Suizid und Gesetze - Letschert und Walz

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Joachim Letschert
Psychiatrisches Grundwissen
Heilpraktiker für Psychotherapie
Skript zur Aus- und Weiterbildung
Suizid und Gesetze
Erkennen suizidalen Verhaltens
Gesetze für die Praxis
Das Skript zur Aus- und Weiterbildung
für Heilpraktiker für Psychotherapie, Coaching und Beratung
inklusive Prüfungsfragen zu den Themen
Suizid, Begutachtung und Gesetze
Gutachten
Heilpraktikergesetz (HPG)
Psychiatrische Notfälle
Dieses Skript dient der Prüfungsvorbereitung zum Heilpraktiker für Psychotherapie
und der Weiterbildung für Menschen in therapeutischen und beratenden Berufen.
© PegasusZentrum, Bad Vilbel
Nachdruck und Vervielfältigung jeglicher Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher
Genehmigung des PegasusZentrums.
Weitere Informationen finden Sie auf www.PegasusZentrum.de.
Alle Inhalte dieses Skripts wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit oder evtl. aus nicht
richtigen Angaben entstandenen Schaden können wir keine Haftung Übernehmen.
2
Hinweise zum Inhalt des Skriptes
Dieses Skript und die gesamte Skriptreihe stellt die „Krankheitsbilder in der Psychiatrie“ in
detaillierter Weise dar. Ein Wissen über diese Krankheitsbilder ist nicht nur für die
amtsärztliche Überprüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie wichtig, sondern sie dient
auch zur Weiterbildung für alle beratende Berufe, in denen es notwendig ist, Störungen
frühzeitig zu erkennen, um sie einer entsprechenden Behandlung zuzuführen.
Alle Informationen in diesem Skript wurden sorgfältig recherchiert und werden, wenn nötig,
aktualisiert. Trotzdem kann der Autor nicht ausschließen, dass Informationen in anderen
Quellen anders dargestellt oder interpretiert werden. Dies betrifft besonders die Darstellung
von statistischen Daten oder Behandlungsmöglichkeiten. Besonders der medizinische und
psychiatrische Bereich ist Veränderungen und Meinungen unterworfen, die unter
Umständen in verschiedenen Quellen anders dargestellt oder vertreten werden.
Hinweise zum Aufbau des Skripts
Zu Beginn finden Sie eine Zusammenfassung des Themas unter „kurz & bündig“. Sie dient
dem ersten Überblick. Im weiteren Skript wird das Thema detailliert behandelt.
Die einzelnen Krankheitsbilder sind jeweils mit dem derzeit gültigen Code der ICD
versehen. Sie sollten diese Codes kennen und einordnen können. In der späteren
Berufspraxis sind sie zum Beispiel zur Kennzeichnung Ihrer Diagnose für die Abrechnung
mit privaten Krankenkassen wichtig. Hierfür stehen Ihnen sowohl im Internet, als auch im
Buchhandel Listen zur Verfügung, die Sie verwenden können.
In den rot unterlegten Feldern und den Randnotizen finden Sie Zusammenfassungen und
Hinweise im Hinblick auf die Überprüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie. Auch hier
ist es, je nach Prüfungssituation, möglich, dass andere Schwerpunkte von Interesse sind.
Am Ende des Skripts finden Sie Prüfungsfragen mit den jeweiligen Antworten am unteren
Rand der Seite.
Bei Fragen, Wünschen oder Anregungen freuen wir uns über Ihre Rückmeldung an uns.
Die Erarbeitung und Herstellung eines Skriptes kostet Zeit und Geld. Bitte respektieren Sie
deshalb die Urheberschaft an diesem Skript. Sie liegt beim Autor - Joachim Letschert - und
dem PegasusZentrum.
Sollten Sie Interesse an der Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Skripts
haben, sprechen Sie uns gerne persönlich an.
Viel Spaß und vor allem Erfolg mit diesem Skript
Ihr
Joachim Letschert
PegasusZentrum
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
3
Inhaltsverzeichnis Suizid und Gesetze
Seite 5-6
Kurz und bündig
Hier erfahren Sie in einer Zusammenfassung,
welche Inhalte Sie erwarten.
Seite 7-8
Suizid
Hier erfahren Sie mehr über den Suizid, seine
Ursachen und mögliche Fragen zur Erkennung.
Seite 9-11
Begutachtung und Gesetze
Hier erfahren Sie alles Wichtige über Gesetze
zur Bewertung von Schuldfähigkeit, Einweisung
und Betreuung psychisch kranker Menschen.
Seite 12
Gutachten
Hier erfahren sie alles Wichtige über
die Vorgehensweise bei der Erstellung von
Gutachten.
Seite 13
Heilpraktikergesetz (HPG)
Hier sehen Sie das Gesetz, das die Grundlage
dieses Kurses legt, das Heilpraktikergesetz und
seine wichtigsten Punkte.
