EuGH-Urteil zur Irreführung durch Preisvergleich Ein Preisvergleich muss unter Umständen Angaben zu den Bezugsorten der verglichenen Produkte enthalten. In einer Entscheidung vom 8.2.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen weiteren Fall der (verbotenen) irreführenden Werbung definiert. Danach wird bei Preisvergleichen in der Werbung nunmehr auch darauf zu achten sein, dass die Geschäfte, aus denen die verglichenen Angeboten stammen, sich von Art und Größe ähneln. Auf die unterschiedlichen Bezugsorte ist deutlich hinzuweisen. Februar 2017, Dr. Gösta Schindler Hintergrund der Entscheidung Die französische Supermarktkette Carrefour hatte in einer Werbekampagne eine „Tiefstpreisgarantie“ ausgelobt. In dieser wurden für 500 Produkte die von Carrefour verlangten Preise mit denen konkurrierender Handelsgruppen verglichen. Ein Verbraucher sollte die zweifache Preisdifferenz erstattet bekommen, sollte er eines der Produkte günstiger als zu dem von Carrefour angebotenen Preis finden. Die Werbung bezog sich ausschließlich auf die Preise in den „Hypermärkte“ von Carrefour, also besonders großen Geschäften mit weitreichendem Warenangebot und günstiger Preisstruktur. Die verglichenen Preise stammten aus Angeboten von Supermärkten der konkurrierenden Handelsketten, die ein beschränkteres Angebot und wohl häufig im Vergleich zu Großmärkten höhere Preise aufweisen. Ein französisches Gericht beurteilte die Werbung von Carrefour als irreführend, da sie gegen das Gebot der Objektivität in der Werbung verstoße. Der Verbraucher sei nicht deutlich über den angelegten Vergleichsmaßstab – also den Vergleich von Preisen unterschiedlich großer Märkte – aufgeklärt worden. Da die anwendbaren Rechtsnormen zum Wettbewerbsrecht auf harmonisiertem europäischem Recht beruhten und von dessen Auslegung abhängen, legte das Berufungsgericht dem EuGH folgende Fragen zur Klärung vor: 1. Ist ein Preisvergleich bei Produkten nur zulässig, wenn die Waren in Geschäften gleicher Größe oder Art vertrieben werden? 2. Ist die Information, dass die verglichenen Preise von Unternehmen unterschiedlicher Größe stammen eine dem Verbraucher notwendig zur Kenntnis zu gebende Information, und bejahendenfalls, in welcher Form ist eine solche Information zu vermitteln? Entscheidung des Gerichtshofes (Urteil v. 8.2.2017, Rs C-562/15) Der Gerichtshof stellte fest, dass die einschlägigen Normen für vergleichende Werbung nicht vorsehen, dass die Geschäfte, in denen die dem Preisvergleich unterliegenden Waren vertrieben werden, gleicher Art oder Größe sein müssten. Auch ein Vergleich zwischen Preisen verschieden großer Geschäfte könne für den Verbraucher nützlich sein und daher den Wettbewerb fördern. Nichtsdestotrotz müssten die Grundsätze der Objektivität und Transparenz eingehalten werden. Der Preisvergleich dürfe also nicht irreführend sein. Die Gefahr einer Irreführung könne aber dann bestehen, wenn die von der Werbung betroffenen Mitbewerber jeweils Geschäfte verschiedener Größe und Art unterhielten und sich der Preisvergleich nicht auf Angebote in Geschäften vergleichbarer Art bezögen, ohne dass sich dies aus der Werbung ergebe. Der Gerichtshof folgte damit dem Votum des Generalanwalts, dass „die Preise gängiger Verbrauchsgüter je nach der Art und Größe des Geschäfts variieren“ könnten (Urteil, Rz. 27). Ein Vergleich könne daher asymmetrischen sein und den Eindruck eines Preisunterschieds künstlich erzeugen oder vergrößern. In einem Fall, in dem die betroffenen Mitbewerber Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe unterhielten, ginge der Verbraucher bei einem Preisvergleich davon aus, dass die Preise aller Arten von Geschäften des Wettbewerbers berücksichtigt worden seien, die beworbenen Preisunterschiede also für alle Geschäfte des Mitbewerbers gelten. Dies sei aber nicht zwangsläufig der Fall. Damit treffe der Verbraucher möglicherweise eine Kaufentscheidung auf Basis falscher Informationen, nämlich in dem Glauben, in jedem Fall in den Genuss des beworbenen Preisvorteils zu gelangen. Dieser Irrtum könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn der Werbende darauf hinweise, dass er die Preise von Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vergleicht. Der Verbraucher wisse dann, dass er nicht zwingend immer von dem beworbenen Preisvorteil profitieren könne. Diese Information müsse dabei nicht nur klar, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein, um dem Gebot der Objektivität der Werbung zu genügen. Relevanz für die Praxis Diese Entscheidung des Gerichtshofes ist in mehrfacher Hinsicht für die Praxis relevant. Zum einen bestätigt das Gericht, dass auch im Rahmen eines „einfachen Preisvergleichs“ genau darauf geachtet werden muss, dass die Preise tatsächlich vergleichbar sind. Dabei können auch die konkrete Markt- bzw. Vertriebsgegebenheiten für die Produkte, auf die sich der Preisvergleich bezieht, eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der Werbung haben bzw. an die Informationsanforderungen, denen die Werbung aus rechtlicher Sicht genügen muss. Interessant sind die Hinweise des Gerichts hinsichtlich dieser Anforderungen. Der Gerichtshof fordert, dass etwaige Angaben zu der unterschiedlichen Art oder Größe der Geschäfte, deren Preise verglichen werden, „in der Werbebotschaft selbst enthalten“ sein muss. Der genaue Inhalt dieses Maßstabs, ergibt sich – wie häufig – nicht aus den Urteilsgründen oder den Schlussanträgen des Generalanwalts. Es stellt sich die Frage, ob dies eine Verschärfung der Werbeanforderungen anstoßen wird: Werden „Sternchenhinweise“, die in der Vergangenheit häufig genügten, um dem Verbraucher Informationen zu liefern und Irrtümer auszuschließen, auch zukünftig in Konstellationen wie der hier entschiedenen als hinreichend akzeptiert? Oder ist vielmehr gefordert, dass Details des Vergleichs in der Hauptwerbebotschaft, dem Hauptclaim, genannt werden, was den Werbetreibenden sicherlich vor sprachliche Herausforderungen stellen wird? Die Präzisierung und Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Maßstäbe obliegt den nationalen Gerichten. Die Auswirkungen dieser Entscheidung lassen sich demnach noch nicht bestimmen. Werbetreibende tun jedoch gut daran, im Zusammenhang mit Preisvergleichen ihre Kampagnen besonders kritisch zu hinterfragen und ggf. Alternativen vorzuhalten, bis die weitere Rechtsprechungspraxis zeigt, wie dieses Urteil des EuGH umgesetzt wird. Ansprechpartner: Dr. Gösta Schindler E-Mail: [email protected] | Tel: +49 40 41999 0 Web Version: http://buse.de/insights/eugh-urteil-zur-irrefuehrung-durch-preisvergleich/