Umweltbericht

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73. FNP-Änderung
„Sportanlage Mühlenbreite“
Umweltbericht
in Iserlohn-Sümmern
Auftraggeber:
Bereich Stadtplanung
Auftragnehmer:
umweltbüro essen
Bolle und Partner GbR
Bearbeitung:
Andreas Bolle
Silke Haarnagell
Essen, 04.05.2009
umweltbüro essen
Rellinghauser Straße 334f 45 136 Essen
fon 0201/860 61- 0 fax 0201/860 61 - 29
e-mail: [email protected]
www.umweltbuero-essen.de
73. FNP-Änderung „Sportanlage Mühlenbreite“ - Umweltbericht (Stand: 4. Mai 2009)
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Kurzbeschreibung der Planung
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich vollständig als Fläche für die
Landwirtschaft dar. Die Darstellung soll in „Grünfläche“ geändert werden.
Ziel des Änderungsverfahrens ist es, westlich des Bixterhauser Hellweges den Bau einer Sportanlage
zu ermöglichen und die daran bis zur Lortzingstraße anschließende Freifläche als öffentliche
Grünfläche im Sinne eines Grünzuge zwischen Wohnbauflächen und Sportanlage zu entwickeln.
Konkrete Aussagen für die Sportanlage liegen bereits in Form eines Entwurfes für einen
Bebauungsplan vor, der parallel zur 73. Änderung erstellt wird.
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Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Grundsätzlich gelten auf der Ebene des FNP alle auch für die verbindliche Bauleitplanung
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Hervorzuheben sind für den Änderungsbereich die Ziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden gem. § 1a BauGB, da mit der Änderung des FNP auch die teilweise Versiegelung von
Freiflächen mit gewachsenem Boden vorbereitet wird und es sich nicht um eine Maßnahme im
Innenbereich handelt.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen (LGNW) legen als Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest, dass Natur und Landschaft
aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen sind. Besonders hervorgehoben wird, dass dies
im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie in Verantwortung für zukünftige Generationen zu
erfolgen hat. Beeinträchtigungen sind zu vermeiden und soweit dies nicht möglich ist, durch
entsprechende Maßnahmen auszugleichen.
Zusätzlich kommt im Rahmen der vorliegenden FNP-Änderung wegen der westlich und nördlich
angrenzend vorhandenen und geplanten Wohnbebauung, den Belangen des Immissionsschutzes
gem. § 1 BImSchG besondere Bedeutung zu.
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ des
Märkischen Kreises. Der Landschaftsplan setzt das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet Typ A
fest. Überlagernd trifft der Landschaftsplan aber für den weit überwiegenden Teil des Änderungsbereiches unter Verweis auf den Gebietsentwicklungsplan die Aussage, dass diese Festsetzung mit der
Rechtsverbindlichkeit eines nachfolgenden Bebauungsplanes außer Kraft tritt (temporäre Festsetzung).
Der Änderungsbereich ist Teil einer festgesetzten Wasserschutzzone IIIb.
Sonstige umweltbezogene Schutzfestsetzungen gibt es nicht. Insbesondere ist weder im
Änderungsbereich noch in seinem unmittelbaren Umfeld ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
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Beschreibung des Umweltzustandes und Prognose der Auswirkungen
Grundlage für die Umweltprüfung ist der zum Bebauungsplan Mühlenbreite erstellte Umweltbericht.
Schutzgut Mensch:
Der Änderungsbereich liegt am Siedlungsrand in großer Entfernung zu verkehrlichen Schallquellen, so
dass diesbezüglich keine planungserhebliche Vorbelastungen vorhanden sind. Auch Quellen für
Geruchsbelästigungen oder Erschütterungen sowie für nennenswerte Belastungen mit
Luftschadstoffen sind im Änderungsbereich und seinem Umfeld nicht vorhanden.
Eine Erschließung für die wohnungsnahe Erholung ist abseits der bestehenden Straßen nicht
vorhanden.
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Schutzgut Flora/Fauna:
Der westliche und mittlere Teil des Änderungsbereiches ist als Grünland genutzt, das in kleinen Teilen
offenbar temporär feucht ist, ohne dass sich dies jedoch in einem ausgeprägt abweichenden Bewuchs
ausdrückt. Der deutlich kleinere östliche Teil des Änderungsbereiches ist ackerbaulich genutzt.
Die Ersetzbarkeit im Falle von Eingriffen ist aufgrund der geringen Reife und der nicht an bestimmte
Standortbedingungen gebundenen Biotoptypen somit als grundsätzlich gut zu beurteilen.
