Die wichtigsten Urteile im Onlinehandel 2014

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Kanzlei für IT-Recht
Die wichtigsten Urteile im
Onlinehandel 2014
Die 26 Artikel aus unserer Kolumne der
“E-Shop-Tipp” in der INTERNET World Business
Inhalt
Vorwort .............................................................................
BGH: Pflichtangaben bei Google-Adwords-Werbung ........
BGH: „Fleurop“ als Adwords Keyword ist verboten ..........
Zweifache Vertragsstrafe nach einer Abmahnung ............
Werbung mit älteren “Test”-Ergebnissen ..........................
Button mit “Bestellung abschicken” ist zulässig ...............
OLG Hamm: Auf “B-Ware” 2 Jahre Gewährleistung .........
Maßanfertigung und Widerrufsrecht .................................
Hinweis “CE-geprüft” ist irreführend ................................
BGH: Werbung für Kinder nicht grundsätzlich tabu ........
BGH: Typenbezeichnung darf nicht fehlen ........................
Fremde Produktfotos und Urheberrecht ............................
Werbung in Autoreply-Mail ist unzulässig .........................
Unterlassungserklärung lässt sich nicht kündigen ............
Versandkostenangabe bei Google Shopping unzulässig ...
Informationspflicht auch auf eBay .....................................
Abmahnung auch bei inaktivem Shop ...............................
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ....................
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Vertriebsverträge können kartellrechtswidrig sein ...........
“Sofort lieferbar” heißt: unverzüglich versendbar .............
Werbung mit veraltetem UVP-Preis ...................................
eBay: Die Wahrheit muss nicht gelöscht werden ..............
Unklare Haftung für Amazon-Händler ...............................
Vorsicht bei fremden Marken im Quelltext ........................
Sonderpreise dürfen nicht dauernd gelten ........................
Was wir für Sie tun können ...............................................
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Vorwort
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im
E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne
„E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business.
Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der
Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2014. Es gibt damit
einen Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichtsentscheidungen für den Onlinehandel.
Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht sowie gewerblichen Rechtsschutz. Sie ist
speziell im Bereich E-Commerce-Recht tätig. Sie berät beim
Aufbau und Betrieb von Onlineshops, eCommercePlattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces.
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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
E-Mail: [email protected]
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BGH: Pflichtangaben bei GoogleAdwords-Werbung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gesetzliche Pflichtangaben bei Google Adwords nicht in der Anzeige selbst aufgeführt werden müssen. Die Pflichtangaben können über einen
klar erkennbaren, sprechenden Hinweis-Link eingefügt werden
(Urteil vom 06.06.2013, Az.: I ZR 2/12).
Ein Arzneimittelhersteller hatte diese Anforderungen nicht erfüllt.
In einer Anzeige hatte er von der Überschrift „Bei entzündeten
Atemwegen“ auf eine Internet-Seite mit den Pflichtangaben „Zu
Risiken und Nebenwirkungen…“ verlinkt, die zweite Anzeige
enthielt zwar im Text „www. .de/Pflichttext_hier “, jedoch ohne
Verlinkung. Die Karlsruher Richter stuften beide Anzeigen als
wettbewerbswidrig ein. Bei der ersten Anzeige fehle der Hinweis
„Pflichtangaben“, bei der zweiten Anzeige fehle die Verlinkung
unter der Angabe der Internet-Adresse selbst. Es sei aber
generell unproblematisch, wenn der Verbraucher auf der Landing
Page zu den Pflichtangaben scrollen müsse. Bei Webseiten mit
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viel Text könnte auch eine Sprungmarke („Anker-Tag“) integriert
werden.
Fazit: Das Urteil des BGH betrifft zwar Werbeanzeigen für
Arzneimittel, die Entscheidungsgrundsätze dürften sich aber auf
Hinweispflichten zu anderweitigen gesetzlichen Pflichtangaben
übertragen lassen.
INTERNET World Business
Ausgabe 1/14 vom 07.01.2014
Seite 21
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BGH: „Fleurop“ als Adwords Keyword
ist verboten
Werden fremde Markennamen als Keywords in einer GoogleAdwords-Werbung gebucht, so stellt dies keine Markenrechtsverletzung dar, wenn dadurch die Herkunftsfunktion der fremden
Marke nicht beeinträchtigt wird. Die Buchung des Keywords
„Fleurop“ durch einen Blumenversender, der nicht dem Vertriebssystem von Fleurop angeschlossen ist, verletzt jedoch das
Markenrecht (BGH, Urteil vom 27.6.2013, Az.: I ZR 53/12).
