Begründung zur Bauleitplanung

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Stadt Hörstel
Stadtteil Dreierwalde
Begründung
mit Umweltbericht
zur 61. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel
im Stadtteil Dreierwalde
DGK 3611-19
Verfahrensstand: § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Stand: Januar 2016
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Inhaltsübersicht
I. Begründung
1. Planungsanlass-/ bedarf, Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich
2. Einordnung in übergeordnete Planungen
3. Allgemeines
Vorhandene Nutzung, Natur und Landschaft,
Artenschutz, Bodenschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz
Altlasten, Kampfmittel, Bergbau
Baudenkmale, Bodendenkmale
Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer
II. Umweltbericht
Einleitung
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
Beschreibung der Umwelt
Menschen, betroffene Bevölkerung
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Boden und Wasser, Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel, Bergbau
Luft, Klima und Klimaschutz
Kultur- und sonstige Sachgüter, Denkmalpflege und Denkmalschutz
Wirkungsgefüge, Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen
Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren / Methodik / Quellen
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
Zusammenfassung
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I. BEGRÜNDUNG
1. Planungsanlass-/bedarf, Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich
Mit der anstehenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Standortsicherung und die damit verbundenen notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten des dort ansässigen Heizungs-Sanitär-Klempnerbetriebes geschaffen werden.
Der Grundstock für den am Standort heute vorhandenen Betrieb ist in 1865 durch den
Schmiedebetrieb Kröger gelegt worden. Zu dieser Zeit wurden neben der am Standort
aktiv betriebenen Landwirtschaft Geräte des täglichen landwirtschaftlichen Bedarfs, wie
Spaten, Schüppen, Äxte etc. gefertigt. Später kam der Brunnenbau, Wasserinstallationen
sowie der Wagenbau für die Landwirtschaft hinzu. Das Unternehmen kann somit auf eine
rd. 150-jährige Geschichte vor Ort zurück blicken (siehe hierzu auch die anhängende
Projektbeschreibung).
Die Spezialisierung auf die Bereiche Sanitär, Heizung, Klempnerei, Regenerative
Energien und Grundwasserabsenkungen erfolgt nunmehr seit 45 Jahren. Dies macht
deutlich, dass das Unternehmen traditionsgemäß mit dem Standort Dreierwalde
verbunden ist. Die mit der Standortsicherung verbundene Sicherung der Arbeits- und
Ausbildungsplätze sowie deren mögliche Aufstockung ist für die Stadt Hörstel und
besonders für die Ortslage Dreierwalde von besonderer Bedeutung. Dies auch vor dem
Hintergrund der Schließung des Flugplatzes. Für die Standortsicherung und die damit
verbundenen notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten ist es zwingend erforderlich die
innerbetrieblichen Abläufe insbesondere unter Berücksichtigung des Generationswechsels und des Gebäudebestandes neu zu ordnen. Obwohl die aktive Landwirtschaft
zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, sollen im Verfahrensbereich auch die baulichen
Anlagen wie z.B. Weidestall, Geräteschuppen etc. untergebracht werden um die im
Eigentum verbliebenen an den Verfahrensbereich angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen mittelfristig wieder selbst z.B. im Rahmen einer extensiven Nutzung zu
bewirtschaften. Dies führt insgesamt auf Grund der Lage im Außenbereich zu
baurechtlichen Genehmigungsproblemen, so dass eine Lösung nur durch Bauleitplanung
zu erreichen ist.
Die Entscheidung, dem seit rd. 150 Jahren bestehenden Handwerks-/Gewerbebetrieb
eine erforderliche Betriebserweiterung am Standort zu ermöglichen, schließt anderweitige
Lösungsmöglichkeiten aus.
Dementsprechend ist die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte
Bauflächen erforderlich; dabei ist vorgesehen diese Flächen im folgenden Bebauungsplan
als Dorfgebiet festzusetzen.
Der Rat der Stadt Hörstel hat somit in seiner Sitzung am 18.11.2015 beschlossen, den
rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu ändern. Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Standortes der Firma Weweler sowie die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukunftsorientierte
Entwicklung des Familienbetriebes.