Weder aus den Arbeiten im Rahmen der Biotoptypenkartierung im Änderungsbereich, noch aus dem
Fundortkataster (FOK) des LANUV liegen Hinweise auf das Auftreten von planungsrelevanten Arten
im Plangebiet vor. Das Fachinformationssystem (FIS) des LANUV verzeichnet für die vorhandenen
Lebensraumtypen 28 Tierarten, die potenziell auftreten könnten: es handelt sich um 22 Vogelarten
(darunter zahlreiche Greifvögel und Eulen) und sechs Fledermausarten.
Schutzgut Boden:
Im Änderungsbereich sind ausschließlich weit verbreitete Bodentypen anzutreffen, die nicht zu den
besonders schutzwürdigen Böden nach § 1 Abs. 1 LBodSchG zu zählen sind. Es handelt sich
überwiegend um staunässegeprägte Böden (Pseudogley), untergeordnet auch um Braunerde.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Schichtenwasser steht im Änderungsbereich bereits in
geringen Tiefen an.
Der Änderungsbereich ist Teil einer festgesetzten Wasserschutzzone IIIb.
Schutzgut Klima/Lufthygiene:
Aufgrund der Nutzungsstruktur ist davon auszugehen, dass das Plangebiet dem Klimatoptyp
„Freilandklima“ zuzuordnen ist und in begrenztem Umfang zur regionalen Kaltluftbildung beiträgt. Die
Kaltluft fließt in Richtung Osten ab und hat keine Wirkungen auf besiedelte Bereiche.
Stadtklimatisch sind die umgebenden locker bebauten Siedlungsflächen dem Klimatoptyp
"Gartenstadtklima" zuzuordnen, der zwar gegenüber der freien Landschaft leicht veränderte
bioklimatische und lufthygienische Charakteristika aufweist, jedoch keinen planerischen
Handlungsbedarf begründet. Auch im weiteren Umfeld des Plangebietes ist kein spezieller Bedarf an
klimatisch-lufthygienischem Ausgleich zu erkennen. Eine Luftleitungsfunktion im engeren Sinne
kommt dem Plangebiet nicht zu. Eine besondere Bedeutung zur Luftregeneration ist wegen der
geringen Größe und der Nutzung als gehölzfreie Landwirtschaftsfläche auszuschließen.
Schutzgut Landschaft:
Das Landschaftsbild wird derzeit noch durch die Lage in einer offenen, eher strukturarmen, agrarisch
geprägten Landschaft mit deutlicher Entfernung zum Siedlungsrand von Sümmern geprägt.
Weitreichende Blickbeziehungen bestehen nach Osten. Das landschaftliche Umfeld im Westen und
Norden befindet sich derzeit aufgrund der Realisierung des ersten Teils einer geplanten
Wohnbebauung im Umbruch. Letztlich soll die Wohnungsbauentwicklung am Bixterhauser Hellweg
ihren Abschluss finden, so dass der Änderungsbereich Teil des neu zu gestaltenden Siedlungsrandes
wird.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie
geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Schutzgüter
1. Schutzgut
Mensch
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Kurzerläuterung
Eine zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, dass der Errichtung einer Sportanlage keine schallimmissionstechnischen Aspekte am Standort entgegenstehen. Im Falle eines Trainingsbetriebes
nach 22.00 Uhr müßte ein Lärmschutzwall zum Schutz der heranrückenden
Wohnbebauung errichtet werden. Eine solch späte Nutzung ist jedoch nicht
vorgesehen.
Eine erhebliche Zunahme von Emissionen oder von Immissionsbelastungen im
weiteren Umfeld ist durch die geplante FNP-Änderung ebenfalls nicht zu
erwarten, da die geplante Sportanlage lediglich auf den Bedarf des lokalen
vereinsgebundenen Breitensports und der örtlichen Grundschule ausgerichtet
ist und die Ziel- und Quellverkehre vorwiegend über die stark befahrene
Sümmerner Straße abgewickelt werden und sich untergeordnete Verkehrsbeziehungen auf mehrere Nebenstraßen verteilen.
Sonstige für den Teilaspekt "Gesundheit" relevante Auswirkungen der PlanSeite 2
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änderung bzw. Einwirkungen auf den Änderungsbereich sind nicht zu erkennen.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
2. Schutzgut Tiere
und Pflanzen
sowie biologische Vielfalt
und Landschaft
Für die geplante Entwicklung einer Sportanlage und weiterer öffentlicher
Grünflächen wird überwiegend Grünland, untergeordnet auch Ackerfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen weisen durch die angrenzend vorhandene
oder im Entstehen begriffene Wohnbauflächen eine geringe Vorbelastung in
ihrer Lebensraumfunktion durch Störungen auf.
