PDF - Junge Liberale

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Beschlusslage der Jungen Liberalen
Bundesverband
Demokratie neu gestalten
Beschlossen vom 21. Bundeskongress am 07.10.2000
In einer Gesellschaft, in deren Zentrum der Bürger steht, sind die Bürger Träger jeder staatlichen
Entscheidung. Dieser Gedanke findet im Grundgesetz seinen Ausdruck darin, dass alle Staatsgewalt
vom Volke ausgeht und die politische Willensbildung des Volkes maßgeblich ist.
Davon ausgehend, stellt sich die Frage, wie die politische Willensbildung, das heißt insbesondere
das Verfahren der Entscheidungsfindung, zu gestalten ist, um zu gewährleisten, dass politische und
staatliche Entscheidungen Ausdruck des Volkswillens sind.
Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass das vom Volk ausgehende
Entscheidungsfindungsverfahren von folgenden demokratischen Grundsätzen bestimmt wird, denn
nur durch demokratische Legitimation können Entscheidungen auch die Akzeptanz und Umsetzung
durch den einzelnen Bürger beanspruchen.
Jeder Bürger muss die gleichen Chancen zur Teilnahme haben. Das heißt, dass grundsätzlich
niemandem die Teilnahme an der politischen Willensbildung des Volkes verwehrt werden darf.
Der Bürger muss die Möglichkeit haben, sich umfassend zu informieren. Dies setzt die
Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit voraus. Die Unabhängigkeit der Medien ist dabei
von großer Bedeutung.
Die getroffenen Entscheidungen müssen der Kontrolle durch den Bürger zugänglich sein.
Voraussetzung dafür ist eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten.
Das Entscheidungsfindungsverfahren muss in jedem Stadium ein hohes Maß an Transparenz
aufweisen, um einerseits Informationen gewinnen zu können und um andererseits
Verantwortlichkeiten zuordnen zu können.
Die Entscheidungen sind von denen zu treffen, die von ihnen betroffen sind, weil diese dafür die
größte Kompetenz haben (Grundsatz der Subsidiarität).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu bestimmen, wie das demokratische
Willensbildungsverfahren auszugestalten ist. Dabei ist zunächst zu klären, welche Akteure
maßgeblich sein sollen. Sodann ist zu betrachten, wie das Verfahren im einzelnen auszusehen hat,
um sicherzustellen, dass Verfahren und Entscheidung Ausdruck des Bürgerwillens sind.
Teil II - Träger und Beteiligte demokratischer Entscheidungsfindung
Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. Die Bürgerinnen und Bürger eines Landes sind dessen
oberster Souverän. Entscheidungen können nur dann legitimiert und somit anerkennungsfähig sein,
wenn sie in direkter oder indirekter Weise als Entscheidungen des Souveräns gefällt werden.
Während sich in der Ökonomie ein rasanter Wandel vollzieht, der nationalstaatliche Grenzen
sprengt und überwindet, sind staatliche Organisation und demokratische Verfassung noch immer in
diesen Grenzen gefangen. Unter Volk kann heute jedoch nicht mehr ein ethnisch oder national
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homogenes Volk verstanden werden; statt dessen konstituiert sich das Volk aus politisch
gleichberechtigten und aktiven Bürgerinnen und Bürgern, die nicht durch gemeinsame
Abstammung oder kulturelle oder soziale Gemeinsamkeit zusammengefasst werden, sondern durch
ihre bewusste Entscheidung, mit anderen Teil eines politischen Gemeinwesens sein zu wollen.
Bürgerschaft in diesem Sinne bedeutet in erster Linie politische Mitgliedschaft, politische Teilhabe
an einer demokratischen Gesellschaft.
Es muss möglich sein, Bürgerrechte und politische Rechte auch unabhängig von der jeweiligen
Staatsangehörigkeit ausüben zu können, wenn man durch längere Anwesenheit zu einem Teil der
politischen Gesellschaft eines Landes geworden ist. Denn wer sich heutzutage in einem bestimmten
Gebiet dauerhaft aufhält, ist den allgemeingültigen Regelungen und Gesetzen auf diesem Gebiet
unterworfen, ohne an ihrer Setzung beteiligt zu sein. Langfristig könnten diese Regelungen und
Gesetze ihre demokratische Legitimität einbüßen. Eine moderne deutsche Demokratie wird daher
auch Angehörigen anderer Staaten, wenn sie sich für eine politische Mitgliedschaft in der
Bundesrepublik durch Anwesenheit entscheiden, Mitbestimmungsmöglichkeiten auf kommunaler,
Landes- und Bundesebene eröffnen müssen.