Hierzu wird eine rd. 0,86 ha große Fläche für die Landwirtschaft in gemischte Baufläche
geändert.
Der räumliche Geltungsbereich für diese Änderung des Flächennutzungsplanes ist durch
eine gerissene Linie zeichnerisch festgesetzt (siehe Ausschnitt auf dem Deckblatt) und
zudem der Gegenüberstellung von Bestand und Änderung im Planteil zu entnehmen.
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2. Einordnung in übergeordnete Planungen
Im Regionalplan Münsterland (siehe nachstehenden Ausschnitt) ist der Planbereich als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.
Der Betriebsstandort befindet sich somit im Freiraum. Seitens der Regionalplanungsbehörde wurde im Vorfeld die Vertretbarkeit einer Bauleitplanung signalisiert, da die
Bauleitplanung hier vor allem bereits bebaute Bereiche des Standortes umfasst und neben
der Sicherung des Betriebes ausreichend Entwicklungspotenzial bietet.
Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) IV ist der Planbereich der Lärmschutzzone „C“
des Flugplatzes Hopsten zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen
62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf
hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer Aufhebung
der Lärmschutzzone zu rechnen ist.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel ist der Planbereich in einer Größe
von rd. 0,86 ha als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, so dass im Rahmen dieser
Planung die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte Bauflächen
vorgesehen ist.
3. Allgemeines
Vorhandene Nutzung, Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt südwestlich der Ortslage von Dreierwalde westlich der Straße
„Altenrheiner Weg“. Der Änderungsbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große baulich bereits
vom Betrieb Weweler genutzte Fläche. Östlich schließt ein bestehendes Gewerbegebiet,
nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und südlich Grünflächen
an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein
Regenrückhaltebecken.
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Der Verfahrensbereich selbst wird geprägt durch das ehemalige Bauernhaus und die im
Zuge der aufgegebenen aktiven Landwirtschaft vorhandenen Wirtschaftsgebäude,
Hochsiloanlage, Fahrsilo sowie durch die geschotterten bzw. gepflasterten Hofflächen.
Darüber hinaus ist ein zweigeschossiges Werkstattgebäude nebst Fahrzeughalle auf dem
Grundstück vorhanden. Zwischen dem Werkstattgebäude und dem Altenrheiner Weg
sind Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes vorhanden. Es ist beabsichtigt, diese
im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern. Der östliche Grundstücksteil wird
von einer 10 KV Freileitung gequert.
Das Plangebiet befindet sich im Grenzbereich der naturräumlichen Untereinheit 581.13
„Hopstener Sandplatte“ in der Haupteinheit 581 „Plantlünne Sandebene“.
Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete,
Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das
Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer
Umweltauswirkungen werden im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die
Planung eingestellt.
Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des Naturund Landschaftsschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen.
Artenschutz, Bodenschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz
Artenschutz
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der
Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche
Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben
(FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten
Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden.
Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen
für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Angaben vor (LINFOS
01/2016). Es gibt weiterhin keine Hinweise seitens der beteiligten und zuständigen
Behörden auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten.
Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des
Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Eine Betroffenheit durch den
Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu erwarten.
Bodenschutz
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a (2) BauGB in
Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu
begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen
von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind
Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG.
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen ist
besonders zu begründen.
Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes
NRW befindet sich im gesamten Plangebiet ein Gley-Podsol aus 8 - 15 dm mächtigen
Mittel- und Feinsanden die aus Flugsande des Jungpleistozän bis Holozän alternativ auch
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aus Terrassenablagerung des Jungpleistozän abgelagert wurden. Die Sande lagern über
Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schluffigen Sanden und vereinzelt sandigen
Schluff aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän. Hierbei handelt es sich nicht
um einen schutzwürdigen Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
Der Verfahrensbereich betrifft einen vorhandenen Betriebsstandort, der ursprünglich aus
aktiver Landwirtschaft und Handwerk/Gewerbe bestanden hat. Östlich schließt ein
vorhandenes Gewerbegebiet an. Lediglich zur Arrondierung werden landwirtschaftliche
Flächen in geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des
Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Familienbetrieb gegeben ist.
Wald ist im Verfahrensbereich nicht vorhanden.
Klimaschutz
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB
sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll
den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der
Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen.
Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine hervorzuhebende Bedeutung hinsichtlich
der klimatischen Verhältnisse (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene
Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration
(Bindung von CO2 und Staub).
Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung soll den Bauherrn im Rahmen der
nachfolgenden Bebauungsplanung empfohlen werden, aus Gründen des Klimaschutzes
und der Wirtschaftlichkeit einen Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über
dem Anforderungsniveau der geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen
Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der
Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen und regenerative
Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen.
Es ist beabsichtigt, die Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes am Altenrheiner
Weg im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern, so dass negative
Auswirkungen auf das Mikroklima nicht zu erwarten sind.
Darüber hinaus ist der Betrieb auf die Anwendung regenerativer Energien spezialisiert, so
dass im Zuge der Erweiterung bzw. auch Modernisierung regenerative Energien zum
Einsatz gelangen.
Immissionsschutz
Der Verfahrensbereich grenzt westlich an vorhandene Gewerbeflächen an. Im weiteren
Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein Regerückhaltebecken. Die übrigen angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt.
Im Plangebiet selbst wohnen die Betriebsinhaber mit ihren Familien.
Der Planbereich wird vom Heizungs-Sanitärbetrieb Weweler sowie auch im Nebenerwerb
landwirtschaftlich genutzt.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des
Plangebietes sind nicht zu erwarten. Für die dort lebenden Menschen ergeben sich durch
die geplante Bebauung keine unzumutbaren Auswirkungen.
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Altlasten, Altstandorte, Altablagerungen, Kampfmittel, Bergbau
Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen durch Altlasten, Altstandorte oder
Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom
14.03.2005 (SMBl.NW.S.582) bekannt.
Hinweise auf Kampfmittel liegen für den Planbereich nicht vor.
Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau
umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird.
Baudenkmale, Bodendenkmale
Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes (DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu
schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel, ausgestellt vom Westfälischen Amt für
Denkmalpflege, enthalten sind, innerhalb des Planbereiches vorhanden.
Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten
aber bei Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden.
Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer
Der Planbereich wird im Osten über den Altenrheiner Weg erschlossen.
Die Versorgung des Planbereiches mit elektrischer Energie und Gas wird durch die
zuständigen Versorgungsträger sichergestellt.
Der östliche Grundstücksteil wird von einer 10 KV Freileitung gequert.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das Wasserleitungsnetz. Beim Bau und Betrieb
von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung werden die allgemein anerkannten
Regeln der Technik gemäß § 48 LWG sowie § 44 Bau ONW beachtet.
Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer
eingeleitet. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Verfahrensbereich wird über eine
Druckrohrleitung der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Andere als häusliche Abwässer
dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde in die Kanalisation eingeleitet
werden.
Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die
anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt.
Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten Stellen
Depot-Container zur Sammlung wieder verwertbarer Abfallstoffe aufgestellt.
Gewässer sind innerhalb des Planbereiches nicht vorhanden.
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II. UMWELTBERICHT
Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für
alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für
ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch vorliegen.
Nach § 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der
Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 5 aufgeführten Belange zu berücksichtigen.
Hierzu gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
Bedürfnisse der Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die
Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des
Klimas.
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB
sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll
den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der
Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen.
In der Abwägung zu berücksichtigen und in der Begründung dazulegen sind unter
Berücksichtigung der BauGB-Novelle 2013 im Hinblick auf die Reduzierung der
Flächenneuinanspruchnahme der § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung soll
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen) und der § 1 a Abs. 2 BauGB
“Bodenschutzklausel“ (Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
oder als Wald genutzter Flächen).
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des
Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigen können. Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht
abgearbeitet.
Einleitung
Inhalt und Ziele der Planung
Der Verfahrensbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große Fläche südwestlich der Ortslage
von Dreierwalde.
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des
Standortes der Firma Weweler sowie die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die zukunftsorientierte Entwicklung des Familienbetriebes.
Dementsprechend ist die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte
Bauflächen erforderlich; dabei ist vorgesehen diese Flächen im folgenden Bebauungsplan
als Dorfgebiet festzusetzen.
