Russland-Analyse Nr. 5 - Länder

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Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde
Nr. 5
Russlandanalysen
14.11.2003
Inhalt
Die Grundlagen des russischen Wahlrechts. Angelika Nußberger, Köln
Kasten: Ist das etwa illegal?! Wahr oder falsch
2
4
Die 50 politisch einflussreichsten Personen in Russland im Oktober 2003
6
Perzeption der Bedeutung von Elitegruppen in Russland 2001–2003
8
Chronik vom 5. bis 12. November 2003
9
Die Grundlagen des russischen Wahlrechts
Von Angelika Nußberger, Köln
Zusammenfassung
Die russische Verfassung lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems einen vergleichsweise
weiten Spielraum. Für die Wahlen zur Duma hat er ein „Grabensystem“ mit Elementen der Mehrheits- und
der Verhältniswahl eingeführt. Das ist im Hinblick auf die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes nicht
unproblematisch. Auch andere Regelungen, insbesondere die Einschränkung der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über den Wahlkampf, führen zu Konflikten mit allgemeinen Grundrechtsgarantien.
Russlandanalysen 5/2003
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Die Grundlagen des russischen Wahlrechts
Von Angelika Nußberger, Köln
Verfassungsrechtliche Vorgaben
I
n der Russischen Verfassung aus dem Jahr 1993 ist das
Demokratieprinzip an prominenter Stelle festgehalten.
Nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung ist die Russische Föderation ein demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform. Das multinationale Volk
wird als „Träger der Souveränität“ und „einzige Quelle
der Gewalt“ bezeichnet. Dementsprechend kommt den
Wahlen eine Schlüsselfunktion bei der Konstituierung
der Macht zu. Sie sind, ebenso wie die Referenden
„höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksgewalt“ (Art.
3 Abs. 3 der Verfassung).
Nun gibt es in der Russischen Föderation aber nicht
nur Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft, auch das
Staatsoberhaupt, der Präsident, wird unmittelbar vom
Volk gewählt. Beide Wahlen stehen, zeitlich nur wenig
versetzt, in Kürze bevor: die Parlamentswahlen sind auf
den 7. Dezember 2003, die Präsidentenwahlen auf den
18. März 2004 anberaumt.
Einzelne der in der Verfassung niedergelegten Wahlgrundsätze betreffen beide Wahlen gleichermaßen. So
wird das Recht der Bürger der auf Teilnahme und Kandidatur bei den Wahlen zu den Organen der staatlichen
Gewalt im Rahmen des Grundrechtekatalogs allgemein
garantiert. Kein Wahlrecht haben die gerichtlich für geschäftsunfähig Erklärten sowie die Inhaftierten. Im Übrigen sind die verfassungsrechtlichen Regelungen zu den
Parlaments- und Präsidentenwahlen aber unterschiedlich.
Besonders überrascht, dass die Wahlrechtsgrundsätze, die
sich im Laufe der Parlamentsgeschichte durchgesetzt
haben und die mittlerweile universell anerkannt sind
– d.h. die Vorgabe, dass Wahlen allgemein, unmittelbar,
frei, gleich und geheim zu sein haben – in der Russischen
Verfassung nur im Hinblick auf die Präsidenten- (Art. 81
Abs. 1 der Verfassung), nicht aber im Hinblick auf die
Parlamentswahlen explizit normiert worden sind. Eine
entsprechende Regelung findet sich nur auf einfachgesetzlicher Ebene im Gesetz „Über die Wahlen der Abgeordneten der Staatlichen Duma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation“ aus dem Jahr 2002 (im
Folgenden WahlG).
Anders als die Weimarer Reichsverfassung, aber
vergleichbar mit dem Grundgesetz regelt die Russische
Verfassung nicht, welches Wahlsystem zur Anwendung
kommen soll. Dies wird dem Gesetzgeber überlassen
(Art. 96 Abs. 2 der Verfassung). Über diese grundlegende Frage ist denn auch heftiger Streit entbrannt: das
Gesetzgebungsverfahren bei der Ausarbeitung des ersten
Wahlgesetzes 1995 war äußerst kontrovers und konnte
nicht zu einer dauerhaft akzeptierten Lösung führen, so
dass das Verfassungsgericht mehrfach mit der Problematik befasst wurde. In den Jahren 1999 und 2002 wurden
zwei weitere neue Fassungen des Gesetzes ausgearbeitet,
die Regelung der hauptsächlich strittigen Punkte allerdings grundsätzlich beibehalten.
