Joachim Letschert Psychiatrisches Grundwissen Heilpraktiker für Psychotherapie Skript zur Aus- und Weiterbildung Suizid und Gesetze Erkennen suizidalen Verhaltens Gesetze für die Praxis Das Skript zur Aus- und Weiterbildung für Heilpraktiker für Psychotherapie, Coaching und Beratung inklusive Prüfungsfragen zu den Themen Suizid, Begutachtung und Gesetze Gutachten Heilpraktikergesetz (HPG) Psychiatrische Notfälle Dieses Skript dient der Prüfungsvorbereitung zum Heilpraktiker für Psychotherapie und der Weiterbildung für Menschen in therapeutischen und beratenden Berufen. © PegasusZentrum, Bad Vilbel Nachdruck und Vervielfältigung jeglicher Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des PegasusZentrums. Weitere Informationen finden Sie auf www.PegasusZentrum.de. Alle Inhalte dieses Skripts wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit oder evtl. aus nicht richtigen Angaben entstandenen Schaden können wir keine Haftung Übernehmen. 2 Hinweise zum Inhalt des Skriptes Dieses Skript und die gesamte Skriptreihe stellt die „Krankheitsbilder in der Psychiatrie“ in detaillierter Weise dar. Ein Wissen über diese Krankheitsbilder ist nicht nur für die amtsärztliche Überprüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie wichtig, sondern sie dient auch zur Weiterbildung für alle beratende Berufe, in denen es notwendig ist, Störungen frühzeitig zu erkennen, um sie einer entsprechenden Behandlung zuzuführen. Alle Informationen in diesem Skript wurden sorgfältig recherchiert und werden, wenn nötig, aktualisiert. Trotzdem kann der Autor nicht ausschließen, dass Informationen in anderen Quellen anders dargestellt oder interpretiert werden. Dies betrifft besonders die Darstellung von statistischen Daten oder Behandlungsmöglichkeiten. Besonders der medizinische und psychiatrische Bereich ist Veränderungen und Meinungen unterworfen, die unter Umständen in verschiedenen Quellen anders dargestellt oder vertreten werden. Hinweise zum Aufbau des Skripts Zu Beginn finden Sie eine Zusammenfassung des Themas unter „kurz & bündig“. Sie dient dem ersten Überblick. Im weiteren Skript wird das Thema detailliert behandelt. Die einzelnen Krankheitsbilder sind jeweils mit dem derzeit gültigen Code der ICD versehen. Sie sollten diese Codes kennen und einordnen können. In der späteren Berufspraxis sind sie zum Beispiel zur Kennzeichnung Ihrer Diagnose für die Abrechnung mit privaten Krankenkassen wichtig. Hierfür stehen Ihnen sowohl im Internet, als auch im Buchhandel Listen zur Verfügung, die Sie verwenden können. In den rot unterlegten Feldern und den Randnotizen finden Sie Zusammenfassungen und Hinweise im Hinblick auf die Überprüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie. Auch hier ist es, je nach Prüfungssituation, möglich, dass andere Schwerpunkte von Interesse sind. Am Ende des Skripts finden Sie Prüfungsfragen mit den jeweiligen Antworten am unteren Rand der Seite. Bei Fragen, Wünschen oder Anregungen freuen wir uns über Ihre Rückmeldung an uns. Die Erarbeitung und Herstellung eines Skriptes kostet Zeit und Geld. Bitte respektieren Sie deshalb die Urheberschaft an diesem Skript. Sie liegt beim Autor - Joachim Letschert - und dem PegasusZentrum. Sollten Sie Interesse an der Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Skripts haben, sprechen Sie uns gerne persönlich an. Viel Spaß und vor allem Erfolg mit diesem Skript Ihr Joachim Letschert PegasusZentrum Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 3 Inhaltsverzeichnis Suizid und Gesetze Seite 5-6 Kurz und bündig Hier erfahren Sie in einer Zusammenfassung, welche Inhalte Sie erwarten. Seite 7-8 Suizid Hier erfahren Sie mehr über den Suizid, seine Ursachen und mögliche Fragen zur Erkennung. Seite 9-11 Begutachtung und Gesetze Hier erfahren Sie alles Wichtige über Gesetze zur Bewertung von Schuldfähigkeit, Einweisung und Betreuung psychisch kranker Menschen. Seite 12 Gutachten Hier erfahren sie alles Wichtige über die Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten. Seite 13 Heilpraktikergesetz (HPG) Hier sehen Sie das Gesetz, das die Grundlage dieses Kurses legt, das Heilpraktikergesetz und seine wichtigsten Punkte. Seite 14 Psychiatrische Notfälle Hier lesen Sie eine Beschreibung psychiatrischer Notfälle und die Vorgehensweise. Seite 15-20 Prüfungsfragen Hier können Sie Ihr erlangtes Wissen testen. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 4 Kurz & bündig – Suizid und Gesetze Die Verfassung der Psyche ist entscheidend für unser Wohlbefinden. Anders als bei körperlichen Symptomen, sind seelische Symptome nicht zu sehen, was sowohl ihre Behandlung als auch den Umgang mit Ihnen erschwert und manchmal unmöglich macht. Daher ist bei psychischen Erkrankungen immer auch auf die Möglichkeit der Selbsttötung zu achten, die es für Sie als Therapeut zu verhindern gilt. So gibt es zum einen (statistisch gesehen) bestimmte Symptome, Menschengruppen und andere Voraussetzungen, die die Wahrscheinlichkeit einer Suizidabsicht steigen lassen. Diese zu kennen gehört – neben dem Wissen über die Erscheinungsformen der psychischen Störungen – genauso zum Fachwissen eines Therapeuten. Besonders auffällig für Suizid sind Menschen, die Suizid bereits in der Familie erlebt haben, die sich in einer Suchtproblematik befinden oder andere Krisenzeiten erleben. Ebenso begünstigen natürlich alle psychischen Erkrankungen den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Besonders zu erwähnen sei hier natürlich die Depression, besonders zu Beginn und beim Abklingen. Generell kann gesagt werden, dass Zeiten, in denen Menschen sich einsam oder wertlos fühlen auch von Gedanken an Suizid begleitet werden können. Als Therapeut ist es Ihre Aufgabe, Suizidabsichten, besonders natürlich, wenn sie offen geäußert werden, ans Licht zu befördern, anzusprechen und besonders Ernst zu nehmen. Alles andere kann Ihren Gesprächspartner allenfalls in seiner Absicht bestärken. Anzeichen für Suizidabsichten sind im Besonderen Aggressionen, die nicht gelebt oder gar gegen sich selbst gerichtet werden. Im weiteren Verlauf kann es sein, dass Suizidgedanken sich aufdrängen und nicht mehr steuerbar sind. Auch eine Einengung der Welt des Patienten, besonders seiner sozialen Kontakte sind ein Hinweis darauf, dass er sich auf den Suizid vorbereitet. Schlussendlich können Sie als Therapeut einen Suizid nicht zu 100% verhindern. Wenn allerdings alle Zeichen dafür sprechen, der Patient also seine Suizidabsichten konkret äußert, sind Sie verpflichtet, ihn einer stationären Behandlung zuzuführen, auch gegen seinen Willen. Die Möglichkeiten, die Sie (nicht nur) als Therapeut haben, mit selbst- oder fremdgefährlichen Menschen umzugehen, sind gesetzlich geregelt. Einweisen darf nur die Ordnungsbehörde, in der Regel ist das die Polizei. Sie darf einen Menschen einer Untersuchung zuführen, die dann festzustellen hat, ob eine Einweisung erforderlich ist. Zur vorläufigen, dauerhaften Verwahrung in einer Klinik bedarf es in der Regel spätestens einen Tag später der Zustimmung des Amtsgerichtes. Dies wird von der entsprechenden Klinik geregelt. Ihnen bleibt nur, im Notfall die Polizei zu verständigen. Ein weiteres Gesetz regelt die Schuldunfähigkeit oder die verminderte Schuldfähigkeit. So können z.B. eine Schizophrenie oder ein Wahn, schwere affektive oder auch neurotische Störungen zu dem Schluss führen, dass ein Mensch zum Zeitpunkt einer Tat nicht zurechnungs- und somit auch nicht oder nur teilweise schuldfähig war. Dies ist in den §§ 20 und 21 geregelt. Nicht immer muss aus einer solch schweren Störung eine Straftat entstehen. Eine weitere Maßnahme ist die Betreuung. Wenn offensichtlich ist, dass ein Mensch bestimmte Teilbereiche seines Lebens oder gar sein ganzes Leben nicht mehr alleine bewältigen kann, steht die Möglichkeit der Betreuung zur Verfügung. Die Anregung zur Betreuung kann jeder geben. Um eine Betreuung einzuleiten müssen ein Sozial- und ein ärztliches Gutachten vorliegen, sowie eine Anhörung des Betroffenen stattfinden. Erst danach kann ein Betreuer eingesetzt werden. Dies kann ein Familienmitglied, ein Freund oder auch ein professioneller Betreuer sein. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 5 Das wichtigste Gesetz für die Überprüfung jedoch ist das Heilpraktikergesetz. Es wurde im Jahre 1939 neu verfasst und ursprünglich war gedacht, den Beruf des Heilpraktikers damit auslaufen zu lassen. Im Jahr 1992 wiederum wurde das Recht auf eine Überprüfung, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, gerichtlich festgelegt. Prinzipiell besagt das HPG, dass jeder, der nicht als Arzt zugelassen (bestallt) ist, Krankheiten feststellen, lindern und heilen darf, wenn er sich der entsprechenden Überprüfung unterzieht und damit zeigt, dass er „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ darstellt. Das Praktizieren im Umherziehen ist davon ausgeschlossen, heißt, Sie benötigen Praxisräume, in denen Sie Ihre Patienten empfangen können. Das Praktizieren ohne Erlaubnis ist unter Strafe gestellt, 2500 Euro Geldstrafe und bis zu einem Jahr Gefängnis. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 6 Suizid Eine psychische Störung beeinflusst - im Gegensatz zu vielen körperlichen Erkrankungen das gesamte Denken und Fühlen des Menschen. Deshalb spielt die Gefahr des Suizids eine große Rolle. Selbsttötung ist für Menschen in psychischen Notlagen nicht selten (aus ihrer Sicht!) der einzige Ausweg aus ihrer Situation. Das ist natürlich nicht immer der Fall, jedoch muss ein Augenmerk auf diese Möglichkeit gelegt und entsprechend gehandelt werden. Die statistischen Daten und Fakten zum Suizid wie Risikogruppen und Suizidverhalten sollten Sie wissen! Ein erhöhtes Suizidrisiko besteht bei folgenden Menschen Es fand in der Vorgeschichte bereits ein Suizidversuch statt. Es werden Äußerungen über einen Suizidversuch getätigt, offen oder auch versteckt. Es werden konkrete Vorstellungen über einen Suizid geäußert. Es bestehen lang andauernde und zermürbende Schlafstörungen. Es sind unterdrückte Gefühlsausbrüche oder Aggressionsstauungen zu beobachten. Depressive Phasen beginnen oder klingen ab. Es besteht eine Suchtproblematik. Der Mensch befindet sich in biologischen Krisenzeiten wie Pubertät, Schwangerschaft, Wechseljahre oder Senium. Es bestehen Schuld- und Unfähigkeitsgefühle. Es besteht eine Vereinsamung. ... um einige zu nennen. Wie bereits gesagt: Nicht alle hier aufgeführten Merkmale deuten zwangsläufig auf eine Suizidabsicht hin, jedoch bestärken sie die Möglichkeit, besonders, wenn sich der Mensch in einer sowieso schon kritischen Phase befindet. Hier noch einige statistische Hinweise zum Suizid Männer bevorzugen die “harten” Methoden (Erhängen, vor den Zug werfen, etc.), während Frauen eher die “weichen” Methoden (Tabletten) anwenden. Suizid ist bei Jugendlichen neben Unfällen die Haupt-Todesursache; während die weiblichen Jugendlichen mehr Suizidversuche verzeichnen, sind bei männlichen mehr gelungene Suizide zu beobachten. Unter einem erweiterten Suizid versteht man die Mitnahme nahestehender Menschen in den Tod. Auch lässt sich nicht immer leicht erkennen, ob eine Suizidabsicht besteht. Hier ist letztendlich auch die Empathie des Therapeuten gefragt. Dennoch gibt es Anzeichen, die den Verdacht nahelegen. Hier sei das präsuizidale Syndrom nach Ringel genannt. Es besteht aus… Das präsuizidale Syndrom nach Ringel gibt Aufschluss über mögliche Suizidabsichten. Zunehmender Einengung zwischenmenschlicher Beziehung (Abkapselung), der Situation, der Wertmaßstäbe (also des Denkens) Aggressionsstau und Wendung der Aggressionen gegen die eigene Person („es ist doch eh alles meine Schuld…“) Anwachsenden Selbstmordphantasien, zunehmende Konkretisierung („Am besten wäre es, wenn ich mich vor den Zug werfe…“) Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 7 Fragen zum Suizid Im Folgenden sehen Sie einen Fragenkatalog (bspw. nach Pöldinger erstellt), der Aufschluss über die Suizidalität geben kann: 1. „Empfinden Sie gegen jemanden Wut, Zorn, Hassgefühle, die Sie unterdrücken müssen?“ Hier besteht die Möglichkeit, dass solche Aggressionen gegen sich selbst gewendet werden. 2. „Haben sich Ihre Interessen, Gedanken und zwischenmenschlichen Kontakte gegenüber früher eingeengt?“ Diese Symptome sind vor allem bei der Depression zu beobachten und können die Gedanken auf Suizid als „einzigen Ausweg“ zentrieren. 3. „Haben Sie schon einmal daran gedacht, sich das Leben zu nehmen?“ Hier werden verdeckte Suizidgedanken bewusst gemacht. 4. „Denken Sie bewusst daran oder drängen sich derartige Gedanken bereits auf, auch wenn Sie es gar nicht wollen?“ Sich aufdrängende Suizidgedanken sind gefährlicher, als selbst herbeigeführte! 