8. Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von TAM zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 (TGD-VO 2005), BGBl. II Nr. 443/2005 GZ. 74.200/0024-IV/B/5/2007 GZ: 74200/24-IV/B/5/07 KUNDMACHUNG Klarstellung bezüglich Abgabe von TAM zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, wird nach Anhörung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ kundgemacht: Artikel 1 Für Tiergesundheitsdienste gemäß § 7 Abs. 2 TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005, gelten folgende Bestimmungen: 1) Der § 8 Abs. 2 TGD-VO sieht die Abgabe von Tierarzneimittel (TAM) zur weiteren Behandlung von Akutfällen vor. 2) Unter „Akutfälle“ im Sinne des § 8 Abs. 2 werden neben Erkrankungsfällen eines Einzeltieres auch Erkrankungsfälle bei vorher unauffälligen Tieren verstanden, welche einer vom Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter für den diagnostizierten Akutfall (ein oder mehrere Tiere) festgelegten epidemiologischen Einheit angehören. Für diese Erkrankungsfälle, die auf Grund der gleichen klinischen Erscheinungen die gleiche Diagnose erwarten lassen ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung mit maximal einmonatiger Gültigkeit ab Auftreten des ersten Akutfalles erforderlich. 3) Ein Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung gegebenenfalls ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist am Tag des Auftretens des Akutfalls zu erstellen und hat jedenfalls auch ¾ die gegenständliche Krankheit (Diagnose), 1 ¾ die epidemiologische Einheit (z.B. Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzelkennzeichnung, Stalleinheiten) ¾ das Erstellungsdatum sowie ¾ das Datum, bis zu welchem der Behandlungsplan bzw. die schriftliche Anweisung gültig ist, zu beinhalten. 4) Für die im Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung benannten Tiere der epidemiologischen Einheit können für den benannten Zeitraum vom Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter TAM zur weiteren Behandlung dem Tierhalter überlassen werden, sofern das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist. Grundsätzlich ist vom Tierhalter die Anwendung der TAM gem. § 7 Abs. 2 sowie gem. Kapitel 1 Art. 4 der Anlage der TGD-VO zu dokumentieren. 5) Die Verabreichung dieser TAM durch den Tierhalter an weitere, vorher unauffällige Tiere dieser epidemiologischen Einheit ist auch innerhalb des im Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung angegebenen Zeitraums nur unter nachweislicher Einbeziehung des Betreuungstierarztes gem. § 8 Abs. 3 der TGD-VO gestattet. 6) Seitens des Tierhalters ist dazu der Betreuungstierarzt über folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten: ¾ Datum der Information des Betreuungstierarztes, ¾ Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung ¾ Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf diesem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung. 7) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom Betreuungstierarzt oder seinem Vertreter beim nächsten Betriebsbesuch gem. § 8 Abs. 3 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren. 8) Bei der Rücknahme von TAM gem. § 6 Z 4 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass TAM, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom Tierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge TAM, welche gem. § 8 Abs. 3 angewendet wurden) zu erfolgen.“ 9) Für den metaphylaktischen TAM-Einsatz gemäß TGD-VO Anlage, Kap. 1 Art. 2 Z 8 ist eine Verlängerung der Dauer des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung bis zur Behebung des Bestandsproblems, längstens jedoch bis maximal 1 Jahr möglich. 2 Artikel 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 6 TAKG geahndet. Artikel 3 Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft. Wien, am 14. Dezember 2007 Für die Bundesministerin i.V. Dr. Elfriede Österreicher 3