ärztliche assistenz beim suizid

Werbung
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
ÄRZTLICHE ASSISTENZ
BEIM SUIZID
Chronologie und Archiv
eines BLOGS (2009)
Ungeschminkt und unzensiert!
v. Lutz Barth
Januar 2010
1
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Vorwort
Aus das Jahr 2009 stand ganz im Zeichen einer Ethikdebatte.
Ging es bis zur Verabschiedung des Patientenverfügunsgesetzes noch darum, für den Erlass eben eines solchen Gesetzes gegen den Widerstand mancher Ärztefunktionäre, Ethiker
aber auch durch die Philosophie inspirierter Rechtswissenschaftler zu plädieren, wurde Anfang des Jahres 2009 die
Debatte um die Frage nach den Möglichkeiten einer ärztlichen
Assistenz beim Suizid erweitert.
Jochen Taupitz, Rechtswissenschaftler und Mitglied im Deutschen Ethikrat hat den Diskurs hierüber „neu belebt“ und dieser dauert bis zum heutigen Tage mit unverminderter Schärfe
an.
Der BLOG zum Thema „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ war
eigentlich als ein begleitender BLOG zu einer Tagung vorgesehen, die leider nicht stattgefunden hat. Dies war bedauerlich, wurde doch gerade bei der Auswahl der Referenten auf
eine „Ausgewogenheit“ geachtet, so dass das „Ergebnis“ der
Tagung offen zu sein schien.
An Akzeptanz für das Thema jedenfalls ermangelt es nicht,
wie sich unschwer aus den aufgerufenen BLOG-Beiträgen laut
unserer Statistik ergibt und da hilft es wenig, über die Gründe
weiter zu spekulieren, die letztlich zur Absage der geplanten
VA führten.
Mein These hierzu lautet allerdings nach wie vor: Eine aufrichtige Debatte ist derzeit immer noch nicht gewünscht, geht es
doch vornehmlich darum, das Thema insgesamt weiter zu
tabuisieren.
2
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Auch gegenwärtig erlebt der BLOG mit seinen Beiträgen einen
„regen Zulauf“, der wohl im Kern den neuerlichen Aktivitäten
von Roger Kusch geschuldet ist.
Ungeachtet dieser Aktivitäten wird mich persönlich das Thema
weiterhin begleiten, geht es doch im Kern um einen „Kulturkampf um die Würde“ des Menschen, der es wahrlich in sich
hat.
Von daher sind die nachfolgend chronologisch erfassten Beiträge aus dem BLOG kleine Bausteine auf einem Weg, der
keinesfalls als ein „Königsweg“ Geltung beansprucht, aber
letztlich doch zur kritischen Reflexion über ein gewichtiges
Thema einladen soll.
Mit dieser Chronologie setze ich die „Tradition“ der vorangegangenen Jahre fort, in denen ebenfalls kleine Kompendien
zur „Ethik“ veröffentlicht worden sind.
Grenzen der neopaternalistischen Medizinethik?
oder
„Wenn es möglich ist, lass diesen Kelch an mir vorübergehen“ –
Warum soll ich jetzt (nicht!) sterben (dürfen)?
Beiträge über die Ethik, das Sterben und das Selbstbestimmungsrecht.
Lutz Barth (2008) >>> zum Download im pdf. – Format <<<
„Sterbehilfe - In dubio pro libertate - Kommt der Tod auf „ethisch
leisen Sohlen“ daher oder öffnen wir ihm die Türen?“
Ein Kompendium rund um den ethischen und rechtlichen Diskurs der
Sterbehilfe-Problematik v. L. Barth (Dezember 2007)
Hier können Sie das Buch mit seinen Einzelbeiträgen downloaden
(pdf.) >>> download <<<
3
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Auch für die Ethikkurse an allgemeinbildenden Schulen und Institutionen geeignet. Es geht im Kern um eine einzufordernde offene Debatte über die bedeutsamen Fragen rund um die Sterbehilfe.
Sind nach wie vor herzlich einladen, die kurzen Beiträge im
BLOG zu kommentieren; die Hyperlinkfunktion ist aktiv.
Inhaltsverzeichnis
Ärztliche Assistenz bei einem Suizid? ...................................8
Selbsttötung - Hippokrates’ Albtraum?...................................11
Vom unerschütterlichen Glauben der Ärztefunktionäre…......12
Wie verpflichtend ist eigentlich das „Arztethos“?....................15
15.3.2009 von Moderator. ......................................................15
Politiker „tadelt“ Rechtswissenschaftler?................................17
12.3.2009 von Moderator. ......................................................17
Wer bitte ist ein „Hardliner“? Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe verschafft sich mit starken Worten Gehör ...19
11.3.2009 von Moderator. ......................................................19
Heftige Kritik an den Taupitz-Thesen .....................................22
11.3.2009 von Moderator. ......................................................22
An den Kollegen Tolmein und seinem Blog bei FAZ.net Bioethik ...................................................................................24
11.3.2009 von Moderator. ......................................................24
Gefährdet die Zulassung der ärztlichen Assistenz beim Suizid
die menschliche Gemeinschaft? ............................................25
10.3.2009 von Moderator. ......................................................25
Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Tabubruch? ................27
4
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
9.3.2009 von Moderator. ........................................................27
Sollen Ärzte Suizidhelfer werden? .........................................29
9.3.2009 von Moderator. ........................................................29
Der „hippokratische Geist“ – eine ethische
Grundrechtsschranke? ...........................................................30
15.4.2009 von Moderator. ......................................................30
Kritik an einem Foren – Beitrag im Deutschen Ärzteblatt ......32
13.4.2009 von Moderator. ......................................................32
Streitgespräch: Sind Ärzte geeignete Suizidhelfer?...............34
12.4.2009 von Moderator. ......................................................34
Kardinal Schönborn: „Leben in Würde bis zuletzt“ .................39
11.4.2009 von Moderator. ......................................................39
Deutsche Hospiz Stiftung strapaziert den Diskurs über die
ärztliche Assistenz beim Suizid ..............................................40
10.4.2009 von Moderator. ......................................................40
Die Würde des Menschen ist unverfügbar (?)........................43
6.4.2009 von Moderator. ........................................................43
Assistierter Suizid - Delegierte auf dem Ärztetag sagen Nein44
26.5.2009 von Moderator. ......................................................44
Hiobsbotschaften des 112. Deutschen Ärztetages ................47
23.5.2009 von Moderator. ......................................................47
BÄK-Präsident Hoppe bekräftigt nochmals das „Nein“ zur
ärztlichen Assistenz beim Suizid auf dem 112. Ärztetag .......52
19.5.2009 von Moderator. ......................................................52
Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos! ..........55
16.5.2009 von Moderator. ......................................................55
Würdevolles Sterben - Leben bis zum Schluss......................57
10.5.2009 von Moderator. ......................................................57
5
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Ist Sterbehilfe tatsächlich keine Lösung? ...............................59
8.5.2009 von Moderator. ........................................................59
„Verhallt der Ruf nach aktiver Sterbehilfe“ oder „straffreier
Tötung auf Verlangen“ durch das Patientenverfügungsgesetz?
................................................................................................60
20.6.2009 von Moderator. ......................................................60
Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung ........62
16.7.2009 von Moderator. ......................................................62
Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor
unbefriedigend!.......................................................................65
28.8.2009 von Moderator. ......................................................65
Axel W. Bauers Innenansichten über den Sterbehilfediskurs –
kritische Anmerkung v. L. Barth .............................................69
26.8.2009 von Moderator. ......................................................69
Müssen wir uns künftig vom „Sterbetourismus“
verabschieden? ......................................................................73
29.10.2009 von Moderator. ....................................................73
Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben gerät in den
Fokus von Stefan Rehder.......................................................76
24.10.2009 von Moderator. ....................................................76
Verbot „kommerzieller“ Suizidbeihilfe (?) ...............................79
19.10.2009 von Moderator. ....................................................79
„Sterbebegleitende Medizin um jeden Preis“ .........................82
19.11.2009 von Moderator. ....................................................82
Macht die Tür auf!...................................................................84
5.11.2009 von Moderator. ......................................................84
Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein humanes Gebot! .........86
2.11.2009 von Moderator. ......................................................86
6
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung
vergleicht „Äpfel mit Birnen“ (?!) .............................................89
16.12.2009 von Moderator. ....................................................89
Aktive Sterbehilfe in Europa: Eine anhaltende Bedrohung? ..92
11.12.2009 von Moderator. ....................................................92
Zur Glaubwürdigkeit der Palliativmedizin! ..............................95
1.12.2009 von Moderator. ......................................................95
Hinweis:
Alle in diesem Buch veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich
geschützt. Das gilt insoweit auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, denn diese sind geschützt, soweit
sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert
worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken
und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieses Buches darf außerhalb
der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des IQB in irgendeiner Form reproduziert oder in einen von
Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache, übertragen werden.
Da dieses Buch in der Online-Version erhältlich ist, darf der Herausgeber auf den Haftungsausschluss in der Anlage hinweisen.
>>> zum Haftungsausschluss >>>
IQB - Lutz Barth, im Januar 2010
7
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Ärztliche Assistenz bei einem Suizid?
6.3.2009 von admin.
Nach reiflicher Überlegung halten wir den Zeitpunkt für gekommen, dass Thema Sterbehilfe und hier näher den Fragen
nach den Grund und Grenzen der ärztlichen Assistenz bei
einem Suizid auf einer Expertentagung nachzugehen. Als
Veranstalter - in fachlich begleitender Kooperation mit dem
IQB – Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - werden wir am 16.10.2009 eine Tagung zu dem Thema
in Koblenz durchführen, zu der wir bereits namhafte Referenten gewinnen konnten. Der Weg für eine intensive Diskussion ist insofern geebnet und wir möchten hier vorbereitend ein Weblog „ins Leben“ rufen, auch wenn er unmittelbar sich mit den Fragen des Todes und dem „Sterben“
thematisch auseinandersetzen wird. Diese Frage nach der
ärztlichen Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid hat
erst kürzlich zu lebhaften Diskussionen im Deutschen Ethikrat
geführt und wir möchten das Thema aufgreifen, um so einen
Beitrag zur Entscheidungsfindung leisten zu können.
Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich noch in diesem
Jahr das Patientenverfügungsgesetz verabschieden und es
steht in der Folge zu vermuten an, dass in absehbarer Zeit der
Debatte um das Für und Wider eines Patientenverfügungsgesetzes eine intensive Diskussion um die ärztliche Assistenz
bei einem Suizid nachfolgen wird. Der Deutsche Ethikrat hat
angekündigt, sich mittelfristig des Themas annehmen zu wollen und wir möchten mit der Expertentagung Wege und ggf.
Grenzen aufzeigen, wo im Zweifel ein „Kompromiss“ liegen
könnte. Hierbei steht außer Frage, dass das Augenmerk der
Tagung auf die verfassungsrechtlichen Implikationen zu richten sein wird, wenngleich hiermit zugleich auch Vorgaben zu
8
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
diskutieren wären, die sich unmittelbar in dem Berufsrecht und
der Standesethik der Ärzte niederschlagen dürften. Gerade im
Hinblick auf das ärztliche Berufsrecht scheint hier ein besonderer Aufklärungsbedarf geboten, wie etwa die Diskussion um
das Berufsrecht der Berliner Ärzteschaft dokumentiert. Zur
Erinnerung: Die Berliner Staatsanwaltschaft hat mehr oder
minder keinen Zweifel daran gelassen, dass das Berliner Ärzteberufsrecht jedenfalls nicht zur Rechtssicherheit der Berliner
Ärzteschaft beiträgt und dies war zunächst auf die Frage der
Verbindlichkeit einer „einfachen“ Patientenverfügung gemünzt.
Mit der Expertentagung sollen gewichtige Rechtsprobleme
thematisiert werden, in der zugleich die einzelnen Referenten
sich dem Grundsatz der religiösen Neutralität im säkularen
Verfassungsstaat verpflichtet wissen und dort, wo eine grundsätzliche philosophische Betrachtungsweise anbefohlen sein
mag, dies zumindest auch offenbart wird. Es bleibt dann der
Podiumsdiskussion überantwortet, die einzelnen Argumente
zu werten und abzuwägen. Die Tagung richtet sich unmittelbar
an die betroffenen Fachkreise, als da wären insbesondere
Ärztinnen und Ärzte einschließlich ihrer Vertreter in den
Selbstverwaltungskörperschaften, Juristinnen und Juristen,
aber auch an alle Interessierten, denen an einer fundierten
Aufarbeitung der mit der ärztlichen Assistenz bei einem Suizid
des Patienten verbundenen Probleme gelegen ist. In der allgemeinen Wertedebatte sind wir an einem Punkt angelangt, wo es Zeit wird, die Argumente zu strukturieren und
so zur weiteren Orientierung beizutragen. Nehmen wir die
Diskutanten in dem historisch bedeutsamen Wertediskurs
beim Wort: Alle reden von der Enttabuisierung der Sterbehilfe
und wir möchten mit der Tagung dazu einen Beitrag leisten,
dass dies auch tatsächlich geschieht.
Wir scheuen uns nicht, dieses brisante Thema anzugehen und
– soweit ersichtlich – erstmals in dieser Form in die Öffentlichkeit „hineinzutragen“. Daher halten wir es auch für angebracht, bereits im Vorfeld einen Blog zu etablieren, der
sich der Diskussion widmen soll. Wir bitten Sie um Verständnis, dass angesichts der Bedeutung des Themas die
9
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
einzelnen Kommentare einem Review dergestalt unterzogen
werden, als dass jedenfalls vor der Veröffentlichung eine Prüfung dahingehend erfolgen soll, ob die Standards gewahrt
sind. Für die Moderation des Weblogs konnten wir Herrn Lutz
Barth gewinnen, zumal dieser auch die Veranstaltung am 16.
Oktober 2009 in Koblenz moderieren wird. Herr Lutz Barth
wird zur Eröffnung der Diskussion hier im Blog in Kürze einen
Beitrag zur Verfügung stellen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen allen einen anregenden Gedankenaustausch.
Ihre Dagmar Janßen, 09.03.09
10
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Archive für März 2009
Selbsttötung - Hippokrates’ Albtraum?
27.3.2009 von Moderator.
Ein Kommentar v. Lutz Barth zum gleichnamigen Beitrag v.
Axel W. Bauer, in
Quelle:
Rheinischer
Merkur
v.
19.03.09
>>>
http://www.merkur.de/2009_12_Hippokrates__Alb.33270.0.ht
ml?&no_cache=1 <<< (html)
Kommentar:
„Die richtige Intuition, dass die kommerzielle Beihilfe zum Suizid keine ethisch akzeptable Tat ist, rührt von der Sache und
nicht von dem womöglich entstehenden finanziellen Gewinn
des Sterbehelfers her. Die Assistenz bei der Selbsttötung befördert nämlich in jedem Fall eine Handlung, die philosophisch
gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann. Die Fähigkeit des Menschen,
sich eigene Gesetze zu geben, hat ihren Grund in der physischen Existenz der Person, sie ist Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Seinsweise. Deshalb muss sich die
legitime Reichweite der Selbstbestimmung auf den Bereich
diesseits ihrer physischen Grundlage beschränken. Es ist
nicht die Sache des Rauchs, über die Auslöschung des ihn
verursachenden Feuers zu bestimmen. Die Selbsttötung ist
keine ethisch gerechtfertigte Handlung, mag sie auch in seltenen Fällen menschlich nachvollziehbar sein“, so Axel W. Bauer in seinem o.a. Beitrag.
Sollte diese Ansicht sich durchsetzen, dürfen wir mehr denn je
Angst und Schrecken vor den Medizinethikern haben. Der
ethische Neopaternalismus nährt den Boden für eine philosophische Geisteshaltung, die es gerade gilt, in der aktuellen
11
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid zu überwinden. Es muss Sorge dafür getragen werden, dass sich nicht
„italienische Verhältnisse“ bei uns einschleichen!
Nicht in der Selbsttötung ist der Alptraum zu erblicken,
sondern gerade in Botschaften mancher Medizinethiker,
die sich fortwährend auf einer Mission befinden!
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Vom unerschütterlichen Glauben der Ärztefunktionäre…
16.3.2009 von Moderator.
… auf dem Weg hin zu einer moralischen und ethischen Inquisition (?)
Wie nicht anders zu erwarten, hat sich natürlich auch der Vizepräsident der Bundesärztekammer, namentlich Herr Dr.
Montgomery, in der Debatte um die ärztliche Assistenz beim
Suizid zu Worte gemeldet
(Quelle: BÄK, Pressemitteilung v. „Ärzte sind Heiler und Helfer
und keine Mechaniker des Todes“, 08.03.09 >>>
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.
7005.7016 <<<).
Mal von der Frage abgesehen, ob es notwendig ist, eine aufkeimende Diskussion dergestalt zu belasten, in dem er meint,
gegenüber Juristen den Vorwurf „juristischer Selbstgefälligkeit“
erheben zu müssen, bleibt auch der Vizepräsident der BÄK
nach wie vor aufgefordert, einen nachhaltigen Beitrag zur
Entmythologisierung des „Arztethos“ zu leisten – mag dies
auch im Einzelfall zu unerfreulichen, aber deswegen nicht
minder einleuchtenden Erkenntnissen führen.
12
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Beredtes „Schweigen“ der Kammern zu den zentralen Fragen
des Selbstbestimmungsrechts und das gebetsmühlenartige
Wiederholen standesethischer Proklamationen helfen hier auf
Dauer nicht weiter, da die Basis der „ethischen Gemeinschaft“
der Ärzte und Ärztinnen offensichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil sich für eine liberalere Regelung ausspricht und da
darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die Kammern – allen voran die Bundesärztekammer - ihre Legitimation
schöpfen, „ethische Weisungen“ zu erteilen?
In unserer zunehmend aufgeklärten und interessierten Öffentlichkeit gilt nicht (mehr) unbedingt das, was die Ärzteschaft für
sich in einem intraprofessionellen Raum als verbindliche Losung deklariert hat und von daher - gleichsam kraft einer ethischen Monopolstellung der Ärztekammern - vom „Recht“ als
verpflichtend anzuerkennen ist.
Dies gilt freilich auch im Verhältnis zu den Kammermitgliedern,
die mit ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft sich nicht vollumfänglich ihrer Grundrechte begeben haben.
Im Gegenteil: es dürfte Einiges dafür sprechen, dass die Exekutive im Rahmen ihrer Pflicht zur Rechtsaufsicht hier ein
stückweit zur Aufklärung beitragen muss, wie uns nicht zuletzt
das weniger rühmliche Beispiel aus dem Kammerbezirk in
Berlin deutlich vor Augen führt. Das Berufs- oder Standesrecht
der Ärzteschaft dispensiert nicht (!) die Grundrechte – weder
solche der Patienten noch die der Ärztinnen und Ärzte. Das
Beharren auf das vermeintlich verbindliche Arztethos führt in
letzter Konsequenz dazu, dass ein gesamtes Staatsvolk hierauf ethisch verpflichtet wird!
Wenn dieses Arztethos aber schon nicht nach strikter Verbindlichkeit bei der Ärzteschaft heischt, um wie viel problematischer muss dann die Verbindlichkeit (?) stiftende Normwirkung des Arztethos auf die Patienten erscheinen?
13
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Und mit Verlaub – verehrte Kammervertreter: was würden
wohl prominente Vertreter der Diskursethik anmahnen wollen? Stellen Sie das Arztethos zur Diskussion oder vielleicht
auch in Kenntnis der nachvollziehbaren Kritik an der Diskursethik schlechthin das Ideal, dass zumindest der diskursive
Prozess herrschaftsfrei bleiben sollte?
Dass, was wir alle in diesem frühen Stadium der neu eröffneten Debatte am wenigsten benötigen, ist der allzu bequeme
Umstand, dass die Kammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften einen Wächter vor „ihre Tore“ stellt, der da Hippokrates heißen könnte und damit auf Dauer dem diskursiven Prozess die Grundlage entzieht und damit auf „Ewig“ das Ethos
zementiert wird und zwar unabhängig von einem Wertewandel.
Wenn dies gewünscht sein sollte, muss dies als weitere Prämisse in die Diskussion eingeführt werden, damit wir alle wissen, wovon wir reden!
Und spätestens mit diesem „Bekenntnis“ würde dann – nur in
Parenthese angemerkt - die Frage nach der „Selbstgefälligkeit“ – besser wohl verklärte Selbstherrlichkeit – wieder aktuell
werden, zumal es dann noch nicht einmal mehr der Reanimation des hippokratischen Geistes bedarf, zumindest dann
nicht, wenn und soweit wir uns im Diskurs an der unerschütterlichen „Wahrheit“ orientieren, die im Übrigen noch einen
Vorteil im Sinne eines strikten Gebots hat: „Du sollst keine
anderen Götter neben mir haben“!
Nun eilt zwar der Ärzteschaft der Ruf voran, „Götter in weiß zu
sein“, so wie ebenso die Richter „Götter in schwarz“ sein mögen – aber abermals mit Verlaub: ist dies eigentlich für unseren Abschied aus der Welt von gravierender Bedeutung, wenn
wir doch „gehen“ möchten und wir hierzu der Hilfe des Arztes
bedürfen, weil wir selbst dazu nicht mehr aufgrund unserer
Krankheit in der Lage sind?
14
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
In der ärztlichen Assistenz beim Suizid kann – aus der Innenperspektive nicht weniger aufgeklärter und nicht kognitiv beeinträchtigter Bürger und offensichtlich auch Ärzte und Ärztinnen heraus betrachtet – durchaus ein Akt der Humanität erblickt werden, den zu versagen uns nun wahrlich an den
Schluss eines zivilisierten Europas katapultiert!
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Wie verpflichtend ist eigentlich das „Arztethos“?
15.3.2009 von Moderator.
In der neu belebten Debatte um die ärztliche Assistenz bei
einem frei verantwortlichen Suizid des Patienten darf und
muss es sicherlich auch Aufgabe anderer Wissenschaften
sein, den Ärztinnen und Ärzten ein stückweit Horizonte zu
öffnen, in denen diese frei von standesethischen Zwängen
über die Frage nachdenken dürfen, welche (normative) Wirkung dem allseits bemühten Arztethos beizumessen
ist. Immer dann, wenn das „Arztethos“ als „Superargument“
eingeführt wird, erstarrt nicht nur die interessierte Öffentlichkeit, sondern auch die gesamte Ärzteschaft in Ehrfurcht, will
man/frau sich doch nicht der Gefahr aussetzen, innerhalb der
Kollegenschaft „gebrandmarkt“, geschweige denn mit berufsrechtlichen Sanktionen überzogen zu werden, so dass es eher
opportun erscheinen mag, beredt zu schweigen. In der Öffentlichkeit selbst genießt der Arztberuf nach wie vor ein ungeheures Renommee und da liegt es in der Natur der Sache, sich
dieser Tatsache stets bewusst zu sein, um sich auch entsprechendes Gehör in einer leidigen Debatte zu verschaffen: denn
wer käme schon darauf, dass die zur Heilung Berufenen viel-
15
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
leicht in den Grenzsituationen eines verlöschenden Lebens bildlich gesprochen - entweder ihr Skalpell beiseite legen, um
den Geschehnissen ihren freien Lauf zu lassen oder, was
freilich weitaus schwieriger wiegt, einen aktiven Beitrag dazu
leisten, dass das menschliche Leben selbstbestimmt verlöschen darf?