In einer Gesellschaft bedarf der politische Entscheidungsprozess bestimmter Organe, die als
Initiatoren Diskussions- und Entscheidungsprozesse in Gang setzen, als Moderatoren die
Diskussionen leiten und als Multiplikatoren über die dargelegten Positionen informieren können. Die
politischen Parteien sind und bleiben ein derart wichtiges Organ, das die politische Willensbildung
der Bürgerinnen und Bürger befördert und an ihr mitwirkt. Allerdings werden andere Verbände und
bürgerschaftliche Netzwerke neben sie und zu ihnen in Konkurrenz treten. Sie werden in der immer
stärker vernetzten Welt noch an Bedeutung gewinnen, wenngleich sie die Rolle und Funktion der
Parteien vermutlich nie vollständig oder auch nur überwiegend erfüllen werden oder ersetzen
können. Vor allem die Informationsgesellschaft ermöglicht in Zukunft eine Mitwirkung des Bürgers
in vielfältigen Institutionen und Projekten, die die Demokratie vielgestaltiger und die
Bürgergesellschaft um viele Ideen reicher machen können. Es ist deshalb für die Parteien
überlebenswichtig, sich von diesen anderen zivilgesellschaftlichen Gruppierungen befruchten zu
lassen, wenn sie tatsächlich Institutionen in einer Bürgerdemokratie sein wollen.
Zivilgesellschaftliche Gruppierungen können eine Art Transmissionsriemen zwischen den Bürgern
und den Parteien sein und müssen als solche von den Parteien verstärkt anerkannt werden. Diese
Entwicklung wird die politische Landschaft vielfältiger und insgesamt offener gestalten können,
vorausgesetzt, die Aktivitäten dieser Verbände sind für die Öffentlichkeit transparent. Dazu ist auch
eine grundlegende Reform der innerverbandlichen bzw. innerparteilichen Entscheidungsprozesse
geboten.
In einer medialisierten Welt gewinnen Kommunikation und Medien eine immer größere Rolle. Die
Medien begleiten und kommentieren den Entscheidungsprozess, sollten ihn im Idealfall allerdings
nicht steuern können. Einem immer stärker oligopolisierten Medienmarkt im Bereich der
herkömmlichen Medien steht jedoch mit dem Internet und seinen vielfältigen Formen des
Informations- und Nachrichtenaustausches ein gewissermaßen anarchisches Alternativmodell
gegenüber. In beiden Modellen sind Informationen allerdings durch zunehmende
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Informationsgeschwindigkeiten und Informationsmengen für den Einzelnen auch immer schwieriger
nachzuvollziehen und zu überprüfen. Dennoch ergeben sich neben den Möglichkeiten der
Information und des Austausches große Chancen einer stärkeren bürgerschaftlichen Beteiligung
und Mitwirkung am politischen Prozess.
Teil III A - Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Elemente
Demokratie ist eine staatliche Organisationsform, die auf der Souveränität des Volkes und damit
letztendlich auf dem Selbstbestimmungsrecht des Individuums als Bürger basiert. Größtmögliche
Freiheit des Einzelnen ist daher untrennbar mit moderner Demokratie verbunden. Freiheit bedeutet
jedoch keinesfalls Verantwortungslosigkeit: Demokratische Freiheit ist nicht Freiheit von
Verantwortung, sondern Freiheit zur Verantwortung. Das bedeutet auch, dass sich eine moderne
Demokratie nicht in periodischen Wahlritualen erschöpft, sondern die Bürgerinnen und Bürger
ständig in die Lage versetzt, aktiv am politischen Prozess teilzuhaben. Dies wird nicht nur durch
Wahlen, sondern auch durch Abstimmungen gewährleistet, so dass sich ein sinnvolles
Nebeneinander und somit auch eine Symbiose aus Elementen repräsentativer und direkter
Demokratie ergeben kann.
1.
Notwendigkeit der Ergänzungen
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Da das Volk jedoch keine Einheit, sondern eine Vielheit
darstellt, benötigt es Bündelungssysteme, um eine Artikulation des Willens des Volkes aus der
Vielheit der Individualität zu ermöglichen.
Ein Wille des Volkes bildet sich insbesondere in zwei Fällen des politisch motivierten Handelns der
Bürgerinnen und Bürger als Mitglieder des Volkes, nämlich zum einen aufgrund einer allgemeinen,
abstrakten und langfristig angelegten Vorstellung einer Gesellschafts- und Werteordnung, die
durchzusetzen die oder der Einzelne beabsichtigt, und zum anderen aufgrund einer besonderen,
konkreten und kurz- bis mittelfristig angelegten Vorstellung einer Situation, von der sie bzw. er
persönlich direkt oder indirekt betroffen ist und die zu regeln die oder der Einzelne beabsichtigt.
