Stadt Schwaigern - Gemeinde Limbach

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Gemeinde Limbach
Ortsteil Balsbach
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Begründung
Stand: Februar 2015
Aufgestellt durch:
Ingenieurbüro für
Umweltplanung
Dipl.-Ing. Walter Simon
Beratender Ingenieur
Limbach, den
________________________
Bruno Stipp, Bürgermeister
Am Henschelberg 26 Tel.
74821 Mosbach
Fax
06261/918390
06261/918399
E-Mail: [email protected]
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 2
Inhalt
1
Seite
Anlass und Verfahren ....................................................................................................................... 3
2
Rechtsgrundlage ............................................................................................................................... 4
3
Gemarkung und Flächennutzung ...................................................................................................... 4
4
4.1
4.2
4.3
4.4
Planungsgrundlagen ......................................................................................................................... 5
Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete .................................................................................. 5
Grünland ........................................................................................................................................... 8
Weihnachtsbaumkulturen ................................................................................................................. 9
Landschaftsbild und Erholung ........................................................................................................ 10
5
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ......................................................................................... 10
Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen.................................................... 10
Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ...................................................................... 11
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 11
Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der Ertragsfähigkeit
benachbarter Grundstücke .............................................................................................................. 11
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland oder des
Landschaftsbildes ........................................................................................................................... 11
Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes. ........................... 12
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von
Gebäuden und deren Bewohner ...................................................................................................... 12
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Balsbach ....................................................... 13
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.3
Abbildungen
Abbildung 1: Gemarkung Balsbach .............................................................................................................. 4
Tabellen
Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach ............................................................... 5
Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Balsbach ........................................ 8
Tabelle 3: Künftige Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach.............................................. 13
Ingenieurbüro für Umweltplanung
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1
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Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
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Anlass und Verfahren
Im November 2009 wurde das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) und hier insbesondere der § 25 geändert. Damit war das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen nicht mehr
von einer Genehmigung abhängig.
Die Absicht eine Weihnachtsbaumkultur anzulegen musste lediglich noch angezeigt werden.
Dies führte in einigen Regionen des Landes Baden-Württemberg zu unerwünschten
Entwicklungen.
Infolgedessen wurde das Gesetz Ende 2010 dahingehend geändert1, dass die Gemeinden für ihr
Gemeindegebiet bzw. für Teilgemarkungen Satzungen erlassen können, die Gebiete ohne
Weihnachtsbaumkulturen festlegen.
Auch in der Gemarkung des Ortsteils Balsbach der Gemeinde Limbach zeichnete sich die Zunahme von Weihnachtsbaumkulturen über ein verträgliches Maß hinaus ab.
Die erneute Änderung des LLG Ende 20112 führt die Genehmigungspflicht für Flächen von
mehr als 20 Ar und kleinere Flächen mit Pflanzen über 3 m Höhe wieder ein. Kleinere Flächen
müssen weiterhin angezeigt werden.
Trotzdem ist es weiterhin sinnvoll, eine Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
aufzustellen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat deshalb in seiner Sitzung am 12.09.2012 beschlossen, für die Gemarkung Balsbach eine solche Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen aufzustellen und hat gleichzeitig entsprechend § 25c LLG eine Kommission eingesetzt,
die Vorschläge für die Abgrenzung der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen erarbeiten sollte.
1
2
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. 2010, S. 989).
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011
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Rechtsgrundlage
Der § 25 b des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bestimmt:
Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete)
oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen).
Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche
festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen.
Die Versagensgründe nach § 25 Abs. 2 sind, dass
1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung
des Gemeindegebietes widerspricht oder
5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit
von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden.
An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Weihnachtsbaumkulturen im Offenland kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind (§ 2 Abs. 4 LWaldG). Sie sind nach
wie vor landwirtschaftliche Flächen und unterliegen den Bestimmungen des LLG.
3
Gemarkung und Flächennutzung
Die Gemarkung des Ortsteils Balsbach hat
eine Fläche von rd. 615 ha.
Abbildung 11: Gemarkung Balsbach
1
Darstellung unmaßstäblich; Kartengrundlage: Landesvermessungsamt Baden-Württemberg (Hrsg.), unbeglaubigter Auszug aus
der Topographischen Karte 1 : 25.000
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Nach der Flächenerhebung 2006 verteilen sich die Nutzungen wie in der Tabelle dargestellt
über die Gemarkung Balsbach.
Tabelle 1: Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach
Flächenart
Siedlungsfläche
Gemeinbedarfsfläche
Verkehrsfläche
Ver-/Entsorgungsfläche
Grünfläche
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Wasserfläche
Aufschüttung/Abgrabung
Ausgleichsfläche
Gesamtfläche
Fläche in ha % - Anteil
16,99 ha
2,76 %
0,38 ha
0,06 %
8,64 ha
1,41 %
0,07 ha
0,01 %
1,05 ha
0,17 %
253,28 ha 41,19 %
334,52 ha 54,40 %
0,00 ha
0,00 %
0,00 ha
0,00 %
0,00 ha
0,00 %
614,93 ha
4
Planungsgrundlagen
4.1
Übergeordnete Planungen und Schutzgebiete
Nach dem Regionalplan1 liegt Balsbach mitten in
einem regionalen Grünzug und in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz, die beide bis an
die Ortslage heranreichen.
Ein Teil des Trienzbachtales am östlichen Gebietsrand ist als Vorranggebiet für Naturschutz und
Landschaftspflege dargestellt.