Werde eine Anzeige aufgrund eines mit einer fremden Marke
identischen oder verwechselbaren Keywords gezeigt, sei das
zulässig, wenn sie als Werbung gekennzeichnet sei und die
Marke nicht im Anzeigentext erscheine, so der BGH, der damit
seiner bisherigen Rechtsprechung folgte (Urteil vom 13.12.12,
Az.: I ZR 217/10 – „MOST“). Beim im Juni 2013 verhandelten
Fall sei dies anders: Aufgrund des bekannten Fleurop-Vertriebssystems liege beim Nutzer die Vermutung nahe, dass es sich bei
dem Werbenden um ein Fleurop-Partnerunternehmen handle.
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Damit sei die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, denn die
Anzeige habe keinen Hinweis auf das Fehlen der wirtschaftlichen
Verbindung enthalten.
Marken-Keywords, die beim Verbraucher aufgrund besonderer
Umstände eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber
nahelegen, die tatsächlich nicht vorhanden ist, müssen bei Adwords ausgeschlossen werden.
INTERNET World Business
Ausgabe 2/14 vom 20.01.2014
Seite 30
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Zweifache Vertragsstrafe nach einer
Abmahnung
Das Landgericht (LG) Köln hat am 11. Juli 2013 entschieden, dass
der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu einer zweiten
Unterlassungsverpflichtung des Beklagten führt, in der eine
höhere Vertragsstrafe zu versprechen ist (Az.: 14 O 62/13).
Ein Online-Händler hatte nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ abgegeben. Danach wird keine in Zahlen festgelegte, sondern eine vom Abmahner nach seinem Ermessen
festzusetzende, jedoch gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe
versprochen. Nach ihrer Abgabe verstieß der Händler weiterhin
gegen die Unterlassungserklärung, da das abgemahnte eBayAngebot immer noch online abrufbar war. Nach einer zweiten
Abmahnung gab der Händler wieder eine Unterlassungserklärung mit einer unbezifferten Vertragsstrafe ab. Diese reiche jedoch nicht aus, so die Kölner Richter. Im zweiten Vertragsstrafeversprechen genüge die Wiederholung des Hamburger Brauchs
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nicht, da diese schärfere Sanktionen vorsehen müsse als
die erste Erklärung. In der zweiten Erklärung müsse die Vertragsstrafe beziffert sein, um eine Wiederholungsgefahr
auszuschließen.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung muss der abgemahnte
Verstoß beseitigt werden. Sonst droht eine zweite, teurere Abmahnung wegen desselben Verstoßes.
INTERNET World Business
Ausgabe 3/14 vom 03.02.2014
Seite 27
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Werbung mit älteren „Test“Ergebnissen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit
einem älteren Ergebnis der Stiftung Warentest unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist (Az.: I ZR 197/12).
Eine Herstellerin von Kaffee-Pads hatte im Oktober 2011 mit
einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2006
geworben. Sie wurde abgemahnt, weil die beworbenen Produkte
aus einer neuen Charge stammten.
Der BGH verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Eine Werbung
mit älteren Testergebnissen sei unbedenklich, wenn der Zeitpunkt des Tests erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine
neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen
Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht
durch neuere Entwicklungen überholt seien. Im konkreten Fall
waren bei den Kaffee-Pads keine entscheidenden Abweichungen
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zum Beispiel aufgrund von Qualitätsschwankungen zwischen
verschiedenen Chargen ersichtlich.
Bei der Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest muss
in jedem Fall das Veröffentlichungsdatum des Tests angegeben
werden. Liegt nur ein älteres Testergebnis vor, darf der damals
geprüfte Artikel nicht vom jetzt beworbenen Produkt abweichen.
INTERNET World Business
Ausgabe 4/14 vom 17.02.2014
Seite 21
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Button mit “Bestellung abschicken” ist
zulässig
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Bestellung abschicken“
unzulässig ist (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13).
