Stadt Wasserburg am Inn Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen in der Stadt Wasserburg a. Inn (Bau- und Werbeanlagensatzung - BWS) -2- Inhaltsverzeichnis §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Geltungsbereich............................................................................................ Allgemeine Anforderungen........................................................................... Baukörper und Baustoffe.............................................................................. Außenwände................................................................................................. Dachgestaltung und –eindeckung................................................................ Fenster und Fensterläden............................................................................. Schaufenster................................................................................................. Einfahrts- und Garagentore.......................................................................... Türen............................................................................................................ Markisen, Rolläden, Jalousetten................................................................... Außenstufen................................................................................................. Balkone und Loggien.................................................................................... Einfriedungen................................................................................................ Werbeanlagen.............................................................................................. Beschränkung für Werbeanlagen................................................................. Besondere Anforderungen an Werbeanlagen.............................................. Genehmigungspflicht für Werbeanlagen...................................................... Abweichungen.............................................................................................. Ordnungswidrigkeiten................................................................................... Inkrafttreten................................................................................................... 3 3 3 4 4 5 5 6 6 5 7 7 7 7 8 9 9 9 10 10 Anlage (Lageplan Sanierungsgebiet Altstadt).............................................. 11 -3Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen in der Stadt Wasserburg a. Inn (Bau- und Werbeanlagensatzung - BWS) Vom 10. Dezember 1993 Die Stadt Wasserburg a. Inn erläßt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für bauliche Anlagen und Werbeanlagen in dem besonders schutzwürdigen Gebiet der Altstadt von Wasserburg a. Inn. Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten Lageplan M 1: 1000 festgesetzt, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) § 14 Abs. 1 Nr. 3 gilt im gesamten Stadtgebiet. (3) Diese Satzung gilt für bauliche Anlagen, auch soweit sie keiner Genehmigung nach den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung bedürfen, und für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen), auch soweit sie keine baulichen Anlagen sind. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit gemäß Art. 98 Abs. 3 BayBO durch einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches etwas Abweichendes bestimmt ist oder wird. Von der Satzung unberührt bleiben ferner abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), insbesondere des Veränderungsverbot bzw. die Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG. §2 Allgemeine Anforderungen Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, daß sie nach Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigen. §3 Baukörper und Baustoffe (1) Werden Gebäude geändert oder erneuert, so ist die Fassade grundsätzlich in der bisherigen Form (Erker, Gesimse, Fenster, Bögen usw.) zu erhalten, soweit sie dieser Satzung nicht widerspricht. Gleiches gilt für Laubengänge, Schwibbögen und Dachform. (2) Bei zulässigen Veränderungen sind die Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen knapp zu bemessen. An Giebeln darf die Dachdeckung nicht mehr als 4 cm über die Putzflucht überstehen. Am Dachfuß der Traufen darf das Maß von Putzflucht bis Vorderkante Dachfuß höchstens 12 cm betragen. -4- (3) An Gebäudefronten, die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind, dürfen