LPS Verfassungsrecht 2.0.fm - PV-Info

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LPS Verfassungsrecht 2.0.fm Seite 2 Dienstag, 6. Oktober 2009 9:39 09
Florian Oppitz
4.4. Bundes- und Landesbehörden
4.5. Die Gemeinden
4.6. Grundsätze des Verwaltungshandelns
4.7. Die Gerichte
5. „Garantien der Verfassung“: Die Kontrolle staatlichen Handelns
5.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate
5.2. Sonstige Institutionen
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof
5.4. Der Verfassungsgerichtshof
5.5. Der Rechnungshof
5.6. Die Volksanwaltschaft
6. „Einen immer engeren Zusammenschluss“: Verfassungsrecht und
6. Europäische Union
7. „Abstimmung des gesamten Bundesvolkes“: Die Änderung der Verfassung
1. „Eine demokratische Republik“: Einleitung
Demokra- Im Anfang ist beinahe schon alles gesagt. „Österreich ist eine demotische Repu- kratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“ lautet Artikel 1
blik des Bundes-Verfassungsgesetzes (BGBl 1930/1). Dieser Artikel
spricht die beiden fundamentalen Grundsätze der Verfassung aus: In
der Demokratie ist das Volk souverän und die Republik kennt keine
Untertanen, in ihr legen Bürgerinnen gemeinsam und gleichberechtigt
die Regeln und Prinzipien des Staatslebens fest. Die demokratische Republik respektiert die Bindung aller staatlichen Macht an den Willen
des Volkes durch die Gesetzgebung der vom Volk gewählten Parlamente und sie respektiert die Unhintergehbarkeit der Individualität jedes einzelnen Menschen durch die Garantie von Grundrechten. Die österreichische Verfassung lässt sich als Ausformulierung dieser in Art 1
ausgesprochenen Grundsätze der Volkssouveränität und der Menschenrechte verstehen.
Bundes- Als das Bundes-Verfassungsgesetz im Jahr 1920 beschlossen wurde,
Verfassungs- waren weder Volkssouveränität noch Menschenrechte neue Ideen,
gesetz aber auf österreichischem Boden erst seit Kurzem anerkannt: Die Mon-
archie war erst 1918 abgeschafft und das Wahlrecht von Frauen erstmals 1919 ausgeübt worden. Die im Bundes-Verfassungsgesetz aufgestellten Prinzipien der demokratischen Republik haben sich aber
trotz der zerrütteten wirtschaftlichen und ideologischen Lage der Ersten Republik und über den zwischen 1933 und 1945 herrschenden Faschismus und Nationalsozialismus hinaus erhalten. Nach der Befreiung Österreichs wurde diese Verfassung im Dezember 1945 wieder
in Kraft gesetzt und gilt, wenn auch mit einigen Änderungen, bis heute
fort.
Rechts- Wenn von der österreichischen Verfassung die Rede ist, greift der
quellen Verweis auf das Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 aber zu kurz.
Dieses Gesetz ist zwar die wichtigste, aber nicht die einzige Quelle
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Österreichisches Verfassungsrecht
des Verfassungsrechts. Anders als in Deutschland, wo die gesamte
Verfassung in einem Gesetz, dem Grundgesetz, vereinigt ist, gibt es
österreichisches Verfassungsrecht in verschiedenen Erscheinungsformen.
Bevor auf diese Vielfalt näher eingegangen wird, soll noch der Begriff Begriff des
des Verfassungsrechts näher erläutert werden. Verfassungsrecht ist Verfassungsdas höchste Recht im Staat. Es steht über allen anderen Rechtsnormen, rechts
über allen einfachen Gesetzen, Verordnungen, Urteilen und Bescheiden. Diese Überordnung findet darin ihren Ausdruck, dass die anderen
Rechtsnormen dem Verfassungsrecht nicht widersprechen dürfen, da
sie sonst rechtswidrig sind und vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden können. Das niederrangige Recht muss sich also daran halten, was das höherrangige Recht anordnet. Da Verfassungsrecht den
höchsten Rang im Stufenbau des Rechts hat, bildet es den Rahmen für
die gesamte übrige Rechtsordnung.
