Nosokomiale Infektionen – ein tatsächlich beherrschbares Risiko? •

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Masterthesis
für den Fachbereich Medizinrecht
(LL.M. Medizinrecht)
an der
Dresden International University
zum Thema
Nosokomiale Infektionen – ein tatsächlich beherrschbares
Risiko?

- Health Care associated infections – a risk which can really be
controlled? -
von
Anke Fleßner
Dresden
04.08.2010
Gutachter:
Rechtsanwalt Matthias Hein
Prof. Dr. Bernd-Rüdiger Kern
II
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ................................................................................. 1
I. Nosokomiale Infektionen ..................................................... 6
1. Was ist eine nosokomiale Infektion?.............................................. 6
2. Was löst eine nosokomiale Infektion aus? .................................... 7
2.1 Exkurs: Was bedeutet „multiresistent“? ........................................ 8
2.2 endogene und exogene Infektionen............................................ 10
2.3 Wie werden die Erreger übertragen? .......................................... 10
2.4 Welche Faktoren bestimmen das Auftreten von nosokomialen
Infektionen?....................................................................................... 11
3. Auswirkungen von nosokomialen Infektionen – Zahlen, Daten,
Fakten .................................................................................................. 12
4. Vermeidbarkeit nosokomialer Infektionen ................................... 15
4.1 Sind alle nosokomialen Infektionen vermeidbar?........................ 16
4.2 Vermeidbarkeit endogen hervorgerufener nosokomialer
Infektionen......................................................................................... 18
4.3 Vermeidbarkeit exogener nosokomialer Infektionen ................... 20
5. Zusammenfassung ......................................................................... 20
6. Maßnahmen zur Vermeidung nosokomialer Infektionen ............ 21
6.1 Standardhygienemaßnahmen / Händedesinfektion .................... 21
6.2 Patientenscreening / Isolation ..................................................... 24
6.2.1 Patientenscreening .................................................................. 24
6.2.2 Isolation.................................................................................... 25
6.3 Surveillance, § 23 IfSG ............................................................... 26
6.4 Personalaufstockung................................................................... 29
7. Zusammenfassung ......................................................................... 31
II. Aspekte der zivilrechtlichen Haftungsfrage.................... 33
1. haftungsrechtliche Voraussetzungen........................................... 33
2. Beweislast und Beweiserleichterungstatbestände ..................... 35
2.1 Hygiene als voll beherrschbarer Risikobereich ........................... 37
2.2 Begriff „voll beherrschbares Risiko“ ............................................ 37
2.3 Entlastungsmöglichkeit der Behandlerseite ................................ 39
2.4 Dokumentationspflicht................................................................. 40
2.5 Hygienedokumentation und § 23 IfSG ........................................ 40
2.6 Konsequenzen bei Nichtbeachtung des § 23 IfSG ..................... 41
3. Beispiele aus der Praxis ................................................................ 42
3.1 Landgericht München, Urteil vom 27.08.2008 ............................ 42
3.2 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.01.1991 ...................... 44
3.3 Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2007 ................................. 45
4. Zusammenfassung ......................................................................... 47
III. Aspekte der strafrechtlichen Haftungsfrage.................. 49
1. Strafrechtsdogmatische Grundlagen ........................................... 49
III
1.1 Landgericht Augsburg, Urteil vom 30.09.2004............................ 51
1.2 Amtsgericht Erfurt ....................................................................... 52
1.3 Resümee..................................................................................... 54
2. Exkurs: Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ – der
Nebentäter ........................................................................................... 55
3. „Täter hinter dem Täter“ als Nebentäter im Bereich des
Arztstrafrechts? .................................................................................. 56
4. Exkurs: Organisationspflichten im Krankenhaus ....................... 57
5. Wissen um die Nichterfüllung des § 23 IfSG ist eine
Organisationspflichtverletzung......................................................... 60
6. Zwischenergebnis .......................................................................... 62
7. Gegenmaßnahmen ......................................................................... 62
8. Zusammenfassung ......................................................................... 63
Fazit und Ausblick................................................................. 66
IV
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VIII
Abkürzungsverzeichnis
ArztR
BGB
BGH
DÄBl
DKHG
Dsch Med Wochenschr
f.
ff.
IfSG
JA
JR
KRINKO
LG
MAFA
MDR
MedR
MRSA
N Eng J Med
NIDEP - Studie
NJW
OLG
RKI
SENIC - Studie
StGB
u.a.
ZIS
ZStW
Fachzeitschrift „Arztrecht“
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof
Fachzeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“
Deutsche Krankenhausgesellschaft
Fachzeitschrift „Deutsche
medizinische Wochenschrift“
folgende
fortfolgende
Infektionsschutzgesetz
Fachzeitschrift „Juristische
Arbeitsblätter“
Fachzeitschrift „Juristische
Rundschau“
Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention
Landgericht
medizinischer Assistent für
Anästhesie
Fachzeitschrift „Monatsschrift für
Deutsches Recht“
Fachzeitschrift „Medizinrecht“
Methicillin resistenter Staphylococcus
aureus
englische Fachzeitschrift „New
England Journal of Medicine“
Nosokomiale Infektionen in
Deutschland – Erfassung und
Prävention
Fachzeitschrift „Neue juristische
Wochenzeitschrift“
Oberlandesgericht
Robert-Koch-Institut
Study on the Efficacy of Nosocomial
Infection Control
Strafgesetzbuch
unter anderem
Fachzeitschrift für Internationale
Strafrechtsdogmatik
Fachzeitschrift für die gesamte
Strafrechtswissenschaft
1
Einleitung
Pro Jahr begeben sich in Deutschland ca. 18 Millionen Menschen in die
stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung.1 Jede medizinische
Behandlungsmaßnahme
ist
grundsätzlich
mit
einem
gewissen
Infektionsrisiko verbunden. Infektionen gehören mittlerweile zu den
häufigsten Komplikationen medizinischer Behandlungen. Grund hierfür
sind Infektionen mit Erregern, die teilweise resistent oder gar multiresistent
auf eingesetzte Antibiotikatherapien reagieren.
Trotz hoher Hygienestandards kommt es immer wieder zu schweren
Infektionen mit Keimen. Es wird geschätzt, dass deutschlandweit derzeit
zwischen 400.000 bis 600.000 Infektionen pro Jahr im Zusammenhang mit
einer
Krankenhausbehandlung
auftreten.2
Wie
hoch
die
Wahrscheinlichkeit ist, in einem Krankenhaus an einer Infektion mit einem
Krankenhauserreger zu erkranken, lässt sich aktuell nicht sagen. Zu
dieser Fragestellung gibt es keine aktuellen Auswertungen oder Studien.
Die letzte große Studie, die sich deutschlandweit hiermit auseinander
gesetzt hat, war die NIDEP 1 – Studie (Nosokomiale Infektionen in
Deutschland – Erfassung und Prävention Teil 1)3. Die Studie liefert
detaillierte Aussagen zur Prävalenz4 nosokomialer Infektionen. Diese
Studie hatte zum Ergebnis, dass bei jedem dreißigsten Patienten eine
nosokomiale Infektion vorgefunden wurde (die durchschnittliche Prävalenz
liegt
bei
3,46%
nosokomialen
Infektionen
an
deutschen
Krankenhäusern)5.
1
im Jahr 2008 waren es ca. 17.5 Millionen Patienten; Quelle: Statistisches Bundesamt
(www.destatis.de/Gesundheit; abgerufen am 31.05.2010)
2
Bundesgesundheitbl. 2009, 52: 949-950
3
NIDEP-Studie Teil 1 aus dem Jahr 1994; Schriftenreihe des Bundesministeriums für
Gesundheit, Band 56, S. 126
4
Die Prävalenz oder Krankheitshäufigkeit ist eine Kennzahl der Gesundheits- und
Krankheitslehre und sagt aus, wie viele Menschen einer bestimmten Gruppe definierter
Größe an einer bestimmten Krankheit erkrankt sind.
5
NIDEP-Studie Teil 1; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 56,
S. 126
2
Wie groß der Anteil der vermeidbaren Infektionen ist, ist schwer zu
beziffern. Experten gehen davon aus, dass mindestens ein Drittel der
nosokomialen
Infektionen
bei
der
Einhaltung
der
vorhandenen
Hygienestandards vermeidbar wären.6 Unterstellt man 400.000 bis
600.000 Infektionen im Jahr, die in deutschen Kliniken auftreten, ergäbe
dies eine Zahl von 80.000 bis 180.0007 betroffenen Patienten, bei denen
eine Infektion mit Krankheitserregern vermeidbar gewesen wäre.
Eine nosokomiale Infektion kann auch zum Tod des betroffenen Patienten
führen. Aufgrund von Schätzungen geht man von 10.000 bis 15.000
Patienten aus, bei denen eine nosokomiale Infektion vermutlich die
Todesursache war.8 Eine genaue Zahl, wie viele Todesfälle aufgrund
nosokomialer Infektionen in deutschen Krankenhäusern zu bedauern sind,
gibt es bislang nicht. Aber überträgt man das Verhältnis der vermeidbaren
Infektionen zur Gesamtzahl der Infektionen auf diejenigen Infektionen, die
zum Tode führen, kann man hochgerechnet jährlich von 1.500 bis zu
4.500 Todesfällen ausgehen, die hätten vermieden werden können.9
Diese Zahl ist erschreckend und zeigt die Größenordnung der Problematik
in
deutschen
Krankenhäusern/Arztpraxen
und
ambulanten
Operationszentren auf. Nur zum Vergleich: jährlich beklagen wir
deutschlandweit „nur“ ca. 4100 Verkehrstote10 und ca. 460 Menschen, die
an einer HIV-Infektion11 versterben.
6
so z.B. Klaus-Dieter Zastrow vom Institut für Hygiene und Umweltmedizin der Vivantes
Kliniken Berlin; SENIC-Studie aus dem Jahr 1970/1975/76
7
Gastmeier et al: „Wie viele nosokomiale Infektionen sind vermeidbar? in Dtsch Med.
Wochenschrift, 2010; 135, S. 91 ff.
8
P. Gastmeier et al: Nosocomial infections in Germany. What are the numbers, based on
the estimates for 2006? in Dtsch Med Wochenschr, 2008; 133
9
Gastmeier et al: „Wie viele nosokomiale Infektionen sind vermeidbar? in Dtsch Med.
Wochenschrift, 2010; 135, S. 91 ff.
10
Quelle: Statistisches Bundesamt Dtl., Pressemitteilung Nr. 065 vom 25.02.2010
(www.destatis.de)
11
Quelle: Statistisches Bundesamt Dtl., Pressemitteilung Nr. 454 vom 28.11.2008
3
Auch die Medien sind auf das Thema aufmerksam geworden. Immer
wieder hört und liest man Schlagzeilen, wie „MRSA – krank durch Klinik“12
oder auch „Klinik – Patienten können sich kaum schützen!“13 und
„Krankenhäuser,
die
machen“14
krank
sowie
„Killerbrut
–
Die
verschwiegene Katastrophe“15.
Dass sich die Krankenhäuser und anderen Gesundheitseinrichtungen
dieser Thematik und Problematik bewusst sind, zeigt sich in vielen
Bemühungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKHG) und des
Robert-Koch-Institutes
(RKI)
zusammen
mit
der
Kommission
für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO).
Aber wann ist eine Infektion mit Keimen tatsächlich vermeidbar? Wann ist
sie ein voll beherrschbares Risiko für die Krankenhäuser, ambulanten
Operationszentren und Arztpraxen in Deutschland?
Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass es bereits im Wortsinne
nicht möglich ist, eine Infektion mit multiresistenten Erregern zu
vermeiden. Denn wer ist schon in der Lage, einen multiresistenten Erreger
tatsächlich voll zu beherrschen?
Und wer trägt letzten Endes die Verantwortung? Wer wird für einen
nachweisbaren
Hygienemangel
oder
unzureichende
Präventionsmaßnahmen zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht?
Diese Überlegungen werden Inhalt dieser Arbeit sein. Dabei sollen die
medizinischen und rechtlichen Aspekte nosokomialer Infektionen in
Krankenhäusern beleuchtet werden. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf
die
12
Fragestellung
gelenkt
werden,
ob
das
Focus online - Bericht vom 26.02.2008 (www.focus-online.de)
Giessener Allgemeine Zeitung vom 22.12.2009, S.9
14
Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2007, S.10
15
ARD Das Erste, Sendung vom 24.08.2009
13
Vorhandensein
von
4
multiresistenten Erregern in einem Krankenhaus tatsächlich für den
Krankenhausträger ein „voll beherrschbares Risiko“ darstellt.
Ziel der Arbeit soll sein, darzustellen, ob nosokomiale Infektionen im
Krankenhaus beherrschbar sind bzw. unter welchen Voraussetzungen sie
zu einem teilweise beherrschbaren Risiko werden können. Es soll deutlich
gemacht
werden,
ab
welchem
Zeitpunkt
tatsächlich
ein
voll
beherrschbares Risiko im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Ist es etwa
von Anfang an ein Bereich, den der Krankenhausträger irgendwie zu
beherrschen hat? Hat das Krankenhaus überhaupt eine Chance oder sind
Möglichkeiten gegeben, die das Auftreten einer nosokomialen Infektion
sofort
signalisieren
und
somit
diesen
Bereich
zu
einem
voll
beherrschbaren Risikobereich machen?
Im ersten Teil der Arbeit wird dargestellt, was nosokomiale Infektionen
überhaupt sind. Dieser Teil beinhaltet auch die Gesetzgebung zur
Prävention von nosokomialen Infektionen und wird deren Umsetzung in
der Praxis beleuchten. Ausgehend vom § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
wird
die
bereits
bestehende
Gesetzeslage
betrachtet,
welche
umfangreiche gesundheitsrechtliche Bestimmungen enthält und spezielle
Vorgaben an die Hygienestandards im gesamten Gesundheitswesen
stellt.
Im zweiten und dritten Teil der Arbeit werden die rechtlichen Aspekte der
zivil- und strafrechtlichen Haftung untersucht und anhand einzelner
Fallbeispiele
die
Entwicklung
Gesundheitsbeschädigungen
durch
der
Rechtsprechung
Hygienemängel
bei
im
Krankenhausbereich dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auf die
Fragestellung eingegangen, wer zivil- und strafrechtlich für Versäumnisse
im Hygienebereich haftet. Es soll untersucht werden, ob es möglich ist,
neben den patientennah agierenden Ärzten oder Pflegern auch diejenigen
Personen in die strafrechtliche Verantwortung zu nehmen, die durch
5
Vorgaben
und
Weisungen
Strukturen
geschaffen
haben,
welche
zumindest begünstigen, dass die Vorgaben und Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts außer Acht gelassen werden und damit ebenfalls die
Patientensicherheit gefährden? Da es im Arztstrafrecht noch keine
Entscheidungen
zur
Strafbarkeit
von
Verantwortungsträgern
bei
Hygienezwischenfällen gibt, werden anhand von Beispielsfällen aus
anderen Bereichen die vorhandenen Defizite bei der Verurteilung von
Personen aus dem Verwaltungsapparat der Krankenhäuser aufgezeigt.
6
I. Nosokomiale Infektionen
1. Was ist eine nosokomiale Infektion?
Der Begriff „nosokomial“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet
„Krankenhaus“.
Eine
nosokomiale
Infektion
ist
folglich
eine
Krankenhausinfektion, also eine in Einrichtungen des Gesundheitswesens
erlangte Infektion mit Mikroorganismen. Diese Infektionen können sowohl
in einem Krankenhaus als auch in einer Arztpraxis oder einem ambulanten
Operationszentrum erworben werden.
§ 2 Nr. 8 IfSG definiert nosokomiale Infektion als eine Infektion mit lokalen
oder
systematischen
Infektionszeichen
als
Reaktion
auf
das
Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine (Giftstoffe), die im
zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten
medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher
bestand.
Gemäß § 23 IfSG wird eine Infektion als nosokomial bezeichnet, wenn sie
weder bei der Aufnahme in ein Krankenhaus noch in einer sogenannten
Inkubationszeit16 vorhanden war. Da die Inkubationszeit unterschiedlich
lang
sein
kann,
ist
es
schwierig,
genau
festzustellen,
ob
der
aufgenommene Patient bereits bei der Aufnahme besiedelt oder infiziert
war oder ob er den Erreger erst im Krankenhaus erhalten hat. Die
Vorschrift des § 23 IfSG enthält damit eine zeitliche und eine kausale
Komponente. Eine Infektion ist dann nosokomial, wenn sie zeitlich und
kausal mit einem Krankenhausaufenthalt oder einem Praxisbesuch in
Zusammenhang gebracht werden kann. Die zeitliche Komponente legt der
Gesetzgeber dabei sehr ungenau an, wenn er formuliert: „... wenn sie bei
der Aufnahme in das Krankenhaus weder vorhanden noch in der
Inkubationsphase war“.
16
Die Inkubationszeit (lat. incubare = ausbrüten) ist die Zeit, die zwischen der Infektion
mit einem Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten Symptome vergeht.
7
Die kausale Komponente setzt voraus, dass die Infektion ursächlich mit
einem stationären Krankenhausaufenthalt zusammenhängt. Der Nachweis
eines solchen ursächlichen Zusammenhanges erfordert jedoch eine sehr
aufwendige, über die Routinediagnostik hinausgehende Untersuchung, die
in vielen Krankenhäusern nicht einmal möglich wäre. Für den Nachweis
bedarf es nämlich des Genotypisierungsverfahrens (Erstellung eines
genetischen Fingerabdrucks), mit dem es möglich ist, die Identität der
Erreger zu bestimmen. In seltenen Fällen gelingt es mit diesem Verfahren
sogar den Ursprung des Erregers festzustellen. In allen anderen Fällen
bleibt, trotz der Genotypisierung, aber immer noch unklar, wie der Erreger
in den Patienten gelangt ist und wer oder was der Überträger war.