Neben dem Wahlgesetz ist die gleichermaßen aus
dem Jahr 2002 stammende Neufassung des Gesetzes
„Über die grundlegenden Garantien der Rechte der Wähler und des Rechts der Bürger der Russischen Föderation
auf Teilnahme am Referendum“ (im Folgenden WahlrechtsgarantieG) von Bedeutung. Das gesamte Rechtsgebiet ist stark in Bewegung und erfährt fortlaufend
Umgestaltungen.
Grundlegende Charakteristika des russischen
Wahlsystems
D
as russische Wahlsystem kombiniert Mehrheitsund Verhältniswahl und ist als so genanntes „duales
System“ oder „Grabensystem“ ausgestaltet. Die Wahlberechtigten verfügen über zwei Stimmen. Mit der ersten
Stimme können sie nach dem relativen Mehrheitswahlrecht Einzelkandidaten wählen. Über dieses System wird
die eine Hälfte der 450 Parlamentssitze vergeben. Mit
der zweiten Stimme wird über die Zuteilung der anderen
Hälfte der Sitze entschieden. Sie werden nach einem
modifizierten Verhältniswahlrecht über eine föderale
Liste an Parteien und Wahlblöcke (freiwillige Zusammenschlüsse von Parteien) vergeben. Der entscheidende
Unterschied zum deutschen Wahlsystem ist, dass beide
Bestandteile des Gesamtwahlverfahrens unabhängig
voneinander bestehen, d.h. die Sitze der direkt gewählten Kandidaten nicht auf den prozentualen Stimmanteil
der Partei oder des Wahlblocks, dem sie angehören,
angerechnet werden. Dieses System impliziert einen
deutlich geringeren Stellenwert der Parteien bei der
Entscheidung über die Zusammensetzung der Duma:
225 Sitze werden unmittelbar von Personen, nicht von
Parteien errungen. Dies erklärt auch, warum Prominente sowie regional starke Gruppierungen – unabhängig
von Parteizugehörigkeit und konsistenten Programmen
– vergleichsweise leicht politischen Einfluss in der Duma
gewinnen können.
Asymmetrien im gemischten Wahlsystem
D
ie Kombination zweier verschiedener Wahlsysteme
in Form eines Grabenwahlsystems erscheint in
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verschiedener Hinsicht als problematisch. Können Wahlbewerber unmittelbar kandidieren und zugleich auch
noch von den Parteien bzw. Wahlblöcken aufgestellt
werden, so bedeutet dies, dass sie eine zweifache Chance
haben, einen Sitz im Parlament zu erringen. Zudem wird
die „Zugpferdwirkung“ populärer Kandidaten verdoppelt, da sie sowohl Stimmen für die Partei und als auch
für sich selbst erringen können. Als Verstoß gegen den
Gleichheitssatz kann auch die Ungleichheit der Vertretungswerte angesehen werden, da durch die Direkt- und
Listenkandidaten jeweils unterschiedlich viele Wähler
durchschnittlich vertreten werden. Aufgrund dessen wurde die entsprechende Regelung bereits vor sowie unmittelbar nach der zweiten Wahl zum russischen Parlament
im Jahr 1995 vor dem russischen Verfassungsgericht angegriffen. Dies verneinte aber eine Verfassungswidrigkeit.
Es sah die beiden Teile des kombinierten Wahlsystems als
selbständige Säulen an. Den Anforderungen des Gleichheitssatzes müsse nur innerhalb der beiden Säulen, aber
nicht im Gesamtsystem entsprochen werden.
Einschränkungen des Gleichheitssatzes durch das
Föderalismusprinzip
F
ür die Wahl der Einzelkandidaten wird das gesamte
Land in 225 Wahlkreise eingeteilt. Pro Wahlkreis
wird jeweils ein Abgeordneter gewählt. Ausreichend ist
dabei die relative Mehrheit der Stimmen. Die Wahlkreise
umfassen eine jeweils annähernd gleiche Zahl von Wählern; Abweichungen von 10% bzw. 15% in entlegenen
Gebieten werden akzeptiert (Art. 19 Abs. 3 WahlgarantienG). Zugunsten der bevölkerungsarmen föderalen
Subjekte der insgesamt 89 Subjekte umfassenden Russischen Föderation gibt es eine als „Kleinstaatenklausel“
bezeichnete Sonderregelung: hier können auch dann
eigenständige Wahlkreise gebildet werden, wenn die Anzahl der Wähler die vorgegebene Richtzahl nicht erreicht.
Im Übrigen aber ist die Bildung der Wahlkreise nicht an
die Grenzen der Föderationssubjekte gebunden, sondern
subjektübergreifend möglich.