1.
Parteien als unersetzliche Bündelungssysteme
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie stellen damit ein
Bündelungssystem für die verschiedensten Meinungen dar. Ihrer verfassungsmäßigen Natur nach
können sie vor allem bei der erstgenannten Motivationslage wirken, da sie auf eine dauerhafte oder
zumindest längerfristige Einflussnahme gerichtet sind, ein allgemeines Parteiprogramm
aufzustellen haben und überdies stets zum Ziele haben müssen, an der Volksvertretung des Bundes
oder eines Landes mitzuwirken. Damit bilden sie die unentbehrliche Grundlage für die
repräsentative Demokratie.
1.
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Begrenztheit der Bündelungsfähigkeit von Parteien
Hingegen stellen Parteien regelmäßig bei der zweiten Motivationslage ein nur begrenzt geeignetes
Bündelungssystem dar. Zivilgesellschaftliche Gruppierungen zeichnen sich entweder durch eine
kurzfristige Bindung oder durch eine relativ direkte Projektorientierung aus. Der Einsatz für ein
bestimmtes Projekt führt Menschen zusammen, die andere Lebenseinstellungen haben, aber aus
vielfältigen Gründen ein Interesse für das angesprochene Projekt hegen. Nach der Realisierung des
Projektes hebt sich die Bindung an die anderen Teilnehmer von selbst wieder auf. Bürgern steht
hier keine alternative, wirksame, eine den Parteien ebenbürtige Möglichkeit der Bündelung ihrer
Willensartikulation zur Verfügung.
In der Beschleunigungs- und Informationsgesellschaft und der stärkeren Bedeutung des Regionalen
im Zuge der Globalisierung müssen Wertegerüste mit konkreten Entscheidungen und langfristige
Projekte mit kurzfristigen Bedürfnissen in Einklang gebracht werden, ohne das Interesse der Bürger
an demokratischen Entscheidungsfindungsprozessen zu verspielen.
1.
Notwendigkeit alternativer Bündelungssysteme
Eine Verbreiterung und Verfestigung der demokratischen Ausgestaltung der Gesellschaft bedarf
daher weiterer Instrumentarien, mindestens aber eines zusätzlichen Bündelungssystems. Dieses
System muss im Gegensatz zum bestehenden Parteiensystem ausgestaltet, quasi als
Komplementärsystem von Voraussetzungen und Verfahren, aber als Äquivalent von der Wirkung
her gebildet werden. Dieses System kann sich folgerichtig nur aus Elementen der direkten
Demokratie bilden, die die repräsentative Demokratie ergänzen.
Beiden Bündelungssystemen ist gemein, dass die Willensbildung zu Beginn und die Staatsgewalt
am Ende des Prozesses vom Volke ausgeht, dass in beiden Systemen die Bürgerschaft mündig sein
muss, sei es, um die verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen, diejenige Persönlichkeit zu
wählen, die eine gesellschaftliche Grundströmung und ihre daraus abzuleitenden
Sachentscheidungen zu treffen in der Lage ist, sei es, um eine ganz bestimmte Sachentscheidung
ohne Zwischenschaltung einer Mandatsträgerin bzw. eines Mandatsträgers selbst zu treffen. Wer
bürgerschaftliche Macht umfassend auf ein Mandat durch Personenwahl überträgt, trifft
zweifelsohne eine weitreichendere Entscheidung als derjenige, der diese Macht selber in einem
Einzelfall ausübt, sie im Übrigen aber behält. Wer also ganz praktisch in der Lage ist, an der
indirekten Demokratie mitzuwirken, der muss auch und erst recht ebenfalls praktisch in der Lage
sein, an der direkten Demokratie mitzuwirken.
1.
Ergänzende Elemente direkter Demokratie auf Bundesebene
Die Elemente direkter Demokratie ergänzen in Einzelfragen die gewählte Volksvertretung
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Deutscher Bundestag. Sie sind daher den gleichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, aber auch
internationalen und völkerrechtlichen Restriktionen ausgesetzt wie Entscheidungen des Deutschen
Bundestages auch. Qualifizierte Mehrheiten als Beschlusserfordernis werden entsprechend auf die
Elemente direkter Demokratie übertragen.