Der Verfahrensbereich stellt sich als bebauter Betriebsstandort mit nördlich, westlich und
südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar. Östlich grenzt der Altenrheiner
Weg und darüber hinaus Gewerbeflächen an. Lediglich zur Arrondierung werden
landwirtschaftliche Flächen in geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben
der Sicherung des Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den
Familienbetrieb gegeben ist.
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Neben der Arrondierung erfolgt somit auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4
Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz.
Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete,
Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das
Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer
Umweltauswirkungen werden im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die
Planung eingestellt.
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
Für die Bauleitplanung relevant sind die folgenden, in den Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW:
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln, dass
1.
2.
3.
4.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen- und Tierwelt sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage
des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert sind.
Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist auszugleichen, soweit es zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
Baugesetzbuch:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung
zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und
privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1.
2.
die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben
und bewertet werden,
das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen
behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen:
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädigenden Umwelteinwirkungen
(Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
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(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm:
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005:
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
ausreichender Schallschutz notwendig.
Die genannten Ziele werden nachfolgend in der Bewertung der Umweltauswirkungen
sowie der Festlegung der Umweltschutzmaßnahmen berücksichtigt.
Beschreibung der Umwelt
Menschen, betroffene Bevölkerung
Der Verfahrensbereich grenzt westlich an vorhandene Gewerbeflächen an. Im weiteren
Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein Regerückhaltebecken. Die übrigen angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt.
Im Plangebiet selbst wohnen die Betriebsinhaber mit ihren Familien.
Der Planbereich wird vom Heizungs-Sanitärbetrieb Weweler sowie auch im Nebenerwerb
landwirtschaftlich genutzt.
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Das Plangebiet liegt südwestlich der Ortslage von Dreierwalde westlich der Straße
„Altenrheiner Weg“. Der Änderungsbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große baulich bereits
vom Betrieb Weweler genutzte Fläche. Östlich schließt ein bestehendes Gewerbegebiet,
nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und südlich Grünflächen
an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nordwestlich
ein Regenrückhaltebecken.
Der Verfahrensbereich selbst wird geprägt durch das ehemalige Bauernhaus und die im
Zuge der aufgegebenen aktiven Landwirtschaft vorhandenen Wirtschaftsgebäude,
Hochsiloanlage, Fahrsilo sowie durch die geschotterten bzw. gepflasterten Hofflächen.
Darüber hinaus ist ein zweigeschossiges Werkstattgebäude nebst Fahrzeughalle auf dem
Grundstück vorhanden. Zwischen dem Werkstattgebäude und dem Altenrheiner Weg
sind Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes vorhanden. Es ist beabsichtigt, diese
im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern. Der östliche Grundstücksteil wird
von einer 10 KV Freileitung gequert.
Entsprechend der standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten ist die vorherrschende
potentielle natürliche Vegetation der Feuchte Eichen-Birkenwald (Betulo-Quercetum
molinietosum). Kennzeichnende Bäume und Sträucher der natürlichen Waldgesellschaft
sind u.a. Stieleiche (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula), Eberesche (Sorbus
aucuparia), Faulbaum (Rhamnus frangula) und Brombeere (Rubus spec.). Als Gehölze
der Pionier- und Ersatzgesellschaften kommen die Ohrweide (Salix aurita) und das
Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) hinzu.
Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete,
Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das
Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben.
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Artenschutz (Vorprüfung):
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der
Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche
Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben
(FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten
Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden.
Nach der Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW für Quadrant 3 im Messtischblatt
3611 (Hopsten) bieten die im Plangebiet vorhandenen bzw. unmittelbar angrenzenden
Lebensraumtypen Kleingehölze, Bäume, Hecken, Äcker, Gärten und Gebäude potentiell
geeignete Lebensräume für zwei Fledermaus-, drei Amphibien- und 29 Vogelarten.
Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen
für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Angaben vor (LINFOS
01/2016).
Über die genannten Angaben aus dem Fundortkataster hinaus liegen keine weiteren
Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten bzw. sonstiger geschützter
Arten im Plangebiet vor. Es gibt weiterhin keine Hinweise seitens der beteiligten und
zuständigen Behörden auf das Vorkommen dieser Arten. Detaillierte floristische oder
faunistische Untersuchungen sind nicht vorhanden und wurden bislang auch nicht für
erforderlich gehalten. Der Stadt Hörstel liegen von daher keine Informationen über das
Vorkommen der oben angesprochenen planungsrelevanten Arten bzw. sonstiger
geschützter Arten im Plangebiet vor.