5. „Haben Sie Ihre Suizidabsichten bereits mit jemandem besprochen?” Oft stoßen solche Absichtsbekundungen bei Freunden und Bekannten auf Unverständnis, was die Absicht noch bestärken kann. Wenn der Verdacht auf Suizid vorliegt, müssen Sie diesen äußern und ansprechen. In jedem Fall müssen Suizidgedanken angesprochen werden. Die Meinung, dass man damit nur schlafende Hunde wecke, gilt hier NICHT! Nicht zuletzt besteht auch die Gefahr eines erweiterten Suizids. Hierbei tötet der Suizidale nicht nur sich selbst, sondern vorher auch noch, meistens ihm nahestehende Menschen, mit! Was tun? Sollten sich Suizidabsichten bestätigen, so muss der Patient vor sich selbst geschützt werden. Im besten Fall sieht der Patient dies selbst ein und stimmt einer stationären Behandlung in einer entsprechenden Klinik mit psychiatrischer Notaufnahme zu. Manches Krankheitsbild lässt eine solche Einsicht allerdings nicht mehr zu, oder der Patient ist sich seiner Absicht bereits so sicher, dass es keine Möglichkeit der Umstimmung gibt. Hier bleibt als letztes Mittel nur noch die Zwangseinweisung übrig. Dazu erfahren Sie im nachstehenden Kapitel alles Notwendige. Suizid kann in jeder Phase des Lebens und bei jedem Geschlecht vorkommen, er kann geplant sein oder spontan durchgeführt werden. Dennoch gibt es Risikogruppen und Anzeichen, die einen Suizid, besonders bei Vorliegen psychischer Belastungen oder Störungen, nahelegen. Suizid ist prinzipiell abzuklären und anzusprechen. Hierzu gibt es Fragen, die sich aus der Praxis ergeben haben. Es gilt hier nicht der Grundsatz der schlafenden Hunde, die man nicht wecken sollte! Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 8 Begutachtung und Gesetze Die forensische Psychiatrie befasst sich mit der rechtlichen Behandlung des psychisch kranken Menschen. Hierfür gibt es wichtige gesetzliche Bestimmungen, die festgelegt sind in: Strafgesetzbuch - STGB § 20 Schuldunfähigkeit § 21 verminderte Schuldfähigkeit § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Begutachtung gehört nicht in den Bereich des Heilpraktikers. Dennoch müssen Sie die Merkmale einer Schuldunfähigkeit kennen. Bürgerliches Recht - BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung § 2229 Testierfähigkeit (Errichtung eines Testaments) § 1896 Betreuungsgesetz (seit 01.01.1992) § 20 - Was bedeutet Schuldunfähigkeit? Ein Straftäter, der aus Gründen krankhafter seelischer Störungen, tief greifender Bewusstseinsstörungen, Schwachsinns oder schwerer seelischer Abartigkeiten nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlung zu sehen und Einsicht zu bekommen, ist schuldunfähig. § 21 - Was bedeutet verminderte Schuldfähigkeit? Ein Täter ist in der Lage, sein Unrecht einzusehen und danach zu handeln. Allerdings war er zum Zeitpunkt der Tat aus Gründen krankhafter seelischer Störungen, tiefgreifender Bewusstseinsstörungen, Schwachsinns oder schwerer seelischer Abartigkeiten heraus nicht dazu in der Lage. Wann ist man schuldunfähig? Die folgenden Krankheitsbilder lassen unter Umständen auf eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit schließen: Krankhafte seelische Störung: Organische, psychische Störung Suchterkrankung (Vergiftung, Delir, Psychose, KorsakowSyndrom) Schizophrenie und Wahn Schwere Formen einer affektiven Störung Tief greifende Bewusstseinsstörung Akute Belastungssituation (Delikte im Affekt) Dissoziative Störungen (bei Amnesie) Schwachsinn Erbliche Intelligenzminderung Schwere seelische Abartigkeiten sind: Schwere Abhängigkeit Schizotype Störung Anhaltende affektive Störung Neurotische-, belastungs- und somatoforme Störungen Schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Sexuelle Perversion Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 9 § 63 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Diese Maßnahme ist grundsätzlich ein rechtliches und ethisches Problem. Sie ist nur dann zulässig, wenn die Gefahr des Patienten (Suizidgefahr) oder die der Allgemeinheit (Aggressivität) nur durch das Einschreiten einer Behörde abgewendet werden kann. Die Einweisung geschieht auch gegen den Willen des Patienten. 1. Einweisungsberechtigt ist die örtliche Ordnungsbehörde, also in aller Regel die Polizei, die dann entsprechend gerufen werden muss. 2. Der Betreffende muss dann SOFORT und PERSÖNLICH von einem Psychiater oder einem in Sachen Psychiatrie ERFAHRENEN Arzt untersucht werden. 