keine Vordächer angebracht werden. (4) Sichtbare Bauteile sind mit herkömmlichem Material auszuführen oder mit Material, das dem herkömmlichen in Form und Farbe entspricht. Starke Kontraste und grelle Farbgebungen sind unzulässig. §4 Außenwände (1) Die Außenwände sind mit Mörtelputz auszuführen. In der Regel ist der herkömmliche Glattputz mit strukturierter Oberfläche (mit der Kelle anwerfen und andrücken, glätten mit kleinem Reibbrett, schlämmen mit Kalkmilch oder Farbe) zu verwenden. Stark gemusterte Putzarten sind unzulässig. (2) Sockelverkleidungen sind unzulässig. (3) Fassaden sind farblich so zu gestalten, daß die Farbtöne dem historischen Charakter eines Gebäudes und seiner Umgebung entsprechen. Unzulässig sind grelle Farben sowie Farbmaterialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben (z.B. Ölfarbe). Architektonische Fassadengliederungen müssen, soweit sie farblich von der Fassade abgesetzt werden, in harmonisch aufeinander abgestimmten Farbtönen in Erscheinung treten; Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile abgestimmt sind, sind unzulässig. (4) Nach Art. 74 Abs. 3 BayBO kann die untere Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß Proben des Außenputzes, des Fassadenanstriches und anderer wichtiger Gebäudeteile oder Einzelheiten der Fassaden in ausreichender Größe an geeigneten Stellen der Außenwand angebracht werden, bevor die Genehmigung oder Zustimmung erteilt wird. (5) Die Bestimmungen des DSchG bleiben unberührt. Insbesondere ist auch die Farbgebung von Gebäuden, die nicht einzeln in der Denkmalliste der Stadt Wasserburg a. Inn aufgeführt sind, sondern Teil des unter Denkmalschutz stehenden Ensembles „Altstadt Wasserburg a. Inn“ sind, ebenfalls erlaubnispflichtig. §5 Dachgestaltung und -eindeckung (1) Gebäude sind mit herkömmlichen Materialien (Blech oder Ziegel) einzudecken. Sogenannte naturrote Ziegel sind nur zulässig, wenn die Gewähr besteht, daß ihre Oberfläche ein Nachdunkeln (Patinieren) erwarten Iäßt. Bei zulässigen Veränderungen ist die Dachneigung den Dächern der Umgebung anzupassen. (2) Antennen sind so anzulegen, daß sie das Orts- und Straßenbild nicht stören. Je Gebäude ist nur eine Antenne (Sammelantenne) zulässig. (3) Dachaufbauten (Gauben) sind nur in Dächern von mehr als 47 Grad Neigung zulässig. Schleppgauben dürfen auf der Vorderseite nicht höher als 0,65 m (gemessen vom unteren Dachaustritt bis zur Traufe) sein; sie sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. Stehende Gauben können in Giebel- und Walmform (Blechgauben auch mit segmentbogenförmigem Abschluss) ausgebildet werden. Die seitlichen Wangen sind zu verputzen, zu verschalen oder mit Blech zu verkleiden; im letzteren Fall soll auch die Abdeckung mit Blech erfolgen. -5(4) Schleppgauben dürfen höchstens 1,20 m breit werden, stehende Gauben höchstens 1,0 m. Die Höhe stehender Gauben darf nicht mehr als 1,25 m (gemessen vom unteren Dachaustritt bis Gaubentraufe) betragen. Die Gauben dürfen in der Firstrichtung insgesamt bis zu einem Drittel der gesamten Dachlänge einnehmen, wobei zwischen den einzelnen Gauben und zwischen Gauben und den seitlichen Dachrändern ein Abstand von mindestens 1,20 m einzuhalten ist. (5) Die sichtbaren Außenflächen der Dachgauben und der Holzteile der Fenster (nicht Fensterrahmen) sind im Ton der Dachfarbe zu streichen. §6 Fenster und Fensterläden (1) Fensteröffnungen müssen in einem harmonischen Verhältnis zum Gesamtbauwerk stehen. Sie müssen im Einzelfall stets ein stehendes Rechteck im Verhältnis Breite : Höhe = 4 : 5 bilden. Im einzelnen gilt folgendes: a) Fenster bis 0,80 m lichte Höhe sind zweiflügelig oder einflügelig mit einer senkrechten, mindestens 50 mm breiten Holzsprosse herzustellen; Fenster an Gebäuden der Innfront müssen zusätzlich eine waagrechte Holzsprosse erhalten; b) Fenster bis 1,40 m lichte Höhe sind zweiflügelig herzustellen. Jeder Flügel ist mit einer waagrechten Holzsprosse zu teilen, so daß die Scheiben ein stehendes Rechteck oder ein Quadrat bilden; c) größere Fenster sind mit maßstäblich entsprechender Sprossenteilung zu gliedern. (2) Die Breite aller an einer Wand vorgesehenen Fensteröffnungen darf je Geschoß insgesamt zwei Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. (3) Die Mauerfläche zwischen zwei Fenstern muß mindestens die Hälfte der Gesamtbreite der beiden Fensteröffnungen erreichen. Zusammenhängende Fenster- und Türkombinationen sind