Diese Regelung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, versteht man ihn streng mathematisch, da Kandidaten aus den bevölkerungsarmen Subjekten weniger
Stimmen für einen Sitz in der Duma benötigen als die
Kandidaten aus den anderen Wahlkreisen. Das Verfassungsgericht argumentiert aber, die Garantie des gleichen
Wahlrechts sei im Lichte des Prinzips des Föderalismus
auszulegen. Die Notwendigkeit einer adäquaten Repräsentanz auch der dünn besiedelten Gebiete mache eine
Sonderregelung erforderlich. Eine ansonsten bestehende
Unterrepräsentation werde auch durch die Zusammensetzung des Föderationsrats als zweiter Kammer nicht
ausgeglichen.
Voraussetzungen für die Aufstellung von
Direktkandidaten
D
ie Kandidaten für die Direktwahl können sich
selbst benennen oder durch eine Partei oder einen Wahlblock aufstellen lassen. Sie müssen sich bei
der Zentralen Wahlkommission registrieren lassen.
Voraussetzung dafür ist ein Unterschriftenquorum von
mindestens einem Prozent der Stimmen der Wähler des
jeweiligen Wahlkreises (Art. 42 WahlG) – die Einzelregelungen im neuen Gesetz von 2002 zur Überprüfung der
Unterschriftslisten sind sehr detailliert, um Missbräuche
zu verhindern. Alternativ sind Sicherheitsleistungen
in Höhe von 15 % der maximalen Ausgaben aus dem
Wahlfonds zu hinterlegen (Art. 45 Abs. 5 iVm Art. 68
WahlG).
Einschränkung der Repräsentanz des Wählerwillens
durch die 5%-Klausel
D
ie 5%-Klausel ist ein allgemein akzeptiertes Instrument zur Verhinderung einer Zersplitterung der
Parteien im Parlament, die bei einem Verhältniswahlrecht
grundsätzlich zu erwarten ist. Sie soll der Sicherstellung
der Funktionsfähigkeit des Parlaments und damit der
Stabilisierung der Legislative dienen. Nach einer intensiven Auseinandersetzung in der Gesetzesdebatte wurde
sie auch in die erste Fassung des russischen Wahlgesetzes
aus dem Jahr 1995 aufgenommen. In der Russischen
Föderation führte diese Regelung bei den Wahlen 1995
aber dazu, dass eine große Zahl von Parteien, die insgesamt fast die Hälfte (49,5%) der Wählerstimmen auf sich
vereinigten, nicht in die Duma einziehen konnten. Dies
wurde durch zwei besondere Faktoren bedingt: zum einen gab es kein historisch gewachsenes und klar strukturiertes Parteiensystem, vielmehr trat eine große Zahl neu
gebildeter politischer Formationen zur Wahl an. Zum
anderen galt das gesamte Territorium der Russischen
Föderation als ein einziger Wahlkreis (Art. 13 WahlG).
Auch diese Regelung wurde vor dem Verfassungsgericht angegriffen, gleichermaßen aber nicht für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht argumentierte zum
einen rechtsvergleichend und betonte, dass eine derartige Regelung zum Fundus von gemischten Wahlsystemen
gehöre. Weder werde das Prinzip der Wahlfreiheit noch
das Prinzip der proportionalen Repräsentation verletzt.
Allerdings leitete das Gericht aus den „allgemein anerkannten Prinzipien der Volksherrschaft“ ab, dass die
Anwendung der 5%-Sperrklausel dann unzulässig wäre,
würde sie dazu führen, dass die im Parlament vertretenen
Parteien insgesamt weniger als 50% der Wählerstimmen
repräsentierten. Eine zweite Grenze ist nach Meinung
des Verfassungsgerichts insofern zu ziehen, als mehr
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als eine Partei im Parlament vertreten sein muss. Der
Gesetzgeber stellt mit seiner Neuregelung diese beiden
Voraussetzungen sicher (Art. 84 Abs. 3 WahlG).
Die Wahl ist nur gültig, wenn mindestens 25% der
Wahlberechtigten sowohl föderationsweit als auch in
den Einzelwahlkreisen zu den Urnen gehen. Angesichts
des allgemein zu beobachtenden Desinteresses an den
Wahlen in der Russischen Föderation kann auch diese
niedrige Quote Probleme bereiten. Zur Erhöhung der
Wahlbeteiligung ist es möglich, „gegen alle“ zu stimmen
– eine Option, für die die Wähler in der Praxis nicht selten
votieren.
Regelungen zur Finanzierung der Wahlen
D
er Finanzierung der Wahlen ist ein ganzes Kapitel
des Wahlgesetzes gewidmet. Bemerkenswert ist,
dass die Kandidaten ihre Vermögensverhältnisse (Höhe
und Quellen des Einkommens, Eigentumsverhältnisse,
Bankguthaben und Wertpapiere) durch Vorlage der letzten Steuererklärung offen legen müssen.
