73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ Umweltbericht in Iserlohn-Sümmern Auftraggeber: Bereich Stadtplanung Auftragnehmer: umweltbüro essen Bolle und Partner GbR Bearbeitung: Andreas Bolle Silke Haarnagell Essen, 04.05.2009 umweltbüro essen Rellinghauser Straße 334f 45 136 Essen fon 0201/860 61- 0 fax 0201/860 61 - 29 e-mail: [email protected] www.umweltbuero-essen.de 73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009) 1 Kurzbeschreibung der Planung Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich vollständig als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Darstellung soll in „Grünfläche“ geändert werden. Ziel des Änderungsverfahrens ist es, westlich des Bixterhauser Hellweges den Bau einer Sportanlage zu ermöglichen und die daran bis zur Lortzingstraße anschließende Freifläche als öffentliche Grünfläche im Sinne eines Grünzuge zwischen Wohnbauflächen und Sportanlage zu entwickeln. Konkrete Aussagen für die Sportanlage liegen bereits in Form eines Entwurfes für einen Bebauungsplan vor, der parallel zur 73. Änderung erstellt wird. 2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes Grundsätzlich gelten auf der Ebene des FNP alle auch für die verbindliche Bauleitplanung festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Hervorzuheben sind für den Änderungsbereich die Ziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB, da mit der Änderung des FNP auch die teilweise Versiegelung von Freiflächen mit gewachsenem Boden vorbereitet wird und es sich nicht um eine Maßnahme im Innenbereich handelt. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen (LGNW) legen als Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest, dass Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen sind. Besonders hervorgehoben wird, dass dies im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie in Verantwortung für zukünftige Generationen zu erfolgen hat. Beeinträchtigungen sind zu vermeiden und soweit dies nicht möglich ist, durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen. Zusätzlich kommt im Rahmen der vorliegenden FNP-Änderung wegen der westlich und nördlich angrenzend vorhandenen und geplanten Wohnbebauung, den Belangen des Immissionsschutzes gem. § 1 BImSchG besondere Bedeutung zu. Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ des Märkischen Kreises. Der Landschaftsplan setzt das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet Typ A fest. Überlagernd trifft der Landschaftsplan aber für den weit überwiegenden Teil des Änderungsbereiches unter Verweis auf den Gebietsentwicklungsplan die Aussage, dass diese Festsetzung mit der Rechtsverbindlichkeit eines nachfolgenden Bebauungsplanes außer Kraft tritt (temporäre Festsetzung). Der Änderungsbereich ist Teil einer festgesetzten Wasserschutzzone IIIb. Sonstige umweltbezogene Schutzfestsetzungen gibt es nicht. Insbesondere ist weder im Änderungsbereich noch in seinem unmittelbaren Umfeld ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen. 3 Beschreibung des Umweltzustandes und Prognose der Auswirkungen Grundlage für die Umweltprüfung ist der zum Bebauungsplan Mühlenbreite erstellte Umweltbericht. Schutzgut Mensch: Der Änderungsbereich liegt am Siedlungsrand in großer Entfernung zu verkehrlichen Schallquellen, so dass diesbezüglich keine planungserhebliche Vorbelastungen vorhanden sind. Auch Quellen für Geruchsbelästigungen oder Erschütterungen sowie für nennenswerte Belastungen mit Luftschadstoffen sind im Änderungsbereich und seinem Umfeld nicht vorhanden. Eine Erschließung für die wohnungsnahe Erholung ist abseits der bestehenden Straßen nicht vorhanden. umweltbüro essen Seite 1 73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009) Schutzgut Flora/Fauna: Der westliche und mittlere Teil des Änderungsbereiches ist als Grünland genutzt, das in kleinen Teilen offenbar temporär feucht ist, ohne dass sich dies jedoch in einem ausgeprägt abweichenden Bewuchs ausdrückt. Der deutlich kleinere östliche Teil des Änderungsbereiches ist ackerbaulich genutzt. Die Ersetzbarkeit im Falle von Eingriffen ist aufgrund der geringen Reife und der nicht an bestimmte Standortbedingungen gebundenen Biotoptypen somit als grundsätzlich gut zu beurteilen. Weder aus den Arbeiten im Rahmen der Biotoptypenkartierung im Änderungsbereich, noch aus dem Fundortkataster (FOK) des LANUV liegen Hinweise auf das Auftreten von planungsrelevanten Arten im Plangebiet vor. Das Fachinformationssystem (FIS) des LANUV verzeichnet für die vorhandenen Lebensraumtypen 28 Tierarten, die potenziell auftreten könnten: es handelt sich um 22 Vogelarten (darunter zahlreiche Greifvögel und Eulen) und sechs Fledermausarten. Schutzgut Boden: Im Änderungsbereich sind ausschließlich weit verbreitete Bodentypen anzutreffen, die nicht zu den besonders schutzwürdigen Böden nach § 1 Abs. 1 LBodSchG zu zählen sind. Es handelt sich überwiegend um staunässegeprägte Böden (Pseudogley), untergeordnet auch um Braunerde. Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Schichtenwasser steht im Änderungsbereich bereits in geringen Tiefen an. Der Änderungsbereich ist Teil einer festgesetzten Wasserschutzzone IIIb. Schutzgut Klima/Lufthygiene: Aufgrund der Nutzungsstruktur ist davon auszugehen, dass das Plangebiet dem Klimatoptyp „Freilandklima“ zuzuordnen ist und in begrenztem Umfang zur regionalen Kaltluftbildung beiträgt. Die Kaltluft fließt in Richtung Osten ab und hat keine Wirkungen auf besiedelte Bereiche. Stadtklimatisch sind die umgebenden locker bebauten Siedlungsflächen dem Klimatoptyp "Gartenstadtklima" zuzuordnen, der zwar gegenüber der freien Landschaft leicht veränderte bioklimatische und lufthygienische Charakteristika aufweist, jedoch keinen planerischen Handlungsbedarf begründet. Auch im weiteren Umfeld des Plangebietes ist kein spezieller Bedarf an klimatisch-lufthygienischem Ausgleich zu erkennen. Eine Luftleitungsfunktion im engeren Sinne kommt dem Plangebiet nicht zu. Eine besondere Bedeutung zur Luftregeneration ist wegen der geringen Größe und der Nutzung als gehölzfreie Landwirtschaftsfläche auszuschließen. Schutzgut Landschaft: Das Landschaftsbild wird derzeit noch durch die Lage in einer offenen, eher strukturarmen, agrarisch geprägten Landschaft mit deutlicher Entfernung zum Siedlungsrand von Sümmern geprägt. Weitreichende Blickbeziehungen bestehen nach Osten. Das landschaftliche Umfeld im Westen und Norden befindet sich derzeit aufgrund der Realisierung des ersten Teils einer geplanten Wohnbebauung im Umbruch. Letztlich soll die Wohnungsbauentwicklung am Bixterhauser Hellweg ihren Abschluss finden, so dass der Änderungsbereich Teil des neu zu gestaltenden Siedlungsrandes wird. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Schutzgüter 1. Schutzgut Mensch umweltbüro essen Kurzerläuterung Eine zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Errichtung einer Sportanlage keine schallimmissionstechnischen Aspekte am Standort entgegenstehen. Im Falle eines Trainingsbetriebes nach 22.00 Uhr müßte ein Lärmschutzwall zum Schutz der heranrückenden Wohnbebauung errichtet werden. Eine solch späte Nutzung ist jedoch nicht vorgesehen. Eine erhebliche Zunahme von Emissionen oder von Immissionsbelastungen im weiteren Umfeld ist durch die geplante FNP-Änderung ebenfalls nicht zu erwarten, da die geplante Sportanlage lediglich auf den Bedarf des lokalen vereinsgebundenen Breitensports und der örtlichen Grundschule ausgerichtet ist und die Ziel- und Quellverkehre vorwiegend über die stark befahrene Sümmerner Straße abgewickelt werden und sich untergeordnete Verkehrsbeziehungen auf mehrere Nebenstraßen verteilen. Sonstige für den Teilaspekt "Gesundheit" relevante Auswirkungen der PlanSeite 2 73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009) änderung bzw. Einwirkungen auf den Änderungsbereich sind nicht zu erkennen. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 2. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt und Landschaft Für die geplante Entwicklung einer Sportanlage und weiterer öffentlicher Grünflächen wird überwiegend Grünland, untergeordnet auch Ackerfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen weisen durch die angrenzend vorhandene oder im Entstehen begriffene Wohnbauflächen eine geringe Vorbelastung in ihrer Lebensraumfunktion durch Störungen auf. Der zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte Umweltbericht kommt hinsichtlich der so genannten planungsrelevanten und anderer besonders schutzwürdiger Arten zusammenfassend zu der Einschätzung, das eine erhebliche Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten auf der Ebene von Populationen nicht zu erkennen sei. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die angetroffenen Biotopstrukturen und somit auch alle theoretisch vorhandenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin vorhanden wären, so dass ökologische Funktionen, die im Änderungsbereich theoretisch verloren gehen könnten, im Umfeld weiterhin durchgehend funktionsfähig vorhanden sind. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 42 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 42 (5) BNatSchG liegt somit nicht vor. Es werden auch keine Biotope zerstört, die für „streng geschützte Arten“ nicht ersetzbar wären. Ein Verstoß gegen die Verbote nach § 19 Abs. 3 BNatSchG liegt somit ebenfalls nicht vor. Unmittelbar für die landschaftsgebundene Erholung bedeutsame Flächen sind nicht betroffen. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Errichtung einer Sportanlage zwar vollständig verändert, jedoch fügt sich die geplante Nutzung in die zur Zeit in Entwicklung begriffenen Wohnnutzung im Umfeld ein. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 3. Schutzgut Boden Gegenüber den Darstellungen des geltenden FNP wird sich der Zustand des Bodens deutlich verschlechtern, da der Versiegelungsgrad durch den Bau einer Sportanlage deutlich ansteigen wird. Durch die geplante städtebauliche Entwicklung werden jedoch ausschließlich Böden mit weiter Verbreitung und ohne besondere Schutzwürdigkeit in Anspruch genommen. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 4. Schutzgut Wasser Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da zum Einen im Änderungsbereich keine Oberflächengewässer vorhanden sind und zum Anderen die infolge der zunehmenden Versiegelung und der Ableitung von Regenwasser über das Kanalnetz verringerte Grundwasserneubildung vor dem Hintergrund des geringen Anteils, den der Änderungsbereich am Grundwassereinzugsgebiet hat, vernachlässig werden kann. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 5. Schutzgut Klima-/ Lufthygiene Gegenüber den Darstellungen des geltenden FNP werden sich die klimatischlufthygienischen Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Es sind insbesondere keine stadtklimatisch oder bioklimatisch erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten, da der Änderungsbereich aufgrund seiner Lage und Struktur keine wesentlichen klimatisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen für benachbarte Flächen übernimmt. Im regionalklimatischen Kontext ist die umweltbüro essen Seite 3 73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009) Nutzungsänderung aufgrund ihrer geringen Flächengröße nicht relevant. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 6. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Änderungsbereich oder seinem unmittelbaren Wirkraum sind keine Kulturoder Sachgüter vorhanden, die im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. Negative Auswirkungen sind daher diesbezüglich nicht zu erwarten. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung weder vorgesehen noch erforderlich. 7. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Der Bau der geplanten Sportanlage ist mit deutlichen Veränderungen der Geländemorphologie verbunden. Da der Sportanlage nach Westen ein Sichtschutzwall vorgelagert werden soll, wird der Bodenmassenausgleich im Änderungsbereich erfolgen und keine externe Deponierung erfordern. Die im Plangebiet anfallenden Abwässer werden über die bestehende bzw. eine neu zu errichtende Ortskanalisation abgeleitet, da eine Versickerung wegen der ungünstigen Untergrundverhältnisse nicht möglich ist. Insofern sind in dieser Hinsicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Wechselwirkungen Auf der Ebene des FNP relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzzwischen den gütern, die zu veränderten Bewertungen führen müßten, sind nicht zu erkennen. Schutzgütern 4 Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten Der im Änderungsbereich geplante Sportplatz ersetzt den vorhandenen, aber sanierungsbedürftigen Sportplatz an der Straße “Poths Kreuz”. Ursprünglich war der Ersatz auf einem Grundstück nordwestlich des Kreuzungspunktes Sümmerner Straße / Rittershausstraße vorgesehen. Die dortigen Flächen stehen aber wegen grundstücksrechtlicher Probleme nicht zur Verfügung und weisen zudem einen für die Realisierung ungünstigen Baugrund auf. Darüber