Seite 14
Psychiatrische Notfälle
Hier lesen Sie eine Beschreibung psychiatrischer
Notfälle und die Vorgehensweise.
Seite 15-20
Prüfungsfragen
Hier können Sie Ihr erlangtes Wissen testen.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
4
Kurz & bündig – Suizid und Gesetze
Die Verfassung der Psyche ist entscheidend für unser Wohlbefinden. Anders als bei
körperlichen Symptomen, sind seelische Symptome nicht zu sehen, was sowohl ihre
Behandlung als auch den Umgang mit Ihnen erschwert und manchmal unmöglich macht.
Daher ist bei psychischen Erkrankungen immer auch auf die Möglichkeit der Selbsttötung zu
achten, die es für Sie als Therapeut zu verhindern gilt.
So gibt es zum einen (statistisch gesehen) bestimmte Symptome, Menschengruppen und
andere Voraussetzungen, die die Wahrscheinlichkeit einer Suizidabsicht steigen lassen.
Diese zu kennen gehört – neben dem Wissen über die Erscheinungsformen der psychischen
Störungen – genauso zum Fachwissen eines Therapeuten.
Besonders auffällig für Suizid sind Menschen, die Suizid bereits in der Familie erlebt haben,
die sich in einer Suchtproblematik befinden oder andere Krisenzeiten erleben. Ebenso
begünstigen natürlich alle psychischen Erkrankungen den Wunsch, aus dem Leben zu
scheiden. Besonders zu erwähnen sei hier natürlich die Depression, besonders zu Beginn und
beim Abklingen. Generell kann gesagt werden, dass Zeiten, in denen Menschen sich einsam
oder wertlos fühlen auch von Gedanken an Suizid begleitet werden können.
Als Therapeut ist es Ihre Aufgabe, Suizidabsichten, besonders natürlich, wenn sie offen
geäußert werden, ans Licht zu befördern, anzusprechen und besonders Ernst zu nehmen.
Alles andere kann Ihren Gesprächspartner allenfalls in seiner Absicht bestärken. Anzeichen
für Suizidabsichten sind im Besonderen Aggressionen, die nicht gelebt oder gar gegen sich
selbst gerichtet werden. Im weiteren Verlauf kann es sein, dass Suizidgedanken sich
aufdrängen und nicht mehr steuerbar sind. Auch eine Einengung der Welt des Patienten,
besonders seiner sozialen Kontakte sind ein Hinweis darauf, dass er sich auf den Suizid
vorbereitet.
Schlussendlich können Sie als Therapeut einen Suizid nicht zu 100% verhindern. Wenn
allerdings alle Zeichen dafür sprechen, der Patient also seine Suizidabsichten konkret äußert,
sind Sie verpflichtet, ihn einer stationären Behandlung zuzuführen, auch gegen seinen
Willen.
Die Möglichkeiten, die Sie (nicht nur) als Therapeut haben, mit selbst- oder
fremdgefährlichen Menschen umzugehen, sind gesetzlich geregelt. Einweisen darf nur die
Ordnungsbehörde, in der Regel ist das die Polizei. Sie darf einen Menschen einer
Untersuchung zuführen, die dann festzustellen hat, ob eine Einweisung erforderlich ist. Zur
vorläufigen, dauerhaften Verwahrung in einer Klinik bedarf es in der Regel spätestens einen
Tag später der Zustimmung des Amtsgerichtes. Dies wird von der entsprechenden Klinik
geregelt. Ihnen bleibt nur, im Notfall die Polizei zu verständigen.
Ein weiteres Gesetz regelt die Schuldunfähigkeit oder die verminderte Schuldfähigkeit. So
können z.B. eine Schizophrenie oder ein Wahn, schwere affektive oder auch neurotische
Störungen zu dem Schluss führen, dass ein Mensch zum Zeitpunkt einer Tat nicht
zurechnungs- und somit auch nicht oder nur teilweise schuldfähig war. Dies ist in den §§ 20
und 21 geregelt.
