Gemeinde Limbach Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Begründung Stand: Februar 2015 Aufgestellt durch: Ingenieurbüro für Umweltplanung Dipl.-Ing. Walter Simon Beratender Ingenieur Limbach, den ________________________ Bruno Stipp, Bürgermeister Am Henschelberg 26 Tel. 74821 Mosbach Fax 06261/918390 06261/918399 E-Mail: [email protected] Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 2 Inhalt 1 Seite Anlass und Verfahren ....................................................................................................................... 3 2 Rechtsgrundlage ............................................................................................................................... 4 3 Gemarkung und Flächennutzung ...................................................................................................... 4 4 4.1 4.2 4.3 4.4 Planungsgrundlagen ......................................................................................................................... 5 Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete .................................................................................. 5 Grünland ........................................................................................................................................... 8 Weihnachtsbaumkulturen ................................................................................................................. 9 Landschaftsbild und Erholung ........................................................................................................ 10 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ......................................................................................... 10 Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen.................................................... 10 Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ...................................................................... 11 Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 11 Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke .............................................................................................................. 11 Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland oder des Landschaftsbildes ........................................................................................................................... 11 Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes. ........................... 12 Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner ...................................................................................................... 12 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Balsbach ....................................................... 13 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.3 Abbildungen Abbildung 1: Gemarkung Balsbach .............................................................................................................. 4 Tabellen Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach ............................................................... 5 Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Balsbach ........................................ 8 Tabelle 3: Künftige Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach.............................................. 13 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung 1 Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 3 Anlass und Verfahren Im November 2009 wurde das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) und hier insbesondere der § 25 geändert. Damit war das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen nicht mehr von einer Genehmigung abhängig. Die Absicht eine Weihnachtsbaumkultur anzulegen musste lediglich noch angezeigt werden. Dies führte in einigen Regionen des Landes Baden-Württemberg zu unerwünschten Entwicklungen. Infolgedessen wurde das Gesetz Ende 2010 dahingehend geändert1, dass die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet bzw. für Teilgemarkungen Satzungen erlassen können, die Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen festlegen. Auch in der Gemarkung des Ortsteils Balsbach der Gemeinde Limbach zeichnete sich die Zunahme von Weihnachtsbaumkulturen über ein verträgliches Maß hinaus ab. Die erneute Änderung des LLG Ende 20112 führt die Genehmigungspflicht für Flächen von mehr als 20 Ar und kleinere Flächen mit Pflanzen über 3 m Höhe wieder ein. Kleinere Flächen müssen weiterhin angezeigt werden. Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, eine Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen aufzustellen. Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat deshalb in seiner Sitzung am 12.09.2012 beschlossen, für die Gemarkung Balsbach eine solche Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen aufzustellen und hat gleichzeitig entsprechend § 25c LLG eine Kommission eingesetzt, die Vorschläge für die Abgrenzung der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen erarbeiten sollte. 1 2 Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. 2010, S. 989). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung 2 Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 4 Rechtsgrundlage Der § 25 b des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bestimmt: Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Die Versagensgründe nach § 25 Abs. 2 sind, dass 1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen, 2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde, 3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden, 4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes widerspricht oder 5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Weihnachtsbaumkulturen im Offenland kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind (§ 2 Abs. 4 LWaldG). Sie sind nach wie vor landwirtschaftliche Flächen und unterliegen den Bestimmungen des LLG. 3 Gemarkung und Flächennutzung Die Gemarkung des Ortsteils Balsbach hat eine Fläche von rd. 615 ha. Abbildung 11: Gemarkung Balsbach 1 Darstellung unmaßstäblich; Kartengrundlage: Landesvermessungsamt Baden-Württemberg (Hrsg.), unbeglaubigter Auszug aus der Topographischen Karte 1 : 25.000 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 5 Nach der Flächenerhebung 2006 verteilen sich die Nutzungen wie in der Tabelle dargestellt über die Gemarkung Balsbach. Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach Flächenart Siedlungsfläche Gemeinbedarfsfläche Verkehrsfläche Ver-/Entsorgungsfläche Grünfläche Landwirtschaft Forstwirtschaft Wasserfläche Aufschüttung/Abgrabung Ausgleichsfläche Gesamtfläche Fläche in ha % - Anteil 16,99 ha 2,76 % 0,38 ha 0,06 % 8,64 ha 1,41 % 0,07 ha 0,01 % 1,05 ha 0,17 % 253,28 ha 41,19 % 334,52 ha 54,40 % 0,00 ha 0,00 % 0,00 ha 0,00 % 0,00 ha 0,00 % 614,93 ha 4 Planungsgrundlagen 4.1 Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete Nach dem Regionalplan1 liegt Balsbach mitten in einem regionalen Grünzug und in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz, die beide bis an die Ortslage heranreichen. Ein Teil des Trienzbachtales am östlichen Gebietsrand ist als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege dargestellt. Die Vereinbarte Verwaltungsgesellschaft Limbach-Fahrenbach verfügt über einen genehmigten Flächennutzungsplan, dessen erste Fortschreibung am 23.6.2006 wirksam wurde. Insbesondere Bauflächen sind im Lageplan dargestellt. Der Landschaftsplan2 enthält landschaftsplanerische Ziele und Aussagen zu deren Umsetzung für die Gemarkung Balsbach. 1 2 Metropolregion Rhein-Neckar: Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, verbindlich seit 15.12.2014 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach, Landschaftsplan zur 1.Flächennutzungsplan-Fortschreibung, Stand April 2006 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 6 Gebiet Maßnahmen Schon-, Sicherungsbereiche / örtliche Grünzüge „Trienzbachtal“ (8) Offenhalten unbewaldeter Flächen. Wald und naturnaher Trienzbach, Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verordnung wenig Offenland. Großteils LSG und und des behördenseits zu erstellenden Pflege- und EntwickNatura 2000-Gebiet. lungsplanes für das Natura 2000-Gebiet. Schutz und Entwicklung des Trienzbaches und der quelligen Bereiche des Talhanges (§ 32). Verbesserung der Lebensbedingungen des Knöterich-Laichkrautes im Trienzbach (Auflichten von Wald) in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. „Östlicher Ortsrand Balsbach“ (5, 7) Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes. Hangbereich mit Wiesen, Weiden, Streuobst, Quellen, Waldinseln und Einzelgehöften. „Talmulde Balsbach“ (1,4) Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände. Schutz und Entwicklung der Quell- und Feuchtbereiche (z.T. § 32). Keine Beweidung. Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verordnung. Offenhalten der Talmulde. Den Ort durchziehende Talmulde mit Grünland, Streuobst, Wald und dem Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes. Balsbach. Unterbrochen durch Straße Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände. und Bebauung. Im Süden LSG. Schutz und Pflege der Gehölze und des brachliegenden Magerrasens (§ 32) am nordwestlichen Ortsrand. „Talmulden westlich Balsbach“ (2,3) Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes. Umwandlung von Acker zu Grünland. Zwei Quellmulden mit Grünland, Gräben. Etwas Streuobst am westli- Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände am Ortsrand. chen Ortsrand. Schutz und Entwicklung der Quell- und Feuchtbereiche (z.T. § 32). Keine Beweidung. Ungenutzte Randstreifen der Gräben, Eigenentwicklung der Kleingewässer. Entwicklungsbereich „Feldflur östlich (6) und westlich (2,3) Balsbach“ Weitgehend als Ackerland genutzte, strukturärmere Bereiche der Hochflächen mit wenigen Biotopstrukturen. Erhalt vorhandener Biotopstrukturen. Neuanlage und Ergänzung von Streuobstbeständen und Obstbaumreihen. Extensive Nutzung des Grünlandes, ggf. Erhöhung des Grünlandanteils. Anlage von Ackerrandstreifen und dauerhaften Gras-KrautSäumen. Anlage von Baumgruppen und Feldhecken in besonders gehölzarmen Bereichen. Ein Teil des Trienzbachtales im Osten der Gemarkung Balsbach gehört zum FFH-Gebiet „Elzbachtal“ (6521-341). Das Gebiet schützt naturnahe Bachläufe