0690 Begründung Änderung Schlosswiesen

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Anlage 1
Gemeinde
Limbach
Neckar-Odenwald-Kreis
Bebauungsplanänderung
„Schlosswiesen - 1.Änderung“
Gemarkung Limbach
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Entwurf
Planstand: 14.08.2015
KOMMUNALPL ANUNG
TIEFBAU
STÄDTEB AU
Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak
Dipl.-Ing. Jürgen Glaser
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen Leiblein
B e r a t e n d e
I n g e n i e u r e
Eis enbahns t raße 26
74821 Mos bac h
u n d
f r e i e
S t a d t p l a n e r
Fon 06261/ 9290-0
Fax 06261/ 9290-44
i nf o@ ifk -m os bac h. de
ww w. ifk -m os bach. de
Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach
Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
INHALT
1.
Anlass und Planungsziele
1
2.
Verfahren
1
2.1
2.2
Lage und Abgrenzung
Bestands- und Umgebungssituation
1
2
3.
Übergeordnete Planungen
2
3.1
3.2
3.3
Vorgaben der Raumordnung
Flächennutzungsplan
Schutzgebiete
2
3
3
4.
Plankonzept
3
4.1
4.2
Konzeptbeschreibung
Erschließung und Technische Infrastruktur
3
3
5.
Umfang der Planänderung
4
6.
Auswirkungen der Planung
4
6.1
6.2
6.3
Umwelt, Natur und Landschaft
Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
Immissionen
4
5
6
7.
Angaben zur Planverwirklichung
6
Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach
Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
1.
Anlass und Planungsziele
Die Gemeinde Limbach möchte für die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr am südlichen Ortseingang zu Limbach westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) auf dem
Flst. Nr. 212 ein neues Feuerwehrgerätehaus bauen. Das derzeitige Feuerwehrgerätehaus befindet sich in beengten Verhältnissen knapp 200 m weiter nördlich.
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1974 rechtskräftigen
Bebauungsplans „Schlosswiesen“, der an der Stelle eine große, nie realisierte Parkplatzanlage ausweist. Der Bebauungsplan "Schlosswiesen" wird deshalb im Bereich des geplanten Standortes geändert.
Die Planungsänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlagerung des Feuerwehrgerätehauses und damit der Realisierung eines zeitgemäßen Neubaus der Feuerwehr. Sie dient auch der Neugestaltung des südlichen Ortseingangs von
Limbach und damit der Fortentwicklung des Ortsteils Limbach.
2.
Verfahren
Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt. Die für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
notwendigen Zulässigkeitsmerkmale werden erfüllt:
Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden nicht berührt.
Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben
nach dem UVPG vorbereitet oder begründet.
Eine Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten.
Im vereinfachten Verfahren kann von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und
der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Von den genannten Verfahrenserleichterungen wird Gebrauch gemacht.
2.1
Lage und Abgrenzung
Die Planänderung befindet sich am südlichen Ortseingang von Limbach westlich der
"Muckentaler Straße" (L 615) auf einem Teil des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 212.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,1 ha.
Maßgebend ist der Geltungsbereich, wie er in der Planzeichnung des Änderungsplanes
gem. § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzt ist.
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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
2.2
Bestands- und Umgebungssituation
Der Änderungsbereich liegt westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) am südlichen
Ortseingang. Der geplante Standort des Feuerwehrgerätehauses stellt sich momentan
als sanft nach Westen geneigte Streuobstwiese dar.
Nach Westen schließt sich zunächst eine größere Gehölzgruppe an; danach folgen im
Westen mit Festplatz, Schul- und Sportareal wichtige kommunale Gemeinbedarfseinrichtungen. Im Norden grenzt eine unstrukturierte, komplett versiegelte Parkplatzfläche
an. Nach Süden folgt der offene, landwirtschaftlich genutzte Landschaftsraum, während
sich östlich der Muckentaler Straße die weitere Ortslage mit einer gemischten bzw. gewerblichen Bebauung anschließt.
Für den Planbereich sind keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes bekannt.
Änderungsbereich
Abb. 1:
Auszug aus dem Daten- und Kartendienst der LUBW (Quelle: www.lubw.de - 2015)
3.