Nicht immer muss aus einer solch schweren Störung eine Straftat entstehen. Eine weitere
Maßnahme ist die Betreuung. Wenn offensichtlich ist, dass ein Mensch bestimmte
Teilbereiche seines Lebens oder gar sein ganzes Leben nicht mehr alleine bewältigen kann,
steht die Möglichkeit der Betreuung zur Verfügung. Die Anregung zur Betreuung kann jeder
geben. Um eine Betreuung einzuleiten müssen ein Sozial- und ein ärztliches Gutachten
vorliegen, sowie eine Anhörung des Betroffenen stattfinden. Erst danach kann ein Betreuer
eingesetzt werden. Dies kann ein Familienmitglied, ein Freund oder auch ein professioneller
Betreuer sein.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
5
Das wichtigste Gesetz für die Überprüfung jedoch ist das Heilpraktikergesetz. Es wurde im
Jahre 1939 neu verfasst und ursprünglich war gedacht, den Beruf des Heilpraktikers damit
auslaufen zu lassen. Im Jahr 1992 wiederum wurde das Recht auf eine Überprüfung,
eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, gerichtlich festgelegt. Prinzipiell besagt
das HPG, dass jeder, der nicht als Arzt zugelassen (bestallt) ist, Krankheiten feststellen,
lindern und heilen darf, wenn er sich der entsprechenden Überprüfung unterzieht und damit
zeigt, dass er „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ darstellt. Das Praktizieren im
Umherziehen ist davon ausgeschlossen, heißt, Sie benötigen Praxisräume, in denen Sie Ihre
Patienten empfangen können. Das Praktizieren ohne Erlaubnis ist unter Strafe gestellt, 2500
Euro Geldstrafe und bis zu einem Jahr Gefängnis.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
6
Suizid
Eine psychische Störung beeinflusst - im Gegensatz zu vielen körperlichen Erkrankungen das gesamte Denken und Fühlen des Menschen. Deshalb spielt die Gefahr des Suizids eine
große Rolle. Selbsttötung ist für Menschen in psychischen Notlagen nicht selten (aus ihrer
Sicht!) der einzige Ausweg aus ihrer Situation.
Das ist natürlich nicht immer der Fall, jedoch muss ein Augenmerk auf diese Möglichkeit
gelegt und entsprechend gehandelt werden.
Die statistischen
Daten und Fakten
zum Suizid wie
Risikogruppen und
Suizidverhalten
sollten Sie wissen!
Ein erhöhtes Suizidrisiko besteht bei folgenden Menschen
Es fand in der Vorgeschichte bereits ein Suizidversuch statt.
Es werden Äußerungen über einen Suizidversuch getätigt, offen oder auch
versteckt.
Es werden konkrete Vorstellungen über einen Suizid geäußert.
Es bestehen lang andauernde und zermürbende Schlafstörungen.
Es sind unterdrückte Gefühlsausbrüche oder Aggressionsstauungen zu
beobachten.
Depressive Phasen beginnen oder klingen ab.
Es besteht eine Suchtproblematik.
Der Mensch befindet sich in biologischen Krisenzeiten wie Pubertät,
Schwangerschaft, Wechseljahre oder Senium.
Es bestehen Schuld- und Unfähigkeitsgefühle.
Es besteht eine Vereinsamung.
... um einige zu nennen.
Wie bereits gesagt: Nicht alle hier aufgeführten Merkmale deuten zwangsläufig auf eine
Suizidabsicht hin, jedoch bestärken sie die Möglichkeit, besonders, wenn sich der Mensch in
einer sowieso schon kritischen Phase befindet.
Hier noch einige statistische Hinweise zum Suizid
Männer bevorzugen die “harten” Methoden (Erhängen, vor den Zug werfen, etc.),
während Frauen eher die “weichen” Methoden (Tabletten) anwenden.
Suizid ist bei Jugendlichen neben Unfällen die Haupt-Todesursache; während die
weiblichen Jugendlichen mehr Suizidversuche verzeichnen, sind bei männlichen
mehr gelungene Suizide zu beobachten.
Unter einem erweiterten Suizid versteht man die Mitnahme nahestehender
Menschen in den Tod.
Auch lässt sich nicht immer leicht erkennen, ob eine Suizidabsicht besteht. Hier ist
letztendlich auch die Empathie des Therapeuten gefragt. Dennoch gibt es Anzeichen, die den
Verdacht nahelegen. Hier sei das präsuizidale Syndrom nach Ringel genannt. Es besteht
aus…
Das präsuizidale
Syndrom nach Ringel
gibt Aufschluss
über mögliche
Suizidabsichten.
Zunehmender Einengung zwischenmenschlicher Beziehung (Abkapselung), der
Situation, der Wertmaßstäbe (also des Denkens)
Aggressionsstau und Wendung der Aggressionen gegen die eigene Person („es ist
doch eh alles meine Schuld…“)
Anwachsenden Selbstmordphantasien, zunehmende Konkretisierung („Am
besten wäre es, wenn ich mich vor den Zug werfe…“)
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
7
Fragen zum Suizid
Im Folgenden sehen Sie einen Fragenkatalog (bspw. nach Pöldinger erstellt), der
Aufschluss über die Suizidalität geben kann:
1.
„Empfinden Sie gegen jemanden Wut, Zorn, Hassgefühle, die Sie
unterdrücken müssen?“
Hier besteht die Möglichkeit, dass solche Aggressionen gegen sich selbst
gewendet werden.
2.
