Kanzlei für IT-Recht Die wichtigsten Urteile im Onlinehandel 2014 Die 26 Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp” in der INTERNET World Business Inhalt Vorwort ............................................................................. BGH: Pflichtangaben bei Google-Adwords-Werbung ........ BGH: „Fleurop“ als Adwords Keyword ist verboten .......... Zweifache Vertragsstrafe nach einer Abmahnung ............ Werbung mit älteren “Test”-Ergebnissen .......................... Button mit “Bestellung abschicken” ist zulässig ............... OLG Hamm: Auf “B-Ware” 2 Jahre Gewährleistung ......... Maßanfertigung und Widerrufsrecht ................................. Hinweis “CE-geprüft” ist irreführend ................................ BGH: Werbung für Kinder nicht grundsätzlich tabu ........ BGH: Typenbezeichnung darf nicht fehlen ........................ Fremde Produktfotos und Urheberrecht ............................ Werbung in Autoreply-Mail ist unzulässig ......................... Unterlassungserklärung lässt sich nicht kündigen ............ Versandkostenangabe bei Google Shopping unzulässig ... Informationspflicht auch auf eBay ..................................... Abmahnung auch bei inaktivem Shop ............................... Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten .................... 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 Vertriebsverträge können kartellrechtswidrig sein ........... “Sofort lieferbar” heißt: unverzüglich versendbar ............. Werbung mit veraltetem UVP-Preis ................................... eBay: Die Wahrheit muss nicht gelöscht werden .............. Unklare Haftung für Amazon-Händler ............................... Vorsicht bei fremden Marken im Quelltext ........................ Sonderpreise dürfen nicht dauernd gelten ........................ Was wir für Sie tun können ............................................... 3 40 42 44 46 48 50 52 54 Vorwort Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2014. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichtsentscheidungen für den Onlinehandel. Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht sowie gewerblichen Rechtsschutz. Sie ist speziell im Bereich E-Commerce-Recht tätig. Sie berät beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, eCommercePlattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces. 4 Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz E-Mail: [email protected] 5 BGH: Pflichtangaben bei GoogleAdwords-Werbung Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gesetzliche Pflichtangaben bei Google Adwords nicht in der Anzeige selbst aufgeführt werden müssen. Die Pflichtangaben können über einen klar erkennbaren, sprechenden Hinweis-Link eingefügt werden (Urteil vom 06.06.2013, Az.: I ZR 2/12). Ein Arzneimittelhersteller hatte diese Anforderungen nicht erfüllt. In einer Anzeige hatte er von der Überschrift „Bei entzündeten Atemwegen“ auf eine Internet-Seite mit den Pflichtangaben „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ verlinkt, die zweite Anzeige enthielt zwar im Text „www. .de/Pflichttext_hier “, jedoch ohne Verlinkung. Die Karlsruher Richter stuften beide Anzeigen als wettbewerbswidrig ein. Bei der ersten Anzeige fehle der Hinweis „Pflichtangaben“, bei der zweiten Anzeige fehle die Verlinkung unter der Angabe der Internet-Adresse selbst. Es sei aber generell unproblematisch, wenn der Verbraucher auf der Landing Page zu den Pflichtangaben scrollen müsse. Bei Webseiten mit 6 viel Text könnte auch eine Sprungmarke („Anker-Tag“) integriert werden. Fazit: Das Urteil des BGH betrifft zwar Werbeanzeigen für Arzneimittel, die Entscheidungsgrundsätze dürften sich aber auf Hinweispflichten zu anderweitigen gesetzlichen Pflichtangaben übertragen lassen. INTERNET World Business Ausgabe 1/14 vom 07.01.2014 Seite 21 7 BGH: „Fleurop“ als Adwords Keyword ist verboten Werden fremde Markennamen als Keywords in einer GoogleAdwords-Werbung gebucht, so stellt dies keine Markenrechtsverletzung dar, wenn dadurch die Herkunftsfunktion der fremden Marke nicht beeinträchtigt wird. Die Buchung des Keywords „Fleurop“ durch einen Blumenversender, der nicht dem