17. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Ulrich Leiner, Thomas Gehring, Ulrike Gote, Verena Osgyan, Katharina Schulze, Kerstin Celina, Christine Kamm, Claudia Stamm und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kampf gegen Krankenhauskeime forcieren, Meldeund Dokumentationspflicht systematisieren und verbessern Der Landtag wolle beschließen: Die Staatsregierung wird aufgefordert, ─ dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege mündlich und schriftlich zu berichten, ob und in welcher Form und welchem Umfang, und auf welche multiresistente Erreger (MRE), derzeit Kliniken in Bayern Risikopatienten testen; ─ verstärkte Meldepflicht für nosokomiale Infektionen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 MedHygV einzuführen. Demnach sollten bayerische Kliniken künftig verpflichtend sämtliche MREInfektionen (insbesondere grampositive Erreger wie MRSA, ESBL und VRE, aber auch multiresistente gramnegative Erreger MRGN) bereits bei einem ersten Nachweis elektronisch bei dem zuständigen Gesundheitsamt anonymisiert melden; ─ genauere Dokumentationspflichten in Einrichtungen nach §1 Abs. 2 Nr. 1 MedHygV einzuführen. Demnach sollten bayerische Kliniken künftig verpflichtend auch die Differenzierungsmerkmale hinsichtlich der nosokomialen Infektionen, der Infektionsquellen, der Pforten und der Infektionswege angeben; ─ sich dafür einzusetzen, dass die Ergebnisse der beschriebenen Dokumentationspflicht als gesonderter Teil in die Qualitätsberichte der Krankenhäuser verpflichtend einfließen; ─ zu prüfen, ob die Gesundheitsämter in Bayern mit entsprechenden Kompetenzen und Personal ausgestattet sind, um als effektive Kontrollinstanz wirken zu können; 17.04.2015 Drucksache 17/6198 Begründung: Der Schutz der Patientinnen und Patienten vor multiresistenten Erregern (MRE) im Krankenhaus (wie etwa MRSA, VRE, ESBL, oder auch MRGN), bei denen gewisse Antibiotika wirkungslos geworden sind und die im Falle einer Infektion schwierig zu behandeln sind, ist eine der zentralen Herausforderungen der Kliniken. Im Jahr 2011 wurde eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen. Auf dieser Grundlage haben die Bundesländer bis Ende 2012 Krankenhaus-Hygieneverordnungen erlassen, die die Erfassung und Bewertung von Infektionen, die hygienischen Mindestanforderungen und das benötigte Fachpersonal festschreiben. Außerdem wurde die Rolle des Robert Koch-Instituts gestärkt. Die Empfehlungen der dort ansässigen Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) bilden die fachliche Grundlage der länderspezifischen Hygieneverordnungen. Der bayerischen Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) zufolge, sind Krankenhäuser in Bayern verpflichtet, die Empfehlungen der KRINKO zu beachten und Risikopatienten bei der Aufnahme ins Krankenhaus auf MRSA (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus-Stämme) zu untersuchen und sie bis zum Ausschluss einer Besiedelung zu isolieren. Zu den MRE-Risikogruppen zählen beispielsweise Menschen mit einem Krankenhausaufenthalt im vergangenen Jahr, Menschen mit Kontakten zu SchweinemastBetrieben, chronisch Pflegebedürftige oder Kathetersowie Dialysepatientinnen bzw. -patienten. Die Krankenhäuser nehmen eine zentrale Rolle in der Bekämpfung von diesen sogenannten nosokomialen Infektionen in einer Region ein. Studien zeigen, dass in Deutschland mehr als die Hälfte aller MRSA in einem Krankenhaus bereits bei Aufnahme des Patienten nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist die Umsetzung der Empfehlungen zum Umgang mit MRE in Krankenhäusern dringend notwendig. Dies ist nur von Erfolg bestimmt, wenn alle Krankenhäuser einer epidemiologisch zusammenhängenden Region diese Empfehlungen umsetzten. Insellösungen werden ohne Erfolg bleiben und die Krankenhäuser, die die Maßnahme umzusetzen versuchen, werden durch diejenigen bestraft, die sie nicht adäquat oder nur teilweise umsetzen. Bezüglich der Meldeverpflichtungen bei Feststellung von nosokomialen Infektionen bestehen derzeit große Interpretationsspielräume. Meldepflichtig an Gesundheitsämter ist seit 2009 nach „Verordnung zur Anpas- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode sung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes“ nur der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG ist nur ein gehäuftes Auftreten von Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt als Ausbruch zu melden, wenn das Geschehen auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Einzelne Infektionen durch MRE oder eine Besiedlung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind primär nicht meldepflichtig. Dabei sollte eine digitale Meldung sowie die Vernetzung von Ärztinnen, Ärzten, Laboren und Gesundheitsämtern im Fokus stehen (derzeit erprobt: Projekt DEMIS – Deutsches elektronisches Meldesystem für Infektionsschutz). Das BMG geht davon aus, dass in Deutschland jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patientinnen und Patienten an solchen nosokomialen Infektionen erkranken, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme stehen. Bis zu 15.000 Menschen sterben an deren Folgen, obwohl 20 bis 30 Prozent dieser Infektionen durch die Einhaltung von adäquaten Hygienemaßnahmen vermeidbar wären. Die Zahl der Infektionen gilt unter Experten jedoch nicht als gesichert, vor allem angesichts einer enormen Dunkelziffer. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene setzt die Zahl der Todesfälle inzwischen sogar bei bis zu 30.000 an. Die Angaben zu den tatsächlichen nosokomialen Infektionsraten in Krankenhäusern und den in diesem Zusammenhang stehenden Todesfällen sind strittig und nicht ausreichend transparent. Drucksache 17/6198 Für eine verbesserte Qualitätssicherung und Transparenz wurde der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, Kriterien zur Messung der Hygienequalität zu definieren, die eine Vergleichbarkeit der Hygienesituation in den Kliniken ermöglichen und die Ergebnisse in die Qualitätsberichte aufzunehmen. Diese vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Regelungen zur Verbesserung der Krankenhaushygiene sind ausdrücklich zu begrüßen. Die aktuelle Situation zeigt aber, dass sie bei weitem nicht ausreichen. Es fehlt eine genauere und einheitliche Dokumentation von MRE-Infektionen. Ganz entscheidend ist hierbei die Unterscheidung, ob Patientinnen bzw. Patienten den MRE bereits vor ihrem Krankenhausaufenthalt erworben haben oder erst während der stationären Leistungserbringung durch den Erreger befallen wurden. Die Anzahl der MRE-Infektionen müssen Kliniken bislang nicht veröffentlichen. Etwa die Hälfte der deutschen Kliniken nimmt allerdings freiwillig an ausgewählten Teilen der Krankenhaus-Infektions-Surveillance-Systems (KISS) teil, das in einer Datenbank MREInfektionen in bestimmten Risikobereichen in deutschen Krankenhäusern erfasst. Diese Möglichkeit soll weiterhin erhalten bleiben. Mit einer verstärkten Meldepflicht für sämtliche gefährliche MRE in bayerischen Kliniken und mit der Einführung einer ausführlicheren und einheitlichen Dokumentationspflicht bei jedem Nachweis einer nosokomialen Infektion, würden den Gesundheitsämtern in Bayern, sowie auch dem Robert Koch-Institut anonymisierte, epidemiologische Daten über die Entwicklung und Verbreitung dieser gefährlichen Erreger zur Verfügung stehen, die zielgenaue Bekämpfungsmaßnahmen ermöglichen.