„Haben sich Ihre Interessen, Gedanken und zwischenmenschlichen
Kontakte gegenüber früher eingeengt?“
Diese Symptome sind vor allem bei der Depression zu beobachten und
können die Gedanken auf Suizid als „einzigen Ausweg“ zentrieren.
3.
„Haben Sie schon einmal daran gedacht, sich das Leben zu nehmen?“
Hier werden verdeckte Suizidgedanken bewusst gemacht.
4.
„Denken Sie bewusst daran oder drängen sich derartige Gedanken bereits
auf, auch wenn Sie es gar nicht wollen?“
Sich aufdrängende Suizidgedanken sind gefährlicher, als selbst
herbeigeführte!
5.
„Haben Sie Ihre Suizidabsichten bereits mit jemandem besprochen?”
Oft stoßen solche Absichtsbekundungen bei Freunden und Bekannten auf
Unverständnis, was die Absicht noch bestärken kann.
Wenn der Verdacht
auf Suizid vorliegt,
müssen Sie diesen
äußern und
ansprechen.
In jedem Fall müssen Suizidgedanken angesprochen werden. Die Meinung, dass man damit
nur schlafende Hunde wecke, gilt hier NICHT!
Nicht zuletzt besteht auch die Gefahr eines erweiterten Suizids. Hierbei tötet der Suizidale
nicht nur sich selbst, sondern vorher auch noch, meistens ihm nahestehende Menschen, mit!
Was tun?
Sollten sich Suizidabsichten bestätigen, so muss der Patient vor sich selbst geschützt werden.
Im besten Fall sieht der Patient dies selbst ein und stimmt einer stationären Behandlung in
einer entsprechenden Klinik mit psychiatrischer Notaufnahme zu.
Manches Krankheitsbild lässt eine solche Einsicht allerdings nicht mehr zu, oder der Patient
ist sich seiner Absicht bereits so sicher, dass es keine Möglichkeit der Umstimmung gibt.
Hier bleibt als letztes Mittel nur noch die Zwangseinweisung übrig. Dazu erfahren Sie im
nachstehenden Kapitel alles Notwendige.
Suizid kann in jeder Phase des Lebens und bei jedem Geschlecht vorkommen, er
kann geplant sein oder spontan durchgeführt werden. Dennoch gibt es
Risikogruppen und Anzeichen, die einen Suizid, besonders bei Vorliegen
psychischer Belastungen oder Störungen, nahelegen. Suizid ist prinzipiell
abzuklären und anzusprechen. Hierzu gibt es Fragen, die sich aus der Praxis ergeben
haben. Es gilt hier nicht der Grundsatz der schlafenden Hunde, die man nicht
wecken sollte!
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
8
Begutachtung und Gesetze
Die forensische Psychiatrie befasst sich mit der rechtlichen Behandlung des psychisch
kranken Menschen. Hierfür gibt es wichtige gesetzliche Bestimmungen, die festgelegt sind
in:
Strafgesetzbuch - STGB
§ 20 Schuldunfähigkeit
§ 21 verminderte Schuldfähigkeit
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Begutachtung gehört
nicht in den Bereich
des Heilpraktikers.
Dennoch müssen
Sie die Merkmale
einer Schuldunfähigkeit kennen.
Bürgerliches Recht - BGB
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 2229 Testierfähigkeit (Errichtung eines Testaments)
§ 1896 Betreuungsgesetz (seit 01.01.1992)
§ 20 - Was bedeutet Schuldunfähigkeit?
Ein Straftäter, der aus Gründen krankhafter seelischer Störungen, tief greifender
Bewusstseinsstörungen, Schwachsinns oder schwerer seelischer Abartigkeiten
nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlung zu sehen und Einsicht zu
bekommen, ist schuldunfähig.
§ 21 - Was bedeutet verminderte Schuldfähigkeit?
Ein Täter ist in der Lage, sein Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
Allerdings war er zum Zeitpunkt der Tat aus Gründen krankhafter seelischer
Störungen, tiefgreifender Bewusstseinsstörungen, Schwachsinns oder schwerer
seelischer Abartigkeiten heraus nicht dazu in der Lage.
Wann ist man schuldunfähig?
Die folgenden Krankheitsbilder lassen unter Umständen auf eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit schließen:
Krankhafte seelische Störung:
Organische, psychische Störung
Suchterkrankung (Vergiftung, Delir, Psychose, KorsakowSyndrom)
Schizophrenie und Wahn
Schwere Formen einer affektiven Störung
Tief greifende Bewusstseinsstörung
Akute Belastungssituation (Delikte im Affekt)
Dissoziative Störungen (bei Amnesie)
Schwachsinn
Erbliche Intelligenzminderung
Schwere seelische Abartigkeiten sind:
Schwere Abhängigkeit
Schizotype Störung
Anhaltende affektive Störung
Neurotische-, belastungs- und somatoforme Störungen
Schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Sexuelle Perversion
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
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§ 63 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Diese Maßnahme ist grundsätzlich ein rechtliches und ethisches Problem. Sie ist nur dann
zulässig, wenn die Gefahr des Patienten (Suizidgefahr) oder die der Allgemeinheit
(Aggressivität) nur durch das Einschreiten einer Behörde abgewendet werden kann. Die
Einweisung geschieht auch gegen den Willen des Patienten.