Als Höchstsumme für die im Wahlkampffonds eines
Kandidaten zusammengefassten Gelder wird der Betrag
von 6 Millionen Rubel festgelegt. Parteien wird ein Betrag von 250 Millionen Rubeln zugestanden. Höchstbeträge von Spenden werden im prozentualen Verhältnis zu
diesen Obergrenzen festgelegt. Inwieweit diese Regelungen die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wahlen
beeinflussen können, ist allerdings fraglich.
Regelungen zum Einfluss der Medien auf die Wahlen
D
ie staatlichen und kommunalen Medien haben
den registrierten Einzelkandidaten sowie den Listen der politischen Parteien und Wahlblöcke Sendezeit
in Rundfunk und Fernsehen sowie in der Druckpresse
kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei der Grundsatz
der Gleichbehandlung zu beachten ist (Art. 59 Abs. 3
WahlG). In nicht-staatlichen Medien, die mindestens ein
Jahr bestehen, kann Sendezeit käuflich erworben werden.
Auch hier sind allen Kandidaten die gleichen Konditionen zu gewähren. Die entsprechenden Daten sind vor
den Wahlen zu veröffentlichen
Diejenigen Parteien, die nicht gewählt werden, müssen die Kosten für die ihnen während des Wahlkampfs
vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellten Sendezeiten
in Rundfunk und Fernsehen erstatten (Art. 71 Abs. 2
WahlG); die Teilnahme an der Wahl wird damit zu einem
finanziellen Risiko.
Strenge Regeln wurden getroffen, um einen missbräuchlichen Einsatz der Massenmedien vor den Wahlen
zu verhindern – Friktionen mit der Garantie der Mei-
nungs- und Pressefreiheit sind hier unverkennbar. Allgemein wird gefordert, dass die Informationen, die über die
Massenmedien verbreitet werden, objektiv und verlässlich sein müssen und die Gleichheit der Kandidaten und
Parteien nicht verletzen dürfen. Äußerst problematisch
sind aber die Regelungen zur „Agitation“ im Wahlkampf
im WahlG sowie auch im WahlrechtsgarantieG, mit denen versucht wird, zwischen objektiver Information und
Beteiligung am Wahlkampf zu unterscheiden. Letzteres
wird für eine Vielzahl gesellschaftlicher Organisationen
wie etwa religiöse Vereinigungen und Wohltätigkeitsorganisationen überhaupt untersagt.
In den Massenmedien dürfen Informationen über
den Wahlkampf der einzelnen Kandidaten nur zusammenhängend und „ohne Kommentare“ gegeben werden.
Es erscheint schon als sehr schwierig, objektive Berichte
über Wahlkampfauftritte klar von Kommentaren abzugrenzen. In der Sache aber handelt es sich um eine
gravierende Einschränkung der in Art. 29 der Verfassung
garantierten „Freiheit der Masseninformation“. Einschränkungen sind nach Art. 55 Abs. 3 der Verfassung
durch Bundesgesetz nur in dem Maß zulässig, in dem
„dies für den Schutz der Grundlagen der Verfassungsordnung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der
rechtmäßigen Interessen anderer Personen sowie für die
Sicherung der Landesverteidigung und der Staatssicherheit notwendig ist“.
Nun ist bei der hier vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung in Rechnung zu stellen, dass die objektive
Information der Wähler einen hohen Stellenwert hat.
Allerdings ist es als grundlegende Aufgabe der Massenmedien zu erachten, Informationsvermittlung mit
Kommentaren zu verbinden. Der Einzelne kann selbst
entscheiden, ob er die Kommentare für sachgerecht hält
oder nicht. Hier das Wort zu verbieten kommt einer
unsachgemäßen Bevormundung der Wähler gleich und
verhindert die Entstehung eines kritisch-offenen Dialogs
über die Kandidaten und ihre Programme. Dieser aber
ist essentielle Voraussetzung für Wahlen, die ihrer Funktion, der Legitimation der Ausübung staatlicher Macht
im demokratischen Staat, gerecht werden.
Dennoch hat das russische Verfassungsgericht die
fraglichen Regelungen in einer Entscheidung vom
30.10.2003 im Wesentlichen für verfassungsmäßig
erklärt und hält es für gerechtfertigt, in den Massenmedien Kommentare nicht allgemein, aber Kommentare,
die darauf abzielen, die Wähler in ihrer Entscheidung
zu beeinflussen, zu verbieten und Zuwiderhandlungen
zu ahnden. Diese Auslegung des Gesetzes durch das
Verfassungsgericht zwingt die Medien zu einer Gratwanderung, bei der der Absturz vorprogrammiert ist:
Meinungen sind erlaubt, aber nicht, wenn sie mit der
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Intention geäußert werden, andere von etwas zu überzeugen. De facto reduziert das Verfassungsgericht damit die
Meinungsfreiheit der Massenmedien im Wahlkampf auf
„objektive“ Stellungnahmen und opfert sie einer illusionären „Informationssicherheit von Wahlen“. Dass eine
derartige Grundrechtseinschränkung notwendig und verhältnismäßig ist, wird in der Entscheidung vorausgesetzt,
nicht aber im Einzelnen geprüft.