nicht gestattet. (4) Fenster und Fensterläden sind aus Holz herzustellen. Die Fenster sind in Klarglas oder Mattglas zu verglasen. (5) Fensterstöcke sind in 3 bis 6 cm tiefen Mauerlaibungen hinter die Putzflucht zurückzusetzen. (6) Der Einbau von Dachliegefenstern in Dachflächen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Dachflächen vom öffentlichen Verkehrsraum und von der „Schönen Aussicht“ am Kellerberg aus nicht sichtbar sind und Art. 19 BayBO, Art. 48 Absätze 3 und 4 BayBO, § 14 DVBayBO ihren Einbau zwingend erfordert, weil eine andere Art der Belichtung der betroffenen Räume nicht möglich ist. §7 Schaufenster (1) Schaufenster müssen in einem harmonischen Verhältnis zur Größe und Gestaltung des Baukörpers stehen. (2) Schaufenster dürfen nicht breiter als 3 m sein. Sollen zwei oder mehrere Schaufenster in einer Gebäudewand nebeneinander entstehen, so darf jedes der Schaufenster eine Breite von höchstens 2,50 m haben. Die Pfeiler zwischen Schaufenstern oder zwischen Schaufenstern und sonstigen Öffnungen müssen mindestens 0,30 m breit sein. Pfeiler an -6Gebäudeecken und -grenzen müssen mindestens 0,60 m breit sein. Ausnahmsweise können schmälere Meiler zugelassen werden, wenn dadurch der Charakter und die Fassade des Gebäudes im Hinblick auf das Stadt- und Straßenbild nicht nachteilig beeinflußt werden. Die Pfeiler dürfen nicht hinter der Außenwand liegen; Scheinabdeckungen sind unzulässig. (3) Die Glasflächen müssen senkrecht stehen. (4) Ein großflächiges Bekleben oder Bemalen der Schaufenster ist unzulässig. Großflächig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Beklebung oder Bemalung, die mehr als 10 % der Glasflächen überdeckt. (5) Die Schaufenster sind mit gestrichenen Holzrahmen auszuführen. Die Rahmen sind mindestens 5 cm hinter die Putzflucht zurückzusetzen. (6) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Übereck-Schaufenster sind nicht zulässig. (7) Zusammenhängende Kombinationen von Schaufenstern und Türen sind nicht zulässig. (8) Schaufenster müssen einen Mauersockel von mindestens 40 cm Höhe ab Gehsteigoberkante erhalten. (9) Werden Schaufenster geändert, so sind vorhandene Segmentbögen zu erhalten. §8 Einfahrts- und Garagentore Einfahrts- und Garagentore in straßenseitigen Gebäudefronten sind in Holz und mit einem höchstens 0,25 m tiefen Anschlag (Mauerlaibung) auszuführen. §9 Türen (1) Außentüren sind in Holz auszuführen. Mauerlaibungen bis zu 25 cm Tiefe sind zulässig. Glasfüllungen sind maßstäblich zu gliedern. § 7 Abs. 4 findet Anwendung. (2) Sogenannte aufgedoppelte Türen dürfen nicht durch Glasflächen unterbrochen werden. (3) Rahmenlose Ganzglastüren können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Gestaltung und Ausführung den Anforderungen des § 2 entsprechen. (4) Über-Eck-Eingänge sind unzulässig. § 10 Markisen, Rolläden, Jalousetten (1) Markisen dürfen in der Regel nur eingebaut werden, wenn sie in geschlossenem Zustand nicht über die Putzflucht oder vorhandene Gesimse hinausragen. Die lichte Durchgangshöhe hat vor erdgeschossigen Fenstern oder Schaufenstern mindestens 2,20 m zu betragen. Falls die lichte Durchgangshöhe unter 4 m liegt, muß von der Randsteinaußenkante bzw. vom Fahrbahnrand ein senkrechter Abstand von mindestens 0,50 m eingehalten -7werden. Straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Grelle oder nicht harmonisch wirkende Stoffe und Materialien sind für Markisen unzulässig. (2) Rolläden und Jalousetten dürfen nicht außerhalb der Putzflucht angebracht werden. Die Errichtung von Korbmarkisen ist unzulässig. § 11 Außenstufen Außenstufen sind grundsätzlich aus Naturstein (Granit, Muschelkalk, Nagelfluh oder Kalktuff) herzustellen. § 12 Balkone und Loggien (1) Balkonbrüstungen dürfen nur in Holz natur, eingelassen, in grau-braunem Farbton gestrichen oder als schmiedeeisernes Gitter ausgeführt werden. (2) Brüstungen von Loggien dürfen außerdem in Mauerwerk verputzt und in Beton (in Farbton und Struktur der Außenwand angepaßt) ausgeführt werden. § 13 Einfriedungen Für Einfriedungen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, gelten folgende Bestimmungen: 1. Zäune sind bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig; Einfriedungsmauern bis zu 1,60 m. 2. Einfriedungsmauern sind zu verputzen und mit Biberschwanz-, „Mönch- und NonneTonziegeln“ oder Blech abzudecken. 