Übergeordnete Planungen
3.1
Vorgaben der Raumordnung
Durch die Planänderung werden raumordnerische Vorgaben nicht berührt. Der Planbereich ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als Siedlungsbereich Wohnen (Bestand) als sonstige Fläche ausgewiesen.
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3.2
Flächennutzungsplan
Der Bereich der Planänderung ist in der rechtskräftigen 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach als öffentliche Parkplatzanlage bzw. Sondergebiet ausgewiesen.
3.3
Schutzgebiete
Im Änderungsbereich selbst werden keine Schutzgebietsausweisungen nach dem Naturschutz- oder Wasserrecht berührt. Südlich des Plangebietes im Anschluss an die
Wanderbahn beginnt das Landschaftsschutzgebiet "Elzbachtal".
4.
Plankonzept
4.1
Konzeptbeschreibung
Die konkrete Objektplanung für das Feuerwehrgerätehaus sieht im unmittelbaren Anschluss an die "Muckentaler Straße" einen eineinhalb-geschossigen Winkelbau mit einer Gesamthöhe von rund 9 m vor. Der annähernd quadratische Hof öffnet sich nach
Osten zur Muckentaler Straße. Er dient der Zu- und Abfahrt der Einsatzfahrzeuge. Winkelbau und Hof ergeben annähernd einen quadratischen Grundriss von 35 m x 35 m.
Nördlich vorgelagert werden die Stellplätze für die Einsatzkräfte, welche ebenfalls von
der "Muckentaler Straße" angefahren werden, angeordnet. Der Komplex wird an das
Höhenniveau der angrenzenden Straße angepasst, so dass sich der Gesamtkomplex
gegenüber den nach Westen und Süden anschließenden Flächen um bis zu 1,5 m abhebt. Er wird mit einer Stützmauer gegenüber den anderen Nutzungen und Funktionsbereichen in den "Schlosswiesen" auch klar abgegrenzt.
Über eine Rampe besteht im Norden eine Verknüpfung mit der angrenzenden Parkplatzanlage. Im Zuge des Neubaus soll auch diese Stellplatzanlage neugeordnet und
gestalterisch aufgewertet werden. Die Fläche wird deshalb in den Änderungsbereich
einbezogen.
4.2
Erschließung und Technische Infrastruktur
Aufgrund der Ortsrandlage ist eine Anbindung an das bestehende Verkehrs- und Leitungsnetz problemlos möglich.
Wie bereits erläutert erfolgt die verkehrliche Anbindung des neuen Feuerwehrgerätehauses direkt über die "Muckentaler Straße" (L 615). Der zur Umgestaltung vorgesehene nördlich angrenzende Parkplatz wird über die bereits bestehende Zufahrt zur
"Muckentaler Straße" angebunden.
Während der Wasseranschluss ebenfalls an die Bestandsleitung in der Muckentaler
Straße im Osten erfolgen soll, wird das anfallende Abwasser nach Westen zum bestehenden Mischwasserkanal an der Schule geführt.
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5.
Umfang der Planänderung
Im Zuge der Planänderung werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen geändert bzw. neu festgesetzt:
Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" im
Bereich der bisher geplanten großen Parkierungsanlage im direkten Anschluss an
die "Muckentaler Straße" im zentralen Bereich der Änderungszone.
Festsetzung eines großzügigen Baufeldes, von hohen Grund- und Geschossflächenzahlen sowie einer großzügigen Gebäudehöhe von 10 m, um für die konkrete
Objektplanung noch ausreichend Spielraum zu bieten.
Neuabgrenzung der Stellplatzanlage im nördlichen Änderungsbereich als Basis für
die angestrebte Umgestaltung mit ergänzender Festsetzung von Einzelpflanzgeboten zur Gestaltung der Ortseingangssituation.
Festsetzung einer Grünfläche mit Erhaltungsgebot im Bereich der heutigen Gehölzgruppe im Südwesten entlang der Wanderbahn. Die bisherige Ausweisung einer großen Stellplatzanlage wird aufgegeben.
Darüber hinaus wurden zu folgenden Themen Hinweise in die Bebauungsplanänderung
übernommen:
Bodenfunde
Altlasten
Bodenschutz
Grundwasserfreilegung
6.