Die Vereinbarte Verwaltungsgesellschaft Limbach-Fahrenbach verfügt über einen genehmigten
Flächennutzungsplan, dessen erste Fortschreibung am 23.6.2006 wirksam wurde. Insbesondere Bauflächen sind im Lageplan dargestellt.
Der Landschaftsplan2 enthält landschaftsplanerische Ziele und Aussagen zu deren Umsetzung
für die Gemarkung Balsbach.
1
2
Metropolregion Rhein-Neckar: Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, verbindlich seit 15.12.2014
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach, Landschaftsplan zur 1.Flächennutzungsplan-Fortschreibung, Stand April 2006
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Gebiet
Maßnahmen
Schon-, Sicherungsbereiche / örtliche Grünzüge
„Trienzbachtal“ (8)
Offenhalten unbewaldeter Flächen.
Wald und naturnaher Trienzbach,
Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verordnung
wenig Offenland. Großteils LSG und und des behördenseits zu erstellenden Pflege- und EntwickNatura 2000-Gebiet.
lungsplanes für das Natura 2000-Gebiet.
Schutz und Entwicklung des Trienzbaches und der quelligen Bereiche des Talhanges (§ 32).
Verbesserung der Lebensbedingungen des Knöterich-Laichkrautes im Trienzbach (Auflichten von Wald) in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden.
„Östlicher Ortsrand Balsbach“ (5, 7) Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes.
Hangbereich mit Wiesen, Weiden,
Streuobst, Quellen, Waldinseln und
Einzelgehöften.
„Talmulde Balsbach“ (1,4)
Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände.
Schutz und Entwicklung der Quell- und Feuchtbereiche
(z.T. § 32). Keine Beweidung.
Entwicklung gemäß Schutzzwecken der LSG-Verordnung.
Offenhalten der Talmulde.
Den Ort durchziehende Talmulde mit
Grünland, Streuobst, Wald und dem Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes.
Balsbach. Unterbrochen durch Straße
Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände.
und Bebauung. Im Süden LSG.
Schutz und Pflege der Gehölze und des brachliegenden Magerrasens (§ 32) am nordwestlichen Ortsrand.
„Talmulden westlich Balsbach“ (2,3) Erhalt und extensive Nutzung des Grünlandes. Umwandlung von Acker zu Grünland.
Zwei Quellmulden mit Grünland,
Gräben. Etwas Streuobst am westli- Erhalt und Ergänzung der Streuobstbestände am Ortsrand.
chen Ortsrand.
Schutz und Entwicklung der Quell- und Feuchtbereiche
(z.T. § 32). Keine Beweidung.
Ungenutzte Randstreifen der Gräben, Eigenentwicklung der
Kleingewässer.
Entwicklungsbereich
„Feldflur östlich (6) und westlich
(2,3) Balsbach“
Weitgehend als Ackerland genutzte,
strukturärmere Bereiche der Hochflächen mit wenigen Biotopstrukturen.
Erhalt vorhandener Biotopstrukturen.
Neuanlage und Ergänzung von Streuobstbeständen und
Obstbaumreihen.
Extensive Nutzung des Grünlandes, ggf. Erhöhung des
Grünlandanteils.
Anlage von Ackerrandstreifen und dauerhaften Gras-KrautSäumen.
Anlage von Baumgruppen und Feldhecken in besonders gehölzarmen Bereichen.
Ein Teil des Trienzbachtales im Osten der Gemarkung Balsbach gehört zum FFH-Gebiet „Elzbachtal“ (6521-341).
Das Gebiet schützt naturnahe Bachläufe des Sandstein-Odenwaldes mit reich gegliederten
Talräumen, Wiesentäler mit ausgeprägten Bodenfeuchtegradienten, sowie offene Quellfluren,
extensiv bewirtschaftete Wiesen und bewaldete Talhänge.
Das Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“1 wird in der Gemarkung von
1
Verordnung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“ vom 16. März 2011
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Balsbach von einem Teil des Trienzbachtales im Osten von Balsbach repräsentiert, das sich hier
in großen Teilen mit dem FFH-Gebiet „Elzbachtal“ deckt.
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Sicherung des Trienzbachtales mit seinen Zuflüssen, in seiner charakteristischen Ausprägung als typischer und repräsentativer Landschaftsraum des SandsteinOdenwaldes;
2. die in enger Wechselbeziehung zu der landschaftlichen Grundstruktur stehende und an die
naturgegebene Voraussetzungen orientierte Bodennutzung, die die Vielfalt der Erscheinungsformen der Kulturlandschaft im Wechsel von Wald, Wiese, Feld, Flur und Auen prägt
und gliedert, zu bewahren. Markante Gestaltelemente, die die Eigenart dieses Landschaftsausschnittes prägen sind:
· Trienzbachaue mit Tal- und Hangwiesen und dem gewässerbegleitenden Saum aus Hochstauden, Sträuchern und Bäumen;
· die steilen waldbestockten Talflanken, kleinflächig naturnah bestockt mit schluchtwaldartigen Vegetationsansätzen;
· die Seitenzuflüsse des Trienzbaches, die sich zur Hochfläche muldenförmig öffnen und in
ihrer naturraumtypischen Ausbildung die geomorphologischen Merkmale des SandsteinOdenwaldes aufzeigen;
3. den Landschaftscharakter des Schutzgebietes so zu erhalten und zu entwickeln, daß
· die hohe natürliche Erholungseignung, die landschaftliche Vielfalt, die herkömmliche Bodennutzung und die Feld-Wald-Verteilung nicht wesentlich verändert werden,
· die Lebensstätten und Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt nicht
beeinträchtigt werden,
· die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne der Förderung der positiven bioklimatischen Auswirkungen sowie des Wasser- und Bodenschutzes nachhaltig gesichert wird.