Um hier keinerlei Diskussionen in der Ärzteschaft aufkommen
zu lassen, finden wir denn auch zwei ganz zentrale Sätze in
der Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer zur
ärztlichen Sterbebegleitung: „Aktive Sterbehilfe ist unzulässig
und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen
des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der
Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann
strafbar sein.“
Problematisch aber ist, dass nun die Präambel mit ihrer ethischen Kernaussage innerhalb der verfassten Ärzteschaft
selbst in der Auflösung begriffen ist, wie uns nicht zuletzt etliche Umfragen dokumentieren, denn ein nicht ganz unbedeutender Teil der bundesdeutschen Ärzteschaft spricht sich nicht
nur für eine liberalere „Regelung“ aus, sondern hat – freilich
anonym – zugestanden, in besonderen Grenzsituationen auch
(aktive) Sterbehilfe geleistet zu haben. Sofern also „Zersetzungserscheinungen“ mit Blick auf das Arztethos feststellbar
sind, fragt sich natürlich, ob und in welchem Umfange gleichsam Korrekturen am Selbstbildnis der Ärzteschaft erforderlich
werden, damit die Tendenz der (arzt)ethischen Orientierungslosigkeit und ggf. der Verrohung der guten ärztlichen Sitten
gleichsam im Kern „erstickt“ werden. In diesem Zusammenhang stehend bedarf es sicherlich keiner großen Propheterie,
dass der Frage nach der (rechts-)normativen Bedeutung des
Arztethos eine eminent wichtige Rolle zukommt.
Messen wir dem Arztethos die Wirkung eines strikten moralisch-ethischen „Befehls“ im Sinne eines konditional programmierten Rechtssatzes zu, dann gibt es für die Ärztin oder den
Arzt kein Entrinnen aus der seit Jahrtausenden bestehenden
ethischen Umklammerung, während die andere Alternative
schlicht darin bestünde, in der Präambel zur ärztlichen Ster-
16
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
bebegleitung ein ehrenwertes „Gelöbnis“ zu erblicken, dass zu
versprechen Sinn machen dürfte und grundsätzlich in der Praxis im konkreten Einzelfall der Einlösung bedarf, sofern nicht
übergeordnete Aspekte ein Abweichen eben von diesen tragenden (vielleicht gar pathetischen) Grundätzen nicht nur
gestattet, sondern geradezu erfordert. Ich entscheide mich
aus guten Gründen für die zweite Alternative: dem Arztethos
kommt kein Rechtsatzcharakter zu, mag auch die Ärzteschaft
ihre moralischen und ethischen Anliegen und Probleme einstweilen selbst identifizieren.
Nun will ich hier der Bundesärztekammer zugute halten, dass
diese wohl im Kern von der beschränkten Ausstrahlungswirkung des Arztethos weiß, denn hierauf lässt zumindest der
unmittelbar an die o.a. Sätze nachfolgende Satz schließen: Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen.
Dem ist in der Tat so, so dass hierdurch der Ärzteschaft
gleichsam die Möglichkeit eröffnet wird, in der konkreten Situation eine andere ethische Beurteilung mit durchaus gravierenden Konsequenzen zu ziehen. Lutz Barth, 15.03.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Politiker „tadelt“ Rechtswissenschaftler?
12.3.2009 von Moderator.
Taupitz-Debatte:Ärztliche Beihilfe zum Selbstmord ist unethisch
Unter diesem Tenor hat der CDU-Bundestagsabgeordnete
Hubert Hüppe, Berichterstatter für Bioethik und Gentechnik
der CDU/CSU-Arbeitsgruppe Gesundheit und in der 14. und
15. Wahlperiode stv. Vorsitzender der Enquete-Kommission
17
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
“Ethik und Recht der modernen Medizin” eine Pressemitteilung (09.03.09) anlässlich des Statements des Medizinrechtlers Jochen Taupitz verfasst (Quelle: Hubert Hüppe
http://www.huberthueppe.de/bio08/090309.shtml)
„Die Tötung von Patienten ist unärztlich, sie kann keine Kassenleistung werden. Unverändert gilt die Warnung des berühmten Arztes Christoph Wilhelm Hufeland: Töteten die Ärzte, so würden sie “die gefährlichste Menschenklasse im Staate”.
Davor, lieber Herr Hüppe, müssen wir uns im modernen Zeitalter nicht fürchten, mal ganz davon abgesehen, dass die Bevölkerung – auch solche, die eine Patientenverfügung verfasst
haben – ein stückweit mehr Vertrauen in die moralische und
ethische Integrität der Ärzteschaft hat, als man ihr offensichtlich bereit ist zu konzedieren. Die Lösung liegt nicht in einem
strafrechtlichen Verbot der Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid, sondern vielmehr in der Liberalisierung derselben. Die Ärzteschaft mag sich ihrer Traditionen durchaus
verpflichtet wissen, wenn hierdurch nicht in der Gänze die
Realität ausgeblendet wird. So wie Hippokrates hat auch der
sicherlich verdienstvolle Arzt Hufeland – einer jeder für sich in
seiner Zeit - etwas Beachtliches geleistet, worauf wir allerdings als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet werden
können. Der moderne Wertediskurs zeigt sich eben dadurch
aus, dass er durch die Pluralität von Werten maßgeblich bestimmt wird und da erscheint es nicht zweckmäßig, auf Botschaften früherer Tage zurückgreifen zu wollen.
Sofern die Abgeordneten, vornehmlich diejenigen, die das „C“
in ihrem Parteinamen tragen, diesen Buchstaben ernst nehmen, dann käme es eigentlich gar nicht zu einem Wertediskurs, wie den Abgeordneten erst jüngst von dem katholischen
Prälaten Karl Jüsten ins Partei-, besser wohl Parteibuch geschrieben worden ist. Der Schöpfer schlechthin hat – den
Wahrheitsanspruch mal unterstellt – die Position der aufrichtigen und gläubigen Christdemokraten bereits vorgegeben und
da bedarf es eigentlich bei konsequentem Weg nicht der Zitate
großer Ärzte oder Philosophen, sondern nur ein schlichtes
18
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Bekenntnis zu den tragenden Lehren der katholischen Kirche.
Aber auch diesbezüglich würde dann der Christdemokrat auf
die „Rechtswissenschaft“ insofern treffen, weil es eben nicht
nur ein spezifisch christliches Menschenbild gibt und insofern
unser Grundgesetz aus – wie ich meine – guten Gründen zur
strikten religiösen Neutralität verpflichtet ist. Etwas anderes
kann „nur“ aus der Sicht der verfassten Amtskirche angenommen werden, wie sich unschwer aus bedeutungsschwangeren Enzykliken ergeben dürfte, in denen sich Passagen
finden lassen, die gar zum „parlamentarischen Ungehorsam“
aufrufen (vgl. dazu L. Barth, Der „radikale Ethikerlass“? Erinnerung(en) – 33 Jahre ist es her…, 19.09.08 >>>
http://www.lutzbarth.de/Radikaler_Ethikerlass_Lutz_Barth_Se
ptember_2008.pdf ).
Insofern sollte die Politik sich dieser Debatte nicht verschließen und sich weder auf große Philosophen, Ärzte und einem
möglichen „Schöpfer“ berufen, da unsere Gesellschaft in der
Gegenwart einen Anspruch darauf hat, ihre eigenen ethischen
Probleme und Lösungen zu identifizieren. Insofern ist die ethische Debatte nicht „unethisch“, sondern mehr als legitim.
Lutz Barth, 12.03.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Wer bitte ist ein „Hardliner“? Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe verschafft sich mit starken Worten Gehör
11.3.2009 von Moderator.
Würdiges Sterben mit palliativmedizinischer Versorgung Windhorst: Ärzte sind keine Selbstmord-Gehilfen, so die Über-
19
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
schriftenzeile der aktuellen Pressemitteilung der ÄK v.
10.03.09.
“Mit Vehemenz stellt sich der Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe, Dr. med. Theodor Windhorst, gegen aktuelle
Vorschläge, das ärztliche Betätigungsfeld um eine so genannte Suizidbeihilfe zu erweitern. „Ich dachte, dieses unsägliche
Thema der Sterbehilfe hätten wir hinter uns. Aber wenn der
eine Hardliner aus Hamburg endlich schweigt, kommt von
irgendwo ein anderer her.“ Windhorst kritisiert die neuerliche
Diskussion, die der Mannheimer Medizinrechtler Dr. Taupitz
mit seiner Forderung nach ärztlicher Sterbehilfe aufgebracht
hat: „Wir Ärzte sind keine Selbstmord-Gehilfen. Das widerspricht unserem ärztlichen Ethos und unserem humanistischen Selbstverständnis.“>>> weiter zur Pressemitteilung
(siehe nachfolgender Link) Quelle: Ärztekammer WestfalenLippe,
Pressemitteilung
v.
10.03.09
>>>
http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=46
7&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=22a0d7fefb <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Den Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesärztekammern bleibt es freilich vorbehalten, sich in der aufkommenden
neuen Debatte um den Grund und die Grenzen der ärztliche
Assistenz beim Suizid zu Wort zu melden.
Höchst ärgerlich erscheint mir indes zu sein, wenn von „Hardliner“ die Rede ist.
Mit Verlaub, ich selbst trete seit Monaten mit Vehemenz für
eine solide und fachlich fundierte Debatte ein, ohne mich allerdings als „Hardliner“ zu bezeichnen, mal ganz davon abgesehen, dass ich dies auch für ungehörig empfinde. Ob Herr
Kusch „schweigt“, steht eher nicht zu erwarten an so wie wohl
eine Diskussion nicht schon dadurch im Keim erstickt werden
kann, wenn hier Assoziationen ganz bewusst geweckt werden,
die die Diskustanten in eine bestimmte „Ecke“ stellen.
20
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Die völlig überzogenen – man/frau könnte gar meinen
hysterischen – Reaktionen lassen darauf schließen, dass
die Debatte die verfasste Ärzteschaft bis ins Mark erschüttern lässt.
Darf daran erinnert werden, dass ein nicht unbeachtlicher Teil
eben dieser verfassten Ärzteschaft sich vorstellen kann, in
bestimmten Situationen „Sterbehilfe“ zu leisten und dies u.a.
auch schon praktiziert hat? Das vermeintlich „unsägliche
Thema“ der Sterbehilfe ist eben nicht beendet, sehr verehrter
Herr Windhorst, sondern bekommt nunmehr eine völlig andere
Qualität.Dass hierbei zugleich auch die Rolle der Kammern zu
diskutieren sein wird, drängt sich von selbst auf und wenn
ansonsten die Ärzteschaft meint, das Recht (hier speziell
das Arztstrafrecht) treibe gelegentlich seltsam hässliche
Blüten, so werden sich die Kammern in der Folge die Frage
stellen lassen müssen, worin die Legitimation des ethischen
und moralischen Sendungsauftrages der Kammern begründet
liegt, zumal gewichtige Gründe dafür streiten, dass hier die
Standesethik in empfindlicher Weise in die Grundrechte auch
der Ärzte und Ärztinnen eingreift. Die Frage also ist: Kommt
dem Arztethos alten Zuschnitts noch eine integrierende
Kraft zu?
Von einem Grundkonsens in der Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid scheint mir die Ärzteschaft jedenfalls weiter
entfernt zu sein, als die Präsidenten und Präsidentinnen erahnen oder – was freilich gravierender wäre – schlicht wahr haben wollen. Von daher muss die Debatte unverändert fortgeführt werden; ein moralisches Werturteil über sog. „Hardliner“
zu diesem frühen Zeitpunkt zu fällen, dürfte also nicht nur
verfrüht sein, sondern vor allem auch zu weiterem Argwohn
führen, warum jedenfalls die Kammern es bis heute nicht verstanden haben, dieses Thema offensiv an ihrer Basis zu diskutieren. Unter Strich dürfen wir Juristen uns daher wohl
glücklich schätzen, dass wir nicht der „Kammergewalt“ in einem solchen Maße überantwortet sind, die uns daran hindern
würde, uns an einem Wertediskurs zu beteiligen! Lutz Barth,
11.03.09
21
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Heftige Kritik an den Taupitz-Thesen
11.3.2009 von Moderator.
Sterbehilfe: Medizinethiker Axel W. Bauer greift Mannheimer
Kollegen im Deutschen Ethikrat anEin Bericht von Walter Serif,
in
morgen-web.de
v.
10.03.09>>>
http://www.morgenweb.de/nachrichten/politik/20090310_srv00
00003912958.html <<< (html).
Kurze Anmerkung (Moderator):
Die Debatte nimmt langsam „Fahrt“ auf. Der Medizinethiker
Bauer, ebenfalls Mitglied im Deutschen Ethikrat, zeigt sich
erkennbar betroffen von den Thesen des Rechtswissenschaftlers Taupitz.
“Es kann nicht sein, dass 2400 Jahre des ärztlichen Ethos,
ohne mit der Wimper zu zucken, abgeräumt werden”, kritisiert
Bauer die Abkehr vom Eid des Hippokrates, während er
zugleich eingestehen muss, dass sein „Gegenspieler“ juristisch auf der sicheren Seite zu sein scheint.
Dem ist in der Tat so, wenngleich der Eid des Hippokrates und
darauf muss besonders hingewiesen werden, zu keinem Zeit
ein Grad an Verbindlichkeit zukam. Hierüber „Klage zu führen“
erscheint nicht Erfolg versprechend, so dass vielmehr die Erkenntnis von der beschränkten Ausstrahlungskraft eines Geistes von mehr als 2400 Jahren auch bei einem Medizinethiker
Anlass zum weiteren Nachdenken geben sollte, dass jedenfalls an der Basis die Ärzteschaft „die Sterbehilfe nicht als
medizinisches Teufelswerk“ verflucht.
22
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Lieber Herr Bauer. Der „Teufel“ als imaginäres Wesen spielt
sicherlich keine nennenswerte Rolle bei der Frage, ob die
ärztliche Assistenz beim Suizid – so wie von Ihnen vorgeschlagen – offensichtlich unter Strafe zu stellen ist. Hierüber
wird nach wie vor zu diskutieren sein und die Zeit hierfür ist
allemal reif.
Ungeachtet dessen darf im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass in der aufkommenden Debatte es keinen Sinn
macht, irgendwelche „Punkte“ in einer offensiv zu führende
Debatte zu machen, in dem gleichsam unterschwellig mit dem
Hinweis auf „8000.– €“ der Wunsch des Vaters verbunden ist,
die Diskussion im Vorfeld zu unterbinden. Anlass zu diesem
Hinweis besteht deshalb, weil es offensichtlich in Mode gekommen ist, eine unbequeme Diskussion mit Hinweis auf eine
prominente Person der Gegenwartszeit gleichsam abzuwürgen.
Die Zunft der Medizinethik muss es aushalten, wenn eine ebenso traditionsreiche und hochkomplexe Wissenschaft wie
die der Rechtswissenschaft sich in einem Diskurs zu Wort
meldet und vielleicht perspektivisch im Begriff ist, in Teilen die
Medizinethik ihrer selbst auferlegten, aber deswegen nicht
minder bedenklichen Mythen zu entkleiden.
Lutz Barth, 11.03.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
23
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
An den Kollegen Tolmein und seinem Blog bei FAZ.net Bioethik
11.3.2009 von Moderator.
Sehr geehrter Herr Kollege Tolmein!
Es erscheint mir ein wenig verfrüht zu sein, von einer “unergiebigen Debatte” auszugehen, befinden wir uns doch auch
inmitten eines “Wertewandels”, der nun allerdings wenig mit
einem Blick in die berühmte “Glaskugel” gemein haben dürfte. “Wertewandel” deshalb, weil nunmehr sich auch das “Sterben” als rein philosophischer Vorgang seit geraumer Zeit sich
in einem Prozess der Säkularisierung befindet und das ethische und moralische Monopol etwa der Kirchen in dieser Frage längst nicht mehr besteht! Das zweifelhafte ethische “Kartell”, dass zwischenzeitlich von namhaften Verbänden geschmiedet worden ist, ändert hieran nichts, so dass die künftige Debatte sich darauf konzentrieren wird, ob die ärztliche
Assistenz beim Suizid über eine ethisch und moralisch vertretbare Option hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist.
Wir werden akzeptieren müssen, wenn sich ein “Wertewandel”
abzeichnet - der - wie unbestritten sein dürfte - auch ganz
maßgeblich über die Grundrechte hinaus die Verfassungswirklichkeit widerspiegeln wird. Insofern kommt das Statement von
J. Taupitz zur rechten Zeit, eröffnet es uns allen doch die Perspektive, etwas konsequenter über das Gebotene kritisch zu
reflektieren. Dass dies auch gefordert ist, zeigt das aktuelle
Statement des Medizinethikers Heffels, der da meint, die Debatte um die Patientenverfügung mit dem Hinweis auf eine
gewisse “Trivialisierung” rügen zu müssen. Es sind genau
diese Botschaften, die nicht wenige von uns veranlassen,
nicht darauf zu vertrauen, dass die “Ethik”, geschweige denn
die Philosophie in der Lage ist (vielleicht auch gar nicht willens
ist?), unser aller Freiheit zu sichern. In der Tat: ein Paradigmenwechsel ist zwingend notwendig, denn es erscheint mehr als beängstigend, wenn der gelegentliche
24
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Blick in die “Glaskugel” dazu führen sollte, dass ethische
“Supergrundrechtsschranken” - je nach interpretatorischen Künsten der Hobbyphilosophen - generiert werden. An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass wir
ebenfalls einen Blog zur Thematik freigeschaltet haben und
ich werde nunmehr einen Link auf Ihren Blog setzen. >>>
http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/default.aspx <<<
In der Sache selbst besteht für mich kein Zweifel: die ärztliche
Assistenz beim Suizid ist als Handlungsoption möglich; weder
das Standes- noch das Berufsrecht der Ärzteschaft spricht
dagegen und mit Verlaub, noch weniger die Glaubensbotschaften und Bekenntnisse von Ärztefunktionären oder Theologen.
Mit freundlichen Grüßen
L. Barth, 11.03.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Gefährdet die Zulassung der ärztlichen Assistenz beim
Suizid die menschliche Gemeinschaft?
10.3.2009 von Moderator.
Die Beantwortung dieser Frage verlangt nach einer differenzierten Betrachtungsweise, auch wenn ich prinzipiell davon
ausgehe, dass die ärztliche Assistenz beim Suizid bei gewissen Fallkonstellationen eine echte Handlungsoption ist und
zwar auch in den Fällen, in denen zwar die „Tatherrschaft“
beim Patienten liegt, dieser aber aufgrund spezifischer Problemlagen auf die Hilfe Anderer angewiesen ist.
Seit Jahren bewegt die Frage die Gemüter in unserem Lande
und es darf beispielhaft daran erinnert werden, dass z.B. die
25
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) vor jeglicher Zulassung von Sterbehilfe gewarnt hat:
„Jede Durchbrechung des gesellschaftlichen Tötungsverbots
„gefährdet und destabilisiert potenziell die menschliche Gemeinschaft“, so die seinerzeitige Erklärung der DGS. Stattdessen sei es ethisch geboten, Hilfe zu leisten. So solle Patienten
ein würdevolles Lebensende mit optimaler professioneller
Versorgung, Leidensminderung und menschlicher Zuwendung
möglich gemacht werden“.
(Quelle:
Deutsches
Ärzteblatt
v.
06.09.07
www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=29724 ).
>>>
Die „menschliche Gemeinschaft“ wird allerdings zu akzeptieren haben, dass mit Blick auf den selbst verantworteten Tod
keine ethische Zwangsverpflichtung der Individuen zum Leben
zu rechtfertigen ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten konkurriert nicht mit gattungsethischen Zielvorgaben der
Gesellschaft, sondern markiert allenfalls die Schnittstelle zwischen den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates und
der höchst individuellen Entscheidung etwa des Patienten, der
mit seinem konkreten und nachhaltigen individuellen Willen
zum selbstbestimmten Tod gehört werden möchte. Diese Entscheidung wird freilich von der Gemeinschaft zu akzeptieren
sein, mag sie auch noch so unvernünftig sein und von daher
wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mehr, als
die gattungsethische Inpflichtnahme, so dass die äußere
Grenze des Selbstbestimmungsrecht des Patienten lediglich
durch die Grundrechtsstellung der Ärzte etc. und der maßvoll
zu interpretierenden objektiven Grundrechtsordnung markiert
wird. Selbstbestimmung führt nicht zur Fremdbestimmung und
allein dies wird der Patient zu akzeptieren haben, nicht aber
darüber hinausgehende gesellschaftliche Verpflichtungen.
Lutz Barth (Moderator)
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
26
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Tabubruch?
9.3.2009 von Moderator.
Seit das Interview des renommierten Medizinrechtlers Jochen
Taupitz bei Spiegel-online unter dem 08.03.09 online gestellt
wurde, ging offensichtlich ein heller Aufschrei durch die „heile
Welt“ der Medizinethiker, allen voran freilich bei den Ärztevertretern. Aber auch Stimmen aus dem wertkonservativen politischen Lagern sind vernehmbar, die gar die Befürchtung hegen, das Berufsbild des Arztes mit seiner Standesethik drohe
unterzugehen. Der Vorstoß des Medizinrechtlers ist nachhaltig
zu begrüßen, so dass das Thema uns in den kommenden
Monaten beschäftigen wird, zumal davon ausgegangen werden kann, dass mit der in Aussicht gestellten Verabschiedung
des Patientenverfügungsgesetzes gleichsam die erste Hürde
genommen wird, auch wenn sich hiergegen erheblicher Widerstand regte.Indes aber dürfen wir in der aktuellen Debatte
um das Patientenverfügungsgesetz nicht verharren und
gleichsam den damit erreichten Status quo konservieren. Es
mehren sich Stimmen in der Literatur, dass unter bestimmten
Umständen eine ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten als eine Alternative geboten sein
könnte. Auch ich persönlich habe in meinen Beiträgen im
letzten Jahr verstärkt hierauf aufmerksam gemacht und insofern ist das Thema endgültig in der Öffentlichkeit angekommen. Dies freut mich insofern, weil die bisherige Debatte um
die Patientenverfügung nachhaltig gezeigt hat, dass diese
zunehmend von den Ethikern dominiert wurde, in dem das
Recht aber kaum noch eine Rolle gespielt hat. Über die Ursache der „Abstinenz“ des Rechtes will ich hier nicht spekulieren,
wenngleich doch auffällig gewesen ist, dass offensichtlich
Ethiker sich dazu berufen fühlten, uns an ihren Verfassungslehren über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten teilhaben zu lassen, ohne hierbei allerdings zu erkennen, dass
Verfassungsinterpretation eben nicht mit der Philosophie
gleichzusetzen ist. Sei es drum – die Debatte ist eröffnet und
wir werden mit bedacht die Diskussion zu führen haben. Allein
27
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
die Annäherung an dieses Thema birgt „ethischen Sprengstoff“, erscheint es doch gerade aus der Sicht der ärztlichen
Selbstverwaltungskörperschaften aus vielerlei Gründen nicht
annehmbar, die ärztliche Assistenz bei einem Suizid in bestimmten Situationen für möglich zu halten.
