Begründung gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 180

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Begründung gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 180. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn, Ortsteil Duisdorf, “Gallwitzkaserne“, zwischen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Autobahn A 565, der Straße Auf dem
Kirchbüchel, der Julius-Leber-Straße und der Edith-Stein-Anlage
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
Das Plangebiet im Südosten des Stadtbezirks Hardtberg umfasst eine ca. 8 ha große, innerhalb
des bestehenden Siedlungsgefüges gelegene Fläche, die im Osten von der Bundesautobahn A
565, im Süden von den Straßen Auf dem Kirchbüchel und Julius-Leber-Straße, im Westen von
der Edith-Stein-Anlage und im Norden von dem Gelände des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie begrenzt wird. Auf dem zum Teil großflächig versiegelten Gelände befinden sich
die ehemalige Gallwitz-Kaserne sowie die BGS-Sporthalle. Seit der Aufgabe der militärischen
Nutzung wird der Nordteil des Kasernengeländes durch das Bundesministerium für Wirtschaft
(BMWi) bzw. das heutige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genutzt. Der südliche
und östliche Teil des Kasernengeländes diente bis 2003 der Unterbringung des Grenzschutzkommandos West. Seitdem stehen die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA)
verwalteten Liegenschaften leer.
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung
bisherige Darstellung:
Sonderbaufläche - Bund
Grünfläche
zukünftige Darstellung: Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
1.3 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung
Die Grundstücksentwicklung zu Wohnbauzwecken entspricht dem Ziel der Bundesstadt Bonn,
dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive
Wohnbauentwicklungsplanung gerecht zu werden.
Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes soll insbesondere die Nachverdichtung forciert
werden. Es besteht im Stadtgebiet nur noch ein begrenztes Angebot entsprechender
Wohnbaupotentialflächen. Eine Umnutzung des seit mehreren Jahren brachliegenden
Kasernengeländes für Wohn- und Arbeitszwecke bietet sich daher an.
Trotz seiner Lage innerhalb des Siedlungsgefüges verfügt das Plangebiet bislang über keine
leistungsfähige Anbindung an das umgebende Straßennetz.
Aufgrund der fehlenden Erschließung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung der
ausgedehnten Konversionsflächen ohne eine Änderung des Flächennutzungsplanes und
Aufstellung eines Bebauungsplanes, der neben den erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen
auch Art und Maß der baulichen Nutzung festsetzt, nicht möglich.
Dies gilt umso mehr, als die städtebaulichen Zielsetzungen abweichend von der bisherigen
Nutzung und der Darstellung im Flächennutzungsplan auf die Schaffung neuer Wohnbauflächen
und die Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben abzustellen sind.
Die beabsichtigte Entwicklung erfordert eine Flächennutzungsplanänderung.
Die 180. Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zum Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 7419-26.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
2. Umweltauswirkungen
Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im nachfolgenden Umweltbericht
detailliert dargestellt.
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser
Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach
§ 2a S. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet.
1.
Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll der im Stadtbezirk Hardtberg gelegene
Planbereich einer neuen Nutzung zugeführt werden. Hierzu bedarf es der Änderung des
bestehenden Planungsrechtes.
2.
Umweltschutzziele und übergeordnete Fachgesetze und Fachplanungen
Auch bei der Änderung von Flächennutzungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in
der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet
werden.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der
Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die
Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden.
3.
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sind Auswirkungen auf den Menschen und seine
Umwelt verbunden. Nachstehend sind die umweltbezogenen Auswirkungen der Planung im Einzelnen beschrieben.
3.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
Das nach Süden und Westen hin ansteigende Plangebiet ist durch die umgebenden Straßen,
insbesondere aber durch die unmittelbar angrenzende Bundesautobahn A 565 z.T. erheblich mit
Verkehrslärm vorbelastet.
Zur Ermittlung der auf das Plangebiet und die bestehende Nachbarschaft einwirkenden