3. Spätestens 24 Stunden nach der Unterbringung muss einem beim Amtsgericht gestellten Antrag von selbigem stattgegeben worden sein. Dazu muss erklärt werden, warum nur diese Möglichkeit in Betracht kam. Wird dem Antrag auf Unterbringung nicht stattgegeben, muss der Eingewiesene entlassen werden. 4. Eine Behandlung (bspw. durch Beruhigungsmittel) darf nur in Notsituationen oder unter Einwilligung des Betroffenen stattfinden. Ansonsten ist die Einleitung eines Betreuungsverfahrens notwendig. Eine Einweisung kann durch jeden angezeigt werden. Besonders in Notfällen wie Eigen- oder Fremdgefährlichkeit muss sie angewendet werden. § 64 – Die Unterbringung in einer Entziehungsgestalt Bei der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt ist ebenso zu verfahren. Allerdings wird davon meist abgesehen, da ein zwangsweiser Entzug von Drogen noch weniger erfolgreich ist, als ein freiwilliger Entzug. Zu den aufgeführten Paragraphen des BGB ist folgendes zu sagen: § 104 - Geschäftsunfähigkeit Ein Kind ist nach Vollendung seines siebten Lebensjahres eingeschränkt geschäftsfähig. Wer sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, ist geschäftsunfähig. § 105 - Nichtigkeit der Willenserklärung Wer als geschäftsunfähig gilt, kann keine Willenserklärung abgeben. Sie ist nichtig. Eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Geistesstörung abgegeben wird, ist nichtig. § 2229 - Testierfähigkeit Hierin ist festgelegt, dass Menschen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit und Bewusstseinstrübung kein Testament errichten können. Bei bestimmten psychischen Merkmalen besteht die Möglichkeit einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit. Es ist Aufgabe eines Gutachters, dies festzustellen. Liegt eine Eigen- oder Fremdgefährlichkeit vor, besteht die Möglichkeit der Einweisung - auch gegen den Willen des Betroffenen Die Vorgehensweise ist in Gesetzen auf Landesebene geregelt und wird durch die Polizei vorgenommen. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 10 § 1896 - Das Betreuungsgesetz Diese Neuregelung besteht seit dem 01.01.1992. Sie legt fest, dass der Betreute grundsätzlich geschäftsfähig ist, eine Betreuung aber zum Wohle des Patienten notwendig ist. Dafür ist ein ärztliches Gutachten mit Begründung der Notwendigkeit und Dauer der Betreuung erforderlich. 1. Jeder kann eine Betreuung anregen, und zwar für Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, etc. Diese Anregung wird beim Vormundschaftsgericht eingegeben. 2. Danach muss ein Sozialgutachten der Betreuungsbehörde erfolgen. Es betrachtet die momentane Situation, die Meinung der Angehörigen und schlägt, wenn nötig, die Art der Betreuung vor. 3. Außerdem muss ein medizinisches Gutachten vom Gesundheitsamt erstellt werden. Die Untersuchung findet in der Regel beim Betreffenden zuhause statt. Es wird dem Vormundschaftsgericht vorgelegt. 4. Schließlich erfolgt die Anhörung des Betroffenen beim Vormundschaftsrichter. Anhand dieser Anhörung und der zwei Gutachten wird dann eine Entscheidung getroffen. 5. Am Ende wird der Betreuer bestellt. Die Betreuung dauert zunächst ½ Jahr, danach kann sie in eine endgültige Betreuung übergehen. Nach 7 Jahren erfolgt eine erneute Überprüfung. Eine Aufhebung ist allerdings jederzeit möglich und endet naturgemäß spätestens mit dem Tod. Im Gegensatz zur früher angewandten Entmündigung ist heute eine teilweise Betreuung möglich. Eine Betreuung kann von jedermann vorgeschlagen werden und bezieht sich heutzutage auf bestimmte Bereiche. Die Betreuung wird durch einen Richter festgelegt. Der Betreuer hat in diesem Bereich dann immer ein Vetorecht, wenn es um diesen Bereich betreffende Entscheidungen geht Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 11 Gutachten Zur Feststellung der Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach einer begangenen Straftat wird ein Psychiater vom Gericht als Sachverständiger bestellt. Dieser hat die Aufgabe, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, welches die folgenden Punkte enthalten soll: Psychischer und somatischer Zustand des Täters zum Untersuchungszeitpunkt. Daraus soll auf den Zustand zur