Ein Online-Händler hatte aufgrund der Beschriftung des
Bestell-Buttons in seinem Shop mit „Bestellung abschicken“
eine Abmahnung erhalten. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht
entschied. Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr
müssen die Bestellsituation so gestalten, dass die Verbraucher
mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, zu einer Zahlung
verpflichtet zu sein. Diesen Anforderungen genüge die Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
Seit dem 01.08.2012 gilt für den Online-Handel über § 312 g
Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die sogenannte „Buttonlösung“. Danach ist der Bestell-Button mit „zahlungspflichtig
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bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
zu beschriften. Diese Regelung wurde unverändert in die neue
zum 13.06.2014 in Kraft tretende Fassung des BGB zum Fernabsatzrecht übernommen.
Es sind daher nur Bezeichnungen wie „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ zulässig.
INTERNET World Business
Ausgabe 5/14 vom 03.03.2014
Seite 20
15
OLG Hamm: Auf „B-Ware“ 2 Jahre
Gewährleistung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Gewährleistungsfrist nur bei gebrauchter Ware verkürzt werden darf. „BWare“ erfüllt diese Voraussetzung nicht (Urteil vom 16.01.2014,
Az.: 4 U 102/13).
Ein Online-Händler hatte ein Notebook als „B-Ware“ mit einer
einjährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
angeboten. Als „B-Ware“ bezeichnete er Artikel, die nicht mehr
originalverpackt waren, deren Verpackung beschädigt war oder
fehlte oder auch Artikel, die einmal ausgepackt und vorgeführt
bzw. vom Kunden angesehen wurden.
Das Gericht stufte das Angebot als wettbewerbswidrig ein. Die
Verkürzung der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist
beim Verkauf an Verbraucher sei nach § 475 Absatz 2 BGB nur
bei gebrauchter Ware zulässig. Die Artikel müssen also bereits
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einmal ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden sein.
Diese Voraussetzung sei bei der bloßen Beschädigung oder dem
Fehlen der Verpackung nicht erfüllt.
Bei „B-Ware“, die Verbrauchern angeboten wird, darf die
zweijährige Gewährleistungsfrist nur dann auf ein Jahr verkürzt
werden, wenn es sich um gebrauchte Artikel handelt.
INTERNET World Business
Ausgabe 6/14 vom 17.03.2014
Seite 18
17
Maßanfertigung und Widerrufsrecht
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist das
Widerrufsrecht beim Online-Kauf eines nach Kundenwunsch
konfigurierten Sofas ausgeschlossen (Urteil vom 12.02.2014, Az.:
23 S 111/13).
Ein Kunde hatte sich ein Sofa anhand von insgesamt 578 Farbund Bauvarianten zusammengestellt und dann den Widerruf erklärt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Das Widerrufsrecht
sei wegen Anfertigung nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Die Rücknahme des Sofas sei für den Händler unzumutbar,
da er die Anfertigung nicht rückgängig machen könne. Es seien
keine vorgefertigten, wiederverwendbaren Standardteile verbaut
worden. Das Sofa sei nach dem Widerruf auch wirtschaftlich
wertlos, weil es wegen der speziellen Gestaltung anderweitig
nicht mehr, nur schwer oder mit erheblichen Preisnachlässen
abzusetzen sei.
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Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Faktoren dafür sind das Maß der individuellen Gestaltungsmöglichkeit für den Kunden und die Frage, inwieweit die
Ware wegen dieser Gestaltung weiterhin noch verkäuflich ist.
INTERNET World Business
Ausgabe 7/14 vom 31.03.2014
Seite 18
19
Hinweis „CE-geprüft“ ist irreführend
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Landau ist der
Hinweis „CE-geprüft“ irreführend, da er den falschen Eindruck
einer erfolgten Prüfung erweckt (Urteil vom 06.11.2013 - Az.: HK
O 16/13).
Ein Elektrohändler hatte einen Geschirrspüler im Online-Shop
mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben und war dafür wettbewerbsrechtlich abgemahnt geworden. Das mit der Sache
befasste Landgericht Landau gab dem Abmahner Recht: Die
Aussage „CE-geprüft“ erwecke bei Verbrauchern die irrige Vorstellung, der Artikel sei von einer unabhängigen Stelle getestet
worden und habe ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten.
Tatsächlich handele es sich bei der CE-Kennzeichnung aber nur
um die Erklärung des Herstellers, mit der er die Konformität
seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarkts bestätige. Eine unabhängige Prüfung
finde nicht statt.
