Gemeinde Limbach Ortsteil Scheringen Satzung für Gebiete ohne

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Gemeinde Limbach
Ortsteil Scheringen
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Begründung
Entwurf, Stand: März 2012
Aufgestellt durch:
Ingenieurbüro für
Umweltplanung
Dipl.-Ing. Walter Simon
Beratender Ingenieur
Limbach, den
________________________
Bruno Stipp, Bürgermeister
Am Henschelberg 26 Tel.
74821 Mosbach
Fax
06261/918390
06261/918399
E-Mail: [email protected]
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Scheringen
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 2
Inhalt
1 Seite
Anlass und Verfahren ....................................................................................................... 3
2 Rechtsgrundlage ............................................................................................................... 3
3 Gemarkung und Flächennutzung ...................................................................................... 4
4 4.1 4.2 4.3 4.4 Planungsgrundlagen ......................................................................................................... 4 Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete .................................................................. 4 Grünland ........................................................................................................................... 8 Weihnachtsbaumkulturen ................................................................................................. 9 Landschaftsbild und Erholung.......................................................................................... 9
5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ......................................................................... 10 Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ................................... 10 Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ...................................................... 10 Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung .................................................... 10 Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der
Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke ................................................................... 11 5.2.3 Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten
Tier- und Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland
oder des Landschaftsbildes ............................................................................................. 11 5.2.4 Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes. ........... 12 5.2.5 Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit
von Gebäuden und deren Bewohner............................................................................... 12 5.3 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Scheringen .................................... 12 Abbildungen
Abbildung 1: Gemarkung Scheringen ........................................................................................... 4 Tabellen
Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Scheringen ........................................................... 4 Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Scheringen ..................................... 7 Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_3
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1
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Anlass und Verfahren
Im November 2009 wurde das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) und
hier insbesondere der § 25 geändert. Damit war das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen nicht mehr von einer Genehmigung abhängig.
Die Absicht eine Weihnachtsbaumkultur anzulegen musste lediglich noch angezeigt
werden.
Dies führte in einigen Regionen des Landes Baden-Württemberg zu unerwünschten
Entwicklungen.
Infolgedessen wurde das Gesetz Ende 2010 dahingehend geändert1, dass die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet bzw. für Teilgemarkungen Satzungen erlassen können, die
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen festlegen.
Auch in der Gemarkung des Ortsteils Scheringen der Gemeinde Limbach zeichnete
sich die Zunahme von Weihnachtsbaumkulturen über ein verträgliches Maß hinaus ab.
Die erneute Änderung des LLG Ende 20112 führt die Genehmigungspflicht für Flächen von mehr als 20 Ar und kleinere Flächen mit Pflanzen über 3 m Höhe wieder ein.
Kleinere Flächen müssen weiterhin angezeigt werden.
Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, eine Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen aufzustellen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat deshalb in seiner Sitzung am 26.05.2011
beschlossen, für die Gemarkung Scheringen eine solche Satzung für Gebiete ohne
Weihnachtsbaumkulturen aufzustellen und hat gleichzeitig entsprechend § 25 c LLG
eine Kommission eingesetzt, die Vorschläge für die Abgrenzung für die Abgrenzung
erarbeiten sollte.
2
Rechtsgrundlage
Der § 25 b des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bestimmt:
Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen).
Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für
Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen.
Die Versagensgründe nach § 25 Abs. 2 sind, dass
1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Grünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes widerspricht oder
5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der
Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden.
1
2
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. 2010, S. 989).
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011
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Gemarkung und Flächennutzung
Die Gemarkung des Ortsteils
Scheringen hat eine Fläche
von rd. 413 ha.
Abbildung 11: Gemarkung Scheringen
Nach der Flächenerhebung 2006 verteilen sich die Nutzungen, wie in der Tabelle
dargestellt, über die Gemarkung Scheringen.
Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Scheringen
Flächenart
Siedlungsfläche
Gemeinbedarfsfläche
Verkehrsfläche
Ver-/Entsorgungsfläche
Grünfläche
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Wasserfläche
Gesamtfläche
Fläche in ha % - Anteil
16,26 ha
3,93 %
0,07 ha
0,02 %
8,04 ha
1,95 %
0,84 ha
0,20 %
0,47 ha
0,11 %
232,62 ha 56,26 %
154,94 ha 37,48 %
0,22 ha
0,05 %
413,46 ha
4
Planungsgrundlagen
4.1
Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete
Nach dem Regionalplan2 grenzt im Süden und Westen von Scheringen ein regionaler
Grünzug unmittelbar an die Ortslage an. Dieser setzt sich nach Osten, im Bereich des
1
Darstellung unmaßstäblich; Kartengrundlage: Landesvermessungsamt Baden-Württemberg (Hrsg.), unbeglaubigter Auszug aus
der Topographischen Karte 1 : 25.000
2
Regionalverband Unterer Neckar: Regionalplan Unterer Neckar, Mannheim, genehmigt 2.12.1993
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Landgrabentals bis zur B 27 fort.
Die Feldflur ist insgesamt als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft dargestellt. Schutzbedürftige Bereiche für die Forstwirtschaft liegen vor allem im Elztal.
Die Elzaue ist schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz- und Landschaftspflege.
Die Vereinbarte Verwaltungsgesellschaft Limbach-Fahrenbach verfügt über einen genehmigten Flächennutzungsplan, dessen erste Fortschreibung am 23.6.2006 wirksam
wurde. Insbesondere Bauflächen sind im Lageplan dargestellt.
Der Landschaftsplan1 enthält landschaftsplanerische Ziele und Aussagen zu deren
Umsetzung für die Gemarkung Scheringen.
Gebiet
Maßnahmen
Schon-, Sicherungsbereiche / örtliche Grünzüge
Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verord„Elztal“ (1)
nung und behördenseits zu erstellenden Pflege- und
Naturnaher Bachlauf, Wald, GrünEntwicklungsplanes für das Natura 2000-Gebiet.
land, Feuchtbiotope. Gehölze und
Offenhalten unbewaldeter Flächen. Erhalt und extenAcker an Hängen. Hohe Biotopsive Nutzung des Grünlandes (z.T. § 32).
dichte. LSG und Natura 2000-Gebiet.
Schutz und Pflege der Gehölze u. Feuchtbiotope (§ 32).
Umwandlung der Nadelholzforste im Talgrund zu
standortgerechtem Laubwald.
Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verord„Landgrabental“ (2)
nung.
Überwiegend naturnaher kleiner
Bachlauf, Grünland, Wald, ortsfern Offenhalten des Tales. Erhalt und extensive Nutzung
des Grünlandes.
Acker. Weihnachtsbaumkulturen,
Streuobst, Hecken an Hängen. LSG. Erhalt der Waldinsel. Standortgerechte Laubholzbestockung entwickeln.
Erhalt und Pflege der Hecken (§ 32).
Erhalt und Ergänzung von Streuobstbeständen.
Umwandlung von Acker zu Grünland.
Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verord„Hangflächen südlich Scheringen“
nung und behördenseits zu erstellenden Pflege- und
(3, 4)
Grünland, Äcker, Streuobst, Hecken, Entwicklungsplanes für das Natura 2000-Gebiet.
Weihnachstbaumkulturen. LSG und Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes.
teilweise Natura 2000-Gebiet.
Erhalt und Pflege der Hecken (§ 32).
Erhalt und Ergänzung von Streuobstbeständen und
Obstbaumreihen.
Ausweitung der Weihnachtsbaumkulturen in der
Feldflur vermeiden, brachliegende ausstocken.
Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes.
„Nördlicher Ortsrand“ (5, 6)
Erhalt und Ergänzung von Streuobstbeständen.
Streuobst, Mulde mit Grünland,
Feldgehölz.
Erhalt des Gehölzes (§ 32).
Ausweitung der Weihnachtsbaumkulturen in der Feldflur vermeiden, brachliegende ausstocken.
1
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach, Landschaftsplan zur 1.Flächennutzungsplan-Fortschreibung, Stand
April 2006
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Gebiet
Entwicklungsbereich
„Feldflur nördlich und nordöstlich
Scheringen“ (5,6)
Ortsnah durch Streuobst, Grünland,
Gehölze u.a. strukturiert (s.o.), ortsfern stärker ausgeräumte Ackerbaulandschaft.
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Maßnahmen
Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes.
Erhalt der Gehölze (§ 32) und anderer Biotopstrukturen.
Neuanlage und Ergänzung von Streuobstbeständen und
Obstbaumreihen.
Anlage von Ackerrandstreifen und dauerhaften GrasKraut-Säumen.
Gewässerrandstreifen an Gräben (Gemarkungsgrenze
zu Waldhausen).