Volksinitiative
Mit einer erfolgreichen Volksinitiative wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, sich mit einer
bestimmten Sachfrage zu befassen. Dabei wird keine Vorgabe des Ergebnisses, weder hinsichtlich
der Form noch des Inhaltes, getroffen. Das so erzielte Ergebnis wird im Weiteren so behandelt wie
ein entsprechendes Ergebnis, welches aus einem normalen parlamentarischen Beratungsprozess
hervorgegangen ist. Im bestehenden Sprachgebrauch des Deutschen Bundestages ist dies
vergleichbar mit der Beantragung einer Aktuellen Stunde.
Volksgesetzesinitiative
Mit einer erfolgreichen Volksgesetzesinitiative wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, über einen
konkret bestimmten Gesetzesentwurf ohne die Möglichkeit der Abänderung zu diskutieren und
schließlich abzustimmen. Dabei ist der Deutsche Bundestag frei, das Gesetz anzunehmen, ein
anderes zum selben Thema zu beschließen beziehungsweise es abzulehnen. Nimmt der Deutsche
Bundestag das Gesetz an, so wird es wie ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes und der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zustande gekommenes und beschlossenes Gesetz
behandelt.
Teil III B - Reform der parlamentarischen Entscheidungsprozesse
1.
Notwendigkeit von Reformen
Gerade weil die Jungen Liberalen die repräsentative Demokratie als wichtiges Fundament unseres
politischen Systems begreifen, müssen Reformen und Veränderungen auch im bestehenden System
gefordert und umgesetzt werden.
1.
Öffentlichkeit von Ausschussberatungen
Der Parlamentsbetrieb ist für die zu repräsentierenden Bürger immer intransparenter geworden.
Plenardebatten sind lediglich ein Forum, feststehende Standpunkte zu verkünden. Trotz
umfangreicher Berichterstattung, z.B. auf PHÖNIX, bleibt das Herzstück des parlamentarischen
Prozesses, die Ausschussberatung, verborgen. Die Jungen Liberalen fordern darum die
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Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen. Selbstverständlich kann die Öffentlichkeit bei
Personalentscheidungen, Fragen der inneren und äußeren Sicherheit sowie auf Antrag
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss aber die Ausnahme, nicht wie
bisher die Regel sein.
1.
Repräsentation
Das repräsentative System lebt von einem angemessenen Verhältnis zwischen Parlamentariern und
Bürgern. Eine Verkleinerung des Parlaments bei damit einhergehender Vergrößerung der
Wahlkreise und Verringerung der flächendeckenden Präsenz kleinerer Parteien lehnen die Jungen
Liberalen darum ab.
1.
Beschließende Ausschüsse des Deutschen Bundestages
Den Parlamentsausschüssen muss für ständig wiederkehrende Angelegenheiten der Status eines
beschließenden Ausschusses nach dem Vorbild der bayerischen Gemeindeordnung eingeräumt
werden.
1.
striktes Prinzip der Gewaltenteilung
Die Stärke und das Ansehen des Parlaments und seiner Mitglieder steigt auch, wenn das Parlament
seiner Pflicht zur Regierungskontrolle offensiver nachkommt. Darum ist eine klare Trennung
zwischen Exekutive und Legislative anzustreben. Hierzu ist die Abschaffung der Parlamentarischen
Staatssekretäre ebenso nötig wie die Festschreibung der Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat
und Ministeramt.
1.
Einführung des freien Mandats im Bundesrat
Unser repräsentatives System ist geprägt durch die Möglichkeit des Bundesrates, wesentliche
Entscheidungen des Bundestages mit beeinflussen zu können. Der Bundesrat als Länderkammer
besteht aus den Mitgliedern der jeweiligen Landesregierung und somit aus Vertretern der
Exekutive. Landespolitisch gebotene Koalitionsentscheidungen haben darum große Auswirkungen
auf das Verhalten und die Stimmverhältnisse des Bundesrates. Die Zusammensetzung der
Länderkammer gibt aber nicht die politischen Verhältnisse des Bundeslandes wieder. Die Jungen
Liberalen fordern darum die Verteilung der Stimmen eines Bundeslandes gemäß der
Zusammensetzung der Landtage. Mitglieder des Bundesrates sind dann durch die Fraktionen
entsandte Landtagsabgeordnete, nicht aber Regierungsvertreter. Denknotwendigerweise ist dann
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das imperative Mandat im Bundesrat abzuschaffen und durch das freie Mandat jedes
Ländervertreters zu ersetzen. Durch diese Reform wird auch im Bundesrat die Opposition einer
Landesregierung angemessen beteiligt, der Missbrauch des Bundesrates zur parteipolitischen
Blockade erschwert und die gebotene Trennung von Exekutive und Legislative gestärkt.
1.