1.
Einweisungsberechtigt ist die örtliche Ordnungsbehörde, also in aller
Regel die Polizei, die dann entsprechend gerufen werden muss.
2.
Der Betreffende muss dann SOFORT und PERSÖNLICH von einem
Psychiater oder einem in Sachen Psychiatrie ERFAHRENEN Arzt
untersucht werden.
3.
Spätestens 24 Stunden nach der Unterbringung muss einem beim
Amtsgericht gestellten Antrag von selbigem stattgegeben worden sein.
Dazu muss erklärt werden, warum nur diese Möglichkeit in Betracht
kam. Wird dem Antrag auf Unterbringung nicht stattgegeben, muss der
Eingewiesene entlassen werden.
4.
Eine Behandlung (bspw. durch Beruhigungsmittel) darf nur in
Notsituationen oder unter Einwilligung des Betroffenen stattfinden.
Ansonsten ist die Einleitung eines Betreuungsverfahrens notwendig.
Eine Einweisung
kann durch jeden
angezeigt werden.
Besonders in
Notfällen wie
Eigen- oder
Fremdgefährlichkeit
muss sie angewendet
werden.
§ 64 – Die Unterbringung in einer Entziehungsgestalt
Bei der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt ist ebenso zu verfahren. Allerdings wird
davon meist abgesehen, da ein zwangsweiser Entzug von Drogen noch weniger erfolgreich
ist, als ein freiwilliger Entzug.
Zu den aufgeführten Paragraphen des BGB ist folgendes zu sagen:
§ 104 - Geschäftsunfähigkeit
Ein Kind ist nach Vollendung seines siebten Lebensjahres eingeschränkt
geschäftsfähig. Wer sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet, ist geschäftsunfähig.
§ 105 - Nichtigkeit der Willenserklärung
Wer als geschäftsunfähig gilt, kann keine Willenserklärung abgeben. Sie ist nichtig.
Eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender
Geistesstörung abgegeben wird, ist nichtig.
§ 2229 - Testierfähigkeit
Hierin ist festgelegt, dass Menschen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit
und Bewusstseinstrübung kein Testament errichten können.
Bei bestimmten psychischen Merkmalen besteht die Möglichkeit einer
Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit. Es ist Aufgabe eines
Gutachters, dies festzustellen. Liegt eine Eigen- oder Fremdgefährlichkeit vor,
besteht die Möglichkeit der Einweisung - auch gegen den Willen des Betroffenen
Die Vorgehensweise ist in Gesetzen auf Landesebene geregelt und wird durch die
Polizei vorgenommen.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
10
§ 1896 - Das Betreuungsgesetz
Diese Neuregelung besteht seit dem 01.01.1992. Sie legt fest, dass der Betreute
grundsätzlich geschäftsfähig ist, eine Betreuung aber zum Wohle des Patienten notwendig
ist. Dafür ist ein ärztliches Gutachten mit Begründung der Notwendigkeit und Dauer der
Betreuung erforderlich.
1.
Jeder kann eine Betreuung anregen, und zwar für Gesundheitsfürsorge,
Vermögensfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen,
etc. Diese Anregung wird beim Vormundschaftsgericht eingegeben.
2.
Danach muss ein Sozialgutachten der Betreuungsbehörde erfolgen. Es
betrachtet die momentane Situation, die Meinung der Angehörigen und
schlägt, wenn nötig, die Art der Betreuung vor.
3.
Außerdem muss ein medizinisches Gutachten vom Gesundheitsamt
erstellt werden. Die Untersuchung findet in der Regel beim Betreffenden
zuhause statt. Es wird dem Vormundschaftsgericht vorgelegt.
4.
Schließlich erfolgt die Anhörung des Betroffenen beim
Vormundschaftsrichter. Anhand dieser Anhörung und der zwei Gutachten
wird dann eine Entscheidung getroffen.
5.
Am Ende wird der Betreuer bestellt. Die Betreuung dauert zunächst ½
Jahr, danach kann sie in eine endgültige Betreuung übergehen. Nach 7
Jahren erfolgt eine erneute Überprüfung. Eine Aufhebung ist allerdings
jederzeit möglich und endet naturgemäß spätestens mit dem Tod.
Im Gegensatz zur
früher angewandten
Entmündigung ist
heute eine
teilweise Betreuung
möglich.