Anlage von Baumgruppen und Feldhecken in besonders gehölzarmen Bereichen.
Das Elztal im Westen von Scheringen ist Teil des FFH-Gebietes „Elzbachtal (6521341). Das Gebiet schützt naturnahe Bachläufe des Sandsteinodenwaldes mit reich gegliederten Talräumen, Wiesentälern mit ausgeprägten Bodenfeuchtegradienten, sowie
offene Quellfluren, extensiv bewirtschaftete Wiesen und bewaldete Talhänge.
Das Landschaftsschutzgebiet „Elzbachtal“ nimmt die Flächen im Westen bis an die
Ortslage von Scheringen und im Süden bis an die L 584 ein.
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung der Gesamtheit des Elzbachtales als charakteristischer Landschaftsbestandteil des Sandstein-Odenwaldes und des Baulandes. ...
2. die Erhaltung und Entwicklung der in enger Beziehung zu der landschaftlichen
Grundstruktur stehenden und an den naturgegebenen Voraussetzungen orientierten
Bodennutzung. Durch den charakteristischen Wechsel von Wald, Wiese und Feldfluren wird die Kulturlandschaft entscheidend geprägt und gegliedert.
Wesentliche Bestandteile dieser Kulturlandschaft sind insbesondere
. der Elzbach mit seinem über weite Strecken naturnah verlaufenden Bachbett
sowie den gewässerbegleitenden naturnahen Stauden-, Röhricht- und
Gehölzsäumen
· die ausgedehnten und vielfältig ausgeprägten Wiesenflächen (Naß-, Feucht- und
Fettwiesen) im Bereich der Elzbachaue
· die weiten und offenen Talräume in Wiesennutzung im Quellbereich des Elzbaches und seiner Seitenzuflüsse
· die durch Heckenzüge, Gebüschgruppen und Streuobstbau gegliederten flacheren
Talhänge
· die steilen, mit naturnahen Laubhölzern bestockten Talflanken, schluchtartigen
Klingen und tief eingeschnittenen Seitentäler im Mittel- und Unterlauf
desElzbaches
3. die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftscharakters (gem. Nrn. 1 und 2) so
daß:
· die landschaftliche Vielfalt, die bisherige Bodennutzung und die Feld-WieseWald-Verteilung nicht wesentlich verändert werden und dadurch der hohe
Erholungswert der Landschaft erhalten bleibt
· die Lebensräume und Nahrungsstätten der heimischen Tier- und Pflanzenarten
nicht beeinträchtigt werden
· die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die positiven klimatischen Auswirkungen und der Wasser- und Bodenschutz, nachhaltig gesichert
wird.
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Nach § 4 der LSG-Verordnung sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der
Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft
beeinträchtigt wird.
§ 5 stellt deshalb entsprechende Handlungen unter Erlaubnisvorbehalt.
Anpflanzungen von standortfremden Gehölzen einschließlich Anpflanzungen von
Christbaumkulturen und Ballenware werden explizit in der Verordnung genannt.
In der Gemarkung Scheringen wurden 33 besonders geschützte Biotope im Offenland und 15 Biotope im Wald kartiert.
Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Scheringen
Biotop-Nr.
