Begründung zur Satzung über die Gestaltung von

Werbung
Begründung zur
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der
Stadt Olsberg vom 08.07.2016
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Vorbemerkung
Die Kernstadt Olsberg stellt aus Sicht der Entwicklung als Wohnstandort, für den Tourismus und auch
als Wirtschaftsstandort den zentralen Bereich der Gesamtstadt dar. Dabei umfasst die Kernstadt
Olsberg die aus den als „Alt-Bigge“ und „Alt-Olsberg“ bezeichneten historischen Zentren der Stadt und
die nach 1945 dynamisch gewachsenen „Zwischenräume“. Festzustellen ist, dass die historische
Bausubstanz in den beiden Zentren und auch im Umfeld noch vorhanden ist und den Stadtraum positiv
prägen. Darüber hinaus überwiegen die traditionellen gestalterischen Elemente, wie der schwarz-weiß
Charakter der Hausfassade und die graue Dachlandschaft, in der gesamten Kernstadt deutlich. Dies
gilt auch in überwiegend gewerblich bzw. durch Einzelhandel geprägten Stadträumen.
Die Sicherung der historischen Bausubstanz und Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit sowie die
Beibehaltung der o.g. prägenden Gestaltelemente sind ein wesentliches Ziel zur Wahrung der Identität
und Attraktivität der Kernstadt Olsbergs. Um für die Kernstadt Olsberg einen, im Hinblick auf
Werbeanlagen und damit indirekt auf die Gestaltung der Gebäude harmonischen Gesamteindruck zu
erhalten, wurde diese Gestaltungssatzung für Werbeanlagen aufgestellt.
Die beiden „alten“ Zentren und der Bereich „Bigger Bahnhof“ sind stadtplanerisch aufgrund ihrer
zentralen Versorgungsfunktionen überwiegend als Kerngebiete einzustufen, es bestehen zwei als
Gewerbegebiete einzustufende Bereiche, zum Teil mit Einzelhandelsmärkten, und im Fall des Bereichs
„Neue Mitte“ ein weitgehend als Sondergebiete einzustufender Standort für den Einzelhandel. Doch in
den Randbereichen befinden sich auch Gebiete mit gemischten Nutzungen, die einen großen
Wohnanteil aufweisen. Da in diesen Bereichen auch die Ansiedlung von Geschäften (z.B. Deckung des
täglichen Bedarfs) bzw. von Freiberuflern, etc. möglich ist, wurden die Festsetzungen auch für diese
Bereiche ausgewiesen. Die Bereiche der historischen Stadtgrundrisse sind aus den genannten Gründen
zu schützen bzw. zu gestalten.
Die vorgenommenen Regelungen haben prinzipiell Eingriffe in die Baufreiheit zur Folge. Die Regelungen orientieren sich am historischen bzw. historisch übernommenen, erhaltenswerten Stadtbild und
liegen somit im öffentlichen Interesse. Zum Schutz des historischen Stadtbildes muss das öffentliche
Interesse gegenüber dem privaten Interesse an der Ausübung der Baufreiheitsrechte Vorrang haben.
Durch Abstufung des Geltungsbereiches in mehrere Bereiche - entsprechend der Bedeutung der
vorhandenen Bebauung - sollen die Eingriffe in die Baufreiheit auf das jeweils erforderliche Maß
reduziert werden. Dem privaten Interesse wurde hiermit ein angemessener Rahmen gesteckt, in dem
Baumöglichkeiten kreativ variiert werden können und moderner Baubedarf mit dem historischen
Schutzbedarf in Einklang stehen kann. Es werden in der Satzung keine Vorgaben getroffen, die
unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Erwerb und die Baueigenschaften haben.
Die Bestimmungen dieser Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen stellen eine Grundlage dar,
um den Charakter der Kernstadt Olsberg zu erhalten und die stadtgestalterische Qualität von Straßenund Platzräumen zu sichern bzw. zu erhöhen. Die einzelnen Vorschriften dieser Satzung lassen trotz
ihrer Einschränkungen eine durchaus befriedigende, vielfältige Werbung zu. Im Übrigen werden diese
Werbemöglichkeiten durch den Eigenwert unterstützt, den ein gut gestaltetes Stadtbild auch in
wirtschaftlicher Hinsicht hat. Dies zielt insbesondere auf den für Olsberg wichtigen Wirtschaftsfaktor
Tourismus ab. Die Vorschriften über Werbung sind im Geltungsbereich der Satzung soweit dies ging
einheitlich, um Benachteiligungen einzelner auszuschließen.
Die Festsetzungen der Satzung haben einen erheblichen Einfluss auf die Form, Größe etc. der
Werbeanlagen. Die Entscheidung hierfür wurde nach intensiver Einbeziehung ansässiger Gewerbetreibender im Rahmen der Aufstellung der Satzung getroffen, obwohl sich inzwischen innerhalb des
Satzungsgebietes Werbeanlagen etabliert haben, die nicht den Vorschriften dieser Satzung
entsprechen. Werbeanlagen sind in der Regel kurzlebige, einem Trend unterworfene Anlagen, die
häufig wechseln, nicht zuletzt mit der Nutzung bzw. einem neuen Geschäftsinhaber. In Olsberg hat in
den letzten Monaten im Hinblick auf Werbeanlagen eine Negativentwicklung stattgefunden, die nicht
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fortgeführt werden soll (z.B. die Beantragung großer Werbetafeln und die Aufstellung von Aufstellern
als so genannte Kundenstopper). Es ist daher wichtig die Kernstadt Olsberg zu schützen bzw. zu
gestalten, um hier ein homogenes Bild zwischen den Gebäuden und der Werbeanlage zu erhalten. Viele
Besucher Olsbergs und damit Kunden der Olsberger Geschäfte kommen nur wegen der durch die
historischen Gebäude geprägten Atmosphäre.
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Abgrenzung des Plangebiets
Abbildung: Abgrenzung Satzungsgebiet und dessen Teilbereiche
Quelle: Stadt Olsberg
Das Plangebiet liegt in der so genannten Kernstadt Olsberg und wird folgendermaßen begrenzt
(Beschreibung im Uhrzeigersinn). Im Westen durch die rückwärtigen Grundstücksbereiche entlang des
Kreisverkehrs L743 / K15. Nördliche Grenze: rückwärtige Grundstücke nördlich der Hauptstraße, weiter
die Grundstücke entlang Auf'm Ohl und die südliche Grenze der Bahnlinie Richtung Bigge.