Direktwahl des Bundespräsidenten
In der Zusammensetzung der Bundesversammlung spiegeln sich die aktuellen
Mehrheitsverhältnisse des Bundestages und der Landtage wieder. Der Bundespräsident ist somit
abhängig von parteipolitischen und taktischen Überlegungen. Die Jungen Liberalen verstehen den
Bundespräsidenten als einen Bürgerpräsidenten. Die Direktwahl des Bundespräsidenten durch alle
Wahlberechtigten für eine Amtszeit von sieben Jahren ohne Wiederwahlmöglichkeit ist daher das
angemessene Verfahren zur Wahl des höchsten Repräsentanten des Staates und des Volkes.
1.
Verlängerung der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
Die Entscheidungen des Bundestages wie auch Entscheidungen der jeweiligen Regierung sind nach
der oft erforderlichen Einarbeitungszeit schnell auf die nächsten Wahlentscheidungen ausgerichtet
und orientieren sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl. Unpopuläre Entscheidungen werden
häufig wenn überhaupt - nur zu Beginn einer Legislaturperiode getroffen. Deshalb fordern die
Jungen Liberalen eine Verlängerung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages auf fünf Jahre.
1.
Grundlage für Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse sind traditionell ein wirksamste Kontrollmittel der parlamentarischen
Minderheit gegenüber der Regierung. Darin kann sich aber das Verständnis der Arbeit von
Untersuchungsausschüssen nicht erschöpfen. Untersuchungsausschüsse haben die Aufgabe, im
Auftrag des gesamten Parlaments Sachverhalte aufzuklären, deren Untersuchung im öffentlichen
Interesse liegt. Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind dabei in ihrer Amtsausübung
unabhängig. Sie haben einen Auftrag zu vollständiger, objektiver Aufklärung eines Sachverhaltes zu
erfüllen, wobei strikt rechtsstaatliche Verfahrensregeln einzuhalten sind.
Jedes einzelne Mitglied ist bei seiner Arbeit an die strikte Neutralität im Rahmen des
Untersuchungsauftrages gebunden. Zwar kann es aufgrund der Stellung des
Untersuchungsausschusses als politische Einrichtung keine Kontaktsperre oder Gesprächsverbote
zwischen den Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen und anderen Parlamentariern oder
Betroffenen geben, jedoch ist dabei die Integrität des Organs Untersuchungsausschusses zu
wahren. Analog der Bestimmungen für Richter muss sichergestellt sein, dass in jedes einzelne
Mitglied des Untersuchungsausschusses das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
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Kommt der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von seiner Mitglieder zu dem Ergebnis,
dass ein Mitglied seine Neutralitätspflicht und damit die Integrität des Untersuchungsausschusses
verletzt hat, so kann es von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen werden. Die Fraktion, die
das Mitglied entsandt hat, hat auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ein neues Mitglied zu
benennen.
Nach Abschluss seiner Untersuchung hat der Untersuchungsausschuss dem Deutschen Bundestag
öffentlich über das Ergebnis seiner Untersuchung zu berichten, über den in öffentlicher Debatte
eine Aussprache im Deutschen Bundestag stattfindet.
Teil III C - Demokratisierung und Dezentralisierung föderaler Entscheidungsprozesse
Eine klare Kompetenzverteilung zwischen Kommunen, Land, Bund und europäischer Ebene muss
nach dem Grundsatz der Subsidiarität zugewiesen werden, um ein effektives und fruchtbares
Zusammenspiel der Kräfte sowie die Akzeptanz der Bürger zu garantieren. Durch die ebenfalls
zunehmende Verlagerung von Zuständigkeiten im Einigungsprozess in der Europäischen Union wird
auch die Bundesrepublik als Mitgliedsstaat dazu gezwungen, die Kompetenzverteilung neu zu
überdenken. Entscheidungsträger müssen aber auch in der föderalen Ordnung demokratisch
legitimiert sein. Damit sollte die letztgültige Entscheidungskompetenz beim Souverän bzw. der
Legislative verortet werden und keinesfalls vollständig auf die Exekutive verlagert werden.
1.
Abschaffung der Ministerkonferenzen
Mit zunehmender Verflechtung der Ebenen im föderalen System werden auch die
Entscheidungsprozesse für den Bürger immer weniger durchschaubar und nachvollziehbar. Vor
allem die Selbstkoordination der Länder auf der sogenannten Dritten Ebene findet weitgehend
hinter verschlossenen Türen statt. Aber auch Entscheidungen und Abstimmungen zwischen den
Bundesländern dürfen nicht der parlamentarischen Kontrolle entzogen und auf die Exekutive
verlagert werden. Nicht die Minister, sondern die Landtage müssen entscheiden. Die Beschlüsse der
Ministerkonferenzen können und sollten daher ebenso durch Staatsverträge vereinbart werden, die
von den Landtagen legitimiert werden müssen.