Nach § 4 der Verordnung sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft
auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt
wird.
§ 5 stellt deshalb entsprechende Handlungen unter Erlaubnisvorbehalt.
Anpflanzungen von standortfremden Gehölzen einschließlich Anpflanzungen von Christbaumkulturen und Ballenware werden explizit in der Verordnung genannt.
Das Landschaftsschutzgebiet „Reisenbachtal“1 nimmt vom Reisenbachverlauf im Nordwesten
der Gemarkung Balsbach bis zur Landstraße L 525 eine 250 - 500 m breite Fläche ein.
1
Verordnung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet "Reisenbachtal" vom 12. April 1988
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In der Gemarkung Balsbach wurden 14 besonders geschützte Biotope im Offenland und 15
Biotope im Wald kartiert.
Tabelle 2: Besonders geschützte Biotope in der Gemarkung Balsbach
Biotop-Nr.
Offenland
6521-225-0168
6521-225-0163
6521-225-0164
6521-225-0165
6521-225-0162
6521-225-0166
6521-225-0167
6521-225-0158
6521-225-0159
6521-225-0160
6521-225-0161
6520-225-0003
6520-225-0001
6520-225-0002
Wald
6520-225-1175
6520-225-1171
6521-225-1210
6520-225-1173
6520-225-1174
6521-225-1196
6521-225-1219
6520-225-1176
6521-225-1204
6521-225-1203
6521-225-1201
6521-225-1220
6521-225-1217
6521-225-2519
6521-225-2520
4.2
Biotop-Name
Quelle, Sumpf und Nasswiese am Klingenwald südl. Balsbach
Sickerquelle I nördlich Balsbach
Sickerquelle II nördlich Balsbach
Feldhecke am nördlichen Ortsrand von Balsbach
Fliessquelle im Grund nordöstlich Balsbach
Feldhecke nordwestlich Balsbach
Sickerquelle, Nasswiese und Magerrasen nordwestl. Balsbach
Balsbach südlich Balsbach
Trockenmauer am Stangenweg in Balsbach
Trockenmauer an der K 3923 in Balsbach
Feldhecke im Bergfeld östlich Balsbach
Feldgehölz an der K 3922 nordöstlich Wagenschwend
Sickerquelle nordöstlich Wagenschwend
Feldhecke nordöstlich Wagenschwend
Bach beim Bergwald N Wagenschwend
Reisenbach NW Wagenschwend
Bachlauf beim Sturz S Balsbach
Gewässer im Holzrain N Wagenschwend
Quelliger Bereich u. Bach N Wagenschwend
Quelliger Bereich am Hainenbuckel N Balsbach
Quellen am Sturz SO Balsbach
Tümpel im Hagfeld NO Wagenschwend
Trienzbach O Balsbach
Quellige Bereiche NO Balsbach
Quelle und Weiher NO Balsbach
Trienzbach NW Krumbach
Quelliger Bereich am Trienzbach N Krumbach
Bergbach SO Balsbach
Erlenwald im Trienzbachtal NO Balsbach
Grünland
Seit dem 1. Juli 2011 ist in Baden-Württemberg der Umbruch von Grünland stark eingeschränkt1.
Da das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen in Grünlandflächen künftig zumindest erschwert
ist, erschien es sinnvoll, die Grünlandflächen zu ermitteln.
1
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011.
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Die Auswertung der flächendeckenden Grünlandkartierung aus dem Jahr 20031 und der Vergleich mit den heutigen Verhältnissen vor Ort zeigte allerdings große Unterschiede.
Die im gemeinsamen Antrag 2010 als Grünland gemeldeten Flächen, ließen sich nicht heranziehen, da keine verwertbaren Flächengeometrien vorliegen.
Es wurden schließlich die hochauflösenden digitalen Orthophotos aus einer Befliegung im Frühjahr 2011 ausgewertet und unter zu Hilfenahme der Grünlandkartierung und soweit notwendig
einer gezielten Begehung, das tatsächlich vorhandene Grünland ermittelt, wie es im Lageplan
dargestellt ist.
Gesondert dargestellt wird naturschutzfachlich besonders wertvolles Grünland, das mit Streuobst bestanden ist oder das nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. als FFH-Lebensraumtyp2
besonders geschützt ist.
4.3
Weihnachtsbaumkulturen
Zu Beginn der Arbeiten an der Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen wurden vom
Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises Fachbereich 2 Landwirtschaft Karten zur Verfügung gestellt, die alle in der Vergangenheit genehmigten bzw. angezeigten Weihnachtsbaumkulturen darstellten.
Die von der Behörde überlassene Kartendarstellung gab allerdings keine Gewähr dafür, dass das
insgesamt dargestellte Flurstück auch in Gänze mit Weihnachtsbäumen eingepflanzt ist. Zudem
war zu erwarten, dass genehmigte bzw. angezeigte Kulturen teilweise noch gar nicht angelegt
sind und dass es unter Umständen auch Kulturen gibt, die weder genehmigt, noch angezeigt
sind.
