Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Demokratie neu gestalten Beschlossen vom 21. Bundeskongress am 07.10.2000 In einer Gesellschaft, in deren Zentrum der Bürger steht, sind die Bürger Träger jeder staatlichen Entscheidung. Dieser Gedanke findet im Grundgesetz seinen Ausdruck darin, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und die politische Willensbildung des Volkes maßgeblich ist. Davon ausgehend, stellt sich die Frage, wie die politische Willensbildung, das heißt insbesondere das Verfahren der Entscheidungsfindung, zu gestalten ist, um zu gewährleisten, dass politische und staatliche Entscheidungen Ausdruck des Volkswillens sind. Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass das vom Volk ausgehende Entscheidungsfindungsverfahren von folgenden demokratischen Grundsätzen bestimmt wird, denn nur durch demokratische Legitimation können Entscheidungen auch die Akzeptanz und Umsetzung durch den einzelnen Bürger beanspruchen. Jeder Bürger muss die gleichen Chancen zur Teilnahme haben. Das heißt, dass grundsätzlich niemandem die Teilnahme an der politischen Willensbildung des Volkes verwehrt werden darf. Der Bürger muss die Möglichkeit haben, sich umfassend zu informieren. Dies setzt die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit voraus. Die Unabhängigkeit der Medien ist dabei von großer Bedeutung. Die getroffenen Entscheidungen müssen der Kontrolle durch den Bürger zugänglich sein. Voraussetzung dafür ist eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Das Entscheidungsfindungsverfahren muss in jedem Stadium ein hohes Maß an Transparenz aufweisen, um einerseits Informationen gewinnen zu können und um andererseits Verantwortlichkeiten zuordnen zu können. Die Entscheidungen sind von denen zu treffen, die von ihnen betroffen sind, weil diese dafür die größte Kompetenz haben (Grundsatz der Subsidiarität). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu bestimmen, wie das demokratische Willensbildungsverfahren auszugestalten ist. Dabei ist zunächst zu klären, welche Akteure maßgeblich sein sollen. Sodann ist zu betrachten, wie das Verfahren im einzelnen auszusehen hat, um sicherzustellen, dass Verfahren und Entscheidung Ausdruck des Bürgerwillens sind. Teil II - Träger und Beteiligte demokratischer Entscheidungsfindung Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. Die Bürgerinnen und Bürger eines Landes sind dessen oberster Souverän. Entscheidungen können nur dann legitimiert und somit anerkennungsfähig sein, wenn sie in direkter oder indirekter Weise als Entscheidungen des Souveräns gefällt werden. Während sich in der Ökonomie ein rasanter Wandel vollzieht, der nationalstaatliche Grenzen sprengt und überwindet, sind staatliche Organisation und demokratische Verfassung noch immer in diesen Grenzen gefangen. Unter Volk kann heute jedoch nicht mehr ein ethnisch oder national Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 1 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband homogenes Volk verstanden werden; statt dessen konstituiert sich das Volk aus politisch gleichberechtigten und aktiven Bürgerinnen und Bürgern, die nicht durch gemeinsame Abstammung oder kulturelle oder soziale Gemeinsamkeit zusammengefasst werden, sondern durch ihre bewusste Entscheidung, mit anderen Teil eines politischen Gemeinwesens sein zu wollen. Bürgerschaft in diesem Sinne bedeutet in erster Linie politische Mitgliedschaft, politische Teilhabe an einer demokratischen Gesellschaft. Es muss möglich sein, Bürgerrechte und politische Rechte auch unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit ausüben zu können, wenn man durch längere Anwesenheit zu einem Teil der politischen Gesellschaft eines Landes geworden ist. Denn wer sich heutzutage in einem bestimmten Gebiet dauerhaft aufhält, ist den allgemeingültigen Regelungen und Gesetzen auf diesem Gebiet unterworfen, ohne an ihrer Setzung beteiligt zu sein. Langfristig könnten diese Regelungen und Gesetze ihre demokratische Legitimität einbüßen. Eine moderne deutsche Demokratie wird daher auch Angehörigen anderer Staaten, wenn sie sich für eine politische Mitgliedschaft in der Bundesrepublik durch Anwesenheit entscheiden, Mitbestimmungsmöglichkeiten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene eröffnen müssen. In einer Gesellschaft bedarf der politische Entscheidungsprozess bestimmter Organe, die als Initiatoren Diskussions- und Entscheidungsprozesse in Gang setzen, als Moderatoren die Diskussionen leiten und als Multiplikatoren über die dargelegten Positionen informieren können. Die politischen Parteien sind und bleiben ein derart wichtiges Organ, das die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger befördert und an ihr mitwirkt. Allerdings werden andere Verbände und bürgerschaftliche Netzwerke neben sie und zu ihnen in Konkurrenz treten. Sie werden in der immer stärker vernetzten Welt noch an Bedeutung gewinnen, wenngleich sie die Rolle und Funktion der Parteien vermutlich nie vollständig oder auch nur überwiegend erfüllen werden oder ersetzen können. Vor allem die Informationsgesellschaft ermöglicht in Zukunft eine Mitwirkung des Bürgers in vielfältigen Institutionen und Projekten, die die Demokratie vielgestaltiger und die Bürgergesellschaft um viele Ideen reicher machen können. Es ist deshalb für die Parteien überlebenswichtig, sich von diesen anderen zivilgesellschaftlichen Gruppierungen befruchten zu lassen, wenn sie tatsächlich Institutionen in einer Bürgerdemokratie sein wollen. Zivilgesellschaftliche Gruppierungen können eine Art Transmissionsriemen zwischen den Bürgern und den Parteien sein und müssen als solche von den Parteien verstärkt anerkannt werden. Diese Entwicklung wird die politische Landschaft vielfältiger und insgesamt offener gestalten können, vorausgesetzt, die Aktivitäten dieser Verbände sind für die Öffentlichkeit transparent. Dazu ist auch eine grundlegende Reform der innerverbandlichen bzw. innerparteilichen Entscheidungsprozesse geboten. In einer medialisierten Welt gewinnen Kommunikation und Medien eine immer größere Rolle. Die Medien begleiten und kommentieren den Entscheidungsprozess, sollten ihn im Idealfall allerdings nicht steuern können. Einem immer stärker oligopolisierten Medienmarkt im Bereich der herkömmlichen Medien steht jedoch mit dem Internet und seinen vielfältigen Formen des Informations- und Nachrichtenaustausches ein gewissermaßen anarchisches Alternativmodell gegenüber. In beiden Modellen sind Informationen allerdings durch zunehmende Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 2 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Informationsgeschwindigkeiten und Informationsmengen für den Einzelnen auch immer schwieriger nachzuvollziehen und zu überprüfen. Dennoch ergeben sich neben den Möglichkeiten der Information und des Austausches große Chancen einer stärkeren bürgerschaftlichen Beteiligung und Mitwirkung am politischen Prozess. Teil III A - Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Elemente Demokratie ist eine staatliche Organisationsform, die auf der Souveränität des Volkes und damit letztendlich auf dem Selbstbestimmungsrecht des Individuums als Bürger basiert. Größtmögliche Freiheit des Einzelnen ist daher untrennbar mit moderner Demokratie verbunden. Freiheit bedeutet jedoch keinesfalls Verantwortungslosigkeit: Demokratische Freiheit ist nicht Freiheit von Verantwortung, sondern Freiheit zur Verantwortung. Das bedeutet auch, dass sich eine moderne Demokratie nicht in periodischen Wahlritualen erschöpft, sondern die Bürgerinnen und Bürger ständig in die Lage versetzt, aktiv am politischen Prozess teilzuhaben. Dies wird nicht nur durch Wahlen, sondern auch durch Abstimmungen gewährleistet, so dass sich ein sinnvolles Nebeneinander und somit auch eine Symbiose aus Elementen repräsentativer und direkter Demokratie ergeben kann. 1. Notwendigkeit der Ergänzungen Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Da das Volk jedoch keine Einheit, sondern eine Vielheit darstellt, benötigt es Bündelungssysteme, um eine Artikulation des Willens des Volkes aus der Vielheit der Individualität zu ermöglichen. Ein Wille des Volkes bildet sich insbesondere in zwei Fällen des politisch motivierten Handelns der Bürgerinnen und Bürger als Mitglieder des Volkes, nämlich zum einen aufgrund einer allgemeinen, abstrakten und langfristig angelegten Vorstellung einer Gesellschafts- und Werteordnung, die durchzusetzen die oder der Einzelne beabsichtigt, und zum anderen aufgrund einer besonderen, konkreten und kurz- bis mittelfristig angelegten Vorstellung einer Situation, von der sie bzw. er persönlich direkt oder indirekt betroffen ist und die zu regeln die oder der Einzelne beabsichtigt. 