Immissionen wurde im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplanes eine schalltechnische
Untersuchung über die Verkehrsgeräuschsituation durchgeführt.
Bewertung
Auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen wurde ein Schallschutzkonzept entwickelt,
das diverse aktive als auch passive Maßnahmen vorsieht und geeignet ist, den Schutz der
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen
sicherzustellen.
3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet ist durch einen alten, z.T. sehr umfangreichen Baumbestand gekennzeichnet. Mit
der Aufgabe der Nutzung wurde auch die Pflege und Unterhaltung des Areals eingestellt. Dies
zeigt sich in den Freibereichen durch eine flächendeckend aufkommende Ruderal- und Pioniergehölzvegetation. Der heutige Versiegelungsgrad des Plangebietes beträgt ca. 50 Prozent.
Zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen sowie die biologische
Vielfalt wurden im Rahmen
- eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages,
- einer Beurteilung des vorhandenen Baumbestandes,
- eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages,
- einer avifaunistischen Untersuchung,
- einer Erfassung und Untersuchung von Fledermausquartieren
umfangreiche Bestandserfassungen im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplanverfahrens
durchgeführt.
Bei den Bäumen handelt es sich überwiegend um heimische und standorttypische Baumarten
diverser Altersklassen, wobei viele Bäume, die übliche Altersgrenze deutlich überschritten haben.
Es wurden nur wenige Bäume mit guter Bewertung festgestellt, die sich unter Beibehaltung guter
Standortbedingungen gesund weiterentwickeln können und somit dauerhaft erhaltenswert sind.
Das seit mehreren Jahren ungenutzte Gelände der ehemaligen Gallwitz-Kaserne weist eine hohe
Anzahl an typischen Vogelarten des Siedlungsraumes auf.
Die meisten Arten werden weder in den Roten Listen Deutschland noch in NRW als gefährdet
eingestuft. Lediglich der Gimpel (Dompfaff) und Star stehen in der Vorwarnliste. Seltene oder
bestandsgefährdete Vogelarten, die im Plangebiet brüten, kommen nicht vor. Aus
artenschutzrechtlicher Sicht weist das Plangebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sogenannter planungsrelevanter Vogelarten auf.
Die Bestandserfassung für Fledermäuse als planungsrelevante Säugetiergruppe umfasst eine
Kontrolle der Gebäude (im Winter und Sommer), der Bäume (Baumhöhlen und Spalten) sowie
eine Ausflugskartierung mittels Detektorerfassung und Horchboxen in den Sommermonaten.
Insgesamt wurden 3 Fledermausarten auf dem Gelände der Gallwitz-Kaserne nachgewiesen.
Zur Vermeidung von direkten Tötungen von Fledermäusen dürfen die Abrissarbeiten der
entsprechend besiedelten Gebäude nicht in den Monaten Oktober bis März durchgeführt werden.
Zudem sind Abrissarbeiten der von Fledermäusen aufgesuchten Gebäude im Juni und Juli nicht
zulässig, so dass eine Tötung der Fledermäuse in ihren Quartieren während der Sommermonate
vermieden wird. Kann der Gebäudeabbruch nicht zu den oben genannten Zeiten durchgeführt
werden, so ist vorher ein Quartiercheck durchzuführen, um sicher zu stellen, dass sich keine
Tiere in den Gebäuden befinden. Die Beeinträchtigung der Nahrungs- und Jagdbereiche der hier
vorkommenden Fledermäuse während der Bauzeit wird als nicht erheblich eingestuft.
Bewertung
Mit der Umsetzung des Grünkonzeptes und der Ersatzmaßnahmen nach der Bonner
Baumschutzsatzung kann davon ausgegangen werden, dass die aktuell gegebene
Durchgrünung des Plangebietes dauerhaft gesichert werden kann und nach Realisierung der
Planinhalte insofern keine signifikanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
In Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und
Vogelarten ergeben sich unter der Beachtung der beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung
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keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Funktionserhaltende vorgreifliche Ausgleichsmaßnahmen sind nach dem vorliegenden
Wissensstand nicht notwendig.
3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
Das Plangebiet der ehemaligen Gallwitzkaserne weist aufgrund der vorhandenen Bebauung
keine gewachsenen Bodenstrukturen mehr auf. Weite Teile des Plangebietes sind angesichts der
vorangegangenen militärischen Nutzung großflächig überbaut und versiegelt. Einzig im südlichen
Teil des Plangebietes, im Umfeld des Hohnderfeldbaches befinden sich besonders
schützenswerte, bislang unbebaute Böden.
Bewertung
Aufgrund der heute schon vorhandenen Bebauung und des damit bereits gegebenen
Versiegelungsgrades sind für das Schutzgut Boden nur vergleichsweise geringe
Umweltauswirkungen zu erwarten.