Die Akribie, mit der in den umfangreichen neuen russischen Wahlgesetzen die Durchführung der Wahlen und
die Rechte der Beteiligten in allen kleinsten Details geregelt werden, kann so nicht darüber hinwegtäuschen, dass
mehr denn je ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber
der Konstituierung von Macht auf der Grundlage eines
freien Meinungsbildungsprozesses besteht.
Redaktion: Heiko Pleines / Hans-Henning Schröder
Über die Autorin
Angelika Nußberger ist Professorin für Öffentliches Recht und Ostrecht an der Universität zu Köln sowie Direktorin des Instituts für Ostrecht. Ihr
Forschungsschwerpunkt ist die Entwicklung des Verfassungsrechts der Staaten Mittel- und Osteuropas, insbesondere der Russischen Föderation.
Lesetipps
Tigran B. Beknazar, Demokratische Wahlgrundsätze und das russische Wahlsystem. Zum Urteil des russischen Verfassungsgerichts vom 17. November 1998, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2000, S. 803–858.
Robert G. Moser, The Impact of Parliamentary Electoral Systems in Russia, in: Archie Brown (Hg.), Contemporary Russian Politics 2001, S. 195
–207.
Ist das etwa illegal?! Wahr oder falsch:
1. Der Präsident darf für Kandidaten, die er mag, keinen Wahlkampf führen.
2. Die Parteien dürfen Wähler am Wahltag nicht zur Wahlurne bringen.
3. Am Vorabend des Wahltags und am Wahltag selbst ist der Wahlkampf verboten.
4. Rechtlich gesehen ist fast jede Information über einen Kandidaten „Wahlkampf“.
5. Medien können nach zwei Fällen von „Wahlkampf“ geschlossen werden.
6. Parteien und Kandidaten dürfen zwischen dem 2. September und dem 7. November 2003 im Fernsehen
keinen Wahlkampf für die Dumawahlen führen.
7. Der Präsident darf nicht Mitglied einer politischen Partei sein.
Die Antworten? Alles ist wahr. Angeblich, um die schmutzigen Wahlkampftaktiken und den Missbrauch der
Staatsmacht zu eliminieren, die für die vorherigen Wahlen charakteristisch waren, verbietet ein revidiertes Gesetz
über die „Rechte des Wählers“ den Medien Ansichten über die Position oder den Wahlkampf eines Kandidaten
zu äußern, verlangt, dass alle Kandidaten gleichermaßen von den Medien behandelt werden, schließt viele hohe
Staatsbeamte vom Wahlkampf aus (es sei denn, sie nehmen offiziell Urlaub) und beschränkt den „Vorwahlkampf“
auf einen vorgeschriebenen Zeitraum.
Eine subjektive Auslegung von „Berichterstattung“ und „Wahlkampf“ schränkt die Möglichkeiten von Journalisten für grundlegende politische Berichterstattung ein. Einige Abgeordnete, angeführt von der SPS (Union der
Rechten Kräfte), haben dieses Gesetz angefochten, mit der Begründung, dass es das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Das Verfassungsgericht soll eine Entscheidung hierzu in diesem Monat [Anmerkung der Redaktion:
am 30. Oktober] fällen.
Aus: Russian Election Watch, vol. 3, no.1, October 2003, Harvard University – Indiana University Bloomington, S. 2.
Übersetzung aus dem Amerikanischen: Matthias Neumann.
(Anmerkung der Redaktion: das Verfassungsgericht hat am 30. Oktober sein Urteil gesprochen und – wie im
Beitrag von Angelika Nußberger dargestellt – die unter 4. aufgeführte Regelung in ihrer Gültigkeit nicht wesentlich
eingeschränkt.)
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Die 50 politisch einflussreichsten Personen in Russland im Oktober 2003
Die russische Tageszeitung „Nezavisimaja gazeta“ veröffentlicht jeden Monat eine Liste der 100 politisch einflussreichsten Russen. Das Ranking wird durch Befragung von Politikwissenschaftlern, Politikberatern und Journalisten ermittelt.
Auf den ersten 50 Plätzen rangierten im Oktober folgende Personen:
Nr.