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Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtssprechung. Das
CE-Kennzeichen darf nicht mit dem Siegel „Geprüfte Sicherheit“ verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung
nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, sodass ein
Hinweis „GS-geprüft“ zulässig wäre.
INTERNET World Business
Ausgabe 8/14 vom 14.04.2014
Seite 18
21
BGH: Werbung für Kinder nicht
grundsätzlich tabu
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbeaktion
von Media Markt – für jede Eins im Zeugnis erhielt jeder Schüler
zwei Euro Kaufpreisermäßigung – zulässig war (Urteil vom
03.04.2014, Az.: I ZR 96/13).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Media
Markt abgemahnt, da die Werbung explizit an Kinder gerichtet
gewesen sei, dieser deren Unerfahrenheit ausgenutzt und unzulässig zum Kauf aufgefordert habe. Die Karlsruher Richter verneinten jedoch den Wettbewerbsverstoß. Zwar habe es sich um
eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf gehandelt, jedoch sei diese nicht auf eine bestimmte Ware bezogen gewesen.
Vielmehr habe die Zeugnisaktion für das gesamte Sortiment des
Marktes gegolten. Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2
UWG scheide aus. Die Werbung habe weder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss auf die Entscheidung der Kinder
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gehabt, noch habe sie die Ausnutzung der Unerfahrenheit der
Schulkinder dargestellt.
An Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung ist damit nicht
grundsätzlich wettbewerbswidrig, unzulässig ist sie nur, wenn
sie bestimmte Merkmale aufweist.
INTERNET World Business
Ausgabe 10/14 vom 12.05.2014
Seite 19
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BGH: Typenbezeichnung darf nicht
fehlen
Die Angabe der Typenbezeichnung ist bei Elektrohaushaltsgeräten eine wesentliche Information, deren Fehlen wettbewerbswidrig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2014,
Az: I ZR 17/13).
Ein Elektrohändler hatte in einer Werbeanzeige zwar die Preise
und die Energieeffizienzklassen der angebotenen Geräte, nicht
aber deren Typenbezeichnung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Typenbezeichnung zu den wesentlichen
Informationen gehört, die die Kaufentscheidung beeinflusst und
dem Verbraucher den Vergleich der Angebote ermöglicht. Er
solle in die Lage versetzt werden, Testergebnisse nachzulesen
und sich umfassend zu informieren. Dafür müsse ein Produkt
jedoch zweifelsfrei identifizierbar sein. Das Fehlen dieser Information stelle eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
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In Werbeanzeigen müssen alle für den Angebotsvergleich wesentlichen Produktangaben aufgeführt werden. Für Artikelbeschreibungen in einem Online-Shop folgt das auch aus der Pflicht
des Unternehmers beim Fernabsatzkauf, über die wesentlichen
Merkmale einer Ware zu informieren.
INTERNET World Business
Ausgabe 11/14 vom 26.05.2014
Seite 19
25
Fremde Produktfotos und Urheberrecht
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das Einbinden von
fremden Produktfotos über Amazon keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13).
Ein Amazon-Händler hatte sich gegen die Einbindung seiner
Produktbilder in die Amazon-Angebote eines anderen Händlers
gewehrt und diesen urheberrechtlich abgemahnt. Das LG Köln
wies die Klage jedoch ab. Ein Händler, der Produktbilder bei
Amazon einstelle, erkläre damit stillschweigend sein Einverständnis, dass diese Bilder auch in anderen Angeboten verwendet werden dürfen. Alle Händler haben die entsprechenden
Amazon-Nutzungsbedingungen akzeptiert. Den Parteien sei daher bekannt, dass Amazon standardmäßig identische Produkte
liste und diese auf gleichartigen Produktseiten zusammenführe.
Der klagende Händler habe auch keine Maßnahmen getroffen,
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um das gemeinsame Listen von Angeboten unter seinen Bildern
– etwa über eine entsprechende Kennzeichnung – zu unterbinden.
Amazon-Händler können die Verwendung ihrer Fotos in anderen
Amazon-Angeboten kaum verhindern. Amazon habe sogar das
Recht, Wasserzeichen zu entfernen.
INTERNET World Business
Ausgabe 12/14 vom 10.06.2014
Seite 19
27
Werbung in Autoreply-Mail ist unzulässig
Werbung in einer Autoreply-Mail an einen Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung ist verboten (Urteil des Amtsgericht
Stuttgart vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14).