des Sandstein-Odenwaldes mit reich gegliederten Talräumen, Wiesentäler mit ausgeprägten Bodenfeuchtegradienten, sowie offene Quellfluren, extensiv bewirtschaftete Wiesen und bewaldete Talhänge. Das Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“1 wird in der Gemarkung von 1 Verordnung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“ vom 16. März 2011 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 7 Balsbach von einem Teil des Trienzbachtales im Osten von Balsbach repräsentiert, das sich hier in großen Teilen mit dem FFH-Gebiet „Elzbachtal“ deckt. Schutzzweck ist: 1. die Erhaltung und Sicherung des Trienzbachtales mit seinen Zuflüssen, in seiner charakteristischen Ausprägung als typischer und repräsentativer Landschaftsraum des SandsteinOdenwaldes; 2. die in enger Wechselbeziehung zu der landschaftlichen Grundstruktur stehende und an die naturgegebene Voraussetzungen orientierte Bodennutzung, die die Vielfalt der Erscheinungsformen der Kulturlandschaft im Wechsel von Wald, Wiese, Feld, Flur und Auen prägt und gliedert, zu bewahren. Markante Gestaltelemente, die die Eigenart dieses Landschaftsausschnittes prägen sind: · Trienzbachaue mit Tal- und Hangwiesen und dem gewässerbegleitenden Saum aus Hochstauden, Sträuchern und Bäumen; · die steilen waldbestockten Talflanken, kleinflächig naturnah bestockt mit schluchtwaldartigen Vegetationsansätzen; · die Seitenzuflüsse des Trienzbaches, die sich zur Hochfläche muldenförmig öffnen und in ihrer naturraumtypischen Ausbildung die geomorphologischen Merkmale des SandsteinOdenwaldes aufzeigen; 3. den Landschaftscharakter des Schutzgebietes so zu erhalten und zu entwickeln, daß · die hohe natürliche Erholungseignung, die landschaftliche Vielfalt, die herkömmliche Bodennutzung und die Feld-Wald-Verteilung nicht wesentlich verändert werden, · die Lebensstätten und Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt werden, · die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne der Förderung der positiven bioklimatischen Auswirkungen sowie des Wasser- und Bodenschutzes nachhaltig gesichert wird. Nach § 4 der Verordnung sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört 3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert 4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. § 5 stellt deshalb entsprechende Handlungen unter Erlaubnisvorbehalt. Anpflanzungen von standortfremden Gehölzen einschließlich Anpflanzungen von Christbaumkulturen und Ballenware werden explizit in der Verordnung genannt. Das Landschaftsschutzgebiet „Reisenbachtal“1 nimmt vom Reisenbachverlauf im Nordwesten der Gemarkung Balsbach bis zur Landstraße L 525 eine 250 - 500 m breite Fläche ein. 1 Verordnung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet "Reisenbachtal" vom 12. April 1988 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 8 In der Gemarkung Balsbach wurden 14 besonders geschützte Biotope im Offenland und 15 Biotope im Wald kartiert. Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Balsbach Biotop-Nr. Offenland 6521-225-0168 6521-225-0163 6521-225-0164 6521-225-0165 6521-225-0162 6521-225-0166 6521-225-0167 6521-225-0158 6521-225-0159 6521-225-0160 6521-225-0161 6520-225-0003 6520-225-0001 6520-225-0002 Wald 6520-225-1175 6520-225-1171 6521-225-1210 6520-225-1173 6520-225-1174 6521-225-1196 6521-225-1219 6520-225-1176 6521-225-1204 6521-225-1203 6521-225-1201 6521-225-1220 6521-225-1217 6521-225-2519 6521-225-2520 4.2 Biotop-Name Quelle, Sumpf und Nasswiese am Klingenwald südl. Balsbach Sickerquelle I nördlich Balsbach Sickerquelle II nördlich Balsbach Feldhecke am nördlichen Ortsrand von Balsbach Fliessquelle im Grund nordöstlich Balsbach Feldhecke nordwestlich Balsbach Sickerquelle, Nasswiese und Magerrasen nordwestl. Balsbach Balsbach südlich Balsbach Trockenmauer am Stangenweg in Balsbach Trockenmauer an der K 3923 in Balsbach Feldhecke im Bergfeld östlich Balsbach Feldgehölz an der K 3922 nordöstlich Wagenschwend Sickerquelle nordöstlich Wagenschwend Feldhecke nordöstlich Wagenschwend Bach beim Bergwald N Wagenschwend Reisenbach NW Wagenschwend Bachlauf beim Sturz S Balsbach Gewässer im Holzrain N Wagenschwend Quelliger Bereich u. Bach N Wagenschwend Quelliger Bereich am Hainenbuckel N Balsbach Quellen am Sturz SO Balsbach Tümpel im Hagfeld NO Wagenschwend Trienzbach O Balsbach Quellige Bereiche NO Balsbach Quelle und Weiher NO Balsbach Trienzbach NW Krumbach Quelliger Bereich am Trienzbach N Krumbach Bergbach SO Balsbach Erlenwald im Trienzbachtal NO Balsbach Grünland Seit dem 1. Juli 2011 ist in Baden-Württemberg der Umbruch von Grünland stark eingeschränkt1. Da das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen in Grünlandflächen künftig zumindest erschwert ist, erschien es sinnvoll, die Grünlandflächen zu ermitteln. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011. Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 9 Die Auswertung der flächendeckenden Grünlandkartierung aus dem Jahr 20031 und der Vergleich mit den heutigen Verhältnissen vor Ort zeigte allerdings große Unterschiede. Die im gemeinsamen Antrag 2010 als Grünland gemeldeten Flächen, ließen sich nicht heranziehen, da keine verwertbaren Flächengeometrien vorliegen. Es wurden schließlich die hochauflösenden digitalen Orthophotos aus einer Befliegung im Frühjahr 2011 ausgewertet und unter zu Hilfenahme der Grünlandkartierung und soweit notwendig einer gezielten Begehung, das tatsächlich vorhandene Grünland ermittelt, wie es im Lageplan dargestellt ist. Gesondert dargestellt wird naturschutzfachlich besonders wertvolles Grünland, das mit Streuobst bestanden ist oder das nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. als FFH-Lebensraumtyp2 besonders geschützt ist. 4.3 Weihnachtsbaumkulturen Zu Beginn der Arbeiten an der Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen wurden vom Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises Fachbereich 2 Landwirtschaft Karten zur Verfügung gestellt, die alle in der Vergangenheit genehmigten bzw. angezeigten Weihnachtsbaumkulturen darstellten. Die von der Behörde überlassene Kartendarstellung gab allerdings keine Gewähr dafür, dass das insgesamt dargestellte Flurstück auch in Gänze mit Weihnachtsbäumen eingepflanzt ist. Zudem war zu erwarten, dass genehmigte bzw. angezeigte Kulturen teilweise noch gar nicht angelegt sind und dass es unter Umständen auch Kulturen gibt, die weder genehmigt, noch angezeigt sind. Deshalb mussten auch die tatsächlich vorhandenen Kulturen an Hand der oben erwähnten Orthophotos ermittelt werden. In Zweifelsfällen wurden auch hier die Flächen vor Ort bei einer gezielten Begehung überprüft. Die vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen sind im Lageplan dargestellt. Die zeitliche Dauer bzw. Begrenzung einer Genehmigung bzw. einer Anzeige wird folgendermaßen eingeschätzt:3 Eine nicht vollzogene, nach dem 17.12.2011 erteilte Genehmigung gilt grundsätzlich 3 Jahre, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 3 Jahre. Bei aufgrund einer Genehmigung nach dem 17.12.2011 angelegten Weihnachtsbaumkulturen ist eine erneute Genehmigung nicht notwendig, wenn die Neuanlage zeitnah (~ 3 Jahre, wie bei Erteilung) erfolgt und der Umfang sich nicht ändert. Bei Genehmigungen vor dem 19.11.2009 gilt, dass unbefristete Erlaubnisse (es gab auch Erlaubnisse, die befristet erteilt wurden, hier endet die Genehmigung mit Ablauf der Befristung) auch über die Gesetzesänderungen hinaus wirksam sind. Die Genehmigung gilt auch nach dem Abernten der Kulturen weiter, so dass eine Neuanlage auch ohne Einholung einer erneuten Genehmigung möglich ist. Ggf. kann Verwirkung eintreten, wenn nach dem Abernten lange Zeit keine neue Kultur angelegt wird und der Genehmigungsinhaber signalisiert, dass auch keine neue Anpflanzung erfolgen soll. Die Anzeige vor dem 16.12.2011 entfaltet bei noch nicht vollzogenen Anlagen bis zum Abernten noch Wirkung, wenn die Anlage nicht auf Dauergrünland erfolgt und die Anlage der Kultur vor dem 31.12.2012 erfolgt. 1 Horch & Wedra, Grünlandkartierung im Regierungsbezirk Karlsruhe, Gemeinde Limbachl Abschlussbericht März 2004 im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (BNL) Karlsruhe 2 in der Regel magere Flachland-Mähwiesen 3 Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachbereich 3-Rechtsangelegenheiten, E-Mail vom 17. Januar 2012 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung 4.4 Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 10 Aufgrund einer Anzeige angelegte Kulturen müssen nach der Ernte erneut nach dem aktuellen Gesetzesstand angezeigt oder genehmigt werden. Landschaftsbild und Erholung Die Freizeitkarte Baden-Württemberg stellt den von Westen (Wagenschwend) her kommend durch die Ortslage von Balsbach nach Limbach verlaufenden Hauptwanderweg des Odenwaldklubs HW 34 dar. Der Weg läuft durch den Farrenbusch, quert zum Teil die Feldflur und die Ortslage von Balsbach und führt hinter dem Ort durch den Stiftswald Distrikt Sturz. Von Wagenschwend her kommt ein Radweg, der durch Balsbach Richtung Laudenberg verläuft. Die Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.0001 zeigt zusätzlich die örtlichen Wanderwege Ba1, Ba2, Ba3, Ba4 und einen Verbindungsweg, die die Wälder, die Feldflur und die Ortslage von Balsbach queren. 5 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen 5.1 Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Vor der Anlage einer Weihnachtsbaumkultur muss ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden oder diese angezeigt werden. Von Seiten der Behörden ist dann zu prüfen, ob Grünland, insbesondere naturschutzfachlich wertvolles, betroffen ist und ob dies dem Antrag entgegen steht. Innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes steht die Anlage unter Erlaubnisvorbehalt und es ist zu prüfen, in wieweit der Schutzzweck des LSG beeinträchigt wird. Im FFH-Gebiet dürfen Lebensraumtypen, durch das Gebiet geschützte Arten und die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der jetzt ausgewiesenen Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ist mit einem weiteren Aufforstungsdruck mit Weihnachtsbäumen im Wald zu rechnen. Es wird deshalb darauf hingewiesen werden, dass Weihnachtsbaumkulturen mit Stockrodung, vollflächiger Bodenfräsung, Anpflanzung von Nordmannstannen in Reinkultur und langfristiger Flächenzäunung im Wald nicht mit den Bewirtschaftungsgeboten der §§ 12 ff. LWaldG (nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen) vereinbar und somit unzulässig sind. Zulässig sind hingegen die am natürlichen Waldstandort ohne Flächenvorbereitung in geringem Umfang eingebrachten Weihnachtsbäume in zeitlich begrenzter Nebennutzung. Es ist zu erwarten, dass sich künftige Weihnachtsbaumkulturen in den waldnahen Offenlandrandzonen konzentrieren und damit angestammte Wildwechsel durch die Zäunung langfristig unterbrochen werden. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass bei großflächigen Weihnachtsbaumkulturen durch Offenhaltung zaunfreier Korridore auch weiterhin ein Wildaustritt möglich sein muss. 1 Naturpark Bergstraße-Odenwald, Hrsg.: Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.000 Östlicher Odenwald Madonnenländchen, 2005 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung 5.2 Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 11 Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Mit den Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen werden von der Gemeinde Flächen festgelegt, die aus ihrer Sicht frei von Weihnachtsbaumkulturen bleiben sollen. Diese Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen wurden von der durch den Gemeinderat eingesetzten Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat auf der Grundlage der bisher dokumentierten Bestandsaufnahme und der Ortskenntnis ihrer Mitglieder vorgeschlagen. Ihre Festlegung muss unter Beachtung der Versagensgründe des § 25 Abs. 2 LLG begründet werden. Nur mit mindestens einem der in Kapitel 2 aufgeführten Gründe lässt sich ein Gebiet ohne Weihnachtsbaumkulturen begründen und festlegen. 5.2.1 Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind in der Raumnutzungskarte des Regionalplanes (siehe Kap. 4.1) dargestellt. Relevant sind hier vor allem die Regionalen Grünzüge. In ihnen sollen insbesondere die Klimafunktion, .... die Vegetation, die vielfältige Fauna, Lebensräume für in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie markante Reliefformen und charakteristische Landschaftsbilder erhalten und verbessert werden. Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen im Bereich eines regionalen Grünzuges kann den genannten Zielsetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde nutzt deshalb, wo es möglich ist, die Festlegung des Regionalplanes als Kriterium zur Festlegung der Flächen ohne Weihnachtsbaumkulturen. 5.2.2 Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke Es ist nicht erkennbar, dass die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur (z.B. Flurneuordnung) behindern kann. Der Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke wird durch die in § 25b Abs. LLG enthaltenen Abstandsregelungen1 hinreichend entgegengewirkt. Als Begründung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen werden Agrarstruktur und Ertragsfähigkeit nicht herangezogen. 5.2.3 Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland oder des Landschaftsbildes Die im Offenland kartierten, besonders geschützten Biotope (siehe Kap. 4.1) und hochwertiges Grünland (FFH-LRT, bzw. § 30) auch in Verbindung mit Streuobst sind bedeutende Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Darunter sind viele in den Roten Listen in unterschiedlichen Gefährdungsstufen gelistet. Ohne dies über entsprechende Erfassungen einzelner Arten nachzuweisen, kann davon ausgegangen werden, dass gefährdete oder geschützte Käfer-, Schmetterlings- und andere Insekten- 1 Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen .... Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 12 arten, Vögel und Säugetiere die genannten Lebensstätten nutzen. Aber auch ausgedehntere Ackerflächen können Lebensstättenfunktionen erfüllen. Als Leitart kann hier die Feldlerche dienen. Sie ist in der Roten Liste1 als gefährdet eingestuft. Das Anpflanzen von Weihnachtsbaumkulturen würde sich zwar zunächst positiv auswirken, aber mit zunehmender Größe die Möglichkeiten von Brutrevieren einschränken, da die Feldlerche von sogenannten vertikalen Strukturen einen Sicherheitsabstand von ca. 60 m hält. Die offene Feldflur um die Ortslage ist durch lokale Wanderwege und teilweise auch durch überörtliche Wanderwege des Odenwaldclubs sowie Radwege erschlossen. Die Wege ermöglichen die Erholung in der freien Natur. Deren Qualität hängt ganz wesentlich vom Landschaftsbild ab, dessen Eigenart vom Wechselspiel offener Flächen - Acker- und Grünlandnutzung - mit naturnahen Biotopstukturen - Streuobst und Gehölze - sowie dem Relief und Raumkanten - Siedlungs- und Waldrand - bestimmt wird. In der Regel und vor allem für die Naherholung der Einwohner des Ortsteils ist der Ortsrand von großer Bedeutung. Weihnachtsbaumkulturen stören hier erheblich und behindern mit der Zäunung und durch zunehmendes Höhenwachstum stark die Sicht. Es soll deshalb mit Weihnachtsbaumkulturen ein Mindestabstand zum Siedlungsrand von 200 m eingehalten werden. 