1. Parteien als unersetzliche Bündelungssysteme Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie stellen damit ein Bündelungssystem für die verschiedensten Meinungen dar. Ihrer verfassungsmäßigen Natur nach können sie vor allem bei der erstgenannten Motivationslage wirken, da sie auf eine dauerhafte oder zumindest längerfristige Einflussnahme gerichtet sind, ein allgemeines Parteiprogramm aufzustellen haben und überdies stets zum Ziele haben müssen, an der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes mitzuwirken. Damit bilden sie die unentbehrliche Grundlage für die repräsentative Demokratie. 1. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 3 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Begrenztheit der Bündelungsfähigkeit von Parteien Hingegen stellen Parteien regelmäßig bei der zweiten Motivationslage ein nur begrenzt geeignetes Bündelungssystem dar. Zivilgesellschaftliche Gruppierungen zeichnen sich entweder durch eine kurzfristige Bindung oder durch eine relativ direkte Projektorientierung aus. Der Einsatz für ein bestimmtes Projekt führt Menschen zusammen, die andere Lebenseinstellungen haben, aber aus vielfältigen Gründen ein Interesse für das angesprochene Projekt hegen. Nach der Realisierung des Projektes hebt sich die Bindung an die anderen Teilnehmer von selbst wieder auf. Bürgern steht hier keine alternative, wirksame, eine den Parteien ebenbürtige Möglichkeit der Bündelung ihrer Willensartikulation zur Verfügung. In der Beschleunigungs- und Informationsgesellschaft und der stärkeren Bedeutung des Regionalen im Zuge der Globalisierung müssen Wertegerüste mit konkreten Entscheidungen und langfristige Projekte mit kurzfristigen Bedürfnissen in Einklang gebracht werden, ohne das Interesse der Bürger an demokratischen Entscheidungsfindungsprozessen zu verspielen. 1. Notwendigkeit alternativer Bündelungssysteme Eine Verbreiterung und Verfestigung der demokratischen Ausgestaltung der Gesellschaft bedarf daher weiterer Instrumentarien, mindestens aber eines zusätzlichen Bündelungssystems. Dieses System muss im Gegensatz zum bestehenden Parteiensystem ausgestaltet, quasi als Komplementärsystem von Voraussetzungen und Verfahren, aber als Äquivalent von der Wirkung her gebildet werden. Dieses System kann sich folgerichtig nur aus Elementen der direkten Demokratie bilden, die die repräsentative Demokratie ergänzen. Beiden Bündelungssystemen ist gemein, dass die Willensbildung zu Beginn und die Staatsgewalt am Ende des Prozesses vom Volke ausgeht, dass in beiden Systemen die Bürgerschaft mündig sein muss, sei es, um die verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen, diejenige Persönlichkeit zu wählen, die eine gesellschaftliche Grundströmung und ihre daraus abzuleitenden Sachentscheidungen zu treffen in der Lage ist, sei es, um eine ganz bestimmte Sachentscheidung ohne Zwischenschaltung einer Mandatsträgerin bzw. eines Mandatsträgers selbst zu treffen. Wer bürgerschaftliche Macht umfassend auf ein Mandat durch Personenwahl überträgt, trifft zweifelsohne eine weitreichendere Entscheidung als derjenige, der diese Macht selber in einem Einzelfall ausübt, sie im Übrigen aber behält. Wer also ganz praktisch in der Lage ist, an der indirekten Demokratie mitzuwirken, der muss auch und erst recht ebenfalls praktisch in der Lage sein, an der direkten Demokratie mitzuwirken. 1. Ergänzende Elemente direkter Demokratie auf Bundesebene Die Elemente direkter Demokratie ergänzen in Einzelfragen die gewählte Volksvertretung Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 4 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Deutscher Bundestag. Sie sind daher den gleichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, aber auch internationalen und völkerrechtlichen Restriktionen ausgesetzt wie Entscheidungen des Deutschen Bundestages auch. Qualifizierte Mehrheiten als Beschlusserfordernis werden entsprechend auf die Elemente direkter Demokratie übertragen. Volksinitiative Mit einer erfolgreichen Volksinitiative wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, sich mit einer bestimmten