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Boden und Wasser, Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel, Bergbau
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a (2) BauGB in
Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu
begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen
von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind
Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG. Die Notwendigkeit
der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen ist besonders zu
begründen.
Der Verfahrensbereich stellt sich als bebauter Betriebsstandort mit nördlich, westlich und
südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar. Zur Arrondierung werden
landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Maße zur Sicherung des Standortes nebst
notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten in Anspruch genommen. Wald ist von der
Planung nicht betroffen
Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Untereinheit 581.13 „Hopstener
Sandplatte“ in der Haupteinheit 581 „Plantlünne Sandebene“.
Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes
NRW befindet sich im gesamten Plangebiet ein Gley-Podsol aus 8 - 15 dm mächtigen
Mittel- und Feinsanden die aus Flugsande des Jungpleistozän bis Holozän alternativ auch
aus Terrassenablagerung des Jungpleistozän abgelagert wurden. Die Sande lagern über
Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schluffigen Sanden und vereinzelt sandigen
Schluff aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän. Hierbei handelt es sich nicht
um einen schutzwürdigen Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
Im Plangebiet oder direkt angrenzend sind z.Z. keine Bodenbelastungen durch Altlasten/
Altstandorte/ Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des
Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBI.NW.S.582) bekannt.
Das Vorkommen von Kampfmitteln ist für den Planbereich nicht bekannt.
Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau
umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird.
Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer
eingeleitet.
Gewässer sind im Planbereich nicht vorhanden.
Luft, Klima und Klimaschutz
Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine hervorzuhebende Bedeutung hinsichtlich
der klimatischen Verhältnisse (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene
Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration
(Bindung von CO2 und Staub).
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB
sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll
den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der
Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen.
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Kultur- und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege und Denkmalschutz
Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes (DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu
schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel, ausgestellt vom Westfälischen Amt für
Denkmalpflege enthalten sind, innerhalb des Planbereiches und im Umfeld vorhanden.
Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten
aber bei Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden.
Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Es werden keine Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Mensch einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur –
und Sachgütern andererseits erwartet, die besonders herauszustellen wären.
Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen
Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich
Bei der Auswahl der Flächen wurde die Inanspruchnahme landschaftlich wertvoller
Freiflächen vermieden, da hier ein bereits vorhandener Betriebsstandort im Anschluss an
Gewerbeflächen beplant wird und landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung
des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden müssen.
Neben der Arrondierung erfolgt somit auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4
Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz.
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist der Stadt Hörstel und dem Landschaftsverband
Westfalen – Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege,
Münster, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mind. drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 DSchG). Ein entsprechender Hinweis wird
in den folgenden Bebauungsplan aufgenommen.
Um erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu vermeiden, werden im
folgenden Bebauungsplan u.a. Festlegungen zur Gebäudehöhe in die Planung aufgenommen. Zudem ist beabsichtigt, die Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes am
Altenrheiner Weg zu sichern.
Im Zuge der Umsetzung der Planung werden so weit als möglich regenerative Energien
eingebracht, zumal der ansässige Betrieb auf regenerative Energien spezialisiert ist.
Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in
Gewässer eingeleitet.
Durch einen sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwasser auf der Grundlage
geltender Gesetze werden Belastungen der Umwelt vermieden.
Im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung werden geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen in die Planung eingestellt, so dass erhebliche oder nachhaltige negative
Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
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Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Beschreibung bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einem Unterbleiben der Planung, der sog. Nullvariante, würde die bisherige Nutzung
innerhalb des Verfahrensbereiches fortgeführt. Daraus würden sich keine abweichenden
Umweltauswirkungen gegenüber der heutigen zulässigen Situation ergeben, jedoch wäre
nicht absehbar, inwieweit ohne notwendige Erweiterung und ohne Umstrukturierung und
Optimierung der Betriebsabläufe und hieraus resultierend mangelnder Wirtschaftlichkeit
eine Standortsicherung langfristig möglich bleibt.
