Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht, Prof. Dr. Joachim Hennrichs Sachverhalt für Hausarbeit Examinatorium I. Ausgangsfall A, der alleine die familiäre "West-Sauna" betreibt, hat sich vorgenommen, seine mittlerweile recht heruntergekommene Saunalandschaft zu modernisieren. Daher entschließt er sich Anfang September 2004 bei der im Handelsregister eingetragenen "Schwitzen ist gesund OHG" (S-OHG), welche finnische Saunen und türkische Dampfbäder herstellt und verkauft, zwei Saunen zu kaufen. Aus dem Katalog der S-OHG bestellt er zwei mittelgroße finnische Standard-Saunen des Typs A im Wert von jeweils 7.000 Euro, die am 20. September 2004 ausgeliefert werden sollen. Nachdem der 20. September ohne eine Lieferung der Saunen verstrichen ist, setzt A der S-OHG zur Lieferung eine Frist von drei weiteren Wochen. Gesellschafter der S-OHG sind B und C, die sich neben der Geschäftsführung auch um die Auslieferungen der Saunen kümmern. Sie nehmen grundsätzlich die Endkontrolle vor, die regelmäßig vor der Auslieferung einer Sauna an einen Käufer stattfindet. Da am 04.10.2004 die von A bestellten Saunen an diesen geliefert werden sollen, übernimmt B am selbigen Morgen die Kontrolle. Weil B allerdings aufgrund eines Geschäftstermins in Eile ist, erfolgt diese nur oberflächlich und ohne die sonst übliche Probeerhitzung der elektrischen Saunaöfen. So geschieht es, dass er einen technischen Defekt am Sicherungsschalter der zwei Saunaöfen übersieht und die nach seiner Ansicht einwandfreien Saunen an A ausliefern lässt. Bei Vornahme einer Probeerhitzung hätte er diesen Defekt feststellen können. A hatte in der Zwischenzeit nach Abgabe seiner Bestellung ein anderes Unternehmen damit beauftragt, seine Saunalandschaft dergestalt in der Weise umzubauen, dass die Saunen von der S-OHG exakt aufgestellt werden konnten. Die Kosten dieser Umbaumaßnahme beliefen sich auf 2.000 Euro. Nachdem die Saunen am 04.10.2004 eingebaut worden sind, will A Mitte Oktober diese bei der Wiedereröffnung das erste Mal von seinen Gästen benutzen lassen. Kurz nach deren Inbetriebnahme erhitzen die Saunen wegen des defekten Sicherungsschalters so sehr, dass es zu einem Brand kommt, bei dem die beiden Saunen komplett zerstört werden. A muss daher seine Gäste wieder nach Hause schicken, ihnen das Geld für den Saunabesuch erstatten und seine "West-Sauna" zunächst einmal schließen, wodurch er einen Schaden in Höhe von 3.000 Euro erleidet. Völlig erbost über diese Situation ruft A bei der S-OHG an und teilt C den Vorfall mit. Dieser weigert sich jedoch, dem A zu helfen. Die S-OHG hätte ihm, dem A, zwei ordnungsgemäße Saunen geliefert und damit sei der Kaufvertrag erfüllt. Mehr würden sie nicht für ihn machen. Zudem seien die Auftragsbücher der S-OHG zur Zeit derart voll, dass sie die nächsten drei Monate keine Zeit für As Probleme hätten. Um jedoch die Saunalandschaft bald wieder zu öffnen, kauft A bei einem anderen Unternehmen zwei finnische Saunen zu einem Preis von jeweils 8.000 Euro (günstigster zu erzielender Preis), die jedoch eine andere Größe als die Saunen der S-OHG aufweisen. Infolge der Hektik des erneuten Umbaus findet A zunächst keine Zeit, sich um das Problem mit der S-OHG weiter zu kümmern. Als A am 09.08.2006 einen Artikel über die S-OHG in der Zeitung liest, erinnert er sich daran, welchen Ärger er mit dieser