Offenland
6521-225-0250
6521-225-0251
6521-225-0257
6521-225-0264
6521-225-0265
6521-225-0331
6521-225-0332
6521-225-0333
6521-225-0334
6521-225-0335
6521-225-0336
6521-225-0337
6521-225-0338
6521-225-0339
6521-225-0340
6521-225-0341
6521-225-0342
6521-225-0346
6521-225-0347
6521-225-0348
6521-225-0349
6521-225-0350
6521-225-0351
6521-225-0352
6521-225-0353
6521-225-0354
6521-225-0355
6521-225-0356
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Biotop-Name
Feldhecke in den Heumattäcker südlich Einbach
Feldhecke im Tannengewann südlich Einbach
Bachabschnitt der Elz zw. Scheringen u. Einbacher Mühle
Naßwiese und Bachlauf im Elz-Tal, Gewann Schadswiesen
Laudenbach im Elz-Tal südöstlich Laudenberg
Hohlweg im 'Tannengewann' nordöstlich von Scheringen
Feldhecke im 'Ober Tal' westlich von Scheringen
Elzbach westlich von Scheringen
Nasswiese im 'Ober Tal' westlich von Scheringen
Bachlauf im 'Ober Tal' westlich von Scheringen
Feldgehölz am Mühlkanal westlich von Scheringen
Feuchtgebiet im 'Mittel Tal' westlich von Scheringen
Feldhecke am Ortsrand von Scheringen
Feldhecke 'Im Stöckig' östlich von Scheringen
Feldhecke I an der L 584 östlich von Scheringen
Feldhecke im 'Hinter Bannholz' östlich von Scheringen
Feldhecke im 'Untere Bandelsäcker' östlich von Scheringen
Landgraben östlich von Scheringen
Feldhecke im 'Herbstfeld' östlich von Scheringen
Feldhecke II westlich von Scheringen
Feldhecke I westlich von Scheringen
Feldhecke I an der L 584 westlich von Scheringen
Feldhecke im Gewann 'Bahnweide' westlich von Scheringen
Feldgehölz im 'Vorder Bergfeld' westlich von Scheringen
Feldgehölz an der L 584 westlich von Scheringen
Feldhecke an den Fischweihern westlich von Scheringen
Kammseggen-Ried und Naßwiese südwestlich von Scheringen
Feldhecke II an der L 584 westlich von Scheringen
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4.2
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Seite 8
Biotop-Nr.
6521-225-0357
6521-225-0358
6521-225-0359
6521-225-0360
6521-225-0361
Biotop-Name
Landgraben bei Scheringen
Feldhecke I im 'Neurot' südlich von Scheringen
Feldhecke II im 'Neurot' südlich von Scheringen
Hohlweg und Hecke westlich 'Hungerberg' südlich Scheringen
Feuchtgebiet in 'Heumattäcker' nordwestlich von Waldhausen
Wald
6521-225-1206
6521-225-1207
6521-225-1209
6521-225-1213
6521-225-1216
6521-225-1222
6521-225-1223
6521-225-1230
6521-225-2534
6521-225-2535
6521-225-2536
6521-225-2537
6521-225-2538
6521-225-2539
6521-225-2540
Quelle im Elzbachtal SO Laudenberg
Quellwald an der Elz SO Laudenberg
Feldgehölz beim Bannholz NO Scheringen
Feldgehölz mit Tümpel O Scheringen
Öderbach SO Scheringen
Sukzession beim Steinigen Buckel O Limbach
Quelle im Jungwald NO Limbacher Mühle
Elz O Limbach (1)
Elzbach S Schneidemühle
Elzbach SO Laudenberg
Hainmieren-Schwarzerlenwald W Scheringen
Elzbach W Scheringen
Hochstaudenflur im Elzbachtal W Scheringen
Erlenwald im Elzbachtal SW Scheringen
Elzbach O Limbach (2)
Grünland
Seit dem 1. Juli 2011 gilt für Baden-Württemberg ein Umbruchverbot für Grünland.
Die notwendige gesetzliche Regelung soll im Laufe des Jahres verabschiedet werden
und rückwirkend gelten.
Da es sich abzeichnet, dass ein Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen in Grünlandflächen künftig nicht mehr oder nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich
sein wird, erschien es sinnvoll die Grünlandflächen zu ermitteln.
Die Auswertung der flächendeckenden Grünlandkartierung aus dem Jahr 20031 und
der Vergleich mit den Verhältnissen vor Ort zeigte allerdings große Unterschiede.
Die im gemeinsamen Antrag 2010 als Grünland gemeldeten Flächen, ließen sich nicht
heranziehen, da keine verwertbaren Flächengeometrien vorliegen.
Es wurden schließlich die hochauflösenden digitalen Orthophotos aus einer Befliegung im Frühjahr 2011 ausgewertet und unter zu Hilfenahme der Grünlandkartierung
und soweit notwendig einer gezielten Begehung das tatsächlich vorhandene Grünland
ermittelt, wie es im Lageplan dargestellt ist.
Gesondert dargestellt wird naturschutzfachlich besonders wertvolles Grünland, das
mit Streuobst bestanden ist oder das nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. als
FFH-Lebensraumtyp2 besonders geschützt ist.
1
Horch&Wedra, Grünlandkartierung im Regierungsbezirk Karlsruhe, Gemeinde Limbach Abschlussbericht März 2004
im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (BNL) Karlsruhe
2
in der Regel magere Flachland-Mähwiesen
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4.3
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Weihnachtsbaumkulturen
Zu Beginn der Arbeiten an der Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
wurden vom Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises Fachbereich 2 Landwirtschaft Karten zur Verfügung gestellt, die alle in der Vergangenheit genehmigten bzw.
angezeigten Weihnachtsbaumkulturen darstellten.