Der zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte Umweltbericht kommt hinsichtlich der
so genannten planungsrelevanten und anderer besonders schutzwürdiger Arten
zusammenfassend zu der Einschätzung, das eine erhebliche Beeinträchtigung
planungsrelevanter Arten auf der Ebene von Populationen nicht zu erkennen
sei. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die angetroffenen Biotopstrukturen
und somit auch alle theoretisch vorhandenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
planungsrelevanter Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin vorhanden
wären, so dass ökologische Funktionen, die im Änderungsbereich theoretisch
verloren gehen könnten, im Umfeld weiterhin durchgehend funktionsfähig
vorhanden sind. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 42 (1) BNatSchG in
Verbindung mit § 42 (5) BNatSchG liegt somit nicht vor. Es werden auch keine
Biotope zerstört, die für „streng geschützte Arten“ nicht ersetzbar wären. Ein
Verstoß gegen die Verbote nach § 19 Abs. 3 BNatSchG liegt somit ebenfalls
nicht vor.
Unmittelbar für die landschaftsgebundene Erholung bedeutsame Flächen sind
nicht betroffen. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Errichtung einer
Sportanlage zwar vollständig verändert, jedoch fügt sich die geplante Nutzung in
die zur Zeit in Entwicklung begriffenen Wohnnutzung im Umfeld ein.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
3. Schutzgut
Boden
Gegenüber den Darstellungen des geltenden FNP wird sich der Zustand des
Bodens deutlich verschlechtern, da der Versiegelungsgrad durch den Bau einer
Sportanlage deutlich ansteigen wird.
Durch die geplante städtebauliche Entwicklung werden jedoch ausschließlich
Böden mit weiter Verbreitung und ohne besondere Schutzwürdigkeit in Anspruch genommen.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
4. Schutzgut
Wasser
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da zum Einen im
Änderungsbereich keine Oberflächengewässer vorhanden sind und zum
Anderen die infolge der zunehmenden Versiegelung und der Ableitung von
Regenwasser über das Kanalnetz verringerte Grundwasserneubildung vor dem
Hintergrund des geringen Anteils, den der Änderungsbereich am
Grundwassereinzugsgebiet hat, vernachlässig werden kann.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
5. Schutzgut
Klima-/ Lufthygiene
Gegenüber den Darstellungen des geltenden FNP werden sich die klimatischlufthygienischen Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Es sind insbesondere
keine stadtklimatisch oder bioklimatisch erheblichen Beeinträchtigungen durch
das Vorhaben zu erwarten, da der Änderungsbereich aufgrund seiner Lage und
Struktur keine wesentlichen klimatisch-lufthygienischen Ausgleichsleistungen für
benachbarte Flächen übernimmt. Im regionalklimatischen Kontext ist die
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Nutzungsänderung aufgrund ihrer geringen Flächengröße nicht relevant.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
6. Schutzgut
Kultur- und
Sachgüter
Im Änderungsbereich oder seinem unmittelbaren Wirkraum sind keine Kulturoder Sachgüter vorhanden, die im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. Negative Auswirkungen sind daher diesbezüglich nicht zu
erwarten.
Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich
negativer Auswirkungen sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
weder vorgesehen noch erforderlich.
7. Sachgerechter
Umgang mit
Abfällen und
Abwässern
Der Bau der geplanten Sportanlage ist mit deutlichen Veränderungen der
Geländemorphologie verbunden. Da der Sportanlage nach Westen ein Sichtschutzwall vorgelagert werden soll, wird der Bodenmassenausgleich im
Änderungsbereich erfolgen und keine externe Deponierung erfordern.
Die im Plangebiet anfallenden Abwässer werden über die bestehende bzw. eine
neu zu errichtende Ortskanalisation abgeleitet, da eine Versickerung wegen der
ungünstigen Untergrundverhältnisse nicht möglich ist.
Insofern sind in dieser Hinsicht keine erheblichen negativen Auswirkungen zu
erwarten.
Wechselwirkungen Auf der Ebene des FNP relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzzwischen den
gütern, die zu veränderten Bewertungen führen müßten, sind nicht zu erkennen.
