Gebäudesanierung und Artenschutz Gebäude bieten vielen verschiedenen Tieren Lebensräume, wie Vögeln, Fledermäusen und Wildbienen. Unterschiedlichste Teile eines Gebäudes eignen sich als Nistplätze oder Quartiere, z.B. Mauern, Dächer oder Vorsprünge. Grundsätzlich stehen alle wildlebenden Tiere unter gesetzlichen Schutzvorschriften. Dieses Informationsblatt soll über die Rechtslage und betroffene Tierarten informieren, um Verstößen gegen das Artenschutzgesetz vorzubeugen. § Die Rechtslage § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, wild lebende Tiere der besonders (und streng) geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterung-, und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden, wobei das Unzugänglich machen dem Zerstören gleichkommt. Eine Bauausführung ist zulässig, wenn geschützte Arten nicht beeinträchtigt werden. Sollte es nach einer Abklärung im Vorfeld nachweislich keine zumutbaren Alternativen zu einer Beeinträchtigung der Tiere geben, so kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 45 Ausnahmen zulassen. Zur Klärung der Zuständigkeit und bei Fragen zur Antragsstellung, sollte man sich an die nächste Naturschutzbehörde wenden (siehe Adressen auf S. 5) Der Verstoß gegen diese Verbote ist bußgeldbewehrt (bis 50.000 €) und kann sogar eine Straftat (Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren) darstellen. Konkreter bedeutet dies: (1) Grundsätzlich dürfen im Rahmen des Sanierungsvorhabens keine Eier und Tiere zu Schaden kommen. (2) Brütende Vögel dürfen durch die Arbeiten nicht in der Weise gestört werden, dass die Brut behindert oder aufgegeben wird und die Jungen bzw. die Eier absterben oder dass der Brutplatz dauerhaft aufgegeben wird (3) Vogelnester dürfen weder während der Brutzeit noch außerhalb der Brutzeit beschädigt, zerstört, entfernt oder unzugänglich gemacht werden. (4) Fledermausquartiere dürfen weder während der Nutzung durch Fledermäuse noch außerhalb der Nutzungszeiten zerstört, beschädigt, entfernt oder unzugänglich gemacht werden. (5) Fledermäuse dürfen in ihren Winterquartieren nicht in solcher Weise gestört werden, dass sie wiederholt aus ihrer Winterruhe aufwachen und so durch den damit verbundenen Energieverlust später zu Tode kommen. In den Wochenstuben dürfen die Tiere nicht derart beeinträchtigt, dass sie das Quartier aufgeben. (6) Nestbauten und Brutzellen von Wildbienen aller Art dürfen nicht unzugänglich gemacht oder zerstört werden, solange sie bewohnt sind. Eine Entfernung ist erst im Winter möglich, wenn die Tiere das Quartier verlassen haben 1 Um welche Tiere geht es? Tiere, die sich in Häusern einnisten, werden auch „Gebäudebrüter“ genannt. Die meisten dieser Gebäudebrüter sind ursprünglich Felsen- und Höhlenbrüter und haben als „Kulturfolger“ erst nach und nach Häuser und Kirchen als künstliche Felsen und Höhlen für sich entdeckt. Unter den Vögeln sind einige Singvögel wie zum Beispiel Mauersegler, Spatz und Schwalbe häufige Gebäudebrüter. Auch Dohlen, Eulen und Falken sind sehr bekannt dafür hohe Gebäude, wie z.B. Kirchen, zu beziehen. Geradezu ein klassischer Gebäudebrüter ist der Storch. Es gibt jedoch auch viele weiteren Arten, die an Gebäuden vorkommen können. Rechts: WeißstorchHorst auf einem Dach Links: Nest einer Rauchschwalbe mit Jungvögeln Rechts: verlassenes Vogelnest Da sie erneut genutzt werden können, dürfen Nester nie zerstört werden. Gerade in der Brutzeit brauchen Vögel besondere Ruhe und sollten nicht gestört werden. Die Brutzeit variiert dabei von Art zu Art (siehe Brut- und Baukalender unten) und kann sich auch von Jahr zu Jahr unterscheiden. Dies ist abhängig von Außentemperatur und Futtervorkommen. Zwischen März und September ist daher generell Vorsicht geboten. Bauvorhaben gelten von Oktober bis Februar aber normalerweise als unbedenklich. Einige Arten bauen nicht jedes Jahr neu, sondern beziehen bereits vorhandene Nester. Daher sind alle Vogelnester ganzjährig geschützt. Gerade Schwalbennester werden leider immer wieder aus ästhetischen Gründen und Unwissen von Gebäuden entfernt. Beliebte Nistplätze verschiedener Vogelgruppen sind in der Tabelle auf Seite 3 aufgelistet. Brut- und Baukalender für häufige Gebäudebrüter 2 Alle Arten der Fledermäuse sind geschützt. Viele gelten sogar als bedrohte Arten. Fledermäuse sind bekannt dafür in Kolonien in Dächern zu hausen. Weniger bekannt ist allerdings die Tatsache, dass es auch solitär lebende Fledermäuse – meist Männchen – gibt, die kleine Nischen, z. B. an Fenstern oder der Dachtraufe als Schlafquartiere benutzen. Besonders empfindlich sind auch die als „Wochenstuben“ bezeichneten Kleingruppen von Weibchen mit säugenden Jungen. Diese suchen sich Hohlräume aller Art als Unterkunft. Unter den vielen in Deutschland vorkommenden Arten, wie z. B. den Großen Abendsegler oder der Zwergfledermaus, existieren sowohl welche, die hier den Sommer verbringen und anschließend nach Süden fliegen, als auch welche, die überwintern. Daher wird zwischen Winter- und Sommerquartieren unterschieden. Von links nach rechts: Wimperfledermaus-Wochenstube, Zweifarbfledermaus, Kleiner Abendsegler Fledermäusen sind harmlose, nachtaktive und recht leise Gebäudebrüter, die sich von Insekten ernähren. Ihre Anwesenheit wird oft nur durch Kotfunde und in der aktiven Sommerzeit auch am Ein- und Ausfliegen in der Dämmerung festgestellt. Auch Fraßstellen, das heißt Plätze an denen die Beute nach der Jagd gefressen wird und die sich an runtergefallenen Insektenflügeln u. Ä. erkennen lassen, deuten auf ein vorhandenes Fledermausquartier hin. Weder während dem Winterschlaf noch in der Zeit der Aufzucht der Jungen dürfen Fledermäuse gestört werden, womit die beste Zeit für Bauvorhaben von der Art des Quartiers abhängt. Beliebte Nistplätze Nester in Scheunen und Kirchtürmen im Dachraum, der Abseite oder im Kniestock Weitere Hinweise Bis zu 3 Jahresbruten Nester in Nischen jeglicher Art in und an Gebäuden, Bäumen, Hecken Nester in Nischen, unter Fensterläden oder Dächern, auch hinter Regenrinnen Brüten in hohen Gebäuden und Türmen in Nischen, Spalten und verlassenen Nestern Oft standorttreu Störche Offener Horst auf Dächern, Masten, Vorsprüngen Horst wird über mehrere Jahre ausgebaut (mehrere Meter groß, bis zu 2t Gewicht) Fledermäuse Gruppen in Dachstühlen und größeren Hohlräumen, Einzelgänger in kleinen Nischen in Mauen und an Fenstern Als Einzelgänger, in Kleingruppen oder Kolonien Nachtaktiv, Ausflug bei Dämmerung Wildbienen In Hohlräumen ab 2mm, gerne in Mauerlücken und Dächern und auch unterirdisch Einzelgänger und soziale Kolonien Teils schwer zu unterscheiden von Honigbienen oder ungeschützten Wespenarten Eulen Singvögel Seglervögel Falken Nester oft unscheinbar, aber stets mit freiem Ausflug in über 5m Höhe Besonders bedroht Bauen keine eigenen Nester 3 In Deutschland gibt es über 500 verschiedene Arten von Wildbienen, zu denen außer Bienenarten auch Hummeln, Hornissen und Wespen zählen. Sie sind meist friedlich und stechen nur, wenn sie bedroht werden. Wenn man sie jedoch in Ruhe gewähren lässt, so sind sie als unersetzliche Bestäuber äußerst nützlich. Ungeschützte Art Deutsche Wespe Geschützte Art Gallische Feldwespe Bis auf die Honigbiene, der Deutschen Wespe und der Gemeinen Wespe sind alle Wildbienenarten geschützt. Dabei ist es jedoch für Laien sehr schwer diese Ausnahmen von geschützten Arten, wie z. B. Feldwespen oder Mauerbienen, zu unterscheiden. Große, frei hängende Nester mit weit über 100 Tieren gehören meist zu den ungeschützten Arten. Da diese Nester jedoch auch von fremden Arten besiedelt werden können, ist generelle Vorsicht geboten und im Zweifel sollten rechtzeitig Experten hinzugezogen werden. Links: Geschützte Wildbienen sind schwer zu unterscheiden von ungeschützten Bienenarten. Bei Verdacht auf Wildbienen sollten sofort Experten hinzu gezogen werden. Honigbiene Gehörnte Mauerbiene Einige Wildbienenarten bilden soziale Staaten und bauen größere Nester, die typischerweise in Dächern oder an Balken gefunden werden können. Die meisten leben jedoch als Einzelgänger und nutzen kleine Hohlräume (ab 2 