Zeit der Tat geschlossen werden. Danach wird die Schuldfähigkeit begutachtet. wobei in diesem Gutachten nach ganz bestimmten Kriterien unterschieden wird: Krankhafte, seelische Störungen, wie endogene und organische Psychosen, Hirnschäden und Hirnkrankheiten, tief greifende Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn, andere abartige seelische Störungen, wie Neurosen, Reifestörungen, Triebstörungen. Die häufigsten Straftaten, die begutachtet werden müssen, sind: Alkoholstraftaten Affektdelikte Sexualdelikte Diebstähle Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 12 Das Heilpraktikergesetz (HPG) Last but not least wollen wir uns nun noch das wichtigste Gesetz anschauen, das Heilpraktikergesetz. Dieses Gesetzt bildet überhaupt erst die Grundlage Ihres zukünftigen Berufes und Sie sollten unbedingt wissen, was es zum Inhalt hat. §1 Das HPG müssen Sie in seinen Grundaussagen kennen. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (bzw. psychischen Schäden) bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". §2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten. (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist. §3 Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. §5 (1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro oder mit Haft bestraft. §6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 13 Psychiatrische Notfälle Zum Schluss noch einige Worte über psychiatrische Notfälle. Da psychiatrische Notfälle relativ häufig vorkommen, sollten Sie einige wichtige Syndrome kennen, die auf einen Notfall hinweisen. Akute Angst- und Erregungszustände Delirante Syndrome Akute Psychosen Verwirrtheit Suizidalität Intoxikationen Im Notfall müssen Sie handeln. Hier gilt der Grundsatz: Besser einmal zu viel, als einmal zu wenig! Die häufigsten Auslöser für eine Notfallsituation sind Alkohol- und Drogenprobleme Psychische Krisen Schizophrenie Affektive Störungen Organische Psychosen Da es bei den aufgeführten Syndromen auch zu vegetativen Symptomen kommen kann, ist unbedingt der Notarzt zu rufen. Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 14 Prüfungsfragen 1. 1) 2) 3) 4) Bei einem Patienten besteht Verdacht auf Suizidalität. Mögliche Hinweise auf Suizidgefährdung sind: Aggressionsstau und Wendung der Aggression gegen sich selbst Einengung (sozial, kognitiv) der Wertwelt schwere Depression Suizidphantasien A) B) C) D) E) nur 3 und 4 sind richtig nur 1, 2 und 3 sind richtig nur 1, 2 und 4 sind richtig nur 2 ist richtig Alle sind richtig 2. Unter einem „erweiterten Suizid" versteht man - nach vorherrschender Lehrmeinung - vor allem folgendes: gemeinsamer Suizid von zwei Personen, jm freiwilligen Einvernehmen ein über einen längeren Zeitraum geplanter und vorbereiteter Suizid eines Menschen (z.B. bei schwerer organischer Erkrankung) Suizid unter absichtlicher Mitnahme von Bezugspersonen (z. B. Kindern) des Suizidenten - ohne Einwilligung dieser Bezugspersonen - in den Tod Verhaltensweisen, die die Verkürzung der eigenen Lebenserwartung bewusst in Kauf nehmen (z.B. Anorexia nervosa) ein Suizid im Gefolge eines anderen Suizids in der Umgebung des Suizidenten A) B) C) D) E) 3. 1) 2) 3) 4) Im Verlauf der Therapie nach erlebnisreaktiv bedingten Suizidversuchen kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Gesprächspsychotherapie (Rogers) Betreuung durch Beratungsstellen supportive Psychotherapie Gruppentherapie A) B) C) D) E) nur 1 und 4 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig nur 1, 2 und 4 sind richtig nur 2, 3 und 4 sind richtig 1-4 = alle sind richtig 4. Bei welchen 3 der nachfolgend genannten Gruppen ist das Risiko hinsichtlich Tods durch Suizid vergleichsweise am höchsten? Verheiratete Männer im Senium schizophrene Patienten Menschen mit Suizidversuchen in der Vorgeschichte Menschen, die in ländlichen Wohngebieten leben 1) 2) 3) 4) 5) A) nur 1, 2 und 4 sind richtig B) nur 1, 3 und 5 sind richtig C) nur 2, 3 und 4 sind richtig D) nur 2, 4 und 5 sind richtig E) nur 3, 4 und 5 sind richtig Lösungen 1E 2C 3E Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 4C 15 5. 