Die von der Behörde überlassene Kartendarstellung gab allerdings keine Gewähr dafür, dass das insgesamt dargestellte Flurstück auch in Gänze mit Weihnachtsbäumen
eingepflanzt ist. Zudem war zu erwarten, dass genehmigte bzw. angezeigte Kulturen
teilweise noch gar nicht angelegt sind und dass es unter Umständen auch Kulturen
gibt, die weder genehmigt, noch angezeigt sind.
Deshalb mussten auch die tatsächlich vorhandenen Kulturen an Hand der oben erwähnten Orthophotos ermittelt werden. In Zweifelsfällen wurden auch hier die Flächen vor Ort bei einer gezielten Begehung überprüft.
Die vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen sind im Lageplan dargestellt.
Die zeitliche Dauer bzw. Begrenzung einer Genehmigung bzw. einer Anzeige wird
folgendermaßen eingeschätzt:1
4.4
⋅
Eine nicht vollzogene, nach dem 17.12.2011 erteilte Genehmigung gilt grundsätzlich 3 Jahre, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 3 Jahre.
⋅
Bei aufgrund einer Genehmigung nach dem 17.12.2011 angelegten Weihnachtsbaumkulturen ist eine erneute Genehmigung nicht notwendig, wenn die Neuanlage zeitnah (~ 3 Jahre, wie bei Erteilung) erfolgt und der Umfang sich nicht
ändert.
⋅
Bei Genehmigungen vor dem 19.11.2009 gilt, dass unbefristete Erlaubnisse (es
gab auch Erlaubnisse, die befristet erteilt wurden, hier endet die Genehmigung
mit Ablauf der Befristung) auch über die Gesetzesänderungen hinaus wirksam
sind. Die Genehmigung gilt auch nach dem Abernten der Kulturen weiter, so
dass eine Neuanlage auch ohne Einholung einer erneuten Genehmigung möglich ist. Ggf. kann Verwirkung eintreten, wenn nach dem Abernten lange Zeit
keine neue Kultur angelegt wird und der Genehmigungsinhaber signalisiert,
dass auch keine neue Anpflanzung erfolgen soll.
⋅
Die Anzeige vor dem 16.12.2011 entfaltet bei noch nicht vollzogenen Anlagen
bis zum Abernten noch Wirkung, wenn die Anlage nicht auf Dauergrünland
erfolgt und die Anlage der Kultur vor dem 31.12.2012 erfolgt.
⋅
Aufgrund einer Anzeige angelegte Kulturen müssen nach der Ernte erneut nach
dem aktuellen Gesetzesstand angezeigt oder genehmigt werden.
Landschaftsbild und Erholung
Die Freizeitkarte Baden-Württemberg2 stellt von Süden (Heidersbach) nach Westen
(Limbach) verlaufend einen Hauptwanderweg (HW 34) des Odenwaldclubs dar.
Von Südwesten (Limbacher Mühle) nach Nordwesten (Laudenberg) verläuft im Elztal
der europäische Fernwanderweg (E 8), der gleichzeitig hier auch der Hauptwanderweg
(HW 43) des Odenwaldclubs ist.
Ein Radweg (Odenwald-Madonnenweg, Odenwaldrunde, 3-Länder-Weg) quert die
Gemarkung im Westen im Wald.
1
2
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachbereich 3-Rechtsangelegenheiten, E-Mail vom 17. Januar 2012
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung B-W, Freizeitkarte 1 : 50.000, Version 3, 2009
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Die Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.0001 zeigt zusätzlich die örtlichen Wanderwege S 1 und S 2, die die Wälder und die Feldflur von Scheringen queren und im
Osten der Gemarkung den Weg W 1 (Waldhausen), der gleichzeitig auch als Radweg
verzeichnet ist. Im Süden zur Gemarkungsgrenze nach Heidersbach hin verläuft der
lokale Wanderweg He 1.
5
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
5.1
Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Vor der Anlage einer Weihnachtsbaumkultur muss ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden oder diese angezeigt werden.