Ein Verbraucher hatte seinen Vertrag mit einer Versicherung
gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung seiner Kündigung gebeten. Daraufhin erhielt er eine automatische AntwortMail, die über ihren Betreff zunächst den Eindruck einer bloßen
Eingangsbestätigung auf die Kundenmitteilung erweckte. Der
Inhalt dieser Mail enthielt jedoch unter „Übrigens“ u. a. einen
Hinweis auf einen kostenlosen SMS-Service mit einem Link zu
weiteren Informationen und zur Anmeldung.
Das Amtsgericht Stuttgart stufte Werbung in Autoreply-Mails
ohne vorherige Einwilligung des Empfängers als unzulässigen
Spam ein. Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, ob
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die Werbung am Anfang der Mail oder erst in deren Abspann
eingefügt ist.
Allein der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung per Mail zu bewerben, ist
unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kunde die Kommunikation
selbst in Gang gesetzt hat. Auch hier hat er nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt.
INTERNET World Business
Ausgabe 13/14 vom 23.06.2014
Seite 21
29
Unterlassungserklärung lässt sich
nicht kündigen
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam ist, auch wenn der Abgemahnte später
einwendet, es habe ursprünglich keinen Wettbewerbsverstoß
gegeben (Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13).
Ein Reiseveranstalter war wegen einiger Haftungsbeschränkungen in seinen AGB abgemahnt worden und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Als er später wegen eines
Verstoßes gegen diese Erklärung eine Vertragsstrafe zahlen
sollte, stellte er sich auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche
Abmahnung unzulässig und die Klauseln rechtmäßig gewesen
seien.
Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, schließe einen Unterlassungsvertrag, der
unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage rechtswirksam sei.
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Zweck der Unterlassungserklärung sei gerade, den Streit um
eine Rechtsfrage verbindlich zwischen den Parteien zu klären.
Deshalb muss sich der Abgemahnte daran halten.
Bei Abmahnungen sollte die Rechtslage genau geprüft werden,
denn Unterlassungserklärungen sind 30 Jahre wirksam. Sie können nicht ordentlich gekündigt werden.
INTERNET World Business
Ausgabe 14/14 vom 07.07.2014
Seite 18
31
Versandkostenangabe bei Google
Shopping unzulässig
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Versandkostenangabe bei Google Shopping wettbewerbswidrig ist (Urteil
vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14).
Ein Online-Händler war für seine Werbung bei Google Shopping
wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt
worden. Die Versandkosten zu seinen Anzeigen waren auf seiner
Landing Page zwar korrekt, in den Anzeigentexten bei Google
allerdings nur per Mouse-over zu sehen. Die Versandkostenangabe erfolgte auch nur, wenn der Nutzer mit der Maus genau über
das Produktbild fuhr, nicht aber beim Bewegen der Maus über
Produktbezeichnung, Preisangabe oder Anbieter.
Das ist unzulässig, wie das Landgericht entschied. Auf Google
Shopping sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
Preissuchmaschinen anwendbar, wonach Versandkosten bei
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allen Angeboten in der Liste anzuzeigen seien. Hier liege ein
Wettbewerbsverstoß vor, weil die Anzeige nur per Mouse-over
und nur beim Bewegen über das Produktbild erfolge. Das sei
unzureichend, auch weil viele Nutzer Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert haben.
Die Anzeige von gesetzlichen Pflichtinformationen über Java
Script mit einem Mouse-over-Effekt ist unzulässig.
INTERNET World Business
Ausgabe 15/14 vom 21.07.2014
Seite 21
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Informationspflicht auch auf eBay
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass auch eBayHändler sämtliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
selbst erfüllen müssen (Urteil vom 11.03.2014, Az.: 4 U 127/13).
Ein eBay-Händler hatte in seinen Angeboten unter anderem
nicht darüber informiert, ob die Bestellung von ihm gespeichert
wird. Das OLG Hamm sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Die
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr treffen OnlineHändler sowohl beim Verkauf an Verbraucher als auch an Unternehmen. Dazu gehören gemäß Art. 246 § 3 EGBGB Informationen zu den technischen Schritten bis zum Vertragsschluss, zur
Speicherung des Vertragstextes und darüber, ob die Daten der
Bestellung dem Kunden zugänglich sind. Es genüge nicht, dass
diese Informationen in den AGB von eBay enthalten seien.
