Begründung gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 180. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn, Ortsteil Duisdorf, “Gallwitzkaserne“, zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Autobahn A 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Julius-Leber-Straße und der Edith-Stein-Anlage 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Das Plangebiet im Südosten des Stadtbezirks Hardtberg umfasst eine ca. 8 ha große, innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges gelegene Fläche, die im Osten von der Bundesautobahn A 565, im Süden von den Straßen Auf dem Kirchbüchel und Julius-Leber-Straße, im Westen von der Edith-Stein-Anlage und im Norden von dem Gelände des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie begrenzt wird. Auf dem zum Teil großflächig versiegelten Gelände befinden sich die ehemalige Gallwitz-Kaserne sowie die BGS-Sporthalle. Seit der Aufgabe der militärischen Nutzung wird der Nordteil des Kasernengeländes durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bzw. das heutige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genutzt. Der südliche und östliche Teil des Kasernengeländes diente bis 2003 der Unterbringung des Grenzschutzkommandos West. Seitdem stehen die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) verwalteten Liegenschaften leer. 1.2 Derzeitige und künftige Darstellung bisherige Darstellung: Sonderbaufläche - Bund Grünfläche zukünftige Darstellung: Wohnbaufläche Gemischte Baufläche 1.3 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung Die Grundstücksentwicklung zu Wohnbauzwecken entspricht dem Ziel der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung gerecht zu werden. Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes soll insbesondere die Nachverdichtung forciert werden. Es besteht im Stadtgebiet nur noch ein begrenztes Angebot entsprechender Wohnbaupotentialflächen. Eine Umnutzung des seit mehreren Jahren brachliegenden Kasernengeländes für Wohn- und Arbeitszwecke bietet sich daher an. Trotz seiner Lage innerhalb des Siedlungsgefüges verfügt das Plangebiet bislang über keine leistungsfähige Anbindung an das umgebende Straßennetz. Aufgrund der fehlenden Erschließung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung der ausgedehnten Konversionsflächen ohne eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes, der neben den erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen auch Art und Maß der baulichen Nutzung festsetzt, nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als die städtebaulichen Zielsetzungen abweichend von der bisherigen Nutzung und der Darstellung im Flächennutzungsplan auf die Schaffung neuer Wohnbauflächen und die Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben abzustellen sind. Die beabsichtigte Entwicklung erfordert eine Flächennutzungsplanänderung. Die 180. Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 7419-26. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 2. Umweltauswirkungen Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im nachfolgenden Umweltbericht detailliert dargestellt. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 2a S. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet. 1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll der im Stadtbezirk Hardtberg gelegene Planbereich einer neuen Nutzung zugeführt werden. Hierzu bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. 2. Umweltschutzziele und übergeordnete Fachgesetze und Fachplanungen Auch bei der Änderung von Flächennutzungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. 3. Beschreibung der Umweltauswirkungen Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sind Auswirkungen auf den Menschen und seine Umwelt verbunden. Nachstehend sind die umweltbezogenen Auswirkungen der Planung im Einzelnen beschrieben. 3.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen Das nach Süden und Westen hin ansteigende Plangebiet ist durch die umgebenden Straßen, insbesondere aber durch die unmittelbar angrenzende Bundesautobahn A 565 z.T. erheblich mit Verkehrslärm vorbelastet. Zur Ermittlung der auf das Plangebiet und die bestehende Nachbarschaft einwirkenden Immissionen wurde im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplanes eine schalltechnische Untersuchung über die Verkehrsgeräuschsituation durchgeführt. Bewertung Auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen wurde ein Schallschutzkonzept entwickelt, das diverse aktive als auch passive Maßnahmen vorsieht und geeignet ist, den Schutz der Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen. 3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen Das Plangebiet ist durch einen alten, z.T. sehr umfangreichen Baumbestand gekennzeichnet. Mit der Aufgabe der Nutzung wurde auch die Pflege und Unterhaltung des Areals eingestellt. Dies zeigt sich in den Freibereichen durch eine flächendeckend aufkommende Ruderal- und Pioniergehölzvegetation. Der heutige Versiegelungsgrad des Plangebietes beträgt ca. 50 