Vertriebssystem von Fleurop angeschlossen ist, verletzt jedoch das Markenrecht (BGH, Urteil vom 27.6.2013, Az.: I ZR 53/12). Werde eine Anzeige aufgrund eines mit einer fremden Marke identischen oder verwechselbaren Keywords gezeigt, sei das zulässig, wenn sie als Werbung gekennzeichnet sei und die Marke nicht im Anzeigentext erscheine, so der BGH, der damit seiner bisherigen Rechtsprechung folgte (Urteil vom 13.12.12, Az.: I ZR 217/10 – „MOST“). Beim im Juni 2013 verhandelten Fall sei dies anders: Aufgrund des bekannten Fleurop-Vertriebssystems liege beim Nutzer die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Werbenden um ein Fleurop-Partnerunternehmen handle. 8 Damit sei die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, denn die Anzeige habe keinen Hinweis auf das Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung enthalten. Marken-Keywords, die beim Verbraucher aufgrund besonderer Umstände eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber nahelegen, die tatsächlich nicht vorhanden ist, müssen bei Adwords ausgeschlossen werden. INTERNET World Business Ausgabe 2/14 vom 20.01.2014 Seite 30 9 Zweifache Vertragsstrafe nach einer Abmahnung Das Landgericht (LG) Köln hat am 11. Juli 2013 entschieden, dass der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu einer zweiten Unterlassungsverpflichtung des Beklagten führt, in der eine höhere Vertragsstrafe zu versprechen ist (Az.: 14 O 62/13). Ein Online-Händler hatte nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ abgegeben. Danach wird keine in Zahlen festgelegte, sondern eine vom Abmahner nach seinem Ermessen festzusetzende, jedoch gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe versprochen. Nach ihrer Abgabe verstieß der Händler weiterhin gegen die Unterlassungserklärung, da das abgemahnte eBayAngebot immer noch online abrufbar war. Nach einer zweiten Abmahnung gab der Händler wieder eine Unterlassungserklärung mit einer unbezifferten Vertragsstrafe ab. Diese reiche jedoch nicht aus, so die Kölner Richter. Im zweiten Vertragsstrafeversprechen genüge die Wiederholung des Hamburger Brauchs 10 nicht, da diese schärfere Sanktionen vorsehen müsse als die erste Erklärung. In der zweiten Erklärung müsse die Vertragsstrafe beziffert sein, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung muss der abgemahnte Verstoß beseitigt werden. Sonst droht eine zweite, teurere Abmahnung wegen desselben Verstoßes. INTERNET World Business Ausgabe 3/14 vom 03.02.2014 Seite 27 11 Werbung mit älteren „Test“Ergebnissen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit einem älteren Ergebnis der Stiftung Warentest unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Az.: I ZR 197/12). Eine Herstellerin von Kaffee-Pads hatte im Oktober 2011 mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2006 geworben. Sie wurde abgemahnt, weil die beworbenen Produkte aus einer neuen Charge stammten. Der BGH verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Eine Werbung mit älteren Testergebnissen sei unbedenklich, wenn der Zeitpunkt des Tests erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen überholt seien. Im konkreten Fall waren bei den Kaffee-Pads keine entscheidenden Abweichungen 12 zum Beispiel aufgrund von Qualitätsschwankungen zwischen verschiedenen Chargen ersichtlich. Bei der Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest muss in jedem Fall das Veröffentlichungsdatum des Tests angegeben werden. Liegt nur ein älteres Testergebnis vor, darf der damals geprüfte Artikel nicht vom jetzt beworbenen Produkt abweichen. INTERNET World Business Ausgabe 4/14 vom 17.02.2014 Seite 21 13 Button mit “Bestellung abschicken” ist zulässig Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Bestellung abschicken“ unzulässig ist (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13). Ein Online-Händler hatte aufgrund der Beschriftung des Bestell-Buttons in seinem Shop mit „Bestellung abschicken“ eine Abmahnung erhalten. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Bestellsituation so gestalten, dass die Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Diesen Anforderungen genüge die Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht. Seit dem 01.08.2012 gilt für den Online-Handel über § 312 g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die sogenannte „Buttonlösung“. Danach ist der Bestell-Button mit „zahlungspflichtig 14 bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Diese Regelung wurde unverändert in die neue zum 13.06.2014 in Kraft tretende Fassung des BGB zum Fernabsatzrecht übernommen. Es sind daher nur Bezeichnungen wie „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ zulässig. INTERNET World Business Ausgabe 5/14 vom 03.03.2014 Seite 20 15 OLG Hamm: Auf „B-Ware“ 2 Jahre Gewährleistung Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Gewährleistungsfrist nur bei gebrauchter Ware verkürzt werden darf. „BWare“ erfüllt diese Voraussetzung nicht (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13). Ein Online-Händler hatte ein Notebook als „B-Ware“ mit einer einjährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche angeboten. Als „B-Ware“ bezeichnete er Artikel, die nicht mehr originalverpackt waren, deren Verpackung beschädigt war oder fehlte oder auch Artikel, die einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden. Das Gericht stufte das Angebot als wettbewerbswidrig ein. Die Verkürzung der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist beim Verkauf an Verbraucher sei nach § 475 Absatz 2 BGB nur bei gebrauchter Ware zulässig. Die Artikel müssen also bereits 16 einmal ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden sein. Diese Voraussetzung sei bei der bloßen Beschädigung oder dem Fehlen der Verpackung nicht erfüllt. Bei „B-Ware“, die Verbrauchern angeboten wird, darf die zweijährige Gewährleistungsfrist nur dann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn es sich um gebrauchte Artikel handelt. INTERNET World Business Ausgabe 6/14 vom 17.03.2014 Seite 18 17 Maßanfertigung und Widerrufsrecht Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist das Widerrufsrecht beim Online-Kauf eines nach Kundenwunsch konfigurierten Sofas ausgeschlossen (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13). Ein Kunde hatte sich ein Sofa anhand von insgesamt 578 Farbund Bauvarianten zusammengestellt und dann den Widerruf erklärt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Das Widerrufsrecht sei wegen Anfertigung nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Die Rücknahme des Sofas sei für den Händler unzumutbar, da er die Anfertigung nicht rückgängig machen könne. Es seien keine vorgefertigten, wiederverwendbaren Standardteile verbaut worden. Das Sofa sei nach dem Widerruf auch wirtschaftlich wertlos, weil es wegen der speziellen Gestaltung anderweitig nicht mehr, nur schwer oder mit erheblichen Preisnachlässen abzusetzen sei. 18 Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Faktoren dafür sind das Maß der individuellen Gestaltungsmöglichkeit für den Kunden und die Frage, inwieweit die Ware wegen dieser Gestaltung weiterhin noch verkäuflich ist. INTERNET World Business Ausgabe 7/14 vom 31.03.2014 Seite 18 19 Hinweis „CE-geprüft“ ist irreführend Nach einer Entscheidung des Landgerichts Landau ist der Hinweis „CE-geprüft“ irreführend, da er den falschen Eindruck einer erfolgten Prüfung erweckt (Urteil vom 06.11.2013 - Az.: HK O 16/13). Ein Elektrohändler hatte einen Geschirrspüler im Online-Shop mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben und war dafür wettbewerbsrechtlich abgemahnt geworden. Das mit der Sache befasste Landgericht Landau gab dem Abmahner Recht: Die Aussage „CE-geprüft“ erwecke bei Verbrauchern die irrige Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle getestet worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Tatsächlich handele es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur um die Erklärung des Herstellers, mit der er die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarkts bestätige. Eine unabhängige Prüfung finde nicht statt. 