Auswirkungen der Planung
6.1
Umwelt, Natur und Landschaft
Umweltbericht und Umweltbelange
Die Planung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die hierfür notwendigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen werden erfüllt (s. Kapitel 2.). Unter Berücksichtigung von
§ 13 (3) 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die Belange des Umweltschutzes sind unabhängig davon aber ausreichend zu berücksichtigen. Für die wesentlichen
umweltbezogenen Schutzgüter gemäß § 1 (6) 7a BauGB ergibt sich dabei durch die
Planänderung folgende Situation:
Die bisherige Planung setzt bereits großflächig eine Stellplatzanlage im Änderungsbereich fest. Lediglich in Randbereichen wurden kleinere Grün- und Gehölzbereiche vorgesehen. Die Bebauungsplanänderung weist lediglich ein knappes Viertel der
ursprünglichen Fläche noch als Stellplatzanlage aus; ein weiteres Viertel wird als Gemeinbedarfsfläche für den geplanten Neubau des Feuerwehrgerätehauses festgesetzt.
Über die Hälfte der Fläche im Südwesten wird als Grünfläche mit Erhaltungsgebot für
die bestehenden Gehölz- und Baumgruppen festgesetzt.
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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
Gegenüber der bisherigen Planung ergibt sich damit eine deutliche Aufwertung für alle
umweltrelevanten Schutzgüter, da der heutige, reich strukturierte Gehölzbestand eine
hohe Bedeutung für die Ortsrandgestaltung, das lokale Kleinklima sowie als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten hat. Die Planänderung erreicht mit dieser
neuen planerischen Festsetzung somit einen wichtigen positiven umweltbezogenen
Effekt. Weitere umweltbezogenen Festsetzungen werden somit nicht erforderlich.
Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ausgehend von
den bereits durch den Bebauungsplan "Schlosswiesen" zulässigen Eingriffen ergeben
sich durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in die umweltbezogenen
Schutzgüter. Dies ist wie folgt begründet:
Der bisher gültige Bebauungsplan setzt im Bereich der Planänderung bis auf kleinere
randliche Verkehrsgrünflächen eine großflächig versiegelte Stellplatzanlage fest. Durch
die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche und Stellplatzfläche im Zuge der Planänderung ergibt sich gegenüber der bisher gültigen Planung keine weitere Eingriffswirkung.
Zusätzlich wird durch den Verzicht auf weitere Stellplatzfläche im südwestlichen Bereich
und Festsetzung der dortigen Grün- und Gehölzflächen zum Erhalt gegenüber der bisherigen Plansituation eine grünordnerische und ökologische Aufwertung erzielt.
Da sich durch die vereinfachte Änderung somit keine zusätzliche Eingriffswirkung ergibt, wird auf eine qualifizierte Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung verzichtet.
6.2
Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
Aufgrund der Novellierung des BNatschG vom 12.12.2007 ist im Rahmen der Planaufstellung zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatschG durch die Planänderung erfüllt werden. Nach dem Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher
Raum vom 18.12.2007 ist diese Artenschutzrechtliche Prüfung auch für Bebauungspläne
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
Zur Prüfung der Vollzugsfähigkeit der Planungsänderung wurde eine fachliche Einschätzung durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung - Simon vorgenommen. Dabei
wurde überprüft, ob durch die Bebauungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Als Fazit lässt sich festhalten, dass durch die Bebauungsplanänderung keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden, wenn folgende Vermeidungsmaßnahme eingehalten wird:
Baufeldräumungsbeschränkung auf das Winterhalbjahr
Die Vermeidungsmaßnahme wird als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan
übernommen. Details zum Artenschutz können dem beigefügten Fachbeitrag entnommen werden.
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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
6.3
Immissionen
Von der durch die Planänderung ermöglichte Nutzung "Feuerwehrgerätehaus" gehen
keine unzumutbare Emissionen aus. Umgekehrt ist aus der Umgebung mit keinen erheblichen Immissionen für den Planbereich zu rechnen.
7.
Angaben zur Planverwirklichung
Durch die Planänderung werden keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich.
Das Änderungsverfahren soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden.
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Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“
Aufgestellt:
Limbach, den 14.08.2015
DIE GEMEINDE :
DER PLANFERTIGER :
IFK – INGENIEURE
Leiblein - Lysiak - Glaser
Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach
E-Mail: [email protected]
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