Stadt Hörstel Stadtteil Dreierwalde Begründung mit Umweltbericht zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel im Stadtteil Dreierwalde DGK 3611-19 Verfahrensstand: § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Stand: Januar 2016 2 Inhaltsübersicht I. Begründung 1. Planungsanlass-/ bedarf, Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich 2. Einordnung in übergeordnete Planungen 3. Allgemeines Vorhandene Nutzung, Natur und Landschaft, Artenschutz, Bodenschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz Altlasten, Kampfmittel, Bergbau Baudenkmale, Bodendenkmale Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer II. Umweltbericht Einleitung Inhalt und Ziele der Bauleitplanung Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung Beschreibung der Umwelt Menschen, betroffene Bevölkerung Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Boden und Wasser, Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel, Bergbau Luft, Klima und Klimaschutz Kultur- und sonstige Sachgüter, Denkmalpflege und Denkmalschutz Wirkungsgefüge, Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren / Methodik / Quellen Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Zusammenfassung 3 I. BEGRÜNDUNG 1. Planungsanlass-/bedarf, Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich Mit der anstehenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Standortsicherung und die damit verbundenen notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten des dort ansässigen Heizungs-Sanitär-Klempnerbetriebes geschaffen werden. Der Grundstock für den am Standort heute vorhandenen Betrieb ist in 1865 durch den Schmiedebetrieb Kröger gelegt worden. Zu dieser Zeit wurden neben der am Standort aktiv betriebenen Landwirtschaft Geräte des täglichen landwirtschaftlichen Bedarfs, wie Spaten, Schüppen, Äxte etc. gefertigt. Später kam der Brunnenbau, Wasserinstallationen sowie der Wagenbau für die Landwirtschaft hinzu. Das Unternehmen kann somit auf eine rd. 150-jährige Geschichte vor Ort zurück blicken (siehe hierzu auch die anhängende Projektbeschreibung). Die Spezialisierung auf die Bereiche Sanitär, Heizung, Klempnerei, Regenerative Energien und Grundwasserabsenkungen erfolgt nunmehr seit 45 Jahren. Dies macht deutlich, dass das Unternehmen traditionsgemäß mit dem Standort Dreierwalde verbunden ist. Die mit der Standortsicherung verbundene Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie deren mögliche Aufstockung ist für die Stadt Hörstel und besonders für die Ortslage Dreierwalde von besonderer Bedeutung. Dies auch vor dem Hintergrund der Schließung des Flugplatzes. Für die Standortsicherung und die damit verbundenen notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten ist es zwingend erforderlich die innerbetrieblichen Abläufe insbesondere unter Berücksichtigung des Generationswechsels und des Gebäudebestandes neu zu ordnen. Obwohl die aktive Landwirtschaft zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, sollen im Verfahrensbereich auch die baulichen Anlagen wie z.B. Weidestall, Geräteschuppen etc. untergebracht werden um die im Eigentum verbliebenen an den Verfahrensbereich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mittelfristig wieder selbst z.B. im Rahmen einer extensiven Nutzung zu bewirtschaften. Dies führt insgesamt auf Grund der Lage im Außenbereich zu baurechtlichen Genehmigungsproblemen, so dass eine Lösung nur durch Bauleitplanung zu erreichen ist. Die Entscheidung, dem seit rd. 150 Jahren bestehenden Handwerks-/Gewerbebetrieb eine erforderliche Betriebserweiterung am Standort zu ermöglichen, schließt anderweitige Lösungsmöglichkeiten aus. Dementsprechend ist die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte Bauflächen erforderlich; dabei ist vorgesehen diese Flächen im folgenden Bebauungsplan als Dorfgebiet festzusetzen. Der Rat der Stadt Hörstel hat somit in seiner Sitzung am 18.11.2015 beschlossen, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu ändern. Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Standortes der Firma Weweler sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukunftsorientierte Entwicklung des Familienbetriebes. Hierzu wird eine rd. 0,86 ha große Fläche für die Landwirtschaft in gemischte Baufläche geändert. Der räumliche Geltungsbereich für diese Änderung des Flächennutzungsplanes ist durch eine gerissene Linie zeichnerisch festgesetzt (siehe Ausschnitt auf dem Deckblatt) und zudem der Gegenüberstellung von Bestand und Änderung im Planteil zu entnehmen. 4 2. Einordnung in übergeordnete Planungen Im Regionalplan Münsterland (siehe nachstehenden Ausschnitt) ist der Planbereich als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Der Betriebsstandort befindet sich somit im Freiraum. Seitens der Regionalplanungsbehörde wurde im Vorfeld die Vertretbarkeit einer Bauleitplanung signalisiert, da die Bauleitplanung hier vor allem bereits bebaute Bereiche des Standortes umfasst und neben der Sicherung des Betriebes ausreichend Entwicklungspotenzial bietet. Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) IV ist der Planbereich der Lärmschutzzone „C“ des Flugplatzes Hopsten zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen 62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer Aufhebung der Lärmschutzzone zu rechnen ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel ist der Planbereich in einer Größe von rd. 0,86 ha als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, so dass im Rahmen dieser Planung die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte Bauflächen vorgesehen ist. 3. Allgemeines Vorhandene Nutzung, Natur und Landschaft Das Plangebiet liegt südwestlich der Ortslage von Dreierwalde westlich der Straße „Altenrheiner Weg“. Der Änderungsbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große baulich bereits vom Betrieb Weweler genutzte Fläche. Östlich schließt ein bestehendes Gewerbegebiet, nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und südlich Grünflächen an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein Regenrückhaltebecken. 5 Der Verfahrensbereich selbst wird geprägt durch das ehemalige Bauernhaus und die im Zuge der aufgegebenen aktiven Landwirtschaft vorhandenen Wirtschaftsgebäude, Hochsiloanlage, Fahrsilo sowie durch die geschotterten bzw. gepflasterten Hofflächen. Darüber hinaus ist ein zweigeschossiges Werkstattgebäude nebst Fahrzeughalle auf dem Grundstück vorhanden. Zwischen dem Werkstattgebäude und dem Altenrheiner Weg sind Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes vorhanden. Es ist beabsichtigt, diese im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern. Der östliche Grundstücksteil wird von einer 10 KV Freileitung gequert. Das Plangebiet befindet sich im Grenzbereich der naturräumlichen Untereinheit 581.13 „Hopstener Sandplatte“ in der Haupteinheit 581 „Plantlünne Sandebene“. Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen werden im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die Planung eingestellt. Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des Naturund Landschaftsschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Artenschutz, Bodenschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz Artenschutz Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden. Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Angaben vor (LINFOS 01/2016). Es gibt weiterhin keine Hinweise seitens der beteiligten und zuständigen Behörden auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten. Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Bodenschutz In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a (2) BauGB in Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen ist besonders zu begründen. Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes NRW befindet sich im gesamten Plangebiet ein Gley-Podsol aus 8 - 15 dm mächtigen Mittel- und Feinsanden die aus Flugsande des Jungpleistozän bis Holozän alternativ auch 6 aus Terrassenablagerung des Jungpleistozän abgelagert wurden. Die Sande lagern über Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schluffigen Sanden und vereinzelt sandigen Schluff aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän. Hierbei handelt es sich nicht um einen schutzwürdigen Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Der Verfahrensbereich betrifft einen vorhandenen Betriebsstandort, der ursprünglich aus aktiver Landwirtschaft und Handwerk/Gewerbe bestanden hat. Östlich schließt ein vorhandenes Gewerbegebiet an. Lediglich zur Arrondierung werden landwirtschaftliche Flächen in geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Familienbetrieb gegeben ist. Wald ist im Verfahrensbereich nicht vorhanden. Klimaschutz Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine hervorzuhebende Bedeutung hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration (Bindung von CO2 und Staub). Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung soll den Bauherrn im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung empfohlen werden, aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit einen Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen und regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen. Es ist beabsichtigt, die Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes am Altenrheiner Weg im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern, so dass negative Auswirkungen auf das Mikroklima nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus ist der Betrieb auf die Anwendung regenerativer Energien spezialisiert, so dass im Zuge der Erweiterung bzw. auch Modernisierung regenerative Energien zum Einsatz gelangen. Immissionsschutz Der Verfahrensbereich grenzt westlich an vorhandene Gewerbeflächen an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein Regerückhaltebecken. Die übrigen angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Im Plangebiet selbst wohnen die Betriebsinhaber mit ihren Familien. Der Planbereich wird vom Heizungs-Sanitärbetrieb Weweler sowie auch im Nebenerwerb landwirtschaftlich genutzt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des Plangebietes sind nicht zu erwarten. Für die dort lebenden Menschen ergeben sich durch die geplante Bebauung keine unzumutbaren Auswirkungen. 7 Altlasten, Altstandorte, Altablagerungen, Kampfmittel, Bergbau Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen durch Altlasten, Altstandorte oder Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBl.NW.S.582) bekannt. Hinweise auf Kampfmittel liegen für den Planbereich nicht vor. Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Baudenkmale, Bodendenkmale Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege, enthalten sind, innerhalb des Planbereiches vorhanden. Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten aber bei Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden. Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer Der Planbereich wird im Osten über den Altenrheiner Weg erschlossen. Die Versorgung des Planbereiches mit elektrischer Energie und Gas wird durch die zuständigen Versorgungsträger sichergestellt. Der östliche Grundstücksteil wird von einer 10 KV Freileitung gequert. Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das Wasserleitungsnetz. Beim Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 48 LWG sowie § 44 Bau ONW beachtet. Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer eingeleitet. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Verfahrensbereich wird über eine Druckrohrleitung der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Andere als häusliche Abwässer dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde in die Kanalisation eingeleitet werden. Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten Stellen Depot-Container zur Sammlung wieder verwertbarer Abfallstoffe aufgestellt. Gewässer sind innerhalb des Planbereiches nicht vorhanden. 8 II. UMWELTBERICHT Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch vorliegen. Nach § 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 5 aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Hierzu gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas. Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. In der Abwägung zu berücksichtigen und in der Begründung dazulegen sind unter Berücksichtigung der BauGB-Novelle 2013 im Hinblick auf die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme der § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen) und der § 1 a Abs. 2 BauGB “Bodenschutzklausel“ (Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen). Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht abgearbeitet. Einleitung Inhalt und Ziele der Planung Der Verfahrensbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große Fläche südwestlich der Ortslage von Dreierwalde. Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Standortes der Firma Weweler sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukunftsorientierte Entwicklung des Familienbetriebes. Dementsprechend ist die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Gemischte Bauflächen erforderlich; dabei ist vorgesehen diese Flächen im folgenden Bebauungsplan als Dorfgebiet festzusetzen. Der Verfahrensbereich stellt sich als bebauter Betriebsstandort mit nördlich, westlich und südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar. Östlich grenzt der Altenrheiner Weg und darüber hinaus Gewerbeflächen an. Lediglich zur Arrondierung werden landwirtschaftliche Flächen in geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Familienbetrieb gegeben ist. 9 Neben der Arrondierung erfolgt somit auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz. Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen werden im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die Planung eingestellt. Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung Für die Bauleitplanung relevant sind die folgenden, in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW: Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. 2. 3. 4. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Baugesetzbuch: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. 2. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen: Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädigenden Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 10 (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Lärm: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. DIN 18005: Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die genannten Ziele werden nachfolgend in der Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Festlegung der Umweltschutzmaßnahmen berücksichtigt. Beschreibung der Umwelt Menschen, betroffene Bevölkerung Der Verfahrensbereich grenzt westlich an vorhandene Gewerbeflächen an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nördlich ein Regerückhaltebecken. Die übrigen angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Im Plangebiet selbst wohnen die Betriebsinhaber mit ihren Familien. Der Planbereich wird vom Heizungs-Sanitärbetrieb Weweler sowie auch im Nebenerwerb landwirtschaftlich genutzt. Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Das Plangebiet liegt südwestlich der Ortslage von Dreierwalde westlich der Straße „Altenrheiner Weg“. Der Änderungsbereich umfasst eine rd. 0,86 ha große baulich bereits vom Betrieb Weweler genutzte Fläche. Östlich schließt ein bestehendes Gewerbegebiet, nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und südlich Grünflächen an. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohngebäude im Außenbereich sowie nordwestlich ein Regenrückhaltebecken. Der Verfahrensbereich selbst wird geprägt durch das ehemalige Bauernhaus und die im Zuge der aufgegebenen aktiven Landwirtschaft vorhandenen Wirtschaftsgebäude, Hochsiloanlage, Fahrsilo sowie durch die geschotterten bzw. gepflasterten Hofflächen. Darüber hinaus ist ein zweigeschossiges Werkstattgebäude nebst Fahrzeughalle auf dem Grundstück vorhanden. Zwischen dem Werkstattgebäude und dem Altenrheiner Weg sind Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes vorhanden. Es ist beabsichtigt, diese im Zuge der späteren Bebauungsplanung zu sichern. Der östliche Grundstücksteil wird von einer 10 KV Freileitung gequert. Entsprechend der standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten ist die vorherrschende potentielle natürliche Vegetation der Feuchte Eichen-Birkenwald (Betulo-Quercetum molinietosum). Kennzeichnende Bäume und Sträucher der natürlichen Waldgesellschaft sind u.a. Stieleiche (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum (Rhamnus frangula) und Brombeere (Rubus spec.). Als Gehölze der Pionier- und Ersatzgesellschaften kommen die Ohrweide (Salix aurita) und das Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) hinzu. Naturschutzgebiete, FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das Plangebiet und dessen Umfeld nicht angegeben. 11 Artenschutz (Vorprüfung): Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden. Nach der Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW für Quadrant 3 im Messtischblatt 3611 (Hopsten) bieten die im Plangebiet vorhandenen bzw. unmittelbar angrenzenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Bäume, Hecken, Äcker, Gärten und Gebäude potentiell geeignete Lebensräume für zwei Fledermaus-, drei Amphibien- und 29 Vogelarten. Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Angaben vor (LINFOS 01/2016). Über die genannten Angaben aus dem Fundortkataster hinaus liegen keine weiteren Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im Plangebiet vor. Es gibt weiterhin keine Hinweise seitens der beteiligten und zuständigen Behörden auf das Vorkommen dieser Arten. Detaillierte floristische oder faunistische Untersuchungen sind nicht vorhanden und wurden bislang auch nicht für erforderlich gehalten. Der Stadt Hörstel liegen von daher keine Informationen über das Vorkommen der oben angesprochenen planungsrelevanten Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im Plangebiet vor. 12 Boden und Wasser, Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel, Bergbau In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a (2) BauGB in Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen ist besonders zu begründen. Der Verfahrensbereich stellt sich als bebauter Betriebsstandort mit nördlich, westlich und südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar. Zur Arrondierung werden landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Maße zur Sicherung des Standortes nebst notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten in Anspruch genommen. Wald ist von der Planung nicht betroffen Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Untereinheit 581.13 „Hopstener Sandplatte“ in der Haupteinheit 581 „Plantlünne Sandebene“. Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes NRW befindet sich im gesamten Plangebiet ein Gley-Podsol aus 8 - 15 dm mächtigen Mittel- und Feinsanden die aus Flugsande des Jungpleistozän bis Holozän alternativ auch aus Terrassenablagerung des Jungpleistozän abgelagert wurden. Die Sande lagern über Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schluffigen Sanden und vereinzelt sandigen Schluff aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän. Hierbei handelt es sich nicht um einen schutzwürdigen Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Im Plangebiet oder direkt angrenzend sind z.Z. keine Bodenbelastungen durch Altlasten/ Altstandorte/ Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBI.NW.S.582) bekannt. Das Vorkommen von Kampfmitteln ist für den Planbereich nicht bekannt. Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer eingeleitet. Gewässer sind im Planbereich nicht vorhanden. Luft, Klima und Klimaschutz Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine hervorzuhebende Bedeutung hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration (Bindung von CO2 und Staub). Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. 13 Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalpflege und Denkmalschutz Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege enthalten sind, innerhalb des Planbereiches und im Umfeld vorhanden. Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten aber bei Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden. Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Es werden keine Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur – und Sachgütern andererseits erwartet, die besonders herauszustellen wären. Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich Bei der Auswahl der Flächen wurde die Inanspruchnahme landschaftlich wertvoller Freiflächen vermieden, da hier ein bereits vorhandener Betriebsstandort im Anschluss an Gewerbeflächen beplant wird und landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden müssen. Neben der Arrondierung erfolgt somit auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist der Stadt Hörstel und dem Landschaftsverband Westfalen – Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mind. drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 DSchG). Ein entsprechender Hinweis wird in den folgenden Bebauungsplan aufgenommen. Um erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu vermeiden, werden im folgenden Bebauungsplan u.a. Festlegungen zur Gebäudehöhe in die Planung aufgenommen. Zudem ist beabsichtigt, die Hofbäume im Winkel des Werkstattgebäudes am Altenrheiner Weg zu sichern. Im Zuge der Umsetzung der Planung werden so weit als möglich regenerative Energien eingebracht, zumal der ansässige Betrieb auf regenerative Energien spezialisiert ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer eingeleitet. Durch einen sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwasser auf der Grundlage geltender Gesetze werden Belastungen der Umwelt vermieden. Im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen in die Planung eingestellt, so dass erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen nicht zu erwarten sind. 14 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Beschreibung bei Nichtdurchführung der Planung Bei einem Unterbleiben der Planung, der sog. Nullvariante, würde die bisherige Nutzung innerhalb des Verfahrensbereiches fortgeführt. Daraus würden sich keine abweichenden Umweltauswirkungen gegenüber der heutigen zulässigen Situation ergeben, jedoch wäre nicht absehbar, inwieweit ohne notwendige Erweiterung und ohne Umstrukturierung und Optimierung der Betriebsabläufe und hieraus resultierend mangelnder Wirtschaftlichkeit eine Standortsicherung langfristig möglich bleibt. Bei Durchführung der Planung ist folgende Entwicklung des Umweltzustandes zu erwarten. Menschen, betroffene Bevölkerung Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des Plangebietes sind nicht zu erwarten. Für die dort lebenden Menschen ergeben sich durch die Planung zur Standortsicherung und den damit verbundenen notwendigen Erweiterungsmöglichkeiten keine unzumutbaren Auswirkungen. Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt hat die planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Betriebsstandortes keine hervorzuhebende Bedeutung. Wesentliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt sind nicht zu erwarten da die Standortsicherung ausschließlich auf Flächen mit geringer Artenvielfalt realisiert werden soll und darüber hinaus das Vorkommen seltener Arten in diesem Bereich nicht bekannt ist. Zudem ist beabsichtigt, den Gehölzbestand zwischen Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung zu sichern. Vorsorglich wird zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten und zum Schutz gebäudebewohnender Arten nachstehender Hinweis in den folgenden Bebauungsplan aufgenommen: Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen Maßnahmen gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG (Beschneiden bzw. auf den Stock setzen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen etc.) ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen können so weitgehend vermieden werden. Aus Artenschutzgründen (§ 44 Abs. 1 BNatschG ff) ist es erforderlich, unmittelbar vor den Bauarbeiten zu prüfen, ob sich geschützte Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Baubereich befinden. In diesen Fällen ist das Vorkommen unmittelbar beim Umwelt- und Planungsamt, Untere Landschaftsbehörde, des Kreises Steinfurt anzuzeigen. Weitere Informationen können im Internet beim LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) eingesehen werden. Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Verbleibende Auswirkungen können durch einen größtmöglichen Erhalt insbesondere der vorhandenen Gehölzstrukturen vermindert oder vermieden werden. Da Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung in die 15 Planung eingestellt werden sind erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen nicht zu erwarten. Boden und Wasser, Bodenschutz Altlasten, Kampfmittel, Bergbau Auswirkungen auf den Boden sind insofern zu erwarten, als dass mit der möglichen ergänzenden Bebauung eine zusätzliche Versiegelung einhergeht. Dies hat keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf den Boden, da hier ein bereits vorhandener Betriebsstandort im Anschluss an Gewerbeflächen beplant wird und landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und weder Wald noch schutzwürdiger Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen ist. Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten, da das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt bzw. ortsnah in Gewässer eingeleitet wird. Altlasten und Kampfmittel sind für den Planbereich nicht bekannt, so dass diesbezüglich keine Maßnahmen erforderlich sind. Im folgenden Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich über einem verliehenen Bergwerksfeld liegt, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Luft, Klima und Klimaschutz Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf die Luft und das Klima sind durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten, da durch die vorgesehene Bebauung unter Berücksichtigung der Höhenbeschränkungen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Luftaustausches, der Besonnung etc. zu erwarten sind. Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung soll den Bauherrn im Rahmen der Bebauungsplanung empfohlen werden, aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit einen Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen. Des Weiteren soll den Bauherren empfohlen werden, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen. Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalpflege und Denkmalschutz Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind und die Vorgehensweise für den Fall des Fundes von Bodendenkmalen im folgenden Bebauungsplan festgelegt wird, sind erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten. Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten Der Verfahrensbereich betrifft einen vorhandenen Betriebsstandort, der ursprünglich aus aktiver Landwirtschaft und Gewerbe bestanden hat. Östlich schließt ein vorhandenes Gewerbegebiet an. Lediglich zur Arrondierung werden landwirtschaftliche Flächen nur in 16 geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Betrieb gegeben ist. Die Entscheidung, dem seit rd. 150 Jahren bestehenden Handwerks-/Gewerbebetrieb die planungsrechtliche Absicherung nebst einer erforderlichen Betriebserweiterung am Standort zu ermöglichen, schließt anderweitige Lösungsmöglichkeiten aus. Zudem erfolgt neben der Arrondierung auch in Teilbereichen eine Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz. Den Vorgaben des § 1 a BauGB mit Grund und Boden schonend umzugehen wird somit Rechnung getragen. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Beschreibung der technischen Verfahren / Methodik / Quellen Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die herauszustellen wären. Für die Erstellung des Umweltberichtes waren keine technischen Verfahren erforderlich. Quellen: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.geoserver.nrw.de Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) Das Monitoring Bauleitplanung. dient der Überwachung umweltrelevanter Auswirkungen der Insbesondere soll es ein frühzeitiges Erkennen unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen ermöglichen, um geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die umweltrelevanten Auswirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die planungsrechtliche Absicherung eines vorhandenen Betriebsstandortes. Zur Arrondierung des Standortes werden landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Maße in Anspruch genommen, so dass neben der Sicherung des Standortes auch ausreichend Erweiterungspotenzial für den Betrieb gegeben ist. Wald ist im Verfahrensbereich nicht vorhanden. Zudem ist vorgesehen, den Gehölzbestand zwischen vorhandenem Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung zu sichern. Die Umsetzung der Planung erfolgt im Zusammenhang mit späteren Baumaßnahmen durch entsprechende Auflagen in der baurechtlichen Genehmigung; dabei werden detaillierte Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden (Immissionsschutz, Arbeitsschutz etc.) in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. 17 Darüber hinaus wird auf die Informationspflicht der Umweltbehörden verwiesen, sollten durch diese unvorhergesehene Umweltauswirkungen festgestellt werden. Zusammenfassung Das Plangebiet weist aufgrund seiner Lage Besonderheiten auf: - Die Planflächen grenzen an vorhandene Gewerbeflächen an und umfassen den vorhandenen Standort des alteingesessenen Heizungs-, Sanitär-, Klempnerbetriebes, so dass hier ein bereits vorhandener Betriebsstandort im Anschluss an Gewerbeflächen beplant wird und landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Dabei ist weder Wald noch schutzwürdiger Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen. - In Teilbereichen ist somit eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz vorgesehen. - Für das Plangebiet selbst und für das nähere Umfeld sind keine FFH-, Naturschutzoder Landschaftsschutzgebiete sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW geschützt sind, angegeben. Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist für den Planbereich ebenfalls nicht bekannt. - Aufgrund der geringen Artenvielfalt, ohne Vorkommen seltener oder geschützter Arten, sowie der angrenzenden Gewerbebebauung hat das Plangebiet keine hervorzuhebende Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. - Sonstige besondere Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind für den Planbereich nicht bekannt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen sich im Wesentlichen auf die planungsrechtliche Absicherung eines traditionellen Handwerk-/Gewerbebetriebes am Standort beziehen. Dies hat keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen da landwirtschaftliche Flächen lediglich zur Arrondierung des Betriebsstandortes in geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und weder Wald noch schutzwürdiger Boden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) betroffen ist und der Gehölzbestand zwischen vorhandenem Werkstattgebäude und Altenrheiner Weg im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung gesichert werden soll. Im Rahmen der folgenden Bebauungsplanung werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen in die Planung eingestellt, so dass aus der vorliegenden Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen resultieren. Aufgestellt im Januar 2016 H. Spallek, Dipl.-Ing. Stadtplanerin + Architektin Rudolf-Diesel-Straße 7 49479 Ibbenbüren Stadt Hörstel Der Bürgermeister 18 19 20