2. Was löst eine nosokomiale Infektion aus?
Eine Infektion wird in der Regel von einem Krankheitserreger, einem
parasitären Mikroorganismus ausgelöst. Parasitäre Mikroorganismen sind
beispielsweise Bakterien, Viren oder auch Würmer. Der Träger der
Erreger wird als Wirt bezeichnet. Er kann nur besiedelt sein oder bereits
infiziert. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Besiedlung der
Träger den Erreger hat und mit sich herumträgt. Bei einer Infektion ist der
Erreger bereits in die Blutbahn des Wirts gelangt und kann hier eine
Krankheit auslösen.
An dieser Stelle soll ein mögliches Missverständnis ausgeräumt werden:
Auch wenn eine nosokomiale Infektion eine Infektion ist, die zeitlich und
kausal mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer medizinischen
Behandlungsmaßnahme in einem ambulanten Operationszentrum oder
einer anderen Gesundheitseinrichtung im Zusammenhang steht, so ist sie
keine Infektion mit speziellen, nur in diesen Gesundheitseinrichtungen
vorkommenden Krankheitskeimen.
8
Beispielhaft soll ein Erreger genannt werden, der in den letzten Jahren am
häufigsten nosokomiale Infektionen ausgelöst hat: der Staphylococcus
aureus. Der Staphylococcus aureus ist ein Bakterium, welches nicht nur
im Krankenhaus, sondern fast überall in der Natur zu finden ist. Man findet
das Bakterium auch auf unserer Haut oder in unseren oberen Atemwegen.
Zwischen 25% bis 30% der Menschen tragen den Erreger in der Nase mit
sich herum.17 Solange der Träger gesund ist, schadet das Bakterium ihm
nicht. Doch sobald der Erreger auf ein schwaches Immunsystem trifft oder
eine Eintrittsmöglichkeit in den Körper findet (z.B. offene Wunde), dringt er
in das System ein und vermehrt sich dort rasant. Seine Ausscheidungen
(Toxine)
sind
giftig,
Hautentzündungen,
die
beispielsweise
schlecht
Lungenentzündungen
heilende
(Pneumonien),
Harnwegsinfektionen oder lebensbedrohliche Blutvergiftungen (Sepsis)
hervorrufen können.
Die Vorsilbe „MR“ bei MRSA steht für „Methicillin-resistent“. Methicillin ist
ein häufig und gern eingesetztes Antibiotikum. Ausgesprochen steht die
Abkürzung MRSA für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus und
bedeutet, dass der Erreger Staphylococcus aureus nicht mehr mit
Methicillin behandelt werden kann.
Mediziner verwenden den Begriff „MRSA“ häufig auch als Synonym für
„multiresistent“ und umschreiben damit Keime, die auf mindestens drei
Antibiotika nicht mehr ansprechen18.
2.1 Exkurs: Was bedeutet „multiresistent“?
Bakterien und Viren sind dann multiresistent, wenn sie gegen mehrere
Antibiotika unempfindlich sind. Eine Bekämpfung des Erregers ist dann
nur noch mit Mischmedikamenten, sogenannten Breitbandantibiotika
möglich. Dies stellt in der Medizin und im medizinischen Fortschritt ein
immer
17
größer
werdendes
Problem
dar.
Das
Problem
Quelle: Focus online, Ausgabe 26.02.2008 – „Krank durch Klinik“ (www.focus.de)
der
9
Erregerbekämpfung geht sogar soweit, dass es bekanntermaßen schon
Viren- und Bakterien gibt, die gegen alle verfügbaren Antibiotika oder
Virostatika resistent sind.
Kritisch zu betrachten ist eine Zunahme der Multiresistenzen. Dies liegt
daran, dass immer häufiger Antibiotika eingesetzt werden, die medizinisch
nicht indiziert und damit unnötig sind. Dies bestätigt ein Ergebnis der
NIDEP – 1 Studie19. Im Rahmen der Studie wurde festgestellt, dass eine
perioperative20 Antibiotikaprophylaxe oft zu lang und bei zu vielen
Operationen durchgeführt wurde. Bei 35,3 % der in die Studie involvierten
und mit Antibiotika behandelten Patienten lag gar keine Infektion vor. Bei
operativen Eingriffen, bei denen nach internationalen medizinischen
Kriterien keine Antibiotikaprophylaxe indiziert gewesen wäre, wurde in bis
zu 60% der Eingriffe Antibiotika gegeben.21 Es ist ferner zu beobachten,
dass bei viralen Infekten Antibiotika statt Virostatika verschrieben
werden.22 Dadurch kommt es zu einem häufigeren Kontakt der Erreger mit
Antibiotika. Durch auftretende Mutationen verändern sich die Erreger und
bilden Resistenzen. Diese neu entstandenen Erregerstämme können sich
gegenüber den nicht-resistenten stärker behaupten und vermehren.
Weiter kommt hinzu, dass Antibiotika nicht immer sachgerecht eingesetzt
werden.
Es
sollte
immer
das
Mittel
mit
dem
kleinstmöglichen
Wirkungsspektrum eingesetzt werden, da die Behandlung so effektiver
und die Nebenwirkungen geringer sind. Doch durch einen falsch dosierten
und breiten Einsatz hochwirksamer Antibiotika wird die Selektion von
multiresistenten Bakterien gefördert. Wird diesem Vorgehen nicht Einhalt
geboten, besteht die Gefahr, dass sich Erregerstämme herausbilden,
gegen die möglicherweise auch diese hochwirksamen Medikamente nicht
18
Quelle: Focus online, Ausgabe 26.02.2008 – „Krank durch Klinik“ (www.focus.de)
siehe dazu Fußnote 3
20
perioperative = vor einer Operation
21
NIDEP-Studie Teil 1; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 56,
S. 126
22
Virale Infekte sind durch Viren, nicht durch Bakterien ausgelöste Krankheiten.
Antibiotika bekämpfen jedoch nur Bakterien.
19
10
mehr wirksam sind.
2.2 endogene und exogene Infektionen
Innerhalb der nosokomialen Infektionen unterscheidet man die exogenen
und die endogenen Infektionen.
Bei der exogenen nosokomialen Infektion erhält der Patient den Erreger
aus der Umgebung.
Bei der endogenen nosokomialen Infektion infiziert sich der Patient mit
Erregern, die seiner eigenen Flora23 angehören. Diese Art der Infektion
tritt vermehrt bei den Patienten auf, die im Laufe der medizinischen
Behandlung eine Abschwächung des eigenen Immunsystems erfahren.
Man unterscheidet die endogene Infektion noch weiter in primär und
sekundär endogene Infektionen, worauf später noch vertieft eingegangen
wird.
2.3 Wie werden die Erreger übertragen?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Übertragungsformen. Zum einen
die Übertragung durch direkten Kontakt und zum anderen die durch
indirekten Kontakt. Bei der direkten Kontaktübertragung geht der Erreger
durch den direkten Körperkontakt von dem Erregerträger, welcher
entweder selbst infiziert oder nur besiedelt ist, auf den noch nicht
befallenen Patienten über.
Beim indirekten Kontakt gelangt der Erreger vom Träger auf einen
Gegenstand, welcher vor oder nach der Anwendung am Patienten nicht
ausreichend desinfiziert und aufbereitet wurde. Dieser nun mit dem
Erreger „verseuchte“ Gegenstand gelangt zu einem neuen Patienten und
überträgt den mitgebrachten Erreger.
23
Gesamtheit der Erreger in einem Organ oder Körperbereich
11
2.4 Welche Faktoren bestimmen das Auftreten von nosokomialen
Infektionen?
Grundsätzlich stellen Erreger von nosokomialen Infektionen eine Gefahr
für alle Patienten im Gesundheitswesen dar, nicht nur für die stationären.
Die zunehmende Häufung von invasiven (operativen) Eingriffen, die
therapeutische Beeinflussung des Immunsystems und immer älter
werdende Patienten weiten das Problem nosokomialer Infektionen aus.
Die Gefahr, an einer nosokomialen Infektion zu erkranken, besteht
insbesondere für ältere Patienten, Frischoperierte, Intensivpatienten,
Neugeborene und Kleinkinder.
Zusammengefasst bedeutet das, dass die Ausbreitung nosokomialer
Infektionen verschiedene Faktoren zur Ursache hat.
o
Faktor Patient: Krankheitsbedingt sind Patienten im allgemeinen
gefahrgeneigter, eine Infektion zu bekommen;
o
Faktor Umwelt: Die Krankenhausumgebung fördert die Übertragung
der Erreger, z.B. durch Mehrbettzimmer und der damit verbundenen
räumlichen Nähe der Patienten; Auch Gegenstände wie zum Beispiel
Telefone, die nicht ständig desinfiziert werden, oder nicht desinfizierte
Hände des Behandlungs- und Pflegepersonals schaffen günstige
Voraussetzungen für eine Übertragung;
o
Faktor Technologie: Durch Fortschritt in der Gerätemedizin werden
neue Eintrittspforten für Erreger eröffnet;
o
Faktor
Mensch:
Aufgrund
von
Kosteneinsparungen
im
Gesundheitswesen wird das Personal mehr in Anspruch genommen
als früher, wodurch die Gefahr besteht, dass aus Zeitgründen die
Hygiene nicht ausreichend durchgeführt wird.
12
3. Auswirkungen von nosokomialen Infektionen – Zahlen, Daten,
Fakten
Die erste große nationale Studie, mit der man sich Aussagen über die
Häufigkeit nosokomialer Infektionen erhoffte, ist die NIDEP – 1 Studie24
aus dem Jahr 1994. Dafür wurden Patienten aus 72 zufällig ausgewählten
Krankenhäusern, die zum Zeitpunkt der Studie stationär behandelt
wurden, herangezogen. Dabei stellte sich zum einen erstmals eine
Prävalenz25 der nosokomialen Infektionen von mindestens 3,5 % heraus.
Ferner
wurde
festgestellt,
dass
es
4
Hauptkomplikationen
im
Zusammenhang mit nosokomialen Infektionen gibt.
Dies
sind
postoperative
Wundinfektionen,
Harnwegsinfektionen,
Pneumonien26 und Septekämien27. Zusammen machen sie ca. 83 % der
nosokomialen Infektionen aus.28 Die am häufigsten zu beobachtenden
Infektionen sind dabei die Harnwegsinfektion mit 44 %. Dem folgen
postoperative Wundinfektionen mit 29 % und Pneumonien mit 19 %. Zu
einer Sepsis kommt es bei 2 % aller nosokomialen Infektionen.29
Jede Infektion ist geeignet, den Tod herbeizuführen. Es ist erwiesen, dass
das Todesrisiko bei Patienten mit einer nosokomialen Pneumonie zweibis dreimal höher ist, als bei nicht infizierten Patienten. Bei einer
nosokomial verursachten Sepsis steigt das Risiko zu sterben auf das
zwei- bis vierfache an.30
2005 starben in US-amerikanischen Krankenhäusern ca. 19.000 Patienten
allein an MRSA.31 Die Schätzungen der Todesfälle in deutschen
Krankenhäusern gehen weit auseinander. Die Angaben reichen von etwa
24
siehe dazu Fußnote 3
Definition in Fußnote 4
26
Peumonie = Lungenentzündung
27
Sepsis = Blutvergiftung
28
NIDEP-Studie Teil 1; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 56
29
Kappstein, Ines – Nosokomiale Infektionen, Kapitel 2 S. 12; SENIC-Studie
30
E. Girou; C. Brun-Buisson: Morbidity, mortality and the cost of nosocomial infections in
critical care; Curr Opin Crit Care 1996, S. 2
31
Klevens et al.: Invasive MRSA infections in the United States (Quelle: www.cdc.gov)
25
13
1.500 Patienten bis zu 40.000 Patienten jährlich.32 Die Deutsche
Gesellschaft für Krankenhaushygiene gab die Zahl der Todesopfer durch
nosokomiale Infektionen mit ca. 20.000 für das Jahr 2009 an.33 Eine
Erklärung für die weit auseinander liegenden Zahlenangaben ist, dass in
Deutschland auf dem Totenschein MRSA nicht explizit als Todesursache
vermerkt wird. Auch wird in den meisten Todesfällen nicht untersucht, ob
die Infektion todesursächlich war oder sie neben den bereits vorhandenen
Grunderkrankungen des Patienten sein Sterben nur beschleunigt hat.
Nur etwa 2 % bis 10 % der nosokomialen Infektionen treten als Ausbrüche
(Epidemien) auf.34
Wie viele Ausbrüche bundesweit pro Jahr vorkommen, ist nicht
nachvollziehbar – hierüber wurden bislang keine Daten erhoben. Es lässt
sich daher nur mit Vorsicht behaupten, dass der überwiegende Anteil der
nosokomialen
Infektionen
in
deutschen
Krankenhäusern
und
Gesundheitseinrichtungen nicht in Epidemien endet, sondern endemisch
(gehäuft) oder auch nur vereinzelt vorkommen.
Für viele, von einer Infektion betroffene Patienten, zieht die Infektion einen
langen Leidensweg nach sich. So sind bei einer postoperativen
Wundinfektion
oft
mehrere
Folgeoperationen
und
plastische
Rekonstruktionen erforderlich, teilweise sind die Patienten ein Leben lang
erheblich eingeschränkt. Bei ausgedehnten Infektionen, die z.B. eine
Sepsis hervorrufen, besteht zudem das Risiko, daran zu sterben.
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass die Behandlung von nosokomialen
Infektionen langwierig und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Mit der
Versorgung einer nosokomialen Infektion über die Grenzverweildauer im
Krankenhaus
hinaus
sind
weitere
kostenintensive
Maßnahmen
verbunden. Für Deutschland gibt es noch keine konkreten Zahlen, in
welcher
32
Höhe
zusätzliche
Kosten
durch
nosokomiale
Infektionen
Quelle: www.mrsa-net.nl und Sendung vom 26.10.2009 „ Killerbrut, die verschwiegene
Katastrophe“ Quelle: www.wdr.de
33
Quelle: www.dgkh.de; KU Gesundheitsmanagement 2010, Heft 5, S. 64f.
34
Kappstein, Ines – Nosokomiale Infektionen, Kapitel 17, S.344
14
entstehen. Eine im Jahr 1991 am Klinikum Freiburg durchgeführte Studie
über
die
Verlängerung
Pneumonien
und
hervorgerufenen
der
Verweildauer
Wundinfektionen35
Pneumonien
pro
ergab,
aufgrund
dass
Erkrankungsfall
nosokomialer
bei
nosokomial
durchschnittlich
zusätzliche Kosten von 4.880,95 DM (entspricht 2.495,56 Euro), beim
Auftreten von postoperativen Wundinfektionen zusätzliche Kosten von
5.899,58 DM (entspricht 3.016,41 Euro) entstehen.36
Aufgrund der Konsequenzen, die eine nosokomiale Infektion nach sich
ziehen kann, ist es wichtig, an der Ursache mit der Zielsetzung zu
arbeiten, nosokomiale Infektionen, so weit es möglich ist, zu vermeiden.
Im Folgenden wird aufgezeigt, dass nicht jede Infektion vermieden werden
kann. Deshalb ist es besonders wichtig, die Ursache rechtzeitig zu
erkennen, um frühzeitig eine Ausbreitung auf andere Patienten zu
vermeiden.
In den Jahren 1995 bis 1998 wurde in Deutschland eine weitere, sehr
umfassende Studie an acht mittelgroßen Krankenhäusern durchgeführt,
die NIDEP 2 - Studie.37 Hierbei lenkte man das Hauptaugenmerk auf die
chirurgischen Abteilungen und die Intensivstationen und kam zu dem
Ergebnis einer Inzidenzrate38 von 6,9 nosokomiale Infektionen auf 100
Patienten. Dies bedeutet, dass sich ca. jeder 14. Patient eine nosokomiale
Infektion zugezogen hat.
Die Zahl der Patienten in Deutschland, die sich mit dem Methicillin
resistenten Erreger Staphylococcus aureus (MRSA) infizieren, wird auf
35
Kappstein, Ines et al; „Verlängerung der Krankenhausverweildauer durch nosokomiale
Pneumonie und Wundinfektion“ in Dtsch Med Wochenschr. 1991 Heft 116; S. 281-287
36
Kappstein, Ines et al; „Verlängerung der Krankenhausverweildauer durch nosokomiale
Pneumonie und Wundinfektion“ in Dtsch Med Wochenschr. 1991 Heft 116; S. 281-287;
NIDEP-Studie Teil 1; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 56
37
ausgeführt vom Nationalen Referenzzentrum für Krankenhaushygiene, vom Institut für
Hygiene der Freien Universität Berlin und Institut für Umweltmedizin und
Krankenhaushygiene der Albert Ludwigs-Universität Freiburg
15
50.000 geschätzt. Rund 1.500 von ihnen sterben an der MRSA-Infektion.39
Schuld daran soll oft mangelnde Hygiene in den Krankenhäusern sein.
Von Hygienefachleuten durchgeführte Stichproben zeigen, dass bereits
die notwendige Desinfektion der Hände nicht von allen ärztlichen und
nichtärztlichen Mitarbeitern der Einrichtungen mit der erforderlichen
Ernsthaftigkeit vorgenommen wird.40 Schon bei der NIDEP-2 Studie wurde
festgestellt, dass nur max. jede zweite der notwendigen Desinfektionen
tatsächlich ausgeführt werden.41 Vor allem wenn es zu personellen
Engpässen auf den Stationen kommt, vernachlässigt das Personal die
Hygiene.42
4. Vermeidbarkeit nosokomialer Infektionen
Anhand der in den USA in den Jahren 1970 bis 1975/76 durchgeführten
SENIC-Studie (= Study on the Efficacy of Nosocomial Infection Control43)
wurde gezeigt, dass die Durchführung sogenannter SurveillanceMaßnahmen44 sowie der gezielte Einsatz von Hygienepersonal zu einer
Senkung der Infektionsrate um bis zu 32 % führte.45 Auch heute noch
gehen Experten davon aus, dass zumindest 1/3 der nosokomialen
Infektionen bei Einhaltung der Hygienestandards vermeidbar wären.46
38
Inzidenz (lat. incidere = vorfallen) ist eine Messgröße in der medizinischen Statistik. Sie
gibt die Anzahl der Neuerkrankungen an.