Lediglich bei der Inanspruchnahme des südlichen Änderungsbereiches durch Bebauung werden
wertvolle, als besonders schützenswert eingestufte Böden zerstört.
3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Wasser
Wasserschutzgebiete oder stehende Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.
Der südöstliche Planbereich tangiert jedoch die Trasse des Hohnderfeldbaches, der im weiteren
Verlauf verrohrt die angrenzende Bundesautobahn A 565 unterquert. Insgesamt ist die
ökologische Funktion des Hohnderfeldbaches aufgrund der nur bei stärkeren Regenereignissen
auftretenden Wasserführung und der zahlreichen verrohrten Abschnitte bereits jetzt stark
beeinträchtigt.
Bewertung
Ungeachtet des noch durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind
aufgrund der geringen Abschnittslänge und der geringen ökologischen Funktion des Gewässers
keine bedeutsamen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Angesichts der bereits vorhandenen Versieglung des Planbereichs sind mit der
Flächennutzungsplanänderung keine grundlegenden Auswirkungen auf die
Grundwasserneubildung zu erwarten.
3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Luft
Das Plangebiet ist durch die unmittelbare Nähe zur Bundesautobahn A 565 mit erhöhten
Luftschadstoffemissionen, vorbelastet. Da jedoch vergleichsweise günstige
Luftaustauschbedingungen vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Feinstaub
oder Stickstoffoxid nicht überschritten werden.
Bewertung
Eine bedeutsame Verschlechterung der bestehenden Situation ist angesichts der projektierten
Nutzungen, die eine Neuansiedlung emissionsintensiver Anlagen und Einrichtungen ausschließt,
nicht zu befürchten.
Die verbleibenden, mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden Auswirkungen auf
die Lufthygiene müssen angesichts der Bedeutung, als unvermeidbar hingenommen werden.
3.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Klima
Der Planungsraum ist entsprechend der Klimaanalysekarte der Stadt Bonn dem Stadtrandklima
zuzuordnen. Typische Charakteristika eines lokalklimatisch belasteten Areals (wie z.B.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
Wärmeinseleffekte, geringe Durchlüftung, verringerte relative Luftfeuchtigkeit, Gefahr der Akkumulation von Luftschadstoffen) sind nicht erkennbar. Der im Plangebiet vorhandene
Gehölzbestand wirkt sich aus lokalklimatischer Sicht positiv aus.
Bewertung
Gegenüber dem aktuellen Ist-Zustand gehen keine bedeutsamen Verdunstungs- und
Versickerungs- sowie Kaltluftbildungspotentiale verloren. Einer Erhöhung der Rückstrahlwärme,
die üblicher Weise mit der Überplanung von Freiflächen einhergeht, ist – nicht zuletzt wegen der
im Bebauungsplan festgesetzten Dachflächenbegrünung – nicht zu befürchten.
Nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn sind bei der
Fällung von Satzungsbäumen Ersatzpflanzungen vorzunehmen, sodass in Zukunft von einer
entsprechenden Minderung der klimatischen Auswirkungen ausgegangen werden kann.
Die verbleibenden mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden kleinklimatischen
Auswirkungen sind als vertretbar anzusehen und müssen angesichts der Bedeutung der
entgegenstehenden Belange (Konversion militärischer Brachflächen zur Schaffung von Wohnund Arbeitsplatzstandorten) als unvermeidbar hingenommen werden.
3.6 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter
Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für den weitgehend bebauten Planbereich der
Flächennutzungsplanänderung nicht vor.
Bewertung
Die mit der Planung verbundene Konversion einer ehemaligen militärischen Liegenschaft stellt
trotz des Rückbaus der vorhandenen Bausubstanz keine bedeutsame Beeinträchtigung von
vorhandenen Sachgütern dar.
3.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Landschaft
Das weitgehend bebaute Plangebiet liegt innerhalb des städtischen Siedlungsbereiches und ist
abgesehen von einem schmalen Grünstreifen entlang der Bundesautobahn auf allen Seiten von
Bebauung umgeben. Ein unmittelbarer Bezug zum Landschaftsfreiraum ist nicht gegeben.
Bewertung
Da das Planareal bereits heute weitgehend bebaut ist, eine bedingte Erhaltung der vorhandenen
Grünkulisse in den Randbereichen möglich und durch die nach der Bonner Baumschutzsatzung
vorzunehmenden Ersatzpflanzungen eine Neubegrünung (vgl. Grünkonzept) sichergestellt ist,
können gravierende Auswirkungen auf die Landschaft und das Landschaftsbild ausgeschlossen
werden.
3.8 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Mit der innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Neubebauung ist ein Eingriff in die
vorhandenen Vegetationsbestände verbunden, der sich gleichermaßen auf die Schutzgüter Tiere
