Anlage 1 Gemeinde Limbach Neckar-Odenwald-Kreis Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1.Änderung“ Gemarkung Limbach Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB Entwurf Planstand: 14.08.2015 KOMMUNALPL ANUNG TIEFBAU STÄDTEB AU Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak Dipl.-Ing. Jürgen Glaser Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen Leiblein B e r a t e n d e I n g e n i e u r e Eis enbahns t raße 26 74821 Mos bac h u n d f r e i e S t a d t p l a n e r Fon 06261/ 9290-0 Fax 06261/ 9290-44 i nf o@ ifk -m os bac h. de ww w. ifk -m os bach. de Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ INHALT 1. Anlass und Planungsziele 1 2. Verfahren 1 2.1 2.2 Lage und Abgrenzung Bestands- und Umgebungssituation 1 2 3. Übergeordnete Planungen 2 3.1 3.2 3.3 Vorgaben der Raumordnung Flächennutzungsplan Schutzgebiete 2 3 3 4. Plankonzept 3 4.1 4.2 Konzeptbeschreibung Erschließung und Technische Infrastruktur 3 3 5. Umfang der Planänderung 4 6. Auswirkungen der Planung 4 6.1 6.2 6.3 Umwelt, Natur und Landschaft Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote Immissionen 4 5 6 7. Angaben zur Planverwirklichung 6 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ 1. Anlass und Planungsziele Die Gemeinde Limbach möchte für die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr am südlichen Ortseingang zu Limbach westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) auf dem Flst. Nr. 212 ein neues Feuerwehrgerätehaus bauen. Das derzeitige Feuerwehrgerätehaus befindet sich in beengten Verhältnissen knapp 200 m weiter nördlich. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplans „Schlosswiesen“, der an der Stelle eine große, nie realisierte Parkplatzanlage ausweist. Der Bebauungsplan "Schlosswiesen" wird deshalb im Bereich des geplanten Standortes geändert. Die Planungsänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlagerung des Feuerwehrgerätehauses und damit der Realisierung eines zeitgemäßen Neubaus der Feuerwehr. Sie dient auch der Neugestaltung des südlichen Ortseingangs von Limbach und damit der Fortentwicklung des Ortsteils Limbach. 2. Verfahren Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Die für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB notwendigen Zulässigkeitsmerkmale werden erfüllt: Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden nicht berührt. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem UVPG vorbereitet oder begründet. Eine Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Im vereinfachten Verfahren kann von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Von den genannten Verfahrenserleichterungen wird Gebrauch gemacht. 2.1 Lage und Abgrenzung Die Planänderung befindet sich am südlichen Ortseingang von Limbach westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) auf einem Teil des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 212. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,1 ha. Maßgebend ist der Geltungsbereich, wie er in der Planzeichnung des Änderungsplanes gem. § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzt ist. Begründung – Entwurf Seite 1 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ 2.2 Bestands- und Umgebungssituation Der Änderungsbereich liegt westlich der "Muckentaler Straße" (L 615) am südlichen Ortseingang. Der geplante Standort des Feuerwehrgerätehauses stellt sich momentan als sanft nach Westen geneigte Streuobstwiese dar. Nach Westen schließt sich zunächst eine größere Gehölzgruppe an; danach folgen im Westen mit Festplatz, Schul- und Sportareal wichtige kommunale Gemeinbedarfseinrichtungen. Im Norden grenzt eine unstrukturierte, komplett versiegelte Parkplatzfläche an. Nach Süden folgt der offene, landwirtschaftlich genutzte Landschaftsraum, während sich östlich der Muckentaler Straße die weitere Ortslage mit einer gemischten bzw. gewerblichen Bebauung anschließt. Für den Planbereich sind keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes bekannt. Änderungsbereich Abb. 1: Auszug aus dem Daten- und Kartendienst der LUBW (Quelle: www.lubw.de - 2015) 3. Übergeordnete Planungen 3.1 Vorgaben der Raumordnung Durch die Planänderung werden raumordnerische Vorgaben nicht berührt. Der Planbereich ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als Siedlungsbereich Wohnen (Bestand) als sonstige Fläche ausgewiesen. Begründung – Entwurf Seite 2 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ 3.2 Flächennutzungsplan Der Bereich der Planänderung ist in der rechtskräftigen 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Fahrenbach als öffentliche Parkplatzanlage bzw. Sondergebiet ausgewiesen. 