Name
Funktion
Mittlere
Punktewertung
in
Moskau
in den
Regionen
1
Putin, Wladimir
Staatspräsident
7,78
6,84
2
Woloschin, Alexander
Leiter der Präsidialadministration, Stabschef (bis 30. Oktober),
gilt als Vertreter des „Familien“-Clans
6,59
4,21
3
Kasjanow, Michail
Ministerpräsident. Wird dem „Familien“-Clan zugerechnet
6,42
4,66
4
Tschubajs, Anatolij
Vorstandsvorsitzender des Strommonopolisten EES Rossii
5,69
4,32
5
Chodorkowskij, Michail
Finanzmagnat und Großunternehmer, Chef und Anteilseigner
der Jukos-Gruppe
5,35
4,07
6-7
Abramowitsch, Roman
Gouverneur von Tschukotka, Finanzmagnat, ehemaliger Chef
von Sibneft. Wird zum „Familien“-Clan gerechnet
5,30
3,92
6-7
Surkow, Wladislaw
Stellvertretender Leiter der Präsidialadministration, wird dem
Clan der „Petersburger Liberalen“ zugerechnet
5,30
2,90
8
Kudrin, Alexej
Finanzminister, Stellvertretender Ministerpräsident.
„Petersburger“
5,22
3,83
9-10
Gryslow, Boris
Innenminister, einer der Führer der Partei „Einiges Russland“
5,17
4,14
9-10
Iwanow, Sergej
Verteidigungsminister, früherer Geheimdienstler
5,17
3,72
11
Patruschev, Nikolaj
Direktor des Inlandsgeheimdienstes FSB
5,08
3,45
12
Deripaska, Oleg
Finanzmagnat und Großunternehmer, Aluminiumkonzern
„Rusal“
4,94
3,02
13
Weschnjakow, Alexander
Leiter der Zentralen Wahlkommission
4,84
3,94
14
Lushkow, Jurij
Bürgermeister von Moskau, einer der Führer der Partei „Einiges
Russland“
4,80
3,97
15
Gref, German
Wirtschaftsminister, gilt als „Petersburger Liberaler“
4,78
3,67
16
Sjuganow, Gennadij
Vorsitzender der KPRF, Führer der kommunistischen Fraktion in
der Duma
4,69
3,42
17
Potanin, Wladimir
Finanzmagnat und Großunternehmer, Buntmetallkonzern
„Norilskij Nickel“
4,54
3,05
18
Alekperow, Wagit
Finanzmagnat und Großunternehmer, Chef des Mineralölkonzerns LUKojl
4,51
2,90
19
Ustinow, Wladimir
Generalstaatsanwalt
4,49
3,32
20
Pugatschow, Sergej
Finanzmagnat und Banker, Meschprombank, Mitglied des Föderationsrates
4,44
2,79
21
Setschin, Igor
Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, gilt als einer der
Köpfe des „Petersburger Geheimpolizeiclans“
4,43
2,29
22
Alexij II
Patriarch, Oberhaupt der Russischen Orthodoxen Kirche
4,42
3,71
23
Iwanow, Viktor
Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, gilt als einer der
Köpfe des „Petersburger Geheimpolizeiclans“
4,35
2,46
24
Schojgu, Sergej
Minister für Katastrophenschutz, einer der Führer der Partei
„Einiges Russland“
4,28
3,77
25
Awen, Pjotr
Finanzmagnat und Unternehmer, Präsident der Alfa-Bank
4,19
2,48
26
Mamut, Alexander
Finanzmagnat und Banker, Investitionsgesellschaft Trojka-Dialog
4,18
2,13
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Nr.