Deshalb mussten auch die tatsächlich vorhandenen Kulturen an Hand der oben erwähnten Orthophotos ermittelt werden. In Zweifelsfällen wurden auch hier die Flächen vor Ort bei einer
gezielten Begehung überprüft.
Die vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen sind im Lageplan dargestellt.
Die zeitliche Dauer bzw. Begrenzung einer Genehmigung bzw. einer Anzeige wird folgendermaßen eingeschätzt:3

Eine nicht vollzogene, nach dem 17.12.2011 erteilte Genehmigung gilt grundsätzlich 3
Jahre, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 3 Jahre.

Bei aufgrund einer Genehmigung nach dem 17.12.2011 angelegten Weihnachtsbaumkulturen ist eine erneute Genehmigung nicht notwendig, wenn die Neuanlage zeitnah
(~ 3 Jahre, wie bei Erteilung) erfolgt und der Umfang sich nicht ändert.

Bei Genehmigungen vor dem 19.11.2009 gilt, dass unbefristete Erlaubnisse (es gab auch
Erlaubnisse, die befristet erteilt wurden, hier endet die Genehmigung mit Ablauf der Befristung) auch über die Gesetzesänderungen hinaus wirksam sind. Die Genehmigung gilt
auch nach dem Abernten der Kulturen weiter, so dass eine Neuanlage auch ohne Einholung einer erneuten Genehmigung möglich ist. Ggf. kann Verwirkung eintreten, wenn
nach dem Abernten lange Zeit keine neue Kultur angelegt wird und der
Genehmigungsinhaber signalisiert, dass auch keine neue Anpflanzung erfolgen soll.

Die Anzeige vor dem 16.12.2011 entfaltet bei noch nicht vollzogenen Anlagen bis zum
Abernten noch Wirkung, wenn die Anlage nicht auf Dauergrünland erfolgt und die Anlage der Kultur vor dem 31.12.2012 erfolgt.
1
Horch & Wedra, Grünlandkartierung im Regierungsbezirk Karlsruhe, Gemeinde Limbachl Abschlussbericht März 2004
im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (BNL) Karlsruhe
2
in der Regel magere Flachland-Mähwiesen
3
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachbereich 3-Rechtsangelegenheiten, E-Mail vom 17. Januar 2012
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
4.4
Ortsteil Balsbach
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Aufgrund einer Anzeige angelegte Kulturen müssen nach der Ernte erneut nach dem aktuellen Gesetzesstand angezeigt oder genehmigt werden.
Landschaftsbild und Erholung
Die Freizeitkarte Baden-Württemberg stellt den von Westen (Wagenschwend) her kommend
durch die Ortslage von Balsbach nach Limbach verlaufenden Hauptwanderweg des Odenwaldklubs HW 34 dar. Der Weg läuft durch den Farrenbusch, quert zum Teil die Feldflur und
die Ortslage von Balsbach und führt hinter dem Ort durch den Stiftswald Distrikt Sturz.
Von Wagenschwend her kommt ein Radweg, der durch Balsbach Richtung Laudenberg verläuft.
Die Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.0001 zeigt zusätzlich die örtlichen Wanderwege Ba1,
Ba2, Ba3, Ba4 und einen Verbindungsweg, die die Wälder, die Feldflur und die Ortslage von
Balsbach queren.
5
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
5.1
Anlagen außerhalb der Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Vor der Anlage einer Weihnachtsbaumkultur muss ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden
oder diese angezeigt werden.
Von Seiten der Behörden ist dann zu prüfen, ob Grünland, insbesondere naturschutzfachlich
wertvolles, betroffen ist und ob dies dem Antrag entgegen steht.
Innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes steht die Anlage unter Erlaubnisvorbehalt und es ist zu prüfen, in wieweit der Schutzzweck des LSG beeinträchigt wird.
Im FFH-Gebiet dürfen Lebensraumtypen, durch das Gebiet geschützte Arten und die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund der jetzt ausgewiesenen Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen ist mit einem weiteren Aufforstungsdruck mit Weihnachtsbäumen im Wald zu rechnen. Es wird deshalb darauf
hingewiesen werden, dass Weihnachtsbaumkulturen mit Stockrodung, vollflächiger Bodenfräsung, Anpflanzung von Nordmannstannen in Reinkultur und langfristiger Flächenzäunung im
Wald nicht mit den Bewirtschaftungsgeboten der §§ 12 ff. LWaldG (nachhaltige und pflegliche
Waldbewirtschaftung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen) vereinbar und somit unzulässig sind. Zulässig sind hingegen die am natürlichen Waldstandort ohne Flächenvorbereitung
in geringem Umfang eingebrachten Weihnachtsbäume in zeitlich begrenzter Nebennutzung.
Es ist zu erwarten, dass sich künftige Weihnachtsbaumkulturen in den waldnahen Offenlandrandzonen konzentrieren und damit angestammte Wildwechsel durch die Zäunung langfristig
unterbrochen werden. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass bei großflächigen Weihnachtsbaumkulturen durch Offenhaltung zaunfreier Korridore auch weiterhin ein Wildaustritt möglich
sein muss.
1
Naturpark Bergstraße-Odenwald, Hrsg.: Wander- und Radwanderkarte 1 : 20.000 Östlicher Odenwald Madonnenländchen, 2005
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5.2
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Gründe für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Mit den Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen werden von der Gemeinde Flächen festgelegt,
die aus ihrer Sicht frei von Weihnachtsbaumkulturen bleiben sollen.
