Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche
optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)
Vom 19. Juli 2010
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung
zum Schutz der
Beschäftigten vor Gefährdungen
durch künstliche optische Strahlung
(Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  1 Anwendungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 38).
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§  3 Gefährdungsbeurteilung
§  4 Messungen und Berechnungen
§  5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter
Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte für und
Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§  6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
§  7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
Abschnitt 4
Unterweisung der Beschäftigten bei
Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung;
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§  8 Unterweisung der Beschäftigten
§  9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.
Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen
und der Haut.
(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
künstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf
andere Weise gewährleistet werden können.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische
Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer
bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung
wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare
Strahlung und Infrarotstrahlung:
1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer
(UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird
unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nanometer), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer)
und UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer);
2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer;
3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Millimeter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung
wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Nanometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nanometer) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis
1 Millimeter).
(2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser
Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht.
(3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte
kohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder
Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von
kohärenter optischer Strahlung.
(4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist
jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrahlung.
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(5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige
Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch
künstliche optische Strahlung.
(6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die
auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.
(7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter.
(8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die
Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant.
(9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künstlicher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt
sind.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.
(11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und
Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten
künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich.
Abschnitt 2
Ermittlung
und Bewertung der
Gefährdungen durch künstliche
optische Strahlung; Messungen
§3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung
am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden
Expositionen durch künstliche optische Strahlung am
Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben,
wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten
werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen
Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer
der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer
ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt
sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang
der Exposition durch Berechnungen oder Messungen
nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
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(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
sprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
§4
2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen
Strahlung,
3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte,
4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten
Gruppen angehören,
5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und
Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem
Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen
am Arbeitsplatz ergeben können,
6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch
Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes
alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu
einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen,
9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche
optische Strahlung aus mehreren Quellen,
10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln,
11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum
Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der
Technik,
12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen
Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik,
von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,
13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die
zum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können.
(3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber
die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen
und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere
wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen.
(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren,
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der
Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen
am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung
der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der
Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren,
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind ent-
Messungen und Berechnungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu
müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren
1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen
optischen Strahlung angepasst sein und
2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen
zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
(2) Die durchzuführenden Messungen können auch
eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.
§5
Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt
werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der
Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er
nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt,
einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang
nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 7;
2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern
nach Satz 1.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der
Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.
Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte
für und Schutzmaßnahmen
gegen künstliche optische Strahlung
§6
Expositionsgrenzwerte
für künstliche optische Strahlung
(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung entsprechen den festgelegten
Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche op-
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tische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114
vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung
entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)
(19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Maßnahmen zur Vermeidung
und Verringerung der Gefährdungen von
Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7
festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung
künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle
zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei
der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die
Beschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden.
Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der künstlichen optischen Strahlung haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu
verwenden, wenn technische und organisatorische
Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar
sind.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition
der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung verringern,
2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße künstliche optische Strahlung emittieren,
3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische
Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von
Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder
vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze
und Anlagen,
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und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch
Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden
Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist
für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch
möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte
nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der
durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnahmen nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition
der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die
Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln.
Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein
erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.
Abschnitt 4
Unterweisung
der Beschäftigten bei
Gefährdungen durch künstliche
optische Strahlung; Beratung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit
§8
Unterweisung der Beschäftigten
(1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch
künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt
der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die
Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden
Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der
Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen
Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die
Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen
mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition
durch künstliche optische Strahlung,
6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von
Ausmaß und Dauer der Exposition,
6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
Schutzausrüstung.
7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen
Schutzausrüstung,
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache erfolgen.
8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben.
(2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die
Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung
überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch
beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch
über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für
künstliche optische Strahlung überschritten werden
können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar
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tersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben.
Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach
Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
§9
Beratung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch
den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der
Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die
sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein
Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind
spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind
aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des
Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die
künstliche optische Strahlung,
3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen
Strahlung,
4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,
organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der
Beschäftigten reduziert werden kann, um die
Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan
hierfür.