Für Online-Händler bestehen plattformunabhängig auch die
Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
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Verstöße sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt
werden.
Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr wurden
praktisch unverändert in die Verbraucherrechterichtlinie zum
13.06.2014 übernommen, sodass das Urteil auch für die neue
Gesetzeslage gilt.
INTERNET World Business
Ausgabe 16/14 vom 04.08.2014
Seite 19
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Abmahnung auch bei inaktivem Shop
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch
dann, wenn in einem Online-Shop zurzeit keine Artikel verkauft
werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U
240/13).
Ein Händler hatte seinen Online-Shop bereits im Jahr 2011
inaktiv geschaltet und darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit
dem bisherigen Zulieferer beendet sei. Er sei auf der Suche nach
einem neuen Zulieferer. 2012 wurde der Händler dann von einem Mitbewerber u. a. wegen Verletzung der Impressumspflicht
abgemahnt.
Das Oberlandesgericht bestätigte jetzt den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Abmahners. Es sei unerheblich, dass der Händler keine Waren anbiete. Die für den
Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr für die Zukunft sei
trotzdem gegeben. Diese entfalle nur, wenn ausgeschlossen sei,
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dass der Abgemahnte seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Der Händler habe aber mitgeteilt, auf der Suche nach
einem neuen Zulieferer zu sein.
Ein inaktiver Shop sollte komplett offline gestellt werden. Aber
auch dann muss, falls Seiten über die Suche eventuell noch
auffindbar sind, ein Impressum vorhanden sein.
INTERNET World Business
Ausgabe 17/14 vom 18.08.2014
Seite 28
37
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit
einer 14-tägigen Geld-zurück-Garantie und dem Hinweis, der
Händler trage das Versandrisiko, wettbewerbswidrig ist (Urteil
vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).
Ein Online-Händler hatte mit folgenden Hinweisen geworben:
„Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein,
haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der
Rücksendung übernehmen wir.“ Und: „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.“ Das Gericht sah darin eine Werbung mit
gesetzlichen Selbstverständlichkeiten nach Nr. 10 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(sog. „Schwarze Liste“). Danach sind unwahre Angaben oder ein
Erwecken des Eindrucks, bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, unzulässig. Die Geld-zurück-Garantie
hier entspreche dem gesetzlichen Widerrufsrecht, der Hinweis
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zum Versandrisiko der gesetzlich geregelten Gefahrtragung beim
Verbrauchsgüterkauf.
Das Urteil zeigt, dass bei der Formulierung von Werbeaussagen
Vorsicht geboten ist, um nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu
werden.
INTERNET World Business
Ausgabe 18/14 vom 01.09.2014
Seite 34
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Vertriebsverträge können kartellrechtswidrig sein
Selektive Vertriebssysteme, die über Plattformverbote und
Vorbehalte für Preissuchmaschinen den Handel im Internet
ohne besonderen Grund beschränken, sind kartellrechtswidrig
(Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O
158/13).
Ein Hersteller von Funktionsrucksäcken regelte in seinem Vertriebsvertrag, dass Wiederverkäufer selbst keine Produkte des
Herstellers auf Internet-und Auktionsplattformen anbieten und
auch Dritten keine Produkte dazu zur Verfügung stellen dürfen.
Außerdem durfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Herstellers keine Werbung in Preissuchmaschinen geschaltet
werden.
Darin sah das LG Frankfurt a. M. einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Selektive
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Vertriebssysteme seien zwar zulässig, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Waren von besonderen Vertriebsformen abhängig sei, wie das bei hochwertigen, langlebigen und technisch
anspruchsvollen Waren der Fall sei. Diese erfordern eine
fundierte Beratung und einen sachgerechten Service durch den
Wiederverkäufer. Diese Ausnahme sei hier aber nicht erfüllt.
Klauseln in Vertriebsverträgen innerhalb von selektiven Vertriebssystemen sind schnell kartellrechtswidrig. Hersteller sollten sich
hier anwaltlich beraten lassen.
INTERNET World Business
Ausgabe 19/14 vom 16.09.2014
Seite 20
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„Sofort lieferbar“ heißt: unverzüglich
versendbar
Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass die Angabe „sofort lieferbar“ im Online-Shop heißt, dass die Ware auch
sofort versendet werden kann (Urteil vom 19.08.2014, Az.: 2 HK
O 14/14).