1.
Rückverlagerung von Kompetenzen an die Landtage
Im Sinne des Subsidiaritätsgedankens sollten Kompetenzen vom Bund zurück auf die Länder
verlagert werden, die nicht zwingend bundeseinheitlich und auf der nationalen Ebene geregelt
werden müssen. Nur so kann dem Gebot der Verantwortlichkeit und Durchschaubarkeit politischer
Entscheidungsprozesse Rechnung getragen werden. Die bisherige Entwicklung der
Ländergesetzgebung als einer faktischen Ermächtigungsklausel für den Bund hat zu einer
wachsenden Entfremdung der Entscheidungsträger von den Bürgerinnen und Bürgern und geringen
Beteiligungsmöglichkeiten letzterer geführt.
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So sollte z. B. die Rechtsanwaltschaft, das Vereins- und Versammlungsrecht sowie die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung und die Staatshaftung auf die Landesgesetzgebungskompetenz
zurückgeführt werden.
1.
Konkurrierende Gesetzgebung mit Widerspruchsrecht des Bundes
Um den Maßstäben der Durchschaubarkeit und verstärkten Beteiligungsmöglichkeit zu genügen,
sollte auch das Verhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
neu geordnet werden. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis muss dabei wieder dem Gedanken des Art.
30 der Verfassung Geltung verschaffen, dass die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Daher sollten zunächst die Länder selbst entscheiden, welche Aufgaben sie für sich selbst regeln
möchten. Auch für bereits bundesgesetzlich geregelte Bereiche sollen die Länder eigenständige
Regelungen erlassen dürfen. Der Bund kann dann aus Gründen der Wahrung von Wirtschafts- und
Rechtseinheit innerhalb von drei Monaten nach Gesetzesbeschluss durch Bundestag oder
Bundesrat Einspruch erheben und in begründeten Fällen die Länderregelungen verhindern oder
aufheben.
1.
Rückführung der Rahmengesetzgebung auf eine Grundsatzgesetzgebung
Die Grundsätze Durchschaubarkeit und Verantwortlichkeit machen eine Reform der gegenwärtigen
Praxis der Rahmengesetzgebung notwendig. Derzeit werden in Rahmengesetzen sehr viele Details
geregelt, sodass die Länder faktisch kaum noch eigenen Gestaltungsspielraum haben. Da die
Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung beteiligt sind, führt die gegenwärtige Praxis zu
einer Art Selbstbindung der Länder. Daher sollte eine Grundsatzgesetzgebung an die Stelle der
Rahmengesetzgebung treten, bei der der Bund nicht mehr Umfang und Reichweite der jeweiligen
Materie bestimmen kann, sondern nur allgemeine, leitende Rechtssätze aufzustellen befugt ist.
Vorbild ist dabei der derzeitige Artikel 109 III des Grundgesetzes.
1.
Möglichkeit der real konkurrierenden Gesetzgebung
Die bisherige Ausgestaltung der konkurrierenden Gesetzgebung als einseitiges Zugriffsrecht des
Bundes führt zu einer stetigen Kompetenzabwanderung an den Bund, die nur zu häufig im
Einvernehmen mit den Länderregierungen erfolgt. Durch ein derart organisiertes Kartell auf
Bundesebene werden Entscheidungen an den Länderparlamenten vorbei getroffen. Der Zuwachs an
administrativer Kontrolle der Länderexekutiven wird mit dem Verlust an legislativer
Kontrollmöglichkeit der Länder erkauft. Der Grundsatz der demokratisch begründeten
Eigenverantwortung jeder Untergliederung jedoch ist zentrale Legitimationsgrundlage unseres
föderalen Bundesstaates.
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Daher sollten Normenkollisionen zwischen Bundes- und Landesrecht nicht wie bisher durch ein
automatisches Brechen des Landesrechts durch das Bundesrecht gelöst werden, sondern vielmehr
durch die Eröffnung real konkurrierender Gesetzgebung angegangen werden. Jeder Einzelfall sollte
anhand eines festzusetzenden Kriterienkatalogs sowie anhand von Verfahrensregeln entschieden
werden, die in Anlehnung an Art. 72 II des Grundgesetzes zu entwickeln sind. Grundsätzlich sollte
Bundesrecht dem Landesrecht damit nur dort vorgehen, wo dies tatsächlich im Interesse der
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse erforderlich ist.