20 Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtssprechung. Das CE-Kennzeichen darf nicht mit dem Siegel „Geprüfte Sicherheit“ verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, sodass ein Hinweis „GS-geprüft“ zulässig wäre. INTERNET World Business Ausgabe 8/14 vom 14.04.2014 Seite 18 21 BGH: Werbung für Kinder nicht grundsätzlich tabu Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbeaktion von Media Markt – für jede Eins im Zeugnis erhielt jeder Schüler zwei Euro Kaufpreisermäßigung – zulässig war (Urteil vom 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Media Markt abgemahnt, da die Werbung explizit an Kinder gerichtet gewesen sei, dieser deren Unerfahrenheit ausgenutzt und unzulässig zum Kauf aufgefordert habe. Die Karlsruher Richter verneinten jedoch den Wettbewerbsverstoß. Zwar habe es sich um eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf gehandelt, jedoch sei diese nicht auf eine bestimmte Ware bezogen gewesen. Vielmehr habe die Zeugnisaktion für das gesamte Sortiment des Marktes gegolten. Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG scheide aus. Die Werbung habe weder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss auf die Entscheidung der Kinder 22 gehabt, noch habe sie die Ausnutzung der Unerfahrenheit der Schulkinder dargestellt. An Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung ist damit nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, unzulässig ist sie nur, wenn sie bestimmte Merkmale aufweist. INTERNET World Business Ausgabe 10/14 vom 12.05.2014 Seite 19 23 BGH: Typenbezeichnung darf nicht fehlen Die Angabe der Typenbezeichnung ist bei Elektrohaushaltsgeräten eine wesentliche Information, deren Fehlen wettbewerbswidrig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2014, Az: I ZR 17/13). Ein Elektrohändler hatte in einer Werbeanzeige zwar die Preise und die Energieeffizienzklassen der angebotenen Geräte, nicht aber deren Typenbezeichnung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Typenbezeichnung zu den wesentlichen Informationen gehört, die die Kaufentscheidung beeinflusst und dem Verbraucher den Vergleich der Angebote ermöglicht. Er solle in die Lage versetzt werden, Testergebnisse nachzulesen und sich umfassend zu informieren. Dafür müsse ein Produkt jedoch zweifelsfrei identifizierbar sein. Das Fehlen dieser Information stelle eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. 24 In Werbeanzeigen müssen alle für den Angebotsvergleich wesentlichen Produktangaben aufgeführt werden. Für Artikelbeschreibungen in einem Online-Shop folgt das auch aus der Pflicht des Unternehmers beim Fernabsatzkauf, über die wesentlichen Merkmale einer Ware zu informieren. INTERNET World Business Ausgabe 11/14 vom 26.05.2014 Seite 19 25 Fremde Produktfotos und Urheberrecht Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das Einbinden von fremden Produktfotos über Amazon keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13). Ein Amazon-Händler hatte sich gegen die Einbindung seiner Produktbilder in die Amazon-Angebote eines anderen Händlers gewehrt und diesen urheberrechtlich abgemahnt. Das LG Köln wies die Klage jedoch ab. Ein Händler, der Produktbilder bei Amazon einstelle, erkläre damit stillschweigend sein Einverständnis, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwendet werden dürfen. Alle Händler haben die entsprechenden Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert. Den Parteien sei daher bekannt, dass Amazon standardmäßig identische Produkte liste und diese auf gleichartigen Produktseiten zusammenführe. Der klagende Händler habe auch keine Maßnahmen getroffen, 26 um das gemeinsame Listen von Angeboten unter seinen Bildern – etwa über eine entsprechende Kennzeichnung – zu unterbinden. Amazon-Händler können die Verwendung ihrer Fotos in anderen Amazon-Angeboten kaum verhindern. Amazon habe sogar das Recht, Wasserzeichen zu entfernen. INTERNET World Business Ausgabe 12/14 vom 10.06.2014 Seite 19 27 Werbung in Autoreply-Mail ist unzulässig Werbung in einer Autoreply-Mail an einen Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung ist verboten (Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14). Ein Verbraucher hatte seinen Vertrag mit einer Versicherung gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung seiner Kündigung gebeten. Daraufhin erhielt er eine automatische AntwortMail, die über ihren Betreff zunächst den Eindruck einer bloßen Eingangsbestätigung auf die Kundenmitteilung erweckte. Der Inhalt dieser Mail enthielt jedoch unter „Übrigens“ u. a. einen Hinweis auf einen kostenlosen SMS-Service mit einem Link zu weiteren Informationen und zur Anmeldung. Das Amtsgericht Stuttgart stufte Werbung in Autoreply-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers als unzulässigen Spam ein. Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, ob 28 die Werbung am Anfang der Mail oder erst in deren Abspann eingefügt ist. Allein der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung per Mail zu bewerben, ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kunde die Kommunikation selbst in Gang gesetzt hat. Auch hier hat er nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt. INTERNET World Business Ausgabe 13/14 vom 23.06.2014 Seite 21 29 Unterlassungserklärung lässt sich nicht kündigen Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam ist, auch wenn der Abgemahnte später einwendet, es habe ursprünglich keinen Wettbewerbsverstoß gegeben (Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13). Ein Reiseveranstalter war wegen einiger Haftungsbeschränkungen in seinen AGB abgemahnt worden und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Als er später wegen eines Verstoßes gegen diese Erklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollte, stellte er sich auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Abmahnung unzulässig und die Klauseln rechtmäßig gewesen seien. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, schließe einen Unterlassungsvertrag, der unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage rechtswirksam sei. 30 Zweck der Unterlassungserklärung sei gerade, den Streit um eine Rechtsfrage verbindlich zwischen den Parteien zu klären. Deshalb muss sich der Abgemahnte daran halten. Bei Abmahnungen sollte die Rechtslage genau geprüft werden, denn Unterlassungserklärungen sind 30 Jahre wirksam. Sie können nicht ordentlich gekündigt werden. INTERNET World Business Ausgabe 14/14 vom 07.07.2014 Seite 18 31 Versandkostenangabe bei Google Shopping unzulässig Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Versandkostenangabe bei Google Shopping wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14). Ein Online-Händler war für seine Werbung bei Google Shopping wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt worden. Die Versandkosten zu seinen Anzeigen waren auf seiner Landing Page zwar korrekt, in den Anzeigentexten bei Google allerdings nur per Mouse-over zu sehen. Die Versandkostenangabe erfolgte auch nur, wenn der Nutzer mit der Maus genau über das Produktbild fuhr, nicht aber beim Bewegen der Maus über Produktbezeichnung, Preisangabe oder Anbieter. Das ist unzulässig, wie das Landgericht entschied. Auf Google Shopping sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preissuchmaschinen anwendbar, wonach Versandkosten bei 32 allen Angeboten in der Liste anzuzeigen seien. Hier liege ein Wettbewerbsverstoß vor, weil die Anzeige nur per Mouse-over und nur beim Bewegen über das Produktbild erfolge. Das sei unzureichend, auch weil viele Nutzer Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert haben. Die Anzeige von gesetzlichen Pflichtinformationen über Java Script mit einem Mouse-over-Effekt ist unzulässig. INTERNET World Business Ausgabe 15/14 vom 21.07.2014 Seite 21 33 Informationspflicht auch auf eBay Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass auch eBayHändler sämtliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr selbst erfüllen müssen (Urteil vom 11.03.2014, Az.: 4 U 127/13). Ein eBay-Händler hatte in seinen Angeboten unter anderem nicht darüber informiert, ob die Bestellung von ihm gespeichert wird. Das OLG Hamm sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr treffen OnlineHändler sowohl beim Verkauf an Verbraucher als auch an Unternehmen. Dazu gehören gemäß Art. 246 § 3 EGBGB Informationen zu den technischen Schritten bis zum Vertragsschluss, zur Speicherung des Vertragstextes und darüber, ob die Daten der Bestellung dem Kunden zugänglich sind. Es genüge nicht, dass diese Informationen in den AGB von eBay enthalten seien. Für Online-Händler bestehen plattformunabhängig auch die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. 