Von Seiten der Behörden ist dann zu prüfen, ob Grünland, insbesondere naturschutzfachlich wertvolles, betroffen ist und ob dies dem Antrag entgegen steht.
Innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes steht die Anlage unter Erlaubnisvorbehalt und es ist zu prüfen, in wieweit der Schutzzweck des LSG beeinträchigt
wird.
Im FFH-Gebiet dürfen Lebensraumtypen, durch das Gebiet geschützte Arten und die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.
5.2
Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Mit den Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen werden von der Gemeinde Flächen
festgelegt, die aus ihrer Sicht frei von Weihnachtsbaumkulturen bleiben sollen.
Diese Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen wurde von der durch den Gemeinderat
eingesetzten Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat auf der
Grundlage der bisher dokumentierten Bestandsaufnahme und der Ortskenntnis ihrer
Mitglieder vorgeschlagen.
Ihre Festlegung muss unter Beachtung der Versagensgründe des § 25 Abs. 2 LLG
begründet werden.
Nur mit mindestens einem der in Kapitel 2 aufgeführten Gründe lässt sich ein Gebiet
ohne Weihnachtsbaumkulturen begründen und festlegen.
5.2.1
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind in der Raumnutzungskarte des Regionalplanes (siehe Kap. 4.1) dargestellt.
Relevant sind hier vor allem die Regionalen Grünzüge. In ihnen sollen insbesondere
die Klimafunktion, .... die Vegetation, die vielfältige Fauna, Lebensräume für in ihrem
Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie markante Reliefformen und charakteristische Landschaftsbilder erhalten und verbessert werden.
Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen im Bereich eines regionalen Grünzuges
kann den genannten Zielsetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde nutzt deshalb, wo
es möglich ist, die Festlegung des Regionalplanes als Kriterium zur Festlegung der
Flächen ohne Weihnachtsbaumkulturen.
1
Naturpark Bergstraße-Odenwald, Hrsg.: Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.000 Östlicher Odenwald Madonnenländchen, 2005
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5.2.2
Ortsteil Scheringen
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Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke
Es ist nicht erkennbar, dass die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen Vorhaben zur
Verbesserung der Agrarstruktur (z.B. Flurneuordnung) behindern kann.
Der Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke wird durch die in
§ 25b Abs. LLG enthaltenen Abstandsregelungen1 hinreichend entgegengewirkt.
Als Begründung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen werden Agrarstruktur und
Ertragsfähigkeit nicht herangezogen.
5.2.3
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten Tierund Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland oder des
Landschaftsbildes
Die im Offenland kartierten, besonders geschützten Biotope (siehe Kap. 4.1) und
hochwertiges Grünland (FFH-LRT, bzw. § 30) auch in Verbindung mit Streuobst sind
bedeutende Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Darunter sind
viele in den Roten Listen in unterschiedlichen Gefährdungsstufen gelistet.
Ohne dies über entsprechende Erfassungen einzelner Arten nachzuweisen, kann davon
ausgegangen werden, dass gefährdete oder geschützte Käfer-, Schmetterlings- und
andere Insektenarten, Vögel und Säugetiere die genannten Lebensstätten nutzen.
Aber auch ausgedehntere Ackerflächen können Lebensstättenfunktionen erfüllen.
Als Leitart kann hier die Feldlerche dienen. Sie ist in der Roten Liste2 als gefährdet
eingestuft.
Das Anpflanzen von Weihnachtsbaumkulturen würde sich zwar zunächst positiv auswirken, aber mit zunehmender Größe die Möglichkeiten von Brutrevieren einschränken, da die Feldlerche von sogenannten vertikalen Strukturen einen Sicherheitsabstand
von ca. 60 m hält.
Die offene Feldflur um die Ortslage ist durch lokale Wanderwege und teilweise auch
durch überörtliche Wanderwege des Odenwaldclubs sowie Radwege erschlossen.
Die Wege ermöglichen die Erholung in der freien Natur. Deren Qualität hängt ganz
wesentlich vom Landschaftsbild ab, dessen Eigenart vom Wechselspiel offener Flächen - Acker- und Grünlandnutzung - mit naturnahen Biotopstukturen - Streuobst und
Gehölze - sowie dem Relief und Raumkanten - Siedlungs- und Waldrand - bestimmt
wird.
In der Regel und vor allem für die Naherholung der Einwohner des Ortsteils ist der
Ortsrand von großer Bedeutung. Weihnachtsbaumkulturen stören hier erheblich und
behindern mit der Zäunung und durch zunehmendes Höhenwachstum stark die Sicht.