Diese Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen wurden von der durch den Gemeinderat eingesetzten Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat auf der Grundlage der
bisher dokumentierten Bestandsaufnahme und der Ortskenntnis ihrer Mitglieder vorgeschlagen.
Ihre Festlegung muss unter Beachtung der Versagensgründe des § 25 Abs. 2 LLG begründet
werden.
Nur mit mindestens einem der in Kapitel 2 aufgeführten Gründe lässt sich ein Gebiet ohne
Weihnachtsbaumkulturen begründen und festlegen.
5.2.1
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind in der Raumnutzungskarte des
Regionalplanes (siehe Kap. 4.1) dargestellt.
Relevant sind hier vor allem die Regionalen Grünzüge. In ihnen sollen insbesondere die Klimafunktion, .... die Vegetation, die vielfältige Fauna, Lebensräume für in ihrem Bestand bedrohte
Tier- und Pflanzenarten sowie markante Reliefformen und charakteristische Landschaftsbilder
erhalten und verbessert werden.
Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen im Bereich eines regionalen Grünzuges kann den genannten Zielsetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde nutzt deshalb, wo es möglich ist, die
Festlegung des Regionalplanes als Kriterium zur Festlegung der Flächen ohne Weihnachtsbaumkulturen.
5.2.2
Behinderung der Verbesserung der Agrarstruktur und Minderung der Ertragsfähigkeit
benachbarter Grundstücke
Es ist nicht erkennbar, dass die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur (z.B. Flurneuordnung) behindern kann.
Der Minderung der Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke wird durch die in § 25b Abs.
LLG enthaltenen Abstandsregelungen1 hinreichend entgegengewirkt.
Als Begründung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen werden Agrarstruktur und Ertragsfähigkeit nicht herangezogen.
5.2.3
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der Lebensstätten von gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten, von naturschutzfachlich hochwertigem Grünland oder des Landschaftsbildes
Die im Offenland kartierten, besonders geschützten Biotope (siehe Kap. 4.1) und hochwertiges
Grünland (FFH-LRT, bzw. § 30) auch in Verbindung mit Streuobst sind bedeutende Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Darunter sind viele in den Roten Listen in
unterschiedlichen Gefährdungsstufen gelistet.
Ohne dies über entsprechende Erfassungen einzelner Arten nachzuweisen, kann davon ausgegangen werden, dass gefährdete oder geschützte Käfer-, Schmetterlings- und andere Insekten-
1
Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. Innerhalb des Aufforstungsgebiets
ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m,
gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m
einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen ....
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arten, Vögel und Säugetiere die genannten Lebensstätten nutzen.
Aber auch ausgedehntere Ackerflächen können Lebensstättenfunktionen erfüllen.
Als Leitart kann hier die Feldlerche dienen. Sie ist in der Roten Liste1 als gefährdet eingestuft.
Das Anpflanzen von Weihnachtsbaumkulturen würde sich zwar zunächst positiv auswirken,
aber mit zunehmender Größe die Möglichkeiten von Brutrevieren einschränken, da die Feldlerche von sogenannten vertikalen Strukturen einen Sicherheitsabstand von ca. 60 m hält.
Die offene Feldflur um die Ortslage ist durch lokale Wanderwege und teilweise auch durch
überörtliche Wanderwege des Odenwaldclubs sowie Radwege erschlossen.
Die Wege ermöglichen die Erholung in der freien Natur. Deren Qualität hängt ganz wesentlich
vom Landschaftsbild ab, dessen Eigenart vom Wechselspiel offener Flächen - Acker- und
Grünlandnutzung - mit naturnahen Biotopstukturen - Streuobst und Gehölze - sowie dem Relief
und Raumkanten - Siedlungs- und Waldrand - bestimmt wird.
In der Regel und vor allem für die Naherholung der Einwohner des Ortsteils ist der Ortsrand
von großer Bedeutung. Weihnachtsbaumkulturen stören hier erheblich und behindern mit der
Zäunung und durch zunehmendes Höhenwachstum stark die Sicht.
Es soll deshalb mit Weihnachtsbaumkulturen ein Mindestabstand zum Siedlungsrand von 200 m
eingehalten werden.
5.2.4
Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes.
Neben dem Flächennutzungsplan, der Ziele vor allem für die Siedlungsentwicklung darstellt,
enthält der Landschaftsplan Zielvorstellungen der Gemeinde insbesondere für Schonungs-, Sicherungs- und Entwicklungsbereiche in der Feldflur.
Die Schonungs- und Sicherungsbereiche, aber auch die Entwicklungsbereiche sollen in der Regel von Weihnachtsbaumkulturen freigehalten werden.
5.2.5
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner
Um eine Gefährdung auszuschließen, ist die Festlegung von Mindestabständen sinnvoll. Wichtig ist dabei, dass die Wirkung nicht nur durch die Bepflanzung selbst, sondern vor allem auch
durch die Zäunung entsteht.
Der Abstandserlass2 beispielsweise gibt solche Abstände vor, die aber alle vom Immissionsschutz her begründet sind und für das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen nicht angewendet
werden können.
Die Landesbauordnung3 definiert im § 4 einen Waldabstand von 30 m. Begründet wird dieser
Abstand mit Brandschutz und der Sicherheit der Gebäude. Er ist also für Weihnachtsbaumkulturen mit relativ niedrigen Kulturen nur bedingt anwendbar.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen Pflanzungen an klassifizierten Straßen außerorts
Abstände einhalten. Bei Landes- und Bundesstraßen ohne Leiteinrichtungen sind das 7,5 m
Abstand. Je nach Trassenführung und zulässiger Geschwindigkeit kann bzw. muss davon nach
oben oder unten abgewichen werden.
