Mitteilungen der Pressestelle des Hochsauerlandkreises zur

Werbung
Mitteilungen der Pressestelle des
Hochsauerlandkreises zur Geflügelpest 2016/2017
Ab 21.03: Stallpflicht für Geflügel in der Gemeinde
Eslohe aufgehoben
Pressemeldung vom 17.03.2017
Für das Gebiet der Gemeinde Eslohe hebt das Kreisveterinäramt die Stallpflicht für Geflügel
auf. Ab Dienstag, 21. März 2017, darf Geflügel auch im Bereich Eslohe wieder draußen
gehalten werden. Damit kann im gesamten Hochsauerlandkreis das Geflügel wieder außerhalb
von Ställen gehalten werden.
Zuvor hatte das Verbraucherschutzministerium NRW auf Grund einer Neueinschätzung der
Geflügelpestsituation die Kreise aufgefordert, in eigener Zuständigkeit über die Aufhebung
der Stallpflicht zu entscheiden.
Auch wenn sich die Lage im Zusammenhang mit der Geflügelpest in der Region entspannt
hat, sind alle Geflügelhalter aufgefordert, die Hygienemaßnahmen zum Schutz des Geflügels
konsequent zu beachten. Dazu gehört, dass bei der Freilandhaltung von Geflügel sichergestellt
ist, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die nicht für Wildvögel zugänglich sind.
Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang
haben. Außerdem müssen Futter und Einstreu so gelagert werden, dass es für Wildvögel nicht
zugänglich ist. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten sind gegen
unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
Vor dem Betreten der Haltungseinrichtungen ist das Schuhwerk zu desinfizieren. Dies gilt
sowohl für kommerzielle, als auch für Hobby-Haltungen.
Außerhalb Nordrhein-Westfalens gibt es nach wie vor Meldungen über neue Fälle von
Geflügelpest bei Wildvögeln und auch Hausgeflügel. Diese Fälle machen deutlich, dass das
Geflügelpest-Virus nicht verschwunden ist.
Stallpflicht für Geflügel aufgehoben - Ausnahme
Eslohe
Pressemeldung vom 07.02.2017
Ab Mittwoch, 8. Februar, hebt das Kreisveterinäramt die Stallpflicht für Geflügel in
Arnsberg, Sundern, Meschede, Bestwig, Olsberg, Brilon, Marsberg, Winterberg, Medebach,
Hallenberg und Schmallenberg auf. Das Geflügel darf wieder draußen gehalten werden. Für
die Gemeinde Eslohe bleibt die Stallpflicht vorerst noch bestehen.
Das Verbraucherschutzministerium NRW hatte die Kreise auf Grund einer neuen
Risikobewertung aufgefordert, die Aufstallungsverpflichtung für Gebiete mit einer
Geflügeldichte von weniger als 300 Tieren pro Quadratkilometer aufzuheben. In Gebieten mit
einer höheren Geflügeldichte, hierzu zählt im Hochsauerlandkreis das Gebiet der Gemeinde
Eslohe, muss das Geflügel weiterhin im Stall gehalten werden.
Nachdem sich das Geflügelpestgeschehen im Bundesgebiet Ende 2016 ausgeweitet hatte und
auch in NRW Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln und Hausgeflügel festgestellt wurden,
bestand seit dem 23. Dezember 2016 im gesamten Gebiet des Hochsauerlandkreises eine
Stallpflicht für Geflügel.
Aktuelle Informationen zum Thema Geflügelpest werden im Internet unter
www.hochsauerlandkreis.de veröffentlicht.
Stallpflicht für Geflügel im gesamten
Hochsauerlandkreis
Pressemeldung vom 22.12.2016
Im gesamten Gebiet des Hochsauerlandkreises gilt eine Stallpflicht für Geflügel.
Ab Freitag, 23. Dezember, sind alle Halterinnen und Halter von Hühnern, Truthühnern,
Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen aufgefordert,
ihre Tiere in geschlossenen Ställen oder in einer Voliere, die aus einer überstehenden, nach
oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von
Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. Die Stallpflicht gilt auch
für Geflügel, das zu Hobbyzwecken gehalten wird.
Nach der amtlichen Feststellung der Geflügelpest bei einem wildlebenden Wasservogel Ende
November in der Gemeinde Möhnesee im Kreis Soest, galt die Stallpflicht bisher bereits für
die Gebiete der Städte Arnsberg, Meschede und Sundern.
Nachdem im Kreis Soest nun auch in einem Hausgeflügelbestand die Geflügelpest
ausgebrochen ist, hat das Verbraucherschutzministerium die Kreise in NRW aufgefordert eine
flächendeckende Stallpflicht anzuordnen.
Die vollständige Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur allgemeinen Stallpflicht mit
ausführlicher Begründung kann beim Veterinäramt des Hochsauerlandkreises, Steinstr. 27,
59872 Meschede im Büro Nummer 184 oder 194 während der Dienstzeiten (Mo.- Fr. 08:30
Uhr bis 12:00 Uhr. Mo.- Do. 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) eingesehen werden. Außerdem wird
sie ergänzend auf der Website des Hochsauerlandkreises unter www.hochsauerlandkreis.de
veröffentlicht.
Stallpflicht für Geflügel in Arnsberg, Meschede und
Sundern
Pressemeldung vom 29.11.2016
Das Kreisveterinäramt verhängt ab Mittwoch, 30. November, für die Städte Arnsberg,
Meschede und Sundern eine Stallpflicht für Geflügel. Alle Halter von Hühnern, Truthühnern,
Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen müssen ihre
Tiere ausschließlich in geschlossenen Ställen halten. Alternativ kann auch eine Vorrichtung
genutzt werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten und
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere).
Diese Anordnung wurde erforderlich, weil in der angrenzenden Gemeinde Möhnesee, Kreis
Soest, der Ausbruch der Geflügelpest mit dem Subtyp H5N8 bei einem wildlebenden
Wasservogel amtlich festgestellt wurde. Wegen der örtlichen Nähe ist von einer hohen
Einschleppungsgefahr auszugehen. Da es auf dem Sorpesee ebenfalls viele wildlebende
Wasservögel gibt, hat das Kreisveterinäramt die Stallpflicht auch für die Stadt Sundern
angeordnet.
Die "Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung" ist auf der Homepage des
Hochsauerlandkreises unter www.hochsauerlandkreis.de, Aktuelles zur Geflügelpest 2016,
veröffentlicht.
Kreisveterinäramt: Geflügelhalter sollen
Sicherheitsmaßnahmen beachten
Pressemeldung vom 21.11.2016
Das Veterinäramt des Hochsauerlandkreises ruft alle Geflügelhalter zu erhöhter Wachsamkeit
auf. Damit sich die Geflügelpest durch Wildvögel nicht in Hausgeflügelbestände ausbreitet,
sind sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten. Dazu gehört, dass bei einer
Freilandhaltung von Geflügel sichergestellt ist, dass Geflügel nur an den Stellen gefüttert
wird, die nicht für Wildvögel zugänglich sind.
Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang
haben. Außerdem müssen Futter und Einstreu so gelagert werden, dass es für Wildvögel nicht
zugänglich ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass Ausscheidungen infizierter Wildvögel
zur Verbreitung des Geflügelpestvirus beitragen können. Darüber hinaus soll Personenkontakt
mit dem Geflügel, den Ausläufen und Stallungen möglichst gering gehalten werden, um
Virus-Verschleppungen zum Beispiel über das Schuhwerk zu vermeiden. An den Zugängen
zu Geflügelställen müssen Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerkes aufgestellt
werden. Die Stallungen sollten nur mit betriebseigener Schutzkleidung betreten werden. Einund Ausstallungen von Geflügel müssen dokumentiert werden, damit der Aufent-haltsort der
Tiere nachvollzogen werden kann.
Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, diese nach Geflügelpestverordnung vorgeschriebenen
vorbeugenden Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Haltung von Geflügel, auch wenn es sich
um eine reine Hobbyhaltung einiger weniger Tiere handelt, muss unter Angabe der Anzahl
des gehaltenen Geflügels beim Veterinäramt des Hochsauerlandkreises und bei der Tierseuchenkasse NRW angezeigt werden. Dies gilt unabhängig vom derzeitigen
Geflügelpestgeschehen.
Wenn in einem Geflügelbestand vermehrt Tiere verenden, muss das Veterinäramt des
Hochsauerlandkreises informiert werden, damit die Ursache geklärt werden kann. Weitere
Einzelheiten zur Geflügelpest, zur Eilverordnung des Bundes über besondere
Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen und dem aktuellen Seuchengeschehen sind
unter www.hochsauerlandkreis.de (Suchbegriff Tiergesundheit) zu finden.
Hochsauerlandkreis: Keine Veranstaltung mit
Geflügel
Pressemeldung vom 17.11.2016
Ab sofort werden im Hochsauerlandkreis Geflügelausstellungen, -märkte oder ähnliche
Veranstaltungen mit Hühnern, Trut-, Perl- und Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln,
Enten sowie Gänse nicht genehmigt. Im Zusammenhang mit der sich ausbreitenden
Vogelgrippe hat das Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt aufgrund eines
entsprechenden Erlasses des NRW-Landwirtschaftsministeriums eine bereits für den 26. und
27. November geplante Geflügelausstellung in Schmallenberg-Fleckenberg untersagt.
Vogelgrippe - Verhaltensregeln des Veterinäramtes
Pressemeldung vom 14.11.2016
"Alle Geflügelhalter sollten sich auf eine mögliche Stallpflicht für ihre Tiere vorbereiten,
auch wenn der Hochsauerlandkreis derzeit keine Risikogebiete aufweist und das Land NRW
deshalb hier keine Stallpflicht angeordnet hat ", empfiehlt Dr. Thomas Delker, Leiter des
Kreisveterinäramtes. Anlass für diese Warnung ist, dass in mehreren Bundesländern bei
verendeten Wildenten das sehr ansteckende Virus der Vogelgrippe H5N8 nachgewiesen
worden ist. "Kranke oder verendete Vögel sollten auf gar keinen Fall angefasst werden, auch
der Kontakt an offenen Gewässern ist zu vermeiden", rät Dr. Delker weiter.
Bislang gibt es noch keine Vogelgrippemeldungen in Nordrhein-Westfalen, allerdings hat das
Land NRW auch in den Nachbarkreisen Soest und Paderborn eine Stallpflicht angeordnet.
Infektionen von Menschen mit dem H5N8-Virus sind bisher nicht bekannt.
Herunterladen