und Pflanzen als auch auf das Schutzgut Landschaftsbild auswirkt. Mit den angestrebten
vertraglichen Vereinbarungen zur Umsetzung des für den Planbereich erstellten Grünkonzeptes
bzw. den nach der Bonner Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen können
bedeutsame Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter und daraus resultierende
Wechselwirkungen ausgeglichen werden.
Neben den jeweils zu erwartenden Auswirkungen auf die von den Planungsmaßnahmen
betroffenen Schutzgüter sind auch potenzielle Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Schutzgütern zu beachten.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
Insgesamt ist unter Beachtung der vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen nicht mit
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu rechnen.
3.9 Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
Im Plangebiet sind weder europäische (FFH- oder Vogelschutzgebiete) noch nationale
Schutzgebiete (NSG, LSG) nach Bundesnaturschutzgesetz sowie geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG), bzw. gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
vorhanden. Schutzwürdige Flächen nach der landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen
(Biotopkataster des LANUV) liegen ebenfalls nicht vor.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG wurde eine
gesonderte Artenschutzprüfung auf der Basis umfangreicher faunistischer Untersuchungen im
Rahmen des korrespondierenden Bebauungsplanverfahrens angefertigt. In Bezug auf die im
Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und Vogelarten ergeben
sich unter der Beachtung der in Kap. 3.2 beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung keine
Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG.
4.0 Planalternativen
Das ca. 8 ha große Plangebiet im Stadtbezirk Hardtberg liegt innerhalb des städtischen
Siedlungsbereiches und verfügt angesichts der umgebenden Straßen, der Nähe zur
Autobahnanschlussstelle Bonn-Hardtberg und der bestehenden Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr über eine gute äußere Erschließung. Aufgrund der geringen Entfernung
zum Stadtbezirkszentrum Duisdorf (ca. 800 m) und zum Nahversorgungsstandort im Bereich der
Telekom-Basketshalle (ca. 250 m) ist das Plangebiet in besonderem Maße für eine Nutzung als
Wohn- und Dienstleistungsstandort geeignet.
Da dem im Bonner Raum nach wie vor bestehenden und auch dem für die kommenden Jahre
prognostizierten Wohnraumbedarf selbst bei einer Aktivierung aller im Flächennutzungsplan der
Bundesstadt Bonn noch dargestellten Wohnbaupotentiale nur bedingt nachgekommen werden
kann, ist die Entwicklung des Standortes unverzichtbar.
Der Verzicht auf eine Wohnungsbauentwicklung auf dem Gelände der Gallwitz-Kaserne wäre
daher unweigerlich mit einer baulichen Inanspruchnahme an einer anderen Stelle innerhalb des
Stadtgebietes verbunden.
Ungeachtet der sehr begrenzten Wohnbaupotentiale werden hierfür in der Regel Freiflächen in
Anspruch genommen, die im Vergleich zu dem bebauten Areal der Gallwitz-Kaserne eine
deutlich höhere ökologische Bedeutung aufweisen.
Bei einem Planungsverzicht ist von einem dauerhaften Leerstand der vorhandenen Gebäude und
den daraus resultierenden negativen Begleiterscheinungen wie Sachbeschädigungen,
Vandalismus etc. auszugehen.
5.0 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Durch die 180. Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Entwicklung eines neuen Wohn- und Arbeitsstandortes geschaffen werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Realisierung des korrespondierenden
Bebauungsplanes bedingt einen Eingriff in das Schutzgut Mensch, da das Plangebiet erheblich
mit Verkehrslärm vorbelastet ist.
6.0 Vorgesehene Überwachung
Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der
Änderung des Flächennutzungsplanes und bei Durchführung des Bebauungsplanes eintreten
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
und um geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, sollen die erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden (Monitoring). Zu diesem Zweck werden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
dazu aufgefordert, die Stadt Bonn zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden
Erkenntnissen die Durchführung des Planes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Gleichzeitig werden die Fachämter der
Stadtverwaltung dazu aufgefordert, entsprechende Erkenntnisse mitzuteilen, um
Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Aufgestellt: Bonn, Juli 2015
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
Auflistung der wesentlichen umweltbezogenen Gutachten
und Stellungnahmen im Rahmen des B-Planes Nr. 7419-26
Gutachten