5.2.4 Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes. Neben dem Flächennutzungsplan, der Ziele vor allem für die Siedlungsentwicklung darstellt, enthält der Landschaftsplan Zielvorstellungen der Gemeinde insbesondere für Schonungs-, Sicherungs- und Entwicklungsbereiche in der Feldflur. Die Schonungs- und Sicherungsbereiche, aber auch die Entwicklungsbereiche sollen in der Regel von Weihnachtsbaumkulturen freigehalten werden. 5.2.5 Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner Um eine Gefährdung auszuschließen, ist die Festlegung von Mindestabständen sinnvoll. Wichtig ist dabei, dass die Wirkung nicht nur durch die Bepflanzung selbst, sondern vor allem auch durch die Zäunung entsteht. Der Abstandserlass2 beispielsweise gibt solche Abstände vor, die aber alle vom Immissionsschutz her begründet sind und für das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen nicht angewendet werden können. Die Landesbauordnung3 definiert im § 4 einen Waldabstand von 30 m. Begründet wird dieser Abstand mit Brandschutz und der Sicherheit der Gebäude. Er ist also für Weihnachtsbaumkulturen mit relativ niedrigen Kulturen nur bedingt anwendbar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen Pflanzungen an klassifizierten Straßen außerorts Abstände einhalten. Bei Landes- und Bundesstraßen ohne Leiteinrichtungen sind das 7,5 m Abstand. Je nach Trassenführung und zulässiger Geschwindigkeit kann bzw. muss davon nach oben oder unten abgewichen werden. Soweit es um Sicherheit und Gefährdung geht wird vorgeschlagen, einen Abstand von mindes- 1 LUBW, Rote Liste, unkommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 5. Fassung, Stand 31.12.2004 2 MUNLV NRW: Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Düsseldorf, 2007 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), zuletzt geändert am 17.12.2009 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 13 tens 10 m zu Gebäuden und klassifizierten Straßen einzuhalten. Für die Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen ist dies nur von unterstützender Relevanz. 5.3 Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Balsbach Die tabellarische Aufstellung enthält die für Balsbach festgesetzten Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Nummerierung setzt sich zusammen aus der Gemarkungsnummer (2771) und einer laufenden Nummer. Jedes Gebiet erhält zusätzlich eine Namen. Seine Festsetzung wird begründet. Als Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen werden rd. 29,22 % der Gemarkungsfläche bzw. rd. 72,1 % der Landwirtschaftsfläche festgelegt. Tabelle 3: Künftige Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach Flächenart Gesamtfläche Siedlung Verkehr Sonstige Wald Landwirtschaft davon Grünland davon Ackerland davon Weihnachtsbaumkulturen davon Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Ingenieurbüro für Umweltplanung Fläche in ha % - Anteil 614,99 100,00 18,43 3,00 8,64 1,40 0,59 0,10 338,07 54,97 249,26 (40,53) 84,29 13,71 145,03 23,58 19,94 3,24 179,72 29,22 Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Nr. Gebiet 2771-1 Feldflur Teichgewann Feldflur an der Gemarkungsgrenze Wagenschwend. Am Waldrand, jeweils zur Hälfte Acker und Grünland. Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 14 VG1 1. Begründung Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. Der lokale Wanderweg Ba 1 und ein Hauptwanderweg verlaufen in zwei Abschnitten am Nordrand des Gebiet. Weite Sichtbeziehungen über das Gebiet und Teile der Gemarkung sind möglich und tragen zu einem positiven Landschaftserleben bei. 3. Die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche ge- 3. eignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. Flurstücke im Gebiet: Die Grünland- und Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich 424 - 429, 432, 433, 433/1 - 433/3, 435- 442, 447 Balsbach“. tw., 448 - 450 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. 2771-2 Feldflur von der Gemarkungsgrenze Wagenschwend bis zur Ortslage Balsbach Die Streuobstbestände und das naturschutzfachlich bedeutende Grünland sind Lebensstätten Ausgedehnte Feldflur beidseitig der Kreisstraße einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, gefährdete Flederzwischen der Ortslage von Wagenschwend bis zur maus-, Vogel- und Insektenarten. Ortslage von Balsbach. Im Norden bildet der ver Ein Radweg verläuft mitten durch das Gebiet, über den weite Sichtbeziehungen über das Gelängerte Teichweg die Grenze. Im Süden grenzen biet und weite Teile der Gemarkung möglich sind, was zum positiven Landschaftserleben Wald und Weihnachtsbaumkulturen an. beiträgt. Feldflur mit vorwiegend Ackerflächen, vor allem Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldden Ortsrändern einige Grünlandflächen mit mehlerche geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. reren Streuobstwiesen, bei Wagenschwend auch eine naturschutzfachlich bedeutsame Grünfläche Die Grünland- und Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich Balsbach“. und ein Friedhof. 4. 1. 3. 3. 3. 