hinaus erstreckt sich in diesem Bereich eine große Biotopkatasterfläche. Ein weiterer potentieller Standort im nördlichen Bereich des Grünzuges zwischen dem Wohngebiet Feldmarkring und dem Industriegebiet Rombrock zwischen Berkenstraße und Rittershausstraße scheiterte an der mangelnden Größe des Grundstücks, an der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung und an der Entfernung zum Dorfkern gepaart mit der Überwindung der Barriere Sümmerner Straße. Weitere Flächen die hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit und der Lagegunst in Betracht kämen, sind nicht vorhanden. Für das aktuelle Plangebiet im Bereich Bixterhauser Hellweg wurden, bezogen auf den Standort, ebenfalls verschiedene Varianten geprüft. Eine Alternative stellte ein weiter südlich gelegener Standort im Bereich Bixterhauser Hellweg / Osterloh dar. Er wurde jedoch verworfen, da es sich um ein festgesetztes Landschaftsschutzgebiet handelt. Der nunmehr vorgesehene Standort ist zwar auch als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, jedoch verweist bereits der Landschaftsplan darauf, dass die Schutzfestsetzung nur temporär gelten und bei Inkrafttreten eines widersprechenden Bebauungsplanes zurückweichen solle. Die geplante Grünfläche wird eine innere Gliederung aufweisen, die sich aus ihrer Lage in Bezug zu den westlich und nördlich angrenzenden Wohnbauflächen ergibt. Dementsprechend wird die Sportanlage im Osten (wohnungsfern) angeordnet und der Grünzug im Westen zwischen Wohnbebauung und Sportanlage. Für die Sportanlage selbst liegen Varianten mit verschiedenen Stellungen der Sportplätze und sonstigen Anlagenelemente vor, die aber hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt keine wesentlichen Unterschiede aufweisen und auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant sind. umweltbüro essen Seite 4 73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009) 5 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung In der Vergangenheit verfolgte und auch in Rahmenplanungen konkretisierte Absichten zu einer umfangreichen Siedlungsentwicklung zwischen der vorhandenen Ortslage von Sümmern und der Stadtgrenze zu Menden sind bereits im geltenden FNP nicht mehr enthalten. Eine landwirtschaftliche Nutzung wie derzeit vorhanden, würde daher im Falle eines Verzichtes auf die Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplanes und der übergeordneten Ziele des FNP, voraussichtlich auch langfristig erhalten bleiben, da im Plangebiet keine Baurechte bestehen. 6 Methoden der Umweltprüfung und Schwierigkeiten bei der Ermittlung Die wichtigsten Grundlagen für die Umweltprüfung sind der zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte Umweltbericht sowie die folgenden zum Bebauungsplan erstellte Gutachten: Grasy + Zanolli engineering (2008): Bebauungsplan Nr. 355 „Sümmern – Sportplatz Mühlenbreite Stadt Iserlohn. Schallimmissionstechnische Untersuchung. Gutachten vom 20.11.2008 im Auftrag der Stadt Iserlohn. Köln. Prüflabor GEOVEGOS (2008): Sportanlage Sümmern-Mühlenbreite, Stadt Iserlohn Baugrunduntersuchungen und -bewertungen. Gutachten vom 21.04.2008 im Auftrag der Stadt Iserlohn. Osnabrück. umweltbüro essen (2009): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan Nr. 355 „Sümmern – Sportplatz Mühlenbreite“. Gutachten im Auftrag der Stadt Iserlohn. Essen. Aus fehlenden Kenntnissen oder technischen Lücken resultierende Schwierigkeiten traten bei der Erstellung des Umweltberichts nicht auf. 7 Maßnahmen zur Überwachung Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. 8 Zusammenfassung des Umweltberichtes Die Inanspruchnahme von aktuell vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Freiflächen als öffentliche Grünfläche mit Sportanlage wird begrenzte negative Auswirkungen insbesondere bezogen auf die Schutzgüter Mensch (Lärm), Tiere/Pflanzen (Verlust von Lebensraum) und Boden (Versiegelung, Abtrag und Überlagerung) hervorrufen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bedürften, jedoch keine Maßnahmen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfordern. Die mit der geplante Änderung des Flächennutzungsplanes verbundenen Beeinträchtigungen der zu prüfenden Schutzgüter werden daher als nicht erheblich gewertet und stehen der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. umweltbüro essen Seite 5