Schutzgütern
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Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
Der im Änderungsbereich geplante Sportplatz ersetzt den vorhandenen, aber sanierungsbedürftigen
Sportplatz an der Straße “Poths Kreuz”. Ursprünglich war der Ersatz auf einem Grundstück
nordwestlich des Kreuzungspunktes Sümmerner Straße / Rittershausstraße vorgesehen. Die dortigen
Flächen stehen aber wegen grundstücksrechtlicher Probleme nicht zur Verfügung und weisen zudem
einen für die Realisierung ungünstigen Baugrund auf. Darüber hinaus erstreckt sich in diesem Bereich
eine große Biotopkatasterfläche. Ein weiterer potentieller Standort im nördlichen Bereich des
Grünzuges zwischen dem Wohngebiet Feldmarkring und dem Industriegebiet Rombrock zwischen
Berkenstraße und Rittershausstraße scheiterte an der mangelnden Größe des Grundstücks, an der
unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung und an der Entfernung zum Dorfkern gepaart mit der
Überwindung der Barriere Sümmerner Straße. Weitere Flächen die hinsichtlich der
Flächenverfügbarkeit und der Lagegunst in Betracht kämen, sind nicht vorhanden.
Für das aktuelle Plangebiet im Bereich Bixterhauser Hellweg wurden, bezogen auf den Standort,
ebenfalls verschiedene Varianten geprüft. Eine Alternative stellte ein weiter südlich gelegener
Standort im Bereich Bixterhauser Hellweg / Osterloh dar. Er wurde jedoch verworfen, da es sich um
ein festgesetztes Landschaftsschutzgebiet handelt. Der nunmehr vorgesehene Standort ist zwar auch
als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, jedoch verweist bereits der Landschaftsplan darauf, dass die
Schutzfestsetzung nur temporär gelten und bei Inkrafttreten eines widersprechenden Bebauungsplanes zurückweichen solle.
Die geplante Grünfläche wird eine innere Gliederung aufweisen, die sich aus ihrer Lage in Bezug zu
den westlich und nördlich angrenzenden Wohnbauflächen ergibt. Dementsprechend wird die
Sportanlage im Osten (wohnungsfern) angeordnet und der Grünzug im Westen zwischen
Wohnbebauung und Sportanlage. Für die Sportanlage selbst liegen Varianten mit verschiedenen
Stellungen der Sportplätze und sonstigen Anlagenelemente vor, die aber hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Umwelt keine wesentlichen Unterschiede aufweisen und auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant sind.
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Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
In der Vergangenheit verfolgte und auch in Rahmenplanungen konkretisierte Absichten zu einer
umfangreichen Siedlungsentwicklung zwischen der vorhandenen Ortslage von Sümmern und der
Stadtgrenze zu Menden sind bereits im geltenden FNP nicht mehr enthalten. Eine landwirtschaftliche
Nutzung wie derzeit vorhanden, würde daher im Falle eines Verzichtes auf die Umsetzung der
Planungsziele des Bebauungsplanes und der übergeordneten Ziele des FNP, voraussichtlich auch
langfristig erhalten bleiben, da im Plangebiet keine Baurechte bestehen.
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Methoden der Umweltprüfung und Schwierigkeiten bei der Ermittlung
Die wichtigsten Grundlagen für die Umweltprüfung sind der zum Bebauungsplan Nr. 355 erstellte
Umweltbericht sowie die folgenden zum Bebauungsplan erstellte Gutachten:
Grasy + Zanolli engineering (2008): Bebauungsplan Nr. 355 „Sümmern – Sportplatz Mühlenbreite
Stadt Iserlohn. Schallimmissionstechnische Untersuchung. Gutachten vom 20.11.2008 im Auftrag
der Stadt Iserlohn. Köln.
Prüflabor GEOVEGOS (2008): Sportanlage Sümmern-Mühlenbreite, Stadt Iserlohn Baugrunduntersuchungen und -bewertungen. Gutachten vom 21.04.2008 im Auftrag der Stadt
Iserlohn. Osnabrück.
umweltbüro essen (2009): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan Nr. 355 „Sümmern –
Sportplatz Mühlenbreite“. Gutachten im Auftrag der Stadt Iserlohn. Essen.
Aus fehlenden Kenntnissen oder technischen Lücken resultierende Schwierigkeiten traten bei der
Erstellung des Umweltberichts nicht auf.
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Maßnahmen zur Überwachung
Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind auf Ebene des
Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
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Zusammenfassung des Umweltberichtes
Die Inanspruchnahme von aktuell vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Freiflächen als öffentliche
Grünfläche mit Sportanlage wird begrenzte negative Auswirkungen insbesondere bezogen auf die
Schutzgüter Mensch (Lärm), Tiere/Pflanzen (Verlust von Lebensraum) und Boden (Versiegelung,
Abtrag und Überlagerung) hervorrufen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bedürften, jedoch keine Maßnahmen
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfordern.
Die mit der geplante Änderung des Flächennutzungsplanes verbundenen Beeinträchtigungen der zu
prüfenden Schutzgüter werden daher als nicht erheblich gewertet und stehen der Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht entgegen.
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