Diäten und Aufwandsentschädigungen der Bundestagsabgeordneten müssen künftig von einer
Unabhängigen Kommission empfohlen werden.
Die Entschädigung der Abgeordneten besteht aus den steuerpflichtigen Diäten, einer steuerfreien
Aufwands- und Mitarbeiterpauschale.
Es soll daher eine Unabhängigen Kommission beim Bundespräsidenten eingerichtet werden, welche
zu Art und Umfang der Diäten und Altersversorgung der Abgeordneten verbindlich entscheidet.
Die Kommission setzt sich aus zehn durch die Fraktionen im Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Vertretern, die vom Deutschen Bundestag auf 6 Jahre gewählt werden und auf
fünf Vertreter des Bundesrates, die durch den Bundesrat ebenfalls auf 6 Jahre gewählt werden,
zusammen. Je ein Drittel der Vertreter scheidet alle zwei Jahre aus der Kommission aus; eine
Wiederwahl ist unzulässig.
1.
Fraktionsfinanzierung
Die Fraktionen nehmen in der politischen Willensbildung und der öffentlichen Darstellung eine
immer stärkere Rolle ein. Meist sind sie es, die die tagesaktuelle Selbstdarstellung der Parteien
bestimmen.
In der Praxis haben sich in den letzten Jahren die Apparate der Fraktionen zu einer direkt mit den
Parteiorganisationen in Konkurrenz stehenden Organisation entwickelt, deren Finanzierung,
insbesondere die Festsetzung der Höhe der staatlichen Zuschüsse, jedoch nur eine geringe
Transparenz aufweist.
Die Festsetzung der Mittel an die Fraktionen, die deren Arbeit als Bestandteil des
parlamentarischen Systems sicherstellen sollen, muss daher ebenfalls von der Unabhängigen
Kommission erfolgen. Der spezielle Oppositionszuschlages (§ 50 Abs. 2 AbgG) soll beibehalten
werden, da er den Rückgriff der Koalitionsparteien auf die Mittel der jeweiligen Regierung
berücksichtigt.
Die Fraktionen sollen sich dabei jedoch auch verstärkt auf die Eigenerwirtschaftung von Mitteln
konzentrieren. Dies schließt neben den Mitgliedsbeiträgen der Fraktionsmitglieder auch die
Einwerbung von Spenden ein, die jedoch vollständig offen zu legen sind.
Es ist eine strikte Trennung von Fraktions- und Parteifinanzen sicherzustellen.
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1.
Politische Jugendorganisationen
Die politischen Jugendorganisationen nehmen in der Förderung und Entwicklung des politischen
Nachwuchses eine entscheidende Rolle ein. Neben der Einflussnahme der Jugend auf die Politik der
Parteien obliegt es ihnen, die zukünftigen Generationen an die Politik heranzuführen.
Über den Ring Politischer Jugend und die Mittel der Jugendhilfe wurden die Jugendorganisationen
bislang bereits in ihrer Arbeit und ihren internationalen Austauschbeziehungen vielfältig
unterstützt. Jedoch ist dieses System durch Intransparenz gekennzeichnet, da es sich der
öffentlichen Kontrolle vollkommen entzieht, diese jedoch aufgrund der Nähe zu den Parteien
bedingen würde.
Die Ausweispflicht in § 24 Abs. 9 PartG ist daher dahingehend auszuweiten, dass nicht lediglich die
öffentlichen Zuschüsse an die politischen Jugendorganisationen ausgewiesen werden, sondern der
konsolidierte Gesamthaushalt, woraus auch die Einnahmearten hervorgehen, zu veröffentlichen ist.
Die Zuschüsse selbst sollen dabei ebenfalls auf maximal 50 % der Gesamteinnahmen begrenzt und
die Obergrenze durch die Unabhängige Kommission zur Politikfinanzierung festgesetzt werden.
Der Ring Politischer Jugend als mittelverwaltende Stelle steht dabei allen politischen
Jugendorganisationen offenen, deren parlamentarische Ansprechpartner im Bundestag oder in
mindestens vier Landtagen in Fraktionsstärke vertreten sind.
In die Berichtspflicht des § 24 Abs. 9 PartG sind auch die Kinder- und studentischen Organisationen
der Parteien einbezogen, auch wenn an diese keine staatlichen Zuschüsse ausgereicht werden.
Staatliche Zuschüsse sind auch hier gesondert auszuweisen.
1.
Parteinahe Stiftungen
Die parteinahen Stiftungen spielen durch ihre Möglichkeiten zur wissenschaftlichen
Politikbegleitung eine immer stärker wachsende Rolle. Gleichzeitig sind sie zu einem nicht mehr
wegzudenkenden Bestandteil in der Demokratieförderung in Entwicklungsländern geworden.