Soweit es um Sicherheit und Gefährdung geht wird vorgeschlagen, einen Abstand von mindes-
1
LUBW, Rote Liste, unkommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 5. Fassung, Stand 31.12.2004
2
MUNLV NRW: Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Düsseldorf, 2007
3
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), zuletzt geändert am 17.12.2009
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_5
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 13
tens 10 m zu Gebäuden und klassifizierten Straßen einzuhalten. Für die Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen ist dies nur von unterstützender Relevanz.
5.3
Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen im Ortsteil Balsbach
Die tabellarische Aufstellung enthält die für Balsbach festgesetzten Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen.
Die Nummerierung setzt sich zusammen aus der Gemarkungsnummer (2771) und einer
laufenden Nummer. Jedes Gebiet erhält zusätzlich eine Namen. Seine Festsetzung wird
begründet.
Als Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen werden rd. 29,22 % der Gemarkungsfläche bzw.
rd. 72,1 % der Landwirtschaftsfläche festgelegt.
Tabelle 3: Künftige Flächennutzung in der Gemarkung Balsbach
Flächenart
Gesamtfläche
Siedlung
Verkehr
Sonstige
Wald
Landwirtschaft
davon Grünland
davon Ackerland
davon Weihnachtsbaumkulturen
davon Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Fläche in ha % - Anteil
614,99
100,00
18,43
3,00
8,64
1,40
0,59
0,10
338,07
54,97
249,26
(40,53)
84,29
13,71
145,03
23,58
19,94
3,24
179,72
29,22
Projekt-Nr. 1132_5
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Nr.
Gebiet
2771-1 Feldflur Teichgewann
Feldflur an der Gemarkungsgrenze Wagenschwend.
Am Waldrand, jeweils zur Hälfte Acker und
Grünland.
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 14
VG1
1.
Begründung
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
 Der lokale Wanderweg Ba 1 und ein Hauptwanderweg verlaufen in zwei Abschnitten am
Nordrand des Gebiet. Weite Sichtbeziehungen über das Gebiet und Teile der Gemarkung
sind möglich und tragen zu einem positiven Landschaftserleben bei.
3.
 Die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche ge-
3.
eignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft.
Flurstücke im Gebiet:
 Die Grünland- und Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich
424 - 429, 432, 433, 433/1 - 433/3, 435- 442, 447
Balsbach“.
tw., 448 - 450
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
2771-2 Feldflur von der Gemarkungsgrenze Wagenschwend bis zur Ortslage Balsbach
 Die Streuobstbestände und das naturschutzfachlich bedeutende Grünland sind Lebensstätten
Ausgedehnte Feldflur beidseitig der Kreisstraße
einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche, gefährdete Flederzwischen der Ortslage von Wagenschwend bis zur
maus-, Vogel- und Insektenarten.
Ortslage von Balsbach. Im Norden bildet der ver Ein Radweg verläuft mitten durch das Gebiet, über den weite Sichtbeziehungen über das Gelängerte Teichweg die Grenze. Im Süden grenzen
biet und weite Teile der Gemarkung möglich sind, was zum positiven Landschaftserleben
Wald und Weihnachtsbaumkulturen an.
beiträgt.
Feldflur mit vorwiegend Ackerflächen, vor allem
 Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldden Ortsrändern einige Grünlandflächen mit mehlerche geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft.
reren Streuobstwiesen, bei Wagenschwend auch
eine naturschutzfachlich bedeutsame Grünfläche  Die Grünland- und Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich
Balsbach“.
und ein Friedhof.
4.
1.
3.
3.
3.
4.
Flurstücke im Gebiet:
34/1, 50/2, 50/3, 50/4, 50/5, 73, 77, 358, 359/1,
359/2, 361, 362, 362/1, 363, 385, 386-390, 390/1,
391 - 402, 404, 404/2, 406, 407, 410 - 413, 415,
416, 418 - 420, 420/1, 423, 451, 453 - 472, 472/1,
473 - 484, 487
1
Nr. des Versagensgrundes nach § 25 Abs. 2 LLG
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_5
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Nr.
Gebiet
2771-3 Feldflur am Ortsrand südwestlich Balsbach
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 15
VG1
1.
Begründung
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
Von Ackerflächen dominierte Feldflur am Sied-  Die Streuobstbestände sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, dalungsrand. Im Norden und Osten begrenzt durch
runter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten.
die Ortslage, im Westen durch den „Klingen Ein Radweg und die lokalen Wanderwege Ba3 und Ba4 verlaufen durch das Gebiet, über die
wald“, im Süden durch Wald- und Wiesenflächen.
zum Teil weite Sichtbeziehungen über das Gebiet und Teile der Gemarkung bis zur WaldIm Südwesten vorherrschend Ackerflächen, am
kante möglich sind, was zum positiven Landschaftserleben beiträgt.
Ortsrand verstärkt Grünland, zum Teil mit Streu Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der
obst. Im Süden kleine Teilfläche einer größeren
Feldlerche geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft.
Waldfläche.