34 Verstöße sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr wurden praktisch unverändert in die Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 übernommen, sodass das Urteil auch für die neue Gesetzeslage gilt. INTERNET World Business Ausgabe 16/14 vom 04.08.2014 Seite 19 35 Abmahnung auch bei inaktivem Shop Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn in einem Online-Shop zurzeit keine Artikel verkauft werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13). Ein Händler hatte seinen Online-Shop bereits im Jahr 2011 inaktiv geschaltet und darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Zulieferer beendet sei. Er sei auf der Suche nach einem neuen Zulieferer. 2012 wurde der Händler dann von einem Mitbewerber u. a. wegen Verletzung der Impressumspflicht abgemahnt. Das Oberlandesgericht bestätigte jetzt den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Abmahners. Es sei unerheblich, dass der Händler keine Waren anbiete. Die für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr für die Zukunft sei trotzdem gegeben. Diese entfalle nur, wenn ausgeschlossen sei, 36 dass der Abgemahnte seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Der Händler habe aber mitgeteilt, auf der Suche nach einem neuen Zulieferer zu sein. Ein inaktiver Shop sollte komplett offline gestellt werden. Aber auch dann muss, falls Seiten über die Suche eventuell noch auffindbar sind, ein Impressum vorhanden sein. INTERNET World Business Ausgabe 17/14 vom 18.08.2014 Seite 28 37 Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit einer 14-tägigen Geld-zurück-Garantie und dem Hinweis, der Händler trage das Versandrisiko, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12). Ein Online-Händler hatte mit folgenden Hinweisen geworben: „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.“ Und: „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.“ Das Gericht sah darin eine Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (sog. „Schwarze Liste“). Danach sind unwahre Angaben oder ein Erwecken des Eindrucks, bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, unzulässig. Die Geld-zurück-Garantie hier entspreche dem gesetzlichen Widerrufsrecht, der Hinweis 38 zum Versandrisiko der gesetzlich geregelten Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf. Das Urteil zeigt, dass bei der Formulierung von Werbeaussagen Vorsicht geboten ist, um nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. INTERNET World Business Ausgabe 18/14 vom 01.09.2014 Seite 34 39 Vertriebsverträge können kartellrechtswidrig sein Selektive Vertriebssysteme, die über Plattformverbote und Vorbehalte für Preissuchmaschinen den Handel im Internet ohne besonderen Grund beschränken, sind kartellrechtswidrig (Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O 158/13). Ein Hersteller von Funktionsrucksäcken regelte in seinem Vertriebsvertrag, dass Wiederverkäufer selbst keine Produkte des Herstellers auf Internet-und Auktionsplattformen anbieten und auch Dritten keine Produkte dazu zur Verfügung stellen dürfen. Außerdem durfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers keine Werbung in Preissuchmaschinen geschaltet werden. Darin sah das LG Frankfurt a. M. einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Selektive 40 Vertriebssysteme seien zwar zulässig, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Waren von besonderen Vertriebsformen abhängig sei, wie das bei hochwertigen, langlebigen und technisch anspruchsvollen Waren der Fall sei. Diese erfordern eine fundierte Beratung und einen sachgerechten Service durch den Wiederverkäufer. Diese Ausnahme sei hier aber nicht erfüllt. Klauseln in Vertriebsverträgen innerhalb von selektiven Vertriebssystemen sind schnell kartellrechtswidrig. Hersteller sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. INTERNET World Business Ausgabe 19/14 vom 16.09.2014 Seite 20 41 „Sofort lieferbar“ heißt: unverzüglich versendbar Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass die Angabe „sofort lieferbar“ im Online-Shop heißt, dass die Ware auch sofort versendet