Name
Funktion
Mittlere
Punktewertung
in
Moskau
in den
Regionen
27-28
Beresowskij, Boris
Finanzmagnat, derzeit in London, um der Strafverfolgung zu
entgehen
4,11
3,39
27-28
Iwanow, Igor
Außenminister
4,11
3,43
29
Miller, Alexej
Vorstandsvorsitzender des Erdgasmonopolisten Gazprom
4,08
2,95
30-31
Fridman, Michail
Finanzmagnat und Großunternehmer, Vorstandsvorsitzender der
Alfa-Gruppe
4,00
2,19
30-31
Christenko, Viktor
Stellvertretender Ministerpräsident, zuständig für Wirtschaftspolitik
4,00
2,90
32
Mironow, Sergej
Vorsitzender des Föderationsrates, Vertreter von St. Petersburg im
Föderationsrat
3,95
2,95
33
Kosak, Dmitrij
Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung (seit 30. Oktober
Erster Stellvertretender Leiter), wird dem Clan der „Petersburger
Liberalen“ zugerechnet
3,94
3,16
34
Rajkow, Gennadij
Dumaabgeordneter, Führer der Fraktion „Volksdeputierter“ in
der Duma, Führer der „Volkspartei“
3,91
2,55
35-36
Abramow, Alexander
Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, zuständig für
Beziehung zu den Regionen, wird dem Clan der „Petersburger
Liberalen“ zugerechnet
3,88
2,45
35-36
Aljoschin, Boris
Vorsitzender von Gossstandart, dem Staatskomitee für Standardisierung
3,88
2,34
Illarionow, Andrej
Berater des Präsidenten in Wirtschaftsfragen
3,86
3,08
38-39
Glasjew, Sergej
Dumaabgeordneter, ursprünglich Angehöriger der Fraktion der
KPRF, Experte für Außenwirtschaft, Mitbegründer der Partei
„Vaterland“
3,84
3,28
38-39
Stepaschin, Sergej
Vorsitzender des Rechnungshofs, früherer Innenminister und
Ministerpräsident, wird den „Petersburgern“ zugerechnet
3,84
3,00
40
Kwaschnin, Anatolij
Armeegeneral, Chef des Generalstabs
3,79
2,48
41
Jawlinskij, Grigorij
Dumabgeordneter, Führer der Fraktion von JABLOKO in der
Duma, Vorsitzender der Partei JABLOKO
3,75
3,18
42
Lesin, Michail
Minister für Massenmedien
3,71
2,72
43
37
Surabow, Michail
Vorsitzender des Staatlichen Rentenfonds
3,69
2,89
44-45
Wajnschtok, Semjon
Vorsitzender der staatseigenen Gesellschaft „Transneft“, die das
russische Pipelinenetz kontrolliert
3,68
2,27
44-45
Kadyrow,
Achmad-Chadshi
Oberhaupt der offiziellen, russlandtreuen, tschetschenischen
Verwaltung, Präsident. Früher islamischer Geistlicher
3,68
3,37
46
Medwedjew, Dmitrij
Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialadministration (seit 30.
Oktober Leiter der Präsidialadministration), wird dem Clan der
„Petersburger Liberalen“ zugerechnet
3,66
2,79
47
Selesnjow, Gennadij
Vorsitzender der Duma, früher Mitglied der KPRF, heute Führer
der „Partei der Wiedergeburt Russlands“
3,65
3,30
48
Shirinowskij, Wladimir
Stellvertretender Vorsitzender der Duma, Führer der LDPR
3,64
2,89
49
Koshin, Wladimir
Leiter der Abteilung für Verwaltung für präsidiales Eigentum in
der Präsidialverwaltung
3,50
2,35
50
Jelzin, Boris
Ehemaliger russischer Präsident
3,49
1,89
Zusammenstellung: Hans-Henning Schröder
Russlandanalysen 5/2003
Seite 8
Perzeption der Bedeutung einzelner Elitegruppen in Russland 2001–2003
Okt 2003
Jul 2003
Apr 2003
Dez 2002
Okt 2002
Jul 2002
Apr 2002
Dez 2001
Okt 2001
Jun 2001
0%
10%
20%
Präsidialapparat
Regionen
Medien
Banken, Unternehmen
30%
40%
Regierung
Judikative
Wissenschaft, Stiftungen
50%
60%
Wirtschaftspolitik
Parlament, Parteien
Kirche
70%
80%
90%
100%
Machtapparate
Nicht zugeordnet
Wirtschaftsverbände
Zur graphischen Auswertung wurden die Rankings vom Juni 2001 bis zum Oktober 2003 herangezogen. Alle
im Ranking aufgeführten Politiker werden nach der Herkunft ihrer Macht in Gruppen zusammengefasst. Dabei
werden elf Kategorien gebildet, die sich zur Analyse in sechs Gruppen zusammenfassen lassen:
• Föderale Exekutive: (Präsident/Präsidialapparat, Regierung, Wirtschaftspolitik, Machtapparate; ; letzteres ist
eine Sammelbezeichnung für Innenministerium, Verteidigungsministerium, Geheimdienste und andere Ressorts, die über paramilitärische Verbände verfügen) – Blautöne mit unterschiedlichen Mustern
• Regionale Eliten – Gelb
• Judikative – Braun
• Legislative (Parlament/Parteien) – Grau
• Sinnstiftende Eliten (Medien, Wissenschaft/Stiftungen, Kirche) – Grüntöne
• Wirtschaft (Wirtschaftsverbände, Banken/ Unternehmen)– Rot.