Nordwestliche Grenze: Querung der Bahnlinie im Bereich Stadionstraße 9 weiter die rückwärtigen
Grundstücke der Schützen- und Sporthalle, weiter Querung der Ruhr und das Grundstück Unter'm
Hagen 1. Westliche Straßenseite Stadionring zurück bis über die Ruhr. Nördliche Grenze: Ruhr bis zum
Spielplatz am Ruhrufer, Richtung Süden entlang der westlichen Grenze der Wohnbebauung Ruhrufer
1 bis 9, Bigger Straße im Bereich nördlich des Rathauses, Straße Ruhrufer bis Stehestraße, rückwärtige
Grundstücksgrenzen Ruhrstraße 81 bis 4, westliche Grundstücksgrenzen Bahnhofstraße 1 bis 15,
Straße Sachsenecke bis hinter Hausnummer 11, südliche und westliche Grundstücksgrenzen des
ehemaligen Krankenhauses Sachsenecke 21, rückwärtige Grundstücksgrenzen Am Schwestern-heim
7 und 9, südliche Grundstücksgrenzen Bahnhofstraße 49 bis 75, rückwärtige Bereiche Bahnhof
Olsberg, die Bahnlinie vom Bahnhof Richtung Osten bis zur Briloner Straße (K15), Richtung Süden die
Briloner Straße und die Straße Seltkerpad. Im Osten: Richtung Südosten die nördlichen Grundstücke
entlang der Bahnhofstraße bis zur Kirche. Die Grundstücke im Bereich Bahnhofstraße (Hausnummern
10 und 12), Kirchstraße (Hausnummer 2) und Hüttenstraße 2 bis 4b. Die Kampstraße Richtung Süden
und im Bereich Kampstraße 4 über die Ruhr hinweg bis einschließlich Grundstück Mühlenufer 4A. Die
rückwärtigen Grundstücke östlich der Carlsauestraße bis Carlsauestraße 40-41. Im Süden: Richtung
Westen zur östlichen Grenze des Ausgleichsweihers der Stauanlage Olsberg, weiter die Ruhr Rich-tung
Norden. Westlich abknickend entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ruhrstraße
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9 bis 25, südlich entlang der östlichen Grundstücksgrenzen In der Ramecke bis einschließlich
Grundstück Hausnummer 12, Richtung Westen bis zur Bahnlinie, entlang der Bahnlinie bis zur
Hauptstraße. Weiter Richtung Westen entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen Hauptstraße 68
bis 104 und einschließlich der Grundstücke Schulstraße 7a und 7b, weiter die Schulstraße Richtung
Westen bis zur Kreuzung mit der Mittelstraße. Quer zu den Grundstücken Weststraße 3 bis 11,
gegenüberliegend zur Weststraße 4b, querend zur Norbachstraße, südlich Hausnummer 2, quer zur
Straße Prowinkel, südlich Hausnummer 1 und die rückwärtigen Grundstücksbereiche entlang des
Kreisverkehrs L743 / K15 (s.o. Anfang der Beschreibung).
Die Abgrenzung ist nicht parzellenscharf und kann der Satzungskarte „Kennzeichnung der
Satzungsflächen“ entnommen werden.
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Ziele der Gestaltungssatzung
Die Kernstadt Olsberg nimmt innerhalb des Stadtgebietes einen besonderen städtebaulichen Platz ein.
Insbesondere die Einzelhandels- und Dienstleistungslagen entlang der Hauptstraße in Bigge und
entlang der Ruhrstraße / Markt / Bahnhofstraße in Olsberg stellen für die örtliche Identifikation sowie für
den Tourismus und die Außendarstellung Olsbergs wichtige Bereiche dar.
Dabei weist die Kernstadt Olsberg nach wie vor einen hohen Anteil historischer Bausubstanz auf, die
gerade im Hinblick auf die Attraktivität des Ortskerns für den Tourismus von großer Bedeutung ist.
Traditionell ist in der gesamten Kernstadt der schwarz-weiß Charakter der Hausfassade das vorherrschende optische Element. Konstruktiv, tragendes und schwarz gestrichenes Fachwerk wird unterbrochen durch gemauerte und verputzte weiße Gefache. Etwa seit 100 Jahren wird das Fachwerkhaus
mehr und mehr durch das gemauerte Haus mit verputzter, weißer Fassade verdrängt. Der Farbton
„weiß“ für die Fassaden der Gebäude ist beibehalten worden.
Graue Dachlandschaften mit symmetrischen Dächern sind seit Jahrhunderten das prägende, traditionelle Gestaltungselement. Neben Wohngebäuden mit einem steilen, grauen Satteldach sind vereinzelt
auch Gebäude mit einem Krüppelwalmdach vorzufinden.
Diese für Olsberg grundlegenden Gestaltungselemente haben sich auch in überwiegend gewerblich
bzw. durch Einzelhandel geprägten Stadträumen durchgesetzt.
Die Sicherung der historischen Bausubstanz und Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit sowie die
Beibehaltung der o.g. prägenden Gestaltelemente sind ein wesentliches Ziel zur Wahrung der Identität
und Attraktivität der Kernstadt Olsbergs.
Anlagen der Außenwerbung nehmen im gestalterischen Gefüge des Stadtbildes eine bedeutende
Stellung ein. Sie können das Bild der Stadt negativ prägen und die aus der Historie abgeleiteten
Gestaltelemente überformen. Insbesondere trifft dies in Bereichen mit einem Nebeneinander von
Wohnen, Einzelhandel und Dienstleistung zu. Hier kann derzeit festgestellt werden, dass die Anordnung und Gestaltung der Werbeanlagen zum großen Teil Rücksicht auf die gestalterischen Anforderungen nehmen. Allerdings ist auch eine deutliche Zunahme von Werbeanlagen insgesamt festzustellen und das Bestreben zur Errichtung selbständiger, z.T. großflächiger Werbeanlagen. Eine solche
Entwicklung führt dazu, dass der öffentliche Stadtraum ein ungeordnetes und unübersichtliches Bild
erhält.
Die Stadt hat sich zum Ziel gesetzt, die Kernstadt Olsberg attraktiver zu gestalten und damit auch für
Handel, Dienstleistung und Tourismus zu stärken. Die Werbeanlagensatzung soll dazu dienen, das
charakteristische Stadtbild zu wahren, das Stadtbild insgesamt zu verbessern sowie in Gestaltungsfragen zugunsten der Chancengleichheit der Handelseinrichtungen untereinander für alle nachvollziehbare Rahmenbedingungen zu schaffen. An Werbeanlagen werden daher besondere Anforderungen
gestellt.
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Historische Entwicklung
Die heutige Kernstadt Olsberg hat sich aus den beiden Dörfern Bigge und Olsberg entwickelt, deren
Siedlungsräume im Laufe ihrer städtebaulichen Entwicklung zusammengewachsen sind. Hierbei hat
sich die Entwicklung entlang der historischen, regionalen Verbindungsstraßen vollzogen. Dies waren
und sind auch heute noch aus Richtung Westen die Hauptstraße in Bigge, weiterführend Richtung Osten
bis Olsberg die Ruhrstraße bis zur Straße Markt. Abknickend Richtung Süden geht die Straße Markt
weiter in die Carlsauestraße über; abknickend Richtung Norden in die Bahnhofstraße.
Diese Struktur ist aus der folgenden Abbildung „Uraufnahme 1836 bis 1850“ abzulesen.
Quelle: © Geobasis NRW 2014
Aus der folgenden „Neuaufnahme 1891-1912“ ist die weitere städtebauliche Entwicklung zu ersehen.
Im Norden wird die Entwicklung insbesondere durch den Bahnhof Olsberg geprägt. Die Bahnhofstraße
knickt nunmehr von der ursprünglich nördlichen Route in Richtung Westen ab und verläuft unmittelbar
südlich des Bahnhofs. Von hier aus wurde die heutige Stadionstraße Richtung Westen und
anschließend Richtung Süden geführt, wo sie wieder auf die Hauptstraße in Bigge trifft. Die
Siedlungsentwicklung in diesem Zeitraum vollzieht sich hauptsächlich durch Erweiterung der
historischen Dorfgebiete Bigge und Olsberg, entlang der neuen Straße entstehen erste Gebäude.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 4
Folgende Abbildung: „Neuaufnahme 1891-1912“
© Geobasis NRW 2014
In der weiteren Folge wird die städtebauliche Entwicklung durch die Anlage der Bahnstrecke in Brilon
geprägt. Es entsteht der heutige Bahnhof östlich von Bigge, unmittelbar nördlich der Hauptstraße. Die
Siedlungsentwicklung erfolgt insbesondere in Olsberg durch Erweiterungen der Siedlungsflächen
nördlich und östlich des bis dahin bestehenden Dorfes.
Folgende Abbildung: „TK25 1936-1945“
© Geobasis NRW 2014
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Insgesamt besteht die städtebauliche Struktur bis dahin aus einer kleinteiligen Bebauung. Dabei sind
die beiden „Straßendörfer“, also die Ansiedlung von verschiedenen zentralen Nutzungen entlang der
o.g. Verbindungsstraßen und eine etwas auseinander gezogene Siedlungsfläche beidseitig der Straße
im Vordergrund. An den Verbindungsstraßen sind somit neben dem Wohnen sonstige Nutzungen angesiedelt. Diese sind insbesondere die Kirchen und kirchliche Einrichtungen sowie Handel,
Gastronomie und Dienstleistungen. Prägend für das Stadtbild sind weiterhin Fachwerkhäuser.
Städtebauliche ist die kleinteilige dörfliche Struktur mit den an dieser Haupterschließung angesiedelten
Nutzungen heute noch in den beiden Kernbereichen Bigge und Olsberg ablesbar.
In der jüngeren Vergangenheit hat sich eine weitere, sehr dynamische Stadtentwicklung vollzogen.
Hierbei steht das Wachstum in die Fläche im Vordergrund.
Im zentralen Gebiet der Kernstadt Olsberg ist eine neue Mitte mit großmaßstäblichen Gebäuden und
Einrichtungen entstanden. Zwischen dem Bahnhof Olsberg bzw. der Bahnstrecke und der Ruhr sind
das ein großer Gewerbebetrieb, der Schulbereich mit Berufskolleg, Real-, Haupt- und Grundschule, das
ehemalige Krankenhaus, ein Hotel, das Aqua Olsberg mit Therme sowie ein Sportplatz.
Zwischen Ruhr und Bahnhof Bigge bzw. der Bahnstrecke im Westen und zwischen Ruhr und
Ruhrstraße im Osten sind dies die Schützenhalle, eine Sporthalle, Gewerbebetriebe,
Einzelhandelsmärkte, das Rathaus und großmaßstäbliche Wohngebäude sowie die Konzerthalle.
Entlang der Hauptstraße, südlich des Bigger Bahnhofs sind moderne, lang gestreckte Gebäude ab den
1970er Jahren entstanden mit Handel und Dienstleistungen in den Erdgeschossen und Wohnungen in
den Obergeschossen.
Südlich der Ruhrstraße schließt unmittelbar an der Ruhrstraße beginnend das Gewerbegebiet beidseitig
der Straße „In der Ramecke“ an.
Ist der Bereich Ruhrstraße und Markt wiederum kleinteilig geprägt, stellt die Carlsauestraße eher eine
Ausfallstraße dar. Die Baudichte verringert sich, die Gebäude rücken von Straße ab. Es finden sich
einzelne gewerbliche Nutzungen, wie ein Einzelhandelsmarkt, ein Autohaus und ein Hotel. Gebäude
sind von ihrer Größe und Erscheinung unterschiedlich strukturiert.
Innerhalb des Plangebiets liegen somit verschiedene Bereiche, die sich in ihrer städtebaulichen
Struktur, in den Nutzungen und ihrem Erscheinungsbild z.T. deutlich unterscheiden. Daher werden die
Regelungen der Werbesatzung auf einzelnen Teilbereiche bezogen. Für in ihrem Erscheinungsbild und
ihren Nutzungen unterschiedliche Teilbereiche können sich dennoch die gleichen Regelungsan-sätze
zur Gestaltung von Werbeanlagen ergeben.
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Teilbereiche des Satzungsgebietes
Bereich 1 „Alt-Bigge“
Abbildung: „Alt-Bigge“
„Alt-Bigge“ umfasst im westlichen Plangebiet einen
Bereich beidseitig der Hauptstraße zwischen den
Hausnummern 19 und 24 (einschließlich) im Westen
und der Kolpingstraße im Osten. Der Bereich ist in der
Satzungskarte farblich dunkler und mit der Nummer 1
gekennzeichnet.
Quelle: Stadt Olsberg
Nutzungen:
Entlang der Hauptstraße liegen Einkaufsläden (z.B. Mode Cruse) und Dienstleistungs- (Apotheke,
Volksbank, Sparkasse), Hotel- und Gastronomiebetriebe (z.B. Hotel Schettel, Hotel Bigger Hof) sowie
die katholische Kirche „St. Martin“. Diese Nutzungen liegen in der Lage unmittelbar entlang der Hauptstraße verstreut, bilden dennoch eine gewisse Konzentration der Handels- und Dienstleistungsnutzungen sowie der Kirche aus. Darüber hinaus ist der Bereich durch Wohngebäude geprägt.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 6
In den Obergeschossen der Gebäude mit Geschäftsnutzungen befinden sich Wohnungen. Aufgrund
der kleinteiligen Gebäudestruktur weist der überwiegende Teil der Geschäfte nur geringe Größen auf.
In den rückwärtigen Bereichen der Haupstraße sind vereinzelte der genannten Betriebe sowie sonstige
Gewerbebetriebe (z.B. Maiworm Großküchentechnik) zu finden. Diese vereinzelten Gewerbebetriebe
sind als Fremdkörper zu bewerten, da hier das Wohnen überwiegt. Insgesamt kann nicht von einem
Mischgebiet ausgegangen werden.
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Es handelt sich weit überwiegend um historischen Gebäudebestand mit typischen Fachwerkhäusern.
Die Bausubstanz ist in weiten Teilen in gutem Zustand und entspricht in ihrer Gestaltung dem
regionaltypischen Charakter mit weißen Putz / schwarz-weißen Fachwerkfassaden und grauen
Dächern.
Einzelne Gebäude sind jüngeren Datums. Diese passen sich durch Dachform, Dach- und
Fassadenfarbe sowie Höhe in das Ortsbild ein.
Insgesamt ist die historische Stadtstruktur stadtgestalterisch besonders schützenswert.
Vorhandene Werbeanlagen:
Werbeanlagen befinden sich am Ort der Leistung. Hierbei ist die überwiegende Zahl der Werbeanlagen
direkt am Gebäude angebracht. Ausnahmen hiervon bilden regelmäßig die Hotelbetriebe, die auch
Hinweisschilder an Zufahrten oder den Stellplätzen errichtet haben. Einzelne Hinweisschilder stehen
auf Fremdgrundstücken, wenn der Betrieb nicht unmittelbar an der Hauptstraße liegt (Firma Maiworm).
Schilder sind an der Fassade bis unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht.
Einzelne Fahnenmasten sind auf den Hotelgrundstücken errichtet.
Schriften sind überwiegend horizontal ausgerichtet.
Eigenständige großflächige Werbetafeln sind nicht errichtet.
Bereich 1 „Alt-Olsberg“
Abbildung: „Alt-Olsberg“
Der Bereich „Alt-Olsberg“ liegt im östlichen
Satzungsgebiet und ist in der Satzungskarte farblich
dunkler und mit der Nummer 1 gekennzeichnet.
Er umfasst die Bebauung beidseitig der Ruhrstraße ab
Hausnummer 16 (einschließlich), den gesamten
Kreuzungsbereich
Ruhrstraße,
Straße
Markt,
Bahnhofstraße, südlich hiervon den Anfang der
Carlsauestraße einschließlich Hausnummer 12 sowie
die Marktstraße mit den angrenzenden Straßen Rutsche
und Mühlenufer.
Weiter Richtung Norden umfasst der Bereich die
Bebauung beidseitig der Bahnhofstraße bis zur
Kreuzung Bahnhofstraße / Sachsenecke / Hüttenstraße.
Im nördlichen Abschnitt umfasst der Bereich die
Bebauung an der Kirchstraße und Hüttenstraße, die
Bebauung entlang der Straße Sachsenecke (südliche
Sachsenecke beidseitig bis einschließlich Hausnummer
3 und östliche Bebauung der Sachsenecke bis zum so
genannten Mariengässchen, nördlich Hausnummer 14).
Quelle: Stadt Olsberg
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Nutzungen:
Entlang der Ruhrstraße, der Straße Markt (südlicher Beginn des zentralen Bereichs), der
Bahnhofstraße, untere Sachsenecke und untere Hüttenstraße entwickelt sich das Zentrum Olsberg mit
einem großen Besatz an Wohn- und Geschäftshäusern, Dienstleistungen (Apotheke, Bank, Ärzte),
Hotels und Gastronomie. Es handelt sich im Ortskern Olsberg um eine kleinteilige Struktur, so dass sich
der nahversorgungsrelevante Einzelhandel (mit Ausnahme von Bäckereien/Konditoreien und
Metzgerei) nahezu vollständig aus dem Ortskern zurückgezogen hat, da in der kleinteiligen Bebauungsstruktur die heute in diesem Handelssegment nachgefragten Geschäftsgrößen nicht realisiert
werden können.
Im Bereich Mühlenufer, Rutsche und Markt befinden sich neben Wohngebäuden u.a. Hotels,
Pensionen, Wellnessangebote und einzelne Geschäfte.
Der Zentrumsbereich ist insbesondere durch Geschäftsnutzungen (Wohnungen in den Obergeschossen) und Hotel / Gastronomie geprägt. Sonstige Gewerbebetriebe sind nur vereinzelt vorhanden. Diese
sind als Fremdkörper zu bewerten. Insgesamt kann von einem Kerngebiet ausgegangen werden.
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Der Bereich „Alt-Olsberg“ ist insgesamt durch den historischen Gebäudebestand mit typischen
Fachwerkhäusern geprägt, wobei diese sich südlich der Straße Markt und im nördlichen Bereich um die
Kirche „St. Nikolaus“ und die Sachsenecke konzentrieren. Die Sachsenecke bildet mit der historischen
Bebauung im Umfeld der Nikolauskirche den historischen Kern Olsbergs. Die Bausubstanz ist in weiten
Teilen des Ortskerns in gutem Zustand und entspricht in ihrer Gestaltung dem regionaltypischen
Charakter mit weißen Putz / schwarz-weißen Fachwerkfassaden und grauen Dächern. Festzustellen ist
im Bereich Sachsenecke ein erheblicher Sanierungsstau der Altbausub-stanz, der einhergeht mit
geringwertigen Nutzungen und einer zunehmenden Zahl an Leerständen.
Dazwischen ist der Zentrumsbereich entlang der Bahnhofstraße durch Gebäude der 1970er / 1980er
Jahre geprägt. Diese passen sich durch Dachform, Dach- und Fassadenfarbe und Höhe in das Ortsbild
ein.
Insgesamt ist die historische Stadtstruktur stadtgestalterisch besonders schützenswert.
Vorhandene Werbeanlagen:
Werbeanlagen befinden sich am Ort der Leistung. Hierbei ist die überwiegende Zahl der Werbeanlagen
direkt am Gebäude angebracht. Ausnahmen hiervon bilden regelmäßig die Hotelbetriebe, die auch
Hinweisschilder errichtet haben.
Schilder an der Fassade sind bis unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht.
Einzelne Fahnenmasten sind auf den Hotel- und Gastronomiegrundstücken errichtet.
Schriften sind überwiegend horizontal ausgerichtet.
Eigenständige großflächige Werbetafeln sind nicht angebracht.
Bereich 2 „Neue Mitte“ und Einzelhandelsstandort Carlsauestraße
Zwei Teilbereiche liegen innerhalb der so genannten „Neuen Mitte“ jeweils unmittelbar nordwestlich und
nordöstlich des Olsberger Rathauses und umfassen die Grundstücke beidseitig der Straße Ruhrufer
von der Einmündung Stadionstraße im Westen bis zur Einmündung Fruges Straße inklusive des
Sportplatzes. Weiter umfasst der Bereich die Grundstücke eines Einzelhandelsmarktes zwischen der
Stehestraße, Josef-Rüther-Straße und der Straße Ruhrufer (Hausnummern Ruhrufer 16, 18 und 20).
Ein weiterer, südlicher Teilbereich (Einzelhandelsstandort Carlsauestraße) liegt westlich der
Carlsauestraße und umfasst die Hausnummern 14a, 16, 24, 24a und 24b.
Die Bereiche sind in der Satzungskarte farblich mittel hell und mit der Nummer 2 gekennzeichnet.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 8
Abbildung: „Neue Mitte“ (links) und Einzelhandelsstandort Carlsauestraße (rechts)
Quelle: Stadt Olsberg
Nutzungen:
Der Standort „Neue Mitte“ ist durch den Sportplatz, durch bestehende, zumeist großflächige Einzelhandelsmärkte und durch große, vorgelagerte Stellplatzanlagen geprägt. Nördlich der Straße Ruhrufer
befinden sich neben Marktgebäuden auch Gebäude mit sonstigen Gewerbe- und Büronutzungen.
Der Einzelhandelsstandort Carlsauestraße ist durch einen Einzelhandelsmarkt mit vorgelagerter
Stellplatzanlage und durch Gewerbebetriebe geprägt.
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Nördlich der Straße Ruhrufer stehen Gewerbegebäude unterschiedlicher Struktur, Größe und Erscheinung. Es handelt sich zum Teil um mehrgeschossige Gebäude mit Satteldächern, in denen im
Erdgeschoss auch kleinere Ladenlokale untergebracht sind. Diese Gebäude passen sich durch
Dachform, Dach- und Fassadenfarbe und Höhe in das Ortsbild ein. Daneben befinden sich hier
Gewerbebetriebe bzw. Einzelhandelsmärkte mit größeren, eingeschossigen Hallen. Es besteht keine
einheitliche Gestaltung.
Geprägt wird der Bereich in der „Neuen Mitte“ durch großflächige Einzelhandelsmärkte mit
vorgelagerten Stellplätzen. Die Märkte sind nicht einheitlich gestaltet. Die Fassaden sind allerdings in
hellen Farben, die Dächer bzw. Attika in grau, z.T. silber gehalten. Lediglich Teile der Fassaden oder
größere Fassadenelemente sind bei einigen Märkten in der Firmenfarbe (hier rot) ausgeführt.
Der Teilbereich westlich der Carlsauestraße ist durch das große Marktgebäude geprägt. Die
hinterliegenden Gewerbebetriebe sind von der Carlsauestraße abgesetzt und von dort nicht mehr
deutlich wahrnehmbar.
Vorhandene Werbeanlagen:
In den Teilbereichen finden sich eine Anzahl verschiedener Werbeanlagen. Es handelt sich um
Aufbauten auf der Attika (NETTO-Markt), um einzeln stehende Schilder an den Zufahrten bzw. am
Eingangsbereich, um Schriftzüge bzw. Schilder an der Attika bzw. Außenfassade (auch als
Firmensymbol), um Werbepylone und um Fahnen. Hierbei handelt es sich um Eigenwerbung.
Produktwerbung auf z.T. großen, an der Fassade angebrachten Werbetafeln bestehen an einem Markt
(HIT).
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 9
Bereich 2 Gewerblicher Standort In der Ramecke
Abbildung: Gewerblicher Standort In der Ramecke
Der Bereich „Inder Ramecke“ umfasst die Grundstücke
Ruhrstraße Hausnummer 110 bis 122 (südliche
Straßenseite) und die Grundstücke beidseitig der von der
Ruhrstraße nach Süden führenden Straße In der
Ramecke. Er ist in der Satzungskarte farblich mittel hell
und mit der Nummer 2 gekennzeichnet.
Quelle: Stadt Olsberg
Nutzungen:
Einzelne Gebäude mit Wohnnutzung sind vorhanden, es herrschen z.T. größere Gewerbegebäude vor.
An der Ruhrstraße liegt u.a. eine Tankstelle, ein Baumarkt mit vorgelagerten Stellplätzen und ein Wohnund Bürogebäude. An der Straße In der Ramecke sind verschiedene Gewerbebetriebe ansässig, u.a.
ein Metall verarbeitendes Unternehmen, ein Autohaus, ein Baustoffhandel sowie ein Großhandel für
Sanitär und Heizung.
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Das städtebauliche Erscheinungsbild macht einen uneinheitlichen Eindruck. Die Gestaltung der
Gebäude richtet sich nach deren Zweckmäßigkeit. In Erscheinung tritt insbesondere der Bereich an der
Ruhrstraße, da die Ruhrstraße die Zentrenbereiche Bigge und Olsberg verbindet. Die Flächen an der
Ruhrstraße sind geprägt durch große versiegelte und geschotterte (Stellplatz-) Flächen und die
Zaunanlage des Baumarktes. Gebäude stehen etwas von der Straße zurück versetzt.
Vorhandene Werbeanlagen:
In dem Gewerbegebiet finden sich eine Anzahl verschiedener Werbeanlagen an den Gebäuden, an den
Zäunen, als Fahnen oder Schilder. Hierbei handelt es sich um Eigen- und untergeordnet um
Fremdwerbung. Ein Firmenname ist großflächig auf die Fassade geschrieben.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 10
Bereich 3 „Sonstige Bereiche mit Wohn- und Mischbebauung in der Kernstadt“
Abbildung: „Bigge – östlicher Bereich“
Der Bereich umfasst die Bebauung beidseitig der
Hauptstraße in Bigge (nördliche Straßenseite von
Hausnummer 63 bis 87, südliche Straßenseite von
Hausnummer 68 bis 100) und Ruhrstraße (nördliche
Straßenseite von Hausnummer 18 bis 30, südliche
Straßenseite von Hausnummer 17 bis 25). Darüber
hinaus die Grundstücke westlich entlang der Stadionstraße zwischen Hauptstraße und Paul-OventropStraße (einschließlich Paul-Oventrop-Straße Nummer
1).
Ergänzt wird der Bereich durch die Grundstücke
zwischen Josef-Rüther-Straße (Hausnummern 1 bis 7)
und der Ruhrstraße einschließlich der Eckgrundstücke
Stehestraße 22.
Der Bereich ist in der Satzungskarte farblich mittel hell
und mit der Nummer 3 gekennzeichnet.
Quelle: Stadt Olsberg
Nutzungen:
Im westlichen Abschnitt liegen Wohnhäuser und Wohn- und Geschäftshäuser mit Gastronomie,
Dienstleistung und Handel, die Sport- und die Schützenhalle Bigge. Die Gebäudekörper der Sporthalle,
der Schützenhalle und des Altenheims sind weit größer als die übrige, kleinteilige Bebauung.
Entlang der nördlichen Straßenseite der Hauptstraße und Ruhrstraße stehen Wohn- und Geschäftshäuser. Der Bereich ist einheitlich strukturiert mit Geschäftsräumen im Erdgeschoss und überwiegend
Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die eingeschossigen Anbauten werden geschäftlich genutzt.
Die Nutzungen reichen über Gastronomie, Handel und Dienstleistungen. Auf den Grundstücken sind
Stellplatzflächen vorhanden. Hinter den Grundstücken Hauptstraße verläuft eine schmale Erschliessungsstraße parallel zu den Bahngleisen.
Entlang der südlichen Straßenseite stehen Wohnhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser und selbständige
Gebäude mit Handels-, Gastronomie- und sonstigen Nutzungen auf.
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Die Gebäude in den westlichen und östlichen Abschnitten wurden größten Teils nach 1945 errichtet,
passen sich durch Dachform, Dach- und Fassadenfarbe und Höhe im Wesentlichen in das Ortsbild ein.
Einzelne Fachwerkhäuser sind vorhanden.
Die nördliche Bebauung an der Hauptstraße ist einheitlich gestaltet. Es handelt sich um langgezogene
Gebäude mit z.T. größeren Stellplatzflächen vor und zwischen den Gebäuden. Die dreigeschossigen
Gebäude wirken massiv und überragen die gegenüberliegende Bebauung. Sie sind teilweise mit
großen, eingeschossigen Anbauten ergänzt. Die Bebauung stammt aus der Zeit ab Mitte der 1990er
Jahrer mit zeitgemäßer Architektur. Als angedeutete Dächer bei den Anbauten und Vordächern sind
Zinkelemente verwendet.
Bei der südlichen und östlichen Bebauung handelt es sich um Gebäude unterschiedlicher Ausprägung
als Einzelhäuser. Es sind unterschiedliche Gebäudetypen, z.B. auch einzelne Fachwerkhäuser,
vorhanden. Insgesamt passen sie sich diese durch Dachform, Dach- und Fassadenfarbe und Höhe in
das Ortsbild ein. Die eingeschossige Bebauung fällt in ihrer Gestaltung teilweise deutlich zurück.
Vorhandene Werbeanlagen:
Werbeanlagen befinden sich am Ort der Leistung. Hierbei ist die überwiegende Zahl der Werbeanlagen
direkt am Gebäude angebracht. Darüber hinaus bestehen am nördlichen Straßenrand im öffentlichen
Straßenraum einheitlich gestaltetet Werbeanlagen, die die Firmenschilder der dort ansässigen
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 11
Geschäfte und Unternehmen aufnehmen. Schilder sind auch am südlichen Straßenrand vorhanden,
hier allerdings individuell gestaltet.
Schilder sind an der Fassade bis unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht.
Eigenständige großflächige Werbetafeln sind nicht vorhanden.
Bereiche 3 nördlich „Alt-Olsberg“, südlich „Alt-Olsberg“ und westlich „Alt-Bigge“
Abgrenzung und Nutzung:
Es handelt sich um drei räumlich getrennte Teilbereiche, die in der Satzungskarte farblich hell und mit
der Nummer 3 gekennzeichnet sind.
Teilbereich nördlich Alt-Olsberg: Der Teilbereich nördlich „Alt-Olsberg“ umfasst die nördlichen Abschnitte beidseitig der Bahnhofstraße, beidseitig der Straße Sachsenecke, beidseitig der Briloner Straße
und westlich der Straße Seltkerpad.
Ab der Kirche „St. Nikolaus“ verringern sich Richtung Norden die Geschäftsnutzungen sehr deutlich. Ab
dem Kreuzungsbereich „Bahnhofstraße/Drönker Weg“, in den rückwärtigen Bereichen der
Bahnhofstraße, überwiegen Wohngebäude. Die obere Sachsenecke umfasst Wohngebäude und die
aufgegebenen Gebäude des ehemaligen Krankenhauses Olsberg mit einer großflächigen
Stellplatzanlage. Darüber hinaus befindet sich in dem Bereich der Olsberger Bahnhof.
Teilbereich südlich „Alt-Olsberg“: Der Bereich umfasst die Grundstücke östlich und teilweise auch
westlich der Carlsauestraße.
Es überwiegen Wohngebäude, ein Hotel und kleine Gewerbebetriebe sind vorhanden.
Teilbereich westlich „Alt-Bigge“: Der Bereich umfasst das westliche Plangebiet beidseitig der
Hauptstraße zwischen dem Kreisverkehr im Westen (L743, K15, Steinkleff, Norbachstraße) und bis zur
Hausnummern 19 und 24 im Osten.
Es überwiegen Wohngebäude. Kleine Gewerbebetriebe sind vorhanden.
Insgesamt überwiegt in den drei Teilbereichen deutlich die Wohnnutzung. Insgesamt kann nicht von
Mischgebieten ausgegangen werden.
Abbildung: nördlich „Alt-Olsberg“ (links), südlich „Alt-Olsberg“ (Mitte) und westlich „Alt-Bigge“ (rechts)
Quelle: Stadt Olsberg
Städtebauliches Erscheinungsbild:
Es handelt sich zu einem großen Teil um historischen Gebäudebestand mit typischen Fachwerkhäusern. Die Bausubstanz ist in überwiegenden Teilen in gutem Zustand und entspricht in ihrer
Gestaltung dem regionaltypischen Charakter mit weißen Putz / schwarz-weißen Fachwerkfassaden und
grauen Dächern. Die jüngeren Gebäude passen sich durch Dachform, Dach- und Fassadenfarbe sowie
Höhe in das Ortsbild ein. Das Erscheinungsbild in den Bereichen ist insgesamt als gut zu bezeichnen.
Vorhandene Werbeanlagen:
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 12
Werbeanlagen sind hier nicht vorhanden. In einzelnen Fällen sind Firmenschilder an die Fassade
angebracht.
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Begründung der Gestaltungsfestsetzungen
Definition von Werbeanlagen
Mit der Aufstellung der Satzung bedürfen Werbeanlagen, auch solche, die nach den baurechtlichen
Bestimmungen weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind, im Geltungsbereich dieser Satzung
einer Baugenehmigung. Diese Vorschrift ist notwendig, da z.B. Werbeanlagen mit einer Größe von
maximal 1 m² (genehmigungsfrei nach Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) wegen der
zumeist kleinmaßstäblichen Bebauung im Bereich der historischen Zentren bei entsprechender
Gestaltung durchaus zu nachhaltigen Störungen der stadtgestalterischen Qualitäten von Straßen- und
Platzräumen führen können.
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Die Stadtgestalt der Kernstadt Olsberg wird bestimmt durch die vorhandene Baustruktur und hat
entscheidenden Anteil am werbewirksamen Image Olsbergs. Deshalb muss sich Werbung gemäß § 4
nach Umfang, Anordnung und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und darf nicht zum gestalterisch
bestimmenden Element des Erscheinungsbildes der Kernstadt Olsberg werden. Die Vorschriften dieser
Satzung gelten auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Warenund Firmenzeichen.
Diese Bestimmung ist notwendig, da Werbung dem individuellen Charakter des Olsberger Stadtbildes
widersprechen kann. Hierbei ist zwischen dem Interesse an stadtbildgerechten Werbeanlagen und dem
privaten Interesse an der Beibehaltung von Zeichen und Symbolen abzuwägen, die für bestimmte
Waren und Firmen typisch sind. Bei dieser Abwägung muss das Gesamterscheinungsbild der Kernstadt
Olsberg im Vordergrund stehen, da die Stadtbildgestaltung nur dann wirkungsvoll ist, wenn sie alle
Bereiche einbezieht.
Werbeanlagen sollen sich auf Eingenwerbung der ansässigen Geschäfte und Betriebe beschränken.
Fremdwerbung führt zur Überfrachtung des Erscheinungsbildes im öffentlichen Straßenraums.
Gleichzeitig nimmt die Werbewirkung der Anlagen zur Herausstellung der einzelnen Fachbetriebe und
des vielfältigen Einzelhandels- und Geschäftsangebots in der Kernstadt nach. Die Beschränkung der
Werbeanlagen zum Zweck der Eigenwerbung erfolgt somit zugunsten der Chancengleichheit der
Handelseinrichtungen untereinander und um für alle Betriebe nachvollziehbare Rahmenbedingungen
zu schaffen.
Ausnahmsweise ist Fremdwerbung, zeitlich begrenzt, in Schaufenstern zulässig, wenn Ladenlokale leer
stehen. Diese Fremdwerbung darf sich ausschließlich auf in Olsberg ansässige Betriebe beziehen. Ziel
der Festsetzung ist es, den Wechsel zwischen den Ladennutzungen zu nutzen bzw. durch die Werbung
auf die Immobilie aufmerksam zu machen. Leer stehende Ladenlokale können gestalterisch deutlich
negativ das Straßenbild beeinflussen. Eine zeitliche Beschränkung wurde festgesetzt, um nicht aus leer
stehenden Ladenlokalen letztendlich eine Werbeanlage zu machen und somit den Anreiz zur
Wiedernutzung hoch zu halten.
Gestaltung von Werbeanlagen
Eine ausgewogene Fassadenproportionierung bestimmt weitgehend das Erscheinungsbild der
Straßenräume des Satzungsgebietes. Deshalb ist es sinnvoll, eine Begrenzung der Schrifthöhe
einzuführen, um eine der Kernstadtsituation angemessene Proportionierung von Werbeanlagen im
Bezug auf die Höhenentwicklung des Gebäudebestandes zu gewährleisten. In den Bereichen erfüllt die
Höhe der Schriften, Zeichen und Symbole von 0,5 m bzw. 1,0 m alle nötigen Werbeaufgaben.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 13
Die Ausrichtung der Schriften und Symbole entspricht der traditionellen Form und passt sich dem
kleinteiligen, weitgehend historisch geprägten Stadtbild sehr viel besser an, als vertikal ausgerichtete
Zeichen und Schriften. Die Bestimmung soll eine Unterordnung der Werbung im Bezug auf die
Bausubstanz gewährleisten.
Abbildung: Schrift
eigene Darstellung
Schaufenster dienen traditionell der Präsentation von Waren und Dienstleistungen und werden als
bauliche Teile des Gebäudes im Straßenraum wahrgenommen. Das übermäßige Überkleben von
Schaufenstern kommt der Anbringung sehr großer, separater Werbeanalgen gleich und verändert den
baulichen Charakter eines Gebäudes vollständig. Durch die Beschränkung soll eine Störung des
Gesamterscheinungsbildes der Fassaden unterbunden werden.
Laufende Leuchtwerbung, Wechsellicht, Buntlicht, Blinklicht oder Reflexbeleuchtung ziehen durch die
bewegten Bilder/Sequenzen regelmäßig den Blick des Betrachters auf sich und dominieren damit
deutlich gegenüber den übrigen Werbeanalgen oder Warenauslagen in Schaufenstern. Diese Wirkung
wird während der Nachtstunden optisch noch verstärkt. Sie stellen daher eine besonders auffällige Art
der Werbung dar, deren Störung des Gesamterscheinungsbildes der Fassaden verursachen. Gleiches
gilt analog für akustische oder akustisch unterstützte Werbeanlagen.
Lage von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig um eine gestalterisch ungewollte Häufung von
Werbeanlagen zu vermeiden. Desgleichen ermöglicht diese Bestimmung dem Passanten eine gute
Orientierung und Zuordnung zu den werbenden Geschäften und Dienstleistungsbetrieben. Schließlich
wird durch das Verhindern von Werbeanlagen, die nicht am Ort der Leistung aufgestellt sind, für eine
ausgewogene Chancengleichheit der Anbieter Sorge getragen.
Durch die von der Stadt Olsberg angebotene Aufstellung von Werbesammelanlagen und Stadtinformationssystemen im Straßenraum ist eine stadtgestalterisch verträgliche Alternative gegeben. Die
Anzahl dieser Anlagen ist begrenzt und sie werden durch die Verwaltung als Vertragsgeber auch in ihrer
Form geregelt.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 14
Aus der traditionellen Entwicklung von Werbeanlagen, deren unterschiedlich intensiver Beeinflussung
des Straßenraumes und der Kleinmaßstäblichkeit der historischen Bausubstanz heraus ist es
notwendig, eine Staffelung der Länge der Werbeanlagen in Bezug auf die Breite der betroffenen
Gebäudefassaden einzuführen. Die Lage der Werbeanlage am Gebäude entspricht der historisch
gewachsenen Struktur der Kernstadt. Durch die Regelung wird eine Unterordnung der Werbung im
Bezug auf die Bausubstanz gewährleistet. Dies gilt auch für Werbeausleger.
Abbildungen: Werbeanlage - Fassade
max. 0,5m² je
Seite
eigene Darstellung
Größe von Werbeanlagen
Die Größe einzelner Werbeanlagen und die gemeinsame Größe der Werbeanlagen eines Geschäfts
bzw. Betriebs stehen im Verhältnis zur Gebäudegröße. Mit dieser Festsetzung wird unmittelbar auf die
Baustrukturen der Bereiche Rücksicht genommen. In den besonders zu schützenden historischen
Kernen wird hierdurch das Erscheinungsbild der kleinteiligen Gebäudestruktur geschützt. Gleichzeitig
besteht ein ausreichender Spielraum für Werbeanlagen in den gewerblich orientierten Stadtbereichen.
Abbildung: Werbeanlage - Größe
eigene Darstellung
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 15
Dauerhafte, großformatige Schilder und Plakatwerbung, Werbepylone und Säulen stehen durch ihre
Dimensionierung generell im Widerspruch zu den meist kleinmaßstäblichen Baukörpern der Kernstadt
Olsberg. Um Gestaltungsproblemen vorzubeugen, ist diese Werbeform auszuschließen. Ausnahmen
hiervon bilden die gewerblichen bzw. durch Einzelhandelsmärkte besetzten Bereiche. Durch die
bauliche Gestaltung und Dimensionierung der Gebäude in diesen Bereichen können deutlich größere
Werbeanlagen zugelassen werden, ohne dass diese das Gebiet gestalterisch dominieren. Darüber
hinaus liegen Gebäude oftmals stark zurückgesetzt von der öffentlichen Straße, so dass eine
Werbeanlage am Gebäude ihre Zielsetzung nicht erreichen kann.
Abbildung: Werbeanlage - Breite, Höhe
eigene Darstellung
Abweichungen
Für Werbeanlagen, die ein harmonisches Einfügen in die vorhandenen Gestaltqualitäten der Kernstadt
Olsberg gewährleisten aber aufgrund von konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude
oder des Außenraums den Festsetzungen widersprechen, können Abweichungen von den Regelungen
dieser Satzung erfolgen. Gleiches gilt, wenn die Einhaltung der Vorschriften zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Nachbarliche und öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung der Satzung
muss gewahrt bleiben.
Mit dieser Festsetzung soll der erforderliche Spielraum zur Abweichung von einzelnen oder mehreren
Festsetzungen im begründeten Einzelfall gegeben werden.
Begründung zur Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen („Werbeanlagensatzung“) der Stadt Olsberg, Seite 16
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