39
Quelle: Focus online, Ausgabe 26.02.2008 – „Krank durch Klinik“ (www.focus.de)
40
so z.B. Klaus-Dieter Zastrow vom Institut für Hygiene und Umweltmedizin der Vivantes
Kliniken Berlin
41
NIDEP-Studie Teil 2; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 128
42
so Prof. Dr. Axel Kramer vom Institut für Hygiene und Umweltmedizin am
Universitätsklinikum Greifswald.
43
SENIC – Studie aus den Jahren 1975- 1976 durchgeführt von Haley, R.W. et al;
veröffentlicht in Am J Med 1981; 70, S. 947 ff.
44
Surveillance bedeutet, dass zunächst Krankheiten erkannt und erfasst werden müssen.
In einem zweiten Schritt werden die gewonnenen Daten bewertet und schließlich
überlegt, welche Maßnahmen zur Eingrenzung oder Verhinderung einer
Infektionskrankheit getroffen werden können. Dazu jedoch später mehr (siehe Punkt 6.3)
45
siehe dazu Fußnote 43
46
so z.B. Klaus-Dieter Zastrow vom Institut für Hygiene und Umweltmedizin der Vivantes
Kliniken Berlin; SENIC-Studie aus dem Jahr 1970/1975/76
16
4.1 Sind alle nosokomialen Infektionen vermeidbar?
Wie einleitend bereits ausgeführt, geht man davon aus, dass in der
Bundesrepublik jährlich ca. 400.000 bis zu 600.000 Patienten an einer
nosokomialen Infektion erkranken. Wie hoch dabei der Anteil der
vermeidbaren Infektionen ist, lässt sich schwer sagen. Eines ist jedoch
sicher: Wird eine nosokomiale Infektion festgestellt, ist dass nicht
gleichbedeutend
mit
einem
hygienischen
Defizit
in
der
Patientenversorgung oder gleichbedeutend als vermeidbar anzusehen. Oft
kann gar nicht geklärt werden, wer die Infektion mit dem Erreger
verursacht hat und vor allem wo.
Mit der ständigen Weiterentwicklung der Medizin sollte eigentlich der
Rückgang nosokomialer Infektionen verbunden sein. In jeder Fachrichtung
werden Forschungen und Studien betrieben, die es ermöglichen, die
bekannten Krankheiten noch besser zu erkennen, zu therapieren und
unter Umständen auch zu vermeiden. Mit diesem Fortschritt sollten auch
die im Krankenhaus erworbenen Infektionen mehr und mehr eingedämmt
werden können. Doch gerade hier ist kein Rückgang zu verzeichnen.
Trotz
des
umfangreichen
Wissens
von
der
Übertragbarkeit
von
Krankheitserregern nimmt die Zahl der Krankenhausinfektionen nicht ab.
Eine Erklärung hierfür ist, dass mit der Weiterentwicklung der Medizin
immer mehr diagnostische und therapeutische Verfahren angewendet
werden, immer häufiger auch invasive Maßnahmen, die das Leben des
Patienten verlängern. Die Patienten werden immer älter, haben aber
bedingt durch das Alter auch einen verringerten Abwehrstatus. Der
Durchschnitt der im Krankenhaus behandelten Patienten ist älteren
Semesters. Diese Patienten sind anfälliger für eine Infektion als
vergleichbare Gesunde.
Dadurch treten nosokomiale Infektionen immer wieder auf. Hinzu kommt
die bereits oben dargestellte, steigende Antibiotika-Resistenz einiger
Erreger, die es erschwert, die Ausbreitung dieser Erreger zu verhindern.
17
In den Medien und in der Fachpresse ist immer wieder zu lesen, dass ein
Teil der nosokomialen Infektionen vermeidbar wäre. So ist man sich unter
Experten einig, dass bei einem gut geführten Qualitätsmanagement und
durch die Einführung geeigneter Kontroll- und Überwachungssysteme bis
zu 30% der nosokomialen Infektionen vermieden werden könnten. Gerade
solche polarisierenden Meldungen mit einer Vielzahl von hohen
Betroffenenzahlen
zu
Infektions-
und
Todesfällen
stoßen
in
der
Bevölkerung auf breites Interesse. Aber bislang können keine genauen
Zahlen geliefert oder ausgewertet werden, da zitierbare Studien entweder
nicht vorhanden oder nicht repräsentativ sind. Die in vielen Ländern und
auch in Deutschland durchgeführten randomisiert kontrollierten Studien47
zum Thema Infektionspräventionen zeigen eine Vermeidbarkeitsrate von
bis zu 50% und mehr.48 Allerdings ist keines dieser Studienergebnisse auf
die tägliche Krankenhauspraxis zu übertragen, weil diese Studien nur eine
bestimmte Risikopatientengruppe betrachten und/oder dort nur eine
spezielle
Behandlungsmaßnahme
(beispielsweise
der
Einsatz
von
speziellen, antimicrobiell beschichteten Venenkathetern).49
Im Laufe der letzten Jahrzehnte ist es gelungen, durch neue
Untersuchungs-
und
Labormethoden
die
Erreger
und
ihre
Verhaltensweisen besser kennenzulernen. Dadurch war und ist es immer
noch möglich, geeignete Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung
zu ergreifen. Trotzdem kann man nicht jede Infektion vermeiden.
47
Die randomisierte kontrollierte Studie (RCT englisch: randomized controlled trial) ist in
der medizinischen Forschung das nachgewiesen beste Studiendesign, um bei einer
eindeutigen Fragestellung eine eindeutige Aussage zu erhalten und die Kausalität zu
belegen. Randomisierung bedeutet dabei, dass die Zuordnung zu einer
Behandlungsgruppe (etwa Medikament A oder B) nach dem Zufallsprinzip erfolgt.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Medizin)
48
Gastmeier, P. et al: „How many nosocomial infections are avoidable?“; Dtsch Med
Wochenschr 2010; 135, S. 91 ff.
49
Darouiche, R. et al; N Engl J Med 1999; 340; 889
18
4.2 Vermeidbarkeit endogen hervorgerufener nosokomialer
Infektionen
Endogen nosokomiale Infektionen werden oft von Mikroorganismen aus
der körpereigenen Flora des Patienten ausgelöst.50 So trägt der Mensch
beispielsweise Streptokokken in der Mundhöhle und auch im Dünndarm.51
Im
Dickdarm
finden
sich
Enterokokken,
Pseudomonaden
und
Staphylokokken.52 Staphylokokken besiedeln aber auch Haut und
Schleimhäute im und am Körper, allerdings in einer Zahl, die einem
gesunden Menschen nicht schaden können. Ganz im Gegenteil: Diese
Erreger sind in einer gewissen Anzahl sogar für gewisse Prozesse im
Körper erforderlich. Zu einer Infektion durch diese Mikroorganismen kann
es dann kommen, wenn sie in sterile Körperbereiche des Patienten
gelangen. Zum Beispiel können beim Intubieren durch den Tubus
Bakterien aus dem Rachenraum in die Lunge gelangen.
Der Körper des Menschen ist ein in sich geschlossenes System, welches
im Körperinneren die höchste Sterilität erfährt, die es nur geben kann.
Geschützt wird dieses System durch das größte Organ des Menschen, die
Haut. So ist ein gesunder Mensch vor dem Übergriff verschiedener
Krankheitserreger grundsätzlich geschützt. Wird jetzt aber dieses System
durch
medizinische
Behandlungsmaßnahmen
durchbrochen
oder
künstlich geöffnet, werden Eintrittspforten für Erreger geschaffen, die dann
auf das angegriffene Abwehrsystem eines kranken Menschen treffen.
Zu diesen Behandlungsmaßnahmen gehören insbesondere Operationen,
z.B. aber auch die Legung von zentralen Venen-, oder Blasenkathetern,
mit welchen ins Blut- bzw. ins sterile Harnwegsystem eingegriffen wird.
Alle diese medizinischen Maßnahmen sind geeignet, auch Erreger in das
System Mensch zu schleusen. Diese können dort eine Infektion
50
siehe dazu oben Punkt I 2.2
Kappstein Ines – Nosokomiale Infektionen, Kapitel 3, S. 43
52
Kappstein Ines – Nosokomiale Infektionen, Kapitel 3, S. 43
51
19
hervorrufen. Weil diese Maßnahmen aber medizinisch notwendig sind,
können sie nicht aus Infektionspräventionsgründen unterlassen werden.
Aber es ist möglich, die Entstehung von sekundär endogen verursachten
Infektionen teilweise einzudämmen und damit zu vermeiden. Denkbar ist
beispielsweise, die Gefäß- oder auch Blasenkatheter nicht zu lange im
Patienten liegen zu lassen oder eine entsprechend gute Wunddesinfektion
und sterile Verbandswechsel durchzuführen.
Aber auch bereits im Körper befindliche Erreger können bei einer
vorliegenden
Abwehrschwäche
des
Patienten
(beispielsweise
hervorgerufen durch eine lange Krankheitsphase) zu Infektionserregern
werden
(primäre
endogene
Infektion).
Durch
ein
geschwächtes
Immunsystem und die durch eine längere Krankheitsphase veränderte
körpereigene Flora des Patienten können die im Körper immer
vorhandenen
Erreger
schnell
Überhand
gewinnen
und
somit
unerwünschte Infektionen hervorrufen.
Während die sekundären endogenen Infektionen teilweise einzudämmen
und damit vermeidbar wären, sind die primär endogen hervorgerufenen
Infektionen im Grunde nicht vermeidbar. Hier spielt der Faktor Patient eine
entscheidende Rolle, da die primär endogen verursachte Infektion vom
Patienten selbst ausgeht und vom Zustand seines Immunsystems
abhängig
ist.
Beispielhaft
können
hier
Fälle
von
großflächigen
Brandverletzungen genannt werden. Viele dieser Brandopfer erleiden eine
sogenannte Candida-Sepsis im Laufe der langwierigen Heilbehandlung.
Dass der Candida-Erreger, der die Haut besiedelt, eine Infektion
verursacht, kann selbst bei größter Sorgfalt und bei streng steriler
Versorgung der Wunden nicht in jedem Fall verhindert werden. Die Haut
als mechanische Schutzschicht ist bei Brandopfern nicht mehr vorhanden,
sie kann somit das Eindringen des Erregers in die Blutbahn nicht
20
verhindern, so dass es zur Infektion, zur sogenannten Candida-Sepsis
kommt.
4.3 Vermeidbarkeit exogener nosokomialer Infektionen
Neben den endogenen nosokomialen Infektionen existieren auch die
exogenen Infektionen.53 Von einer exogen bedingten nosokomialen
Infektion spricht man bei Infektionen, bei denen es zu einer direkten
Übertragung des Erregers aus der Umwelt oder von anderen Personen
(z.B. Patienten im Nachbarbett oder Personal) kommt. Da herbei eine
Übertragung von außerhalb gegeben ist, sollte diese Gruppe der
nosokomialen
Infektionen
grundsätzlich
vermeidbar
und
damit
beherrschbar sein. Einer Übertragung kann man aber nur dann mit
geeigneten Präventionsmaßnahmen entgegen wirken, wenn man vom
Vorhandensein des Erregers weiß. Ist sein Vorhandensein nicht bekannt,
kann eine mögliche Übertragung zunächst nur durch die Einhaltung
bestimmter
Hygienemaßnahmen,
Standardmaßnahme
wie
„Händedesinfektion“
beispielsweise
vor
und
nach
der
jedem
Patientenkontakt, eingedämmt werden.
5. Zusammenfassung
Zur
Vermeidbarkeit
nosokomialer
Infektionen
gibt
es
mangels
repräsentativer Studien zur Thematik Infektionsprävention keine fundierten
Erkenntnisse
und
auch
keine
konkreten
Zahlenangaben.
Die
angesprochene SENIC-Studie liegt über 4 Jahrzehnte zurück, brachte
aber das Ergebnis, dass bis zu 30% der nosokomialen Infektionen
vermeidbar sind. Wie hoch heute der Anteil der vermeidbaren Infektionen
tatsächlich ist, ist nicht bekannt.
53
siehe dazu Punkt I.2.2
21
Festzuhalten bleibt aber: Nur ein Anteil der nosokomialen Infektionen sind
tatsächlich vermeidbar. Während die Gruppe von exogen hervorgerufenen
nosokomialen Infektionen grundsätzlich vermieden werden können, sind
endogen bedingte nosokomiale Infektionen gar nicht oder nur zu einem
sehr geringen Teil vermeidbar und damit beherrschbar.54
6. Maßnahmen zur Vermeidung nosokomialer Infektionen
Aus dem Ergebnis der SENIC-Studie ist bekannt, dass rund ein Drittel
aller nosokomialen Infektionen durch entsprechende Präventions- und
Hygieneschutzmaßnahmen
vermieden
werden
können.
Doch
eine
Prävention gegen Übertragungen von Erregern kann nicht erst mit dem
Nachweis eines solchen beginnen, sondern muss von Anfang an im
Zentrum
stehen.
Aus
den
weltweit
durchgeführten
Studien
zur
Infektionsprävention ist eine wichtige Erkenntnis gewonnen worden: Nicht
eine einzelne Maßnahme, sondern nur ein Maßnahmenpaket kann sowohl
die Entstehung als auch die Ausbreitung vorhandener nosokomialer
Infektionen eindämmen und damit vermeiden und beherrschen.
Zu diesem Maßnahmenbündel gehören:
Einhaltung
o
der
Standardhygienemaßnahmen
(z.B.
Händedesinfektionen)
o
Patientenscreenings
o
Isolierung infizierter oder besiedelter Patienten
o
Surveillance
o
Personalaufstockung
6.1 Standardhygienemaßnahmen / Händedesinfektion
Als
Standardhygiene
bezeichnet
man
zusammenfassend
alle
Maßnahmen, die für eine gute hygienische Grundversorgung aller
54
Gastmeier, P. et al: „How many nosocomial infections are avoidable?“; Dtsch Med
22
Patienten einerseits erforderlich, andererseits auch ausreichend sind und
die gleichzeitig auch das Personal vor Erregerkontakten schützen.55 Zu
den Maßnahmen der Standardhygiene gehören die Händehygiene, die
Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von medizinischen Instrumenten
und die Verwendung von Schutzkleidung im Krankenhaus.
An dieser Stelle soll nur die Händehygiene herausgegriffen werden, weil
sie für die Prävention nosokomialer Infektionen eine entscheidende
Bedeutung hat. Sie ist eine klassische Hygienemaßnahme, die zu den
wirksamsten
Maßnahmen
gehört,
um
eine
Übertragung
von
Krankheitserregern zu verhindern. Allerdings ist der Grad der Wirksamkeit
sehr stark von der Mitarbeit des ärztlichen und nichtärztlichen Personals
abhängig. In Untersuchungen konnte nachgewiesen werden, dass die
Verbesserung der Händedesinfektion das Auftreten von nosokomialen
Infektionen deutlich reduziert. Dies liegt in der Verantwortung des
ärztlichen
Personals,
des
Pflegepersonals
und
weiterer
Mitarbeitergruppen, wie z.B. des medizinisch-technisches Personals, der
Physio- und Ergo-Therapeuten. Allerdings hält sich nicht jeder an die
Vorgaben. So haben verschiedene Studien festgestellt, dass bis zu 45 %
der beobachteten Krankenhausangestellten die Händedesinfektion nicht
oder nicht im ausreichenden Maße durchführen.
Im Rahmen der NIDEP 2 – Studie untersuchte man die Compliance56 zur
hygienischen Händedesinfektion.57 Das Ergebnis war, dass nur 40 % bis
60 % der Mitarbeiter (ärztliche und nichtärztliche) die vorgeschriebenen
Händedesinfektionen
auch
tatsächlich
vorgenommen
haben.
Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Risiko für einen Patienten, einen
Erreger übertragen zu bekommen, bei 60 % bis 40 % liegt.
Wochenschr 2010; 135, S. 91 ff.
55
Kappstein, Ines – Nosokomiale Infektionen; Kapitel 7, S. 99
56
Compliance ist definiert als das Ausmaß, in dem einer Empfehlung gefolgt wird
(Wendt, C. in Bundesgesundheitsbl. 2004, Heft 47; S. 329 f.)
57
vorrangig allerdings nur auf Intensivstationen
23
In verschiedenen Beobachtungsstudien wurde in den letzten Jahren die
Compliance des Personals überprüft.58 Wesentliche Gründe für eine
unzureichende Compliance für die Händehygiene sind menschliche
Unzulänglichkeiten (mangelnde Disziplin, Gleichgültigkeit, Anonymität des
Fehlverhaltens)
oder
aber
auch
tatsächliche
oder
vermutete
Hautunverträglichkeit der benutzten Präparate, unklare Anweisungen,
fehlende
Verhaltenskontrolle
durch
Vorgesetzte,
unzureichende
Ausstattung mit Desinfektionsmittelspendern und Informationsdefizite etwa
im Bereich der Infektionserfassung.59
Warum es immer wieder, auch unbeabsichtigt, zu unzureichender
Compliance kommen kann, macht folgendes Beispiel deutlich: Die
Händedesinfektion muss vor und nach jedem Patientenkontakt stattfinden.
Keine Stelle auf der Haut darf ausgelassen werden (z.B. unter Ringen).
Schließlich braucht ein Desinfektionsmittel ca. 30 Sekunden auf der Haut,
um wirken zu können.60
Für eine Intensivstation bedeutet dies, dass hier Hände ca. 20 bis 30 mal
pro Stunde gewaschen und desinfiziert werden müssen.61 Ein 20 bis 30maliges Händedesinfizieren pro Stunde bedeutet, dass eine Pflegekraft
oder ein Arzt bei 30 Sekunden pro Desinfektion 10 – 15 min pro
Arbeitsstunde damit beschäftigt ist, seine Hände zu desinfizieren. Dies
sind bei einem achtstündigen Arbeitstag ca. 1,5 bis 2 Stunden der
Arbeitszeit,
die
nur
für
die
Einhaltung
der
Hygienevorschriften
„Händedesinfektion“ aufgewendet werden müssen.