werden kann (Urteil vom 19.08.2014, Az.: 2 HK O 14/14). Ein Elektronikhändler hatte in den Artikelbeschreibungen seiner Waren den Hinweis „sofort lieferbar“ eingefügt. Der Wettbewerbszentrale gingen jedoch zwei Beschwerden von Verbrauchern zu, in denen es nach Bestellungen zu Lieferverzögerungen um fünf beziehungsweise sieben Tage gekommen war, obwohl der Kaufpreis jeweils bereits bezahlt war. Das Landgericht Aschaffenburg gab der Wettbewerbszentrale recht und stufte den Hinweis „sofort lieferbar“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Werbe ein Händler in seinem Shop mit dem Hinweis „sofort lieferbar“, müsse die Ware am nächsten Tag in den Versand gehen. 42 Hinweise zur Verfügbarkeit wie „sofort lieferbar“ oder „sofort verfügbar“ beinhalten, dass Händler in der Lage sind, sofort zu liefern. Von den Verfügbarkeitsangaben zu unterscheiden ist die seit dem 13.06.2014 gesetzlich vorgegebene Informationspflicht zum Lieferdatum, welches zusätzlich in der Artikelbeschreibung angegeben werden muss. INTERNET World Business Ausgabe 20/14 vom 29.09.2014 Seite 17 43 Werbung mit veraltetem UVP-Preis irreführend Das Landgericht Wuppertal hat klargestellt, dass die Werbung mit einer veralteten, unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler mit einer Preisgegenüberstellung geworben. Dabei hatte er in der Preisauszeichnung neben seinem eigenen, niedrigeren Verkaufspreis die höhere, durchgestrichene UVP des Herstellers angezeigt. Die UVP wurde so jedoch nicht mehr vom Hersteller gelistet und war nun höher. Die Richter machten deutlich, dass Verbraucher durch die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einer nicht mehr existierenden UVP des Herstellers in die Irre geführt werden. Eine Ausnahme davon sei nur möglich, wenn der Händler den Verbraucher darüber aufkläre, dass die UVP veraltet sei. Dies sei jedoch nicht geschehen (Urteil vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10). 44 In Online-Shops kann es schnell passieren, dass eine gerade noch aktuelle UVP inzwischen veraltet ist. Werden diese Angaben nicht ständig kontrolliert und aktualisiert, ist die Preisauszeichnung schnell wettbewerbswidrig. Das kann kostenintensive Abmahnungen nach sich ziehen. INTERNET World Business Ausgabe 22/14 vom 27.10.2014 Seite 18 45 eBay: Die Wahrheit muss nicht gelöscht werden Händler können die Löschung einer Bewertung nicht verlangen, wenn diese aus wahren Tatsachenbehauptungen besteht (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14). Eine Kundin hatte bei einem eBay-Händler Schuhe gekauft und diese, da sie nicht passten, direkt zurückgeschickt. Die Ware ging bei der Rücksendung verloren und der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Kundin gab daraufhin diese Bewertung ab: „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg ...!“ Der Händler forderte die Kundin zur Löschung auf. Zu Unrecht, wie das Landgericht Dresden entschied. Die Tatsachenbehauptung der Kundin sei wahr gewesen, denn sie habe die Artikel zurückgeschickt und keine Kaufpreisrückerstattung erhalten, obwohl der Händler dazu verpflichtet gewesen wäre. 46 Er trage beim Rücktransport nach einem Widerruf das Transportrisiko. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung von wahren Tatsachenbehauptungen, auch wenn diese negativ sind. Ebay-Händlern bleibt in solchen Fällen die Möglichkeit, über Gegenäußerungen Einfluss auf die Darstellung zu nehmen. INTERNET World Business Ausgabe 23/14 vom 13.11.2014 Seite 18 47 Unklare Haftung für AmazonHändler Amazon-Händler haften nicht für Wettbewerbsverstöße des Plattformbetreibers (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az.: I-8 O 121/14). Das Oberlandesgericht Köln sah das bereits anders. Ein Händler war wegen der Weiterempfehlungsfunktion in seinen Amazon-Angeboten abgemahnt worden, weil darüber Dritte ungewollte Werbe-Mails erhielten. Trotz Kenntnis dieser Lage hatte der Händler keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Das Landgericht Arnsberg lehnte eine Verantwortung des Händlers ab: Ihm fehle jede Einwirkungsmöglichkeit. Er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion nur verhindern, indem er keine Angebote auf dem Amazon Marktplatz einstelle. Das könne aber weder rechtlich gefordert werden, noch sei das geschäftlich zumutbar. 