Ihnen sollen weiterhin für ihre Projektarbeit im Ausland insbesondere im Rahmen der
internationalen Demokratieförderung und Kulturarbeit staatliche Mittel zur Verfügung gestellt
werden. Die politische Bildungsarbeit im Inland ist über entsprechende Mittel zu fördern.
Die Forschungs- und Archivarbeit soll als Beitrag der parteihistorischen Geschichtsarbeit stärker
auch auf Mittel der Parteiorganisationen zurückgreifen, grundsätzlich jedoch einer staatlichen
Zuschüssen offen stehen.
Um eine einseitige Finanzierung zugunsten einer bestimmten Parteiengruppe zu vermeiden, ist
darauf zu achten, dass soweit damit eine effektive Seminar- und Projektarbeit möglich ist
Stiftungen auch dann gefördert werden, wenn die ihnen nahestehenden Parteien nicht im
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Deutschen Bundestag vertreten sind. Die Förderung von regional orientierten Parteien ist im
Rahmen der Subsidiarität Angelegenheit der Länder und kommunalen Körperschaften.
Die geförderten Stiftungen müssen ein Stiftungsvermögen nachweisen und die Rechtsform nach
dem Stiftungsrecht besitzen.
1.
Spendenbefähigung der Vorfeldorganisationen
Die steuerbegünstigenden Gemeinnützigkeit der Vorfeldorganisationen der politischen Parteien ist
einzuführen.
1.
Gesamtbericht
Weiterhin ist es notwendig, dass eine strikte Trennung zwischen Partei- und Fraktionsarbeit sowie
der Tätigkeit der parteinahen Stiftungen erhalten bleibt. Jedoch müssen diese Organisationen
zwischenzeitlich als Bestandteil eines Gesamtsystem betrachtet werden.
Die Unabhängige Kommission zur Politikfinanzierung muss daher einen jährlichen Bericht erstellen,
der darstellt, welche Einnahmen- und Ausgabenstruktur die Parteien, Fraktionen sowie parteinahen
Stiftungen und Vorfeldorganisationen aufweisen. Insbesondere der Berichtsteil über die
Finanzierung der Fraktionen soll dabei auch die Fraktionsfinanzierungen auf Europa-, Landes- und
Kommunalebene miterfassen. In diesen Bericht ist auch die Wahlkampffinanzierung einzubeziehen.
1.
Strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen gegen das Parteiengesetz
Verstöße gegen die Spendenregeln müssen ausreichend sanktionsbewehrt sein:
Vorsätzliche Verletzungen der Bestimmungen des Parteiengesetzes durch Parteifunktionäre
und andere Personen (wie die Verschleierung von Geldeinnahmen und -bewegungen, die
unzulässige Annahme von Bargeld und die Nutzung illegaler Spenden oder Vermächtnisse
wie die Nutzung illegaler oder schwarzer Konten und Institutionen) müssen ein
Straftatbestand des Strafgesetzbuchs werden.
Vorbild sollte die Regelung des § 264 StGB (Subventionsbetrug) sein.
1.
Parteieigene Pressebeteiligung
Die deutschlandweite Beteiligung von Parteien an nicht parteiinternen Medien darf den Wert von
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500 Millionen DM. nicht überschreiten.
1.
Die Rubrik Sonstige Einnahmen" im Rechenschaftsbericht
Die Rubrik Sonstige Einnahmen" im Rechenschaftsbericht muss derart geändert werden, dass alle
Einnahmen von einem Spender, die kumulativ im Lauf eines Jahres DM 10.000 übersteigen, nach
Herkunft und Höhe gesondert aufzuführen sind. Dies gilt auch für Vermächtnisse.
1.
Kontrolle durch Unbefangene
Prüfungsaufträge zur Prüfung der Bücher einer Partei sollen nicht mehr von der jeweiligen
Partei, sondern zentral vom Bundestagspräsidenten nach Ausschreibung vergeben werden.
Spätestens nach drei Jahren muss die jeweilige Prüfungsinstanz wechseln.
Des weiteren fordern die JuLis die Einrichtung eines Kontrollgremiums für
Parteienfinanzierung. Dieses Gremium wird an unabhängiger Stelle, z.B. beim
Bundesrechnungshof, angesiedelt und mit Persönlichkeiten mit der Befähigung zum
höheren Richteramt besetzt sein. Es hat die Kompetenz, laufende Kontrollen durchzuführen
und hat ungehinderten Zugang zu allen Finanzunterlagen der Parteien.
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