Eine Betreuung kann von jedermann vorgeschlagen werden und bezieht sich
heutzutage auf bestimmte Bereiche. Die Betreuung wird durch einen Richter
festgelegt. Der Betreuer hat in diesem Bereich dann immer ein Vetorecht, wenn
es um diesen Bereich betreffende Entscheidungen geht
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
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Gutachten
Zur Feststellung der Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach einer
begangenen Straftat wird ein Psychiater vom Gericht als Sachverständiger bestellt. Dieser
hat die Aufgabe, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, welches die folgenden Punkte
enthalten soll:
Psychischer und somatischer Zustand des Täters zum Untersuchungszeitpunkt.
Daraus soll auf den Zustand zur Zeit der Tat geschlossen werden.
Danach wird die Schuldfähigkeit begutachtet.
wobei in diesem Gutachten nach ganz bestimmten Kriterien unterschieden wird:
Krankhafte, seelische Störungen, wie endogene und organische Psychosen,
Hirnschäden und Hirnkrankheiten,
tief greifende Bewusstseinsstörungen,
Schwachsinn,
andere abartige seelische Störungen, wie Neurosen, Reifestörungen,
Triebstörungen.
Die häufigsten Straftaten, die begutachtet werden müssen, sind:
Alkoholstraftaten
Affektdelikte
Sexualdelikte
Diebstähle
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
12
Das Heilpraktikergesetz (HPG)
Last but not least wollen wir uns nun noch das wichtigste Gesetz anschauen, das
Heilpraktikergesetz. Dieses Gesetzt bildet überhaupt erst die Grundlage Ihres zukünftigen
Berufes und Sie sollten unbedingt wissen, was es zum Inhalt hat.
§1
Das HPG müssen
Sie in seinen
Grundaussagen
kennen.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der
Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (bzw. psychischen Schäden)
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält
die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt
hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde
glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten
Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die
Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§5
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro oder mit Haft bestraft.
§6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
13
Psychiatrische Notfälle
Zum Schluss noch einige Worte über psychiatrische Notfälle. Da psychiatrische Notfälle
relativ häufig vorkommen, sollten Sie einige wichtige Syndrome kennen, die auf einen
Notfall hinweisen.
Akute Angst- und Erregungszustände
Delirante Syndrome
Akute Psychosen
Verwirrtheit
Suizidalität
Intoxikationen
Im Notfall müssen
Sie handeln. Hier
gilt der Grundsatz:
Besser einmal zu
viel, als einmal
zu wenig!
Die häufigsten Auslöser für eine Notfallsituation sind
Alkohol- und Drogenprobleme
Psychische Krisen
Schizophrenie
Affektive Störungen
Organische Psychosen
Da es bei den aufgeführten Syndromen auch zu vegetativen Symptomen
kommen kann, ist unbedingt der Notarzt zu rufen.
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
14
Prüfungsfragen
1.
1)
2)
3)
4)
Bei einem Patienten besteht Verdacht auf Suizidalität. Mögliche Hinweise
auf Suizidgefährdung sind:
Aggressionsstau und Wendung der Aggression gegen sich selbst
Einengung (sozial, kognitiv) der Wertwelt
schwere Depression
Suizidphantasien
A)
B)
C)
D)
E)
nur 3 und 4 sind richtig
nur 1, 2 und 3 sind richtig
nur 1, 2 und 4 sind richtig
nur 2 ist richtig
Alle sind richtig
2.
Unter einem „erweiterten Suizid" versteht man - nach vorherrschender
Lehrmeinung - vor allem folgendes:
gemeinsamer Suizid von zwei Personen, jm freiwilligen Einvernehmen
ein über einen längeren Zeitraum geplanter und vorbereiteter Suizid
eines Menschen (z.B. bei schwerer organischer Erkrankung)
Suizid unter absichtlicher Mitnahme von Bezugspersonen (z. B.
Kindern) des Suizidenten - ohne Einwilligung dieser Bezugspersonen - in den
Tod
Verhaltensweisen, die die Verkürzung der eigenen Lebenserwartung bewusst in
Kauf nehmen (z.B. Anorexia nervosa)
ein Suizid im Gefolge eines anderen Suizids in der Umgebung des
Suizidenten
A)
B)
C)
D)
E)
3.
1)
2)
3)
4)
Im Verlauf der Therapie nach erlebnisreaktiv bedingten Suizidversuchen
kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
Gesprächspsychotherapie (Rogers)
Betreuung durch Beratungsstellen
supportive Psychotherapie
Gruppentherapie
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 und 4 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
nur 1, 2 und 4 sind richtig
nur 2, 3 und 4 sind richtig
1-4 = alle sind richtig
4.
Bei welchen 3 der nachfolgend genannten Gruppen ist das Risiko
hinsichtlich Tods durch Suizid vergleichsweise am höchsten?