1) 2) 3) 4) Welche 2 Personengruppen haben von den nachfolgend aufgeführten Gruppen das höchste Risiko hinsichtlich Tods durch Suizid? Personen mit Polytoxikomanie Personen im Senium mit chronischer organischer Psychose Frauen, die in ländlichem Wohngebiet leben Mädchen im Alter von 14 Jahren A) B) C) D) E) nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 1 und 4 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig nur 2 und 4 sind richtig 6. Welche der Aussagen über die Prävention von Suizidhandlungen trifft/treffen zu? das Ansprechen von Suizidalität ist zu empfehlen bei Patienten mit endogener Depression. Wichtig ist bei Suizidgefährdeten die genaue Erhebung der Anamnese bezüglich früherer Suizidversuche. Bei labilen Patienten ist in der Regel die prophylaktische Gabe von Tranquilizern erforderlich. 1) 2) 3) A) B) C) D) E) nur 1 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 7. Bei der Einschätzung von Suizidalität zählen zu den Kriterien des sog. präsuizidalen Syndroms (nach Ringel): sozialer Rückzug nach innen gerichtete aggressive Impulse konkrete Überlegungen, wie der Selbstmord zu vollziehen ist 1) 2) 3) A) B) C) D) E) nur 3 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 8. Welche Aussage über Suizide bzw. Suizidversuche bei Kindern und Jugendlichen trifft nicht zu? Suizidversuche bei Jugendlichen werden häufiger von Jungen als von Mädchen durchgeführt. Suizid zählt bei Jugendlichen über 15 Jahren zu den häufigsten Todesursachen. Bei Kindern unter 12 Jahren sind Suizidhandlungen relativ selten. Bei Suizidversuchen dient als Mittel zum Zweck häufig die Selbstvergiftung (Intoxikation). Als Ort von Suizidhandlungen dient häufig die familiäre Wohnung. A) B) C) D) E) Lösungen 5A 6B 7E Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 8A 16 9. 1) 2) 3) Welche Aussagen zu Suizidalität und Suizid bei Kindern und Jugendlichen treffen zu? Bei suizidalen Jugendlichen besteht auffällig häufig eine Drogenabhängigkeit. Bei suizidalen Jugendlichen besteht auffällig häufig eine Sozialisationsstörung. Bei den Suiziden im Kindesalter sind Mädchen wesentlich häufiger vertreten als Jungen. A) B) C) D) E) nur 2 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 10. 1) 2) Welche der Aussagen über Suizidalität treffen zu? Bei schizophrenen Psychosen besteht ein erhöhtes Suizidrisiko. Bei psychiatrisch kranken Patienten, die einen Suizidversuch ankündigen, ist das Risiko eines Suizids gering. Ein kennzeichnendes Phänomen bei Suizidgefährdeten sind Äußerungen über die Sinnlosigkeit des eigenen Lebens. 3) A) B) C) D) E) nur 3 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 11. 1) Hinsichtlich suizidaler Handlungen gilt: Bei Patienten mit endogenen Psychosen besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich suizidaler Handlungen. Bei alleinstehenden alten Menschen besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich suizidaler Handlungen. Suizidale Handlungen sind in der Regel so sorgfältig und konsequent geplant und angelegt, dass eine Rettung unwahrscheinlich ist. 2) 3) A) B) C) D) E) nur 1 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 12. 1) 2) 3) Hinsichtlich suizidaler Handlungen gilt: Etliche Suizidversuche beinhalten eine Appellfunktion. Suizid zählt bei jungen Erwachsenen (Beginn des Erwachsenenalters) zu den häufigsten Todesursachen. Das Wiederholungsrisiko nach Suizidversuchen ist sehr gering. A) B) C) D) E) nur 1 ist richtig nur 2 ist richtig nur1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig Lösungen 9E 10C 11B Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 12C 17 13. 1) 2) 3) 4) Die Suizidrate in der Bundesrepublik Deutschland ist bei Menschen über 40 Jahren höher als bei Menschen unter 30 Jahren Frauen höher als bei Männern Geschiedenen höher als bei Verheirateten Alkoholikern höher als in der Durchschnittsbevölkerung A) B) C) D) E) nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 3 und 4 sind richtig nur 1, 3 und 4 sind richtig 1-4 = alle sind richtig 14. Im §20 Strafgesetzbuch sind krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit als die vier möglichen Eingangskategorien für Schuldausschließungsgründe für eine konkrete Tat genannt. Welche der folgenden Aussagen zur jeweiligen Zuordnung trifft nach vorherrschender Lehrmeinung nicht zu? Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie wird üblicherweise der Kategorie „Krankhafte seelische Störung" zugeordnet. Blutalkoholkonzentrationen ab 2 % zum Tatzeitpunkt werden üblicherweise der Kategorie „Tiefgreifende Bewusstseinsstörung" zugeordnet. Demenz als hirnorganische Störung wird üblicherweise der Kategorie „Krankhafte seelische Störung" zugeordnet. Schwere Neurosen werden üblicherweise der Kategorie „Schwere andere seelische Abartigkeit" zugeordnet. Eine der Erscheinungsformen der Kategorie „Schwere andere seelische Abartigkeit" sind sexuelle Perversionen. A) B) C) D) E) 15. A) B) C) D) E) 16. A) B) C) D) E) Welcher Begriff wird in § 20 StGB ausdrücklich (d. h. wörtlich) benannt als eine mögliche Eingangsvoraussetzung für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit? schizophrene Geisteskrankheit Vollrausch krankhafte seelische Störung manisch-depressive Psychose akute Belastungsreaktion Rechtliche Regelungen zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit finden sich in den §§ 20/21 des Strafgesetzbuches. Zur Kategorie „Schwachsinn" im Sinne der §§ 20/21 des Strafgesetzbuches zählt von den nachfolgend genannten Störungen in erster Linie: sexuelle Triebstörung (sexuelle Perversion) angeborene Imbezillität (Intelligenzminderung) ohne nachweisbare organische Genese chronisch rezidivierende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie alkoholischer Vollrausch mit nachfolgender Amnesie für diesen Zustand chronisch rezidivierende endogene Manie Lösungen 13D 14B 15C Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 16B 18 20. 1) 2) 3) Für die forensisch-psychiatrische Beurteilung von Sexualstörungen gilt: Merkmale einer echten perversen Gewohnheitshaltung können u. a. Sinnverlust und Liebesunfähigkeit, suchtartiger Charakter und zunehmende Stereotypie sein. Der Inzest ist einer der häufigeren kriminalistischen Tatbestände auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Bei pädophilen Delikten kommen die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht in Betracht. A) B) C) D) E) nur 1 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig 1-3 = alle sind richtig 21. A) B) C) D) E) Schuldunfähig ist laut StGB, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist 15 Jahre alt ist 16Jahre alt ist 17 Jahre alt ist 18Jahre alt ist 22. Die Geschäftsunfähigkeit wird in § 104 BGB geregelt. Geschäftsunfähig ist hiernach, wer Nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustände krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist gemäß Betreuungsgesetz unter Betreuung steht im Rahmen des Maßregelvollzugs (StGB) in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist 1) 2) 3) 4) 5) A) B) C) D) E) nur 1 und 3 sind richtig nur 2 und 3 sind richtig nur 1, 3 und 5 sind richtig nur 2, 3 und 4 sind richtig nur 2, 4 und 5 sind richtig 23. Hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung bei einem volljährigen Kranken nach dem Betreuungsgesetz (BtG) gilt: Der Betreuer wird im Regelfall vom Gesundheitsamt bestellt und eingesetzt. Das Vormundschaftsgericht kann einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Betreute sind stets geschäftsunfähig. Unabdingbare Folge der Einrichtung einer Betreuung ist die Entmündigung. Den Antrag auf Betreuung kann die betroffene (zu betreuende) Person laut Gesetz nicht selbst stellen. A) B) C) D) E) Lösungen 20E 21A 22A Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 23B 19 24. Die Einrichtung einer Betreuung bei einem volljährigen Kranken nach dem Betreuungsgesetz (BtG) beinhaltet aus juristischer Sicht unabdingbar 1) 2) 3) die Entmündigung die Geschäftsunfähigkeit den Verlust des aktiven Wahlrechts A) B) C) D) E) Keine der Aussagen 1-3 ist richtig. nur 1 ist richtig nur 2 ist richtig nur 1 und 2 sind richtig 1-3 = alle sind richtig Lösungen 24A Wissen zum Heilpraktiker für Psychotherapie Suizid und Gesetze 20 Vielen Dank, dass Sie dieses Skript bestellt haben. Auf www.PegasusZentrum.de finden Sie noch weitere Produkte zu diesen Themen: Hörbücher zu allen Themen: Ein Hörbuch bietet Ihnen die Möglichkeit, den Stoff jederzeit zu wiederholen, ob im Zug, im Auto oder auch zu Hause im gemütlichen Sessel. Unsere Hörbücher für den Heilpraktiker für Psychotherapie richten sich nach dem entsprechenden Skript. 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