4. Flurstücke im Gebiet: 34/1, 50/2, 50/3, 50/4, 50/5, 73, 77, 358, 359/1, 359/2, 361, 362, 362/1, 363, 385, 386-390, 390/1, 391 - 402, 404, 404/2, 406, 407, 410 - 413, 415, 416, 418 - 420, 420/1, 423, 451, 453 - 472, 472/1, 473 - 484, 487 1 Nr. des Versagensgrundes nach § 25 Abs. 2 LLG Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Nr. Gebiet 2771-3 Feldflur am Ortsrand südwestlich Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 15 VG1 1. Begründung Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. Von Ackerflächen dominierte Feldflur am Sied- Die Streuobstbestände sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, dalungsrand. Im Norden und Osten begrenzt durch runter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten. die Ortslage, im Westen durch den „Klingen Ein Radweg und die lokalen Wanderwege Ba3 und Ba4 verlaufen durch das Gebiet, über die wald“, im Süden durch Wald- und Wiesenflächen. zum Teil weite Sichtbeziehungen über das Gebiet und Teile der Gemarkung bis zur WaldIm Südwesten vorherrschend Ackerflächen, am kante möglich sind, was zum positiven Landschaftserleben beiträgt. Ortsrand verstärkt Grünland, zum Teil mit Streu Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der obst. Im Süden kleine Teilfläche einer größeren Feldlerche geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. Waldfläche. Die Streuobstwiesen und eine Ackerfläche am Ortsrand gehören zum Schon- und SicherFlurstücke im Gebiet: ungsbereich 2, 3 „Talmulden westlich Balsbach“. Der Entwicklungsbereich 2 „Feldflur 12, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 32/1, 33, 330 - 333, 334 westlich Balsbach“ schließt sich an. tw., 337 - 340, 345, 348, 349, 351 - 353, 353/1, 353/2, 354, 355, 356 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. 2771-4 Balsbachtal 3. 3. 3. 4. 1. Der größte Teil des Gebietes liegt im Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“. 1. Die Streuobstwiesen am Ortsrand, das naturschutzfachlich bedeutende Grünland im Tal und der geschützte Bachabschnitt sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-,Vogel- und Insektenarten. 3. Die lokalen Wanderwege Ba2, Ba3 und Ba4 verlaufen durch das Gebiet. Sie eröffnen weiträumige Blickbeziehungen über das Gebiet und darüber hinaus, was zum positiven Landschaftserleben beiträgt. Der Hauptwanderweg des Odenwaldklubs und ein Radweg verlaufen entlang der Gebietsgrenzen. 3. Vor allem die offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als Lebensstätte der FeldFlurstücke im Gebiet: lerche geeignet. 1 tw., 2 tw., 2/2, 3 tw., 4 tw., 6 tw., 34/4, 34/5, 56 Das Bachtal liegt im vom Landschaftsplan festgelegten Schon- und Sicherungsbereich 1 - 58, 244 - 252, 252/1, 252/2, 253 - 260, 262 „Talmulde Balsbach“. 267, 275, 277/1 tw., 277/2, 277/3, 279 - 281, 303/1, 304 tw. 3. Nach Westen, Norden und Osten begrenzt durch die Straßen und die Bebauung der Ortslage, nach Süden durch Wald, Grünland und Ackerflächen. Schmales, von Grünland dominiertes Bachtal mit dem zum Teil geschützten Lauf des Balsbaches. Vor allem im Westen kleinere Ackerflächen und Streuobstwiesen. Kleine Waldfläche und kleine Fläche mit naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland im Süden des Gebietes. Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 4. LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Nr. Gebiet 2771-5 Feldflur und Wald südöstlich der Ortslage Im Westen begrenzt durch die Ortslage bzw. durch die K 3922 und den Stangenweg, im Norden durch die Straße bzw. den Weg „Bergfeld“. Nach Süden und Osten grenzen vor allem Ackerflächen an. Im Norden Aussiedlerhof mit Grünland und Waldfläche, dahinter vorgelagert kleine Fläche mit Weihnachtsbaumkulturen. Im Osten größere Ackerfläche mit einer geschützten Sickerquelle im Bereich der K 3923 sowie eine naturschutzfachlich bedeutsame Grünfläche. Am Siedlungsrand mehrere Grünlandflächen mit hohem Streuobstanteil. Flurstücke im Gebiet: 34 tw., 59/1, 196 tw., 197, 198, 204 tw., 205 tw., 207 tw., 208 tw., 209, 210, 211, 217, 232, 234, 234/1, 235 - 243, 282 tw. Ingenieurbüro für Umweltplanung Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 16 Begründung Eine westliche Teilfläche liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. VG1 1. Der Wald, die Obstwiesen, das naturschutzfachlich bedeutsame Grünland und das geschützte Biotop sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten. 3. Die lokalen Wanderwege Ba1, Ba2, Ba4 und ein Radweg verlaufen an der Grenze bzw. durch das Gebiet. Von den Wegen gibt es zum Teil weiträumige Blickbeziehungen über Teile des Gebietes aber auch über die weitere Gemarkung. Dies trägt zum positiven Landschaftserleben bei. 3. Vor allem die offenen Ackerflächen am Hang sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. 