Bei Durchführung der Planung ist folgende Entwicklung des Umweltzustandes zu
erwarten.
Menschen, betroffene Bevölkerung
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des
Plangebietes sind nicht zu erwarten. Für die dort lebenden Menschen ergeben sich durch
die Planung zur Standortsicherung und den damit verbundenen notwendigen
Erweiterungsmöglichkeiten keine unzumutbaren Auswirkungen.
Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz
Hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt hat die planungsrechtliche Absicherung des
vorhandenen Betriebsstandortes keine hervorzuhebende Bedeutung. Wesentliche
Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt sind nicht
zu erwarten da die Standortsicherung ausschließlich auf Flächen mit geringer Artenvielfalt
realisiert werden soll und darüber hinaus das Vorkommen seltener Arten in diesem
Bereich nicht bekannt ist. Zudem ist beabsichtigt, den Gehölzbestand zwischen
Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung
zu sichern. Vorsorglich wird zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten und zum Schutz
gebäudebewohnender Arten nachstehender Hinweis in den folgenden Bebauungsplan
aufgenommen:
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
dürfen Maßnahmen gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG (Beschneiden bzw. auf den Stock
setzen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen etc.) ausschließlich in der Zeit
vom 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensstätten
von Vögeln und Fledermäusen können so weitgehend vermieden werden. Aus
Artenschutzgründen (§ 44 Abs. 1 BNatschG ff) ist es erforderlich, unmittelbar vor den
Bauarbeiten zu prüfen, ob sich geschützte Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Baubereich befinden. In diesen Fällen ist das Vorkommen unmittelbar
beim Umwelt- und Planungsamt, Untere Landschaftsbehörde, des Kreises Steinfurt
anzuzeigen. Weitere Informationen können im Internet beim LANUV (Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) eingesehen werden.
Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der
ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des
Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Verbleibende Auswirkungen
können durch einen größtmöglichen Erhalt insbesondere der vorhandenen
Gehölzstrukturen vermindert oder vermieden werden.
Da Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich
negativer Umweltauswirkungen im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die
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Planung eingestellt werden sind erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen nicht
zu erwarten.
Boden und Wasser, Bodenschutz
Altlasten, Kampfmittel, Bergbau
Auswirkungen auf den Boden sind insofern zu erwarten, als dass mit der möglichen
ergänzenden Bebauung eine zusätzliche Versiegelung einhergeht. Dies hat keine
erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf den Boden, da hier ein bereits
vorhandener Betriebsstandort im Anschluss an Gewerbeflächen beplant wird und
landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem
Ausmaß in Anspruch genommen werden und weder Wald noch schutzwürdiger Boden
nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen ist. Erhebliche oder
nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten, da das
anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer
eingeleitet wird.
Altlasten und Kampfmittel sind für den Planbereich nicht bekannt, so dass diesbezüglich
keine Maßnahmen erforderlich sind.
Im folgenden Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich über einem
verliehenen Bergwerksfeld liegt, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht
oder in absehbarer Zeit umgehen wird.
Luft, Klima und Klimaschutz
Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf die Luft und das Klima sind durch die
Bauleitplanung nicht zu erwarten, da durch die vorgesehene Bebauung unter
Berücksichtigung der Höhenbeschränkungen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des
Luftaustausches, der Besonnung etc. zu erwarten sind.
Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung soll den Bauherrn im Rahmen der
Bebauungsplanung empfohlen werden, aus Gründen des Klimaschutzes und der
Wirtschaftlichkeit einen Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem
Anforderungsniveau der geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen
Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der
Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen.
Des Weiteren soll den Bauherren empfohlen werden, regenerative Energien (z.B.
Solarenergie) zu nutzen.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege und Denkmalschutz
Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind und die Vorgehensweise für den
Fall des Fundes von Bodendenkmalen im folgenden Bebauungsplan festgelegt wird, sind
erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu
erwarten.
Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Der Verfahrensbereich betrifft einen vorhandenen Betriebsstandort, der ursprünglich aus
aktiver Landwirtschaft und Gewerbe bestanden hat. Östlich schließt ein vorhandenes
Gewerbegebiet an. Lediglich zur Arrondierung werden landwirtschaftliche Flächen nur in
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geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes
auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Betrieb gegeben ist.