Diese ethische Werthaltung der verfassten Ärzteschaft dürfte
allerdings insoweit zur Diskussion zu stellen sein, als dass ggf.
aus der Verfassung heraus Maßgaben folgen, die auch unmittelbar die Ärzteschaft binden und so ggf. auch zur Novellierung entsprechender standesrechtlicher Regelungen führen
kann, wenn nicht gar sogar führen muss.Mag auch die Ärzteschaft ansonsten dazu befugt sein, ihre ethischen Standpunkte in einem intraprofessionellen Rahmen zu identifizieren und
zu formulieren, so kann hieraus nicht ohne weiteres der
Schluss gezogen werden, dass aus Rechtsgründen nicht eine
andere Betrachtung angezeigt ist oder gar anbefohlen wäre.
Das Interview mit dem Medizinrechtler Jochen Taupitz
jedenfalls zeigt einige der Diskussionspunkte auf, die
dringend einer weiteren Aufarbeitung bedürfen. Und mit
Verlaub – mit dem renommierten Rechtswissenschaftler Taupitz hat sich eine Person in der Debatte zu Worte gemeldet,
an deren Reputation kein Zweifel begründet werden kann.
Nehmen wir also sein Interview zum Anlass, in den kommenden Wochen und Monaten etwas intensiver als bei der Patientenverfügungsdebatte über die rechtlichen Aspekte einer ärztlichen Assistenz bei einem Suizid nachzudenken. Voreilige
Pressemeldungen helfen hier nicht wirklich weiter, sondern
tragen nur dazu bei, dass bereits im Vorfeld eine anzumahnende sachliche Diskussion (mal wieder) emotionalisiert wird.
Hierzu besteht aber kein Anlass, denn immerhin geht es um
die Grundrechte der Patienten und – wie diesseits bereits des
Öfteren angemerkt – auch um die Grundrechtsstellung der
Ärzte im Verhältnis zu ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
„Auch im Berufsrecht gebe es “keine Regel, die den Ärzten die Suizidhilfe verbietet”. In den Standesrichtlinien
heiße es lediglich, dass Suizidhilfe unethisch sei - darüber
28
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
könne sich aber jeder Arzt problemlos hinwegsetzen“, so
Jochen Taupitz im Spiegel-Gespräch v. 08.03.09.
Hiermit hat er ohne Frage Recht. Auch das ärztliche Standesund Berufsrecht vermag nach diesseitiger Auffassung weder
dem Patienten noch den Ärzten ethischen Superschranken
auferlegen. Zu derartigen – auch mittelbaren – Grundrechtseingriffen sind die Ärztekammern und freilich auch die
Bundesärztekammer nicht befugt!
Lutz Barth (Moderator)
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Sollen Ärzte Suizidhelfer werden?
9.3.2009 von Moderator.
Aus aktuellem Anlass darf ich hier auf einen Beitrag unter
Spiegel-Online v. 08.03.09 unter dem Titel Renommierter
Rechtsprofessor will Ärzte zu Suizidhelfern machen
v. Caroline Schmidt
Quelle: Spiegel-Online >>>
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,611957,00
.html <<<
verweisen.
Der Medizinrechtler Jochen Taupitz ist im Begriff, ein Tabu zu
brechen und es darf vermutet werden, dass in den kommenden Monaten hierzu eine sehr emotionale Debatte geführt
wird. Umso mehr freue ich mich persönlich, dass Herr Prof.
29
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Dr. Taupitz seine Teilnahme an einem Symposium am
16.10.09 zur Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid zugesagt hat, auf dem ich die Moderation übernehmen darf.
Mehr Informationen finden Sie hierzu auf der Homepage des
Veranstalters unter http://www.nursing-health-events.de/
Lutz Barth (Moderator)
Archive für April 2009
Der „hippokratische Geist“ – eine ethische Grundrechtsschranke?
15.4.2009 von Moderator.
Es ist hohe Zeit, in dem sich anbahnenden Wertediskurs über
die ärztliche Assistenz beim Suizid mehr denn je daran zu
erinnern, dass das Thema zu enttabuisieren und einem rationalen Diskurs zu überführen ist.
Ich erinnern deshalb ganz aktuell daran, weil in manchen Foren sich „Widerstand“ regt und die These vertreten wird, man
möge einzelnen Rechtswissenschaftler keine „Plattform“ bieten. Zudem wird ganz bewusst der Fokus der aktuellen Debatte auf die „Euthanasie“ gerichtet, womit letztlich nur eine Stigmatisierung der Diskutanten beabsichtigt ist, die in bestimmten
Grenzen für eine ärztliche Assistenz beim Suizid eintreten.
Dieses Schüren von Ängsten war schon in der causa „Kusch“
nicht akzeptabel und ich persönlich neige ebenfalls nicht dazu,
mich mit irgendeiner „Erblast“ konfrontiert zu sehen, die es mir
verunmöglicht, meine Position in dem Diskurs zu vertreten.
Die Ärzteschaft in ihrer Gesamtheit ist gut beraten, sich in der
Debatte qualifiziert zu Wort zu melden und nicht darauf zu
vertrauen, dass der „hippokratische Geist“ gleichsam virusartig
30
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
um sich greift und hierbei den gebotenen interprofessionellen
Diskurs „zu infizieren“ droht, dergestalt, als dass auch die
Juristen einer weichgespülten Dogmatik das Wort reden und
lieber in die Glaskugel, denn in das Gesetzbuch schauen.
Der meinungsbildende Prozess – der im Übrigen schlechthin
konstitutiv für unsere freiheitliche Grundordnung ist – darf m.E.
nicht dadurch belastet werden, in dem über den Hippokratischen Eid eine (unechte!) Grundrechtsschranke generiert
wird, die es den Diskutanten verwehrt, einen nachhaltigen
Beitrag zur Enttabuisierung der Suizidbeihilfe zu leisten.
Zugespitzt könnte man/frau fast meinen, dass vom Hippokratischen Geist, der nicht wenige in dem Diskurs beflügelt, derzeit
mehr Gefahren denn „Segen“ ausgeht, da ein gesamtes
Staatsvolk hierauf verpflichtet werden soll. Ein solch enthemmter ethischer Paternalismus haftet etwas Fundamentalistisches an und neben der Religion könnte sich in dem anstehenden Diskurs die „Hippokratische Lehre“ in ihrer gegenwärtigen Zementierung als ein „Opium für die Ärzteschaft“ erweisen.Das „therapeutische Mittel erster Wahl“ dürfte hier in der
sachbezogenen Aufklärung erblickt werden, die nun allerdings
den Ärzten ein stückweit die Bereitschaft abringen muss, sich
in andere Fachgebiete einzulesen! Das Literaturstudium einiger Großkommentare zum Grundgesetz bietet hier eine erste
Orientierung und sofern dann noch gewünscht, kann den Literaturquellen eine besondere Beachtung geschenkt werden.
Wir müssen Obacht geben, dass die Wertedebatte nicht trivialisiert wird. Als Mahnung dürfte uns allen insoweit die unsäglich geführte Debatte um das Patientenverfügungsgesetz dienen, mal ganz von der medialen Aufbereitung des Themas in
einschlägigen Talkshows abgesehen, in denen sich einige
Hobbyphilosophen in aller Regel selbst „beweihräuchern“
konnten.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
31
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Kritik an einem Foren – Beitrag im Deutschen Ärzteblatt
13.4.2009 von Moderator.
„Selten ist so dumm argumentiert, wie es der meinungsführende juristische Experte in dieser Diskussion tut. Ethische
Grundsätze sind erst einmal nicht juristisch, politisch oder
wirtschaftlich zu begründen. Man hat sie oder man hat sie
nicht, ob nun der „Hippokratische Eid oder das Genfer Gelöbnis gemeint sind“.
…
Es wird sogar bei politischem Willen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Gott bewahre uns davor.“
Quelle: Ärzte als Suicidhelfervon Dr. Schütz am 12.04.2009
21:24:52, im Forum: Ärzte als Suizidhelfer?, Ärzteblatt.de >>>
http://www.aerzteblatt.de/v4/foren/beitrag.asp?id=86931 <<<
(html)
Ohne hier dem Kommentator nahe treten zu wollen, aber „so“
geht das nun wahrlich nicht. Richtig hieran ist lediglich der
Hinweis darauf, dass auch die 10 Gebote sowie der Hippokratische Eid keine normative Rechtsverbindlichkeit haben, es sei
denn, die Kerngedanken hieraus sind in ganz konkrete
Rechtsregeln aufgegangen. Insofern unterliegt Dr. Schütz
einem beachtlichen (und im Übrigen durchaus gefährlichen)
Irrtum, denn aus scheinbar übergeordneten Moralen und Ethiken folgen im Zweifel ganz konkrete Rechtsätze, in denen
nicht selten strikten Rechtsbefehle enthalten sind und diese
selbstverständlich einer Begründung im Sinne einer Legitimation bedürfen, wie sich unschwer aus einer rechtsphilosophischen Betracht heraus ergibt.
In einer so gewichtigen Frage können wir eben nicht (!) auf
eine „Insellösung“ setzen, die entweder dem Arztethos als
verpflichtende ethische Grundausrichtung einer bestimmten
32
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Berufsgruppe noch einer einzelnen Gewissensentscheidung
des jeweiligen Grundrechtsträgers geschuldet ist. Recht bedeutet ein stückweit mehr: es dient der Absicherung partikularer Freiheitsinteressen und insofern setzt die „Norm“ – auch
eine solche von ethischer Sprengkraft – zwingend einen Konsens voraus, der eben diese individuelle Freiheiten mit seinen
vielfältigen Stoßrichtungen gewährleistet. Der Einzelne mag
nach seinen individuellen Maßstäben seine Entscheidung
treffen und selbstverständlich ist es ihm anheim gestellt, auf
Begründungsschemata zu verzichten. Der Gesetzgeber hingegen, der einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen hat, darf sich einer „solchen exklusiven Möglichkeit“ freier
Entscheidungsfindung nicht leisten, ist er doch ebenfalls an
Gesetz und Recht gebunden. Er steht insofern also unter
permanenten „Begründungszwang“, will er sich nicht der Gefahr aussetzen, mit einigen „seiner“ Gesetze etwa vor dem
Bundesverfassungsgericht zu scheitern.
Die Gesellschaft einschließlich ein beachtlicher Teil der Ärzteschaft ist im Übrigen in der Tat bereit, hierüber offensichtlich
einen Konsens zu schließen, der selbstverständlich aus verfassungsrechtlichen Gründen heraus zu begrüßen ist und
demzufolge erscheint es auch nur konsequent, wenn die ärztliche Assistenz beim Suizid eine „Kassenleistung“ wird. Der
Arztberuf mag ein „wunderbarer“ sein, so wie im Übrigen auch
die Rechtswissenschaft eine „wunderbare“ Wissenschaft ist.
Wir sollten in der Debatte allerdings ein stückweit mehr Disziplin in der Argumentation walten lassen – denn ansonsten besteht die Gefahr, dass in dem Wertediskurs die einzelnen
Wissenschaften nicht nur „wunderbar“ sind, sondern gleichsam „wunderlich“ werden.
Diskustanten in dem Diskurs allerdings „Dummheit“ in der
Argumentation vorzuwerfen, lässt auf ein mangelnde Problemsensibilität schließen, zumal bereits vor Jochen Taupitz es
etliche Juristen gab, die mit guten Argumenten für eine ärztliche Assistenz beim Suizid streiten und es letztlich begrüßenswert ist, dass sich nunmehr auch ein weiterer mit einer
hohen wissenschaftlichen Reputation ausgestatteter Rechtswissenschaftler in der Öffentlichkeit des Themas annimmt.
33
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Meinungsbildungsprozesse sind schlechthin für unser demokratisches Gemeinwesen von existentieller Bedeutung, mögen
auch hiermit (vermeintliche) „Angriffe“ auf die Würde des
Menschen verbunden sein. Einzelne Stellungnahmen aus der
Ärzteschaft erinnern an die „Inquisition“ und ganz aktuell auch
an eine „Zensur“, die auch bei anderen namhaften Persönlichkeiten aus der Rechtswissenschaft zu heftigen Reaktionen
und teilweise unsäglichen Konsequenzen geführt haben. Ich
denke hier nur an die Neukommentierung des Art. 1 GG in
einem altehrwürdigen Kommentar zum Grundgesetz und an
die Besetzung eines der höchsten Richterämter in der Bundesrepublik, namentlich beim Bundesverfassungsgericht.
In dem jetzt anstehenden Wertediskurs über die als abgeschlossen zu wertenden Debatte über das Patientenverfügungsgesetz wird mehr denn je um einen gesellschaftlichen
Konsens für eine ärztliche Assistenz zu werben sein und die
Ärzteschaft – allen voran die Selbstverwaltungskörperschaften
– scheinen gut beraten zu sein, sich niveauvoll und vor allem
mit Sachargumenten in diesem „Kulturkampf“ um „Werte“ zu
beteiligen. Der Blick in die „ethische Glaskugel“ ist nicht länger
hinnehmbar sowie die Inpflichtnahme der Grundrechtsträger
auf einen sich in dieser Frage immer mehr verblassenden
Geist eines Hippokrates.
Wir sollten lieber hier auf Erden nach Lösungen suchen: Gott
hilft uns hier nicht weiter und insofern kann und soll er uns
auch nicht davor bewahren!
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Streitgespräch: Sind Ärzte geeignete Suizidhelfer?
12.4.2009 von Moderator.
34
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident der Bundesärztekammer, im Gespräch mit Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Medizinrechtler und Mitglied im Deutschen Ethikrat
Nach Ansicht des Mannheimer Medizinrechtlers Prof. Taupitz
sollten Ärztinnen und Ärzte künftig als Suizidassistenten tätig
sein dürfen. Für Dr. Montgomery würde dies jedoch das Aus
des ärztlichen Ethos bedeuten.
v. Klinkhammer, Gisela; Richter-Kuhlmann, Eva; Stüwe,
Heinz, in Dtsch Arztebl 2009; 106(15): A-693
>>>
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=T
aupitz&id=64081 <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Streitgespräch verschafft Ihnen, lieber LeserInnen, einen
kursorischen Überblick über die mit der ärztlichen Assistenz
beim Suizid verbundenen Probleme.
Besonders bemerkenswert dürfte die Antwort des Herrn Dr.
Montgomery auf die Frage
„Apropos unterschiedliche Auffassungen: Bei einer Umfrage
des Meinungsforschungsinstituts TNS vom November letzten
Jahres sagten 35 Prozent der befragten Ärzte, dass sie Beihilfe zum Suizid unterstützen würden, und vier Prozent gaben
an, dass sie es selbst schon getan hätten. Wie finden Sie das,
Herr Montgomery?“
sein:
Montgomery dazu:
„Diese Umfrage hat uns sehr bewegt, weil Fachleute geantwortet haben, die von der Problematik etwas verstehen. Ich
35
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
führe das Ergebnis darauf zurück, dass Ärzte in dem psychologischen Spannungsfeld am Ende eines Lebens unendliches
Leiden sehen und nicht wissen, was der Mensch eigentlich
wollte. Und aus diesem Hilfsbedürfnis entsteht der Gedanke
an den assistierten Suizid. Ob sie es dann tun, ist eine komplett andere Frage.“
Auf die weitere Frage „Glauben Sie denn, dass es noch einen
Grundkonsens in der Ärzteschaft zu dieser Frage gibt?“ antwortet Montgomery
“Ja. Aber die Frage ist, wo setzen wir diesen Konsens an? Wir
werden in keiner ethischen oder moralischen Entscheidung
hundertprozentige Mehrheiten haben”.
Nun – dies, verehrter Herr Montgomery, steht doch mehr als
zu bezweifeln an. Ob Ärzte sich in einem „psychologischen
Spannungsfeld“ wähnen, vermag nur der/die einzelne
Arzt/Ärztin zu beurteilen, wenngleich doch hieraus keineswegs
folgt, dass es noch einen Grundkonsens gibt. Die Umfrage ist
insofern eindeutig und weist zumindest darauf hin, dass ein
erheblicher Anteil der Ärzteschaft sich vorstellen könnte, in
bestimmten Situationen Suizidbeihilfe zu leisten.Dass diese
Umfrage „uns“ – damit dürfte wohl in erster Linie die BÄK und
die Landesärztekammern gemeint sein – bewegt haben dürfte,
steht außer Frage, wurde doch die Vertreter der verfassten
Ärzteschaft in dieser Frage mit der Meinung der Basis konfrontiert, die darauf schließen lässt, dass jedenfalls in dieser
Frage das überkommene Arztethos zunehmend verblasst ist.
Vielleicht zeichnet sich ab, dass die Ärzteschaft entgegen
allen Beteuerungen der Selbstverwaltungskörperschaften ein
anderes Verständnis vom spezifischen Arztethos zu entwickeln und entsprechend zu verinnerlichen bereit ist, dass im
Übrigen dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der
ureigenen Gewissensentscheidung gerecht wird. Insofern hat
Taupitz völlig Recht mit seiner Annahme, dass der Eid des
Hippokrates überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat. Gerade dieser Hippokratische Eid wird m.E. nach darauf hin zu
überprüfen sein, ob er als mitgedachte „Schranke“ das ärztliche Tun und Handeln dergestalt mitbestimmt, dass qua Be-
36
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
rufs- oder ärztlichem Standesrecht in Form einer spezifischen
auf den Hippokratischen Eid festgelegten ethischen Grundausrichtung eine probate Möglichkeit dafür geschaffen worden
ist, in bedeutsame Grundrechte auch der Ärzteschaften eingreifen zu können.
Ich habe hier erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da
über das Arztethos gleichsam eine Supergrundrechtsschranke
generiert wurde, die es zudem den Kammern gestattet, berufsrechtliche Sanktionen gegen den Arzt zu ergreifen, die
allerdings in Anbetracht der Eingriffsintensität einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen!
Wir werden diesen Fragen auf der Tagung am 16.10.09 in
Koblenz intensiver nachgehen müssen, um so einen Beitrag
zur Enttabuisierung der Suizidbeihilfe durch den Arzt leisten
zu können, auch wenn das Ergebnis der Veranstaltung insgesamt offen zu sein scheint.
Das derzeitige Referententeam jedenfalls dürfte ein Garant für
spannende Vorträge und Diskussionen sein:
•
Prof. Dr. Michael Anderheiden
Universität Heidelberg, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie
•
Dr. Roger Kusch
Rechtsanwalt
•
Dr. Arndt T. May
Medizinethiker; Wissenschaftler am Universitätsklinikum Aachen und Mitglied des Klinischen Ethik Komitees (KEK) am Universitätsklinikum der RWTH Aachen; Lehrbeauftragter des Instituts für Philosophie der
Ruhr-Universität Bochum; Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Instituts für Ethik in der
Praxis e.V.
37
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
•
Prof. Dr. Müller-Busch
Ltd. Arzt der Abteilung für Anästhesiologie, Schmerztherapie und Palliativmedizin am Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe, Berlin.
Lehraufträge an der Universität Witten/Herdecke,
Humboldt Universität-Berlin und am Institute Universitaire Kurt Boesch, Sion Schweiz. Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zu Problemen der Schmerztherapie und Palliativmedizin. Seit 2006 Präsident der
Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
•
Dr. Michael de Ridder
Leiter der Rettungsstelle des Berliner UrbanKrankenhaus
•
Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz
Universität Mannheim, Ordinarius, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung; Geschäftsführender
Direktor, Institut für Medizinrecht, Gesundheitsrecht
und Bioethik, Uni Mannheim; Mitglied im Deutschen
Ethikrat und Mitglied in der Zentralen Ethikkommission
der Bundesärztekammer
Angefragt wurde darüber hinaus bei Herrn RA Wolfgang Putz
aus der medizinrechtlich orientierten Anwaltskanzlei Putz &.
Steldinger.
Wir dürfen gespannt sein, welche Impulse von dieser Tagung
für den sich abzeichnenden Wertediskurs für die Frage nach
der ärztlichen Assistenz beim Suizid ausgehen werden.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
38
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Kardinal Schönborn: „Leben in Würde bis zuletzt“
11.4.2009 von Moderator.
Kardinal Christoph Schönborn und der Wiener Caritasdirektor
Msgr. Michael Landau erinnerten am Gründonnerstag bei
einer gemeinsamen Pressekonferenz in Wien daran, dass
diejenigen, die aktive Sterbehilfe nicht wollen, für eine optimale Sterbebegleitung sorgen müssen (Quelle: kath.net v.
10.04.09 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=22619 <<<)
Anmerkung:
Ohne Frage ist für eine optimale Sterbebegleitung so wie insgesamt für den weiteren Ausbau der Palliativmedizin Sorge zu
tragen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass in bestimmten
Situationen die aktive Sterbehilfe gerade in der Form der ärztlichen Assistenz beim Suizid geboten sein kann. Der immer
wieder behauptete Gegensatz zwischen palliativmedizinischer
Betreuung und Sterbehilfe besteht nicht und insofern kann es
Grenzsituationen geben, in denen Patienten für sich selbst
bestimmt entscheiden können, ggf. durch die Hand eines Arztes sterben zu wollen. Dem zur ärztlichen Assistenz Berufenen
obliegt dann die Entscheidung darüber, ob er persönlich eine
aktive Suizidbegleitung mit seinem Gewissen vereinbaren
kann, da insoweit das Selbstbestimmungsrecht nicht zur
Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt.
Nicht ein gesetzliches Verbot ist also zu fordern, sondern
vielmehr eine liberale Regelung, die u.a. ein stückweit auch
die Ärzte in die Mündigkeit dergestalt entlässt, als dass diese
frei von arztethischen Bindungen etwa der Ärztekammern ihre
Entscheidung für eine Mitwirkung an der ärztlichen Assistenz
treffen können. Das Arztethos bedarf also einer Neuausrichtung in einem säkularen Verfassungsstaat, die zuvörderst der
Grundrechtsstellung sowohl der Patienten als auch der Ärzte
Rechnung trägt. Die Inpflichtnahme der verfassten Ärzteschaft
über den exklusiven Bereich der Standesethik findet dort ihre
Grenze, wo ganz zentrale Grundrechte der Ärzte berührt sind,
39
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
zumal das Verfassungsrecht im Speziellen nicht weithin das
übernimmt, was die Kammern für sich selbst als ethisch vertretbar und verbindlich erachten.
Sofern also in der aktuellen Wertediskussion die Kammern
nicht erkennen lassen, hier entsprechende Änderungen auf
den Weg zu bringen, dürfte insoweit der Gesetzgeber gefordert sein, hier für klare Regelungen Sorge zu tragen.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Deutsche Hospiz Stiftung strapaziert den Diskurs über die
ärztliche Assistenz beim Suizid
10.4.2009 von Moderator.
„Nach dem Entscheid des Schweizer Bundesgerichts gegen
die umstrittene Sterbehilfeorganisation Dignitas hat die Deutsche Hospiz Stiftung die Forderung nach einem gesetzlichen
Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid bekräftigt.
Stiftungsvorstand Eugen Brysch sprach am Donnerstag in
Berlin von einem „Schlag ins Kontor“ der Dignitas-Akteure. Bei
Dignitas arbeiteten „Dilettanten, die Menschen in kargen
Wohnungen oder gar auf Parkplätzen beim Suizid unterstützen“, so Brysch (Quelle: Ärzteblatt.de v. 09.04.09,
www.aerzteblatt.de/nachrichten/36168/HospizStiftung_fordert_Gesetz_gegen_Sterbehilfe.htm )
Es gelte, Schweizer Verhältnisse in Deutschland gesetzlich zu
verhindern und sollte diese Vision der Deutschen Hospiz Stiftung hierzulande wirklich umgesetzt werden, so wäre die Bundesrepublik eines der Schlusslichter in Europa mit Blick auf
die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens auch und
gerade mit einer in Einzelfällen gebotenen ärztlichen Assistenz.