Für die Entstehung von Verfassungsrecht bedarf es eines Be- Entstehung
schlusses des Nationalrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Auf von Verfasdiese Weise können nicht nur Bundesverfassungsgesetze (BVG) er- sungsrecht
zeugt, sondern auch einzelne Teile, Paragraphen oder Absätze eines
einfachen Bundesgesetzes können in Verfassungsrang gehoben werden (sogenannte Verfassungsbestimmungen). Das österreichische
Verfassungsrecht ist dadurch einigermaßen zersplittert, als wichtigste
Rechtsquellen lassen sich aber nennen:
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Das bereits erwähnte Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober
1920 (im Folgenden kurz: B-VG, Bundesgesetzblatt 1930/1 in der
Fassung der letzten Änderung BGBl I 2009/47). Die Artikel des
B-VG werden im Folgenden ohne Nennung des Gesetzes zitiert,
„Art 18“ verweist also auf Artikel 18 des B-VG.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden kurz:
MRK, BGBl 1958/210 idF BGBl III 2002/179) samt ihren Zusatzprotokollen.
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (im Folgenden kurz: StGG, RGBl 1867/142 idF BGBl
1988/684).
Das Finanz-Verfassungsgesetz (im Folgenden kurz: F-VG, BGBl
1948/45 idF BGBl I 2007/103).
Diese Einführung in das österreichische Verfassungsrecht setzt voraus,
dass die Leserin zumindest über eine aktuelle Ausgabe des B-VG verfügt. Die Rechtsnormen, auf die ich verweise, enthalten immer über
den vorliegenden Text hinaus führende Informationen.
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Alle staatlichen Funktionen können sowohl von Männern als auch von
Frauen ausgeübt werden. Um diese Neutralität der Verfassung zu betonen, ist im folgenden Text – entgegen der (männlichen) Konvention
– nur von Frauen als Amtsinhaberinnen die Rede. Die Formulierungen
sind aber geschlechtsneutral zu verstehen.
2. „Ihr Recht geht vom Volk aus“: Die Gesetzgebung
Parlamente Zur Gesetzgebung sind vom Volk direkt gewählte Parlamente beru-
fen, auf Bundesebene der Nationalrat, die Landtage in den Ländern.
2.1. Der Nationalrat
Gesetzge- Der Nationalrat ist das Organ der Gesetzgebung des Bundes. Er ist
bung des von der Verfassung als die zentrale Institution des Staates vorgesehen.
Bundes
2.1.1. Die Nationalratswahlen
Grundsätze Die Grundsätze für Wahlen zum Nationalrat sind im B-VG enthalten.
Genauere Bestimmungen über die Durchführung des Wahlverfahrens
finden sich in einem einfachen Bundesgesetz, der Nationalrats-Wahlordnung (BGBl 1992/471, im Folgenden kurz: NRWO).
Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Wahlberechtigten,
die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (passives Wahlrecht).
Vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind nur Personen, die von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
Dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Verbüßung der Strafe
(§ 22 Abs 1 NRWO).
Die Verfassung nennt fünf Grundsätze des Wahlverfahrens: das gleiche, unmittelbare, persönliche, geheime und freie Wahlrecht (Art 26
Abs 1).
Gleichheit Die Gleichheit des Wahlrechts legt fest, dass jede Stimme gleich viel
zählen muss. Jeder Mensch hat eine Stimme und jede Stimme muss
grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben.
Weder ein großes Vermögen (wie im Wahlrecht der österreichischen
Monarchie des 19. Jahrhunderts) noch eine große Kinderzahl oder andere Eigenschaften dürfen den Wert einer Stimme erhöhen.
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Österreichisches Verfassungsrecht
Die Unmittelbarkeit des Wahlverfahrens bedeutet, dass die Abge- Unmittelbarordneten im Nationalrat direkt gewählt werden können. Ausgeschlos- keit
sen ist damit ein System wie bei den US-amerikanischen Präsidentschaftswahlen, wo von den Wählerinnen nicht die zukünftige Präsidentin selbst, sondern eine bestimmte Zahl von „Electors“ gewählt
wird, die wiederum die Präsidentin wählen.
Die Stimmen sind weiters nur persönlich abzugeben, eine Wählerin Persönliche
darf sich bei der Wahlhandlung nicht vertreten lassen. Wer zum Zeit- Stimmpunkt der Wahl nicht selbst vor der zuständigen Wahlbehörde im abgabe
Wahllokal erscheinen kann (wegen Krankheit, Reise oder eines Aufenthalts im Ausland), hat die Möglichkeit, die Stimme mittels Briefwahl abzugeben (Art 26 Abs 6).
Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen. Niemand soll erfahren kön- Geheime
nen, wen eine Person gewählt hat. Die Geheimhaltung ist durch ent- Stimmsprechende Vorkehrungen während des Wahlvorganges (Wahlzellen, abgabe
undurchsichtige Kuverts etc) sicherzustellen. Auf die geheime Ausübung des Stimmrechts kann auch nicht verzichtet werden: Selbst
wenn jemand den Stimmzettel offen ausfüllen will, ist das von der
Wahlbehörde zu untersagen (vgl § 68 Abs 2 NRWO).
Die Freiheit des Wahlverfahrens verbietet es einerseits, dass auf die Freiheit der
Wählerinnen Druck ausgeübt wird, wem sie ihre Stimme zu geben ha- Wahl
ben. Das Strafgesetzbuch (BGBl 1974/60, im Folgenden kurz: StGB)
enthält deshalb besondere Vorschriften, die Behinderung, Täuschung
oder Bestechung im Zuge einer Nationalratswahl unter Strafe stellen
(§§ 261 ff StGB). Andererseits bedeutet Freiheit der Wahl auch Freiheit der Wahlwerbung: Alle Staatsorgane haben sich während des
Wahlkampfes in ihrer Funktion als Staatsorgane neutral zu verhalten,
insbesondere dürfen staatliche Mittel nicht einseitig zur Unterstützung
einzelner Parteien eingesetzt werden.
Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern (§ 1 Abs 1 NRWO), bei 183 Mandate
der Nationalratswahl sind also 183 Mandate zu vergeben. Dazu werden die Mandate auf 43 Regionalwahlkreise nach der Zahl der Bürgerinnen verteilt. Im Wahlkreis „2 B Villach“ waren beispielsweise bei
der Nationalratswahl im Jahr 2008 drei Mandate zu vergeben, im
Wahlkreis „9 D Wien Süd“ sieben Mandate. Zur Vergabe von Restmandaten existieren darüber hinaus noch neun Landeswahlkreise (die
neun Bundesländer) und ein Ausgleich auf Bundesebene.
In Art 27 Abs 1 ist die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates mit Gesetzfünf Jahren festgelegt. Es müssen also mindestens alle fünf Jahre Na- gebungstionalratswahlen stattfinden. Aber auch „vorgezogene“ Wahlen sind periode
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möglich, dann nämlich, wenn es der Nationalrat selbst durch einfaches
Gesetz beschließt (Art 29 Abs 2) oder wenn er von der Bundespräsidentin aufgelöst wird (Art 29 Abs 1). In jedem Fall wird die Neuwahl
von der Bundesregierung ausgeschrieben, das heißt, die Bundesregierung legt den Wahltag und die für die Wahl relevanten anderen Fristen
fest (vgl Art 27 Abs 2).
Wahl- Vor jeder Wahl werden nun Wahlbehörden gebildet, die den Wahlbehörden vorgang organisieren (Art 26a). Das sind im Wesentlichen die Per-
sonen, die den Wahltag im Wahllokal verbringen und die Ausgabe der
Stimmzettel, die Ausweiskontrolle und die Auszählung der Stimmen
durchführen. Diese Personen werden von den an der Wahl teilnehmenden Parteien nominiert (vgl §14 NRWO). Damit wird sichergestellt, dass sich die Parteien gegenseitig kontrollieren können und die
Wahl ordnungsgemäß abläuft. Zur Koordinierung der einzelnen Wahlbehörden eines Wahlsprengels existieren auch Gemeinde-, Bezirksund Landeswahlbehörden, die in gleicher Weise besetzt sind. Die Bundeswahlbehörde führt während der Wahl die Oberaufsicht, ihre Vorsitzende ist die Bundesministerin für Inneres, und ihr gehören neben
den von den Parteien entsendeten Mitgliedern auch zwei (unabhängige) Richterinnen an (§ 12 NRWO).
Wähler- Jede Gemeinde hat eine Wählerevidenz zu führen, in der alle österreievidenz chischen Staatsbürgerinnen verzeichnet sind, die älter als 14 Jahre und
vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind sowie in der Gemeinde ihren
Hauptwohnsitz haben (§ 2 Wählerevidenzgesetz, BGBl 1973/601). Auf
der Grundlage dieser Datenbank werden vor den Wahlen die Listen der
Stimmberechtigten, die „Wählerverzeichnisse“ (§ 23 NRWO), erstellt.
Wahlvor- Um bei der Mandatsverteilung berücksichtigt zu werden, müssen die Parschlag teien für den entsprechenden Wahlkreis einen Wahlvorschlag vorlegen
(Regional-, Landes- und Bundeslisten). Zur Wahl stehen nun, entgegen
der verbreiteten Meinung, nicht die politischen Parteien selbst, auch wenn
ihre Kurzbezeichnungen (SPÖ, ÖVP, GRÜNE etc) auf den Stimmzetteln
aufscheinen. Genau genommen steht unter dieser Parteibezeichnung aber
eine Liste von Personen zur Wahl: Diese Personen sind, falls auf die Partei
genügend Stimmen entfallen, gewählt, auch wenn sie der politischen Partei nicht oder (später) nicht mehr angehören. Nach Abschluss der Wahlhandlung am Wahltag, der ein Sonn- oder Feiertag sein muss, werden die
Stimmen von der jeweiligen Wahlbehörde ausgezählt.
Ermittlungs- Die Verteilung der Mandate erfolgt in drei Ermittlungsverfahren:
verfahren
Zuerst werden die Mandate in den Regionalwahlkreisen vergeben.
Dazu wird die Anzahl der im jeweiligen Landeswahlkreis abgege-
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Österreichisches Verfassungsrecht
benen gültigen Stimmen durch die Anzahl der in diesem Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt, das Ergebnis bildet die Wahlzahl.
Jede Parteiliste enthält nun so viele Mandate in einem Regionalwahl- Regionalkreis, wie die Wahlzahl in der Gesamtzahl der Stimmen für die Partei wahlkreis
in diesem Wahlkreis enthalten ist.
Ein Beispiel: Bei der Nationalratswahl 2008 wurden in Kärnten
344.541 gültige Stimmen abgegeben. Da in Kärnten 13 Mandate
zu vergeben sind, betrug die Wahlzahl 26.504. Im Regionalwahlkreis Villach erreichte das BZÖ mehr als diese Stimmenanzahl
(nämlich 28.292), deshalb wurde in diesem Wahlkreis ein Mandat
dem BZÖ zugewiesen.
Im zweiten Ermittlungsverfahren, auf Landesebene, werden die im LandeswahlLandeswahlkreis erreichten Stimmen durch die Wahlzahl geteilt und kreis
den Parteien entsprechend Mandate zugewiesen, jedoch abzüglich der
bereits in einem Regionalwahlkreis erreichten Mandate. Am zweiten
(und dritten) Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien teil, die entweder bundesweit mindestens vier Prozent der Stimmen erzielt oder
in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat („Grundmandat“) erreicht haben.
Ein anderes Beispiel von der Nationalratswahl 2008 in Kärnten:
Auf die SPÖ entfielen in Kärnten 96.702 Stimmen, somit landesweit
drei Mandate. Da der SPÖ nur in einem Regionalwahlkreis (Kärnten Ost) bereits ein Mandat zugewiesen wurde, gelten die ersten
beiden Kandidatinnen der SPÖ-Landesliste als gewählt.
Das dritte Ermittlungsverfahren findet auf Grundlage des bundesweiten BundesweiWahlergebnisses statt. Hier werden alle 183 Mandate unter Anwendung ter Ausgleich
des d’Hondtschen Verfahrens aufgeteilt, die schon in einem Regionaloder Landeswahlkreis erzielten Mandate allerdings zuvor abgezogen.
Exkurs: Das d’Hondtsche Verfahren.
Dieses Verfahren dient der Berechnung der Mandatsverteilung auf MandatsverGrund eines Wahlergebnisses nicht nur bei der Nationalratswahl, son- teilung
dern auch bei vielen anderen Wahlen (etwa auch bei Betriebsratswahlen). Zur Ermittlung der Mandatsverteilung werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen nebeneinander aufgeschrieben,
darunter die Hälfte dieser Stimmen, darunter ein Drittel, dann ein Viertel usw. Sind nun beispielsweise neun Mandate zu vergeben, entfallen
sie auf die neun höchsten Zahlen dieser Tabelle.
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