Ein Elektronikhändler hatte in den Artikelbeschreibungen seiner
Waren den Hinweis „sofort lieferbar“ eingefügt. Der Wettbewerbszentrale gingen jedoch zwei Beschwerden von Verbrauchern zu, in denen es nach Bestellungen zu Lieferverzögerungen um fünf beziehungsweise sieben Tage gekommen
war, obwohl der Kaufpreis jeweils bereits bezahlt war. Das
Landgericht Aschaffenburg gab der Wettbewerbszentrale recht
und stufte den Hinweis „sofort lieferbar“ als irreführend und
damit wettbewerbswidrig ein. Werbe ein Händler in seinem Shop
mit dem Hinweis „sofort lieferbar“, müsse die Ware am nächsten
Tag in den Versand gehen.
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Hinweise zur Verfügbarkeit wie „sofort lieferbar“ oder „sofort
verfügbar“ beinhalten, dass Händler in der Lage sind, sofort zu
liefern.
Von den Verfügbarkeitsangaben zu unterscheiden ist die seit
dem 13.06.2014 gesetzlich vorgegebene Informationspflicht
zum Lieferdatum, welches zusätzlich in der Artikelbeschreibung
angegeben werden muss.
INTERNET World Business
Ausgabe 20/14 vom 29.09.2014
Seite 17
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Werbung mit veraltetem UVP-Preis
irreführend
Das Landgericht Wuppertal hat klargestellt, dass die Werbung
mit einer veralteten, unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
des Herstellers irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler mit einer Preisgegenüberstellung geworben. Dabei hatte er in der Preisauszeichnung neben seinem eigenen, niedrigeren Verkaufspreis die
höhere, durchgestrichene UVP des Herstellers angezeigt. Die
UVP wurde so jedoch nicht mehr vom Hersteller gelistet und
war nun höher. Die Richter machten deutlich, dass Verbraucher
durch die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einer
nicht mehr existierenden UVP des Herstellers in die Irre geführt
werden. Eine Ausnahme davon sei nur möglich, wenn der
Händler den Verbraucher darüber aufkläre, dass die UVP veraltet sei. Dies sei jedoch nicht geschehen (Urteil vom 24.02.2014,
Az.: 12 O 43/10).
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In Online-Shops kann es schnell passieren, dass eine gerade
noch aktuelle UVP inzwischen veraltet ist. Werden diese Angaben nicht ständig kontrolliert und aktualisiert, ist die Preisauszeichnung schnell wettbewerbswidrig. Das kann kostenintensive
Abmahnungen nach sich ziehen.
INTERNET World Business
Ausgabe 22/14 vom 27.10.2014
Seite 18
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eBay: Die Wahrheit muss nicht
gelöscht werden
Händler können die Löschung einer Bewertung nicht verlangen, wenn diese aus wahren Tatsachenbehauptungen besteht
(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14).
Eine Kundin hatte bei einem eBay-Händler Schuhe gekauft und
diese, da sie nicht passten, direkt zurückgeschickt. Die Ware
ging bei der Rücksendung verloren und der Händler weigerte
sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Kundin gab daraufhin
diese Bewertung ab: „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung
bekommen! Schuhe weg. Geld weg ...!“ Der Händler forderte die
Kundin zur Löschung auf.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Dresden entschied. Die Tatsachenbehauptung der Kundin sei wahr gewesen, denn sie habe
die Artikel zurückgeschickt und keine Kaufpreisrückerstattung
erhalten, obwohl der Händler dazu verpflichtet gewesen wäre.
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Er trage beim Rücktransport nach einem Widerruf das Transportrisiko. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung von wahren
Tatsachenbehauptungen, auch wenn diese negativ sind.
Ebay-Händlern bleibt in solchen Fällen die Möglichkeit, über
Gegenäußerungen Einfluss auf die Darstellung zu nehmen.
INTERNET World Business
Ausgabe 23/14 vom 13.11.2014
Seite 18
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Unklare Haftung für AmazonHändler
Amazon-Händler haften nicht für Wettbewerbsverstöße des Plattformbetreibers (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014,
Az.: I-8 O 121/14). Das Oberlandesgericht Köln sah das bereits
anders.