Sachfrage zu befassen. Dabei wird keine Vorgabe des Ergebnisses, weder hinsichtlich der Form noch des Inhaltes, getroffen. Das so erzielte Ergebnis wird im Weiteren so behandelt wie ein entsprechendes Ergebnis, welches aus einem normalen parlamentarischen Beratungsprozess hervorgegangen ist. Im bestehenden Sprachgebrauch des Deutschen Bundestages ist dies vergleichbar mit der Beantragung einer Aktuellen Stunde. Volksgesetzesinitiative Mit einer erfolgreichen Volksgesetzesinitiative wird der Deutsche Bundestag verpflichtet, über einen konkret bestimmten Gesetzesentwurf ohne die Möglichkeit der Abänderung zu diskutieren und schließlich abzustimmen. Dabei ist der Deutsche Bundestag frei, das Gesetz anzunehmen, ein anderes zum selben Thema zu beschließen beziehungsweise es abzulehnen. Nimmt der Deutsche Bundestag das Gesetz an, so wird es wie ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zustande gekommenes und beschlossenes Gesetz behandelt. Teil III B - Reform der parlamentarischen Entscheidungsprozesse 1. Notwendigkeit von Reformen Gerade weil die Jungen Liberalen die repräsentative Demokratie als wichtiges Fundament unseres politischen Systems begreifen, müssen Reformen und Veränderungen auch im bestehenden System gefordert und umgesetzt werden. 1. Öffentlichkeit von Ausschussberatungen Der Parlamentsbetrieb ist für die zu repräsentierenden Bürger immer intransparenter geworden. Plenardebatten sind lediglich ein Forum, feststehende Standpunkte zu verkünden. Trotz umfangreicher Berichterstattung, z.B. auf PHÖNIX, bleibt das Herzstück des parlamentarischen Prozesses, die Ausschussberatung, verborgen. Die Jungen Liberalen fordern darum die Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 5 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen. Selbstverständlich kann die Öffentlichkeit bei Personalentscheidungen, Fragen der inneren und äußeren Sicherheit sowie auf Antrag ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss aber die Ausnahme, nicht wie bisher die Regel sein. 1. Repräsentation Das repräsentative System lebt von einem angemessenen Verhältnis zwischen Parlamentariern und Bürgern. Eine Verkleinerung des Parlaments bei damit einhergehender Vergrößerung der Wahlkreise und Verringerung der flächendeckenden Präsenz kleinerer Parteien lehnen die Jungen Liberalen darum ab. 1. Beschließende Ausschüsse des Deutschen Bundestages Den Parlamentsausschüssen muss für ständig wiederkehrende Angelegenheiten der Status eines beschließenden Ausschusses nach dem Vorbild der bayerischen Gemeindeordnung eingeräumt werden. 1. striktes Prinzip der Gewaltenteilung Die Stärke und das Ansehen des Parlaments und seiner Mitglieder steigt auch, wenn das Parlament seiner Pflicht zur Regierungskontrolle offensiver nachkommt. Darum ist eine klare Trennung zwischen Exekutive und Legislative anzustreben. Hierzu ist die Abschaffung der Parlamentarischen Staatssekretäre ebenso nötig wie die Festschreibung der Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Ministeramt. 1. Einführung des freien Mandats im Bundesrat Unser repräsentatives System ist geprägt durch die Möglichkeit des Bundesrates, wesentliche Entscheidungen des Bundestages mit beeinflussen zu können. Der Bundesrat als Länderkammer besteht aus den Mitgliedern der jeweiligen Landesregierung und somit aus Vertretern der Exekutive. Landespolitisch gebotene Koalitionsentscheidungen haben darum große Auswirkungen auf das Verhalten und die Stimmverhältnisse des Bundesrates. Die Zusammensetzung der Länderkammer gibt aber nicht die politischen Verhältnisse des Bundeslandes wieder. Die Jungen Liberalen fordern darum die Verteilung der Stimmen eines Bundeslandes gemäß der Zusammensetzung der Landtage. Mitglieder des Bundesrates sind dann durch die Fraktionen entsandte Landtagsabgeordnete, nicht aber Regierungsvertreter. Denknotwendigerweise ist dann Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 6 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband das imperative Mandat im Bundesrat abzuschaffen und durch das freie Mandat jedes Ländervertreters zu ersetzen. Durch diese Reform wird auch im Bundesrat die Opposition einer Landesregierung angemessen beteiligt, der Missbrauch des Bundesrates zur parteipolitischen Blockade erschwert und die gebotene Trennung von Exekutive und Legislative gestärkt. 