Es soll deshalb mit Weihnachtsbaumkulturen ein Mindestabstand zum Siedlungsrand
von 100 m eingehalten werden.
1
Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein
Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen ....
2
LUBW, Rote Liste, unkommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 5. Fassung, Stand 31.12.2004
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_3
LimbachScheringen_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
5.2.4
Ortsteil Scheringen
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 12
Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes.
Neben dem Flächennutzungsplan, der Ziele vor allem für die Siedlungsentwicklung
darstellt, enthält der Landschaftsplan Zielvorstellungen der Gemeinde insbesondere
für Schonungs-, Sicherungs- und Entwicklungsbereiche in der Feldflur.
Die Schonungs- und Sicherungsbereiche, aber auch die Entwicklungsbereiche sollen
in der Regel von Weihnachtsbaumkulturen freigehalten werden.
5.2.5
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit
von Gebäuden und deren Bewohner
Um eine Gefährdung auszuschließen, ist die Festlegung von Mindestabständen sinnvoll. Wichtig ist dabei, dass die Wirkung nicht nur durch die Bepflanzung selbst, sondern vor allem auch durch die Zäunung entsteht.
Der Abstandserlass1 beispielsweise gibt solche Abstände vor, die aber alle vom Immissionsschutz her begründet sind und für das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen
nicht angewendet werden können.
Die Landesbauordnung2 definiert im § 4 einen Waldabstand von 30 m. Begründet wird
dieser Abstand mit Brandschutz und der Sicherheit der Gebäude. Er ist also für Weihnachtsbaumkulturen mit relativ niedrigen Kulturen nur bedingt anwendbar.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen Pflanzungen an klassifizierten Straßen
außerorts Abstände einhalten. Bei Landes- und Bundesstraßen ohne Leiteinrichtungen
sind das 7,5 m Abstand. Je nach Trassenführung und zulässiger Geschwindigkeit kann
bzw. muss davon nach oben oder unten abgewichen werden.
Soweit es um Sicherheit und Gefährdung geht wird vorgeschlagen einen Abstand von
mindestens 10 m zu Gebäuden und klassifizierten Straßen einzuhalten. Für die Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen ist dies nur von unterstützender
Relevanz.
5.3
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Scheringen
Die tabellarische Aufstellung enthält die für Scheringen festgesetzten Gebiete ohne
Weihnachtsbaumkulturen.
Die Nummerierung setzt sich zusammen aus der Gemarkungsnummer und einer
laufenden Nummer. Jedes Gebiet erhält zusätzlich eine Namen. Seine Festsetzung
wird begründet.
1
MUNLV NRW: Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Düsseldorf,
2007
2
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), zuletzt geändert am 17.12.2009
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_3
LimbachScheringen_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Nr.
2775-1
2775-2
Ortsteil Scheringen
Gebiet
Westlicher und nördlicher Ortsrand.
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 13
Begründung
¾ Die westliche Teilfläche liegt im vom Regionalplan dargestellten regionalen Grünzug und
teilweise im Landschaftsschutzgebiet.
Der Obstwiesenbereich westlich der Ortslage
bis zum Wald, der Obstwiesenbereich nörd- ¾ Die Obstwiesen sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch
lich der Ortslage vom Wald im Westen bis
zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten.
zum Feldweg, Flst. Nr. 3153 im Osten und
¾ Die Obstwiesen haben einen wesentlichen Anteil an der besonderen Eigenart des Ortsrandes von
zusätzlich ein Pufferstreifen von rd. 50 m
Scheringen. Sie tragen zum positiven Landschaftserleben bei, insbesondere auch für die die lokaBreite.
len Wanderwege S 1 und S 2 nutzenden Menschen. Um dies zu unterstützen wird auch ein an die
Flurstücke im Gebiet:
Obstwiesen angrenzender, mindestens 50 m breiter Pufferstreifen freigehalten.
3155, 3156 tlw., 3172, 3172/1, 3175/4 tlw.,
¾ Die westliche und die nördliche Teilfläche liegen im vom Landschaftsplan festgelegten Schon3236-3238, 3240, 3241, 3607, 3611-3616,
und Sicherungsbereich 6 „Nördlicher Ortsrand“. Die Ausweitung der Weihnachtsbaumkulturen
3618-3620, 3620/1
in der Feldflur soll vermieden werden. Der Pufferstreifen liegt im Entwicklungsbereich 6 „Feldflur nördlich und nordöstlich Scheringen“.