3. Der Landschaftsplan legt für die Streuobstwiesen, Grünland- und Ackerflächen sowie einen Teil des Waldes am Siedlungsrand den Schon- und Sicherungsbereich 5, 7 „Östlicher Ortsrand von Balsbach“ fest. Der Entwicklungsbereich 6 „Feldflur östlich von Balsbach“ schließt sich an. 4. Projekt-Nr. 1132_5 LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Nr. Gebiet 2771-6 Ausgedehnte Feldflur mit Aussiedlerhöfen nordöstlich von Balsbach Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 17 VG1 1. Begründung Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. Die Obstwiesen, das naturschutzfachlich bedeutende Grünland und die geschützten Biotope Ausgedehnte Feldflur mit drei Aussiedlerhöfen sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, nordöstlich der Ortslage, im Süden begrenzt durch gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten. die Straße/den Weg „Bergfeld“, im Osten und Der lokale Wanderweg Ba1 verläuft sowohl durch das Gebiet als auch an dessen Rand. Er Norden vor allem durch Ackerflächen, im Westen ermöglicht weiträumige Blickbeziehungen bis zu den Waldkanten. Dies trägt zum positiven durch die Ortslage. Landschaftserleben bei. Überwiegend von Grünland beherrschte Hang Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldflächen mit einigen kleineren Streuobstbeständen lerche geeignet. und naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland. Nach Osten erhöhter Anteil von Ackerflächen. Im Der Landschaftsplan legt den Ortsrand und die Bereiche um die Aussiedlerhöfe als Schonund Sicherungsbereich 5 „Östlicher Ortsrand Balsbach“ fest. Der Entwicklungsbereich 6 Westen an der K 3922 eine Fläche mit Weih„Feldflur östlich von Balsbach“ schließt sich an. nachtsbaumkulturen. Eingestreut zwei geschützte Sickerquellen. Flurstücke im Gebiet: 90, 93, 94, 95, 96, 97, 97/1, 98, 100, 104 tw., 105 tw., 113, 115, 115/1. 129 tw., 130 tw., 132, 134 136, 148 tw., 149 tw., 150 tw., 169, 171, 172, 174 - 176, 179 tw., 180, 181, 182, 184, 185, 189, 191 193 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. 2771-7 Feldflur nördlich der Kreisstraße 3. 3. 3. 4. 1. Im Norden und Westen begrenzt durch den Wald- Der lokale Wanderweg Ba1 verläuft am östlichen Rand des Gebietes. Er ermöglicht Blickrand, im Süden durch die Kreisstraße, im Osten beziehungen über die Offenlandbereiche bis zu den Waldkanten. Dies trägt zum positiven durch Grünland, Wald und Acker. Landschaftserleben bei. 3. Große Ackerfläche im Gewann Hagfeld, randlich Vor allem die offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldkleine Grünlandflächen sowie eine Weihnachtslerche geeignet. baumkultur an der Kreisstraße. Der Landschaftsplan legt den westlichen Teil des Gebietes an der Kreisstraße als EntwickFlurstücke im Gebiet: lungsbereich 3 „Feldflur westlich Balsbach“ fest. 120 tw., 120/1 3. Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 4. LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung Gemeinde Limbach Begründung Ortsteil Balsbach Nr. Gebiet 2771-8 Feldflur Weißmauerfeld Ausgedehnte Ackerfläche. Randlich und teils außerhalb geschützte Biotope. Flurstücke im Gebiet: 491, 491/10, 491/12 tw., 491/20 - 491/36, 491/40 2771-9 Feldflur nordwestlich der Ortslage Zwischen der Ortslage entlang der K 3922 im Nordosten und dem verlängerten Teichweg im Süden, im Nordwesten angrenzend Waldfläche. Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen Seite 18 VG1 1. Begründung Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. Der Limeswanderweg verläuft am Gebiet entlang .Weite Sichtbeziehungen über das Gebiet und Teile der Gemarkung sind möglich und tragen zu einem positiven Landschaftserleben bei. 3. Die offenen Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche geeignet. Die 3. Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft. Die Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich Balsbach“. 4. Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug. 1. Die geschützten Biotope, die Obstwiesen und das naturschutzfachlich bedeutende Grünland sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten. 3. In Richtung Ortslage, im Bereich eines Aussied- Die Kleinteiligkeit und die Obstwiesen haben einen wesentlichen Anteil an der besonderen lerhofes überwiegt der Grünlandanteil. Vor allem Eigenart des Ortsrandes von Balsbach. Ein Hauptwanderweg des Odenwaldklubs verläuft der nördliche Bereich ist kleinflächiger und reiam Südrand und die lokalen Wanderwege Ba1 und Ba2 verlaufen im Norden und Süden cher strukturiert mit Streuobstwiesen, einem gedurch das Gebiet. Sie tragen zum positiven Landschaftserleben bei. Vor allem vom Ba1 sind schützten Feuchtbiotop mit Quellbereich, Feldheweite Sichtbeziehungen über das Gebiet und darüber hinaus über weite Teile der Gemarkung cken, naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland möglich. sowie einer kleinen Waldfläche mit vorgelagerter Die zusammenhängenden offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als LebensWeihnachtsbaumkultur. Zwei weitere Streuobststätte der Feldlerche geeignet. wiesen im Süden zwischen den Feldwegen, im Der Ortsrand liegt im vom Landschaftsplan festgelegten Schon- und Sicherungsbereich 1, 4 Westen und Südwesten mehrere Ackerflächen. „Talmulde Balsbach“. Die Talmulde mit Quellbereich weiter westlich liegt im festgelegten Flurstücke im Gebiet: Schon- und Sicherungsbereich 3 „Talmulde westlich Balsbach“. Der Entwicklungsbereich 3 35, 63, 64 tw., 67, 68, 69, 70 tw., 78, 79, 80/1 „Feldflur westlich von Balsbach“ schließt sich an. 80/3, 80/7, 80/8, 80/13, 80/15, 81 - 83, 447/1, 488 - 490, 490/1, 491/1, 491/11, 491/13 - 491/19, 491/2, 491/3, 491/39, 491/4, 491/41, 491/5, 491/6, 491/8, 491/9, 494 - 499, 506/1 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1132_5 3. 3. 4. LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung