Änderung des Flächennutzungs- planes nördlich des

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Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich des Holtwicker
Baches, westlich und östlich des
Hemdener Weges, südlich des
Gebäudes Hemdener Weg
Haus-Nr. 175 und östlich des
Geländes der Bocholter
Bogenschützen
Umweltbericht nach § 2a BauGB
Stand, 01.03.2016
Erstellt im Auftrag der
Bocholter Bädergesellschaft mbH
Verfasser
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse
Niederlassung Bochum
Massenbergstr. 15-17
44787 Bochum
Kontakt
T +49.234.95383-0
F +49.234.9536353
[email protected]
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Titel
Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich des Holtwicker
Baches, westlich und östlich des Hemdener Weges, südlich des
Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes
der Bocholter Bogenschützen - Umweltbericht nach § 2a BauGB
Projekt-Nr.
NW-131040
Status
2 – Endbericht
Datum
01.03.2016
Projektleitung
Jana Brinker
Bearbeitung
Jana Brinker
Volker Bösing
Freigegeben durch
Geschäftsführung
Franziska Reinhartz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einleitung
2
1.1. Anlass und Aufgabenstellung
2
1.2. Gesetzliche Grundlagen
2
1.3. Relevante Plangrundlagen
7
1.4. Planinhalte
8
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
9
2.1. Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes
9
2.2. Bestandsaufnahme und Prognose der Auswirkungen der Planung auf die Belange
des Umweltschutzes
2.2.1. Belange des Umweltschutzes
10
10
2.2.2. Gegenüberstellung von bestehenden und geplanten Darstellungen
des Flächennutzungsplanes
10
2.2.3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen
der Planung
11
2.2.4. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
15
2.2.5. Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
15
3. Zusätzliche Angaben
15
3.1. Angaben zu verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben
15
3.2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Durchführung des Bauleitplans
16
3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
16
Literatur
17
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Änderungsbereich (gestrichelte Linie)
9
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte schutzgutbezogene Ziele des
Umweltschutzes
3
Tab. 2: Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen der
Planung
11
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Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen
1. Einleitung
1.1. Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Bocholt beabsichtigt, im nördlichen Stadtgebiet im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens die Änderung der aktuellen Flächennutzungsplanausweisungen nördlich des Holtwicker Baches, westlich und östlich des Hemdener Weges, südlich des Gebäudes Hemdener
Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen.
Grund hierfür ist die die geplante Erweiterung des im Änderungsbereich liegenden Freizeitbades BAHIA, welche durch die Aufstellung des B-Planes NW 26 gesichert werden soll.
Hierzu gab es bereits 2011 planerische Vorstellungen, die aktuell durch das Architekturbüro
geising + böker gmbh modifiziert werden (Stand Masterplan Juli 2015).
Um die angedachte Planung für den Bereich am Hemdener Weg und nördlich des Holtwicker
Baches umzusetzen, ist auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes eine Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplanes notwendig. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zeitgleich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes NW
26 – Freizeitbad BAHIA – geändert.
Die Änderung des FNP erfordert das Erstellen eines Umweltberichtes, der ein gesonderter
Bestandteil der Begründung zum FNP ist.
Im Rahmen der zeitgleichen Aufstellung des Bebauungsplanes wurden Fachgutachten erarbeitet (Immissionsschutzgutachten, Artenschutzfachbeitrag), auf deren Ergebnisse im vorliegenden Umweltbericht verwiesen wird. Im Umweltbericht ist zu beurteilen, welche Auswirkungen von einer Änderung der Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans
im Vergleich zu den geplanten Nutzungen ausgehen.
1.2. Gesetzliche Grundlagen
Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt die Grundlage für die Erstellung des Umweltberichtes
dar. Darin enthalten sind die Vorgaben zu den sogenannten Belangen des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).
Wird eine Umweltprüfung für den Änderungsbereich oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren
auf zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (§ 2 Abs. 4
BauGB).
Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.
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Tab. 1: In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte schutzgutbezogene Ziele des Umweltschutzes
Schutzgut
Gesetzliche Grundlage
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz (LG NW)
Umweltschutzziele















Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Erhalt der biologischen Vielfalt.
Sicherung der Lebensräume für gefährdete Arten.
Erhalt lebensraumtypischer Standortverhältnisse.
Erhalt der Wälder mit Biotopschutzfunktion.
Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Verminderung oder Ausgleich von Beeinträchtigungen.
Erhaltung unbebauter Bereiche als
Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung
der Naturgüter und für die Erholung in
Natur und Landschaft insgesamt und
auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe.
Besondere(r) Schutz, Pflege und Entwicklung von Teilen von Natur und
Landschaft, auch begrünter Flächen
und deren Bestände in besiedelten Bereichen.
Sparsamer Umgang mit nicht erneuerbaren Naturgütern.
Vermeidung der Vernichtung wertvoller
Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile beim Abbau von Bodenschätzen sowie Verhütung dauernder
Schäden des Naturhaushalts.
Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
durch Rekultivierung oder naturnahe
Gestaltung.
Sicherung der Vegetation im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Nutzung, insbesondere von Wald, sonstigen geschlossenen Pflanzendecken und
Ufervegetation.
Schutz von wildlebenden Tieren und
Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt.
Vernetzung von Lebensstätten und
Lebensräumen (Biotope) wildlebender
Tiere und Pflanzen zu einem Verbundsystem.
Erhaltung unbebauter Bereiche wegen
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
und für die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit.
Renaturierung nicht mehr benötigter,
versiegelter Flächen; soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Flächen der natürlichen
Entwicklung überlassen.
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
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Schutzgut
Gesetzliche Grundlage
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG)
Umweltschutzziele

Verhinderung vermeidbarer Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer und der direkt
von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick
auf deren Wasserhaushalt.

Schutz Tieren und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
Abwehr schädlicher Bodenveränderungen.
Sanierung von Boden und Altlasten
sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen.
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
der natürlichen Funktionen des Bodens sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte.
Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen.
Erhalt der Böden mit günstigen Bedingungen für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen.
Die natürlichen Bodenfunktionen und
die Funktionen des Bodens als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes zum Schutz des Bodens
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 BBodSchG) sind zu erhalten.





Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz (LG NW)



Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)








Schutz des Bodens vor schädlichen
Umwelteinwirkungen.
Verhütung der Verunreinigung des
Wassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften.
Vermeidung der Vergrößerung und
Beschleunigung des Wasserabflusses.
Schutz der Gewässer im Interesse der
derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor
nachteiligen Einwirkungen.
Schutz der Gewässer im Interesse der
Grundwasseranreicherung.
Verhütung des schädlichen Abfließens
von Niederschlagswasser sowie des
Abschwemmens und des Eintrages
von Bodenbestandteilen, Dünge- oder
Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer.
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer, so dass Hochwasser so weit wie
möglich zurückgehalten, der schadlose
Wasserabfluss gewährleistet und die
Entstehung von Hochwasserschäden
vorgebeugt wird.
Schutz von Gebieten, die bei Hoch-
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Schutzgut
Gesetzliche Grundlage
Umweltschutzziele
wasser überschwemmt werden können
oder deren Überschwemmung dazu
dient, Hochwasserschäden zu mindern.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)






Luft/Klima
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz (LG NW)


Menschen
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Menschen/ Landschaft/ Erholung
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)




Schutz des Wassers vor schädlichen
Umwelteinwirkungen.
Erhaltung und Vermehrung von Wasserflächen auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer natürlichen Selbstreinigungskraft; Vermeidung des technischen Ausbaus von Gewässern bzw.
Ersatz durch biologische Wasserbaumaßnahmen.
Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen.
Sicherung und Entwicklung der ökologischen und chemischen Qualität der
Oberflächengewässer.
Erhalt der Wälder mit Wasserschutzfunktion.
Schutz der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
§ 1a Abs. 5: Den Erfordernissen des
Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Der Grundsatz ist in der Abwägung zu
berücksichtigen.
Verminderung von Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, Ausgleich oder Minderung unvermeidbarer Beeinträchtigungen durch landschaftspflegerische
Maßnahmen.
Schutz von Menschen vor schädlichen
Umwelteinwirkungen.
Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen.
Erhaltung und Entwicklung charakteristischer Strukturen und Elemente der
Landschaft, Vermeidung der Beeinträchtigung des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft.
Schutz von in ihrer Beschaffenheit und
Lage geeigneten Flächen zum Zwecke
der Erholung sowie Bereitstellung ausreichender Flächen im siedlungsnahen
Bereich für die Erholung.
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Schutzgut
Gesetzliche Grundlage
Umweltschutzziele



Kultur- und sonstige
Sachgüter
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)

Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz (LG NW)

Denkmalschutzgesetz NRW



Erleichterung des Zugangs zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen.
Erhaltung unbebauter Bereiche wegen
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
und für die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit.
Erschließung, Gestaltung und Erhaltung von für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung in
ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeigneten Flächen.
Schutz von Kultur- und sonstigen
Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen und der Funktionen des Bodens
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Gesetzes zum Schutz des
Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S.
502 - BBodSchG).
Schutz, Pflege und wissenschaftliche
Erforschung von Denkmälern.
Berücksichtigung der Belange des
Denkmalschutzes bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen (Erhaltung
und Nutzung der Denkmäler und
Denkmalbereiche als Belange der planerischen Abwägung).
Einbeziehung von Denkmälern in die
Raumordnung und Landesplanung.
Die Ziele und Darstellungen der Regionalplanung und der Landschaftsplanung sind im folgenden Kapitel aufgeführt.
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1.3. Relevante Plangrundlagen
Die Ziele der Raumordnung (Regionalplan Münsterland) sehen für den gesamten Geltungsbereich sowie die nach Westen angrenzenden Bereiche einen allgemeinen Freiraum
und Agrarbereich vor, der durch einen Freiraumbereich mit zweckgebundenen Nutzungen
mit der sonstigen Zweckbindung Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen überlagert wird.
Somit entspricht die Änderung des Flächennutzungsplanes den regionalplanerischen Zielsetzungen. Die östlich angrenzenden Bereiche sind bis auf die Flächen des Naturschutzgebietes als Agrarbereiche dargestellt. Die Fläche des östlich des Änderungsbereiches liegenden
Naturschutzgebietes „Holtwicker Bach“ ist als Bereich zum Schutz der Natur dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt (1979; Stand 2015) weist den Änderungsbereich aktuell als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad bzw. Parkplatz aus. Die westlich, nördlich und östlich an das Gebiet des Freizeitbades angrenzenden Bereiche sind als
Landwirtschaftsflächen ausgewiesen. Im Süden grenzen ein als Forstwirtschaftsfläche ausgewiesenes Areal sowie eine Wohnbaufläche ohne Entwicklung an.
Der Bebauungsplan insgesamt liegt ebenso wie die umliegenden Areale im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes Bocholt-West (Kreis Borken, 1997).
Der äußerste nördliche Teil des Änderungsbereich sowie die daran angrenzenden Freiräume
südlich und nördlich des NSG unterliegen als Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Hemden"
dem Landschaftsschutz (gem. § 21 LG NRW). In einem ausgewiesenen Schutzgebiet sind
generell alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung des Schutzgebietes führen können. Dazu zählen beispielsweise
die Errichtung von baulichen Anlagen und die Abgrabung und Aufschüttung. Da nun ein Teil
des neu zu errichtenden Stellplatzes in das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet hinreicht, ist der betreffende Bereich aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Das betroffene Landschaftsschutzgebiet ist vom Kreis Borken erlassen worden, so dass kein förmlicher Antrag auf Entlassung der Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet, wie bei einer
Verordnung der Bezirksregierung Münster, notwendig. Die Voraussetzung ist allerdings, dass
das zu entlassene Teilstück nicht einen hochwertigen Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes darstellt. Die momentane Nutzung der betreffenden Fläche stellt sich als Weidefläche
dar, so dass keine hochwertigen Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Der Bereich des vom Holtwicker Bach nach Norden hin abknickenden Grabens im äußersten
östlichen Bereich des Änderungsbereiches ist Bestandteil des Naturschutzgebietes „Holt
wicker Bach“
(LP-Nr. 2.1.2 / BOR-055), welches sich weiter nach Osten hin fortsetzt. Das
Naturschutzgebiet wird von der Planung nicht tangiert, der Bereich des Grabens bleibt unberührt.
In ähnlicher Abgrenzung wie das NSG besteht eine als schutzwürdiges Biotop (BK-4105906) gemäß Biotopkataster des LANUV ausgewiesene Fläche. Ein weiteres schutzwürdiges
Biotop stellt der südlich des Geltungsbereiches gelegene Abschnitt des Holtwicker Baches
(BK-4105-052) dar.
Der Änderungsbereich grenzt im Süden an den Holtwicker Bach, welcher über ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet verfügt. Das Übeschwemmungsgebiet des Holtwicker
Baches ist seit dem 06.07.2012 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt
worden. Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung erlischt die vorläufige Sicherung des
Überschwemmungsgebietes des Holtwicker Baches vom 20.06.2011. Es gelten die Verbots-
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und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet.
Demnach ist es u.a. untersagt, neue Baugebiete auszuweisen, bauliche Anlagen zu errichten
oder zu erweitern, die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen oder Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes
entgegenstehen. Der Änderungsbereich tangiert nicht die Abgrenzungen des Überschwemmungsgebietes, so dass die vorstehend aufgeführten Verbotstatbestände nicht erfüllt werden.
Der Grünordnungsrahmenplan der Stadt Bocholt (1997) konkretisiert die Belange der
Freiraum- und Landschaftsplanung im besiedelten Bereich. Der Änderungsbereich liegt hier
innerhalb des Grünsystems (Grünzug / Grüner Ring). Ziel der Grünzüge ist die Entwicklung
und Sicherung zusammenhängender Grünverbindungen bei Berücksichtigung der Verbindungsfunktion zwischen Stadt und Freiland. Der Änderungsbereich liegt im äußersten Norden des Grünzuges „R“ (Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Hünting bis Herzogstraße“).
Ziel ist die Verlängerung der Freizeit- und Erholungsachse bis in den inneren Stadtbereich.
Hervorzuheben ist eine geplante durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung.
Die Sportanlagen haben Anteil an der „Radialen Grünachse“ Freizeit- und Erholungsbereich
„Hünting“. Für die genannten Kategorien sieht der GORP folgende Entwicklungsziele vor:








Erhalt/Entwicklung durchgängiger Grünzugkomplexe,
Erhaltung/Aufwertung vorhandener Grünflächen,
Aufwertung/Anreicherung im Freilandbereich in Verbindung mit der zukünftigen Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung (Kompensationsflächenpool),
Sicherung der weiträumigen Umgebung des Holtwicker Baches als Freilandbereich
im Verbund eines durchgängigen „Grünen Ringes“; Erhöhung der Naturnähe durch
Anreicherung mit Gehölzen im Freiland; Umbau der Waldbestände,
Nutzung des teilweise hohen Entwicklungspotenzials im Bereich der grundwassergeprägten Gley-Böden,
Nutzung des Entwicklungspotenzials im Bereich der Extremstandorte durch standortgerechte (Grünland-)Nutzung und Entwicklung grundwassergeprägter Biotope,
Sicherung und Erhalt der schutzwürdigen Biotope,
Umweltverträgliches Konzept zur Entwicklung des Freizeit- und Erholungsschwerpunktes Hünting.
1.4. Planinhalte
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches, welcher größtenteils aus den Flächen des
Freizeitbades BAHIA-Bades westlich des Hemdener Weges besteht, wird zukünftig als Sondergebiet „Freizeit und Erholung“ ausgewiesen. Der Bereich der derzeit bestehenden Stellplätze sowie die daran im Norden angrenzenden neu geplanten Stellplätze des Freizeitbades
BAHIA-Bad östlich des Hemdener Weges wird als Sondergebiet „Freizeit und Erholung:
Stellplätze“ ausgewiesen. Die Ausweisung des Sondergebietes „Freizeit und Erholung“ orientiert sich an den Darstellungen des Regionalplans Münsterland, der den gesamten Änderungsbereich als einen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich ausweist, der durch einen
Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen mit der sonstigen Zweckbindung Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen überlagert wird.
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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes
Der Änderungsbereich liegt im Norden der Stadt Bocholt zwischen den Bezirken Holtwick im
Westen und Stenern im Osten.
Abb. 1: Änderungsbereich (schwarz gestrichelte Linie), Stand 29.10.2015
Der umweltbezogene Untersuchungsraum umfasst vorwiegend die Anlagen des Freizeitbades inkl. Parkplatzfläche. Darüber hinaus werden noch die angrenzenden Bereiche mit betrachtet, sofern Auswirkungen durch die Planung zu erwarten sind.
Um die maximal zu erwartenden Umweltauswirkungen ermitteln zu können, werden auch die
an den Änderungsbereich angrenzenden Flächen wie die Fläche des Bogenschützenvereins
im Westen, die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Norden und Osten, Teilbereiche der Waldfläche und der Wohnbebauung im Süden, innerhalb des umweltbezogenen
Untersuchungsraumes berücksichtigt. Diese Vorgehensweise gewährleistet die vollständige
Erfassung der Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Punkt 7
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BauGB. Die Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes deckt sich mit der
zum Bebauungsplanverfahren.
2.2. Bestandsaufnahme und Prognose der Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes
2.2.1. Belange des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Punkt 7a-i BauGB im Hinblick auf
den derzeitigen Zustand, einschließlich der besonderen Umweltmerkmale im Hinblick auf
eine erhebliche Beeinflussung beschrieben. Zu den im Rahmen dieses Umweltberichtes zu
berücksichtigenden Umweltbelangen zählen:
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
nicht relevant, da keine Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Europäische
Vogelschutzgebiete im Änderungsbereich liegen,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
g)
die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insb. des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
i)
die Wechselwirkungen der Buchstaben a, c und d
2.2.2. Gegenüberstellung von bestehenden und geplanten Darstellungen des Flächennutzungsplanes
Um die Umweltauswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung zu ermitteln, wird das
bestehende Planungsrecht den geplanten Darstellungen gegenübergestellt. Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes ist zu beurteilen, ob durch die Änderung erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt einhergehen können bzw. möglich sind. Folgende Änderungen werden vorgesehen:




Grünfläche: Freibad in Sondergebiet „Freizeit und Erholung“
Grünfläche: Parkplatz (öffentlich) in Sondergebiet „Freizeit und Erholung: Stellplätze“
Fläche für die Landwirtschaft in Sondergebiet „Freizeit und Erholung“
Fläche für die Landwirtschaft in Sondergebiet „Freizeit und Erholung: Stellplätze“
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Die Ausweisung des Sondergebietes „Freizeit und Erholung“ und „Freizeit und Erholung:
Stellplätze“ führt zu Versiegelungen bzw. Teilversiegelungen bisher unversiegelter landwirtschaftlicher Nutzflächen. Bei den Grünflächen „Freibad“ und „Parkplatz“ handelt es sich vorwiegend um bereits vorbelastete Bereiche, deren Böden bereits größtenteils versiegelt bzw.
teilversiegelt und anthropogen überprägt sind. Diese wesentlichen Aspekte sind bei der
nachfolgenden schutzgutbezogenen Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung zu
berücksichtigen.
2.2.3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen der Planung
Der derzeitige Umweltzustand des Änderungsbereiches wird nachfolgend zusammenfassend
wiedergegeben, hinsichtlich der Auswirkungen durch die Planung eingeschätzt und abschließend bewertet.
Tab. 2: Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen der Planung
Derzeitiger Umweltzustand und zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung
Umweltbelang
Bestand
Auswirkungen
Bewertung
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
Vorbelastungen durch Versiegelungen und Teilversiegelungen im
Bereich des Freizeitbades (westlich Hemdener Weg) und des
Stellplatzes (östlich Hemdener
Weg)
Verlust der Biotopstrukturen
durch
Nutzungsänderung
(Grünfläche und Fläche für
die Landwirtschaft mit überwiegend geringer bis mittlerer Wertigkeit)
Verlust der überwiegend gering bis mittelwertigen Biotopstrukturen geht nicht mit erheblichen Auswirkungen einher.
Biotoptypen im Änderungsbereich:
Acker, Grünland, Intensivrasen,
Gehölze, Sport- und Freizeitanlage, versiegelte Flächen (Parkplatz,
Verkehrsfläche)
Höherwertige Gehölze werden teilweise erhalten (westlich des BAHIA Bades) und
in die Planung integriert.
Vorkommen
planungsrelevanter
Arten innerhalb des Untersuchungsraumes: Kleinabendsegler,
Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Steinkauz
Für alle im Jahr 2012 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten
kann ein Brutvorkommen innerhalb
des Änderungsbereiches ausgeschlossen werden. Der Änderungsbereich ist Teil eines potentiellen Nahrungshabitat des Mäusebussards und des Turmfalken, da
diese östlich des BAHIA-BadParkplatzes verortet wurde. Ein
Horst wurde jedoch nicht festge-
Der Bereich des Grabens im
Osten des Änderungsbereiches, welcher Bestandteil
des
Naturschutzgebiets
„Holtwicker Bach“ ist, bleibt
unberührt, so dass Auswirkungen auf das NSG auszuschließen sind.
Verlust eines Teils des Nahrungshabitates des Steinkauzes.
Art-für-Art Betrachtung siehe
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Maßnahmen zu Vermeidung
und Verringerung werden
getroffen (Erhalt von Gehölzen). Zusätzlich finden Neuanpflanzungen zur Eingrünung und Aufwertung des
Änderungsbereiches statt.
Zerstörung eines Steinkauzrevieres durch Flächenbeanspruchung eines Teiles des
Nahrungshabitates, Flächenaufwertungen im Umfeld des
Vorhabengebietes
durch
Schaffung eines Nahrungshabitates als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung der Erfüllung der
Verbortstatbestände
(siehe
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)
Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände werden bei
Berücksichtigung der Maß-
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Derzeitiger Umweltzustand und zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung
Umweltbelang
Bestand
Auswirkungen
stellt.
nahmen nicht erfüllt (siehe
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag).
Im Norden an den Änderungsbereich angrenzend konnte im Bereich der dortigen Hofanlage ein
Brutplatz des Steinkauzes nachgewiesen werden. Dieser nutzt die
südlich davon liegende Fettweide
als Nahrungshabitat, die anteilig
Bestandteil des Änderungsbereiches ist.
Boden
Die Böden sind im Bereich der
Gebäude und Anlagen des Freizeitbades und der Parkplätze größtenteils versiegelt und übernehmen
keine natürlichen Bodenfunktionen.
Die übrigen Bereiche insbesondere
die das Areal des Freizeitbades
umgebenden Gehölzflächen und
die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind aktuell unversiegelt und
übernehmen natürliche Bodenfunktionen.
Bewertung
Bei Nicht-Durchführung ist mit
einer Entwicklung der Gehölzbestände zu rechnen. Die
bereits vorbelasteten Bereiche
unterliegen auch bei NichtDurchführung keinen Änderungen.
Neuversiegelungen
von
Böden, die bisher ihre natürlichen
Bodenfunktionen
übernehmen konnten.
Durch die Neuversiegelungen
sind erhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten. Für die Versiegelungen
werden Maßnahmen in Natur
und Landschaft und grünordnerische Maßnahmen vorgesehen und dadurch ausgeglichen.
Bei Nicht-Durchführung sind
keine Veränderungen / Entwicklungen des Bodens zu
erwarten.
Schutzwürdige Böden (nach GD
NW) kommen nicht vor.
Hinweise zu Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen liegen nicht
vor.
Wasser
Keine Wasserschutzgebiete
Der Änderungsbereich grenzt im
Süden an den Holtwicker Bach mit
seinem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.
Neuversiegelungen
von
Flächen mit einer Bedeutung
für die Versickerung und
Grundwasserneubildung
Die versiegelten Flächen übernehmen keine Funktionen zur
Versickerung und damit zur
Grundwasserneubildung.
Den
unversiegelten Offenlandbereichen
im Norden und Westen sowie dem
Waldgebiet im Süden kommt eine
hohe Bedeutung hinsichtlich der
Versiegelungen nicht erheblich für den Wasserhaushalt,
da zur Vermeidung von Auswirkungen eine Versickerung
des
Niederschlagswassers
vorgesehen wird. Dazu wird
auf dem Gelände des BAHIABades ein Rückhaltebecken
mit nachgeschalteter Versickerung errichtet. Zudem wird
der neu geplante Stellplatz in
teilversiegelter Form (Rasengittersteine) errichtet, so dass
das Niederschlagswasser hier
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Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen
Derzeitiger Umweltzustand und zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung
Umweltbelang
Bestand
Auswirkungen
Grundwasserneubildung zu.
Bewertung
vor Ort versickern kann.
Auswirkungen auf den Holtwicker Bach samt seinem Überschwemmungsgebiet ergeben
sich nicht.
Bei Nicht-Durchführung sind
keine Veränderungen / Entwicklungen des Wasserhaushaltes zu erwarten.
Luft / Klima
Hinsichtlich der Luftgüte sind keine
nennenswerten
Vorbelastungen
durch z.B. verkehrsbedingte Immissionen vorhanden.
Verlust von klimatisch bedeutenden Gehölzen
Der Änderungsbereich ist dem
Freilandklima zuzuordnen.
Bei Durchführung und NichtDurchführung ist mit keinen
erheblichen Veränderungen
der lufthygienischen Situation
zu rechnen.
Zur Vermeidung und Verringerung von erheblichen Auswirkungen werden Gehölze erhalten und durch möglichst
viele Neuanpflanzungen ergänzt.
Den Gehölzen kommt eine Bedeutung für die Frischluftproduktion zu.
Auch nach Durchführung der
Planung steht der Änderungsbereich im Einfluss der umgebenden Freiflächen, so dass
es nicht zu einem Wärmeinseleffekt kommt. Es ist nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen.
Ohne Durchführung der Planung sind keine Veränderungen der klimatischen Situation
zu erwarten.
Landschaft
Freizeit / Erholung
Änderungsbereich wird durch das
Freizeitbad „BAHIA“, inkl. Parkplatz, sowie den daran angrenzenden Gehölz- und Landwirtschaftsbereiche geprägt.
Teilweise bauliche Überprägung von Gehölz- und
Landwirtschaftsbereiche
Den Gehölzen kommt als prägen-
Es entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf das
Landschaftsbild. Wertgebende
Gehölze werden teilweise
erhalten und durch Neuanpflanzungen ergänzt.
Die
bedeutsame
Erholungseig-
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Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen
Derzeitiger Umweltzustand und zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung
Umweltbelang
Bestand
Auswirkungen
de Landschaftselemente eine hohe
Bedeutung zu.
nung des Änderungsbereiches bleibt bei Durchführung
ebenfalls erhalten.
Der Regionalplan Münsterland
stellt den gesamten Änderungsbereich als einen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich dar, der
durch einen Freiraumbereich für
zweckgebundene Nutzungen mt
der sonstigen Zweckbindung Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen überlagert wird.
Menschen und
menschliche Gesundheit
Flächen mit Wohnfunktion liegen
nicht innerhalb des Änderungsbereiches.
Wohnen /
Wohnumfeld
Weitere schutzwürdige Bereiche
mit Wohnnutzungen liegen südlich
des Änderungsbereiches als zusammenhängende
Wohnsiedlungsflächen sowie Westen und
Norden in Form von Hofanlagen.
Der Änderungsbereich besitzt eine
Bedeutung für die Wohnumfeldfunktion als Freizeit- und Erholungsschwerpunkt.
Bewertung
Bei Nicht-Durchführung sind
keine
Entwicklungen
des
Landschaftsbildes zu erwarten.
Zur Beurteilung der Schallimmissionen wurden Schalltechnische Gutachten angefertigt (vgl. hierzu Schallschutzgutachten, TÜV Nord,
2008, 2013 & 2014). Demnach werden die Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel auch nach der
Erweiterung in keinem der
Beurteilungszeiträume überschritten.
Auswirkungen auf den Freizeit- und Erholungsschwerpunkt entstehen nicht. Vielmehr wird dieser in seiner
Funktion durch die Ausweisung des Sondergebietes
„Freizeit und Erholung“ gestärkt.
Die Fuß- und Radwegeverbindungen werden auch bei
Durchführung der Planung
aufrechterhalten.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch
Schallimmissionen zu erwarten. Zu Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwertewerden im B-Plan NW 26
Schallschutzfestsetzungen
vorgenommen.
Vorbelastungen durch Luftschadstoffimmissionen mit Überschreitungen von Grenz- und Orientierungswerten sowie Vorbelastungen
durch
Altlastenverdachtsflächen
liegen für den Änderungsbereich
nicht vor.
Bei Nicht-Durchführung sind
keine Entwicklungen zu erwarten.
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Keine Bau- und Bodendenkmäler
und sonstige Sachgüter vorhanden
Keine Auswirkungen
Bei Durchführung und bei
Nicht-Durchführung sind keine
Veränderungen zu erwarten.
Wechselwirkungen
Über die dargelegten schutzgutbezogenen Inhalte hinaus sind planungsrelevante Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern nicht erkennbar.
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2.2.4. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Zur Vermeidung und Verringerung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter
werden im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung folgende Aspekte berücksichtigt:




Erhalt von hochwertigen Gehölzen im Bereich des Sondergebietes „Freizeit und Er
holung“ sowie im Bereich des Sondergebietes „Freizeit und Erholung: Stellplätze ,
Erhalt von Fuß- und Radwegeverbindungen,
Sicherung des Überschwemmungsgebietes des im Süden des Änderungsbereiches
verlaufenden Holtwicker Baches,
Sicherstellung der Versickerung der Niederschlagswassers (Regenrückhaltebecken,
Rasengittersteine).
Für notwendig werdende Maßnahmen zum Artenschutz werden entsprechende Ausgleichsflächen bereitgestellt. Darüber hinaus regelt der zeitgleich in Aufstellung befindliche Bebauungsplan NW 26 weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung, wie der Schutz von
Gehölzen während der Baumaßnahme, Anpflanzungen von Gehölzen und Schallschutzfestsetzungen.
Zur Ermittlung der durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorgenommen. Zur Kompensation von Eingriffen sind Maßnahmen auf externen Flächen erforderlich. Die Kompensation wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt.
2.2.5. Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der Umplanungen im Bereich des Geländes des BAHIA-Bades wird eine Änderung
des Flächennutzungsplanes notwendig.
Die Ausweisung bzw. die Entwicklung von Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen mit der Zweckbindung Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen entspricht den regionalplanerischen Zielsetzungen. Die Ziele der Raumordnung (Regionalplan Münsterland) sehen
für den gesamten Änderungsbereich sowie für die nach Westen angrenzenden Bereiche
einen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich vor, der durch einen Freiraumbereich für
zweckgebundene Nutzungen mit der sonstigen Zweckbindung Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen überlagert wird. Die Änderung des Flächennutzungsplanes orientiert sich somit
an der Darstellung des Regionalplanes, so dass Konflikte mit der Landes- und Regionalplanung auszuschließen sind.
Alternative Planungsmöglichkeiten sind für die FNP-Änderung nicht gegeben. Aus umweltfachlicher Sicht ist die gewählte Lösung vertretbar.
3. Zusätzliche Angaben
3.1. Angaben zu verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung gemäß den Vorgaben des § 2a
BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und
Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Punkt
7 BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.
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3.2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Durchführung des Bauleitplans
Auf der Planungsebene des FNP werden Eingriffe vorbereitet, die mit erheblichen Auswirkungen verbunden sein können. Eine unmittelbare Wirkung ist durch den FNP jedoch nicht
gegeben. Eine rechtsverbindliche Detailplanung, aus der konkrete Folgen der Planung abgeleitet werden können, wird erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanebene) erreicht. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird es daher nicht erforderlich,
Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswirkungen festzulegen. Es wird auf den
Umweltbericht zum Bebauungsplan NW 26 verwiesen.
3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Das Areal des am Hemdener Weg, nördlich des Holtwicker Baches, gelegenen Freizeitbades
BAHIA soll erweitert werden. Dazu wird derzeit der Bebauungsplan NW 26 aufgestellt und
der Flächennutzungsplan in einem zeitgleich durchgeführten Verfahren geändert.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt (1979; Stand 2015) weist den betreffenden Bereich aktuell als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad bzw. Parkplatz aus. Die westlich, nördlich und östlich an das Gebiet des Freizeitbades angrenzenden Bereiche sind als
Landwirtschaftsflächen ausgewiesen. Die vorliegende Bauleitplanung macht eine Änderung
des FNP mit den zuvor beschriebenen Darstellungen erforderlich.
Im Rahmen der zeitgleichen Aufstellung des Bebauungsplanes wurden Fachgutachten erarbeitet (Immissionsschutzgutachten, Artenschutzfachbeitrag, Umweltbericht), auf deren Ergebnisse im vorliegenden Umweltbericht verwiesen wird.
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches, welcher größtenteils aus den Flächen des
Freizeitbades BAHIA-Bades westlich des Hemdener Weges besteht, wird zukünftig als Son
dergebiet „Freizeit und Erholung“ ausgewiesen. Der Bereich der derzeit l- bestehenden
plätze sowie die daran im Norden angrenzenden neu geplanten Stellplätze des Freizeitbades
BAHIA-Bad östlich des Hemdener Weges wird als Sondergebiet „Freizeit und Erholung:
Stellplätze“ ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem zeitgleich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan NW 26 kann festgehalten werden, dass durch die Neuversiegelungen erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind. Diese können
durch Maßnahmen für Natur und Landschaft sowie durch grünordnerische Maßnahmen ausgeglichen werden.
Erhebliche Auswirkungen auf die anderen Schutzgüter entstehen durch die Planung nicht.
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung, wie der teilweise Erhalt von Gehölzen,
die Neuanlage von Gehölzen, Schallschutzfestsetzungen, Schaffung eines Nahrungshabitates für den Steinkauz etc. tragen hierzu bei. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird
der Ausgleich des ermittelten Biotopwertdefizites geregelt. Eine Bilanzierung für die FNPÄnderung erfolgt nicht.
Der vorliegende Umweltbericht stellt die umweltrelevanten Aspekte der Planung umfassend
und systematisch dar, so dass die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung berücksichtigt werden können.
Insgesamt ist das Vorhaben mit den Belangen des Umweltschutzes vereinbar.
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Stel
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (2015):
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
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1722); Berlin.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR NORMUNG E. V. (2014):
DIN 18920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, Deutsche Norm, Ausgabe: 2014-07
- Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.;
Berlin.
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Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
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MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV NRW) (2013):
in der Fassung vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
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MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV NRW) (2013):
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MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV NRW) (2013):
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz (LWG), vom
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Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen
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