Verheiratete
Männer im Senium
schizophrene Patienten
Menschen mit Suizidversuchen in der Vorgeschichte
Menschen, die in ländlichen Wohngebieten leben
1)
2)
3)
4)
5)
A)
nur 1, 2 und 4 sind richtig
B)
nur 1, 3 und 5 sind richtig
C)
nur 2, 3 und 4 sind richtig
D)
nur 2, 4 und 5 sind richtig
E)
nur 3, 4 und 5 sind richtig
Lösungen
1E
2C
3E
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
4C
15
5.
1)
2)
3)
4)
Welche 2 Personengruppen haben von den nachfolgend aufgeführten
Gruppen das höchste Risiko hinsichtlich Tods durch Suizid?
Personen mit Polytoxikomanie
Personen im Senium mit chronischer organischer Psychose
Frauen, die in ländlichem Wohngebiet leben
Mädchen im Alter von 14 Jahren
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 1 und 4 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
nur 2 und 4 sind richtig
6.
Welche der Aussagen über die Prävention von Suizidhandlungen
trifft/treffen zu?
das Ansprechen von Suizidalität ist zu empfehlen bei Patienten mit endogener
Depression.
Wichtig ist bei Suizidgefährdeten die genaue Erhebung der Anamnese bezüglich
früherer Suizidversuche.
Bei labilen Patienten ist in der Regel die prophylaktische Gabe von Tranquilizern
erforderlich.
1)
2)
3)
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
7.
Bei der Einschätzung von Suizidalität zählen zu den Kriterien des sog.
präsuizidalen Syndroms (nach Ringel):
sozialer Rückzug
nach innen gerichtete aggressive Impulse
konkrete Überlegungen, wie der Selbstmord
zu vollziehen ist
1)
2)
3)
A)
B)
C)
D)
E)
nur 3 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
8.
Welche Aussage über Suizide bzw. Suizidversuche bei Kindern und
Jugendlichen trifft nicht zu?
Suizidversuche bei Jugendlichen werden häufiger von Jungen als von Mädchen
durchgeführt.
Suizid zählt bei Jugendlichen über 15 Jahren zu den häufigsten Todesursachen.
Bei Kindern unter 12 Jahren sind Suizidhandlungen relativ selten.
Bei Suizidversuchen dient als Mittel zum Zweck häufig die
Selbstvergiftung (Intoxikation).
Als Ort von Suizidhandlungen dient häufig die familiäre Wohnung.
A)
B)
C)
D)
E)
Lösungen
5A
6B
7E
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
8A
16
9.
1)
2)
3)
Welche Aussagen zu Suizidalität und Suizid bei Kindern und Jugendlichen
treffen zu?
Bei suizidalen Jugendlichen besteht auffällig häufig eine Drogenabhängigkeit.
Bei suizidalen Jugendlichen besteht auffällig häufig eine Sozialisationsstörung.
Bei den Suiziden im Kindesalter sind Mädchen wesentlich häufiger vertreten als
Jungen.
A)
B)
C)
D)
E)
nur 2 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
10.
1)
2)
Welche der Aussagen über Suizidalität treffen zu?
Bei schizophrenen Psychosen besteht ein erhöhtes Suizidrisiko.
Bei psychiatrisch kranken Patienten, die einen Suizidversuch ankündigen, ist das
Risiko eines Suizids gering.
Ein kennzeichnendes Phänomen bei Suizidgefährdeten sind Äußerungen über die
Sinnlosigkeit des eigenen Lebens.
3)
A)
B)
C)
D)
E)
nur 3 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
11.
1)
Hinsichtlich suizidaler Handlungen gilt:
Bei Patienten mit endogenen Psychosen besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich
suizidaler Handlungen.
Bei alleinstehenden alten Menschen besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich
suizidaler Handlungen.
Suizidale Handlungen sind in der Regel so sorgfältig und konsequent geplant und
angelegt, dass eine Rettung unwahrscheinlich ist.
2)
3)
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
12.
1)
2)
3)
Hinsichtlich suizidaler Handlungen gilt:
Etliche Suizidversuche beinhalten eine Appellfunktion.
Suizid zählt bei jungen Erwachsenen (Beginn des Erwachsenenalters) zu den
häufigsten Todesursachen.
Das Wiederholungsrisiko nach Suizidversuchen ist sehr gering.
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 ist richtig
nur 2 ist richtig
nur1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
Lösungen
9E
10C
11B
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
12C
17
13.
1)
2)
3)
4)
Die Suizidrate in der Bundesrepublik Deutschland ist bei
Menschen über 40 Jahren höher als bei Menschen unter 30 Jahren
Frauen höher als bei Männern
Geschiedenen höher als bei Verheirateten
Alkoholikern höher als in der Durchschnittsbevölkerung
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 3 und 4 sind richtig
nur 1, 3 und 4 sind richtig
1-4 = alle sind richtig
14.