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
18. August 2014

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
22. Januar 2014

Erfassung und Untersuchung von Fledermausquartieren im Bereich der BGS-Turnhalle
Büro für Umweltplanung
Oktober 2009

Avifaunistische Untersuchung der biologischen Station Bonn zum Bebauungsplan Nr.
7419-26 (ehemals 7419-25) der Stadt Bonn
Juli 2009

Beurteilung des Baumbestandes auf dem Gelände der ehemaligen Gallwitz-Kaserne und
BGS-Sporthalle in Bonn-Duisdorf
Banks Baumpflege GmbH
März 2013

Umweltgutachten Bewertung zur Entsorgung der Aushubmassen
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
27. August 2012

Schadstoffkataster (für den Rückbau der Bestandsgebäude)
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
09. August 2012
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016

Baugrundgutachen Generelle Gründungsbeurteilung
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
27. August 2012

Tiefbau- und Straßenbautechnische Beurteilung
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
27. August 2012

Umweltgutachten Boden
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
03. September 2012

Hydrogeologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes
Geologie, Bau&Umweltconsult OHG
27. August 2012

Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 7419-22 und 7419-25
„ehemalige Gallwitz-Kaserne und BGS-Sporthalle in Bonn-Hardtberg“ der Stadt Bonn
(Planungsstand 4-2012)
Kramer Schalltechnik, Bericht Nr. 09 02 009/10
30. Juli 2012

Überflutungsprüfung
Kohlenbach + Sander
02.01.2015

Entwicklung des ehemaligen Kasernengebietes "Gallwitz-Kaserne und BGS-Sporthalle" Verkehrliche Auswirkungen ISV Ingenieurgruppe Stadt + Verkehr
Schlussbericht 07. September 2009
Ergänzungsbericht 15. Dezember 2010
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
Stellungnahmen

Kurzbewertung der Bodenuntersuchungen im Hinblick auf die Erschließungsmaßnahme
24.11.2009

Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde vom 29.12.2009 und 01.02.2010 sowie
Vermerk vom 02.07.2015 zur Avifaunistischen Untersuchung der Biologischen Station
Bonn
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, Juni 2016
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