Prozent. Zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen sowie die biologische Vielfalt wurden im Rahmen - eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages, - einer Beurteilung des vorhandenen Baumbestandes, - eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, - einer avifaunistischen Untersuchung, - einer Erfassung und Untersuchung von Fledermausquartieren umfangreiche Bestandserfassungen im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Bei den Bäumen handelt es sich überwiegend um heimische und standorttypische Baumarten diverser Altersklassen, wobei viele Bäume, die übliche Altersgrenze deutlich überschritten haben. Es wurden nur wenige Bäume mit guter Bewertung festgestellt, die sich unter Beibehaltung guter Standortbedingungen gesund weiterentwickeln können und somit dauerhaft erhaltenswert sind. Das seit mehreren Jahren ungenutzte Gelände der ehemaligen Gallwitz-Kaserne weist eine hohe Anzahl an typischen Vogelarten des Siedlungsraumes auf. Die meisten Arten werden weder in den Roten Listen Deutschland noch in NRW als gefährdet eingestuft. Lediglich der Gimpel (Dompfaff) und Star stehen in der Vorwarnliste. Seltene oder bestandsgefährdete Vogelarten, die im Plangebiet brüten, kommen nicht vor. Aus artenschutzrechtlicher Sicht weist das Plangebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten sogenannter planungsrelevanter Vogelarten auf. Die Bestandserfassung für Fledermäuse als planungsrelevante Säugetiergruppe umfasst eine Kontrolle der Gebäude (im Winter und Sommer), der Bäume (Baumhöhlen und Spalten) sowie eine Ausflugskartierung mittels Detektorerfassung und Horchboxen in den Sommermonaten. Insgesamt wurden 3 Fledermausarten auf dem Gelände der Gallwitz-Kaserne nachgewiesen. Zur Vermeidung von direkten Tötungen von Fledermäusen dürfen die Abrissarbeiten der entsprechend besiedelten Gebäude nicht in den Monaten Oktober bis März durchgeführt werden. Zudem sind Abrissarbeiten der von Fledermäusen aufgesuchten Gebäude im Juni und Juli nicht zulässig, so dass eine Tötung der Fledermäuse in ihren Quartieren während der Sommermonate vermieden wird. Kann der Gebäudeabbruch nicht zu den oben genannten Zeiten durchgeführt werden, so ist vorher ein Quartiercheck durchzuführen, um sicher zu stellen, dass sich keine Tiere in den Gebäuden befinden. Die Beeinträchtigung der Nahrungs- und Jagdbereiche der hier vorkommenden Fledermäuse während der Bauzeit wird als nicht erheblich eingestuft. Bewertung Mit der Umsetzung des Grünkonzeptes und der Ersatzmaßnahmen nach der Bonner Baumschutzsatzung kann davon ausgegangen werden, dass die aktuell gegebene Durchgrünung des Plangebietes dauerhaft gesichert werden kann und nach Realisierung der Planinhalte insofern keine signifikanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. In Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und Vogelarten ergeben sich unter der Beachtung der beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG. Funktionserhaltende vorgreifliche Ausgleichsmaßnahmen sind nach dem vorliegenden Wissensstand nicht notwendig. 3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden Das Plangebiet der ehemaligen Gallwitzkaserne weist aufgrund der vorhandenen Bebauung keine gewachsenen Bodenstrukturen mehr auf. Weite Teile des Plangebietes sind angesichts der vorangegangenen militärischen Nutzung großflächig überbaut und versiegelt. Einzig im südlichen Teil des Plangebietes, im Umfeld des Hohnderfeldbaches befinden sich besonders schützenswerte, bislang unbebaute Böden. Bewertung Aufgrund der heute schon vorhandenen Bebauung und des damit bereits gegebenen Versiegelungsgrades sind für das Schutzgut Boden nur vergleichsweise geringe Umweltauswirkungen zu erwarten. Lediglich bei der Inanspruchnahme des südlichen Änderungsbereiches durch Bebauung werden wertvolle, als besonders schützenswert eingestufte Böden zerstört. 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Wasser Wasserschutzgebiete oder stehende Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen. Der südöstliche Planbereich tangiert jedoch die Trasse des Hohnderfeldbaches, der im weiteren Verlauf verrohrt die angrenzende Bundesautobahn A 565 unterquert. Insgesamt ist die ökologische Funktion des Hohnderfeldbaches aufgrund der nur bei stärkeren Regenereignissen auftretenden Wasserführung und der zahlreichen verrohrten Abschnitte bereits jetzt stark beeinträchtigt. Bewertung Ungeachtet des noch durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind aufgrund der geringen Abschnittslänge und der geringen ökologischen Funktion des Gewässers keine bedeutsamen Beeinträchtigungen zu erwarten. Angesichts der bereits vorhandenen Versieglung des Planbereichs sind mit der Flächennutzungsplanänderung keine grundlegenden Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung zu erwarten. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Luft Das Plangebiet ist durch die unmittelbare Nähe zur Bundesautobahn A 565 mit erhöhten Luftschadstoffemissionen, vorbelastet. Da jedoch vergleichsweise günstige Luftaustauschbedingungen vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Feinstaub oder Stickstoffoxid nicht überschritten werden. Bewertung Eine bedeutsame Verschlechterung der bestehenden Situation ist angesichts der projektierten Nutzungen, die eine Neuansiedlung emissionsintensiver Anlagen und Einrichtungen ausschließt, nicht zu befürchten. Die verbleibenden, mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden Auswirkungen auf die Lufthygiene müssen angesichts der Bedeutung, als unvermeidbar hingenommen werden. 3.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Klima Der Planungsraum ist entsprechend der Klimaanalysekarte der Stadt Bonn dem Stadtrandklima zuzuordnen. Typische Charakteristika eines lokalklimatisch belasteten Areals (wie z.B. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 Wärmeinseleffekte, geringe Durchlüftung, verringerte relative Luftfeuchtigkeit, Gefahr der Akkumulation von Luftschadstoffen) sind nicht erkennbar. Der im Plangebiet vorhandene Gehölzbestand wirkt sich aus lokalklimatischer Sicht positiv aus. Bewertung Gegenüber dem aktuellen Ist-Zustand gehen keine bedeutsamen Verdunstungs- und Versickerungs- sowie Kaltluftbildungspotentiale verloren. Einer Erhöhung der Rückstrahlwärme, die üblicher Weise mit der Überplanung von Freiflächen einhergeht, ist – nicht zuletzt wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Dachflächenbegrünung – nicht zu befürchten. Nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn sind bei der Fällung von Satzungsbäumen Ersatzpflanzungen vorzunehmen, sodass in Zukunft von einer entsprechenden Minderung der klimatischen Auswirkungen ausgegangen werden kann. Die verbleibenden mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden kleinklimatischen Auswirkungen sind als vertretbar anzusehen und müssen angesichts der Bedeutung der entgegenstehenden Belange (Konversion militärischer Brachflächen zur Schaffung von Wohnund Arbeitsplatzstandorten) als unvermeidbar hingenommen werden. 3.6 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für den weitgehend bebauten Planbereich der Flächennutzungsplanänderung nicht vor. Bewertung Die mit der Planung verbundene Konversion einer ehemaligen militärischen Liegenschaft stellt trotz des Rückbaus der vorhandenen Bausubstanz keine bedeutsame Beeinträchtigung von vorhandenen Sachgütern dar. 3.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Landschaft Das weitgehend bebaute Plangebiet liegt innerhalb des städtischen Siedlungsbereiches und ist abgesehen von einem schmalen Grünstreifen entlang der Bundesautobahn auf allen Seiten von Bebauung umgeben. Ein unmittelbarer Bezug zum Landschaftsfreiraum ist nicht gegeben. Bewertung Da das Planareal bereits heute weitgehend bebaut ist, eine bedingte Erhaltung der vorhandenen Grünkulisse in den Randbereichen möglich und durch die nach der Bonner Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen eine Neubegrünung (vgl. Grünkonzept) sichergestellt ist, können gravierende Auswirkungen auf die Landschaft und das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. 3.8 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Mit der innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Neubebauung ist ein Eingriff in die vorhandenen Vegetationsbestände verbunden, der sich gleichermaßen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen als auch auf das Schutzgut Landschaftsbild auswirkt. Mit den angestrebten vertraglichen Vereinbarungen zur Umsetzung des für den Planbereich erstellten Grünkonzeptes bzw. den nach der Bonner Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen können bedeutsame Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter und daraus resultierende Wechselwirkungen ausgeglichen werden. Neben den jeweils zu erwartenden Auswirkungen auf die von den Planungsmaßnahmen betroffenen Schutzgüter sind auch potenzielle Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu beachten. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 Insgesamt ist unter Beachtung der vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen nicht mit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu rechnen. 3.9 Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen Im Plangebiet sind weder europäische (FFH- oder Vogelschutzgebiete) noch nationale Schutzgebiete (NSG, LSG) nach Bundesnaturschutzgesetz sowie geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG), bzw. gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) vorhanden. Schutzwürdige Flächen nach der landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster des LANUV) liegen ebenfalls nicht vor. Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG wurde eine gesonderte Artenschutzprüfung auf der Basis umfangreicher faunistischer Untersuchungen im Rahmen des korrespondierenden Bebauungsplanverfahrens angefertigt. In Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und Vogelarten ergeben sich unter der Beachtung der in Kap. 3.2 beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG. 4.0 Planalternativen Das ca. 8 ha große Plangebiet im Stadtbezirk Hardtberg liegt innerhalb des städtischen Siedlungsbereiches und verfügt angesichts der umgebenden Straßen, der Nähe zur Autobahnanschlussstelle Bonn-Hardtberg und der bestehenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über eine gute äußere Erschließung. Aufgrund der geringen Entfernung zum Stadtbezirkszentrum Duisdorf (ca. 800 m) und zum Nahversorgungsstandort im Bereich der Telekom-Basketshalle (ca. 250 m) ist das Plangebiet in besonderem Maße für eine Nutzung als Wohn- und Dienstleistungsstandort geeignet. Da dem im Bonner Raum nach wie vor bestehenden und auch dem für die kommenden Jahre prognostizierten Wohnraumbedarf selbst bei einer Aktivierung aller im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn noch dargestellten Wohnbaupotentiale nur bedingt nachgekommen werden kann, ist die Entwicklung des Standortes unverzichtbar. Der Verzicht auf eine Wohnungsbauentwicklung auf dem Gelände der Gallwitz-Kaserne wäre daher unweigerlich mit einer baulichen Inanspruchnahme an einer anderen Stelle innerhalb des Stadtgebietes verbunden. Ungeachtet der sehr begrenzten Wohnbaupotentiale werden hierfür in der Regel Freiflächen in Anspruch genommen, die im Vergleich zu dem bebauten Areal der Gallwitz-Kaserne eine deutlich höhere ökologische Bedeutung aufweisen. Bei einem Planungsverzicht ist von einem dauerhaften Leerstand der vorhandenen Gebäude und den daraus resultierenden negativen Begleiterscheinungen wie Sachbeschädigungen, Vandalismus etc. auszugehen. 5.0 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Durch die 180. Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohn- und Arbeitsstandortes geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Realisierung des korrespondierenden Bebauungsplanes bedingt einen Eingriff in das Schutzgut Mensch, da das Plangebiet erheblich mit Verkehrslärm vorbelastet ist. 6.0 Vorgesehene Überwachung Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der Änderung des Flächennutzungsplanes und bei Durchführung des Bebauungsplanes eintreten Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 und um geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, sollen die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden (Monitoring). Zu diesem Zweck werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes dazu aufgefordert, die Stadt Bonn zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Planes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Gleichzeitig werden die Fachämter der Stadtverwaltung dazu aufgefordert, entsprechende Erkenntnisse mitzuteilen, um Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Aufgestellt: Bonn, Juli 2015 Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 Auflistung der wesentlichen umweltbezogenen Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen des B-Planes Nr. 7419-26 Gutachten Landschaftspflegerischer Fachbeitrag RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 18. August 2014 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 22. Januar 2014 Erfassung und Untersuchung von Fledermausquartieren im Bereich der BGS-Turnhalle Büro für Umweltplanung Oktober 2009 Avifaunistische Untersuchung der biologischen Station Bonn zum Bebauungsplan Nr. 7419-26 (ehemals 7419-25) der Stadt Bonn Juli 2009 Beurteilung des Baumbestandes auf dem Gelände der ehemaligen Gallwitz-Kaserne und BGS-Sporthalle in Bonn-Duisdorf Banks Baumpflege GmbH März 2013 Umweltgutachten Bewertung zur Entsorgung der Aushubmassen Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 27. August 2012 Schadstoffkataster (für den Rückbau der Bestandsgebäude) Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 09. August 2012 Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 Baugrundgutachen Generelle Gründungsbeurteilung Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 27. August 2012 Tiefbau- und Straßenbautechnische Beurteilung Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 27. August 2012 Umweltgutachten Boden Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 03. September 2012 Hydrogeologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes Geologie, Bau&Umweltconsult OHG 27. August 2012 Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 7419-22 und 7419-25 „ehemalige Gallwitz-Kaserne und BGS-Sporthalle in Bonn-Hardtberg“ der Stadt Bonn (Planungsstand 4-2012) Kramer Schalltechnik, Bericht Nr. 09 02 009/10 30. Juli 2012 Überflutungsprüfung Kohlenbach + Sander 02.01.2015 Entwicklung des ehemaligen Kasernengebietes "Gallwitz-Kaserne und BGS-Sporthalle" Verkehrliche Auswirkungen ISV Ingenieurgruppe Stadt + Verkehr Schlussbericht 07. September 2009 Ergänzungsbericht 15. Dezember 2010 Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016 Stellungnahmen Kurzbewertung der Bodenuntersuchungen im Hinblick auf die Erschließungsmaßnahme 24.11.2009 Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde vom 29.12.2009 und 01.02.2010 sowie Vermerk vom 02.07.2015 zur Avifaunistischen Untersuchung der Biologischen Station Bonn Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016