mm) aller Art, wie Mauerlücken oder Erdlöcher, als Brut- und Schlafplätze. Manche Wildbienen schaffen sich ihre Brutzellen auch selbst, indem sie in morschem Holz nagen oder Röhren in den Boden graben. Nestbauten der Wildbienen können sehr unterschiedlich aussehen. Schwarze Mörtelbienen (links) mauern zum Beispiel mit Steinen und Erde, während die Sächsische Wespe kleine freihängende Nester aus Waben (Mitte) baut. Sehr große Nestbauten gehören meist zu den ungeschützten Wespenarten (rechts). Wenn Zweifel bestehen, sollte jedoch stets ein Experte entscheiden. Um die Tiere zu schützen, ist der Einsatz von Insektenschutzmitteln grundsätzlich unzulässig. Die meisten Wildbienen sterben im Herbst, nur einige Königinnen überwintern um im Frühjahr neue Kolonien zu gründen. Wer die Möglichkeit hat, sollte Nester erst im Frühjahr entfernen, um den Königinnen und anderen Insekten einen Ort zum Überwintern zu bieten. Allerdings können die meisten Bauvorhaben auch bereits ab Oktober/November durchgeführt werden, ohne Wildbienen zu schädigen. 4 Generelle Maßnahmen für den Artenschutz • Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungszeiten durchführen • Rechtzeitig etwaige Vorkommen geschützter Arten erkunden • Arbeiten sind sofort zu unterbrechen, wenn ein Nest einer geschützten Tierart gefunden wird oder ein geschütztes Tier erheblich gestört werden könnte. Die Naturschutzbehörde ist zu informieren und deren Entscheidung abzuwarten. • Traditionelle Hangplätze und Nistmöglichkeiten erhalten • Ersatznistquartiere zu schaffen ist notwendig um einen Ausnahme zu erwirken. Sie sollten frühzeitig bei der Planung mit bedacht werden. Weitere Informationen dazu gibt es in den unten genannten Broschüren. • Störungen durch Licht, Lärm und Anwesenheit von Menschen vermeiden • Traditionelle Ein- und Ausflugöffnungen nicht verschließen oder verändern; d.h. auch darauf achten, dass der Einflug nicht durch die Sicherheitsnetze am Gerüst behindert wird und keine zu engmaschigen Taubenabwehrgitter angebracht werden • Nachteilige Klimaveränderungen vermeiden; beispielsweise durch Veränderung der Belüftung oder der Isolierung des Dachstuhles, Einziehen von Unterspannbahnen oder durch Schattenwirkung von Photovoltaikanlagen • Veränderungen der Lichtsituation nur in Absprache mit Experten vornehmen, etwa bei Einbau von Glasziegeln oder Fenstern und Einbau neuer Innenbeleuchtungen • Keine schädlichen Holzschutzmittel verwenden und Innenraumbegasungen nur mit Absauganlage durchführen • Probleme durch technische Anlagen mit Ultraschallemissionen vermeiden Das Wichtigste nochmal in Kürze: Geschützte Tiere die am Haus brüten dürfen nicht zu Schaden kommen Vogelnester dürfen ganzjährig nicht zerstört werden Wer gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt, macht sich strafbar Auf der sicheren Seite steht, wer frühzeitig plant und dabei die Experten der Naturschutzbehörden und-verbände rechtzeitig mit einbezieht Ansprechpartner und weitere Informationen Stadt Mannheim Fachbereich Grünflächen und Umwelt Untere Naturschutzbehörde Mannheim Collinistraße 1; 68161 Mannheim Tel: 0621/293-7445 E-Mail: [email protected] Regierungspräsidium Karlsruhe 76247 Karlsruhe Tel: 0721/926-0 E-Mail: [email protected] Naturschutzbeauftragte Sachverständige für Wespen und Hornissen, Beratung zu Fledermaus- und Vogelschutz: Paul Hennze Tel: 0621/472961 E-Mail: [email protected] Dr. Gerhard Rietschel Tel: 0621/891989 E-Mail: [email protected] Umweltforum Mannheimer Agenda 21 e.V. Käfertalerstraße 162; 68167 Mannheim Tel: 0621/331774 E-Mail: [email protected] Broschürenserie „Gemeinsam unter einem Dach“, LBV München als PDF: www.lbv-muenchen.de/unsere-themen-lbv-muenchen/artenschutz-an-gebaeuden-lbv-muenchen/ download-broschueren Broschüre „Nistquartiere an Gebäuden“, NABU Baden-Württemberg e.V. als PDF: http://baden-wuerttemberg.nabu.de/info/broschueren Informationsblatt Gebäudesanierung und Artenschutz, Stand Oktober 2013, Stadt Mannheim, Fachbereich Grünflächen und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde 5