 Die Streuobstwiesen und eine Ackerfläche am Ortsrand gehören zum Schon- und SicherFlurstücke im Gebiet:
ungsbereich 2, 3 „Talmulden westlich Balsbach“. Der Entwicklungsbereich 2 „Feldflur
12, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 32/1, 33, 330 - 333, 334
westlich Balsbach“ schließt sich an.
tw., 337 - 340, 345, 348, 349, 351 - 353, 353/1,
353/2, 354, 355, 356
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
2771-4 Balsbachtal
3.
3.
3.
4.
1.
 Der größte Teil des Gebietes liegt im Landschaftsschutzgebiet „Trienzbachtal mit Seitentälern“.
1.
 Die Streuobstwiesen am Ortsrand, das naturschutzfachlich bedeutende Grünland im Tal und
der geschützte Bachabschnitt sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten,
darunter auch zahlreiche, gefährdete Fledermaus-,Vogel- und Insektenarten.
3.
 Die lokalen Wanderwege Ba2, Ba3 und Ba4 verlaufen durch das Gebiet. Sie eröffnen weiträumige Blickbeziehungen über das Gebiet und darüber hinaus, was zum positiven Landschaftserleben beiträgt. Der Hauptwanderweg des Odenwaldklubs und ein Radweg verlaufen
entlang der Gebietsgrenzen.
3.
 Vor allem die offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als Lebensstätte der FeldFlurstücke im Gebiet:
lerche geeignet.
1 tw., 2 tw., 2/2, 3 tw., 4 tw., 6 tw., 34/4, 34/5, 56
 Das Bachtal liegt im vom Landschaftsplan festgelegten Schon- und Sicherungsbereich 1
- 58, 244 - 252, 252/1, 252/2, 253 - 260, 262 „Talmulde Balsbach“.
267, 275, 277/1 tw., 277/2, 277/3, 279 - 281,
303/1, 304 tw.
3.
Nach Westen, Norden und Osten begrenzt durch
die Straßen und die Bebauung der Ortslage, nach
Süden durch Wald, Grünland und Ackerflächen.
Schmales, von Grünland dominiertes Bachtal mit
dem zum Teil geschützten Lauf des Balsbaches.
Vor allem im Westen kleinere Ackerflächen und
Streuobstwiesen.
Kleine Waldfläche und kleine Fläche mit naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland im Süden
des Gebietes.
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_5
4.
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Nr.
Gebiet
2771-5 Feldflur und Wald südöstlich der Ortslage
Im Westen begrenzt durch die Ortslage bzw.
durch die K 3922 und den Stangenweg, im Norden durch die Straße bzw. den Weg „Bergfeld“.
Nach Süden und Osten grenzen vor allem Ackerflächen an.
Im Norden Aussiedlerhof mit Grünland und
Waldfläche, dahinter vorgelagert kleine Fläche
mit Weihnachtsbaumkulturen. Im Osten größere
Ackerfläche mit einer geschützten Sickerquelle
im Bereich der K 3923 sowie eine naturschutzfachlich bedeutsame Grünfläche. Am Siedlungsrand mehrere Grünlandflächen mit hohem Streuobstanteil.
Flurstücke im Gebiet:
34 tw., 59/1, 196 tw., 197, 198, 204 tw., 205 tw.,
207 tw., 208 tw., 209, 210, 211, 217, 232, 234,
234/1, 235 - 243, 282 tw.
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 16
Begründung
 Eine westliche Teilfläche liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
VG1
1.
 Der Wald, die Obstwiesen, das naturschutzfachlich bedeutsame Grünland und das geschützte Biotop sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch
zahlreiche, gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten.
3.
 Die lokalen Wanderwege Ba1, Ba2, Ba4 und ein Radweg verlaufen an der Grenze bzw.
durch das Gebiet. Von den Wegen gibt es zum Teil weiträumige Blickbeziehungen über
Teile des Gebietes aber auch über die weitere Gemarkung. Dies trägt zum positiven Landschaftserleben bei.
3.
 Vor allem die offenen Ackerflächen am Hang sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche
geeignet. Die Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft.
3.
 Der Landschaftsplan legt für die Streuobstwiesen, Grünland- und Ackerflächen sowie einen
Teil des Waldes am Siedlungsrand den Schon- und Sicherungsbereich 5, 7 „Östlicher
Ortsrand von Balsbach“ fest. Der Entwicklungsbereich 6 „Feldflur östlich von Balsbach“
schließt sich an.
4.
Projekt-Nr. 1132_5
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Nr.
Gebiet
2771-6 Ausgedehnte Feldflur mit Aussiedlerhöfen
nordöstlich von Balsbach
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 17
VG1
1.
Begründung
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
 Die Obstwiesen, das naturschutzfachlich bedeutende Grünland und die geschützten Biotope
Ausgedehnte Feldflur mit drei Aussiedlerhöfen
sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche,
nordöstlich der Ortslage, im Süden begrenzt durch
gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten.
die Straße/den Weg „Bergfeld“, im Osten und
 Der lokale Wanderweg Ba1 verläuft sowohl durch das Gebiet als auch an dessen Rand. Er
Norden vor allem durch Ackerflächen, im Westen
ermöglicht weiträumige Blickbeziehungen bis zu den Waldkanten. Dies trägt zum positiven
durch die Ortslage.
Landschaftserleben bei.
Überwiegend von Grünland beherrschte Hang Vor allem die offenen Grünland- und Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldflächen mit einigen kleineren Streuobstbeständen
lerche geeignet.
und naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland.