hatte. Daraufhin beauftragt A Ende August 2006 einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Rechte und fragt, welche Möglichkeiten ihm gegen die S-OHG und deren Gesellschafter zustehen. Insbesondere möchte er seinen Kaufpreis und die bei ihm eingetretenen Schäden ersetzt haben. Die Klageschrift des Rechtsanwalts wird bei Gericht am 02.10.2006 eingereicht. Die Zustellung der Klageschrift erfolgt am 12.10.2006. In der mündlichen Verhandlung vertreten die Anwälte von der S-OHG und deren Gesellschaftern die Meinung, dass kein schuldhaftes Verhalten seitens der Gesellschafter vorliege und auch kein Beschaffungsrisiko übernommen worden sei. Zudem erheben sie die Einrede der Verjährung. Wie ist die Rechtslage? Bearbeitungshinweis: Sämtliche im Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfragen sind umfassend zu erörtern. Etwaige Ansprüche aus dem ProdukthaftungsG sind nicht zu prüfen! II. Abwandlung Roger Raffzahn (R) hat bei dem boomenden Internetauktionshaus "Ibay" schon einige gute Geschäfte gemacht. Nachdem er dies anfangs nur aus Spaß betrieb, hat er mittlerweile seinen Job als kaufmännischer Angestellter aufgegeben, um sich ganz dem Handel via Internet zu widmen. Bei "Ibay" verkauft er nun technische Produkte wie Handys, DVD-Player und Stereoanlagen. Klaus Kaufgierig (K) ist auch vom Fieber des Internethandels gepackt. Er verbringt den größten Teil seiner Freizeit damit, an mehreren Internetaktionen gleichzeitig mitzubieten und einen möglichst günstigen Preis für die angebotenen Gegenstände zu erhalten. Im Oktober 2004 kommt es dazu, dass K von R eine Stereoanlage zum Höchstgebot von 400 Euro erwirbt. Eine Widerrufsbelehrung seitens des R erfolgt nicht. Die Stereoanlage wird nach Zahlung des Kaufpreises dem K zugeschickt. 7 Monate nach Vertragsschluss will K von dem Vertrag mit R über die Stereoanlage Abstand nehmen und sein Geld zurückbekommen. Daher sucht er seinen Rechtsanwalt auf und beauftragt ihn, die Rechtslage zu untersuchen. Verfassen Sie eine gutachterliche Antwort des Rechtsanwaltes! Zusatzfrage: R versieht seine Ibay-Angebote mit folgender Klausel: "Aktionsbedingungen: Es handelt sich hierbei um eine Auktion von Privat, daher kann ich aufgrund EU-Rechts leider keinerlei Garantie auf das Gerät übernehmen." Werden diese "Auktionsbedingungen" wirksamer Vertragsbestandteil? (Bearbeitungshinweis: Zur Zusatzfrage genügt eine Antwort in Stichworten.) Allgemeine Hinweise für die Anfertigung der Hausarbeit: Der Umfang der Hausarbeit darf 30 Seiten nicht überschreiten und die folgenden Formalien sind zu beachten: 7 cm Rand auf der linken Seite; Schriftart Times New Roman; Schriftgröße 12 im Fließtext und 10 im Fußnotentext; Zeilenabstand 1,5 im Fließtext, 1 in den Fußnoten; im Fußnotentext mit Großbuchstaben beginnen und mit einem Punkt abschließen; Rechtsprechung vor Literatur zitieren. Diese Hausarbeit bitte auch in elektronischer Form (Word-Datei) auf Diskette zwecks Überprüfung von möglichen Täuschungsversuchen abgeben. Die Datei bitte wie folgt bezeichnen: Matrikelnummer, Nachname und Vorname. Abgabedatum sowohl für die schriftliche als auch die elektronische Ausfertigung ist der 11.4.2005. Es zählt das Datum des Poststempels. Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht an der Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz, Hauptgebäude Bauteil 9