40
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Eugen Brysch vermeidet es tunlichst, in dem bedeutsamen
Diskurs hinreichend präzise zu differenzieren: die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid ist nur einer der Aspekte, die es
gilt, in einem Gesetz zu regeln. Gewichtiger erscheint allerdings eine Regelung resp. Änderung des Strafrechts dahingehend, dass in bestimmten Situationen die ärztliche Assistenz
beim Suizid legalisiert wird, so wie es eben auch in der
Schweiz oder in anderen europäischen Ländern der Fall ist
und dass hierbei die „Standesethik“ der Ärzteschaft eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfährt.
Pointiert ausgedrückt wäre dann die ärztliche Assistenz beim
Suizid eine im Gemeinwohl liegende öffentliche Aufgabe, die
dann selbstverständlich als Leistung der Ärzteschaft von den
Kassen zu vergüten wäre. Es ist keine Frage, dass die Suizidbeihilfe zuvörderst in den „Händen der Ärzteschaft“ liegen
sollte, so dass der Hinweis auf die „geschäftsmäßige Beihilfe“
eher dazu verleitet, Furcht und Schreckensvisionen zu verbreiten. Die wohlverstandene Suizidbeihilfe durch eine ärztliche
Assistenz soll eben nicht als Dienstleistung angeboten werden, deren Preis letztlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern als eine echte Handlungsoption für all
diejenigen Patienten, denen aufgrund ihres Schicksals ein
selbstbestimmtes Sterben durch einen Suizid nicht mehr möglich ist.
Unsere Gesellschaft ist aufgefordert, darüber zu befinden, ob
es wirklich kein Recht auf Tötung gibt, wie dies insbesondere
seit Monaten von der Deutschen Hospiz Stiftung gebetsmühlenartig betont wird.
Mit Blick auf Luxemburgs wird darauf verwiesen, dass dieses
Land mit der Legalisierung aus dem zivilisatorischen Konsens
ausgeschert sei (vgl. dazu DHS, Mitteilung v. 19.12.09,
www.hospize.de/servicepresse/2008/mitteilung351.html ).
Ob dem so ist, steht nachhaltig zu bezweifeln an, da der von
der Deutschen Hospiz Stiftung bemühte „zivilisatorischen
41
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Konsens“ eben nicht (!) festgestellt werden kann, wie etliche
Umfragen belegen.
Eher das Gegenteil ergibt sich aus den Umfragen: es wird in
erster Linie eine Legalisierung befürwortet und da muss es
schon verwundern, wenn uns hier ein (vermeintlicher) gesellschaftlicher Konsens vorgehalten wird, der so jedenfalls nicht
existiert.
Der „Feldzug“ der Deutschen Hospiz Stiftung gegen Dignitas
sollte nicht auf Dauer den Blick für die hierzulande geforderte
Debatte eintrüben, mal ganz davon abgesehen, dass mit solchen Seitenhieben sich eine gewisse Arroganz gegenüber
unseren europäischen Nachbarländern offenbart, die nicht zu
tolerieren ist. Die Regelungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch insbesondere in den Benelux-Staaten sind vielmehr
beredte Beispiele für ein modernes Grundrechtsverständnis,
das durch die Mehrheit der demokratisch und rechtsstaatlich
verfassten Gesellschaft eingefordert wurde. Entgegen der
Auffassung der Deutschen Hospiz Stiftung dürften wir hierzulande vielmehr eines der Schlusslichter in Europa sein, zumal
es wertkonservative Verbände, Kirchen und Standesorganisationen gibt, die sich schlicht in dieser Frage über gesellschaftliche Mehrheiten hinwegsetzen und offensichtlich der bundesdeutsche Gesetzgeber sich hiervon beeindrucken lässt, obgleich doch die Staatsgewalt nach der Staatsfundamentalnorm
des Art. 20 III GG vom Volke auszugehen scheint und zwar
nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen, wie all
zu gerne von den konservativen Kräften übersehen wird.
Des Volkes Meinung allerdings spiegelt den Wunsch nach
einer Liberalisierung der Regelungen wider und da hilft es
wenig, wenn Allianzen zwischen „mächtigen“ außerparlamentarischen Institutionen geschmiedet werden, in denen die
StaatsbürgerInnen kaum vorkommen.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
42
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Die Würde des Menschen ist unverfügbar (?)
6.4.2009 von Moderator.
Quelle: Kath.net v. 04.04.09 >>>
http://www.kath.net/detail.php?id=22576 <<< (html)
Kurze
Anmerkung
(L.
Barth,
06.04.09):
Naturgemäß fällt es schwer, zu den Statements der Katholischen Kirche in zentralen Fragen einen Kommentar abzugeben, handelt es sich hierbei doch um Zentraldogmen, die
keiner Kommentierung geschweige denn Diskussion zugänglich sind – nicht zuletzt auch deswegen, weil die Kirche mit
ihrem Anspruchsdenken, die „letzte Wahrheit“ für sich gefunden zu haben, gleichsam einen Wertediskurs verunmöglicht
und diesen ad absurdum führen möchte. Indes aber gilt in
einem säkularen Verfassungsstaat mehr denn je die Erkenntnis, dass es kein verpflichtendes Menschenbild gibt und dass
über die Frage, ob die Würde des Menschen unverfügbar sei,
mehr als lebhaft gestritten werden kann.
„Die Würde eines anderen Menschen völlig anzuerkennen,
heiße aber dann auch, nicht Hand an das Leben eines anderen legen: „Nicht ich entscheide über den Wert seines Lebens,
seine Würde hängt nicht von mir ab“, so Erzbischof Marx und
bei stringenter Befolgung dieses Dogmas wäre es schlecht um
die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten bestellt,
mal ganz davon abgesehen, dass in unserer freiheitlichen
Verfassungsordnung der Patient die Entscheidung zum Suizid
selber trifft und insofern der assistierende Arzt nicht (!) über
den Wert des Lebens entscheidet. Der Arzt stellt sich vielmehr in den Dienst des Patienten, der selbst nicht mehr in der
Lage ist, einen freiwilligen Suizid zu begehen. Hierin darf ein
Akt höchster Humanität erblickt werden, der höchsten Respekt
zollt. Sofern also die Ärztin oder der Arzt es mit seinem Gewissen vereinbaren kann – und derer scheint es einige hierzulande zu geben -, bei einem Suizid zu assistieren, ist der Gesetzgeber gefordert, hierfür die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen.
43
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Indes müssen wir Obacht geben, dass die sich entwickelnde
Debatte nicht im Keime erstickt wird. Der Geschäftsführer der
Deutschen Hospizstiftung, Eugen Brysch, mag zwar Dignitas
heftig attackieren, aber er sollte bei seinen Statements nicht
alle über einen Kamm scheren. Der pauschale Vorwurf, dass
Minellis Vorhaben “ganz und gar der brutalen Logik der Befürworter der Suizidbeihilfe” entspreche
(vgl.
dazu
Werner
Schell
Foren
>>>
http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=11518)
ist nicht gerechtfertigt und führt letztendlich zur Stigmatisierung all derjenigen, die eine ärztliche Assistenz beim Suizid
befürworten. Dies nun hat aber wahrlich nichts mit der vermeintlich „brutalen Logik“ in dem sich anbahnenden Wertediskurs zu tun und trägt allenfalls dazu bei, dass sich die Fronten
weiter verhärten werden. Die ärztliche Assistenz beim Suizid
ist eine Option, die intensiver zu diskutieren ist. In diesem
Zusammenhang stehend macht es keinen Sinn, wie in der
Debatte um das Für und Wider eines Patientenverfügungsgesetzes in die „Glaskugel“ zu schauen, um dort nach Antworten
zu suchen.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Archive für Mai 2009
Assistierter Suizid - Delegierte auf dem Ärztetag sagen
Nein
26.5.2009 von Moderator.
Der 112. Ärztetag hat sich einstimmig gegen den ärztlich assistierten Suizid gestellt, so eine Mitteilung in der Ärzte Zeitung
v.
25.05.09
>>>
44
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_be
gleitung/default.aspx?sid=549613 <<<.
Dies ist insofern bedauerlich, weil es anders lautende Stimmen an der Basis gibt, die sich in bestimmten Situationen
vorstellen können, bei einem freien Suizid zu assistieren.
Andererseits kommt diesem Beschluss keine weitergehende
Bedeutung als die einer allgemeinen Werthaltung der Delegierten zu. Problematisch freilich wäre, wenn mit diesem Beschluss zugleich die Vorstellung verbunden wird, als sei er im
Sinne eines strikten moralischen resp. ethischen Befehls verbindlich. Dem ist nicht so, da auch der Deutsche Ärztetag als
sog. Ärzteparlament nicht zu einer ethischen Normsetzung in
dieser Frage legitimiert ist.
Ungeachtet dessen darf darauf hingewiesen werden, dass es
zwingend erforderlich ist, die Palliativ- und Hospizversorgung
weiter auszubauen. Allerdings geht nicht selten mit dieser
Forderung die nicht gerechtfertigte These einher, als seien
sowohl die ärztliche Assistenz und ggf. gar die Patientenverfügung kontraproduktiv und widersprüchlich. Dem ist nicht so,
wie sich im Übrigen auch letztlich aus der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen (Stand:
03.09.08) der DGP & DHPV & BÄK ergibt.
Im Interesse der Weiterentwicklung der Palliativversorgung
wurden in der Charta Kernaussagen zur Diskussion gestellt,
zu denen u.a. die folgende unter Ziff. 9 zählt:
Komplexe ethische und rechtliche Fragen am Lebensende
bedingen sowohl einenausführlichen gesellschaftlichen Dialog,
als auch eine intensive Kommunikationaller Beteiligten im
Einzelfall.
•
Ethische Fragen zu Therapieentscheidungen am Lebensende, Konsile
Rechtliche Fragen am Lebensende,
Selbstbestimmung
und
Autonomie,
Patientenverfügungen
Gesellschaftlicher Konsens ge-
45
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
gen
aktive
Sterbehilfe,
Schutz
und
Unterstützung dieses Konsens‚ durch Ausbau der Hospiz- und
Palliativversorgung
Gerade mit dieser Ziffer 9 aus dem Thesenpapier wird hinreichend klar, dass ein ausführlicher gesellschaftlicher Dialog
wohl gerade nicht (!) gewünscht ist, denn wie ließe sich ansonsten erklären, dass bereits als Zielvorgabe ein gesellschaftlicher Konsens gegen aktive Sterbehilfe benannt wird,
der gemäß der Präambel der Charta „im Interesse der Weiterentwicklung der Palliativmedizin“ zur vermeintlichen Diskussion gestellt wird. Gerade hierüber wird aber zu diskutieren sein
und zwar „ergebnisoffen“!
Das „Interesse an der Weiterentwicklung der Palliativmedizin“
sollte nach diesseitigem Verständnis nicht dazu führen, dass
der Patient in die Rolle eines Objektes einer nicht-kurativen
Therapie „gedrängt“ wird.
Auch die palliativmedizinischen Bemühungen bedürfen der
Einwilligung des Patienten und sofern dieser sich gegen eine
palliativmedizinische Versorgung ausspricht, hat diese selbstverständlich zu unterbleiben.
Insofern hat sich der Patient nicht in den Dienst der Forschung resp. des weiteren Ausbaus einer Palliativ- oder Hospizversorgung zu stellen, mal ganz davon abgesehen, dass es
weder einen gesellschaftlichen noch einen spezifisch ärztlichen Konsens gegen die aktive Sterbehilfe gibt, zu der letztlich auch die ärztliche Assistenz beim Suizid zu zählen ist.
Lutz Barth, 26.05.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
46
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Hiobsbotschaften des 112. Deutschen Ärztetages
23.5.2009 von Moderator.
Aktives Bekenntnis zu ärztlich-ethischem Bewusstsein im
Sinne des „Hippokratischen Eides“ und die Ablehnung
der ärztlichen Suizidbeihilfe Ärztetag will ärztlichethisches Bewusstsein für Hippokratischen Eid stärken „Ärztinnen und Ärzte sollen sich mit der Approbation aktiv
zu den ethischen Grundsätzen des Arztberufes bekennen.
Das hat der 112. Deutsche Ärztetag gefordert. Der Hippokratische Eid habe stets nominierende, rational und pragmatisch
motivierte Leitlinien für die Medizinerausbildung, das ArztPatient-Verhältnis, den ärztlichen Beruf und dessen Handlungsstrategie geboten. In einer Zeit aber, die durch eine zunehmende Kommerzialisierung und Marktorientierung des
Gesundheitswesens geprägt sei, sollte ein solcher Eid stärker
berücksichtigt werden, betonten die Delegierten. In der von
der Bundesärztekammer erarbeiteten und von den Ärztetagen
jeweils aktualisierten ärztlichen (Muster-)Berufsordnung befinde sich ein Bekenntnis zur Menschlichkeit und eine Zusicherung, den Arztberuf zum Wohle des Patienten auszuüben.
Doch dieses bislang passive Gelöbnis gehöre lediglich zu den
Unterlagen, die jeder Arzt mit dem Eintritt in die Ärztekammer
erhalte.“Quelle: BÄK, PM v. 22.05.09 -112. Deutscher Ärztetag
beendet:
Zusammenfassung
>>>
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.
7172.7254 <<< (html)
Vgl. dazu im Übrigen auch das Schlussprotokoll unter dem
Stichpunkt
„Ethik“,
S.
86
ff.Quelle:
BÄK
>>>
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/112DAETBes
chlussprotokoll.pdf <<< (pdf.)
Unmittelbar dazu nachfolgend auch der Beschluss des
112. Deutschen Ärztetages, in dem der ärztlich assistierte
Suizid abgelehnt wird: Auf Antrag von Herrn Dr. Windhorst,
47
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Herrn Dr. Voigt, Herrn Henke und Herrn Bodendieck (Drucksache VIII - 102) beschließt der 112. Deutsche Ärztetag: I.
Ärztinnen und Ärzte stehen Sterbenden bei; sie leisten Hilfe
im und beim Sterben, nicht Hilfe zum Sterben.
Der ärztlich assistierte Suizid wird abgelehnt. Gleiches betrifft
die organisierte, gewerbliche bzw. kommerzielle Beihilfe zum
Suizid durch sogenannte Sterbehilfeorganisationen. II. 1. Die
Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin an einem Suizid
widerspricht dem ärztlichen Ethos. Es darf keine Option ärztlichen Handelns sein, in schwierigen oder hoffnungslosen Situationen einer Patientin oder einem Patienten eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken. Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern
und Sterbenden Beistand zu leisten. Jede medizinische
Betreuung hat unter Achtung der Menschenwürde, der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts des Patienten/der Patientin zu erfolgen. 2. Eine ärztlich assistierte Beihilfe zum Suizid ist abzulehnen, weil sie nicht nur mit dem tradierten Arztbild unvereinbar ist, sondern weil das Vertrauensverhältnis, auf dem jede Patient-Arzt-Beziehung beruht, letztlich zerstört würde.
3. Auch die Etablierung einer organisierten Vermittlung der
Beihilfe zum Suizid wird abgelehnt; und zwar unabhängig davon, ob sie in gewerblicher Form durchgeführt wird und/oder
kommerziell intendiert ist. 4. In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ werden
sowohl Handlungsoptionen als auch die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht aufgezeigt. So kann bei Patienten,
die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit
sterben werden, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, eine
Änderung des Behandlungsziels indiziert sein, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden und die
Änderung des Therapieziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung tritt dann die palliativmedizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen. Es gibt keine Rechts-
48
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
verpflichtung zur Erhaltung erlöschenden Lebens um jeden
Preis. Nicht der medizinisch-technische Fortschritt bestimmt
primär die Grenzen, sondern eine auf die Achtung des Menschen und der Menschenwürde ausgerichtete Behandlung
bzw. Betreuung. 5. Sterbebegleitung beinhaltet jede Form
mitmenschlicher Hilfe, die einem Sterbenden geschuldet wird
und die sein Los und sein Leid erleichtern. Ärzte und Ärztinnen leisten dabei Hilfe im und beim Sterben, nicht Hilfe zum
Sterben. Sterbebegleitung ist aber nicht nur eine ärztliche
Aufgabe. Ärzte und Ärztinnen können weder familiären noch
religiösen Beistand ersetzen; sie können im Sinne des Leidenden oder Sterbenden mit anderen Personen, insbesondere
mit Angehörigen und Pflegenden, zusammenwirken.
III. 1. Es besteht die Notwendigkeit, die mit der Sterbebegleitung und die damit verbundenen medizinisch-ethischen und
rechtlichen Implikationen Ärzten und Ärztinnen in der Aus-,
Weiter- und Fortbildung zu vermitteln. Dafür sind die notwendigen Freiräume und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
einschließlich finanzieller Grundlagen zu schaffen bzw. zu
verbessern. Ärztinnen und Ärzten muss u. a. die notwendige
Zeit für diese Aufgaben eingeräumt werden. Zuwendung erfordert auch Zeit. 2. Wenn Menschen den Wunsch nach einem begleiteten oder ärztlich assistierten Suizid äußern, kann
dies auch Ausdruck ihrer Hoffnungslosigkeit, Einsamkeit und
Hilfsbedürftigkeit sein. Ärztinnen und Ärzte sollten im Rahmen
ihrer beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
dazu beitragen, Leid zu lindern. Gleichfalls gilt es, Patientinnen und Patienten in diesen Situationen eine breite Unterstützung zukommen zu lassen. Dies verlangt, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung Schwerstkranker
und Sterbender zu verbessern, insbesondere die Palliativmedizin und palliativmedizinische Einrichtungen auszubauen und
für eine würdige Alten- und Krankenpflege Sorge zu tragen.“ Quelle: Schlussprotokoll unter dem Stichpunkt „Ethik“,
S.86
ff.
>>>
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/112DAETBes
chlussprotokoll.pdf <<< (pdf.)
49
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Kurze Anmerkung v. Lutz Barth, 23.05.09: Die beiden Beschlüsse des Deutschen Ärztetages dokumentieren nach
diesseitiger Auffassung eine ethisch-paternalistische Grundund Werthaltung der verfassten Ärzteschaft, die auf das
Schärfste zu kritisieren ist. Die Konsequenzen dieser Beschlüsse sind in ihrer vollen Tragweite noch nicht absehbar,
wenngleich die Forderung nach einem „aktiven“ Bekenntnis für
den Hippokratischen Eid zumindest nahe legt, dass hierdurch
die Ärzteschaft auf scheinbar moralisch und ethisch höhere
Werte „verpflichtet“ werden soll. Eine im Zweifel angedachte
„Feierstunde“, in der ein entsprechendes Gelöbnis „aktiv“ von
den zukünftigen Ärztinnen und Ärzten abgelegt wird, ändert
hieran nichts – eher das Gegenteil ist zu befürchten. Nun ist
es keine Frage: selbstverständlich darf die verfasste Ärzteschaft ihre ureigenen arztethischen Probleme selbst identifizieren, aber freilich stets in dem Bewusstsein, dass es Bekenntnisse eigener Art sind, aus denen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Ärzteschaft, geschweige denn „Schranken“ – auch nicht solche rein faktischer Natur – für die Patienten mit ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht folgen.
Der Beschluss des Deutschen Ärztetages zur Frage der Mitwirkung der Ärzteschaft bei einem begleiteten Suizid entfaltet
in Teilen keine (!) Wirkung. Mit diesem Beschluss greift die
Selbstverwaltung der Ärzteschaft in unzulässigerweise in den
Kernbereich der Grundrechte von den verfassten Ärztinnen
und Ärzten ein. „Die Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin
an einem Suizid widerspricht dem ärztlichen Ethos“, so der
Beschluss unter Ziff. II 1, nachdem einführend der ärztlich
assistierte Suizid abgelehnt wird. Durch diesen Beschluss
scheint denn auch klargestellt, dass es künftig den Ärztinnen
und Ärzten schlicht (mit entsprechenden berufsrechtlichen
Sanktionen) nicht gestattet ist, bei einem Suizid mitzuwirken,
und zwar unabhängig davon, ob ggf. der Gesetzgeber hierzu
die Möglichkeit einräumt. Diese Kompetenz kommt dem Deutschen Ärztetag nicht zu. Mit diesem Beschluss hat denn auch
der Deutsche Ärztetag den Versuch unternommen, bereits im
Vorfeld der ganz aktuellen Debatte über die Möglichkeiten
einer ärztlichen Suizidbeihilfe diese in „Leere“ laufen zu las-
50
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
sen, da mit diesem Beschluss endgültig klargestellt wurde,
dass eine ärztliche Assistenz beim Suizid dem ärztlichen Ethos widerspricht. Dem ist mitnichten so.
Der Beschluss bindet nicht die Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die von ihnen ggf. zu treffenden Gewissensentscheidung, an einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten
mitzuwirken resp. zu assistieren. Im Übrigen ist die Anlehnung der organisierten Vermittlung der Beihilfe zum Suizid
auch in der Form einer nichtkommerziellen Vermittlung nicht
nachvollziehbar. Solange hierzulande es Menschen verunmöglicht wird, selbstbestimmt zu sterben, bedürfen diese der
Hilfe durch Organisationen, damit der autonome Patient seine
Entscheidung umsetzen kann. Die diesen Beschluss mitragenden Vertretern der verfassten Ärzteschaft sollte bewusst
sein, dass hierdurch der „Sterbetourismus“ nicht nur begünstigt, sondern geradezu notwendig ist und der Patient hierzulande einstweilen noch darauf vertrauen darf, von der „Ärzteschaft“ nicht mit einem Ausreiseverbot belegt zu werden. Die
derzeit aktuelle Beschlusslage nach dem 112. Deutschen
Ärztetag in Sachen ärztliche Assistenz beim Suizid ist eine
„Kampfansage“ an das aufgeklärte Zeitalter, in dem es nunmehr darum gehen muss, gerade zeitnah zum 60ten Geburtstag des Grundgesetzes die verfasste Ärzteschaft mit
einigen verfassungsrechtlichen Realitäten zu konfrontieren. Das „Recht“ übernimmt nicht das, was im „stillen Kämmerlein“ der Medizinethiker resp. der Funktionärsvertreter der
BÄK und einiger Ärztekammern der Länder vorgedacht und
mit großem Pathos auf dem Ärztetag beschlossen wurde! Lutz
Barth, 23.05.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
51
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
BÄK-Präsident Hoppe bekräftigt nochmals das „Nein“ zur
ärztlichen Assistenz beim Suizid auf dem 112. Ärztetag
19.5.2009 von Moderator.
Wie zu erwarten, hat der Präsident der BÄK Hoppe in seiner
Rede zur Eröffnung des 112. Deutschen Ärztetages die Gelegenheit genutzt, darauf hinzuweisen, dass die Ärzte dem Leben verpflichtet sind; ich darf zunächst die folgende pars pro
toto zitieren:
„Meine Damen und Herren,die Freiheit der Berufsausübung ist
natürlich nicht grenzenlos. Es gibt klare Regeln, die wir uns
gemeinsam gegeben haben, und es gibt Grundsätze ärztlichen Handelns, die keiner weiteren Festlegung bedürfen, weil
sie seit Hippokrates zum Ethos unseres Berufes gehören.Wir
Ärztinnen und Ärzte sind dem Leben verpflichtet, wir wollen
Krankheiten heilen, Schmerzen lindern und den Menschen in
ihrer ganz persönlichen Not beistehen, so gut es geht. Zum
Leben gehört aber auch das Sterben. Unsere Aufgabe ist es,
dann nicht nur Trost zu spenden, sondern mit den Mitteln der
modernen Palliativmedizin die Lebensqualität unheilbar kranker Menschen bis zuletzt zu erhalten.
Deshalb auch wenden wir uns mit aller Deutlichkeit gegen
Überlegungen, die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu
machen. Da spielt es auch keine Rolle, ob die Möglichkeit
eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei
bleibt. Denn jeder Suizidversuch, jeder Wunsch nach einem
Suizid ist immer auch ein Hilfeschrei.
Nur extrem selten ist doch der Suizid eines Menschen frei
verantwortlich. Weit mehr als 90 Prozent aller Suizide sind
durch Depressionen verursacht, bedingt durch schwere Erkrankungen mit hohem Leidensdruck und oft auch mit wirtschaftlichen Belastungen und sozialer Einsamkeit. Diese
Menschen brauchen ärztlich-psychotherapeutische Hilfe und
sie brauchen menschliche Nähe.
52
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Da wirkt der 66. Deutsche Juristentag mit seiner Positionierung, ich möchte mal sagen, sehr distanziert, wenn er fordert,
dass die Mitwirkung eines Arztes an einem Suizid eines unheilbar Kranken eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern sogar als ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung
zu tolerieren sei.Meine Damen und Herren, dieser Weg zerstört nicht nur unser Arztbild als Heiler, Helfer und Tröster –
dieser Weg zerstört das Vertrauen der Patienten.
Wir aber wollen eine gänzlich andere Richtung, wir wollen die
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung
Schwerstkranker und Sterbender verbessert wissen. Und dazu
brauchen wir mehr Palliativmedizin und endlich eine ausreichende Zahl von ambulanten und stationären Palliativdiensten. Hier ist Handlungsbedarf und nicht in einer zweifelhaften
Interpretation des Strafgesetzbuches.
Wir Ärzte wollen keine Sterbegehilfen sein, auch wenn uns
mancher Rechtsgelehrter diese Rolle gerne zuschreiben
möchte. Es widerspricht zutiefst Geist und Inhalt unseres ärztlichen Auftrages. Um es klar und deutlich zu sagen: Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe und darf es auch niemals
werden, liebe Kolleginnen und Kollegen.“
Quelle: BÄK >>>
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.6499.7
209 <<< (html)
Kurzer Kommentar (L. Barth, 19.05.09):
Mit Verlaub, verehrter Herr Präsident! So geht das nicht!
Die Position der BÄK, das möchte ich hier nochmals eindrücklich betonen, ist nur eine – wenn auch offensichtlich nicht von
allen Ärztinnen und Ärzten getragene – Meinung im Wertediskurs, die durchaus gehört wird, aber letztlich nicht dazu führt,
dass gleichsam das Recht weithin das übernimmt, was uns
mit Hinweis auf die Arztethik durch die BÄK als moralisch zu
verinnerlichen aufgegeben wird!
53
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Der „Wille“ der BÄK ist nicht unser, geschweige denn der Wille
derjenigen Ärzte, die sich in bestimmten Situationen vorstellen
können, bei einem Suizid ärztlich zu assistieren! Es stimmt
mehr als nachdenklich, wenn der Präsident mehr oder minder
offen in seiner Rede darauf hinweist, dass es für die ärztliche
Position nicht von Belang sei, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt.
Mit solchen Aussagen wird endgültig offenbar, dass sich die
BÄK ohne erkennbare Gewissensnot schlicht über das Verfassungsrecht hinwegsetzt und nicht bereit ist, die Autonomie
und das Selbstbestimmungsrecht als auch das Recht zur freien Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder anzuerkennen. Die ethische Grund- und Werthaltung der Ärzteschaft ist nicht gesellschaftliches Allgemeingut und mit Verlaub – sie darf es auch nicht werden! Selbstverständlich kann
in der ärztlichen Assistenz zum Suizid eine ärztliche Aufgabe
gesehen werden und dieser Akt höchster Humanität schließt
eben nicht den weiteren Ausbau der Palliativmedizin aus.
Die ethische Grundhaltung des Präsidenten der BÄK in dieser
Frage widerspricht „zutiefst Geist und Inhalt unserer Verfassung“, in dem er glaubt, über die verfasste Ärzteschaft hinaus
auch gleich noch ein ganzes Staatsvolk auf den „Geist“ eines
Hippokrates verpflichten zu können. Dieser moralische und
ethische Kreuzzug der BÄK „zerstört vielmehr das Arztbild“:
die erkennbar ohne Not selbst auferlegte „Mission“ trägt nicht
zur Überwindung eines fragwürdigen Paternalismus, geschweige eines solchen ethischer Natur bei!
Hier ist eine rechtliche Orientierung mehr denn je geboten und
da wäre es schon hilfreich, wenn der Präsident der BÄK sich
nicht in der Gänze einer interprofessionell gebotenen Fachdiskussion verschließt, in der es nicht gilt, gebetsmühlenartig die
ohnehin bekannten ethischen Argumente auszutauschen,
denn allzu viel von einer partikularen Standesethik verträgt
gerade das Verfassungsrecht nicht!
Lutz Barth
54
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos!
16.5.2009 von Moderator.
Entgegen allen Umfragen zufolge mehren sich die Stimmen
aus der verfassten Ärzteschaft, wonach „wir“ – mithin also die
Ärztinnen und Ärzte – sich vehement gegen eine ärztliche
Suizidassistenz aussprechen.
Die freie Ärzteschaft ist aufgerufen, sich von diesem Diktum in
seiner Ausprägung als Dogma nicht beeindrucken zu lassen,
kommt doch dem Arztethos nicht die Qualität eines die Grundrechte der Ärzteschaft beschränkenden „Befehls“ zu, der zudem faktisch unmittelbar auf die Autonomie des Patienten
durchschlägt.
Es ist ein Gebot der Redlichkeit der Ärztefunktionäre, hierauf
hinzuweisen, denn die ärztliche Standesethik ist „wertoffen“
und belässt der Ärzteschaft individuelle Räume zur Gewissensentscheidung, die freilich von allen – so also auch von
den Kammern – zu respektieren sind.
Es erscheint an der Zeit, dass hier die jeweils zur Rechtsaufsicht berufene staatliche Stelle zur Zurückhaltung anmahnt, da
die Kammern in unzulässiger Weise einen Druck auf die Ärzteschaft aufbauen, mit dem empfindliche Grundrechtseingriffe
zu beklagen sind.
Die Geschichte des Grundgesetzes mag eine „Erfolgsgeschichte“ sein, wenngleich dies nicht Anlass dafür sein kann,
sich auf dem status quo „auszuruhen“.
55
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Diejenigen, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten
quasi leugnen und im Übrigen Einfluss auf die individuelle
Gewissensentscheidung nicht nur der Ärzte nehmen wollen,
haben ihren emanzipatorischen Anspruch auf die moralische
und ethische Integrität verwirkt! Das „Recht“ übernimmt nicht
weithin das, was die Ärztekammern für sich im stillen Kämmerlein als verbindliche Maxime entschieden haben! Und –
um hier keinen Zweifel aufkommen zu lassen – gilt dies freilich
auch für die Kirchen, die in einem säkularen Verfassungsstaat
trotz ihrer belassenen Freiräume an Gesetz und Recht gebunden sind!
Es ist hohe Zeit, dass der Wertediskurs von Ideologien und
Mythen befreit wird, denn die Würde des Menschen bedeutet
ein stückweit mehr, als uns die Apologeten einer scheinbar
sittlich höherwertigen Kultur zugestehen wollen. Das stereotype „Werben“ in der Öffentlichkeit für eine sittlich annehmbare
Sterbekultur ohne eine konsequente Ausrichtung an dem
Selbstbestimmungsrecht ist und bleibt eine Irrlehre mit fatalen
Folgen. Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts ist nicht
in die Beliebigkeit der Interpreten gestellt; seine Grenzen bezieht es unmittelbar aus der Verfassung und ggf. unterverfassungsrechtlicher Normen, die allerdings wiederum selbst dem
Geist und damit der Wertordnung des Grundgesetzes entsprechen müssen. Das Arztethos als jeweils mitgedachte
Schranke etwaiger Grundrechte gehört jedenfalls nicht dazu
und es ist mir unverständlich, warum dies einigen Ärztevertretern nicht klar zu sein scheint.
Eine Wertediskussion setzt zunächst Aufklärung voraus, damit
letztlich alle wissen, worüber wir zu diskutieren gedenken. Das
Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundrecht allerhöchsten
Ranges und da nimmt es sich doch eher bescheiden aus,
dieses Grundrecht mit einer „Schranke“ in Gestalt eines fragwürdigen Arztethos belegen zu wollen, dass zu keinem Zeitpunkt eine normative Rechtsverbindlichkeit entfaltet hat.
Lutz Barth
56
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Würdevolles Sterben - Leben bis zum Schluss
10.5.2009 von Moderator.
„Aber ich bin sicher, dass je besser die Bedingungen am Lebensende sind und um so lebenswerter das Leben bis zuletzt
erfahren werden kann – desto weniger heftig wird über aktive
debattiert. Die derzeitige Situation aber als defizitär zu beschreiben und daraus den Schluss zu ziehen, dass auch aktive Sterbehilfe zulässig sein muss, ist für mich nicht akzeptabel. Für mich gehört aktive Sterbehilfe nicht in der Bandbreite
rechtlich zu schaffender Möglichkeiten. Ich möchte nicht in
einer Gesellschaft leben, die Selbsttötung oder der Bitte um
Tötung hinnimmt und sich gerade damit ihrer Verantwortung
für Schwerstkranke und Sterbende entzieht. Wir müssen ja im
Gegenteil alles dafür tun, dass die Frage nach dem letzten
Ausweg Suizid im besten Fall nicht gestellt werden muss.
Gerade hier in Hamburg, der Wirkungsstätte von Roger Kusch
kann man das ja nicht laut genug sagen.”
Quelle: Katrin Göring-Echardt, Mitteilung v. 27.04.09 >>>
http://www.goeringeckardt.de/cms/default/dok/282/282536.wuerdevolles_sterben_l
eben_bis_zum_schlu.html <<< (html)
Nun – die Botschaften von Frau Göring-Eckardt sind hinlänglich bekannt und es bedarf keiner großen Worte, dass hier das
Selbstbestimmungsrecht mit all seinen Implikationen nicht
ausreichend erkannt wird. Frau Göring-Eckardt bleibt es frei-
57
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
lich anheim gestellt, sich für eine Gesellschaft zu entscheiden,
die die Selbsttötung oder der Bitte um Tötung nicht hinnimmt.
Andererseits kommt es hierauf nicht an, weil der Gesetzgeber
verpflichtet ist, seinen grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber allen (!) Mitgliedern unserer Gesellschaft gerecht zu
werden und insofern stellt sich weiterhin die Frage, ob die
Selbsttötung, die ärztliche Assistenz hierzu und in Grenzfällen
eine aktive Sterbehilfe zulässig ist. Den Bezugsrahmen hierfür
liefert die Verfassung und nicht das Selbstbekenntnis einer
Politikerin, der es selbstverständlich überlassen bleibt, nach
eigener Regie zu sterben.
Im Übrigen verkennt Frau Göring-Eckardt nachhaltig, dass die
Forderung nach der Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz und in Teilen der aktiven Sterbehilfe nicht die Folge und
damit ein Schluss aus der immer noch defizitären Situation
etwa ausreichender palliativmedizinischer Versorgung ist.
Palliativmedizin, Hospizkultur und ein selbstbestimmtes Sterben schließen sich nicht aus! Auch die Befürworter der Suizidassistenz treten nachhaltig für einen Ausbau der Palliativmedizin ein – ein Umstand, der nur allzu gerne in der aktuellen
Wertedebatte „vergessen“ wird.
Im Zweifel ein beredtes Beispiel dafür, dass in Teilen die Diskussion nicht immer korrekt dargestellt wird.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
58
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Ist Sterbehilfe tatsächlich keine Lösung?
8.5.2009 von Moderator.
Palliativkongress in Wien“Sterbehilfe ist keine Lösung”Quelle:
Der Standard v. 07.05.09 >>>
http://derstandard.at/?url=/?id=1241622140429 <<< (html)
Kurze Anmerkung:
Gegen eine Legalisierung der Euthanasie würden medizinische, juristische, soziale, ethische und spirituelle Gründe
sprechen, betont Radbruch, EAPC-Präsident.
Nun – auch dieses Statement vermag nicht zu überzeugen; für
eine Liberalisierung streiten vielmehr gute verfassungsrechtliche Gründe, während demgegenüber in einem säkularen Verfassungsstaat der Spiritualität als auch der ethischen Selbstbindung der Ärzteschaft nur eine höchst eingeschränkte Bedeutung zukommt.
“Wir wissen aus unserer Behandlungspraxis, aber auch aus
Motivstudien, dass oft ganz andere Dingen hinter dem geäußerten Wunsch zu sterben stehen: Die Angst, Autonomie zu
verlieren oder jemandem zur Last zu fallen, die Angst vor
Schmerzen oder die Angst, die eigene Würde zu verlieren.
Diesen Ängsten können wir mit guter Palliativbetreuung begegnen“, so Radbruch. Dies mag so sein, wenngleich aus den
Motivstudien keinesfalls ein generalisierendes Verbot abzuleiten ist. Dies deshalb nicht, weil eine individuelle Betrachtungsweise anbefohlen ist und von daher letztlich unausgesprochen auf der Grundlage solcher Motivstudien nicht zulässige Schluss konstruiert wird, als stehe die Sterbehilfe im direkten Widerspruch zur Palliativmedizin. Dem ist mitnichten so
und es fragt sich, warum dieser folgenschwere Irrtum sich so
beharrlich in der wissenschaftlichen Lehrmeinung hält?
59
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Der individuelle Wunsch des Einzelne ist nicht mit den Ergebnissen irgendwelcher Motivstudien zu konfrontieren, sonder
schlicht und manchmal sicherlich auch ergreifend zu akzeptieren.
Mit diesem folgenschweren Irrtum wird letztlich ein Beitrag zur
Marginalisierung der Menschenwürde geleistet, in dem die
Motive Anderer auf das Einzelschicksal projiziert werden und
so dazu beitragen sollen, dass der individuelle Wille des Einzelnen unter dem Diktat eines vermeintlichen gesellschaftlichen Konsens „eingemeindet“ wird. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen bedeuten aber nun wahrlich ein stückweit mehr als die
Motivstudien, die sich aus vielen individualisierten Wünschen,
Zielen und Hoffnungen zusammensetzen mögen und letztlich
einer jeder dieser in den Studien erfassten Wünsche verlangt
nach Beachtung, kommt doch in diesen Wünschen der
„Wunsch“ des Einzelnen zum Vorschein.
Ist dies so schwer, zu erkennen?
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Archive für Juni 2009
„Verhallt der Ruf nach aktiver Sterbehilfe“ oder „straffreier Tötung auf Verlangen“ durch das Patientenverfügungsgesetz?
20.6.2009 von Moderator.
„Ein Gesetz wird gewiss nicht alle, aber doch viele Zweifelsfälle klären, es wird Unsicherheiten mildern können. Das ist in
60
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
existentieller Unklarheit nicht wenig. Ohne ein solches Gesetz,
das den individuellen Willen stärkt, wird der gefährliche Ruf
nach aktiver Sterbehilfe, nach straffreier Tötung auf Verlangen, noch lauter werden als bisher. Die aktive Sterbehilfe wäre
aber der falsche Weg. Der richtige Weg ist der, den die palliative Medizin weist. Sie versucht, den Mantel (lateinisch pallium) der Betreuung und des Beistandes in der Phase des
Sterbens um den Patienten zu legen, bei optimaler Schmerzlinderung. Palliativmedizin kann für ein Sterben ohne Angst
und Schmerzen sorgen“, so die Einschätzung von Heribert
Prantl in einem Kommentar in der Süddeutschen v. 18.06.09,
Politiker
und
Richter
am
Sterbebett,
>>>
http://www.sueddeutsche.de/politik/36/472559/text/ <<<.
Ob diese Einschätzung zutreffend ist, wird sich erst in der
Zukunft weisen, zumal auch eine optimale palliativmedizinischen Betreuung und ggf. Schmerzmedikation nicht die „Fälle“
erfasst, wo das „Leben“ nicht mehr „lebenswert“ aus der Innenperspektive des Patienten erscheint. Das Selbstbestimmungsrecht beinhaltet ein stückweit mehr und in diesem Zusammenhang gilt es, über eine neue „Grenzziehung der sog.
roten Linie“ offen zu diskutieren. Freilich – das Patientenverfügungsgesetz ist ein „Meilenstein“ in der Absicherung der Patientenautonomie, auch wenn Prantl mit seiner Annahme richtig
liegt ist, dass das Gesetz eigentlich Selbstverständliches festschreibt. Nun gibt es aber nicht wenige in unserem zivilisierten
Europa, die unter bestimmten Voraussetzungen auch eine
aktive Sterbehilfe für zulässig erachten und da hierfür gute
Gründe streiten, wird auch die Diskussion trotz eines Patientenverfügungsgesetzes intensiv zu führen sein, zumal nicht
ausgeschlossen ist, dass auch die Gegner (irgendwann) einmal zur Erkenntnis gelangen, dass in der ärztlichen Assistenz
zum Suizid (auch in Form aktiver Tatherrschaft) ein besonderer Akt der Humanität erblickt werden kann.
Lutz Barth (Moderator)
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
61
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Archive für Juli 2009
Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung
16.7.2009 von Moderator.
„Es ist nicht Sache des Rauchs, über die Auslöschung
des ihn verursachenden Feuers zu bestimmen“, so Axel
W. Bauer. Medizinethiker und Mitglied des Deutschen Ethikrats (in Rheinischer Merkur 64/2009, Nr.12 v. 19.03.04).
(Quelle: Uni-Heidelberg.de, Virtual Office v. Axel W.Bauer,
Hippokrates Alptraum, in >>> Hippokrates’ Albtraum. Selbsttötung: Der Medizinrechtler Jochen Taupitz plädiert dafür, dass
Ärzte künftig als Suizidassistenten tätig werden dürfen. Doch
das wäre das Aus des ärztlichen Ethos. In: Rheinischer Merkur 64 (2009), Nr. 12 vom 19.3.2009, S. 4. <<< pdf.)
Nun – mit dem Gestus eines Wissenden versucht uns der
Ethiker mit seinem Gleichnis von der wahren philosophischen
Grunderkenntnis zu überzeugen, dass die (ärztliche) Assistenz beim Suizid in jedem Falle eine Handlung befördere, „die
philosophisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann. Die Fähigkeit
des Menschen, sich eigene Gesetze zu geben, hat ihren
Grund in der physischen Existenz der Person, sie ist Symptom
und nicht Ursache unserer biologischen Seinsweise. Deshalb
muss sich die legitime Reichweite der Selbstbestimmung auf
den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage beschränken“.
Der von ihm gezogene Schluss drängt sich folgerichtig auf:
„Die Selbsttötung ist keine ethisch gerechtfertigte Handlung, mag sie auch in seltenen Fällen menschlich nachvollziehbar sein“.
62
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Der Medizinethiker regt denn auch gleich eine Erweiterung
des Horizontes an, in dem wir nicht nur in die Schweiz, sondern vor allem nach Österreich schauen sollen, wo die Mitwirkung an einem Selbstmord als ein eigenständiger Straftatbestand geregelt ist.
Nun – wir alle sind bemüht, in einem ganz bedeutsamen Wertediskurs unseren Horizont zu erweitern und da könnte es
denn auch hilfreich sein, zunächst einen Blick in das hiesige
Recht zu werfen und uns dabei vielleicht einiger großen Philosophen zu erinnern, die eben nicht die typisch deutsche Idee
eines kategorischen Imperativs oder die These von einem
Verbot einer „Selbstentleibung“ (Immanuel Kant) vertreten,
sondern einen ganz entscheidenden und vor allem erfolgreichen Beitrag zur Orientierung in der Suiziddebatte geleistet
haben.
Seit 1871 ist die Strafbarkeit des Suizids aufgehoben und
entgegen Immanuel Kant waren wohl auch die Argumente
eines Rousseaus, Voltaires u.a. in der philosophischen Debatte überzeugender, so dass Axel W. Bauer einem mehr als
beachtlichen Irrtum bei der Verkündigung einer philosophischen „Wahrheit“ unterliegt, zumal gerade auch unserer Verfassungsverständnis hiervon nicht unberührt geblieben ist. Ist
es der Unkenntnis eines Medizinethikers geschuldet, diesen
ganz entscheidenden Befund übergangen zu haben oder ist
hier jemand bemüht, unter dem Tarnmäntelchen einer dem
Mainstream entsprechenden Ethik uns „Glauben schenken zu
wollen“, dass die Selbsttötung keine ethisch gerechtfertigte
Handlung sei, obgleich es doch innerhalb der modernen Verfassungsrechtswissenschaft als gesichert angesehen werden
kann, dass der Mensch sich auch selbst töten darf?
Nun – auch an dieser Stelle dürfte der Hinweis seine ganz
besondere Bedeutung entfalten, dass „Verfassungsinterpretation eben keine Philosophie“ ist und insofern gegenüber einer
drohenden Archaisierung einer rückwärts gewandten Debatte
verfassungsfest ist! Die Autonomie ist der zentrale Wert in
unserer Verfassung - auch wenn dies bei einigen Ethikern und
leider auch bei manchen Juristen höchstes Unbehagen aus-
63
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
löst – und es ist gerade diese Autonomie, die uns einen Suizid
in einem säkularen Verfassungsstaat erlaubt! Punkt um!
Die moralische oder ethische Bewertung der Selbsttötung mag
nach wie vor lebhaft umstritten sein, aber was folgt hieraus?
Aus rechtlicher Perspektive rein gar nichts, da mit unserem
Grundgesetz Prioritäten gesetzt worden sind, die allemal einer
Philosophie der Gutmeinenden vorzuziehen ist: das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, das eben nicht (!) in allen
Fragen einem gesellschaftlichen ethischen oder moralischen
Konsens unterworfen ist oder einer „Erlaubnis“ bedarf!
Das Selbstbestimmungsrecht setzt der Fremdbestimmtheit
auch durch die Philosophie deutliche Grenzen und jeder Versuch, eben diese Autonomie als egozentrischen Individualismus entlarven zu wollen, erweist sich in letzter Konsequenz
als eine Grundhaltung, die gelegentlich eine inquisitorische
Gestalt anzunehmen droht und uns um Jahrhunderte zurückwirft.
Diese permanenten Versuche einer Instrumentalisierung unserer autonomen „Selbstgesetzgebung“ mit dem Ziel, uns
einem scheinbar verbindlichen moralischen Konsens zu unterwerfen, sind nun allerdings regelmäßig zum Scheitern verurteilt, lebt doch in unserer Verfassung nicht „nur“ der „Geist
eines Kants“, sondern auch der anderer bedeutsamer Philosophen, denen wir viel zu verdanken haben! Ein freiheitliches,
subjektives Grundrechtsverständnis prägt denn auch unsere
moderne Verfassungsinterpretation, das nicht ohne Folgen für
die rechtliche Akzeptanz des Suizids geblieben ist, zumal hier
ergänzend auf Art. 1 GG mit all seiner normativen Kraft hinzuweisen ist.
Die Freiheit zur Selbsttötung ist bestandsgeschützt (!), mag
dies auch zu Irritationen bei dem einen oder anderen Ethiker,
Philosophen, Theologen oder Juristen führen.
Was also bleibt?
64
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Es ist nicht Sache und Aufgabe ethischer Botschaften, verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten einzunebeln, die
keiner „Verhandlung“ mehr zugänglich sind. Der „Rauch“ eines
ethischen Paternalismus lichtet sich durch einen unverkrampften Blick in den Fundus gesicherter verfassungsrechtlicher
Erkenntnisse, so dass bei einem drohenden Nebel tatsächlich
der Blick auf den frei gewordenen Horizont nicht nur ermöglicht, sondern gelegentlich auch erweitert wird – so mit Blick
auf die ärztliche Assistenz bei einem Suizid.
Und hier wird sich denn auch in den kommenden Debatten die
„Spreu vom Weizen“ trennen (müssen).
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Archive für August 2009
Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor unbefriedigend!
28.8.2009 von Moderator.
Der „Sturm der moralischen Entrüstung“ um die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid scheint sich
gelegt zu haben. Renommierte Medizinethiker haben in ihren
bisherigen Statements keinen Zweifel aufkommen lassen,
dass die Ärztinnen und Ärzte keine „Mechaniker des Todes“
seien und im Übrigen einer ärztlichen Assistenz beim Suizid
durch das Arztethos bedeutsame Grenzen gezogen werden.
Hierbei fällt auf, dass neben dem gebetsmühlenartig vorgetragenen Hinweis auf das Arztethos kaum weitere Argumente in
dem Diskurs eingeführt werden, die gewichtig genug wären,
von einem Plädoyer für die ärztliche Assistenz abzusehen.
65
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Das sich hierbei die Zunft der Medizinethiker scheut, eine
offene Debatte auch über verfassungsrechtliche Fragen zu
führen, mag noch hinnehmbar sein, wenngleich es doch seltsam anmuten muss, dass das Verfassungsrecht eine eher
untergeordnete Rolle in der medizinethischen Diskussion
spielt. Immerhin ist eines der ganz zentralen Grundrechte,
namentlich das Selbstbestimmungsrecht berührt und da dürfte
es wohl nicht zureichend sein, an das „Selbstentleibungsverbot“ nach den Visionen des großen Philosophen Kant zu erinnern, zumal es keine Rechtspflicht zum Leben gibt.
Verabsäumt werden soll allerdings an dieser Stelle nicht, dass
auch nicht wenige Rechtswissenschaftler sich der fundamentalen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes verschließen
und so – gewollt oder ungewollt – der Marginalisierung des
Grundrechtsschutzes Vorschub leisten. Die bisherige Debatte
über das „ob“ und „wie“ eines Patientenverfügungsgesetzes
hat dies eindrucksvoll bestätigt und es wurde unverhohlen das
Wort vom „egozentrischen Individualisten“ geredet, der für
sich das grundrechtliche verbürgte Recht in Anspruch zu
nehmen gedenkt, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Mit Blick auf die Diskussion um die ärztliche Assistenz beim
Suizid eines Patienten offenbart sich allerdings das gesamte
Dilemma in einer von einer Wertediskussion heimgesuchten
Gesellschaft: das ärztliche Selbstbildnis und das internalisierte
Arztethos erweist sich zunehmend als eine künstliche Grundrechtsschranke, die nur dann überwunden werden kann, wenn
und soweit die Ärzteschaft selbst mit ihrer Arztethik verfassungsrechtliche Grenzen gezogen bekommt, die ggf. dem
Berufsstand auch schmerzvoll erscheinen müssen. Freilich gilt
dies in erster Linie für die Selbstverwaltungskörperschaften,
die nicht im verfassungsfreien Raum berufliche und ethische
Standards kreieren können, die letztlich dazu führen, dass im
Zweifel über Gebühr in die Grundrechte der verkammerten
(Zwangs-)Mitglieder eingegriffen werden kann. Mit anderen
Worten: Das Verfassungsrecht setzt auch den ethischen und
moralischen „Normen“ der Kammern und insbesondere auch
der Bundesärztekammer (zumal als privatrechtliche Arbeitsgemeinschaft) deutliche Grenzen, wobei hier ferner darauf
66
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
hingewiesen werden soll, dass hier auch demokratiepolitische
Funktionsdefizite zu beklagen sind. Es erscheint mir persönlich höchst fragwürdig, ob etwa das Präsidium der BÄK ohne
eine entsprechende Rückkopplung an die Basis der verfassten
Ärzteschaft über die entsprechende Legitimation verfügt, Statements über derart gewichtige Fragen abzugeben, die im
Übrigen aus der Sicht der Ärzteschaft individuell und zwar
unter Beachtung ihres Grundrechtes aus Art. 4 GG zu beantworten wären, mal ganz davon abgesehen, dass die Umfragen unter den Ärztinnen und Ärzten zur „aktiven Sterbehilfe“
bei den Funktionären der BÄK und wohl auch einigen Landesärztekammern zu gewaltigen Irritationen geführt hat.Nun –
diese Irritationen aufzulösen, ist nicht die vordinglichste Aufgabe in einer rationalen Debatte um die ärztliche Assistenz
beim Suizid, sondern die konsequente Abwehr eines neuen
medizinethischen Paternalismus, der sich gegenüber dem
Fürsorgepathos der Ärzteschaft durch eine neue, aber deswegen nicht minder bedeutende „Qualität“ auszeichnet: die Instrumentalisierung der Patienten und Bürger im Lichte eines
beruflichen Selbstverständnisses und dem Hippokratischen
Eid einer einzelnen Berufsgruppe, die aufgrund ihrer ethischen
Normenbildung eine aktive Grundrechtswahrnehmung zumindest zu behindern, wenn nicht gar zu verhindern versuchen
Ohne hier die Lehre von der Drittwirkung der Grundrechte
bemühen zu müssen, wird doch hinreichend klar, dass der
mündige Patient einen Anspruch darauf hat, nicht einem inquisitorisch anmutenden ethischen Paternalismus mit gravierenden Folgen für seine Grundrechte dauerhaft ausgesetzt zu
sein, wobei dies auch im Innenverhältnis der Ärztinnen und
Ärzte zu ihren Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
Erstaunen freilich löst zuweilen die Basis der Ärzteschaft aus,
die zumeist unwidersprochen in vorauseilendem Gehorsam
den Botschaften einiger wichtiger Funktionäre nichts entgegenzusetzen vermag – zumindest in nicht der Öffentlichkeit.
Auch hier soll eine Ursachenforschung einstweilen unterbleiben, wenngleich es doch zum weiteren Nachdenken anregen
muss, dass jedenfalls in anonymisierten Umfragen sich die
Ärzteschaft getraut, ihr „Gewissen zu offenbaren“.
67
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Das Arztethos scheint zwar nicht in der Auflösung begriffen zu
sein, aber immerhin bedarf es offensichtlich eines zeitgemäßen Programms, das nicht per Dekret „von oben“ verordnet
werden kann und im Übrigen auch nicht darf!
Wir dürfen also darauf gespannt sein, wann die BÄK und ihr
folgend (oder umgekehrt?) die Landesärztekammern sich von
einem antiquierten Arztethos verabschieden und sich damit
zugleich auch zum verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht nur der Patienten und Bürger, sondern auch ihrer verfassten Mitglieder vorbehaltlos bekennen.
Vielleicht könnte es da auch ein wenig hilfreich sein, die Rolle
der Ärzte in ihrer Funktion als Dienstleister wieder neu zu beleben, um so den ungeheuren Druck, der ganz allgemein auf
den Samaritern lastet, entsprechend mildern zu können.
Die Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid ist von
Ideologien – auch solche transzendenter Natur – freizuhalten,
damit wir hierzulande nicht auf ewig das Schlusslicht in Sachen „Sterbehilfe“ in Europa bilden, denn dies wäre ein mehr
als zweifelhafter Verdienst scheinbar moderner und spezifisch
deutscher Medizinethik, die aus dem langen Schatten der
Vergangenheit herauszutreten ist.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
68
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Axel W. Bauers Innenansichten über den Sterbehilfediskurs – kritische Anmerkung v. L. Barth
26.8.2009 von Moderator.
Zunächst soll folgende pars pro toto (aus dem Vorspann) zitiert werden:
„In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen
und Patienten in medizinethischen Debatten wie ein Solitär
mehr und mehr in den Vordergrund rückt.Vermutlich liegt eine
gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieses Recht
vorrangig bewähren soll.
Man gewinnt bisweilen den Eindruck, dass Selbstbestimmung
in der Medizinethik zu identifizieren sei mit einem moralischen
Recht auf den selbstbestimmten Todeszeitpunkt. Eine solche
Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch eine zynische
Verkehrung dieses Begriffs, der die Medizinethik keinen weiteren Vorschub leisten sollte.“ (Quelle: Vorspann zum Beitrag:
„Kommerzialisierung“ der Sterbehilfe, in Universitas 64 (2009),
Nr. 756, S. 555-563 = Quelle: http://www.rzuser.uniheidelberg.de/~q44/kommerzialisierung.pdf )
Für die diesseitige Stellungnahme möchte ich die Gedanken Bauers wie folgt umschreiben:
In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge der ethische Paternalismus der Ärztinnen und
Ärzte in medizinethischen Debatten wie ein Solitär mehr und
mehr in den Vordergrund rückt.
Es liegt eine gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es
ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieser
69
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
ethische Paternalismus vorrangig bewähren und letztlich zur
Instrumentalisierung des Patientenwillens führen soll.
Man/frau gewinnt bisweilen den Eindruck, dass der ethische
Paternalismus der Medizinethik zu identifizieren sei mit einer
moralischen Pflicht auf einen konsentierten Todeszeitpunkt.
Eine solche Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch
eine zynische Verkehrung dieses Begriffs, der die Rechtsethik,
insbesondere aber eine verfassungskonforme Grundrechtsauslegung keinen weiteren Vorschub leisten sollte.
Die ständig wiederholte Rede vom ärztlichen Selbstverständnis, des Hippokratischen Eides und des damit vermeintlich
wohlmeinenden ethischen Paternalismus wird mehr oder minder phantasievoll mit den rechtphilosophischen Einsichten
Kants untermauert, wobei gerade von letzteren die Medizinethiker besonders beeindruckt zu sein scheinen, auch wenn
gelegentlich diese – wie eben auch Axel W. Bauer – von sich
behaupten, keine „theologischen Dogmen“ und keine „transzendentale Denkfigur Kants“, sondern „vielmehr ein legitimationstheoretisches Argument“ zu formulieren.
Dieses bemühte „Argument“ gründet auf der Erkenntnis, dass
die „Autonomie …Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Konstitution“ sei und daher „beschränkt sich die legitime Reichweite der menschlichen Selbstbestimmung auf den
Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage.“ Hieraus soll
dann sich folgender Schluss aufdrängen: „Die Selbsttötung ist
demnach keine ethisch mit Blick auf die Autonomie des Menschen zu rechtfertigende Handlungsweise, mag sie auch in
manchen, allerdings gar nicht so zahlreichen Fällen situativ
und emotional nachvollziehbar sein.“
Diesen Schluss zu ziehen, ist Axel W. Bauer in erster Linie
deshalb möglich, weil er in seinem Beitrag zwei „ethische Binsenweisheiten“ schildert und er hieraus für sein Thema der
Kommerzialisierung der Sterbehilfe ganz gravierende Folgerungen zieht: „Die völlig richtige Intuition, dass die kommerzielle Beihilfe zum Suizid keine ethisch akzeptable Tat ist, rührt
70
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
von der Sache an sich und nicht von dem womöglich entstehenden Gewinn des Sterbehelfers her. Die Assistenz bei der
Selbsttötung befördert nämlich in jeden Fall eine Handlung,
die philosophisch und ethisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden
kann.“
So einleuchtend die legitimationstheoretische Argumentationsfigur Bauers auch sein mag, so verkennt er doch die „verfassungsrechtliche Binsenweisheit“, wonach eben die Verfassungsinterpretation nicht mit der Philosophie oder Ethik im
Allgemeinen noch der Medizinethik im Besonderen gleichzusetzen ist. Hieraus folgt dann die schlichte, aber doch sehr
bedeutsame Erkenntnis für den medizinethischen Diskurs
über die Sterbehilfe, dass vermeintliche „ethische Binsenweisheiten“ – wie Bauer sich auszudrücken pflegt – nicht ohne
weiteres die offensichtlich gern gesehene verfassungsnormative Relevanz zukommen oder beigemessen werden können.
Von daher beantwortet sich seine im Beitrag aufgeworfene
Frage, ob es tatsächlich die Aufgabe eines Rechtsgelehrten
sein könne, „das wohl begründete ärztliche Ethos, das den
Mediziner schon um der Klarheit seiner sozialen Rolle willen
als Helfer des Lebens und nicht als Beschleuniger des Todes
begreift…“ für obsolet zu erklären?
Ja! Selbstverständlich ist es die Aufgabe eines jeden Rechtsgelehrten, daran zu erinnern, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der „Würde des Menschen“ das höchste Rechtsgut in unserer Verfassung ist und die Frage dieser grundrechtlichen Gewährleistung nicht (!) von ethischen „Spezialnormen“
auch nur eines Berufsstandes abhängt, die im Übrigen ganz
exklusiv aufzustellen und zu interpretieren ohne eine hinreichende demokratische Legitimation den Kammern aufgegeben zu sein scheint.
Die legitimationstheoretische Argumentationsfigur von dem
„Verbot der Selbstentleibung“ und die spezifische Verbindung
zur „diesseitigen physischen Existenz“ ist „nur“ eine moderne
71
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Variante der Idee des großen Philosophen Kant, die aber
deswegen nicht plausibler wird, geschweige denn das „Recht
zur Selbsttötung“ insgesamt in Frage stellt. So wie seinerzeit
Kant einem – vielleicht verzeihlichen – Irrtum unterlag, unterliegt auch Bauer einem beachtlichen Irrtum, der allerdings in
Ansehnung an das geschriebene und geltende Verfassungsrecht nicht ohne weiteres zu „verzeihen“ ist, leugnet doch dieser ganz entscheidende verfassungsrechtliche „Binsenweisheiten“ dergestalt, als dass das Selbstbestimmungsrecht einer
wie auch immer gearteten gattungsethischen Inpflichtnahme
des Individuums zugunsten des Kollektivs deutliche Grenzen
setzt: es gibt weder eine moralische, geschweige denn rechtliche Pflicht zum Leben!
Und in der Tat: es droht eine weitere Stufe der „öffentlich inszenierten Eskalation im Rahmen des Themas der Sterbehilfe“, da nunmehr Heerscharen von Medizinethikern sich berufen fühlen, uns an ihren Botschaften teilhaben zu lassen, die
allerdings einer Konfrontation mit der „harten Verfassungsdogmatik“ nicht standhalten. Es geht zuvörderst nicht um die
Orientierung am staatlichen Strafrecht, sondern in erster Linie
um eine verfassungskonforme Auslegung des Selbstbestimmungsrechts, an dem sich im Übrigen auch das Strafrecht
messen lassen muss.Rücken wir allerdings das Verfassungsrecht in den Fokus unserer Betrachtungen, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass in einem säkularen Verfassungsstaat
den vermeintlich modernen medizinethischen Vorstellungen
dergestalt Grenzen gezogen werden, als dass ihnen jedenfalls
keine normative Verfassungsrelevanz zukommen, vermögedessen es möglich ist, „unechte ethische Supergrundrechtsschranken“ zu kreieren, die nahezu in die Beliebigkeit der
Philosophen und Ethiker gestellt sind.
Mögen auch die Grundrechte in erster Linie subjektive Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein, so bleiben diese doch
für Missionierungsversuche über den Weg von „ethischen
Spezialnormen des ärztlichen Berufsstandes“ nicht bedeutungs- bzw. folgenlos: der ethische Paternalismus wird von der
Sache her von der Verfassung her verworfen!
72
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Archive für Oktober 2009
Müssen wir uns künftig vom „Sterbetourismus“ verabschieden?
29.10.2009 von Moderator.
Auch wenn diesseits die Euphorie über die in dem Koalitionsvertrag getroffene Aussage, die gewerbsmäßige Sterbehilfe
mit einem Verbot zu belegen, nicht geteilt wird und eher Differenzierungen anzumahnen sind (z.B. mit Blick auf die ärztliche
Assistenz beim Suizid als Kassenleistung), werden wir uns
hierzulande wohl vom „Tod aus den Gelben Seiten“ verabschieden müssen. Solange wir hierzulande noch dem Mythos
frönen, dass zwischen der Palliativmedizin resp. der Hospizidee und der Sterbehilfe ein vermeintlich eklatanter Widerspruch besteht, setzen nicht wenige auf den Sterbetourismus,
der uns letztlich einen Weg in liberalere Demokratien eröffnet,
die ein gesundes Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht
entwickelt haben. Der „Tod aus dem Tourismuskatalog“ ist
nach wie vor eine Option für all diejenigen, die sich selbstbestimmt aus dem Leben verabschieden wollen und da darf
man/frau gespannt sein, wie sich u.a. in den kommenden Monaten die Schweiz positionieren wird, da die Schweizer Sterbehilfe-Organisationen mit einem Verbot rechnen müssen.
Ganz so dramatisch wäre allerdings ein Verbot wohl nicht zu
bewerten, soll doch immerhin Einzelpersonen weiterhin das
Recht zugestanden werden, anderen Menschen beim Suizid
zu helfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass wir uns die „Grenzen“ offen bleiben und wir auch künftig ausreisen dürfen, um
unseren Lebensbeendigungswillen konkret in die Tat umsetzen zu können, wenn und soweit wir nicht bereit sind, das
73
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
„Leid zu tragen“, dass mit einer Schwersterkrankung verbunden ist.
Es ist ein fundamentaler Irrtum, zu glauben, dass die „straflose
aktive Sterbehilfe beziehungsweise ärztliche Suizidhilfe (…)
nicht eine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung
(bedeuten), sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die Angst haben, anderen zur
Last zu fallen“, so wie der Vorsitzende der Deutschen Hospizstiftung meint, in einer Pressemitteilung v. 19.12.08 rügen zu
müssen.
Weder Belgien, die Niederlande oder die Schweiz sind die
“Schlusslichter“ in Europa, sondern Deutschland. Die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid wäre ein weiterer
Meilenstein auf dem Weg zur Absicherung der Patientenrechte, ohne dass diese grundrechtlich gebotene Option zur
Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führen würde. Im zu
erwartenden Diskurs müssen wir darauf achten, dass die Debatte nicht mit phantasievoll vorgetragenen Mythen belastet
wird, sondern schlicht – und manchmal auch ergreifend – das
Selbstbestimmungsrecht in den Fokus der Betrachtungen
gestellt wird und um es pointiert zum Ausdruck zu bringen:
Nicht jeder, der selbstbestimmt sterben möchte, ist kognitiv
beeinträchtigt und die Äußerung eines Sterbewunsches lässt
nicht stets darauf schließen, dass er letztlich nicht beabsichtigt, sterben zu wollen, sondern sich vielmehr nur in die gütige
Hände der Palliativmediziner oder Hospizler begeben und
anvertrauen möchte, die seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern gedenken.
Die Palliativmedizin und die Hospizidee – so sinnvoll diese
auch sind – stellen sich so mehr und mehr ins Abseits einer
Wertekultur, deren zentrale Werte durch subjektive Grundrechte bestimmt werden. Dass offensichtlich hierüber kein
Konsens besteht, muss mehr als nachdenklich stimmen und
insofern zolle ich unseren europäischen Nachbarn Respekt
und Dank, wenn diese uns nach wie vor „Asyl“ vor einem geradezu entfesselten ethischen und moralischen Paternalismus
gewähren!
74
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Macht es da Sinn, „60 Jahre Grundgesetz“ zu feiern, wenn
angesichts der unbestrittenen Erfolge in unserer Verfassungskultur zugleich Tendenzen feststellbar sind, die das überragende Grundrecht der Selbstbestimmung „zu Grabe tragen
wollen“?
Nun – wir wollen und dürfen uns nicht an dem Buch der Bücher orientieren, wo so manche Schriftgelehrte und Pharisäer
„hinweggefegt“ wurden, sondern müssen uns auf einen fachlich fundierten Diskurs einlassen, der allerdings derzeit in einem unerträglichen Maße von ethischen Nebelbomben eingehüllt wird, die gleichsam einen Blick auf das verfassungsrechtlich Gebotene (und nicht, wie vielerorts vermutet, verfassungsrechtlich „Gewünschte“) verhindern. Die Mittelmäßigkeit des
ethischen Diskurses und seiner Argumentationsführung
scheint nicht ohne Folgen für die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Themas insgesamt zu sein: Verfassungsrecht
degeneriert partiell schleichend zum bloßen Vollzugsinstrument einer wertkonservativen Kultur des Sterbens und wir
sitzen den Botschaften von Sonntagsrednern auf, nach denen
es auf einen (ethisch-moralischen) Konsens beim Sterben
ankäme. Dem ist aber mitnichten so. Individuelle Grundrechte
dienen nicht (!!!) zur Absicherung einer wie auch im gearteten
Wertekultur, sondern sie sind in erster Linie die vitale Basis für
ein selbstbestimmtes Leben und freilich auch Sterben, die
keinen Konsens bedürfen.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
75
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben gerät in den
Fokus von Stefan Rehder
24.10.2009 von Moderator.
In seinem Statement zum geplanten Verbot der organisierten
Sterbehilfe beklagt S. Rehder einen Mangel an Klarheit
(Quelle: Die Tagespost >>> http://www.dietagespost.de/2008/index.php?option=com_content&task=view&id=1
00052484&Itemid=1 <<<).
„Klarheit“ meint hier wohl in erster Linie ein striktes Verbot und
zwar über den Kommerzialisierungsgedanken der Sterbehilfe
hinaus. Insofern zeigt sich Rehder aus seiner Perspektive
heraus unzufrieden, wenn er auf das Statement von W. Bosbach (CDU) verweist: „Wir unterscheiden sehr genau – zwischen Organisationen, die sich um Menschen aus humanitären Gründen kümmern und um Geschäftemacherei, die aus
Profitgier erfolgt.“ (Quelle: Die Tagespost, aaO.).
Rehders Anmerkung hierzu lässt denn auch erahnen, was er
zu fordern gedenkt: „Wo Organisationen wie die „Deutsche
Gesellschaft für Humanes Sterben“ oder „Dignitate“, ein Ableger, der in der Schweiz gegründeten Organisation „Dignitas“
einsortiert werden müssen, sagt er nicht. Einen Riegel, mit
dem sich die im Wachsen befindliche organisierte Suizidhilfe
aufhalten ließe, so viel scheint indes klar, hat Schwarz-Gelb
mit dieser Einigung jedenfalls noch nicht geschmiedet.“
Mit Verlaub – wo sollten denn die „Organisationen“ einsortiert
werden?
Nach diesseitiger Einschätzung in die Reihe derjenigen, die
vehement für eine konsequente Berücksichtigung des Selbst-
76
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
bestimmungsrechts eintreten und daher das Engagement
mehr als lobenswert ist.
In der Tat müssen wir auf der Hut sein, dass nicht im Eifer des
Kulturkampfes um vermeintlich höhere ethische und moralische Werte, die sich überwiegend aus dem Buch der Bücher
speisen, zentrale Verfassungswerte dauerhaft versenkt werden, in dem die Lobbyisten einer konservativen Wertekultur
dazu übergehen, über das Strafrecht Befürworter der Suizidbeihilfe – zumal solche durch die Ärzteschaft – zu kriminalisieren und da erscheint es mir persönlich hohe Zeit zu sein, dass
auch Juristen sich deutlich zum Patientenverfügungsgesetz
bekennen und in diesem Gesetz einen „Meilenstein“ erblicken,
was allerdings S. Rehder in seinem Kurzbeitrag glaubt, rügen
zu müssen.
In einer säkularen Gesellschaft „sterben wir nicht dem Herrn“,
so wie wir auch nicht gehalten sind, entsprechend dem „Herrn
zu leben“. Dies zu entscheiden, ist ebenso wie das individuelle
Sterben im wahrsten Sinne des Wortes eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, die sich sowohl der staatlichen
Einflussnahme, aber eben auch eines scheinbaren moralischen Konsens unserer Gesellschaft und insbesondere den
fragwürdigen Botschaften einzelner Missionare aus verschiedensten Bereichen nicht nur der Wissenschaft entzieht. Die
Aufgabe des Staates besteht vielmehr darin, den Prozess der
Individualisierung zu befördern und damit die Autonomie des
Einzelnen zu stärken, wollen wir uns nicht endgültig von einer
individualgrundrechtlichen Sichtweise verabschieden. Das
Bemühen einiger Sendboten einer mehr als angsteinflößenden Variante scheinbar moderner Medizinethik, die sich zunehmend als „Ersatzreligion“ geriert, wird es hinnehmen müssen, dass die „Rechtsgemeinschaft“ einen Anspruch darauf
erhebt, nicht ganz ihrer Autonomie schleichend beraubt zu
werden und in diesem Sinne spricht tatsächlich einiges dafür,
dass der Staat künftig gehalten ist, seine grundrechtlichen
Schutzverpflichtungen auch darauf zu erstrecken, dass neben
der Medizinethik auch die entsprechende Religionsgemeinschaften ohne wenn und aber das Selbstbestimmungsrecht
des Einzelnen zu respektieren haben – mit anderen Worten:
77
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
der intraprofessionellen und transzendenten „Normsetzung“
sind verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die auch von den
Sendboten einer konservativen Wertekultur zu respektieren
sind!
Dass hier die DGHS um eine entsprechende Orientierung
bemüht ist, ist nachhaltig zu begrüßen und zwar insbesondere
auch aus juristischer Sicht. Die auf den Seiten der DGHS einstellten Zitate namhafter Rechtswissenschaftler dokumentieren den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts >>>
http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=12 <<< und ließen
sich beliebig ergänzen.
Für mich indes wird in der Debatte immer klarer: Nicht vor
„Organisationen“ müssen wir Angst und Schrecken haben,
sondern vielmehr vor denjenigen, bei denen der Blick für den
Grund und die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erheblich eingetrübt ist!
Insofern freut es mich persönlich, dass auch die diesseitigen
kritischen Beiträge zur Ethik im Allgemeinen und zur Medizinethik im Besonderen nach wie vor überproportional häufig vom
IQB – Internetportal heruntergeladen werden, sollen diese
doch letztlich „nur“ zum weiteren Nachdenken anregen. Auch
künftig werde ich konsequent für die ärztliche Assistenz beim
Suizid und in bestimmten Fällen für die aktive Sterbehilfe eintreten – auch auf die „Gefahr“ hin, von den „Gegner“ stigmatisiert zu werden.
„Es kann aber schwerlich so sein, dass die Selbstbestimmung
jene physische Grundlage delegitimiert, der sie überhaupt erst
ihre Existenz verdankt, genauso wenig wie es nicht Aufgabe
des Rauchs wäre, der vom Feuer abhängig ist, über das Löschen des Feuers zu entscheiden. Das heißt: Philosophisch
kann der Suizid nicht mit Blick auf die Autonomie des Menschen gerechtfertigt werden“, so Axel W. Bauer
(Quelle: Würde nicht zu eng auslegen, Axel W. Bauer, in L e b
e n s F o r u m 9 1, S. 9 ff. >>> http://www.alfa-
78
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2009/lf_0309-4interview-axel-bauer-wuerde.pdf <<< (pdf.)
Was mag man/frau dem entgegenhalten wollen?
Es kann aber schwerlich so sein, dass die Selbstbestimmung
davon abhängt, was in kleinen intraprofessionellen Zirkeln als
medizinethisch wünschens- und erstrebenswert erachtet wird.
Es ist nicht die Aufgabe der Ethik, den Sterbewillen in einen
Lebenswillen abzuändern. Das heißt: Rechtsethisch und vor
allem moderner Grundrechtsinterpretation entsprechend ist
der Suizid eine autonome Entscheidung der Menschen, die
keiner Legitimierung bedarf!
Lutz Barth, 24.10.09
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Verbot „kommerzieller“ Suizidbeihilfe (?)
19.10.2009 von Moderator.
Koalitionsverhandlungen: Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung begrüßt geplantes Verbot kommerzieller
Suizidbeihilfe
Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung, Pressemitteilung v.
18.10.09
>>>
http://www.hospize.de/servicepresse/2009/mitteilung387.html
<<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 19.10.09)
79
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
“Denn eines muss klar sein: Suizidbeihilfe ist keine Sterbebegleitung“, so der Vorsitzende der Deutschen Hospiz Stiftung,
namentlich E. Brysch.
Dem wird man/frau wohl kaum widersprechen können, denn
mit der Beihilfe zum Suizid – zumal eine solche durch ärztliche
Assistenz – soll dem Willen des Patienten nach einem selbstbestimmten Tod Rechnung getragen, sofern der Patient aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, allein einen Suizid zu begehen. Auch wenn die Fallkonstellationen
noch der weiteren Diskussion bedürfen, so muss doch klar
werden, dass in der ärztlichen Assistenz bei einem freien Suizid in dem Diskurs nicht die Auffassung vertreten wird, als
handele es sich hierbei um „Sterbebegleitung“ etwa im Sinne
palliativmedizinischer oder hospizlicher Betreuung. Die ärztliche Assistenz bei einem Suizid ist vielmehr eine weitere
Handlungsoption, der ggf. Rechnung zu tragen ist, ohne dass
allerdings der Wille des Patienten zur Fremdbestimmung über
die Ärztinnen und Ärzte führt. Dass hierfür auch eine Vergütung zu zahlen ist, dürfte ebenso klar sein wie der Umstand,
dass dann die ärztliche Assistenz beim Suizid einer rechtlichen Regelung und damit im weitesten Sinne einer „Organisation“ bedarf und zwar ungeachtet der Tatsache, ob nun der
„Kommerzialisierung des Sterbens“ das Wort geredet wird. Es
spricht einiges dafür, dass die Suizidbeihilfe als eine Kassenleistung zu werten sein wird, der nichts Anrüchiges oder gar
Verwerfliches anhaftet!
„Kommerziell betriebene Suizidbeihilfe setzt Schwerstkranke
und Sterbende unter unerträglichen Druck“, so Brysch in der
Pressemitteilung weiter. Ohne Frage kann dies nicht ausgeschlossen werden und insofern sollte die Suizidhilfe dort angesiedelt werden, wo sie m.E. hingehört: in die Hände der
Ärzteschaft!
Es käme schließlich auch keiner auf die Idee zu behaupten,
die palliativmedizinische Forschung setze die Patienten unter
Druck, ihre Krankheit und das damit verbundene Leid anzunehmen – oder vielleicht doch?
80
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Es darf daran erinnert werden, dass manche Ethiker um des
Ausbaus der Palliativmedizin und der Forschung für eine bessere Schmerzmedikation willen gelegentlich sich zu der abenteuerlichen Aussage hinreißen lassen, dass um der Forschungsbemühungen willen Bürgerinnen und Bürger von dem
Verfassen einer Patientenverfügung absehen mögen. Anders
gewendet bedeutet dies nichts anderes, als dass der sterbewillige Patient sich in den Dienst einer Wissenschaft zu stellen
hat, damit diese weiter voranschreiten kann und diesbezüglich
kann unterstellt werden, dass auch „Druck“ auf Schwerstkranke und Sterbende ausübt wird, der einer Instrumentalisierung
der Patienten für vermeintlich höhere ethische Werte gleichzusetzen ist.
Aus prinzipiellen Erwägungen heraus ist dringend darauf hinzuweisen, dass die Autonomie des Patienten die Hospizidee
nicht (!) „zerstört“, wie mancherorts ebenfalls behauptet wird.
Auch wenn nicht per se die Glaubwürdigkeit eines ohne Frage
verdienstvollen Engagements aufs Spiel gesetzt wird, so ist
doch der immer wieder behauptete Widerspruch zwischen
Palliativmedizin und Hospizidee einerseits und der Sterbehilfe
(in Form des ärztlich assistierten Suizids) andererseits nicht
haltbar, zumal es den Befürwortern einer guten Sterbekultur
nicht eingängig zu sein scheint, dass der Patient durchaus
autonom seine Entscheidungen zu treffen gedenkt. Gelegentlich könnte in der Debatte der Eindruck entstehen, als seien all
diejenigen, die für eine Liberalisierung der Sterbehilfe eintreten, nicht frei von kognitiven Beeinträchtigungen und bedürfen
daher in erster Linie einer ethischen Grunderziehung, um so
auf den richtigen Weg gebracht werden zu können. So gesehen spiegelt sich in dem ethischen Paternalismus zugleich
eine ungeheure Arroganz wider, die kaum erträglich ist.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
81
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Archive für November 2009
„Sterbebegleitende Medizin um jeden Preis“
19.11.2009 von Moderator.
•
so könnte die Überschriftenzeile für einen Kommentar
lauten, in dem gerügt wird, dass Schwersterkrankten ein Akt
der Humanität versagt bleibt.
Auch in Frankreich scheint es um das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten nicht gut bestellt, wenn sie ihrem Leiden entfliehen wollen, dass sie für sich als unerträglich
empfinden. Heute berät die Nationalversammlung über das
Gesetz zur Sterbehilfe und es ist wohl nicht damit zu rechnen,
dass liberale Regelungen zur Sterbehilfe auf den Weg gebracht werden. So können die Franzosen – wie wir Deutsche
im Übrigen auch – nur darauf hoffen, dass unsere europäischen Nachbarländer, in denen die Sterbehilfe legalisiert ist,
ihre „Grenzen offen lassen“. Der Sterbe-Tourismus verbleibt
dann nur noch als letzte Option, mit dem dann die Fahrkarte
ins Jenseits eingelöst werden kann – keine gute Aussichten
für ein selbstbestimmtes Sterben schwersterkrankter Patienten, für die sich die Palliativmedizin nur noch als „Opium“ erweist und der Patient zum ewigen Sterben verbannt ist, um so
den palliativmedizinischen Fortschritt und Ausbau nicht zu
behindern.
Die Ignoranz gegenüber dem letzten Willen von Schwersterkrankten wird auch hierzulande unerträglicher und die zähe
Debatte hierüber dokumentiert eigentlich nur, dass eine Enttabuisierung im Kern nicht beabsichtigt ist. Heerscharen von
Ethikern befinden sich auf einer Mission, die einem Kreuzzug
gleichkommt und bei dem es vordergründig darum geht, vermeintlich höhere sittliche Werte zu bewahren und gegenüber
Andersdenkenden konsequent durchzusetzen, die nun aber
nicht wenige sind! Rund Dreiviertel der Franzosen sind für
82
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
aktive Sterbehilfe; auch die hierzulande durchgeführten Umfragen sprechen eine deutliche Sprache, mal ganz davon abgesehen, dass sich auch die Ärzteschaft (mehr als 1/3) jedenfalls in anonymen Befragungen für liberalere Regelungen ausspricht.
Dass dieses nicht geschieht, ist letztlich einem Bollwerk verstaubter Moral- und Ethikvorstellungen geschuldet, mit denen
nicht wenige in unserer Gesellschaft glauben, uns beglücken
zu müssen und da wohl die Mehrheit für ein selbstbestimmtes
Sterben votiert, übt eine Minderheit einen gesinnungsethisch
motivierten Zwang auf die breite Mehrheit der Bevölkerung
aus, die dann kurzerhand für den Fall ihrer Unbelehrbarkeit für
„psychisch krank“ oder zu „Engel des Todes“ erklärt werden.
Wir sterben nicht dem „Herrn“ und noch weniger den Ethikern,
die da glauben, uns einen Königweg in die wahre Freiheit
bereitet zu haben, auf dem das „Leiden“ uns erst zu wahren
Größe reifen lässt – mehr noch, dass erst durch Leiden das
hohe Gut der Freiheit gekostet werden kann. Die Palliativmedizin und eine hierauf sich spezialisierende Ethik erscheint mir
persönlich gut beraten zu sein, sich von einer Verklärung ihrer
eigenen, ohne Frage aber im Übrigen notwendigen, Wissenschaft zu verabschieden, denn der derzeit vielerorts beschrittene Irrweg führt in eine Instrumentalisierung der Schwersterkrankten, die in der Debatte zur „kleinen Münze“ – also letztlich verobjektiviert – geschlagen werden!
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
83
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Macht die Tür auf!
5.11.2009 von Moderator.
SELBSTTÖTUNG / Die Schweiz will den Sterbetourismus
eindämmen. Und lässt zu viele Möglichkeiten offen
Macht die Tür zu!
Es geht darum, das Sterben zu gestalten. Aber es darf
nie herbeigeführt werden.
v. Wolfgang Thielmann
Quelle:
Rheinischer
Merkur
v.
05.11.09
>>>
http://www.merkur.de/2009_45_polkom_selbsttoetung.38233.
0.html?&no_cache=1 <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 05.11.09):
W. Thielmann begrüßt in seinem Kurzbeitrag erkennbar die
Tatsache, dass in Deutschland eine Liberalisierung der Sterbehilfe abgewehrt worden sei. Nun – auch ein Herrn Thielmann wird sich die Frage stellen müssen, ob es dauerhaft
hierzulande hinzunehmen ist, dass ein ethisches und moralisches Bollwerk gegen das selbstbestimmte Sterben errichtet
wird.
Es wird zunehmend unerträglicher, wie ein Grundrecht durch
pseudowissenschaftliche Botschaften einiger Medizinethiker
„zu Grabe getragen“ wird und so als „Nebeneffekt“ Ängste und
Furcht auch in der öffentlichen Berichterstattung geschürt
werden.
Das selbstbestimmte Sterben wird schlicht verhindert und eine
hierauf gerichtete Ethik ist nichts anderes als eine Gesinnungsethik, in der sich erhebliche Defizite nicht nur von der
84
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Verfassungsdogmatik offenbart, sondern zugleich auch eine
Werthaltung, die zunehmend um der Mission willen einen absoluten Wahrheitsanspruch reklamiert und so zu einer „Ersatzreligion“ erhoben wird.
Was bleibt?
„Neue“ Ethiker braucht das Land, um so der sich schleichend
„konstituierenden herrschenden Lehre“ Paroli bieten zu können und mit Verlaub – es bedarf auch einer vitalen Diskussion,
in der sich die Verfassungsjuristen nachhaltiger als bisher zu
Wort melden, denn wir diskutieren mit der „Ethik als Wissenschaft“ über ganz zentrale Fragen des Grundrechtsschutzes
und da könnte es mehr als hilfreich sein, verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten bei denjenigen in Erinnerung zu
rufen, die im Begriff sind, dass Sterben für ihre Zwecke zu
instrumentalisieren. Die Bemühungen um den Ausbau der
Palliativmedizin sind nachhaltig zu begrüßen, aber doch nicht
um den Preis, dass der sterbewillige Patient sich in den Dienst
des weiteren Ausbaus der Palliativmedizin zu stellen hat. Der
Patient im „Dienste der Ethik und der Visionen so mancher
Ethikfürsten“ wird so zum „Objekt“ degradiert und spätestens
hier dürfte sich dann die Spreu vom Weizen trennen: die Würde der Patienten wird kunst- und phantasievoll bemüht, ohne
hierbei allerdings zu erkennen, dass gerade mit dem behaupteten Widerspruch der Palliativmedizin vs. Sterbehilfe dieselbe
beeinträchtigt wird.
„Macht die Tür auf“, so möge man/frau den Gegnern einer
Liberalisierung der Sterbehilfemöglichkeiten zurufen, zumal
hierbei es nicht ganz unwesentlich ist, dass dies dem Wunsche des Volkes entspricht. Es erscheint mir genauso unerträglich zu sein, dass einige wenige Ethiker glauben, sich über
den Willen des Volkes hinwegsetzen zu können und den
Wunsch nach einer Liberalisierung beharrlich negieren – mehr
noch, ihn für absurd zu erklären, da doch letztlich der Patient
in den letzten Stunden seines Lebens nicht mehr mündig sein
möchte und ganz auf den Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft
zu setzen gedenkt.
85
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein humanes Gebot!
2.11.2009 von Moderator.
Für mich besteht kein Zweifel, dass die ärztliche Assistenz
beim Suizid (freilich bei bestimmten Fallkonstellationen) ein
humanes und ethisch zu akzeptierendes Gebot ist, dass nicht
dadurch seine Bedeutung verliert, in dem vielfach in der Debatte auf den vermeintlichen Widerspruch zur Palliativmedizin
und Hospizbewegung hingewiesen wird. Einen solch behaupteten Widerspruch gibt es nicht und ich würde sogar noch ein
stückweit weiter gehen, dass mit einer solch verqueren Argumentation die Ethik und leider auch die Hospizbewegung im
Begriff sind, den sterbewilligen Patienten für ihre “Ideen” zu
instrumentalisieren. Patienten müssen nicht um einer Hosipidee willen ihre Leid annehmen, sondern dürfen durchaus einen “schnellen” und hoffentlich angenehmen Tod vorziehen
und noch weniger “sterben wir dem Herrn”. Das Selbstbestimmungsrecht reicht weiter, als uns die Sendboten einer
guten Sterbekultur zubilligen wollen, zumal es nicht (!) zur
Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt. Aber diese Annahme ist ohnehin nur spekulativer Natur, da immerhin sich
mehr als 1/3 der Ärzteschaft vorstellen könnte, dass die Regelungen liberaler abgefasst werden.
Dies wird allerdings durch das ethische Bollwerk, errichtet
durch die BÄK und anderen namhaften Organisationen und
Institutionen, zu verhindern versucht und dies muss uns allen
Furcht und Angst bereiten.
Ich halte es für unsäglich, nach den Bedingungen und ethischen Botschaften etwa der BÄK oder Deutschen Hospiz Stiftung mein ureigenes Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen zu
dürfen, obgleich unsere Verfassung ein Mehr verbürgt!
86
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Es käme ja schließlich auch keiner auf die Idee, bestimmte
Lehrbriefe der katholischen Kirche in einem säkularen Verfassungsstaat zu verbieten oder etwa auf die Deutsche Hospiz
Stiftung einzuwirken, den Versuch mit untauglichen Argumenten zu unterlassen, auf das Selbstbestimmungsrecht der Bundesbürgerinnen und Bürger einzuwirken.
Diesbezüglich könnte es Sinn machen, sich den Thesen und
Beschlüssen des 66. Deutschen Juristentages zu erinnern.
Eine gute Übersicht über den Meinungsstand findet sich auf
der Webseite der InteressenGemeinschaften Kritische Bioethik Deutschland unter dem nachfolgenden Link >>>
http://www.sterbehilfe-debatte.de/sterbehilfedebatte_juristentag-sterbehilfe-24-09-06.html <<< (html)
Es bedarf keiner großen Propheterie, dass neben der BÄK
zugleich auch die Deutsche Hospiz Stiftung zu den Kritikern
der Beschlüsse des DJT und dem Grundsatzreferat des Bonner Strafrechtlers Th. Verrel zählten. Dies hindert allerdings
nicht, die Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid erneut auf die Agenda zu setzen, zumal seinerzeit bereits die
Argumente sowohl der BÄK als auch der Deutschen Hospiz
Stiftung nicht zu überzeugen vermochten. Dies war und ist
ganz maßgeblich der Verkennung vom Grund und der Reichweite des grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechtes geschuldet und da ganz aktuell zunächst „nur“ über ein
Kommerzialisierungsverbot diskutiert wird, steht gleichwohl zu
befürchten an, dass insgesamt die Sterbehilfe weiter tabuisiert
und ggf. mit weiteren Sanktionen belegt werden soll.
Es bleibt zu hoffen, dass nach 60 Jahren Grundgesetz unsere
Bürgerinnen und Bürger nicht darauf angewiesen sind, dass
unsere fortschrittlichen europäischen Nachbarn ihre „Grenzen“
offen lassen und so uns weiterhin die Möglichkeit zum selbstbestimmten Sterben eröffnen.
Nachdenklich muss insbesondere stimmen, wenn der Geschäftführer der Deutschen Hospiz Stiftung meint, dass allen
Machenschaften mit der Not von lebensmüden Menschen …
87
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
ein
Riegel
vorgeschoben
werden
(müsse)
(Quelle:
beck
aktuell
>>>
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=291412&docCl
ass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10 )
Was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist, bleibt zunächst
eine noch offene Frage. Vielleicht denkt man/frau bereits darüber nach, den kritischen Diskurs durch Denk- und Sprachverbote zu unterbinden; dies könnte ja insofern Sinn machen,
weil renommierte Wissenschaftler sich des Problems angenommen haben und insofern aus wissenschaftlicher Perspektive mit guten Argumenten dafür eintreten, die ärztliche Assistenz beim Suizid zu liberalisieren – auch ein Aspekt, der unter
die „Machenschaften“ zu subsumieren wäre?
Dass die ärztliche Assistenz beim Suizid hierzulande weiterhin
mit einem Tabu belegt werden soll, ist mehr als ärgerlich und
da scheint es angeraten zu sein, konsequenter als bisher für
die Liberalisierung der ärztlichen Assistenz beim Suizid zu
werben! Es wird den konservativen Kräften in unserem Lande
wohl kaum gelingen, dass künftig das Eintreten für einen gebotenen Grundrechtsschutz unter „Strafe“ gestellt wird oder
den Befürwortern einer ausgewogenen Regelung die „öffentliche Plattform“ genommen wird.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
88
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Archive für Dezember 2009
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung
vergleicht „Äpfel mit Birnen“ (?!)
16.12.2009 von Moderator.
Einem Artikel im Deutschen Ärzteblatt v. 15.12.09 (vgl. dazu
>>>
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39353/Hoppe_Regelung
en_fuer_Beihilfe_zum_Suizid_reichen_aus.htm <<<) zufolge
hat Vorstand der Organisation, Eugen Brysch, umgehend auf
das Statement des Präsidenten der BÄK zur Sterbehilfe reagiert.
„Es geht kein Weg daran vorbei, die organisierte Suizidhilfe
muss verboten werden“, so Eugen Brysch, nachdem der Präsident der BÄK verlautbaren ließ, dass die Regelungen für
Beihilfe zum Suizid ausreichen.