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch
im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig dokumentiert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
eine Messung oder eine Berechnung nach dem
Stand der Technik durchgeführt wird,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder
die Berechnungen von fachkundigen Personen
durchgeführt werden,
5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen sachkundigen
Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich
nicht kennzeichnet,
7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich
nicht abgrenzt,
8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig durchführt oder
9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt
geändert:
1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils
geltenden Fassung überschritten werden.“
2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können.“
§ 11
Artikel 3
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Änderung der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5
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der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
„Unterweisung der
Beschäftigten; Beratung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit“.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (weggefallen)“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und
Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind,
gleich.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten“
durch das Wort „können“ ersetzt.
4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Fachkundige Personen können insbesondere der
Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
sein.“
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen
einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h,
LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich,
abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren
dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete
persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1
bleibt unberührt.“
6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Unterweisung der
Beschäftigten; Beratung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit“.
7. § 13 wird aufgehoben.
8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 4
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3 Gefährdungsbeurteilung“.
b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu
§ 3a.
c) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5“ die
Wörter „sowie Anhang Ziffer 1.3“ eingefügt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von
Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen
Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt
wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig
beraten zu lassen.
„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den
Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.“
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In
der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt
werden müssen.“
9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt gefasst:
4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem
Stand der Technik anhand der Berechnung des auf
einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten
Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird
ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert
der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx,
1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen
Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der
zu einer Überschreitung des Auslösewertes beziehunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am
geringsten ist.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“
die Wörter „den Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich ihres Anhangs entsprechend“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat“
durch die Wörter „Dabei hat er den Stand der
Technik und insbesondere“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftigte“ die Wörter „auf Baustellen“ gestrichen und nach
dem Wort „Abgelegenheit“ die Wörter „der Baustelle“ durch die Wörter „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,
der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere
fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein
sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist
ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die
Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten
ist ehrenamtlich.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „beruft“ die Wörter „ , soweit möglich auf Vorschlag
der entsprechenden Verbände und Körperschaften,“ gestrichen und nach den Wörtern „Ausschusses und“ die Wörter „für jedes Mitglied
einen Stellvertreter“ ersetzt durch die Wörter
„die stellvertretenden Mitglieder“.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss
arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.“
7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
und der Bekanntmachung entsprechender Regeln
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012,
fort.“
8. Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig dokumentiert,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum
nicht bereitstellt,
9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder
einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit
von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2
des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.“
9. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ziffer 2.2 durch die Wörter „2.2 Maßnahmen gegen
Brände“ ersetzt.
b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Erläuterung vor „1 Allgemeine Anforderungen“ wie
folgt geändert:
Das Wort „Gefahr“ wird ersetzt durch die Wörter
„Gefährdung der Beschäftigten“.
c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Risiken für“
durch die Wörter „Gefährdungen der“ ersetzt
und nach den Wörtern „Sicherheit und Gesundheit“ die Wörter „der Beschäftigten“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Die Kennzeichnung“ ersetzt und
das Wort „dabei“ gestrichen.
ccc) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das
Wort „gilt“ und das Wort „geltenden“
durch das Wort „aktuellen“ ersetzt, das
Wort „anzuwenden“ wird gestrichen.
cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am
Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik
zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben
die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten
Regeln wieder.“
d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 Maßnahmen gegen Brände“.
2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
e) In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den
Wörtern „In Notausgängen“ die Wörter „ , die
ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden,“ eingefügt.
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht
einstellt,
f) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:
4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege,
Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung
nicht trifft,
7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung
stellt,
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise
sitzend verrichtet werden oder lässt es der
Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen,
sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine
Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der
Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
zen, müssen den Beschäftigten in der Nähe
der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.“
h) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen,
Staub)“ durch die Wörter „gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen“ ersetzt.
g) In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und
den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“
967
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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