3. Als Einfriedungen sind außer Einfriedungsmauern nur Holzzäune mit senkrecht stehenden Latten oder Brettern zulässig. Sie müssen die Zaunsäulen außen Oberdecken. Die Sockel dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. § 14 Werbeanlagen (1) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen: 1. Werbeanlagen als Lichtwerbung, mit Ausnahme der Beleuchtung von a) Schaufenstern und Schaukästen (nicht aber Firmeninschriften o.ä.) b) Werbeanlagen für Arztpraxen, Apotheken und Gaststätten. 2. Werbeanlagen als von der Mauer abgesetzte Buchstabenschrift, in Kastenform und als eingerahmte Schrift. 3. Zettel- und Bogenanschläge; mit Ausnahme a) an den dafür im Stadtgebiet genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen, b) an der Stätte der Leistung, c) für Einzelveranstaltungen, z.B. Sport- und Theaterveranstaltungen, wenn sie hinter Schaufenstern angebracht sind. 4. Werbefahnen und Spruchbänder außerhalb der Zeit einer besonderen Veranstaltung. -85. Werbeanlagen, bei denen die Werbung für die Stätte der eigenen Leistung oder die eigene Veranstaltung gegenüber einer Fremdwerbung z.B. Markenreklame, in den Hintergrund tritt. 6. Werbeanlagen als Kletterschriften (senkrechte Buchstabenfolge). 7. Plakatständer und ähnliche Werbeanlagen, die nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, soweit sie durch ihre Anzahl, Art, Farbe, Größe oder Gestaltung das Orts- und Straßenbild verunstalten. (2) Werbeanlagen dürfen nicht angebracht werden 1. oberhalb der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses, 2. an Einfriedungen und an Vorgärten, ausgenommen als Namens- und Firmenschilder nach § 17, 3. an Sonnenschutzeinrichtungen, Türen, Toren und Fensterläden, 4. an Bäumen 5. an Balkonen, Erkern, Außentreppen und sonstigen, die Gebäudeflucht überschreitenden, Bauteilen sowie an Stellen, an denen sie wesentliche architektonische Gliederungen überschneiden würden. 6. auf Dächern und Dachgesimsen, an Schornsteinen oder hochragenden, das Stadtbild beeinflussenden, Bauteilen. §15 Beschränkung für Werbeanlagen Für zulässige Werbeanlagen gelten die folgenden Beschränkungen: 1. Die Beleuchtung der Werbeanlagen muß blendungsfrei und die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Es darf nur weißes oder gelblich-weißes Licht verwendet werden. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung ist unzulässig. 2. Automaten sind nur in Verbindung mit Hauseingängen, Hofeinfahrten und Passagen zulässig. Sie dürfen die Gebäudeflucht nicht überschreiten. 3. Schaukästen dürfen, wenn sie nicht größer sind als 0,20 qm, die Gebäudeflucht bis zu 8 cm überschreiten. Türen und Fensterläden sowie Tür- und Fensterlaibungen dürfen nicht zu Schaukästen ausgebaut oder mit solchen überdeckt werden. Schaukästen dürfen nicht zwischen den Laubengängen aufgestellt werden. Pfeiler an Laubengängen dürfen nur an der Innenseite zu Schaukästen ausgebaut oder, soweit statisch erforderlich, überdeckt werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) Die Schaukästen dürfen nicht breiter als 80 cm sein, b) die Pfeiler müssen links und rechts des Schaukastens mindestens 10 cm sichtbar bleiben, c) das Gesamtbild des Laubenganges darf nicht beeinträchtigt werden. 4. a) Ausladende Werbeanlagen dürfen höchstens 1,50 m in den Luftraum der Straße hinein- bzw. aus baulichen Anlagen herausragen. Die Unterkante muß mindestens 2,50 m über dem Gehsteig liegen; § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Werbeanlagen müssen nebeneinander einen Zwischenraum von mindestens 4 m, von Nachbargrenzen oder Gebäudeecken einen Abstand von 2 m einhalten. b) Die reklametragenden Teile ausladender Werbeanlagen (Nasenschilder) dürfen 8 cm in der Stärke, 60 cm in der Höhe und 80 cm in der Breite nicht überschreiten. 5. Anschläge an der Stätte der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b dürfen 40 x 50 cm nicht überschreiten. -9§16 Besondere Anforderungen an Werbeanlagen (1) Soweit Werbeanlagen zulässig sind, müssen sie so gestaltet sein, daß sie nach Form, Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe mit dem historischen Gepräge der Altstadt und der Architektur des betroffenen Bauwerkes harmonieren. Diese Anforderungen gelten auch für werbemäßig genutzte Fenster- und Türenflächen. Werbeanlagen an den Fassaden sollen grundsätzlich als Aufmalung oder als Nasenschild ausgeführt werden. Als Nasenschilder und deren Träger sollen keine industriell gefertigten, sondern individuell gestaltete, möglichst eisengeschmiedete Konstruktionen Verwendung finden. (2) Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht stören durch: 1. übermäßige Größe, zu starke Kontraste und grelle oder abstoßende Farbgebung, 2. Überdecken oder Überschneiden von Giebelflächen, Erkern Balkonen, tragenden Bauteilen (Pfeilern), architektonischen Gliederungen (z.B. Gesimse, Lisenen), Inschriften und Gedenktafeln von geschichtlicher Bedeutung, 3. Verteilen von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster, 4. Unansehnlichkeit, Entstellung, Beschädigung oder Verschmutzung, 5. Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Anlagen. § 17 Genehmigungspflicht für Werbeanlagen (1) Über Art. 68 Abs. 1 BayBO hinaus sind genehmigungspflichtig 1. die dauernde und vorübergehende Errichtung, Aufstellung und Anbringung sowie die wesentliche Änderung von Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,60 qm, mit Ausnahme von Namens- und Firmenschildern, die flach an der Wand anliegen, eine Größe von 0,20 qm nicht überschreiten, nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden und aus Holz, Eisen, Messing, Bronze, Kupfer, Naturstein oder Aluminium (reflexfrei dunkel eloxiert) mit matter Oberfläche bestehen, 2. die Aufstellung und Änderung von Automaten, auch wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. (2) Die Genehmigung kann befristet oder widerruflich erteilt werden. § 18 Abweichungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung läßt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen im Einvernehmen mit der Stadt Wasserburg a. Inn zu, wenn der historische Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, des Straßen- und Platzbildes und des Altstadtgefüges dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Soll bei baulichen Anlagen oder Werbeanlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, von den Vorschriften dieser Satzung abgewichen werden, so ist die Zulassung der Abweichung schriftlich zu beantragen § 19 Ordnungswidrigkeiten -10Gemäß Art. 96 Abs. 1 Nr. 15 BayBO kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Vorschritten des § 3 Abs. 1 bei der Erneuerung oder Änderung, von Gebäuden die bisherige Form der Fassade nicht erhält. Das gleiche gilt bei der Erneuerung und Änderung von Laubengängen, Schwibbögen und der Dachformen, 2. entgegen den Vorschritten des § 3 Abs. 2 Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen oder Vorderdächer an Gebäudefronten anbringt, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, 3. entgegen den Vorschriften des § 4 Absätze 1 und 2 Außenwände mit einem unzulässigen Verputz ausführt oder Sockelverkleidungen anbringt, 4. entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 die Gebäude mit unzulässigen Materialien eindeckt, 5. entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 2 Antennen so anlegt, daß das Orts- und Straßenbild gestört ist, 6. entgegen den Vorschriften des § 5 Absätze 3, 4 und 5 unzulässige Dachaufbauten errichtet oder erweitert. 7. entgegen den Vorschriften des § 6 Fenster oder sonstige Gebäudeöffnungen errichtet oder ändert, 8. entgegen den Vorschriften des § 6 Schaufenster errichtet oder ändert, 9. entgegen den Vorschriften des § 8 Einfahrts- und Garagentore mit unzulässigem Material und einem tieferen Anschlag als 0.25 errichtet oder ändert, 10. entgegen den Vorschriften des § 9 Türen errichtet oder ändert, 11. entgegen den Vorschriften des § 10 Markisen, Rolläden oder Jalousetten anbringt oder ändert, 12. entgegen den Vorschriften des § 11 Außenstufen mit unzulässigem Material herstellt oder ändert, 13. entgegen den Vorschriften des § 12 Balkone und Loggien mit einem unzulässigem Material ausführt oder ändert, 14. entgegen den Vorschriften des § 13 Einfriedungen errichtet oder ändert, 15. entgegen den Vorschriften der §§ 14, 15 und 16 Werbeanlagen oder Automaten errichtet, aufstellt, anbringt oder errichtet. 16. ohne die nach § 17 erforderliche Genehmigung Werbeanlagen oder Automaten errichtet, aufstellt, anbringt oder wesentlich ändert. §20 Inkrafttreten 1) (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung tritt die Gemeindeverordnung über besondere Anforderungen an baulichen Anlagen und Werbeanlagen in der Stadt Wasserburg a. Inn vom 11. Oktober 1973 außer Kraft. Wasserburg a. Inn, 10. Dezember 1993 Stadt Wasserburg a. Inn Dr. Geiger 1. Bürgermeister 1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 10.12.1993. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. -11-