1. Direktwahl des Bundespräsidenten In der Zusammensetzung der Bundesversammlung spiegeln sich die aktuellen Mehrheitsverhältnisse des Bundestages und der Landtage wieder. Der Bundespräsident ist somit abhängig von parteipolitischen und taktischen Überlegungen. Die Jungen Liberalen verstehen den Bundespräsidenten als einen Bürgerpräsidenten. Die Direktwahl des Bundespräsidenten durch alle Wahlberechtigten für eine Amtszeit von sieben Jahren ohne Wiederwahlmöglichkeit ist daher das angemessene Verfahren zur Wahl des höchsten Repräsentanten des Staates und des Volkes. 1. Verlängerung der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages Die Entscheidungen des Bundestages wie auch Entscheidungen der jeweiligen Regierung sind nach der oft erforderlichen Einarbeitungszeit schnell auf die nächsten Wahlentscheidungen ausgerichtet und orientieren sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl. Unpopuläre Entscheidungen werden häufig wenn überhaupt - nur zu Beginn einer Legislaturperiode getroffen. Deshalb fordern die Jungen Liberalen eine Verlängerung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages auf fünf Jahre. 1. Grundlage für Untersuchungsausschüsse Untersuchungsausschüsse sind traditionell ein wirksamste Kontrollmittel der parlamentarischen Minderheit gegenüber der Regierung. Darin kann sich aber das Verständnis der Arbeit von Untersuchungsausschüssen nicht erschöpfen. Untersuchungsausschüsse haben die Aufgabe, im Auftrag des gesamten Parlaments Sachverhalte aufzuklären, deren Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt. Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind dabei in ihrer Amtsausübung unabhängig. Sie haben einen Auftrag zu vollständiger, objektiver Aufklärung eines Sachverhaltes zu erfüllen, wobei strikt rechtsstaatliche Verfahrensregeln einzuhalten sind. Jedes einzelne Mitglied ist bei seiner Arbeit an die strikte Neutralität im Rahmen des Untersuchungsauftrages gebunden. Zwar kann es aufgrund der Stellung des Untersuchungsausschusses als politische Einrichtung keine Kontaktsperre oder Gesprächsverbote zwischen den Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen und anderen Parlamentariern oder Betroffenen geben, jedoch ist dabei die Integrität des Organs Untersuchungsausschusses zu wahren. Analog der Bestimmungen für Richter muss sichergestellt sein, dass in jedes einzelne Mitglied des Untersuchungsausschusses das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 7 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Kommt der Untersuchungsausschuss mit einer Mehrheit von seiner Mitglieder zu dem Ergebnis, dass ein Mitglied seine Neutralitätspflicht und damit die Integrität des Untersuchungsausschusses verletzt hat, so kann es von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen werden. Die Fraktion, die das Mitglied entsandt hat, hat auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ein neues Mitglied zu benennen. Nach Abschluss seiner Untersuchung hat der Untersuchungsausschuss dem Deutschen Bundestag öffentlich über das Ergebnis seiner Untersuchung zu berichten, über den in öffentlicher Debatte eine Aussprache im Deutschen Bundestag stattfindet. Teil III C - Demokratisierung und Dezentralisierung föderaler Entscheidungsprozesse Eine klare Kompetenzverteilung zwischen Kommunen, Land, Bund und europäischer Ebene muss nach dem Grundsatz der Subsidiarität zugewiesen werden, um ein effektives und fruchtbares Zusammenspiel der Kräfte sowie die Akzeptanz der Bürger zu garantieren. Durch die ebenfalls zunehmende Verlagerung von Zuständigkeiten im Einigungsprozess in der Europäischen Union wird auch die Bundesrepublik als Mitgliedsstaat dazu gezwungen, die Kompetenzverteilung neu zu überdenken. Entscheidungsträger müssen aber auch in der föderalen Ordnung demokratisch legitimiert sein. Damit sollte die letztgültige Entscheidungskompetenz beim Souverän bzw. der Legislative verortet werden und keinesfalls vollständig auf die Exekutive verlagert werden. 1. Abschaffung der Ministerkonferenzen Mit zunehmender Verflechtung der Ebenen im föderalen System werden auch die Entscheidungsprozesse für den Bürger immer weniger durchschaubar und nachvollziehbar. Vor allem die Selbstkoordination der Länder auf der sogenannten Dritten Ebene findet weitgehend hinter verschlossenen Türen statt. Aber auch Entscheidungen und Abstimmungen zwischen den Bundesländern dürfen nicht der parlamentarischen Kontrolle entzogen und auf die Exekutive verlagert werden. Nicht die Minister, sondern die Landtage müssen entscheiden. Die Beschlüsse der Ministerkonferenzen können und sollten daher ebenso durch Staatsverträge vereinbart werden, die von den Landtagen legitimiert werden müssen. 1. Rückverlagerung von Kompetenzen an die Landtage Im Sinne des Subsidiaritätsgedankens sollten Kompetenzen vom Bund zurück auf die Länder verlagert werden, die nicht zwingend bundeseinheitlich und auf der nationalen Ebene geregelt werden müssen. Nur so kann dem Gebot der Verantwortlichkeit und Durchschaubarkeit politischer Entscheidungsprozesse Rechnung getragen werden. Die bisherige Entwicklung der Ländergesetzgebung als einer faktischen Ermächtigungsklausel für den Bund hat zu einer wachsenden Entfremdung der Entscheidungsträger von den Bürgerinnen und Bürgern und geringen Beteiligungsmöglichkeiten letzterer geführt. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 8 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband So sollte z. B. die Rechtsanwaltschaft, das Vereins- und Versammlungsrecht sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Staatshaftung auf die Landesgesetzgebungskompetenz zurückgeführt werden. 1. Konkurrierende Gesetzgebung mit Widerspruchsrecht des Bundes Um den Maßstäben der Durchschaubarkeit und verstärkten Beteiligungsmöglichkeit zu genügen, sollte auch das Verhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung neu geordnet werden. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis muss dabei wieder dem Gedanken des Art. 30 der Verfassung Geltung verschaffen, dass die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern liegt. Daher sollten zunächst die Länder selbst entscheiden, welche Aufgaben sie für sich selbst regeln möchten. Auch für bereits bundesgesetzlich geregelte Bereiche sollen die Länder eigenständige Regelungen erlassen dürfen. Der Bund kann dann aus Gründen der Wahrung von Wirtschafts- und Rechtseinheit innerhalb von drei Monaten nach Gesetzesbeschluss durch Bundestag oder Bundesrat Einspruch erheben und in begründeten Fällen die Länderregelungen verhindern oder aufheben. 1. Rückführung der Rahmengesetzgebung auf eine Grundsatzgesetzgebung Die Grundsätze Durchschaubarkeit und Verantwortlichkeit machen eine Reform der gegenwärtigen Praxis der Rahmengesetzgebung notwendig. Derzeit werden in Rahmengesetzen sehr viele Details geregelt, sodass die Länder faktisch kaum noch eigenen Gestaltungsspielraum haben. Da die Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung beteiligt sind, führt die gegenwärtige Praxis zu einer Art Selbstbindung der Länder. Daher sollte eine Grundsatzgesetzgebung an die Stelle der Rahmengesetzgebung treten, bei der der Bund nicht mehr Umfang und Reichweite der jeweiligen Materie bestimmen kann, sondern nur allgemeine, leitende Rechtssätze aufzustellen befugt ist. Vorbild ist dabei der derzeitige Artikel 109 III des Grundgesetzes. 1. Möglichkeit der real konkurrierenden Gesetzgebung Die bisherige Ausgestaltung der konkurrierenden Gesetzgebung als einseitiges Zugriffsrecht des Bundes führt zu einer stetigen Kompetenzabwanderung an den Bund, die nur zu häufig im Einvernehmen mit den Länderregierungen erfolgt. Durch ein derart organisiertes Kartell auf Bundesebene werden Entscheidungen an den Länderparlamenten vorbei getroffen. Der Zuwachs an administrativer Kontrolle der Länderexekutiven wird mit dem Verlust an legislativer Kontrollmöglichkeit der Länder erkauft. Der Grundsatz der demokratisch begründeten Eigenverantwortung jeder Untergliederung jedoch ist zentrale Legitimationsgrundlage unseres föderalen Bundesstaates. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 9 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Daher sollten Normenkollisionen zwischen Bundes- und Landesrecht nicht wie bisher durch ein automatisches Brechen des Landesrechts durch das Bundesrecht gelöst werden, sondern vielmehr durch die Eröffnung real konkurrierender Gesetzgebung angegangen werden. Jeder Einzelfall sollte anhand eines festzusetzenden Kriterienkatalogs sowie anhand von Verfahrensregeln entschieden werden, die in Anlehnung an Art. 72 II des Grundgesetzes zu entwickeln sind. Grundsätzlich sollte Bundesrecht dem Landesrecht damit nur dort vorgehen, wo dies tatsächlich im Interesse der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Diäten und Aufwandsentschädigungen der Bundestagsabgeordneten müssen künftig von einer Unabhängigen Kommission empfohlen werden. Die Entschädigung der Abgeordneten besteht aus den steuerpflichtigen Diäten, einer steuerfreien Aufwands- und Mitarbeiterpauschale. Es soll daher eine Unabhängigen Kommission beim Bundespräsidenten eingerichtet werden, welche zu Art und Umfang der Diäten und Altersversorgung der Abgeordneten verbindlich entscheidet. Die Kommission setzt sich aus zehn durch die Fraktionen im Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Vertretern, die vom Deutschen Bundestag auf 6 Jahre gewählt werden und auf fünf Vertreter des Bundesrates, die durch den Bundesrat ebenfalls auf 6 Jahre gewählt werden, zusammen. Je ein Drittel der Vertreter scheidet alle zwei Jahre aus der Kommission aus; eine Wiederwahl ist unzulässig. 1. Fraktionsfinanzierung Die Fraktionen nehmen in der politischen Willensbildung und der öffentlichen Darstellung eine immer stärkere Rolle ein. Meist sind sie es, die die tagesaktuelle Selbstdarstellung der Parteien bestimmen. In der Praxis haben sich in den letzten Jahren die Apparate der Fraktionen zu einer direkt mit den Parteiorganisationen in Konkurrenz stehenden Organisation entwickelt, deren Finanzierung, insbesondere die Festsetzung der Höhe der staatlichen Zuschüsse, jedoch nur eine geringe Transparenz aufweist. Die Festsetzung der Mittel an die Fraktionen, die deren Arbeit als Bestandteil des parlamentarischen Systems sicherstellen sollen, muss daher ebenfalls von der Unabhängigen Kommission erfolgen. Der spezielle Oppositionszuschlages (§ 50 Abs. 2 AbgG) soll beibehalten werden, da er den Rückgriff der Koalitionsparteien auf die Mittel der jeweiligen Regierung berücksichtigt. Die Fraktionen sollen sich dabei jedoch auch verstärkt auf die Eigenerwirtschaftung von Mitteln konzentrieren. Dies schließt neben den Mitgliedsbeiträgen der Fraktionsmitglieder auch die Einwerbung von Spenden ein, die jedoch vollständig offen zu legen sind. Es ist eine strikte Trennung von Fraktions- und Parteifinanzen sicherzustellen. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 10 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband 1. Politische Jugendorganisationen Die politischen Jugendorganisationen nehmen in der Förderung und Entwicklung des politischen Nachwuchses eine entscheidende Rolle ein. Neben der Einflussnahme der Jugend auf die Politik der Parteien obliegt es ihnen, die zukünftigen Generationen an die Politik heranzuführen. Über den Ring Politischer Jugend und die Mittel der Jugendhilfe wurden die Jugendorganisationen bislang bereits in ihrer Arbeit und ihren internationalen Austauschbeziehungen vielfältig unterstützt. Jedoch ist dieses System durch Intransparenz gekennzeichnet, da es sich der öffentlichen Kontrolle vollkommen entzieht, diese jedoch aufgrund der Nähe zu den Parteien bedingen würde. Die Ausweispflicht in § 24 Abs. 9 PartG ist daher dahingehend auszuweiten, dass nicht lediglich die öffentlichen Zuschüsse an die politischen Jugendorganisationen ausgewiesen werden, sondern der konsolidierte Gesamthaushalt, woraus auch die Einnahmearten hervorgehen, zu veröffentlichen ist. Die Zuschüsse selbst sollen dabei ebenfalls auf maximal 50 % der Gesamteinnahmen begrenzt und die Obergrenze durch die Unabhängige Kommission zur Politikfinanzierung festgesetzt werden. Der Ring Politischer Jugend als mittelverwaltende Stelle steht dabei allen politischen Jugendorganisationen offenen, deren parlamentarische Ansprechpartner im Bundestag oder in mindestens vier Landtagen in Fraktionsstärke vertreten sind. In die Berichtspflicht des § 24 Abs. 9 PartG sind auch die Kinder- und studentischen Organisationen der Parteien einbezogen, auch wenn an diese keine staatlichen Zuschüsse ausgereicht werden. Staatliche Zuschüsse sind auch hier gesondert auszuweisen. 