58
beispielhaft sei hier Voss, A. & Widmer, A. „No time for handwashing!? Handwashing
versus alcohlic rub: can we afford 100% compliance? in Infect Control Hosp Epidemiol,
1997; Heft 18, S. 205-208 genannt
59
Kappstein, Ines – Nosokomilae Infektionen; Kapitel 7 S. 99 ff.
60
Killerbrut, die verschwiegene Katastrophe ARD Das Erste: Sendung vom 24.08.2009
61
Cepeda JA et al, „Isolation of patients in single rooms or cohorts to reduce spread of
MRSA in intensive-care units: prospective two-centre study“.(2005) Lancet 365: 295-304
24
Die Compliance des medizinischen Personals mit der Händehygiene ist
bereits im normalen Arbeitsbetrieb nicht ausreichend.62 Sie nimmt sogar
noch weiter ab, je mehr zu tun ist. Dies erklärt der sogenannte
„understuffing–overcrowding–Effekt“. Er bedeutet, je mehr Patienten bei
gleichbleibender Personaldichte zu versogen sind, desto nachlässiger wird
die Händedesinfektion gehandhabt. Da die Händehygiene aber die
wichtigste Maßnahme für die Prävention von Erregerübertragungen aller
Art ist, ist es besonders wichtig, entweder bei steigender Patientenzahl die
Personaldichte entsprechend anzuheben oder das Bewusstsein des
Personals für diese einfache, aber außerordentlich wichtige Maßnahme
weiter zu steigern.
6.2 Patientenscreening / Isolation
Als weitere Maßnahmen im Rahmen der Prävention kommen das
Patientenscreening und bei festgestellter Infektion oder Besiedelung die
vorübergehende Isolation des jeweiligen Patienten in Betracht.
6.2.1 Patientenscreening
Mit Patientenscreenings arbeitet man bereits vereinzelt in einigen
deutschen Krankenhäusern. Die benachbarten Länder, insbesondere die
Niederlande, wenden diese Maßnahme bereits seit mehreren Jahren
erfolgreich an. Dabei wird jeder stationär aufzunehmende Patient einem
Abstrich (Nase, Rachen) unterzogen. Bis das Ergebnis des Abstrichtests
vorliegt, werden diese Patienten isoliert in Einzelzimmern untergebracht
und von den Mitarbeitern in voller Schutzkleidung (Kittel, Mund-NasenMaske und Einmalhandschuhen) versorgt. Mit dieser konsequenten
Vorgehensweise (und sparsame Verwendung von Antibiotika) konnte die
Rate der resistenten Staphylococcus-Erreger in den Niederlanden unter
62
Ines Kappstein, Prävention von MRSA-Übertragungen: Standardhygiene statt
Isolierung. (2009) Chirurg 8: 49-61
25
1% gesenkt werden. In Dänemark liegt diese Rate bei ca. 2%.
Demgegenüber liegt die Rate in Deutschland bei etwa 21%!63
An der Universitätsklinik in Münster startete vor mehr als 10 Jahren ein
Pilotprojekt zur Eindämmung nosokomialer Infektionen. Dazu wurden in
Anlehnung an die Vorgehensweise in den Niederlanden in allen
Risikobereichen der Uniklinik, wie z.B. Intensivstation, Onkologie,
Chirurgie und Innere Medizin, Patientenscreenings bezogen auf MRSAErreger angewendet. Wird ein Patient als Träger identifiziert, wird er zum
eigenen Schutz vorbeugend behandelt und zum Schutz anderer Patienten
in einem Einzelzimmer untergebracht. Diese Vorgehensweise war so
erfolgreich, dass die Uniklinik Münster diese Verfahrensweise seit 2006
auf alle stationär aufgenommen Patienten ausgedehnt hat. Die Ausgaben
für diese Eingangsscreenings liegen jährlich bei 300.000,- Euro.64
Demgegenüber können bei Behandlung nur eines bereits infizierten
Patienten Mehrkosten bis zu 20.000,- Euro entstehen.
6.2.2 Isolation
Mit der Isolierung eines Patienten ist die räumliche Trennung und/oder
Unterbringung im Einzelzimmer gemeint. Infizierte oder auch nur
besiedelte Patienten werden getrennt von anderen Patienten der Station
in
Einzelzimmern
versorgt.
Möglich
ist
auch
eine
sogenannte
Kohortenisolierung. Dies bedeutet, dass mehrere infizierte oder auch
besiedelte Patienten zusammen, aber räumlich getrennt von nicht
infizierten/besiedelten Patienten, versorgt werden. Voraussetzung ist
jedoch, dass die räumliche Situation des jeweiligen Krankenhauses diese
Maßnahme zulässt. Auch müssen bei dieser Maßnahme alle anderen
Hygienemaßnahmen stringent eingehalten werden, wie beispielsweise die
63
Kipp et al: „Bedrohliche Zunahme Methicillin-resistenter Staphylococcus-aureusStämme: Strategien zur Kontrolle und Prävention in Deutschland“; DÄBl. 2004, S. 28-29;
Anschlag, MedR 2009, Heft 27, S. 513ff.
64
Ein Screening-Test kostet 3,- Euro und die Behandlung eines identifizierten Trägers
kostet 1.500,- Euro.
26
Händedesinfektion. Denn wenn das Personal die Hände nicht nach und
vor
jedem
Patientenkontakt
desinfiziert
und
alle
anderen
Schutzmaßnahmen einhält, bringt die Isolierung der besiedelten Patienten
nichts und eine Verbreitung und Übertragung auf die bis dahin noch nicht
besiedelten/infizierten Patienten kann nicht vermieden werden.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass Eingangsscreenings
zusammen mit Isolation als Infektionspräventionsmaßnahme geeignet
sind, nosokomiale Infektionen im großen Maße zu verhindern. Auch kann
hierdurch eine Ausbreitung unter den Patienten und dem Personal von
vornherein unterbunden werden.
6.3 Surveillance, § 23 IfSG
Wir haben den Begriff aus dem Englischen übernommen und seine
Bedeutung findet im deutschen Wortschatz nicht die Bedeutung, die das
Wort eigentlich umfasst. Der Begriff Surveillance kommt ursprünglich aus
dem Französischen und wird übersetzt mit Überwachung. Da dieses Wort
aber negativ besetzt ist und zur Vermeidung von nosokomialen
Infektionen eine Überwachung allein nicht ausreicht, übernehmen der
Gesetzgeber und auch die Fachliteratur das Wort komplett aus dem
Englischen65 und umschreiben es als eine fortlaufende, systematische
Erfassung, Analyse und Interpretation der nosokomialen Infektionsdaten,
die für das Planen, die Einführung und Evaluation von medizinischen
Maßnahmen notwendig sind.66 Surveillance bedeutet somit, dass
zunächst Krankheiten erkannt und erfasst werden müssen. In einem
zweiten Schritt werden die gewonnenen Daten bewertet und schließlich
überlegt, welche Maßnahmen zur Eingrenzung oder Verhinderung einer
Infektionskrankheit getroffen werden können. Ein spezieller Bereich ist die
Krankenhaus-Surveillance, bei der auf der Grundlage des § 23
65
Kappstein, Ines – Nosokomiale Infektionen; Kapitel 2, S. 11
27
Infektionsschutzgesetzes bestimmte resistente Erreger in den einzelnen
Kliniken erfasst, überwacht und bewertet werden sollen.
Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz in Kraft und löste damit
das
bis
dahin
bestehende
Bundesseuchengesetz
ab.
Mit
dem
Infektionsschutzgesetz wurde die Aufklärung und Information der
Allgemeinheit über Infektionsgefahren zur öffentlichen Aufgabe erklärt.
Hierfür
zuständig
Schulämter,
sind
u.a.
Veterinärämter
die
und
Gesundheitsämter,
die
Jugendämter,
Umweltbehörden.
Gemäß
Infektionsschutzgesetz haben sie die Aufgabe, die Bevölkerung über die
Möglichkeiten
des
Infektionsschutzes
zu
informieren.
Aus
der
Gesetzesbegründung und aus § 1 Abs. 1 IfSG ergibt sich, dass der
Infektionsschutz vor allem dadurch erreicht werden soll, dass das
Auftreten von Infektionskrankheiten von Anfang an verhütet bzw. so früh
wie
möglich
erkannt
werden
soll.
Darüber
hinaus
ist
eine
Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu verhindern.67 Die Regelung
hierzu findet sich im § 23 IfSG.
Im § 23 IfSG ist die Verpflichtung der Gesundheitseinrichtungen zur
Surveillance
festgehalten.
Er
verpflichtet
die
Krankenhäuser
und
Einrichtungen für ambulantes Operieren, das Auftreten nosokomialer
Infektionen und das Vorhandensein von Erregern mit speziellen
Resistenzen zum einen ausführlich zu dokumentieren und darüber hinaus
auch entsprechend zu bewerten. Die Verpflichtung, die notwendigen
Basisdaten zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten, soll alle
Gesundheitseinrichtungen in die Lage versetzen, Defizite in der Hygiene
zu erkennen und eventuell notwendige infektionshygienische und
sorgfaltspflichtige Maßnahmen zu optimieren und zu verstärken.68 Anhand
zahlreicher Studien konnte festgestellt werden, dass Surveillance das
beste Instrument ist, Infektionsraten zu senken. Die in den USA
66
67
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung 2001 Heft 44, 523-536
Bales/Baumann/ Schnitzler, Infektionsschutzgesetz § 23 Rn. 1
28
durchgeführte SENIC-Studie und auch die NIDEP-2 Studie in Deutschland
zeigten, dass durch Aufstockung des Hygienefachpersonals sowie die
Durchführung von Surveillance die Anzahl der nosokomialen Infektionen
zwischen 25% und 30% reduziert werden konnte.
Bundesweit werden seit 1997 kontinuierlich Daten zur Häufigkeit
nosokomialer Infektionen über das Krankenhaus-Infektions-SurveillanceSystem (kurz KISS) zentral erfasst und durch das Robert-Koch-Institut
statistisch aufbereitet.
Dies hat es ermöglicht, Aussagen über z.B. die wichtigsten Erreger
nosokomialer Infektionen zu treffen.
Deshalb findet sich im § 23 IfSG nicht nur die Verpflichtung, Daten zu
erfassen, sondern auch auszuwerten. Dies ist verständlich, da die bloße
Erstellung einer Datentabelle dem Zweck der Vorschrift und damit dem
des
Gesetzes
insgesamt
zuwiderlaufen
würde.
Denn
erst
die
(Aus)Wertung der Daten und das damit verbundene Wissen um die
Häufigkeit,
von
z.B.
postoperativen
Wundinfektionen,
kann
die
Einsichtsfähigkeit des Personals auf den Stationen und deren Umgang mit
dem Patienten steuern und ändern, und die für die notwendigen und
unerlässlichen Hygienemaßnahmen erforderliche Aufmerksamkeit fördern.
Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen zum ambulanten
Operieren sind nach § 23 Abs. 1 IfSG öffentlich-rechtlich verpflichtet,
nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend aufzuzeichnen
und zu bewerten.69 Wer „Leiter“ im Sinne des Gesetzes ist, wird vom
Gesetzgeber nicht klar vorgegeben. Die Einrichtung selbst hat den
Verantwortlichen zu benennen. Dabei kann es sich um den ärztlichen
Direktor, aber auch um den Geschäftsführer oder Verwaltungsleiter
handeln, wobei dieser den Aufgabenkreis an andere qualifizierte Personen
68
69
Bales/Baumann/ Schnitzler, Infektionsschutzgesetz § 23 Rn. 2
Bales/Baumann/ Schnitzler, Infektionsschutzgesetz § 23 Rn. 4
29
delegieren kann. Es darf dabei jedoch nicht vergessen werden, dass
durch eine Delegation nicht auch jegliche Verantwortlichkeit abgegeben
wird.
Wer
delegiert
muss
überwachen
und
kontrollieren.
Die
Verantwortung verbleibt deshalb bis zu einem gewissen Grad beim Leiter.
Eine beim RKI70 eingerichtete Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention (KRINKO) erstellt Empfehlungen und Richtlinien zur
Prävention nosokomialer Infektionen. Sie berät auch bei Fragen zu
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der
Hygiene.
Die Empfehlungen der KRINKO sind Konkretisierungen der Pflicht der
Krankenhausträger zur Qualitätssicherung gemäß § 137 SGB V in
Verbindung mit § 36 IfSG. Die Krankenhäuser werden darin verpflichtet, in
sogenannten Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene festzulegen und auch entsprechend anzuwenden. Denn
der Krankenhausträger ist haftungsrechtlich zur Infektionsvorsorge
verpflichtet.71 Die Empfehlungen der Kommission haben den Charakter
von Standards, die bei gerichtlichen Auseinandersetzungen immer wieder
als Grundlage zur Beurteilung vom medizinischen Standard herangezogen
werden.72
6.4 Personalaufstockung
Die Verpflichtung aus § 23 IfSG, die notwendigen Basisdaten zu erheben,
zu dokumentieren und zu bewerten, soll alle Gesundheitseinrichtungen in
die Lage versetzen, Defizite in der Hygiene zu erkennen und eventuell
notwendige infektionshygienische und sorgfaltspflichtige Maßnahmen zu
optimieren und zu verstärken. Gegenwärtig ist die Praxis jedoch noch
nicht ganz dem Gesetz entsprechend ausgerichtet. In noch zu wenigen
Krankenhäusern und Einrichtungen werden die gewonnenen und
70
Robert-Koch-Institut
BGH VersR 1991, 467
72
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsschutz 2003; Heft 46; S. 701 - 795
71
30
gesammelten
Daten
ausgewertet
und
entsprechende
Handlungsmaßnahmen abgeleitet. Wenn diese Auswertung überhaupt
stattfindet, dann jedoch in den wenigsten Häusern rechtzeitig genug, um
eine nosokomiale Infektionswelle im Krankenhaus zu bekämpfen und
frühzeitig einzudämmen. Dabei ist die Beobachtung von Trends
hinsichtlich dem Auftreten von nosokomialen Erregern und deren
Resistenzverhalten enorm wichtig, um mögliche Ursachen frühzeitig zu
erkennen und geeignete Maßnahmen zur Eindämmung oder gar
Verhinderung vorzunehmen. Eine wesentliche Voraussetzung für eine
aussagefähige Surveillance ist zahlenmäßig ausreichendes und gut
ausgebildetes Hygienefachpersonal.73 Doch dieses Hygienefachpersonal
ist derzeit in Deutschland nur in begrenzter Anzahl vorhanden. Da die
Surveillance-Maßnahmen sehr zeitaufwendig und damit kosten- und
personalaufwendig
sind,
es
aber
kein
geeignetes
ausreichend
ausgebildetes Personal gibt, ist dies auch der Grund dafür, weshalb in
vielen Krankenhäusern – entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers –
doch weiterhin nur Datensammlungen angelegt werden, die dann in einem
„Statistik-Ordner“ verschwinden und vergeblich auf eine Auswertung
warten.
Zur personellen Voraussetzung für die Erfüllung des § 23 IfSG äußert sich
der Gesetzgeber leider nicht. Hier ist eine Nacharbeitung angebracht, um
eine
Surveillance
und
damit
einen
wirksamen
Infektionsschutz
gewährleisten zu können. Mit einer dem Gesetz entsprechenden
Surveillance und durch ausgebildetes Hygienefachpersonal kann die
Infektionsrate in Krankenhäusern noch gesenkt werden.
73
aktuelle Empfehlung der KRINKO für ein kommunales Krankenhaus mit 500 Betten ein
Bedarf von 2 Vollzeit – Hygienefachkräften (Quelle: www.rki.de); Kappstein, Ines –
Nosokomiale Inektionen – Kapitel 1, S. 6
31
7. Zusammenfassung
Eine
nosokomiale
Infektion
ist
eine
Infektion
mit
lokalen
oder
systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von
Erregern, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder
einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion
nicht bereits vorher bestand. Sie ist keine Infektion mit speziellen, nur in
Gesundheitseinrichtungen vorhandenen Krankenhauskeimen. Aus der
Feststellung einer nosokomialen Infektion kann nicht geschlussfolgert
werden,
dass
sie
durch
ein
hygienisches
Defizit
bei
der
Patientenversorgung verursacht worden ist und somit vermeidbar war.
Nicht alle Krankenhausinfektionen sind vermeidbar. Die Entstehung einer
Infektion ist grundsätzlich ein Geschehen, an dem verschiedene exogene
und endogene Faktoren beteiligt sind und im Zusammenspiel eine
Erkrankung
auslösen
vermeidbaren
können.
Infektionen
Aber
kann
mit
der
Anteil
Hilfe
der
von
tatsächlich
verschiedenen
Präventionsmaßnahmen vermindert werden. Es ist in der Regel aber
keine
bestimmte
Krankenhausinfektionen
Präventionsmaßnahme
verhindert.
Vielmehr
ist
allein,
es
immer
die
ein
Maßnahmenpaket, welches dazu beträgt, dass der Infektionsschutz
gewährleistet ist. Dabei geht es immer um die Forderung, dass alle im
Gesundheitswesen Tätigen alle relevanten Empfehlungen und Leitlinien
stets einhalten74 (im US-amerikanischen Schrifttum wird dies umschrieben
mit dem Begriff „zero tolerance“)75.
Die Einführung des Infektionsschutzgesetzes ist ein Schritt in die richtige
Richtung gewesen. Die Meldepflichten und die Erfassung nosokomialer
Infektionen dienen der Verbesserung der epidemiologischen Datenlage.
Mit den jährlich erfassten Daten ist es dem Robert-Koch-Institut erst
möglich, eine Auswertung und Einschätzung der Bevölkerungsgesundheit
74
Nassauer et al: „Zur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken – Primum non nocere“ in:
Bundesgesundheitsbl. 2009; Heft 7; S. 695
75
Der Begriff „zero tolerance“ ist die Umschreibung für das „unerlässlich Notwendige“
und nicht mit „Null Toleranz“ zu übersetzen
32
vorzunehmen
und
somit
Infektionskrankheiten
epidemiologische
Trends
erkennbar
zu
in
der
machen.