Die Entscheidung, dem seit rd. 150 Jahren bestehenden Handwerks-/Gewerbebetrieb die
planungsrechtliche Absicherung nebst einer erforderlichen Betriebserweiterung am
Standort zu ermöglichen, schließt anderweitige Lösungsmöglichkeiten aus.
Zudem erfolgt neben der Arrondierung auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4
Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz. Den Vorgaben des § 1 a BauGB mit Grund und Boden
schonend umzugehen wird somit Rechnung getragen.
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und
Beschreibung der technischen Verfahren / Methodik / Quellen
Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die
herauszustellen wären.
Für die Erstellung des Umweltberichtes waren keine technischen Verfahren erforderlich.
Quellen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen, online unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start
Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.geoserver.nrw.de
Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de
Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
Das Monitoring
Bauleitplanung.
dient
der
Überwachung
umweltrelevanter
Auswirkungen
der
Insbesondere soll es ein frühzeitiges Erkennen unvorhergesehener nachteiliger
Auswirkungen ermöglichen, um geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Die umweltrelevanten Auswirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die
planungsrechtliche Absicherung eines vorhandenen Betriebsstandortes. Zur Arrondierung
des Standortes werden landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Maße in Anspruch
genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes auch ausreichend
Erweiterungspotenzial für den Betrieb gegeben ist. Wald ist im Verfahrensbereich nicht
vorhanden. Zudem ist vorgesehen, den Gehölzbestand zwischen vorhandenem
Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung
zu sichern. Die Umsetzung der Planung erfolgt im Zusammenhang mit späteren
Baumaßnahmen durch entsprechende Auflagen in der baurechtlichen Genehmigung;
dabei werden detaillierte Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden
(Immissionsschutz, Arbeitsschutz etc.) in den Genehmigungsbescheid aufgenommen.
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Darüber hinaus wird auf die Informationspflicht der Umweltbehörden verwiesen, sollten
durch diese unvorhergesehene Umweltauswirkungen festgestellt werden.
Zusammenfassung
Das Plangebiet weist aufgrund seiner Lage Besonderheiten auf:
-
Die Planflächen grenzen an vorhandene Gewerbeflächen an und umfassen den
vorhandenen
Standort
des
alteingesessenen
Heizungs-,
Sanitär-,
Klempnerbetriebes, so dass hier ein bereits vorhandener Betriebsstandort im
Anschluss an Gewerbeflächen beplant wird und landwirtschaftliche Flächen lediglich
zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch
genommen werden. Dabei ist weder Wald noch schutzwürdiger Boden nach dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen.
-
In Teilbereichen ist somit eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2
Landesbodenschutzgesetz vorgesehen.
-
Für das Plangebiet selbst und für das nähere Umfeld sind keine FFH-, Naturschutzoder Landschaftsschutzgebiete sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale,
Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und
Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW geschützt sind,
angegeben. Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist für den Planbereich
ebenfalls nicht bekannt.
-
Aufgrund der geringen Artenvielfalt, ohne Vorkommen seltener oder geschützter
Arten, sowie der angrenzenden Gewerbebebauung hat das Plangebiet keine
hervorzuhebende Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
-
Sonstige besondere Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind für den
Planbereich nicht bekannt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden
Auswirkungen sich im Wesentlichen auf die planungsrechtliche Absicherung eines
traditionellen Handwerk-/Gewerbebetriebes am Standort beziehen. Dies hat keine
erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen da landwirtschaftliche Flächen lediglich zur
Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen
werden
und
weder
Wald
noch
schutzwürdiger
Boden
nach
dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen ist und der Gehölzbestand zwischen
vorhandenem Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden
Bebauungsplanung gesichert werden soll.
Im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung werden geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung,
Verminderung,
Verringerung
und
zum
Ausgleich
negativer
Umweltauswirkungen in die Planung eingestellt, so dass aus der vorliegenden Planung
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen resultieren.
Aufgestellt im Januar 2016
H. Spallek, Dipl.-Ing.
Stadtplanerin + Architektin
Rudolf-Diesel-Straße 7
49479 Ibbenbüren
Stadt Hörstel
Der Bürgermeister
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