48 Die Rechtslage für Amazon-Händler bleibt unklar, denn das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az.: 6 U 115/14) genau gegenteilig entschieden. Da sich Abmahner das zuständige Gericht wegen des sogenannten fliegenden Gerichtsstands aussuchen können, werden sie im Zweifel Köln wählen. AmazonHändler tragen daher trotz des Urteils aus Arnsberg ein erhöhtes Abmahnrisiko. INTERNET World Business Ausgabe 24/14 vom 24.11.2014 Seite 17 49 Vorsicht bei fremden Marken im Quelltext Wer fremde Markenartikel als Wiederverkäufer vertreibt, darf die Markenbezeichnung zu Werbezwecken im Quelltext der eigenen Internet-Seiten verwenden. Das gilt aber nicht, wenn die MetaTags zur Umleitung von Kunden auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten dienen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 6 W 12/14). Ein Online-Anbieter eines Markenprodukts hatte die Marke in den Quelltext seiner Internet-Seiten aufgenommen. Die Umstände zeigten aber, dass es ihm gar nicht um die Bewerbung der Produkte dieser Marke ging, sondern um die Umleitung von Interessenten auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten. Das müsse der Markeninhaber nicht hinnehmen, so die Frankfurter Richter. Grundsätzlich sei es zulässig, aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes in § 24 Markengesetz fremde Marken zu Werbezwecken zu nutzen und diese auch im Quelltext zu ver50 wenden. Allerdings dürften Markeninhaber sich der Nutzung aus berechtigten Gründen widersetzen. So liege der Fall hier, denn die Markennutzung diene der Umleitung von Kundenströmen. Der Wiederverkäufer könne sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Fremde Markennamen dürfen zu Werbezwecken im Quelltext der eigenen Internet-Seiten verwendet werden, wenn die Werbung auch sonst zulässig ist, d.h. nicht etwa der Umleitung von Kunden auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten dient. INTERNET World Business Ausgabe 25/14 vom 08.12.2014 Seite 18 51 Sonderpreise dürfen nicht dauernd gelten Werbung mit einem dauernd durchgestrichenen Preis ist irreführend (Urteil des Landgericht Berlin vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14). Ein Onlinehändler hatte Sonderpreise ausgezeichnet und dabei jeweils den höheren Normalpreis durchgestrichen mit angezeigt. Nachdem die Sonderpreise offenbar auch nach 21 Wochen noch immer galten und sich im gesamten Zeitraum weder die Sonderpreise, noch die durchgestrichenen Normalpreise änderten, war der Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Begründung: Die angesprochenen Verbraucher gingen bei der Werbung mit den Sonderpreisen irrig von aktuellen, kurzzeitigen Preisreduzierungen aus. Tatsächlich haben die Sonderpreise über einen langen Zeitraum hinweg unverändert gegolten. Der höhere Referenzpreis sei also entweder niemals verlangt worden oder der jeweilige Sonderpreis sei der eigentliche Normalpreis. Das Landgericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale Recht. 52 Sonderpreise dürfen nicht zum „Standardpreis“ werden. Durchgestrichene, alte Verkaufspreise müssen vor kurzem auch tatsächlich so verlangt worden sein. Werbung mit alten, nur ausgedachten Preisen („Mondpreise“) ist unzulässig. INTERNET World Business Ausgabe 26/14 vom 22.12.2014 Seite 17 53 Was wir für Sie tun können / Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop / Erstellung aller Rechtsetxte wie - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum - Datenschutzinformationen - Widerrufsrecht usw. / Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform - Erstellung der IT-Verträge - Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung / Beratung im Markenrecht - Markenanmeldungen, Mareknrecherchen - Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten 54 RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im IT-Recht. Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter drei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-CommerceRechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. 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