Gefahrabwehrmaßnahmen
Ausbreitung
Nur
und
so
von
können
präventive
Schutzmaßnahmen in nachgeordnete Landesgesundheitsämter weiter
gemeldet und in Maßnahmen umgesetzt werden.
Wie sinnvoll das Meldewesen und eine damit zusammenhängende
Auswertung durch das Robert-Koch-Institut sein kann, zeigt folgendes
Beispiel:
Durch
eine
deutliche
Häufung
der
Fallmeldungen
von
Gastroenteritiden (Durchfallerkrankungen) durch den Norovirus konnte im
Rahmen der Auswertung eine Häufung der Erkrankung in den
Wintermonaten festgestellt werden. Als Schutzmaßnahme hat man
daraufhin
in
Winterhalbjahr
zahlreichen
anstelle
der
Altenheimen
und
Krankenhäusern
im
Standard-Händedesinfektionsmittel
auf
viruzide Präparate umgestellt. So konnte man den massiven Ausbruch
und die Weiterverbreitung des Norovirus in diesen Einrichtungen stark
einschränken und die Anzahl der kranken Menschen entsprechend
reduzieren.76
76
Schimmelpfennig: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Wissen für die Praxis, RDG
2008, 224
33
II. Aspekte der zivilrechtlichen Haftungsfrage
Ein Blick zurück zeigt, dass sich die Gerichte schon seit längerem mit dem
Vorwurf
eines
mangelnden
Hygienestandards
in
Gesundheitseinrichtungen beschäftigen mussten. Dabei werden zwei
Aspekte deutlich. Zum einen schrecken allgemein immer weniger
Patienten davor zurück, die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser
wegen möglicher Behandlungsfehler zur Rechenschaft zu ziehen. Zum
zweiten zeigt die Häufung der Infektionen mit nosokomialen Erregern,
dass auf diesem Gebiet seitens der Krankenhausträger und Träger der
anderen Gesundheitseinrichtungen noch viele Hausaufgaben gemacht
werden müssen.
Erhebt ein Patient den Vorwurf, sein Heilungsverlauf sei massiv dadurch
in Stocken geraten, dass er sich während eines Krankenhausaufenthaltes
mit einem nosokomialen Erreger angesteckt oder gar infiziert hat, hat das
für den betroffenen Arzt oder das Krankenhaus neben den allgemeinen
Unannehmlichkeiten
auch
weitreichende
haftungsrechtliche
Konsequenzen.
1. haftungsrechtliche Voraussetzungen
Ausgangspunkt für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (neben
der Leistung) ist die Anspruchsnorm § 280 Abs. 1 BGB. Für einen
Ersatzanspruch aus Delikt ist es die Vorschrift des § 823 BGB. Beide
Normen gewähren bei Vorliegen eines vom Arzt/Krankenhausträger
verschuldeten Behandlungsfehlers dem Patienten einen Schadenersatz.
Hinsichtlich der Beweislast gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied.
Die
Beweislast
regelt
die
richterliche
Entscheidungsfindung
bei
widersprüchlichem Parteivortrag zu entscheidungsrelevanten Tatsachen.
Die (materielle) Beweislast bzw. Feststellungslast betrifft die Frage, wen
34
die Folgen einer eventuellen Nichterweislichkeit einer Tatsache im
Beweisverfahren treffen.
Bei § 823 Abs. 1 BGB gilt die Grundregel der Beweislastverteilung,
wonach der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm
beweisen muss. Diese sind im Falle des § 823 BGB das Vorliegen eines
Fehlers, den Eintritt eines Schadens, die Ursächlichkeit des Fehlers für
den Schaden und schließlich das Verschulden.
Dagegen enthält § 280 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des
Anspruchstellers. In § 280 Abs. 1 BGB heißt es: „Verletzt der Schuldner
eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Auf das Arzthaftungsrecht angewandt würde der Gesetzestext so lauten:
„Verletzt
der
Arzt/Krankenhausträger
Behandlungsvertrag,
entstandenen
so
kann
Schadens
der
eine
Patient
verlangen.
Dies
Pflicht
Ersatz
gilt
des
nicht,
aus
dem
hierdurch
wenn
der
Arzt/Krankenhausträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Das bedeutet, dass der Patient die Pflichtverletzung, seinen Schaden und
die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden darlegen und
beweisen
muss.
Gelingt
ihm
dies,
wird
vermutet,
dass
der
Arzt/Krankenhausträger die Pflichtverletzung zu vertreten (zu verschulden)
hat. Dem Arzt/Krankenhausträger obliegt es dann sich zu entlasten, indem
er einwendet, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, weil er
und sein Team lege artis und mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen
sind.
Die Gerichte wenden den § 280 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings nur auf solche
Arzthaftungsfälle an, die dem Bereich des vollbeherrschbaren Risikos
35
zuzurechnen sind.77 Diese Praxis ist dadurch zu erklären, dass als
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Patienten eine für
den Schaden ursächliche und vom Arzt/Krankenhausträger zu vertretene
Pflichtverletzung vorliegen muss. Bei einem Eingriff in die körperliche
Integrität des Patienten ist die Ursächlichkeit der Handlung für den
Schaden nahezu zwingend. Zudem wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
vermutet, dass der Arzt die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Eine
Entlastung durch den Arzt/Krankenhausträger ist hier kaum möglich. In
Fällen, in denen der Patienten einen Schaden erlitten hat, obwohl die
Behandlung durch den Arzt lege artis erfolgte, in denen der Eintritt des
Schadens für den Arzt also nicht beherrschbar war, findet der § 280 Abs.
1 S. 2 BGB aus diesem Grund keine Anwendung.
In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob eine nosokomiale
Infektion vermeidbar ist, eine zentrale Bedeutung zu. Denn folgt man der
Auffassung, dass zumindest – wie eingangs in Teil I. dargestellt – die
primär endogenen Infektionen auch bei pflichtgemäßem Handeln
gegenwärtig nicht vermeidbar sind - kann auch hier die Vermutensregel
des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung finden. Trotz sorgfältiger
und
alle
Hygienevorschriften
beachtender
Versorgung
eines
multimorbiden Patienten kann es zu einer primär endogen bedingten
Infektion bei diesem Patienten kommen.
2. Beweislast und Beweiserleichterungstatbestände
Der Gesetzgeber überträgt die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen eines Behandlungsfehlers auf den Patienten. Nur wenn die vom
Gericht
durchzuführende
Beweiserhebung
zu
keinem
eindeutigen
Ergebnis führt, stellt sich die Frage nach der Beweislast und
Beweiserleichterungen.
77
BGH NJW 1980, 1333; NJW 1991, 1540; NJW 1999, 860; Prütting in MedR 2010, Heft
36
Der Patient hat grundsätzlich das Vorliegen eines Fehlers, den Eintritt
eines Schadens, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und
seinem
geltend
gemachten
Schaden
und,
bei
einem
Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB, schließlich auch noch das
Verschulden des Arztes substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Bezogen auf einen Vorwurf von Missständen im Hygienebereich eines
Krankenhauses oder einer Arztpraxis muss der Patient beweisen, dass
eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht
eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt wurde, dass die Infektion
tatsächlich auf diese vernachlässigte Hygienemaßnahme zurückzuführen
ist und dass dies vermeidbar war. Da dieser Nachweis in der Regel durch
den Patienten kaum zu führen ist, hat die Rechtsprechung Fallgruppen
entwickelt, in denen die Beweislast umgekehrt wird. Beweislastumkehr
bedeutet, dass die eigentlich beweisbelastete Partei, also der Patient, von
seiner Beweispflicht befreit, und der Gegenseite, also dem beklagten
Arzt/Krankenhausträger,
die
Nachweispflicht
auferlegt
wird.
Der
Arzt/Krankenhausträger muss dann nachweisen, dass der vom Patienten
behauptete Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten
wäre.
Bei
Verstößen
gegen
Hygienevorschriften,
welche
von
der
Rechtsprechung zur Gruppe der voll beherrschbaren Risiken gezählt
werden, ist es Aufgabe des Arztes/Krankenhausträgers zu beweisen, dass
ihn an den Verstößen kein Verschulden trifft.
78
Diese Umkehr der
Beweislast soll eine Art „Waffengleichheit“ zwischen Arzt und Patient
herstellen.
Neben Verstößen gegen Hygienevorschriften sind in der Rechtsprechung
weitere
Fallgruppen
anerkannt,
in
denen
dem
Patienten
Beweiserleichterungen mit an die Hand gegeben werden. So entwickelte
28; S. 30 ff.
78
BGH NJW 1991, 2960; NJW 1984, 1400.
37
die Rechtsprechung Beweiserleichterungen u.a. auch für die Gruppe der
als
grob
einzustufenden
Behandlungsfehler79
und
bei
Dokumentationsmängeln80.
2.1 Hygiene als voll beherrschbarer Risikobereich
Zum Bereich der „voll beherrschbaren Risiken“ gehören vor allem
Gefahren, denen die Patienten durch mangelnde Funktionstüchtigkeit
eingesetzter medizinischer Geräte81, durch eine falsche intraoperative
Lagerung82, durch die Gefahr von Stürzen, aber eben auch durch
vermeidbare Erregerübertragungen durch Pflege- und Arztpersonal oder
durch nicht sterile medizinische Hilfsmittel oder Verbandsmaterialien83
ausgesetzt sind. Doch was bedeutet der Begriff „voll beherrschbares
Risiko“ eigentlich genau?
2.2 Begriff „voll beherrschbares Risiko“
Für den Begriff „voll beherrschbares Risiko“ findet sich weder im Gesetz
noch in der einschlägigen Fachliteratur eine klare Definition. Er wurde
richterrechtlich als Beweisfigur im weitesten Sinne in der Fallgruppe der
Organisationsfehler entwickelt und ist im Schrifttum einhellig anerkannt.84
Er stützt sich auf den Rechtsgedanken, dass die Beweislast nach
Risikosphären und Gefahrenbereichen zu verteilen ist.
Die neuere ständige Rechtsprechung hält es für ausreichend, dass das
Risiko feststellbar in der Behandlersphäre liegt; es muss von ihm nicht
unbedingt und tatsächlich „voll“ beherrschbar sein.85 Der Begriff „voll
beherrschbares Risiko“ darf demnach nicht wortwörtlich, sondern er muss
79
BGH NJW 1983, 1333; 1988, 2949; MDR 2001, 1115; MDR 2002, 1120.
BGH VersR 1983, 983; NJW 1996, 1589.
81
BGH NJW 1991, 983; BGH NJW 1978, 584; BGH NJW 1999, 1779.
82
BGH NJW 1984, 1408 BGH NJW 1195, 1618.
83
BGH NJW 1978, 1683 verunreinigtes Desinfektionsmittel; BGH NJW 1982, 699 nicht
sterile Infusionsflüssigkeit.
84
Katzenmeier, Arzthaftrecht, 2002, S. 12 ff.; Kunz-Schmidt, MedR 2009, 517 ff.
80
38
normativ verstanden werden. Man darf sich nicht von dem Wort
„beherrschbar“ im Sinne der Möglichkeit des Beherrschbaren leiten
lassen. Man muss dies in dem Sinn verstehen, was der Patient erwarten
kann. Er kann erwarten, dass alles medizinisch und hygienetechnisch
Notwendige getan wird, um nosokomiale Infektionen zu vermeiden.
Hieraus wird deutlich, dass die Überschrift „Nosokomiale Infektion – ein
tatsächlich voll beherrschbares Risiko“ so zu verstehen ist, dass der
Bereich
der
nosokomialen
Infektionen
zum
Gefahrenbereich
des
Arztes/Krankenhauses gehört, der vom Patienten nicht beeinflusst werden
kann und für den der Arzt/Krankenhausträger die volle Verantwortung
trägt, dass die vorgegebenen Standards eingehalten werden, um zu
verhindern, dass sich das Risiko beim Patienten verwirklicht.
Im Ergebnis handelt es sich somit primär um eine medizinisch fachliche
Frage,
die
jedoch
im
Zusammenhang
mit
den
gerichtlichen
Auseinadersetzungen den juristischen Aspekt nicht aus den Augen
verlieren darf. Denn die Frage nach voll beherrschbaren Risiken steht eng
mit den Organisationspflichten der Leiter der Gesundheitseinrichtungen im
Zusammenhang
und
überschreitet
damit
die
medizinisch-fachliche
Grenze.
So verschiebt sich die grundsätzliche Beweislastverteilung auf die
Behandlerseite, wenn feststeht, dass der Schaden des klagenden
Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren für den Patienten
von der Behandlerseite voll ausgeschlossen werden können und müssen.
Ein Arzt/Krankenhaus oder eine Einrichtung für ambulantes Operieren
muss heute nach ständiger Rechtsprechung gewährleisten können, dass
mit dem vorhandenen medizinischen und nichtmedizinischen Personal
und den medizinischen Gerätschaften ein funktionstüchtiger Arbeitsablauf
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik erfüllt werden
kann.
85
Anschlag, MedR 2009, 513 ff.
39
Stellt das Gericht fest, dass die Schädigung des Patienten aus einem
Bereich
stammt,
dessen
Gefahren
durch
den
Arzt
oder
das
Krankenhauses „voll beherrscht“ werden können, dann hat sich der Arzt
oder das Krankenhaus von einer Fehlervermutung zu entlasten. Die
Behandlerseite trägt dann dafür die Beweislast, dass eine beim Patienten
eingetretene Schädigung nicht auf mangelnde Hygienemaßnahmen
beruht. Diese Beweiserleichterungen können im Bereich der „voll
beherrschbaren Risiken“ bis hin zu einer kompletten Beweislastumkehr
führen. In einem solchen Fall hat die Behandlerseite den Beweis zu
führen,
dass
nicht
in
ihrem
Risikobereich
liegende,
bei
der
Behandlungsplanung nicht erkennbare Umstände vorlagen, die mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit gleichfalls zum Eintritt des Schadens beim
Patienten geführt haben könnten.
2.3 Entlastungsmöglichkeit der Behandlerseite
Kann ein Patient zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass seine
Infektion
aus
dem
Bereich
der
Arztpraxis/des
Krankenhauses
hervorgegangen ist, dann obliegt es dem Arzt/Krankenhausträger, sich zu
entlasten. Zum einen könnte er ausführen, dass die Infektion des
Patienten auch bei Einhaltung der vorgegebenen Hygienestandards nicht
vermeidbar gewesen wäre. Zum anderen könnte er vorbringen, dass ihn
bei der Nichtbeachtung der Hygienestandards kein Verschulden trifft, weil
er organisatorisch alles getan hat, um Keimübertragungen zu verhindern.
Hierbei ist irrelevant, ob der Arzt/Krankenhausträger gewusst hat, dass es
im Personalteam/Krankenhausbereich einen Keimträger gibt. Er muss
vielmehr darlegen (und beweisen), dass er alle technischen und
organisatorischen Vorkehrungen getroffen und eingehalten hat, um eine
mögliche
Keimübertragung
von
Mensch
zu
Mensch
medizinischem Hilfsmittel zu Mensch zu verhindern.86
86
Anschlag, MedR 2009, 513 ff.
oder
von
40
2.4 Dokumentationspflicht
Ein weiterer, für den Patienten von der Rechtsprechung entwickelter
Beweiserleichterungstatbestand ist die sogenannte Dokumentationspflicht.
Die
Dokumentation
der
ärztlichen
und
pflegerischen
Behandlungsmaßnahmen in der Behandlungsakte des Patienten besetzt
die Funktion der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung und
dient dem behandelnden Ärzteteam als Gedankenstütze. Daneben kommt
der Dokumentation auch eine beweis- und damit prozessbezogene
Funktion zu.87 Fehlt im Zivilprozess die Dokumentation oder sind
durchgeführte Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert, geht
das Gericht solange von einem Unterlassen der Behandlung aus, bis die
Behandlerseite das Gegenteil nachweist.
Die Dokumentationspflicht beschränkt sich im Wesentlichen nur auf die
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.88 Dabei muss aber
auch nur dass in der Patientenakte dokumentiert sein, was vom
Standardprocedere
abweicht.
Routinemaßnahmen
müssen
nicht
aufgezeichnet werden.
2.5 Hygienedokumentation und § 23 IfSG
Fraglich ist in diesem Zusammenhang
die
Dokumentation
von
Hygienezwischenfällen und Vorkommen von nosokomialen Infektionen.
Bislang
wird
die
Verpflichtung
der
Krankenhäuser
und
Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 IfSG zur Dokumentation und
Auswertung von nosokomialen Erregern in ihren Einrichtungen wenig
diskutiert. Doch auch auf diese Anforderungen, die im Zusammenhang mit
dem IfSG stehen, wird in den nächsten Jahren vermehrt das Augenmerk
gerichtet werden.
87
88
Anschlag; MedR 2009, S. 514 f.
OLG Brandenburg, OLGR 2005, 489, 491; OLG Düsseldorf in MedR 1996, 79
41
§ 23 Abs. 1 des IfSG verpflichtet die Leiter von Krankenhäusern und von
Einrichtungen für ambulantes Operieren, die Rate von bestimmten, vom
Robert-Koch-Institut benannten und in § 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG festgelegten,
nosokomialen Infektionen zu ermitteln und zu bewerten, um daraus
Maßnahmen zur Infektionsprävention abzuleiten.
Die gewonnenen Daten müssen fortlaufend dokumentiert werden, damit
ein Vergleich mit früher erhobenen Datenmengen möglich ist. Die Daten
müssen in einer gesonderten Niederschrift abrufbar sein. Dies bedeutet,
dass eigenständige und überprüfbare Dokumentationen erforderlich
sind.89 Im Mittelpunkt stehen dabei die Überwachung nosokomialer
Infektionen in Risikobereichen sowie die Erfassung bakterieller und
mykologischer Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen im
gesamten Krankenhaus. Doch nicht nur die Dokumentation und
Überwachung der Infektionen steht dabei im Vordergrund, sondern auch
die Auswertung der Daten wird ausdrücklich angesprochen. Damit soll
verhindert werden, dass die Dokumentation nur einem statistischen
Selbstzweck dient. Die Gesundheitseinrichtungen sollen anhand ihrer
selbst dokumentierten Daten einen Überblick bekommen und eigene
Handlungsmaßnahmen ableiten können.