Die Graphik zeigt, wie sich in der Wahrnehmung der befragten Experten die Macht zwischen den Elitegruppen
verteilt. Dabei wird deutlich, wie außerordentlich stark die föderale (zentrale) Exekutive in Putins Russland den
politischen Prozess dominiert. Ihr folgt in der Bedeutung die Kategorie der Finanzleute und Unternehmer. Legislative und regionale Eliten spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Grafik: Hans-Henning Schröder
Russlandanalysen 3/2003
Seite 9
Chronik vom 5. bis 12. November 2003
5.11.2003
Witalij Artjuchow, der Minister für Bodenschätze, erklärt in der „Rossijskaja gazeta“, dass Jukos die Förderlizenzen entzogen werden könnten: „Der Sinn dieser Aktion liegt auf der Hand: ein Unternehmen, dessen
Kontrollaktienpaket beschlagnahmt wurde, ist kaum ein geeigneter Partner für die Zusammenarbeit mit
Behörden, die für die Lizenzen zuständig sind“.
6.11.2003
Ein Gericht der Region Krasnojarsk erklärt die Wahl des ehemaligen Chefs des Unternehmens „JUKOSMoskva“, Wasilij Schachnowskij, zum Senator des Autonomen Bezirks der Ewenken für ungültig.
6.11.2003
Zwei russische Bergsteiger erreichen den 7.804 m hohen Nuptse East Peak (Nepal), den höchsten bisher
nicht erstiegenen Berg der Welt.
6.11.2003
Der EU-Russlandgipfel in Rom erörtert die Folgen der EU-Erweiterung für die Wirtschaftsbeziehungen
zwischen der EU und Russland.
7.11.2003
Offizieller Wahlkampfbeginn. Vom 7. November bis zum 6. Dezember darf Wahlagitation im Fernsehen und
Rundfunk sowie in den Printmedien betrieben werden.
7.11.2003
Putin besucht auf der Rückreise vom EU-Russlandgipfel Paris und erörtert mit dem französischen Präsidenten Jacques Chirac die Lage im Nahen Osten.
7.11.2003
Das „Open Society Institute“ der Soros-Stiftung in Moskau wird von maskierten Männern in Uniform
besetzt, die angeblich im Auftrag des Gebäudebesitzers handeln. Die Besetzung dauert bis zum 11.11. Der
Hintergrund ist unklar.
8.11.2003
Atomminister Alexander Rumjanzew und der U.S. Energieminister Spencer Abraham unterzeichnen in
Moskau ein Memorandum, in dem für den Transfer von angereichertem Uran aus Kernkraftwerken von 17
Staaten der GUS und Ostmitteleuropas nach Russland amerikanische Hilfe zugesichert wird.
8.11.2003
Der Erste Stellvertretende Vorsitzende der russischen Zentralbank, Oleg Wjugin, erklärt in der britischen
Financial Times, dass der Kapitalabfluss aus Russland in der zweiten Jahreshälfte katastrophal angewachsen
sei. Nach seiner Aussage werden Ende des Jahres fast 13 Milliarden Dollar das Land verlassen haben – das
Anderthalbfache des Betrags von 2002, als die Kapitalausfuhr mehr als 8 Milliarden US-Dollar betrug. Allein
im dritten Quartal 2003 sind 7,7 Mrd. US-Dollar ins Ausland transferiert worden.
10.11.2003
Die Staatsanwaltschaft von Tomsk (Sibirien) erhebt gegen Tomskneft, einem Zweigunternehmen der Holding Jukos, Klage wegen Steuerhinterziehung.
10.11.2003
Otto Lacis, ein namhafter liberaler Journalist, lange Zeit stellvertretender Chefredakteur der Zeitung „Novye
izvestija“ und gegenwärtig stellvertretender Chefredakteur von „Russkij kur‘er“, wird vor seinem Haus von
Unbekannten zusammengeschlagen.
11.11.2003
Der indische Premierminister Atal Bihari Vajpayee trifft zu einem dreitätigigen Staatsbesuch in Moskau ein.
In Gesprächen mit Putin erörtert er Fragen der Rüstungszusammenarbeit.
12.11.2003
In Anwesenheit von Putin und Atal Bihari Vajpayee werden eine Reihe von Vereinbarungen über russischindische Zusammenarbeit u.a. im Bereich der Weltraumforschung unterzeichnet.
12.11.2003
Das Moskauer Stadtgericht weist im Falle Chodorkowskij den Antrag auf Haftentlassung zurück.
Die Russlandanalysen werden gemeinsam von der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde und
der Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen herausgegeben.
Die Meinungen, die in den Russlandanalysen geäußert werden, geben ausschließlich die Auffassung der Autoren wider.
Abdruck und sonstige publizistische Nutzung sind nach Rücksprache mit dem Herausgeber gestattet.
Redaktion und technische Gestaltung: Matthias Neumann
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