1. Parteinahe Stiftungen Die parteinahen Stiftungen spielen durch ihre Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Politikbegleitung eine immer stärker wachsende Rolle. Gleichzeitig sind sie zu einem nicht mehr wegzudenkenden Bestandteil in der Demokratieförderung in Entwicklungsländern geworden. Ihnen sollen weiterhin für ihre Projektarbeit im Ausland insbesondere im Rahmen der internationalen Demokratieförderung und Kulturarbeit staatliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die politische Bildungsarbeit im Inland ist über entsprechende Mittel zu fördern. Die Forschungs- und Archivarbeit soll als Beitrag der parteihistorischen Geschichtsarbeit stärker auch auf Mittel der Parteiorganisationen zurückgreifen, grundsätzlich jedoch einer staatlichen Zuschüssen offen stehen. Um eine einseitige Finanzierung zugunsten einer bestimmten Parteiengruppe zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass soweit damit eine effektive Seminar- und Projektarbeit möglich ist Stiftungen auch dann gefördert werden, wenn die ihnen nahestehenden Parteien nicht im Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 11 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband Deutschen Bundestag vertreten sind. Die Förderung von regional orientierten Parteien ist im Rahmen der Subsidiarität Angelegenheit der Länder und kommunalen Körperschaften. Die geförderten Stiftungen müssen ein Stiftungsvermögen nachweisen und die Rechtsform nach dem Stiftungsrecht besitzen. 1. Spendenbefähigung der Vorfeldorganisationen Die steuerbegünstigenden Gemeinnützigkeit der Vorfeldorganisationen der politischen Parteien ist einzuführen. 1. Gesamtbericht Weiterhin ist es notwendig, dass eine strikte Trennung zwischen Partei- und Fraktionsarbeit sowie der Tätigkeit der parteinahen Stiftungen erhalten bleibt. Jedoch müssen diese Organisationen zwischenzeitlich als Bestandteil eines Gesamtsystem betrachtet werden. Die Unabhängige Kommission zur Politikfinanzierung muss daher einen jährlichen Bericht erstellen, der darstellt, welche Einnahmen- und Ausgabenstruktur die Parteien, Fraktionen sowie parteinahen Stiftungen und Vorfeldorganisationen aufweisen. Insbesondere der Berichtsteil über die Finanzierung der Fraktionen soll dabei auch die Fraktionsfinanzierungen auf Europa-, Landes- und Kommunalebene miterfassen. In diesen Bericht ist auch die Wahlkampffinanzierung einzubeziehen. 1. Strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen gegen das Parteiengesetz Verstöße gegen die Spendenregeln müssen ausreichend sanktionsbewehrt sein: Vorsätzliche Verletzungen der Bestimmungen des Parteiengesetzes durch Parteifunktionäre und andere Personen (wie die Verschleierung von Geldeinnahmen und -bewegungen, die unzulässige Annahme von Bargeld und die Nutzung illegaler Spenden oder Vermächtnisse wie die Nutzung illegaler oder schwarzer Konten und Institutionen) müssen ein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs werden. Vorbild sollte die Regelung des § 264 StGB (Subventionsbetrug) sein. 1. Parteieigene Pressebeteiligung Die deutschlandweite Beteiligung von Parteien an nicht parteiinternen Medien darf den Wert von Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 12 vom 13 Beschlusslage der Jungen Liberalen Bundesverband 500 Millionen DM. nicht überschreiten. 1. Die Rubrik Sonstige Einnahmen" im Rechenschaftsbericht Die Rubrik Sonstige Einnahmen" im Rechenschaftsbericht muss derart geändert werden, dass alle Einnahmen von einem Spender, die kumulativ im Lauf eines Jahres DM 10.000 übersteigen, nach Herkunft und Höhe gesondert aufzuführen sind. Dies gilt auch für Vermächtnisse. 1. Kontrolle durch Unbefangene Prüfungsaufträge zur Prüfung der Bücher einer Partei sollen nicht mehr von der jeweiligen Partei, sondern zentral vom Bundestagspräsidenten nach Ausschreibung vergeben werden. Spätestens nach drei Jahren muss die jeweilige Prüfungsinstanz wechseln. Des weiteren fordern die JuLis die Einrichtung eines Kontrollgremiums für Parteienfinanzierung. Dieses Gremium wird an unabhängiger Stelle, z.B. beim Bundesrechnungshof, angesiedelt und mit Persönlichkeiten mit der Befähigung zum höheren Richteramt besetzt sein. Es hat die Kompetenz, laufende Kontrollen durchzuführen und hat ungehinderten Zugang zu allen Finanzunterlagen der Parteien. Beschlusslage der Jungen Liberalen (Bund) - 13 vom 13 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)