2.6 Konsequenzen bei Nichtbeachtung des § 23 IfSG
Die durch § 23 IfSG vorgeschriebene Dokumentationspflicht ist in ihrer
Funktion vergleichbar mit der Dokumentationspflicht der medizinischen
Behandlungsmaßnahmen in der Patientenakte. Aus diesem Grund ist es
naheliegend,
dass
auch
hier
die
Gerichte
Beweiserleichterungen
zugunsten des Patienten bei Unterlassen der Dokumentation gem. § 23
IfSG ähnlich wie bei einer mangelhaft geführten Patientenakte annehmen
werden.
Dies könnte dazu führen, dass bei einer unterbliebenen Aufzeichnung und
89
Bales/Baumann/Schnitzler, IfSG, § 23, Rdnr. 5
42
Bewertung der Daten gem. § 23 IfSG vom Gericht vermutet wird, dass
diese Erhebung gar nicht durchgeführt wird, mit der Folge, dass sich der
Krankenhausträger
selbst
der
Möglichkeit
beraubt,
geeignete
Handlungsmaßnahmen gegen Infektionen ergreifen zu können. Das
könnte
wiederum
vom
Gericht
als
Organisationsverschulden
des
Krankenhausträgers ausgelegt werden.
Wegen dieser möglichen Konsequenz sollten die Krankenhausträger und
die
Gesundheitseinrichtungen
die
vorgegebenen
Richtlinien
und
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Kommission für
Krankenhaushygiene
einhalten
und
ihrer
Surveillance-Verpflichtung
gemäß § 23 IfSG nachkommen.
Zudem sieht das IfSG in seinen §§ 73 ff. einige Bußgeld- und
Strafvorschriften vor. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht oder bei
einer falschen Datenlieferung können bis zu 25.000 Euro Bußgeld90
festgesetzt werden. Wird die Dokumentation nosokomialer Infektionen in
einem Krankenhaus gar nicht oder nicht vollständig erbracht, kann ein
Bußgeld bis zu 2.500 Euro91 erhoben werden. Führt die Nichtmeldung
einer meldepflichtigen Krankheit oder Erregers zur Verbreitung derselben,
handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.92
3. Beispiele aus der Praxis
3.1 Landgericht München, Urteil vom 27.08.2008
Dem Landgericht München lag folgender Fall zur Entscheidung vor93:
Die klagende Patientin unterzog sich im Dezember 2003 einer
Koloskopie94. Im Februar 2004 befand sie sich für eine Darmoperation im
90
§ 73 Abs. 1 (ausgenommen Nr. 8, 9 und 21) IfSG
§ 73 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 21 IfSG
92
§ 74 IfSG
93
LG München, Urt. vom 27.08.2008 (Az.: 9 O 13805/05)
94
Koloskopie = Darmspiegelung
91
43
beklagten Krankenhaus. Im April 2004 wurde durch ihre Hausärztin eine
akute Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Die Patientin geht davon aus,
dass sie sich die Infektion im Krankenhaus zugezogen hat und nimmt das
Krankenhaus auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begründung, die
Hepatitis-C-Infektion beruhe auf mangelnder Hygiene.
Das beklagte Krankenhaus stellt sich dem Vorwurf entgegen und führt an,
dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Patientin die Infektion auch
bei der im Dezember 2003 (nicht im Krankenhaus) durchgeführten
Koloskopie zugezogen haben kann. Darüber hinaus sind alle die an der
Behandlung der Klägerin beteiligten Personen auf den Virus negativ
getestet worden.
Mit Hilfe eines Sachverständigen konnte das Gericht aufklären, dass die
Infektionsquelle
Ansteckung
aus
während
dem
beklagten
der
Koloskopie
Krankenhaus
war
damit
stammte.
Eine
ausgeschlossen.
Trotzdem lehnte das Gericht die Haftung des Krankenhauses ab, weil es
an einem Verschulden des Personals fehlte. Das Gericht führt in seiner
Urteilsbegründung dazu aus:
„Zwar kommt im Falle von nosokomialen Infektionen unter dem
Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos eine Beweislastumkehr in
Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klagepartei beweist, das die
Infektion aus einem tatsächlich voll beherrschbaren Bereich stammt.“ 95
Dies bedeutet, dass nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin
die Infektion im Krankenhaus erhalten hat, geschlussfolgert werden kann,
dass hygienische Standards verletzt wurden oder dass das Infektionsrisiko
voll beherrschbar war.
Die Klage der Patientin wurde abgewiesen. Es stand zwar fest, dass sich
die Klägerin im Krankenhaus mit dem Hepatitus-C-Virus infiziert hat.
Allerdings konnte schlussendlich nicht aufgeklärt werden, wie es zu der
Infektion gekommen war. Als Hauptübertragungsweg für den HepatitisVirus ist bislang nur die Blutübertragung und Sexualkontakt bekannt.
44
Allerdings gibt es auch immer wieder Fälle mit einer unklaren Genese. Es
konnte nicht aufgeklärt werden, woher die Infektion stammte, womit auch
offen blieb, ob sie voll beherrschbar war.
3.2 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.01.1991
Nicht anders hat der BGH bereits im Jahr 1991 entschieden.96 Der
Entscheidung waren die Urteile der Instanzgerichte Landgericht Essen97
und Oberlandesgericht Hamm98 vorausgegangen. Zur Entscheidung lag
den Richtern folgender Fall vor:
Die Patientin nahm das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte auf
Schadensersatz in Anspruch. Sie warf ihnen vor, dass während einer an
ihr im September 1986 vorgenommenen Operation, bei der eine
Wanderniere intraoperativ befestigt wurde, unzureichende hygienische
Verhältnisse vorgeherrscht haben sollen. Diese hätten im Anschluss an
die OP dazu geführt, dass es zu einer Wundinfektion gekommen ist.
Sowohl das Landgericht Essen als auch das Oberlandesgericht Hamm
haben die Klage der Patientin abgewiesen. Auch die daraufhin eingelegte
Revision der Patientin hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die
Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte eine Haftung des
Krankenhauses.
Wie im ersten Fall konnten auch hier die bestellten Sachverständigen
aufklären, dass der Erreger, der bei der Klägerin die Wundheilungsstörung
verursacht hatte, während ihres Krankenhausaufenthalts und zwar von
einem
Mitglied
des
Operationsteams
übertragen
wurde.
Die
Sachverständigen stellten allerdings auch fest, dass solche von Mensch
zu Mensch vorkommenden Keimübertragungen auch bei Beachtung aller
hygienischer Sorgfalt nicht immer zu vermeiden sind. Deshalb sind
95
LG München, Urt. vom 24.07.2008 (9 O 13805/05); RDG 2008, 245
BGH, Urteil vom 08.01.1991 (Az.: VI ZR 102/90)
97
LG Essen, Urteil vom 09.02.1989 (Az.: 6 O 380/87)
98
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1990 (Az.: 3 U 124/89)
96
45
Keimübertragungen durch ein OP-Mitglied dann haftungsrechtlich nicht
relevant, wenn eine Keimübertragung auch bei Beachtung der gebotenen
hygienischen Vorsorge nicht vermeidbar war. Das Gericht kam zu der
Überzeugung, dass eine absolute Keimfreiheit der operierenden Ärzte und
OP-Pfleger nie vollständig gegeben ist und die Möglichkeiten, wie sich die
an ihnen haftenden Keime verbreiten können, nicht immer vollumfänglich
kontrollierbar sind. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen und
damit eine Haftung des Krankenhauses verneint.
Ein Krankenhaus hat nur die Möglichkeit und auch die Verpflichtung, die
vorgegebenen
Hygienestandards
einzuhalten.
Es
ist
daher
nur
folgerichtig, dass die Gerichte Keimübertragungen, die sich aus solchen –
nicht
beherrschbaren
–
Gründen
und
trotz
Einhaltung
der
Hygienevorschriften ereignen, weiter dem Risikobereich des Patienten
zurechnen und damit eine Entschädigung des Patienten und eine Haftung
der Ärzte und Krankenhäuser zurückweisen.99
3.3 Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2007
Anders
entschieden
die
Gerichte
für
den
Patienten,
wenn
die
Keimübertragung aus dem OP-Team durch eine gebotene hygienische
Vorsorge nachweisbar hätte verhindert werden können.100 In diesen Fällen
wurden die Ärzte und Krankenhäuser in die Verantwortung genommen
und eine Haftung bejaht.
Beispielhaft soll dies der folgende Fall veranschaulichen, der dem BGH im
Jahr 2007 zur Entscheidung vorlag101:
Die Klägerin begab sich im Juni 1999 wegen anhaltender Schmerzen in
die Praxis des Beklagten. Sie erhielt an drei aufeinanderfolgenden
Terminen Spritzen in den Nackenbereich verabreicht. In der Folgezeit
entwickelte sich bei der Klägerin ein Spritzenabzess, der die Einweisung
99
Anschlag MedR 2009, 513 ff.
BGH VI ZR 102/90
101
BGH Urteil vom 20.03.2007, BGHZ 171, 358 ff. = NJW 2007, 1682
100
46
und Behandlung in ein Krankenhaus notwendig machte. Es stellte sich
heraus, dass der Spritzenabzess auf einer Infektion mit Staphylokokken
beruhte. Weiter wurde festgestellt, dass die Erreger von einer in der Praxis
tätigen Arzthelferin übertragen wurden. Diese Arzthelferin, die in der
fraglichen Zeit unter einem akuten Heuschnupfen litt, assistierte bei der
Verabreichung der Spritzen. So kam es zu der Übertragung des Erregers
und zum Ausbruch des Spritzenabzesses. Auch bei anderen Patienten,
die zur gleichen Zeit wie die Klägerin in der Praxis behandelt wurden,
traten gleichartige Infektionen auf. Bereits im Vorfeld hatte das
Gesundheitsamt die Hygieneprophylaxe der Praxis beanstandet. Die
Klägerin
beanspruchte
Schadensersatz
und
Schmerzensgeld
vom
Praxisinhaber.
Beide Vorinstanzen, sowohl des Landgericht Bad Kreuznach102 als auch
das Berufungsgericht Oberlandesgericht Koblenz103, verurteilten die
Praxisinhaber zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und
Schmerzensgeldes. Beide Instanzen stellten fest, dass die Quelle der
Erregerübertragung aus dem Praxisteam stammt. Man konnte sogar die
Arzthelferin eindeutig als Trägerin der Staphylokokken identifizieren. Somit
bestand nach Überzeugung des Gerichts objektiv eine Gefahr, die für die
Praxisinhaber wegen der bereits zuvor erfolgten Beanstandung durch das
Gesundheitsamt auch objektiv beherrschbar war.
Dieser Auffassung schloss sich der BGH an und wies die Revision der
beklagten Praxisinhaber zurück. Aufgrund der bereits zuvor durch das
Gesundheitsamt erfolgten Beanstandung hatten die Praxisinhaber gerade
nicht
alles
Notwendige
zur
Einhaltung
der
vorgeschriebenen
Hygienemaßnahmen getan.
Diese Nachlässigkeit wurde den Beklagten als Fahrlässigkeit zugerechnet.
Dem Gericht kam es dabei nicht darauf an, ob das mangelhafte
Hygienemanagement
102
103
der
Praxis
die
Infektion
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.10.2005 (Az.: 2 O 114/)
OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2006 (Az.: 5 U 1711/05)
der
Patientin
mit
47
Staphylokokken tatsächlich verursacht oder begünstigt hatte. Dem Gericht
reichte für die Haftung der Praxisinhaber, dass sich die Infektion aufgrund
der Nichteinhaltung der Hygienevorschriften nicht ausschließen ließ.
Dies unterscheidet diesen Fall von den vorher genannten. Bei jenen
hatten die Krankenhäuser dargelegt und nachgewiesen, dass alles
Notwendige getan wurde, um die vorgegebenen Hygienestandards
einzuhalten. Mehr kann ein Krankenhaus nicht machen. Wenn es dann
trotz allem zu einer Keimübertragung kommt, ist dies als schicksalhaft
einzustufen, da nicht alle Gefahren voll beherrschbar sind.
Ist
jedoch
schon
im
Vorfeld
aufgefallen,
dass
grundlegende
Hygienestandards missachtet werden, wie hier im Fall der Patientin mit
dem Spritzenabzess, dann kommt es nach Auffassung der Gerichte für die
Haftung nicht mehr darauf an, ob die Infektion auch andere Ursachen
haben kann. Sind hygienische Unzulänglichkeiten bekannt, reicht es aus,
dass sich eine Infektion aufgrund der mangelnden hygienischen Zustände
nicht
ausschließen
lässt.
Wenn
für
eine
andere
alternative
Schadensentstehung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, ist
es immer an dem beklagten Arzt oder Krankenhaus zu beweisen und
darzulegen, dass der Patient gleichermaßen geschädigt worden wäre,
wenn es keine hygienischen Beanstandungen gegeben hätte.104
4. Zusammenfassung
Ausgehend von dem im deutschen Recht allgemein geltenden Grundsatz,
dass der Patient als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für
alle anspruchsbegründenden, und der Arzt bzw. das Krankenhaus für alle
anspruchsvernichtenden Tatsachen trägt, ist die Beweislastverteilung in
Arzthaftungsprozessen sehr häufig streitentscheidend.
104
BGHZ 171, 358 ff.; NJW 2007, 1682
48
Gerade im Bereich der Hygienevorfälle nimmt die Bedeutung der
eingeräumten Beweiserleichterungen weiter zu. Die Gerichte werden in
ihren
Entscheidungen
strenger.
Dies
liegt
gegenüber
nicht
den
zuletzt
Krankenhausträgern
daran,
dass
immer
immer
mehr
Hygienezwischenfälle durch die Medien geistern und die Sorge in der
Bevölkerung vor krankmachenden Krankenhäusern und Privatpraxen
stetig wächst. Schlagzeilen wie im Online Magazin Focus „MRSA – Krank
durch Klinik“105 oder in der Giessener Allgemeinen Zeitung „Klinik –
Patienten können sich kaum schützen“106 sind keine Seltenheit mehr.
Fernsehsendungen wie „Killerbrut – die verschwiegene Katastrophe“ tun
ihr Übriges.107
105
Focus online Bericht vom 26.02.2008; Quelle: www.focus.de
Giessener Allgemeine Zeitung vom 22.12.2009, S. 9
107
Bericht auf Das Erste; Sendung vom 24.08.2009
106
49
III. Aspekte der strafrechtlichen Haftungsfrage
Neben der zivilrechtlichen Haftung des Arztes/Krankenhausträgers stellt
sich die Frage, ob für die Folgen von nosokomialen Infektionen und deren
Ausbreitung auch eine strafrechtliche Haftung im Raum steht. Im
Mittelpunkt des Arztstrafrechts stehen insbesondere die fahrlässigen
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte. Angeklagt werden zumeist die
behandelnden
Ärzte
oder
das
Pflegepersonal.
Mitglieder
der
Geschäftsführungs- und der Verwaltungsebene als Angeklagte findet man
im Arztstrafrecht nur im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen
Sachverhalten, nicht jedoch bei Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten.
1. Strafrechtsdogmatische Grundlagen
Im Gegensatz zum Zivilrecht setzt das Strafrecht bei der Verurteilung
eines Täters dessen Schuld voraus (nulla poena sine culpa108). Dies ist
eine Hürde, die es auch bei einer Verurteilung der Mitglieder der
Geschäftsführungs- und der Verwaltungsebene zu nehmen gilt, also
jemandem, der keinen direkten Kontakt zum Patienten hat. Schuld
bedeutet im Strafrecht nach h.M. die persönliche Vorwerfbarkeit des
verwirklichten
Unrechts.
Dies
wiederum
heißt,
dem
Täter
wird
vorgeworfen, dass er auch anders hätte handeln können.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel. Jeder Arzt ist berufsrechtlich verpflichtet,
sich regelmäßig fortzubilden. Kommt ein Arzt dieser Verpflichtung nicht
nach, erfüllt dies allein noch keinen Straftatbestand. Begibt sich jetzt aber
ein Patient in seine Behandlung, liegt in der Behandlung des Patienten
schon ein subjektives Verschulden des Arztes, weil er dem Patienten nicht
mehr den Standard bietet, den der Patient erwarten kann. Kommt es nun
zu einer Schädigung des Patienten, weil die Behandlungsmethode nicht
mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht, ist dem Arzt
vorzuwerfen, dass er es, wenn auch möglicherweise nur fahrlässig,
108
nulla poena sine culpa (lat.) = Keine Strafe ohne Schuld.
50
unterlassen hat, sich fortzubilden und somit erfahren hätte, dass seine
Behandlungsmethode veraltet ist. Er trägt persönlich die Verantwortung
dafür, dass er aufgrund unterlassener Fortbildung seine Patienten nicht
mit dem medizinisch möglichen Standard behandelt hat. Dies ist ihm auch
vorwerfbar, somit handelte er schuldhaft.
Die persönliche Vorwerfbarkeit als Inhalt des Schuldbegriffs unterscheidet
auf materiell-rechtlicher Ebene das Strafrecht in diesem Punkt deutlich
vom Zivilrecht. Aber auch in prozess-rechtlicher Hinsicht unterscheidet
sich
der
Strafprozess,
in
welchem
sich
der
Arzt
z.B.
wegen
Körperverletzung oder Tötung eines Patienten verantworten muss,
insbesondere in Fragen der Beweisführung, Kausalität und Zurechnung
von einem zivilrechtlichen Haftungsprozess.