3.3 Schutzgebiete Im Änderungsbereich selbst werden keine Schutzgebietsausweisungen nach dem Naturschutz- oder Wasserrecht berührt. Südlich des Plangebietes im Anschluss an die Wanderbahn beginnt das Landschaftsschutzgebiet "Elzbachtal". 4. Plankonzept 4.1 Konzeptbeschreibung Die konkrete Objektplanung für das Feuerwehrgerätehaus sieht im unmittelbaren Anschluss an die "Muckentaler Straße" einen eineinhalb-geschossigen Winkelbau mit einer Gesamthöhe von rund 9 m vor. Der annähernd quadratische Hof öffnet sich nach Osten zur Muckentaler Straße. Er dient der Zu- und Abfahrt der Einsatzfahrzeuge. Winkelbau und Hof ergeben annähernd einen quadratischen Grundriss von 35 m x 35 m. Nördlich vorgelagert werden die Stellplätze für die Einsatzkräfte, welche ebenfalls von der "Muckentaler Straße" angefahren werden, angeordnet. Der Komplex wird an das Höhenniveau der angrenzenden Straße angepasst, so dass sich der Gesamtkomplex gegenüber den nach Westen und Süden anschließenden Flächen um bis zu 1,5 m abhebt. Er wird mit einer Stützmauer gegenüber den anderen Nutzungen und Funktionsbereichen in den "Schlosswiesen" auch klar abgegrenzt. Über eine Rampe besteht im Norden eine Verknüpfung mit der angrenzenden Parkplatzanlage. Im Zuge des Neubaus soll auch diese Stellplatzanlage neugeordnet und gestalterisch aufgewertet werden. Die Fläche wird deshalb in den Änderungsbereich einbezogen. 4.2 Erschließung und Technische Infrastruktur Aufgrund der Ortsrandlage ist eine Anbindung an das bestehende Verkehrs- und Leitungsnetz problemlos möglich. Wie bereits erläutert erfolgt die verkehrliche Anbindung des neuen Feuerwehrgerätehauses direkt über die "Muckentaler Straße" (L 615). Der zur Umgestaltung vorgesehene nördlich angrenzende Parkplatz wird über die bereits bestehende Zufahrt zur "Muckentaler Straße" angebunden. Während der Wasseranschluss ebenfalls an die Bestandsleitung in der Muckentaler Straße im Osten erfolgen soll, wird das anfallende Abwasser nach Westen zum bestehenden Mischwasserkanal an der Schule geführt. Begründung – Entwurf Seite 3 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ 5. Umfang der Planänderung Im Zuge der Planänderung werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen geändert bzw. neu festgesetzt: Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" im Bereich der bisher geplanten großen Parkierungsanlage im direkten Anschluss an die "Muckentaler Straße" im zentralen Bereich der Änderungszone. Festsetzung eines großzügigen Baufeldes, von hohen Grund- und Geschossflächenzahlen sowie einer großzügigen Gebäudehöhe von 10 m, um für die konkrete Objektplanung noch ausreichend Spielraum zu bieten. Neuabgrenzung der Stellplatzanlage im nördlichen Änderungsbereich als Basis für die angestrebte Umgestaltung mit ergänzender Festsetzung von Einzelpflanzgeboten zur Gestaltung der Ortseingangssituation. Festsetzung einer Grünfläche mit Erhaltungsgebot im Bereich der heutigen Gehölzgruppe im Südwesten entlang der Wanderbahn. Die bisherige Ausweisung einer großen Stellplatzanlage wird aufgegeben. Darüber hinaus wurden zu folgenden Themen Hinweise in die Bebauungsplanänderung übernommen: Bodenfunde Altlasten Bodenschutz Grundwasserfreilegung 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Umwelt, Natur und Landschaft Umweltbericht und Umweltbelange Die Planung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die hierfür notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden erfüllt (s. Kapitel 2.). Unter Berücksichtigung von § 13 (3) 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die Belange des Umweltschutzes sind unabhängig davon aber ausreichend zu berücksichtigen. Für die wesentlichen umweltbezogenen Schutzgüter gemäß § 1 (6) 7a BauGB ergibt sich dabei durch die Planänderung folgende Situation: Die bisherige Planung setzt bereits großflächig eine Stellplatzanlage im Änderungsbereich fest. Lediglich in Randbereichen wurden kleinere Grün- und Gehölzbereiche vorgesehen. Die Bebauungsplanänderung weist lediglich ein knappes Viertel der ursprünglichen Fläche noch als Stellplatzanlage aus; ein weiteres Viertel wird als Gemeinbedarfsfläche für den geplanten Neubau des Feuerwehrgerätehauses festgesetzt. Über die Hälfte der Fläche im Südwesten wird als Grünfläche mit Erhaltungsgebot für die bestehenden Gehölz- und Baumgruppen festgesetzt. Begründung – Entwurf Seite 4 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ Gegenüber der bisherigen Planung ergibt sich damit eine deutliche Aufwertung für alle umweltrelevanten Schutzgüter, da der heutige, reich strukturierte Gehölzbestand eine hohe Bedeutung für die Ortsrandgestaltung, das lokale Kleinklima sowie als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten hat. Die Planänderung erreicht mit dieser neuen planerischen Festsetzung somit einen wichtigen positiven umweltbezogenen Effekt. Weitere umweltbezogenen Festsetzungen werden somit nicht erforderlich. Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ausgehend von den bereits durch den Bebauungsplan "Schlosswiesen" zulässigen Eingriffen ergeben sich durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in die umweltbezogenen Schutzgüter. Dies ist wie folgt begründet: Der bisher gültige Bebauungsplan setzt im Bereich der Planänderung bis auf kleinere randliche Verkehrsgrünflächen eine großflächig versiegelte Stellplatzanlage fest. Durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche und Stellplatzfläche im Zuge der Planänderung ergibt sich gegenüber der bisher gültigen Planung keine weitere Eingriffswirkung. Zusätzlich wird durch den Verzicht auf weitere Stellplatzfläche im südwestlichen Bereich und Festsetzung der dortigen Grün- und Gehölzflächen zum Erhalt gegenüber der bisherigen Plansituation eine grünordnerische und ökologische Aufwertung erzielt. Da sich durch die vereinfachte Änderung somit keine zusätzliche Eingriffswirkung ergibt, wird auf eine qualifizierte Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung verzichtet. 6.2 Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote Aufgrund der Novellierung des BNatschG vom 12.12.2007 ist im Rahmen der Planaufstellung zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatschG durch die Planänderung erfüllt werden. Nach dem Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 18.12.2007 ist diese Artenschutzrechtliche Prüfung auch für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Zur Prüfung der Vollzugsfähigkeit der Planungsänderung wurde eine fachliche Einschätzung durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung - Simon vorgenommen. Dabei wurde überprüft, ob durch die Bebauungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Als Fazit lässt sich festhalten, dass durch die Bebauungsplanänderung keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden, wenn folgende Vermeidungsmaßnahme eingehalten wird: Baufeldräumungsbeschränkung auf das Winterhalbjahr Die Vermeidungsmaßnahme wird als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Details zum Artenschutz können dem beigefügten Fachbeitrag entnommen werden. Begründung – Entwurf Seite 5 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ 6.3 Immissionen Von der durch die Planänderung ermöglichte Nutzung "Feuerwehrgerätehaus" gehen keine unzumutbare Emissionen aus. Umgekehrt ist aus der Umgebung mit keinen erheblichen Immissionen für den Planbereich zu rechnen. 7. Angaben zur Planverwirklichung Durch die Planänderung werden keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich. Das Änderungsverfahren soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden. Begründung – Entwurf Seite 6 Gemeinde Limbach – Gemarkung Limbach Bebauungsplanänderung „Schlosswiesen - 1. Änderung“ Aufgestellt: Limbach, den 14.08.2015 DIE GEMEINDE : DER PLANFERTIGER : IFK – INGENIEURE Leiblein - Lysiak - Glaser Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach E-Mail: [email protected] Begründung – Entwurf Seite 7