Nach Osten erhöhter Anteil von Ackerflächen. Im  Der Landschaftsplan legt den Ortsrand und die Bereiche um die Aussiedlerhöfe als Schonund Sicherungsbereich 5 „Östlicher Ortsrand Balsbach“ fest. Der Entwicklungsbereich 6
Westen an der K 3922 eine Fläche mit Weih„Feldflur östlich von Balsbach“ schließt sich an.
nachtsbaumkulturen. Eingestreut zwei geschützte
Sickerquellen.
Flurstücke im Gebiet:
90, 93, 94, 95, 96, 97, 97/1, 98, 100, 104 tw., 105
tw., 113, 115, 115/1. 129 tw., 130 tw., 132, 134 136, 148 tw., 149 tw., 150 tw., 169, 171, 172, 174
- 176, 179 tw., 180, 181, 182, 184, 185, 189, 191 193
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
2771-7 Feldflur nördlich der Kreisstraße
3.
3.
3.
4.
1.
Im Norden und Westen begrenzt durch den Wald-  Der lokale Wanderweg Ba1 verläuft am östlichen Rand des Gebietes. Er ermöglicht Blickrand, im Süden durch die Kreisstraße, im Osten
beziehungen über die Offenlandbereiche bis zu den Waldkanten. Dies trägt zum positiven
durch Grünland, Wald und Acker.
Landschaftserleben bei.
3.
Große Ackerfläche im Gewann Hagfeld, randlich  Vor allem die offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldkleine Grünlandflächen sowie eine Weihnachtslerche geeignet.
baumkultur an der Kreisstraße.
 Der Landschaftsplan legt den westlichen Teil des Gebietes an der Kreisstraße als EntwickFlurstücke im Gebiet:
lungsbereich 3 „Feldflur westlich Balsbach“ fest.
120 tw., 120/1
3.
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Projekt-Nr. 1132_5
4.
LimbachBalsbach_Geb_ohne_WBK_Begründung
Gemeinde Limbach
Begründung
Ortsteil Balsbach
Nr.
Gebiet
2771-8 Feldflur Weißmauerfeld
Ausgedehnte Ackerfläche. Randlich und teils
außerhalb geschützte Biotope.
Flurstücke im Gebiet:
491, 491/10, 491/12 tw., 491/20 - 491/36,
491/40
2771-9 Feldflur nordwestlich der Ortslage
Zwischen der Ortslage entlang der K 3922 im
Nordosten und dem verlängerten Teichweg im
Süden, im Nordwesten angrenzend Waldfläche.
Satzung für Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Seite 18
VG1
1.
Begründung
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
 Der Limeswanderweg verläuft am Gebiet entlang .Weite Sichtbeziehungen über das Gebiet
und Teile der Gemarkung sind möglich und tragen zu einem positiven Landschaftserleben
bei.
3.
 Die offenen Ackerflächen sind besonders als Lebensstätte der Feldlerche geeignet. Die
3.
Feldlerche ist in der Roten Liste als gefährdet eingestuft.
 Die Ackerflächen gehören zum Entwicklungsbereich 3 „Feldflur westlich Balsbach“.
4.
 Das Gebiet liegt im vom Regionalplan dargestellten Grünzug.
1.
 Die geschützten Biotope, die Obstwiesen und das naturschutzfachlich bedeutende Grünland
sind Lebensstätten einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten, darunter auch zahlreiche,
gefährdete Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten.
3.
In Richtung Ortslage, im Bereich eines Aussied-  Die Kleinteiligkeit und die Obstwiesen haben einen wesentlichen Anteil an der besonderen
lerhofes überwiegt der Grünlandanteil. Vor allem
Eigenart des Ortsrandes von Balsbach. Ein Hauptwanderweg des Odenwaldklubs verläuft
der nördliche Bereich ist kleinflächiger und reiam Südrand und die lokalen Wanderwege Ba1 und Ba2 verlaufen im Norden und Süden
cher strukturiert mit Streuobstwiesen, einem gedurch das Gebiet. Sie tragen zum positiven Landschaftserleben bei. Vor allem vom Ba1 sind
schützten Feuchtbiotop mit Quellbereich, Feldheweite Sichtbeziehungen über das Gebiet und darüber hinaus über weite Teile der Gemarkung
cken, naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland
möglich.
sowie einer kleinen Waldfläche mit vorgelagerter
 Die zusammenhängenden offenen Acker- und Grünlandflächen sind besonders als LebensWeihnachtsbaumkultur. Zwei weitere Streuobststätte der Feldlerche geeignet.
wiesen im Süden zwischen den Feldwegen, im
 Der Ortsrand liegt im vom Landschaftsplan festgelegten Schon- und Sicherungsbereich 1, 4
Westen und Südwesten mehrere Ackerflächen.
„Talmulde Balsbach“. Die Talmulde mit Quellbereich weiter westlich liegt im festgelegten
Flurstücke im Gebiet:
Schon- und Sicherungsbereich 3 „Talmulde westlich Balsbach“. Der Entwicklungsbereich 3
35, 63, 64 tw., 67, 68, 69, 70 tw., 78, 79, 80/1 „Feldflur westlich von Balsbach“ schließt sich an.
80/3, 80/7, 80/8, 80/13, 80/15, 81 - 83, 447/1, 488
- 490, 490/1, 491/1, 491/11, 491/13 - 491/19,
491/2, 491/3, 491/39, 491/4, 491/41, 491/5, 491/6,
491/8, 491/9, 494 - 499, 506/1
Ingenieurbüro für Umweltplanung
Projekt-Nr. 1132_5
3.
3.
4.
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