Beweiserleichterungen, die dem Patienten im Zivilrecht zur Seite gestellt
werden, gibt es im Strafrecht nicht. Hier muss die Staatsanwaltschaft
nachweisen, dass dem Angeklagten, also dem Arzt, dem Pflegepersonal
oder dem kaufmännischen Leiter bzw. dem Geschäftsführer eines
Krankenhauses ein bestimmtes Verhalten vorzuwerfen ist, und dieses
Verhalten zu einer Schädigung oder zur Tötung des Patienten geführt hat.
Dies
mag
beim
patientennah
handelnden
Arzt,
dem
der
Behandlungsfehler selbst unterlaufen ist, noch leicht und nachvollziehbar
gelingen. Damit jedoch sucht man die Verantwortung unter Umständen
nur am Ende einer Unterordnungskette. Kaum berücksichtigt wurde
bisher,
dass
der
direkt
am
Patienten
arbeitende
Personenkreis
insbesondere in einem Krankenhaus in eine Organisationsstruktur
eingebunden ist. Die Rahmenbedingungen für diese Organisationsstruktur
werden aber auf der Verwaltungs- und Führungsebene geschaffen und
damit von Personen, die bislang strafrechtlich nicht zur Verantwortung
gezogen wurden.
51
Im Folgenden soll daher eine mögliche, strafrechtliche Verantwortlichkeit
eines
Geschäftsführers
Gesundheitsreinrichtung
oder
für
eines
Fehler
in
Verwaltungsdirektors
der
Organisation
einer
oder
für
Missstände im Hygienebereich untersucht werden.
Eine Strafbarkeit des Krankenhausträgers scheidet aus, weil dieser
zumeist in Form einer juristischen Personen (z.B. GmbH) organisiert ist
und juristische Personen im deutschem Recht strafrechtlich nicht existent
sind.109 In der deutschen Rechtspraxis hat sich (seit langem) die Ansicht
durchgesetzt, dass ein Unternehmen schon nicht fähig ist, eine strafbare
Handlung (real) zu begehen. Handeln können nur Menschen – sie allein
sind
willensfähig.
Einem
Unternehmen
kann
keine
individuelle
(persönliche) Schuld zugeordnet werden.
Wie kann einem Geschäftsführer oder einem Verwaltungsdirektor aber die
strafrechtliche Verantwortung für Organisationsmängel oder Mängel im
Bereich der Hygiene übertragen werden? Die Problematik soll vor dem
Hintergrund der beiden folgenden Fälle - die allerdings aus anderen
Bereichen stammen - dargestellt werden.
1.1 Landgericht Augsburg, Urteil vom 30.09.2004
Der erste Fall wurde vor der großen Strafkammer des Landgerichts
Augsburg verhandelt.110 Infolge von Organisationsmängeln bei der
Nachsorge
nach
einer
Schilddrüsenoperation
kam
es
bei
der
geschädigten Patientin zu einer Nachblutung, die zu spät erkannt wurde.
Sie erlitt in der Folge eine schwere Hirnschädigung und ist seit dem
schwerbehindert. Hintergrund für diesen Zwischenfall war folgender: Aus
Kostengründen wurden in dem später auch zivilrechtlich verklagten
Krankenhaus
109
die
Chirurgen
und
Internisten
gleichermaßen
anders z.B. in Großbritannien, Irland, Frankreich Niederlanden (Aufzählung nicht
abschließend) wo eine Strafbarkeit für solche Konstrukte vorhanden ist – Stichwort
„Corporate Manslaughter“
zum
52
Bereitschaftsdienst in beiden Abteilungen eingesetzt. Am Tag des
Zwischenfalls hatte ein Internist Dienstbereitschaft. Dieser kannte sich
jedoch mit der Nachsorge von frisch operierten Patienten nicht aus, so
dass er die Nachblutung bei der Patientin zunächst nicht als solche
diagnostizierte. Das Gericht verurteilte letztendlich den Chefarzt der
Chirurgie wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen, weil er
den fachübergreifenden Dienst zugelassen hatte, obwohl er hätte wissen
müssen,
dass
ein
fachfremder
Assistenzarzt
eine
chirurgische
Gefahrensituation nicht rechtzeitig als solche erkennt. Das Gericht stellte
in diesem Fall ausdrücklich fest, dass zu den Kernaufgaben eines
Chefarztes „eine am Maßstab höchstmöglicher Patientensicherheit
orientierte Organisation der ärztlichen Versorgung“ gehört, die der
verurteilte Chefarzt hier nicht eingehalten hatte.
Wen das Gericht in diesem Fall nicht angesprochen hatte, waren die in
der Verwaltung zuständigen Leitungsorgane. Während der Verhandlung
hatte sich herausgestellt, dass die Verwaltung den fachübergreifenden
Dienst zwischen der Chirurgie und der Inneren Medizin aufgrund von
Einsparmaßnahmen angeordnet hatte. Mehr wurde an dieser Stelle nicht
ausgeführt.
Die
Frage
nach
einer
Mitverantwortung
der
Verwaltungspersonen blieb ungeklärt und unausgesprochen.
1.2 Amtsgericht Erfurt
Ähnlich erging es auch einem Erfurter Narkose-Arzt. Er wurde vom
Amtsgericht Erfurt111 der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig
befunden.112
Ausgangspunkt war eine durchzuführende HNO-Operation113 bei einem
damals 18-jährigen Patienten. Das betreffende Krankenhaus hatte für den
Operationsbereich
110
angeordnet,
dass
die
Narkosen
LG Augsburg, Urteil vom 30.09.2004 (Az. 3 KLs 400 Js 109903/01)
AG Erfurt, Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht
112
Quelle: www.mdr.de/thueringen-journal; Meldung vom 19.02.2010
111
von
einem
53
medizinischen Assistenten für Anästhesie (kurz MAFA) einzuleiten und bei
komplikationslosem Verlauf der Operation auch von diesem weiter
überwacht werden sollten. Ein MAFA ist kein ausgebildeter Facharzt. Sein
Arbeitseinsatz ist daher kostengünstiger als der eines voll ausgebildeten
Arztes. Im Hintergrund war zwar ein überwachender Oberarzt vorhanden,
der im Notfall sofort eingreifen konnte. Allerdings war der verantwortliche
Oberarzt gleichzeitig für insgesamt 4 Operationssäle zuständig. Der MAFA
hatte den Oberarzt gleich bei der ersten Komplikation hinzugerufen,
weshalb die Staatsanwaltschaft ihm keine Pflichtverletzung vorwerfen
konnte. Zur Schädigung des Patienten kam es durch eine medizinisch
nicht
indizierte
Narkose-Maßnahme
des
Oberarztes,
die
einen
Herzstillstand verursachte, der in der Folge zeitweise zu einer
Sauerstoffunterversorgung im Hirn führte und den erst 18-jährigen
Patienten für den Rest seines Lebens schädigte.
Einen Vorwurf gegen die Verantwortlichen der Klinikleitung hatte man
nicht weiter verfolgt. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar ausgeführt, dass
der von der Klinikleitung befürwortete Einsatz von MAFA´s im OP im
Hinblick auf die Patientensicherheit diskussionswürdig ist. Für eine
mögliche Mitverantwortung der Klinikleitung wäre aber in jedem Fall
Voraussetzung gewesen, dass der Anästhesie-Pfleger allein versucht
hätte, die Komplikationen in den Griff zu bekommen, und ihm die
schwerwiegenden Folgefehler unterlaufen wären. Da dies vorliegend nicht
der Fall war, traf den MAFA kein Verschulden, weshalb auch der
umstrittene Einsatz solcher MAFA´s als möglicherweise strafrechtlich
relevantes Organisationsverschulden nicht weiter in Betracht gezogen
wurde. Auch die Tatsache, dass der Oberarzt gleichzeitig für weitere voll
besetzte Operationssäle und Anästhesien verantwortlich war, spielte für
die Anklage keine Rolle.
113
HNO-Operation = Operation im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Medizin
54
1.3 Resümee
Die Zusammenschau allein dieser beiden Gerichtsurteile zeigt den Mangel
in der Strafrechtsjudikatur auf. Die strafrechtsdogmatischen Vorgaben im
deutschen Recht verhindern bislang, dass die Mitverantwortlichkeit der
Geschäftsführungsebene erkannt und strafrechtlich verurteilt wird. Damit
wird das Ziel einer generalpräventiven Wirkung des deutschen Strafrechts
–zumindest im Arztstrafrecht- noch eindeutig verfehlt.114 Zum einen liegt
es daran, dass der durch eine nosokomiale Infektion geschädigte Patient
häufig keine Vorstellung von den internen Organisationsabläufen hat. Er
sieht nur die behandelnden Ärzte, die er in einem Zivil- und Strafverfahren
auch benennt. Die an der Organisation und damit für die Einhaltung der
vorgeschriebenen Hygienestandards ebenfalls verantwortlichen Personen
bleiben aber unerkannt im Hintergrund. Das Gleiche gilt für die
Strafverfolgungsbehörden. Sie ermitteln nur gegen die den Patienten
direkt schädigenden Personen.
Die angeklagten Ärzte und Pflegepersonen sind zudem meist nicht in der
Position zu sagen, dass die interne Organisationsstruktur erst zu den
Missständen geführt hat, weil hierdurch zumindest die Gefahr besteht,
dass sie sich selbst belasten. Denn je mehr der angeklagte Arzt darlegt,
dass ihm bewusst war, dass die vorliegenden hygienischen Missstände
und Rahmenbedingungen die Patientensicherheit gefährden, kann bei der
Staatsanwaltschaft und auch beim Richter der Eindruck entstehen, der
Arzt habe sehenden Auges diese Bedingungen hingenommen und damit
bewusst die Patientensicherheit gefährdet. Dies hätte zur Folge, dass sein
Verhalten nicht mehr als fahrlässig, sondern bereits als vorsätzlich
einzustufen wäre.
114
Bruns, W. „Persönliche Haftung des Krankenhausgeschäftführers“ in ArztR 2003, Heft
38, S. 60-66; Kudlich, H. & Schulte Sasse, U. „ Täter hinter dem Täter“ in deutschen
Krankenhäusern? – Im Erscheinen
55
2. Exkurs: Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ – der
Nebentäter
Auf den ersten Blick scheint es daher kaum möglich, auch die
Geschäftsführer und kaufmännischen Direktoren für Hygienemissstände
oder Nichteinhaltung der Vorgaben der IfSG zur strafrechtlichen
Verantwortung heranzuziehen. Fraglich ist daher, ob sich nicht mithilfe der
Rechtsdogmatik die Möglichkeit eine Verantwortung der Führungsorgane
herleiten lässt. Ein Gedanke, der in jüngerer Zeit häufig diskutiert
wurde115, ist, dass die Geschäftsführungs- und Verwaltungspersonen als
Nebentäter neben dem Arzt und somit als „Täter hinter dem Täter“
fungieren.
Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter wurde 1963 von den
Rechtswissenschaftlern Friedrich-Christian Schroeder und Claus Roxin
auf dem Boden der Tatherrschaftslehre begründet und war nur
Gegenstand
theoretischer
nationalsozialistischen
Diskussionen.116
Gewaltverbrechen
Ausgehend
in
der
von
Kriegs-
den
und
Nachkriegszeit, erarbeiteten die Rechtswissenschaftler die Figur der
mittelbaren Täterschaft über die Ausnutzung eines organisatorischen
Machtapparates.117 Erst im Jahr 1994 schaffte diese theoretische
Rechtsfigur den Sprung in die Praxis.118
Damals hatte der BGH nach der Wiedervereinigung in den sogenannten
„Mauerschützenfällen“ über die Strafbarkeit der Mitglieder des Nationalen
Verteidigungsrates der DDR wegen mittelbarer Täterschaft aufgrund des
sogenannten
„Schießbefehls“
an
der
innerdeutschen
Grenze
zu
entscheiden. Hier bedienten sich die Richter bei der Täterschaftsfrage der
115
Schulte-Sasse, U.; Der Täter hinter dem Täter – Persönliche Verantwortung der
„patientenfernen“ Entscheider bei der gerichtlichen Würdigung von medizinischen
Katastrophen in Zivil- und Strafprozessen. in ArztR 2010 – Im Erscheinen; Kudlich, H. &
Schulte Sasse, U. „ Täter hinter dem Täter“ in deutschen Krankenhäusern? – Im
Erscheinen
116
Schroeder in JR 1995, 177 ff.
117
Bernd Schünemann, ZIS 2006, 301 ff.
118
Schroeder in JR 1995, 177 ff.
56
schon Jahre zuvor entwickelten Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter
und verurteilten die Befehl gebenden Mitglieder der vorsätzlichen
Tötungen von Republikflüchtlingen.119
Wie die Rechtsprechung jedoch zeigt, findet die Rechtsfigur bislang nur
auf vorsätzliche Taten Anwendung.
3. „Täter hinter dem Täter“ als Nebentäter im Bereich des
Arztstrafrechts?
Unter Nebentäterschaft versteht man den Fall, dass mehrere Personen
gemeinsam einen deliktischen Erfolg herbeiführen, ohne als Mittäter120 zu
handeln. Am häufigsten ist die Nebentäterschaft bei fahrlässigen Taten,
wenn die selbständigen Sorgfaltswidrigkeiten mehrerer Personen in einem
Erfolg zusammentreffen.121 Nach bislang noch überwiegender Ansicht ist
der
Begriff
des
Nebentäters
ohne
selbständige
Bedeutung.
Er
kennzeichnet nur ein nicht-mittäterschaftliches Zusammentreffen von
Einzeltäterschaften.122
Nun ist fraglich, ob man die Figur des Nebentäters auch auf die
Haftungsfälle
im
strafrechtliche
Arztstrafrecht
persönliche
übertragen
Verantwortlichkeit
könnte,
der
um
so
eine
Leitungsorgane
herbeizuführen.
Dieses Vorgehen ist in anderen, nicht medizinischen Bereichen nicht
unbekannt. In einem noch nicht lange zurückliegenden Fall hatte das
Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden, dass auch der nicht unmittelbar
selbst handelnde Täter, sondern sein Vorgesetzter als Nebentäter zu
einem Fahrlässigkeitsdelikt verurteilt wird.123 Der Geschäftsführer eines
119
BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 26.07.1994 (5 StR 98/94)
Mittäterschaft – normiert in § 25 StGB – ist eine Form der Täterschaft, basierend auf
dem Prinzip gegenseitiger Handlungszurechnung aufgrund arbeitsteiligen
Zusammenwirkens.
121
Schünemann, Leipziger Kommentar, § 25 Rn. 221
122
Schünemann, Leipziger Kommentar, § 25 Rn. 222
123
LG Nürnberg – Fürth, NJW 2006, 1824
120
57
Speditionsunternehmens verlangte von seinen Fahrern, die gesetzlich
vorgeschriebenen Lenkzeiten zu überschreiten, um wettbewerbsfähig zu
bleiben. Einer seiner Fahrer war so übermüdet, dass er am Steuer
einschlief und in ein Stauende fuhr. Dabei verloren zwei Menschen ihr
Leben. Das Landgericht verurteilte nicht nur den Fahrer, sondern auch
den Frachtunternehmer als Nebentäter, obwohl dieser bei der Tat nicht
dabei war. Der Vorwurf des Gerichts lag darin, dass der Geschäftsführer
mit seiner Anweisung, die Lenkzeiten zu überschreiten, in seinem
Unternehmen eine pflichtwidrige Betriebsorganisation geschaffen und
unterhalten hat, die von Anfang an geeignet war, die Sicherheit der
anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der tödliche Ausgang des
Unfalls seines Kraftfahrers war die direkte Folge davon.
Dass dieses Urteil vom LG Nürnberg keine Ausnahmeentscheidung ist,
zeigt auch die Entscheidung des BGH vom 12.01.2010124. In den
Entscheidungsgründen
wurde
ausgeführt,
dass
auch
„Nebentäter“
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie
fahrlässig
bei
der
Herbeiführung
einer
Tatverwirklichung
zusammenwirken. Nebentäterschaft kann also vorliegen, wenn sich in der
Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen
verwirklicht.
4. Exkurs: Organisationspflichten im Krankenhaus
Der Begriff Organisationsverschulden ist gesetzlich nicht definiert. In der
ständigen Rechtsprechung wird er dann verwendet, wenn sich die
Unternehmensleitung als Organ aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung
und der sich daraus ergebenden Verantwortung einen Fehler in ihrem
Organisationsbereich zurechnen lassen muss.
Haftung und Strafe setzen grundsätzlich immer ein Verschulden voraus.
124
BGH, Urteil vom 12.01.2010 (1 StR 272/09); NJW 2010, 1087
58
Ist strafrechtlich ein Verschulden im Bereich der Organisation einem
Leitungsorgan nicht nachzuweisen, dann entfallen die persönliche Haftung
und damit auch die Strafbarkeit.
Hierin ist auch eine der Schwierigkeiten zu sehen, wenn es darum geht,
dem Verantwortlichen auf der Führungsebene eines Krankenhauses
strafrechtlich
einen
Vorwurf
zu
machen.
Ihm
ist
nur
dann
im
strafrechtlichen Sinne die persönliche Verantwortung für einen im
Krankenhaus aufgetretenen Behandlungsfehler zuzuschreiben, wenn der
Nachweis gelingt, dass er von ärztlicher Seite auf Missstände im
medizinischen, personellen oder auch medizintechnischem Bereich
hingewiesen wurde.125 Eine weitere Voraussetzung wäre, dass er darum
gebeten wurde, dem vorgestellten Missstand abzuhelfen und ihm
gleichzeitig von ärztlicher Seite aufgezeigt wurde, welche Konsequenzen
drohen, sollte der bemängelte Status quo beibehalten bleiben126. Aber weil
sich gerade dies als sehr schwierig herausstellt, findet ein strafrechtlicher
Durchgriff nur in den wenigsten Fällen statt.
Fraglich ist dennoch, warum gerade im Bereich der Behandlungsfehler bei
Vorliegen der Voraussetzungen ein Durchgriff nicht häufiger versucht wird.
Denn in anderen Bereichen findet dieser Durchgriff auf nicht unmittelbar
Tatbeteiligte konsequenter statt.
Zivilrechtlich
haften
bei
Krankenhaus
und
die
Vorliegen
eines
behandelnden
Behandlungsfehlers
Ärzte
gemeinsam
das
als
Gesamtschuldner. Die Haftung und das damit einhergehende finanzielle
Risiko wird allerdings von den zumeist im Hintergrund stehenden
Haftpflichtversicherungen minimiert.
125
Bruns, W. „Persönliche Haftung des Krankenhausgeschäftführers“ in ArztR 2003, Heft
38, S. 60-66
126
Bruns, W. „Persönliche Haftung des Krankenhausgeschäftführers“ in ArztR 2003, Heft
38, S. 60-66
59
Strafrechtlich gesehen steht die Verantwortung des Verwaltungsdirektors
bzw. die der Geschäftsführung aber neben der des Chefarztes. Der
Chefarzt haftet strafrechtlich für eigene Behandlungsfehler. Er haftet aus
dem
Gesichtspunkt
des
Übernahmeverschuldens
auch
für
Behandlungsfehler seiner mitarbeitenden Ärzte.
Da Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstand, Betriebsleitung) die
Behandlung des Patienten nicht selbst durchführen, also patientenfern
agieren, können sie für einen Behandlungsfehler nicht persönlich
strafrechtlich verurteilt werden. Ihnen kann man strafrechtlich nur einen
Fehler in ihrem Handlungsbereich vorwerfen, der dazu geführt haben
muss, dass der Fehler beim Patienten aufgetreten ist. Diesen Fehler
können sie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten der
Organisation des Unternehmens bzw. Krankenhauses begehen. Die
Geschäftsführungsebene oder derjenige, der für den Bereich der Hygiene
die Verantwortung übernommen hat, haftet strafrechtlich folglich nur dann,
wenn ihm ein Organisationsverschulden nachgewiesen wird und er von
ärztlicher Seite auf die Notwendigkeit des Eingreifens, z.B. durch
Personalaufstockung oder durch Materialbeschaffung, ausreichend und
nachdrücklich hingewiesen wurde und ihm gleichzeitig Konsequenzen
aufgezeigt wurden, was passiert, wenn nicht gehandelt wird.
Zu den Organisationspflichten gehören u.a. die Gewährleistung des
Vorhandenseins
einer
ausreichenden
Anzahl
von
Ärzten
und
Pflegepersonal, der Einsatz von entsprechend ausgebildeten Ärzten und
Fachärzten sowie die Anschaffung von medizinischen Geräten und
Hilfsmitteln.127 Ferner treffen die Krankenhausführung auch verschiedene
Verkehrssicherungspflichten. Dazu zählt unter anderem die Aufgabe,
Sorge dafür zu tragen, dass die Patienten nicht aufgrund unsicherer oder
127
59
Kern, B.-R. „Organisationsverschulden in der Judikatur“ in Berg/Ulsenheimer, Nr. 6, S.
60
unhygienischer Zustände während des Krankenhausaufenthaltes zu
Schaden kommen.
Andererseits gehört es zu den Organisationspflichten der Chefärzte, die
Führungsmitglieder über Unzulänglichkeiten in den einzelnen Bereichen
des Krankenhauses zu informieren. Sie müssen rechtzeitig anzeigen,
wenn sich Personalengpässe abzeichnen oder bei einem eintretenden
„understuffing-overcrowding“ – Effekt die den Patienten geschuldete
Behandlungssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Wird dem
Drängen eines Chefarztes wiederum nicht abgeholfen, ist dies eine
Organisationspflichtverletzung der Führungspersonen, die im Schadensfall
ebenfalls von den Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen und geahndet
werden könnte.
5. Wissen um die Nichterfüllung des § 23 IfSG ist eine
Organisationspflichtverletzung
Es wurde dargestellt, dass eine strafrechtliche Haftung aufgrund von
nosokomialen Infektionen als Behandlungsfehler möglich ist, wobei eine
strafrechtliche
Verantwortung
der
Leitungsorgane
nur
unter
ganz
gewissen Voraussetzungen und nur unter schwer nachweisbaren
Bedingungen
bejaht
werden
kann.
Es
stellt
sich
in
diesem
Zusammenhang die Frage, ob die in der Klinikleitung verantwortliche
Person für die Einhaltung der Hygienestandards und die Vorgaben des
IfSG mit Vorsatz oder noch fahrlässig handelt, wenn sie weiß, dass die
Anforderungen des IfSG nicht voll erfüllt werden und wenn sie weiß, dass
es personell auch nicht ausreicht, die Hygienestandards recht- und
vorschriftsmäßig einzuhalten.
Dazu ein kurzer Exkurs ins allgemeine Strafrecht. Im deutschen Strafrecht
begegnet man drei Vorsatzformen und zwei Fahrlässigkeitsformen. Zu
den Vorsatzformen zählen die Absicht (dolus directus I. Grades), der
direkte Vorsatz (dolus directus II. Grades) und der Eventualvorsatz (dolus
61
eventualis). Bei der Fahrlässigkeit unterscheidet man zwischen der
bewussten und der unbewussten Fahrlässigkeit.
Absicht, bei der es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Erfolg
herbeizuführen, wird man dem Verantwortlichen nicht vorwerfen können,
es sei denn, sein Ziel bestand gerade darin, dem Patienten zu schaden.
Beim direkten Vorsatz weiß der „Täter“ bzw. er sieht es voraus, dass es
zum Eintritt eines bestimmten Erfolges kommt; der Wille ist hierbei
unbeachtlich.
Auch
diese
Form
des
Vorsatzes
kommt
für
die
Leitungsorgane kaum in Betracht.
Deshalb verbleiben nur noch die Fahrlässigkeitsformen und der
Eventualvorsatz, wobei die unbewusste Fahrlässigkeit ebenso wie die
Absicht und der direkte Vorsatz nicht in Betracht kommt. Unbewusst
fahrlässig handelt, wer die tatbestandlichen Folgen seines Handelns nicht
für möglich hält, aber die Gefahr ihres Eintritts kennen könnte. Auch dies
ist nicht gegeben.
So
verbleibt
nur
noch
die
bewusste
Fahrlässigkeit
und
der
Eventualvorsatz, wobei die Abgrenzung des einen vom anderen in der
strafrechtlichen Literatur heftig umstritten ist. Der Eventualvorsatz setzt
voraus, dass der Täter die Umstände für möglich hält. Als Willenselement
verlangen herrschende Meinung und Rechtsprechung daneben zur
Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit, dass der Täter die
Umstände billigend in Kauf nimmt und sich trotz des erkannten Risikos mit
dem Eintritt der Umstände abfindet. Wer dagegen zwar die Umstände für
möglich
hält,
aber
pflichtwidrig
auf
das
Ausbleiben
der
tatbestandsmäßigen Umstände vertraut, handelt nur fahrlässig.
Ein vorsätzliches Handeln ist folglich dann gegeben, wenn das
Leitungsorgan um den möglichen Eintritt einer Schädigung von Patienten
weiß,
wenn
Hygienestandards
nicht
eingehalten
werden,
diese
Schädigungen aber sehenden Auges billigend in Kauf nimmt. Er handelt
aber nur (bewusst) fahrlässig, wenn er den Eintritt von Schädigungen der
62
Patienten für möglich hält, aber darauf vertraut, dass er trotz allem
ausbleibt.
Weiß also das Leitungsorgan, dass die Anforderungen des IfSG nicht voll
erfüllt werden oder dass das Personal nicht ausreicht, um die
Hygienestandards recht- und vorschriftsmäßig einzuhalten, handelt es
trotzdem nur fahrlässig, wenn es darauf vertraut, dass es trotzdem zu
keiner Schädigung eines Patienten kommt.
6. Zwischenergebnis
Trotz der hier aufgezeigten strafrechtlichen Verfolgbarkeit von Personen
aus der Geschäftsführungs- bzw. Verwaltungsebene kommt es nicht zur
Anklage. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass die Strafverfolgung
zunächst immer noch eher den unmittelbar Handelnden ins Visier nimmt
und die Personen aus der Leitungsebene im Hintergrund bleiben und gar
nicht erst Gegenstand der Ermittlungen werden. Eine weitere Erklärung
könnte sein, dass der handelnde Arzt oder Pfleger dem Patienten immer
bekannt ist. Die für die Organisation und somit für die Hygiene
mitverantwortlichen Personen aus der Leitungsebene bleiben auch für den
Patienten bei der Behandlung im Hintergrund; Für ihn spielen sie
überhaupt keine Rolle. Das Hauptaugenmerk des Patienten richtet sich
immer auf die unmittelbar beteiligten Personen.
7. Gegenmaßnahmen
Staatsanwälte und Richter haben selten den Einblick in den internen
Struktur- und Organisationsaufbau eines Krankenhauses oder einer
sonstigen
Gesundheitseinrichtung.
Ihnen
fehlt
oftmals
auch
das
medizinische Fachwissen, um im Strafverfahren einen medizinischen
Sachverhalt vollumfänglich darzustellen und zu erschließen. Deshalb
ziehen sie Sachverständige hinzu, die dabei helfen, den medizinischen
Sachverhalt aufzuarbeiten. Es ist eine ureigene und typische Aufgabe von
63
ärztlichen Gutachtern, bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts zu helfen. Und dies ist der Punkt, wo angesetzt werden
kann. Die Sachverständigen sollten angehalten werden, sich nicht nur mit
dem in Frage stehenden Behandlungsfehler auseinander zu setzen,
sondern auch die äußeren Umstände und Gegebenheiten „abzuklopfen“
und zu hinterfragen. So sollte ein Gutachter, der z.B. die Durchführung
von Parallelnarkosen oder Behandlungsfehler von fachfremd eingesetzten
Assistenzärzten im Bereitschaftsdienst zu beurteilen hat, auch die
Handlungsanweisungen des Krankenhausträgers oder die von ihm
geschaffenen Organisationsstrukturen auf eine mögliche Ursache für den
Behandlungsfehler
prüfen.
Die
Staatsanwaltschaft
oder
Behandlungsfehler
existierenden
das
Sachverständigen
Gericht
auf
die
Begleitumstände
müssen
neben
hinweisen,
die
dem
die
möglicherweise erst die Situation geschaffen haben, in denen der
Behandlungsfehler
aufgetreten
oder
die
Infektion
beim
Patienten
eingetreten ist.
Nur so ist es zukünftig möglich, den Kreis der Personen um solche aus
der
Leitungsebene
zu
erweitern,
um
eine
Nebentäterschaft
der
Führungsorgane neben den patientennah agierenden Ärzten und
Pflegepersonen zu überprüfen.
8. Zusammenfassung
Die oben angeführten beiden Beispielfälle sollen verdeutlichen, wie
schwierig sich die Situation auch für die Ermittlungsbehörden darstellt. Die
Grundsätze des deutschen Strafrechtes sind sehr stringent. Haftung und
Strafe setzen ein Verschulden voraus. Im Gegensatz zum Zivilrecht, setzt
das Strafrecht bei der Verurteilung eines Täters auch dessen persönliche
Schuld
voraus.
Die
strafrechtliche
Schuld
beinhaltet
wiederum
Vorwerfbarkeit, was bedeutet, dem Täter muss vorgeworfen werden
können, dass er auch anders hätte handeln können. Die Vorwerfbarkeit im
Rahmen der Schuld unterscheidet das Strafrecht damit deutlich vom
Zivilrecht. Ist strafrechtlich ein Verschulden im Bereich der Organisation
64
einem Leitungsorgan nicht nachzuweisen, dann kommt seine persönliche
Haftung und damit auch eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Problematisch
ist dies insbesondere für die unmittelbar am Patienten tätigen Ärzte und
Pfleger. Denn ihnen obliegt die Aus- und Durchführung der durch die
Geschäftsführung und Verwaltung geschaffenen Vorgaben. Sie sind aber
auch diejenigen, die immer den Kopf hinhalten müssen und die für
möglicherweise nur aufgrund einer durch die Leitungsebene geschaffene
Situation (z.B. Personalverkürzung) bedingte Fehler einstehen müssen.
Zu fragen ist, ob nicht dennoch der Arzt oder Pfleger der einzig
Verantwortliche
ist.
Trotz
einer
kritischen
oder
auch
falschen
Verwaltungsanweisung oder Zielvorgabe hat der Arzt/Pfleger immer noch
die eigene Entscheidungsmöglichkeit, gegen die Anweisung/Vorgabe zu
handeln, um so das Wohl des Patienten sicher zu stellen. Der Arzt hat
letzten Endes den Finger am „Abzug“, nicht die Person aus der
Geschäftsführungs-
oder
Verwaltungsebene.
Diese
Sichtweise
berücksichtigt aber nicht das gegebene Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Arzt/Pfleger und Leitungsebene.
Die Ärzte und Pfleger sitzen immer zwischen den Stühlen. Um die
Patientensicherheit
zu
garantieren,
müssten
sie
massiv
auf
die
Klinikleitung einwirken, damit diese eine dort beschlossene, aus Sicht des
Arztes patientengefährdende, organisatorische Maßnahme widerruft. Eine
solche Einwirkung kann jedoch die Beziehung zwischen Arzt/Pfleger und
Leitungsebene erheblich negativ beeinflussen. Gerade in Zeiten der
Wirtschaftskrise und des angeschlagenen Gesundheitssystems ist ein
solches Vorgehen durch den Arzt oder Pfleger gegen kosteneinsparende
Maßnahmen problematisch.
Letzten Endes könnte der verantwortliche Arzt auch seine Abteilung
schließen, um einer Verantwortlichkeit und damit Strafbarkeit zu entgehen.
Doch dies wiederum hätte ernste Auswirkungen und Konsequenzen in
arbeitsrechtlicher Hinsicht. Er würde damit nicht nur seinen derzeitigen
65
Arbeitsplatz aufs Spiel setzen, sondern seine gesamte berufliche Zukunft.
Denn welche Klinikleitung hätte noch Lust, einen solchen Chefarzt wieder
anzustellen?
66
Fazit und Ausblick
Infektionen im Krankenhaus sind so alt wie das Krankenhauswesen
selbst. Behandlung und Pflege eines Patienten sind immer mit einem
gewissen endogenen und/oder exogenen Infektionsrisiko verbunden.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass mit dem gegenwärtigen Wissen und
unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Gesamtumstände,
insbesondere der nicht zu vernachlässigenden patienteneigenen Faktoren
nicht alle Infektionsrisiken voll beherrschbar sind. Doch dieses Risiko auf
der Basis der bislang vorliegenden Erkenntnisse über die Möglichkeiten
der Vermeidung nosokomialer Infektionen zu minimieren, ist das Ziel von
Empfehlungen
der
Kommission
für
Krankenhaushygiene
und
Infektionsprävention. Deren Aufgaben sind unter anderem im § 23 Abs. 2
IfSG normiert.
Eine
absolute
Keimfreiheit
ärztlichen
Personals
und
weiterer
Operationsbeteiligter ist nicht zu erreichen, so dass Keimübertragungen
zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko eines jeden Patienten
gehören.128 Die Gerichte sprachen dem Patienten nur in den Fällen
Schadensersatz zu, in denen eine Infektion im Anschluss an einen (vom
Patienten
nachzuweisenden)
Infektionsprophylaxe
129
auftrat
konkreten
oder
eine
Verstoß
bereits
gegen
die
vorhandene
Krankenhausinfektion fehlerhaft behandelt wurde. Wegen der immer mehr
in den Vordergrund tretenden Infektionsproblematik werden die Gerichte
die Beweiserleichterungen insbesondere in der Gruppe der „voll
beherrschbaren Risiken“ mehr und mehr ausweiten. Das Urteil des BGH
vom 20.03.2007130 zeigt auf, dass die Gerichte zukünftig bestrebt sein
werden, den im Hygienebereich beim Patienten liegenden Beweisnachteil
durch Beweiserleichterungen weiter auszugleichen.131 Kommt es aufgrund
128
BGH, Urteil vom 08.01.1991, Az.: VI ZR 102/90
beispielhaft benannt BGH, Urteil vom 10.07.1979 – VI ZR 196/78; Urteil vom
14.07.1981 – VI ZR 35/79; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.10.1982 - 5 U 113/81
130
Spritzenabzess nach Injektion in Gemeinschaftspraxis
131
Anschlag, MedR 2009, Heft 27, S. 513 ff.
129
67
einer nosokomialen Infektion zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder –
beschädigung,
werden
sich,
in
einem
daraufhin
vom
Patienten
angestrengten zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren, die Ärzte
verantworten müssen, die ihn zum Zeitpunkt seiner Schädigung direkt
behandelt haben.
Die medizinische Versorgung der Patienten in kosteneinsparenden und
personell unzureichend ausgestatteten Krankenhäusern/Arztpraxen mit
der Folge von nosokomialen Infektionen mit multiresistenten Erregern ist
ein aktuelles Problem und ein Hinweis für eine mangelhafte Organisation
und unzureichendes Qualitätsmanagement.132 Deshalb wäre es im Sinne
der Patientensicherheit, wenn generalpräventiv neben den patientennah
agierenden Ärzten auch das Handeln der Verwaltungsorgane unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden würde. Aus diesem
Grund sollte das medizinische Haftungsrecht weiterentwickelt werden.
Zur Beantwortung der Frage, was getan werden kann, um eine Haftung für
nosokomiale Infektionen bei den Patienten möglichst zu vermeiden, lässt
sich abschließend festhalten, dass die jeweils aktuellen, allgemein
anerkannten Hygienestandards eingehalten werden sollten, die nach dem
IfSG
gebotenen
Maßnahmen
erarbeitet
und
im
jeweiligen
Krankenhaus/Arztpraxis umgesetzt werden müssen.
132
Schulte-Sasse, U.; Der Täter hinter dem Täter – Persönliche Verantwortung der
„patientenfernen“ Entscheider bei der gerichtlichen Würdigung von medizinischen
Katastrophen in Zivil- und Strafprozessen. in ArztR 2010 – Im Erscheinen
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