Mit Verlaub: die Befürworter einer Liberalisierung der Sterbehilfe reden nicht der Etablierung von geschäftsmäßigen Sterbehilfevereinen oder Organisationen das Wort, sondern treten
vielmehr für eine ärztliche (!) Assistenz beim freien Suizid ein.
Dies ist freilich ein fundamentaler Unterschied, zumal gute
Gründe dafür streiten, dass sich die Suizidhilfe in qualifizierten
ärztlichen Händen befinden sollte.
Hierauf sollte sich die Diskussion konzentrieren, zumal im
Übrigen auch den Seiten der Patientenschutzorganisation
Deutsche Hospiz Stiftung entnommen werden kann, dass
diese „durch internationale Kontakte (ermöglicht), dass weltweite Erfahrungen in der professionellen Begleitung von
Schwerstkranken und Sterbenden auch in Deutschland zugänglich
gemacht
werden“
(vgl.
>>>
http://www.hospize.de/werwirsind/auftrag.html <<< html). In
89
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
diesen Sinne könnte es denn auch hilfreich sein, wenn wir uns
hierzulande u.a. an unseren unmittelbaren europäischen
Nachbarländern orientieren, die dem Selbstbestimmungsrecht
der schwersterkrankten Patienten einen ungleich höherer Stellenwert einräumen!
Dass die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung allerdings für ein striktes Tötungsverbot plädiert, ist hinreichend bekannt. „Dazu gehört die Ablehnung des assistierten Suizids und der aktiven Sterbehilfe, wie sie im § 216 StGB
“Tötung auf Verlangen” als Straftatbestand beinhaltet ist“, so
eines der Ziele der Organisation (vgl. dazu >>>
http://www.hospize.de/unserziel.html <<< html).
Und genau dies ist der neuralgische Punkte in der Debatte;
neben der Bundesärztekammer lehnt die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung erkennbar den ärztlich
assistierten Suizid ab und ordnet so die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten eines ihrer Ziele unter – ein Umstand, der nicht annehmbar ist, kann doch hierin zugleich eine
Instrumentalisierung der Patienten erblickt werden, die sich
nun allerdings schwerlich mit unseren verfassungsrechtlichen
Grundwerten vereinbaren lässt.
Auf den Punkt gebracht: Über die Kirchen hinaus (hier freilich
insbesondere die katholische Kirche) scheitert die Liberalisierung der Sterbehilferegelungen insbesondere am „ethischen
Widerstand“ der Bundesärztekammer und der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung und dies ist insofern ein unsäglicher Umstand, weil hierdurch private Vereine
meinen, eine tugendhafte und ethisch wohlmeinende
Grundsatzposition zu vertreten, die zu vertreten durchaus
gestattet ist, aber eben nicht eine Art „Allgemeinverbindlichkeit“ bewirkt, aufgrund dessen die Grundrechtsträger gehalten
wären, „nur“ nach den Bedingungen einzelner privater Vereine
„sterben zu dürfen“! Der Gesetzgeber sollte sich hiervon nicht
beeindrucken lassen und vielmehr seinen grundrechtlichen
Schutzauftrag am Grundgesetz ausrichten und nicht an ethischen Botschaften einzelner gesellschaftlicher Gruppen. Insofern muss die Überschriftenzeile zum BLOG-Beitrag
90
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
dahingehend ausgelegt werden, dass hier nicht „Äpfel mit
Birnen“ verglichen werden, sondern es durchaus im Interesse
wirkmächtiger Gruppen zu stehen scheint, eine ethisch wünschenswerte Handlungsoption den Patienten an ihrem Lebensende aufgrund kritisch zu hinterfragender „Menschenbilder“ und „Werte“ vorzuenthalten.
Wir sollten Obacht geben, dass die „Arztethik“ und letztlich der
„Hospizgedanke“ nicht zu einer „Ersatzreligion“ verklärt werden, bei der es kein Entrinnen mehr für die Patienten gibt.
Die ärztliche Assistenz beim freien Suizid eines Schwersterkrankten war, ist und bleibt eine Option, die nicht weiter zu
tabuisieren ist – anderenfalls bliebe nur noch „Sterbetourismus“, es sei denn, dass wir uns hierzulande irgendwann einmal mit der Forderung nach einem „Ausreiseverbot für
schwersterkrankte Patienten“ konfrontiert sehen.
Im Zuge der Umbenennung der Deutschen Hospiz Stiftung hat
der Stiftungsratsvorsitzende der Organisation, Professor
Friedhelm Farthmann erklärt:
“Der neue Name und die reformierte Satzung verdeutlichen,
dass wir allein den Menschen verpflichtet sind, die unsere
Hilfe brauchen”.
Nun – dieses Versprechen einzulösen gilt auch gegenüber
den schwersterkrankten Patienten, die einen nachhaltigen
Wunsch in einen „schnellen“ Tod hegen!
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
91
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Aktive Sterbehilfe in Europa: Eine anhaltende Bedrohung?
11.12.2009 von Moderator.
Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und damit die ärztliche Assistenz beim Suizid in unseren europäischen Nachbarländern wird – wie nicht anders zu erwarten – hierzulande
nach wie vor mit Skepsis und größer Sorge beobachtet (vgl.
dazu v. G. Klinkhammer, in Dtsch Arztebl 2009; 106(50): A2497;
online
unter
Ärzteblatt.de
>>>
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=67
116 <<< (html)
Auffällig hierbei ist, dass unsere europäischen Nachbarn erkennbar dem Selbstbestimmungsrecht eine ungleich höhere
Bedeutung beimessen, während in Deutschland nach wie vor
gebetsmühlenartig behauptet wird, dass sich die Palliativmedizin und eine aktive Sterbehilfe widerspreche, mal abgesehen
von dem Argument unserer deutschen Vergangenheit.Dieser
Widerspruch besteht indes nicht und von daher sollte der ärztlich assistierte Suizid nach wie vor konsequent als therapeutische Aufgabe an die Medizin herangetragen werden.
Überlegungen zur Euthanasie sind keine anhaltende Bedrohung für eine wirklich konsequente und humanitäre Versorgung der Menschen am Lebensende, wie der Präsident der
European Association for Palliative Care, Prof. Dr. med. Lukas
Radbruch, mutmaßt, sondern ausnahmslos dem Gedanken
einer freien Selbstbestimmung schwersterkrankter Patienten
geschuldet, die für sich den Weg einer palliativmedizinischen
Betreuung ausgeschlossen haben, wobei die inneren Motive
hierfür keiner Rechtfertigung bedürfen!
Die Integration der Möglichkeit der ärztlichen Suizidbegleitung
in das palliativmedizinische Betreuungskonzept ist daher nicht
nur wünschenswert, sondern vor allem auch insoweit geboten,
92
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
als dass der schwersterkrankte Patient auch jederzeit frei verantwortlich die Entscheidung treffen kann, die palliativmedizinisch durchaus sinnvollen Angebote abzulehnen. Freilich
nehmen wir die Erfahrungen der Palliativmediziner ernst, dass
der Wunsch nach einer Tötung resp. ärztliche Suizidassistenz
sich vielfach relativiert, wenn die Patienten auf einer Palliativstation liegen. Dies ist allerdings unbeachtlich bei der Frage,
ob den Patienten zumindest die Option eröffnet wird, diesbezüglich auch eine andere Entscheidung treffen zu können.
Sofern die Palliativmedizin diesem Wunsch – ggf. aus spezifischen ethischen Gründen – nicht zu entsprechen vermag, wird
der Patient im Zweifel wieder an die kurative Medizin zu überstellen sein. Ob dies allerdings im Interesse aller Beteiligten
und hier freilich im besonderen Interesse der schwersterkrankten Patienten zu liegen scheint, steht doch nachhaltig zu bezweifeln an, mal ganz abgesehen davon, dass mit dieser
„Verweigerungshaltung“ der Palliativmedizin der Sterbetourismus begünstigt wird.
Der schwersterkrankte Patient ist nicht von der Palliativmedizin in dem Sinne „einzuverleiben“, als dass er nur nach ihren
„ethischen Bedingungen“ sterben darf und schlimmstenfalls
daran erinnert wird, dass ansonsten sein Wunsch nach ärztlicher Suizidbegleitung die aktuellen Forschungsbemühungen
um eine weitere Schmerzmedikation und dem Ausbau des
Palliativ- und Hospizgedankens ganz allgemein behindere.
Dem ist mitnichten so und muss zum intensiven Nachdenken anregen.
Einige Palliativmediziner sind im Begriff, die schwersterkrankten Patienten in eine ethisch-kulturelle Sterbegemeinschaft
einzugemeinden, die für sich glaubt, auf höhere sittliche und
moralische Werte verweisen zu können. Hierbei wird allerdings gerne übersehen, dass mit den ethischen Botschaften
mancher Palliativmediziner der Patient in eine Rolle gedrängt
wird, die mit einem „mündigen Patienten“ nichts mehr gemein
hat.
93
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Um es pointiert auszudrücken: der schwersterkrankte
Patient mit seinem Sterbewunsch schuldet (auch!) der
Palliativmedizin rein gar nichts und auch die palliativmedizinische Betreuung bedarf der Akzeptanz durch den
Patienten, der nach einer entsprechenden Aufklärung
seine Einwilligung in die palliativmedizinische Behandlung erteilen kann und vor allem nicht m u s s!
Am Ende des verlöschenden Lebens ist der schwersterkrankte
Patient „nur“ sich selbst verpflichtet und jedweder Versuch, ihn
– auch unter Verweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit – „moralisch“ in die Pflicht nehmen zu wollen, ist für
mich nicht nur als ein Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht
des Patienten, sondern auch als solcher auf die Würde des
Menschen zu qualifizieren.
Der Grund und die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts
ergeben sich ausnahmslos aus der Verfassung und nicht aus
einer „palliativmedizinischen Sonderethik“, die in allerletzter
Konsequenz den Patienten für ihr Gelingen instrumentalisiert!
Hierüber wird auch weiter zu diskutieren sein, mag es auch zu
einem Schlüsselerlebnis für eine geradezu entfesselte Medizinethik werden. Die ehemalige Annahme – auch des BVerfG
– dass das Recht weithin das übernehme, was die Medizin für
sich als ethisch verpflichtend erachtet, kann (auch gegenwärtig!) keine Geltung beanspruchen, würde doch dadurch gleichsam einer Relativierung des zwingend gebotenen Grundrechtsschutzes Vorschub geleistet werden.
Im Übrigen darf ich denn auch in gewohnter Schärfe darauf
hinweisen, dass die Diskussion nicht deshalb (!) beendet ist,
weil in der Fachöffentlichkeit es geschickt verstanden wird,
unbequeme Positionen (und vielleicht auch Wahrheiten) nicht
zur Kenntnis nehmen zu wollen. Der ethische Paternalismus
speist sich aus einem „Grundrechtsverständnis“ (?), dass
zwingend harsche Kritik nach sich ziehen muss und die teilweise unglaubliche Arroganz in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema besteht m.E. zuvörderst darin,
94
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
dass ohne einen fundierten Blick in die Verfassung „Werte
generiert“ werden, die nur vordergründig den Anschein erwecken, als seien diese in der Verfassung verortet und entsprächen so etwa der grundrechtlichen Verbürgung des Selbstbestimmungsrechts. Mit anderen Worten: es reicht beileibe nicht
zu, um der Legitimität der Thesen willen das „Selbstbestimmungsrecht“ als Grundrecht in den ethischen Proklamationen
zu erwähnen, sondern es ist mit „Leben“ zu füllen und da
wundert es schon, dass in – von seltenen Fällen mal abgesehen – manchen Publikationen kaum die öffentlich zugängliche
verfassungsrechtlicher Literatur zur Kenntnis genommen, geschweige denn „verarbeitet“ wird.
Die diesseitige These ist denn auch unspektakulär: der
medizin-ethische Paternalismus ist grundrechtsfeindlich,
von daher in höchstem Maße verfassungswidrig und hat
mit einem konsequenten Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten wenig bis gar nichts gemein.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
Zur Glaubwürdigkeit der Palliativmedizin!
1.12.2009 von Moderator.
Diese Frage gewinnt in der Diskussion um die Legitimität der
ärztlichen Suizidbeihilfe hierzulande eine immer größer werdende Bedeutung.
Wir haben auf unserem Internetportal IQB auf einen Bericht im
Ärzteblatt vom 23.11.09 verwiesen, in dem u.a. darüber berichtet wurde, dass der Präsident der Europäischen Vereinigung für Palliativmedizin (EAPC), Lukas Radbruch, davor
gewarnt hat, die aktive Sterbehilfe mit der Palliativmedizin zu
vermischen. Dem Bericht zufolge hat sich eine Gruppe belgischer Ärzte dafür ausgesprochen, die aktive Sterbehilfe in die
95
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
palliativmedizinische Versorgung schwersterkrankter Patienten integrieren zu wollen (vgl. dazu Ärzteblatt.de v. 23.11.09
>>>
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39043/Palliativmediziner
_Aktive_Sterbehilfe_und_Palliativmedizin_nicht_vermischen.ht
m <<<)
Nach Auffassung v. Radbruch drohe damit diesem Zweig der
Medizin ein großer Glaubwürdigkeitsverlust.
Ob dem tatsächlich so ist, sollte allerdings zur Diskussion
gestellt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass hiermit eine
Definitionsfrage aufgeworfen ist, die nach diesseitigem Verständnis keine unübersteigbaren Hürden errichtet, könnte mit
dem Angebot der aktiven Sterbehilfe im Sinne der ärztlichen
Begleitung beim freien Suizid genau das Gegenteil eintreten.
Der zeitweilig aufgekeimte und sich in den Köpfen mancher
Palliativmediziner festsetzende ethische Paternalismus könnte
mit einem klaren Bekenntnis auch zu den Grenzen (!) palliativmedizinischer Bemühungen eine gewisse Entschärfung
erfahren; dies könnte ein stückweit zur Glaubwürdigkeit auch
der Palliativmedizin beizutragen, die leider durch einige Botschaften die Qualität einer „Religion“ anzunehmen droht.
Nicht nur die kurative Medizin, sondern auch die Palliativmedizin erfährt unmittelbar ihre Grenzen aus dem unabänderlichen
Geschehensablauf, zu dem nun auch die Erkenntnis zu zählen
ist, dass trotz beachtlicher Erfolge etwa die Schmerzmedikation nicht mehr die Wirkung zeitigt, die man/frau ihr gerne beimessen würde. Hierin ist kein „Versagen“ zu erblicken, sondern schlicht die Erkenntnis, dass auch der Schwersterkrankte
mit seinem physischen oder psychischen Leiden nicht immer
„voll beherrschbar ist“ und es Situationen gibt (wohl zwischen
3 und 5%), in denen auch die Palliativmedizin nicht mehr zu
helfen vermag – mal abgesehen von der „finalen Sedierung“,
deren Stoßrichtung allerdings nicht immer klar zu sein scheint
(m.E. sollte der Akzent im Rahmen der Sterbehilfe auf die
Finalität gesetzt werden).
96
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Eine auf die „Finalität“ gerichtete Sedierung kommt allerdings
in seinen Folgen dem psychischen Tod nicht nur nahe, sondern hat diesen „künstlich“ qua Medikation ganz aktiv (!) herbeigeführt, so dass ein Entrinnen aus diesem „Tod“ nur dann
möglich ist, wenn und soweit die finale Sedierung auf ein Maß
reduziert wird, in dem das Bewusstsein wieder erlangt wird.
Sofern dies allerdings der Patient nicht wünscht und es seinem Willen entspricht, dauerhaft sediert zu werden, weil ihm
etwa die Schmerzen unerträglich geworden sind, sollte es
gerade in die Kunst der Palliativmedizin gestellt sein, eine
solche Sedierung qua Medikation einzuleiten. Der „psychische
Tod“ wäre dann eingetreten, dem zu folgen der „physische
Tod“ nur noch eine logische Konsequenz zu sein scheint und,
was besonders entscheidend sein dürfte, diese Folge durchaus der autonomen Entscheidung überantwortet ist und demzufolge von ihm selbstbestimmt getroffen werden kann. Der
schwersterkrankte Patient trifft individuell eine Präferenzentscheidung, in dem er dem psychischen den organischen Tod
nachfolgen lassen möchte und dies zu akzeptieren, wäre ein
großer Fortschritt in der palliativmedizinischen Ethik. In diesem hier dargelegten Sinne wäre es dann auch in der Tat sehr
hilfreich, wenn darauf hingewiesen wird, dass Sterbende nicht
(!) verhungern oder verdursten! Das diesbezügliche Ängste
der Ärzte und Pflegenden immer noch den Diskurs beeinflussen, ist eigentlich rational nicht nachvollziehbar und lässt auf
beachtliche Informationsdefizite schließen. Diese Lücken zu
schließen könnte derzeit ein vordringliches Anliegen zu sein,
anstatt darüber zu philosophieren, ob der patientenautonome
Wille den Hospizgedanken oder die palliativmedizinischen
Forschungsbemühungen zu zerstören drohe. Einer auf diesen
Fokus zentrierten Debatte haftet etwas Zynisches an, die nicht
mehr dadurch überspielt werden kann, in dem sich eine im
Kern bedenkliche Gesinnungsethik als wahrhaftige Tugendethik präsentiert und so letztlich zur Instrumentalisierung der
Schwersterkrankten beiträgt.
Es ist nicht die Sache der Ethiker, über die Beendigung unseres individuelles Leids zu entscheiden, sondern uns einen
Weg zu skizzieren, der nicht durch ein gebetsmühlenartiges
Wiederholen eines vermeintlichen und unsäglich behaupteten
97
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Widerspruchs zwischen der Autonomie und des Hospizgedankens und palliativmedizinischer Betreuung versperrt bleibt.
Eine Palliativmedizin, die den Schwersterkrankten einen letzten Gang erschwert, erweist sich dann in letzter Konsequenz
als unmoralisch, wird doch die Kollektivmoral über die individuelle Werthaltung des Sterbenden erhöht, der noch zur letzten Entscheidung fähig ist (oder diesbezüglich in einer Patientenverfügung Vorsorge getroffen hat). Das Selbstbestimmungsrecht ist bis in Mark hinein nicht nur erschüttert, sondern gleichsam durch eine wie auch immer definierte Kultur
eines vermeintlich guten Sterbens versenkt worden, so dass
nun wahrlich nichts mehr vom Wesensgehalt eben dieses
Rechts auf Selbstbestimmung übrig bleibt.
In diesem Sinne könnte es Sinn machen, dass die Palliativmedizin sich als Disziplin jedenfalls nicht einer ärztlichen Assistenz beim Suizid verschließt und hierbei mit „Ritualen“
bricht, die ganz überwiegend dem Arztethos geschuldet sind
und überwiegend darin erblickt werden können, fleißig am
Mythos des fürsorgenden Arztes festzuhalten und hierbei
peinlich genau darauf zu achten, dass das ärztliche Selbstbildnis nicht von Querdenkern zur Diskussion gestellt wird. Es
könnte hilfreich sein, gelegentlich den Arztkittel zu „lüften“,
damit endlich der Mief eine jahrhundert alter ärztlicher Standesethik entweichen kann, um so sich letztlich auch für ein
modernes Grundrechtsverständnis öffnen zu können. Es liegt
jedenfalls nicht im Interesse Sterbenskranker, an einem
„Selbstbildnis“ festzuhalten, dass zwar vereinzelt heroisch
anmuten mag und gelegentlich auch mit besonderen Ehren
und Weihen bedacht wird, gleichwohl aber dazu beiträgt, dass
der Tod weiter tabuisiert wird, den zu sterben mancher Patient
bereit ist und zwar in voller Verantwortung für und vor sich
selbst!
Von daher kann und muss nach diesseitiger Auffassung auch
die Palliativmedizin den Rubikon überschreiten und sich nicht
von vornherein einer Debatte verschließen, in der mit guten
Argumenten für eine ärztliche Suizidbegleitung aufgewartet
wird. „Recht“ ist durchaus mehr, als die Summe der ethischen
Botschaften, die nicht selten daraus bestehen, moralische
98
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
Sollensmaßstäbe zu generieren, die aber gemessen an der
hohen Bedeutung der Selbstbestimmung eben keinen moralischen Konsens erfordern. Dies bisher nicht in dieser Eindeutigkeit erkannt zu haben, ist ein großes Dilemmata vermeintlich herrschaftsfreier Diskursethik über das Sterben in einer
vorgeblich humanen Gesellschaft, in der zuweilen der Versuch
unternommen wird, den Schwersterkrankten und Sterbenden
ein Opfer besonderer Art abzuringen: der Patient soll unter
Aufgabe seiner wohlverstandenen Freiheit willen sich in den
Dienst der palliativmedizinischen Forschung stellen, in der es
erklärtermaßen zuvörderst darum gehen soll, den Sterbewillen
in einen Lebenswillen abzuändern. So gesehen wird der Sterbende zum begehrten Objekt durchaus legitimer Forschungsbemühungen und –interessen, bei dem die Wahrung seiner
Würde nur ein vorgeschobenes Argument zu sein scheint, die
zudem auch noch mit schön gesetzten Worten in einer im
Entwurf und der Diskussion befindlichen Charta phantasievoll
entfaltet werden soll. Ein vom Patienten gewünschter „schneller Tod“ passt freilich nicht in das Szenario einer wie auch
immer gearteten ars moriendi, denn der Sterbende würde
dann „nur“ eine Rolle wahrnehmen, die zumindest zeitlich
befristet wäre und da mag es durchaus hilfreich sein, die Forderung nach einem ärztlich begleiteten Suizid als moralisch
verwerflich zu diskreditieren und sich dabei auf ein Argument
zurückzuziehen, das zu diskutieren kaum möglich ist: die spezifisch deutsche Euthanasie-Vergangenheit.
Diejenigen im Diskurs, die diesem Argument nicht die gewünschte Bedeutung beizumessen in der Lage sind, müssen
so als „verdächtig“ erscheinen und gehören wie selbstverständlich an den öffentlich begleitenden Pranger gestellt. Jedweder Diskussionsversuch wird im Keime erstickt, gilt es doch,
dass deutsche Erbe anzutreten und derjenige, der es in einer
brisanten Wertedebatte wagt, das „Erbe auszuschlagen“, wird
so schnell zum Namensvetter eines „Dr. Tod“ erklärt.
Nun – in einer akademischen Debatte wird man/frau diese
Vorwürfe mit einiger Gelassenheit ertragen können, während
demgegenüber aber der Schwersterkrankte wohl kaum geneigt ist, einem moralischen Appell mit Hinweis auf die deut-
99
Ärztliche Assistenz beim Suizid
BLOG – Archiv 2009 v. Lutz Barth
sche Euthanasie-Vergangenheit dergestalt Folge zu leisten, in
dem er sich wider seines eigenen Willens zum „Leid-Tragen“
entscheiden wird, um so den Moralvorstellungen einiger
Sendboten einer Wertekultur gerecht werden zu können –
gepaart mit der in Aussicht gestellten Hoffnung, auf diesem
Wege überhaupt erst das hohe Gut der Freiheit kosten zu
können.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
© Lutz Barth 2010
27607 Langen – Sieverner Str. 156
Tel.: 04743 / 278 001Email : [email protected]
Internetportal: www.iqb-info.de
>>> Impressum/Haftungsausschluss <<<
100
Herunterladen