Ein Händler war wegen der Weiterempfehlungsfunktion in seinen Amazon-Angeboten abgemahnt worden, weil darüber Dritte
ungewollte Werbe-Mails erhielten. Trotz Kenntnis dieser Lage
hatte der Händler keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Das
Landgericht Arnsberg lehnte eine Verantwortung des Händlers
ab: Ihm fehle jede Einwirkungsmöglichkeit. Er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion nur verhindern, indem er
keine Angebote auf dem Amazon Marktplatz einstelle. Das könne
aber weder rechtlich gefordert werden, noch sei das geschäftlich
zumutbar.
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Die Rechtslage für Amazon-Händler bleibt unklar, denn das
OLG Köln hatte mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az.: 6 U 115/14)
genau gegenteilig entschieden. Da sich Abmahner das zuständige Gericht wegen des sogenannten fliegenden Gerichtsstands
aussuchen können, werden sie im Zweifel Köln wählen. AmazonHändler tragen daher trotz des Urteils aus Arnsberg ein erhöhtes
Abmahnrisiko.
INTERNET World Business
Ausgabe 24/14 vom 24.11.2014
Seite 17
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Vorsicht bei fremden Marken im
Quelltext
Wer fremde Markenartikel als Wiederverkäufer vertreibt, darf die
Markenbezeichnung zu Werbezwecken im Quelltext der eigenen
Internet-Seiten verwenden. Das gilt aber nicht, wenn die MetaTags zur Umleitung von Kunden auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten dienen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss
vom 31.03.2014, Az.: 6 W 12/14).
Ein Online-Anbieter eines Markenprodukts hatte die Marke in
den Quelltext seiner Internet-Seiten aufgenommen. Die Umstände zeigten aber, dass es ihm gar nicht um die Bewerbung
der Produkte dieser Marke ging, sondern um die Umleitung
von Interessenten auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten. Das müsse der Markeninhaber nicht hinnehmen, so die
Frankfurter Richter. Grundsätzlich sei es zulässig, aufgrund des
Erschöpfungsgrundsatzes in § 24 Markengesetz fremde Marken
zu Werbezwecken zu nutzen und diese auch im Quelltext zu ver50
wenden. Allerdings dürften Markeninhaber sich der Nutzung aus
berechtigten Gründen widersetzen. So liege der Fall hier, denn
die Markennutzung diene der Umleitung von Kundenströmen.
Der Wiederverkäufer könne sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen.
Fremde Markennamen dürfen zu Werbezwecken im Quelltext
der eigenen Internet-Seiten verwendet werden, wenn die Werbung auch sonst zulässig ist, d.h. nicht etwa der Umleitung von
Kunden auf Seiten mit eigenen Konkurrenzprodukten dient.
INTERNET World Business
Ausgabe 25/14 vom 08.12.2014
Seite 18
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Sonderpreise dürfen nicht dauernd
gelten
Werbung mit einem dauernd durchgestrichenen Preis ist irreführend (Urteil des Landgericht Berlin vom 04.09.2014, Az. 52 O
92/14).
Ein Onlinehändler hatte Sonderpreise ausgezeichnet und dabei
jeweils den höheren Normalpreis durchgestrichen mit angezeigt.
Nachdem die Sonderpreise offenbar auch nach 21 Wochen noch
immer galten und sich im gesamten Zeitraum weder die Sonderpreise, noch die durchgestrichenen Normalpreise änderten, war
der Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden.
Begründung: Die angesprochenen Verbraucher gingen bei der
Werbung mit den Sonderpreisen irrig von aktuellen, kurzzeitigen
Preisreduzierungen aus. Tatsächlich haben die Sonderpreise
über einen langen Zeitraum hinweg unverändert gegolten. Der
höhere Referenzpreis sei also entweder niemals verlangt worden
oder der jeweilige Sonderpreis sei der eigentliche Normalpreis.
Das Landgericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale Recht.
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Sonderpreise dürfen nicht zum „Standardpreis“ werden. Durchgestrichene, alte Verkaufspreise müssen vor kurzem auch
tatsächlich so verlangt worden sein. Werbung mit alten, nur
ausgedachten Preisen („Mondpreise“) ist unzulässig.
INTERNET World Business
Ausgabe 26/14 vom 22.12.2014
Seite 17
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