Feldflur nördlich, nordöstlich und östlich ¾ Die Obstwiesen sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch
zahlreiche, gefährdete Fledermaus- und Vogelarten.
von Scheringen.
Obstwiesen- und Wiesenbereich nördlich und ¾ Die Fläche ist in ihrer Größe und Nutzungsstruktur mit großen Acker- und Grünlandflächen beöstlich der Ortslage. Offene Acker- und
sonders als Lebensstätte der Feldlerche geeignet.
Grünlandflächen, teilweise mit Streuobst bis
¾ Die Obstwiesen am nördlichen und östlichen Ortsrand haben einen wesentlichen Anteil an der
zur Gemarkungsgrenze nach Einbach.
besonderen Eigenart des Ortsrandes von Scheringen. Sie tragen zum positiven LandschaftserleFlurstücke im Gebiet:
ben bei, insbesondere auch für die die lokalen Wanderwege S 1 und S 2 nutzenden Menschen.
3149, 3151, 3243-3245, 3247, 3249, 3252,
¾ Die offene Feldflur, durch die Wanderwege S 1, S 2 und W 1 erschlossen, lässt weite Sichtbezie3258, 3260-3277, 3282, 3285, 3288, 3290,
hungen nach Norden und Nordosten zu und ermöglicht so ein besonderes Landschaftserleben.
3292, 3293, 3296-3300, 3324-3330, 3333¾ Der Ortsrand nach Norden und Osten und weitere anschließende Flächen liegen im vom Land3339, 3341, 3343, 3345, 3346, 3348, 3350,
schaftsplan festgelegten Schon- und Sicherungsbereich 5 „Nördlicher Ortsrand“ bzw. im Ent3352-3354, 3356-3365, 3365/1, 3366-3369,
wicklungsbereich
5 „Feldflur nördlich und nordöstlich Scheringens“.
3371, 3372, 3374, 3375, 3378, 3379, 33823386, 3389, 3391, 3393, 3422, 3423, 3433/2,
3434, 3435/1 u. /2, 3437, 3438/1 u. /2, 3439,
3440, 3441/1 u. /2, 3442-3448, 3450-3457,
3504-3506, 3509, 3510, 3522-3524, 3526,
3527, 3529-3532, 3534-3536, 3537 tlw.,
3555-3569, 3563/1, 3571-3573, 3575-3577.
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_3
LimbachScheringen_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Nr.
2775-3
Ortsteil Scheringen
Gebiet
Feldflur südlich von Scheringen
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 14
Begründung
¾ Die Flächen liegen im vom Regionalplan dargestellten regionalen Grünzug, im Landschaftsschutzgebiet und teilweise auch im FFH-Gebiet „Elzbachtal“.
Obstwiesen- und Wiesenbereich südlich der
Ortslage. Offene Acker- und Grünlandflä¾ Am südlichen Rand der Fläche verläuft der lokale Wanderweg He 1. Im Nordosten wird er vom
chen, teilweise mit Streuobst bis zur GemarHauptwanderweg 34 des Odenwaldclubs gequert.
kungsgrenze nach Heidersbach.
¾ Die Obstwiesen sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch
Flurstücke im Gebiet:
zahlreiche, gefährdete Fledermaus- und Vogelarten.
3068, 3078/1 u. /2, 3079-3081, 3107-3110,
¾ Der Landschaftsplan legt für den Bereich den Schon- und Sicherungsbereich 4 „Hangflächen
3927, 3927/1-/5, 3929, 3930, 3932-3938,
südlich Scheringen“ fest.
3962/1, 3963/1, 4008/1 u. /2, 4009, 4011 u.
/1, 4012-4017, 4019-4022, 4024-4027, 4029, ¾ Die Fläche ist in ihrer Größe und Nutzungsstruktur mit großen Acker- und Grünlandflächen besonders als Lebensstätte der Feldlerche geeignet.
4030/1, 4032-4039, 4041, 4044, 4045,
4047/1 u. /2, 4048-4054, 4056, 4057/1, 4058,
4060/1, 4074, 4153-4165, 4168, 4170, 4171.
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_3
LimbachScheringen_Geb_ohne_WBK_Begründung
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