektrum an qualitätvollen Möglichkeiten zur Selbstdarstellung auf. 21 2. Ein anspruchsvolles Stadtmobiliar unterstreicht die Gestaltqualität des Wohn-, Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstandorts historischer Stadtkern Lippstadt. Dazu gehören Holz- oder auch Metallstühle. 3. Im Regelfall ist die Offenheit von bspw. gastronomisch genutzten Flächen zum öffentlichen Straßenraum aufgrund eines einheitlichen und einladenden Erscheinungsbilds zu bevorzugen. In Ausnahmefällen ist eine Abgrenzung zum öffentlichen Raum zulässig. Sie bedarf bzgl. Art und Gestaltung der Abstimmung mit der Stadtverwaltung Lippstadt. zu § 18 Gebäudebeleuchtung Blendfreie Gebäudebeleuchtung kann die architektonischen Besonderheiten eines Gebäudes positiv hervorheben und auch die Ensemblewirkung der Gebäude im historischen Stadtkern Lippstadt unterstützen. Dazu ist ein Beleuchtungskonzept zu erarbeiten, dass auch die umgebende Situation des Gebäudes beachtet. Das Beleuchtungskonzept bedarf vor seiner Umsetzung der Zustimmung der Stadt Lippstadt, um die Wirkung für alle Betroffenen abzustimmen. 22