Im §20 Strafgesetzbuch sind krankhafte seelische Störung, tiefgreifende
Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit als
die vier möglichen Eingangskategorien für Schuldausschließungsgründe für
eine konkrete Tat genannt.
Welche der folgenden Aussagen zur jeweiligen Zuordnung trifft nach
vorherrschender Lehrmeinung nicht zu?
Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie wird üblicherweise der Kategorie
„Krankhafte seelische Störung" zugeordnet.
Blutalkoholkonzentrationen ab 2 % zum Tatzeitpunkt werden üblicherweise der
Kategorie „Tiefgreifende Bewusstseinsstörung" zugeordnet.
Demenz als hirnorganische Störung wird üblicherweise der Kategorie
„Krankhafte seelische Störung" zugeordnet.
Schwere Neurosen werden üblicherweise der Kategorie „Schwere andere
seelische Abartigkeit" zugeordnet.
Eine der Erscheinungsformen der Kategorie „Schwere andere seelische
Abartigkeit" sind sexuelle Perversionen.
A)
B)
C)
D)
E)
15.
A)
B)
C)
D)
E)
16.
A)
B)
C)
D)
E)
Welcher Begriff wird in § 20 StGB ausdrücklich (d. h. wörtlich) benannt als
eine mögliche Eingangsvoraussetzung für das Vorliegen einer
Schuldunfähigkeit?
schizophrene Geisteskrankheit
Vollrausch
krankhafte seelische Störung
manisch-depressive Psychose
akute Belastungsreaktion
Rechtliche Regelungen zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten
Schuldfähigkeit finden sich in den §§ 20/21 des Strafgesetzbuches.
Zur Kategorie „Schwachsinn" im Sinne der §§ 20/21 des Strafgesetzbuches
zählt von den nachfolgend genannten Störungen in erster Linie:
sexuelle Triebstörung (sexuelle Perversion)
angeborene Imbezillität (Intelligenzminderung) ohne nachweisbare organische
Genese
chronisch rezidivierende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie
alkoholischer Vollrausch mit nachfolgender Amnesie für diesen Zustand
chronisch rezidivierende endogene Manie
Lösungen
13D
14B
15C
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
16B
18
20.
1)
2)
3)
Für die forensisch-psychiatrische Beurteilung von Sexualstörungen gilt:
Merkmale einer echten perversen Gewohnheitshaltung können u. a. Sinnverlust
und Liebesunfähigkeit, suchtartiger Charakter und zunehmende Stereotypie
sein.
Der Inzest ist einer der häufigeren kriminalistischen Tatbestände auf dem Gebiet
des Sexualstrafrechts.
Bei pädophilen Delikten kommen die forensisch-psychiatrischen
Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht in Betracht.
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
21.
A)
B)
C)
D)
E)
Schuldunfähig ist laut StGB, wer bei Begehung der Tat noch nicht
14 Jahre alt ist
15 Jahre alt ist
16Jahre alt ist
17 Jahre alt ist
18Jahre alt ist
22.
Die Geschäftsunfähigkeit wird in § 104 BGB geregelt. Geschäftsunfähig ist
hiernach, wer
Nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat
nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustände
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner
Natur nach ein vorübergehender ist
gemäß Betreuungsgesetz unter Betreuung steht
im Rahmen des Maßregelvollzugs (StGB) in einer Entziehungsanstalt
untergebracht ist
1)
2)
3)
4)
5)
A)
B)
C)
D)
E)
nur 1 und 3 sind richtig
nur 2 und 3 sind richtig
nur 1, 3 und 5 sind richtig
nur 2, 3 und 4 sind richtig
nur 2, 4 und 5 sind richtig
23.
Hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung bei einem volljährigen
Kranken nach dem Betreuungsgesetz (BtG) gilt:
Der Betreuer wird im Regelfall vom Gesundheitsamt bestellt und eingesetzt.
Das Vormundschaftsgericht kann einen Einwilligungsvorbehalt anordnen.
Betreute sind stets geschäftsunfähig.
Unabdingbare Folge der Einrichtung einer Betreuung ist die Entmündigung.
Den Antrag auf Betreuung kann die betroffene (zu betreuende) Person laut
Gesetz nicht selbst stellen.
A)
B)
C)
D)
E)
Lösungen
20E
21A
22A
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
23B
19
24.
Die Einrichtung einer Betreuung bei einem volljährigen Kranken nach dem
Betreuungsgesetz (BtG) beinhaltet aus juristischer Sicht unabdingbar
1)
2)
3)
die Entmündigung
die Geschäftsunfähigkeit
den Verlust des aktiven Wahlrechts
A)
B)
C)
D)
E)
Keine der Aussagen 1-3 ist richtig.
nur 1 ist richtig
nur 2 ist richtig
nur 1 und 2 sind richtig
1-3 = alle sind richtig
Lösungen
24A
Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie
Suizid und Gesetze
20
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