Tierschutz beim Transport

Werbung
Tierschutz beim Transport
Kontrollplan für das Jahr 2017
1
Impressum
Herausgeber, Medieninhaber und Hersteller:
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Sektion II
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Für den Inhalt verantwortlich:
Abteilung für Tierschutz und Tiertransport, II/B/11, BMGF
Titelbild:
© LVDESIGN – Fotolia.com
Erscheinungstermin: Jänner 2017
www.kvg.gv.at
www.bmgf.gv.at
2
Einleitung .................................................................................................................................................. 4
1.
2.
3.
Definitionen ....................................................................................................................................... 5
1.1.
Zuständige Behörde ..................................................................................................................... 5
1.2.
Kontrollorgane ............................................................................................................................ 5
1.3.
Tiertransportkontrolle.................................................................................................................. 6
1.4.
Berichtspflicht ............................................................................................................................. 6
Qualitative Risikoanalyse ..................................................................................................................... 7
2.1.
Risikoidentifizierung .................................................................................................................... 7
2.2.
Risikofaktoren ............................................................................................................................. 7
2.3.
Risikobewertung.......................................................................................................................... 8
Kontrollorte...................................................................................................................................... 10
3.1.
Kontrollen am Bestimmungsort .................................................................................................. 10
3.1.1. Schlachthof ............................................................................................................................... 10
3.1.2. Kontrollen an anderen Bestimmungsorten, Sammelstellen und..................................................... 11
Handelsstallungen ................................................................................................................................ 11
3.2.
Kontrollen am Versandort .......................................................................................................... 12
3.3.
Kontrollen während der Beförderung .......................................................................................... 14
3.4.
Retrospektivkontrollen .............................................................................................................. 15
4.
Verstöße: Maßnahmen, Erfassung und Mitteilung .............................................................................. 16
5.
Kontrollanzahl .................................................................................................................................. 17
5.1.
Parameter zur Berechnung der Mindestanzahl von Kontrollen ...................................................... 17
5.1.1. Straßenkilometer....................................................................................................................... 17
5.1.1.1.
hochrangiges Straßennetz ................................................................................................... 17
5.1.1.2.
Europastraßen ................................................................................................................... 18
5.1.2. Grenzübergänge ........................................................................................................................ 19
5.2.
Mindestanzahl der Kontrollen pro Bundesland............................................................................. 20
6.
Kontaktstelle Tiertransport ................................................................................................................ 21
7.
ANHÄNGE........................................................................................................................................ 22
7.1.
Multifunktionale Verkehrskontrollplätze im Autobahnen- und Schnellstraßennetz ......................... 22
7.2.
Hochrangiges Straßennetz Österreich ......................................................................................... 23
7.3.
Meldetabelle ............................................................................................................................. 24
7.3.1. Ausfüllhilfe zur Meldetabelle ...................................................................................................... 25
_Toc375218414
3
Einleitung
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport legt die grundlegenden,
verbindlichen Rahmenbedingungen fest die gewährleisten, dass lebende Tiere innerhalb der EU in einer Art
und Weise transportiert werden, dass Schmerzen, Schäden und Leiden verhindert werden.
Die EU Verordnung ist direkt von den Mitgliedsstaaten anzuwendendes Recht, im österreichischen
Tiertransportgesetz 2007 (BGBL. I Nr. 54/2007) sind ergänzende Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen
festgelegt. Beide Rechtsgrundlagen liefern Vorgaben, aus welchen sich die Verpflichtung zur Durchführung von
Kontrollen von Lebendtiertransporten ergibt.
Zur Sicherstellung, dass diese Kontrollen effizient und wirksam durchgeführt werden, erstellt die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen- gemäß § 6 des TTG 2007 - jährlich für das gesamte Bundesgebiet
einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten. Für die Durchführung des
Kontrollplanes ist gemäß § 6 Abs. 2 TTG der Landeshauptmann zuständig. Das übergeordnete, strategische Ziel
des Kontrollplanes ist sicherzustellen, dass Tiere während des Transportes bestmöglich und entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden.
Dementsprechend sind die operativen Ziele des Kontrollplanes:
-
eine Risikobewertung der unterschiedlichen Varianten von Tiertransporten,
die fachliche Beurteilung der unterschiedlichen Kontrollorte,
die Vorgabe der Mindestanzahl von Tiertransportkontrollen,
die Aufteilung der erforderlichen Mindestkontrollanzahl auf die einzelnen Bundesländer,
die stete Erhöhung der Effizienz der Kontrollen, indem die zuständigen Behörden bei der
Planung der Kontrollen unterstützt werden,
die Vorgabe der relevanten Definitionen, um österreichweit eine einheitliche Durchführung
zu gewährleisten und den Berichtspflichten gegenüber der EU nachkommen zu können, sowie
die Gewährleistung der Durchführung in nicht diskriminierender Art und Weise
Am 27. Februar 2008 wurde der Kontrollplan erstmals dem Tierschutzrat zur Anhörung vorgelegt. Es wurde
eine Mindestanzahl von jährlich 10.000 durchzuführenden Kontrollen vorgegeben, wobei davon mindestens
10% anhand von Kontrollen auf der Straße zu erfolgen hatten. Aus den seit diesem Zeitpunkt jährlich
übermittelten Berichten der Bundesländer wurde ersichtlich, dass diese Vorgaben als effizient und vollziehbar
zu beurteilen sind, weshalb an den Vorgaben seither keine Änderungen erforderlich waren. Auch für den
Kontrollplan2017 wird an dieser Kontrollanzahl festgehalten.
Neben den in großer Zahl durchgeführten Kontrollen an den Versand- und Bestimmungsorten, wird auch
weiterhin großes Augenmerk auf die Kontrolle von Tiertransporten auf der Straße gelegt. Die Gesamtanzahl der
1.000 österreichweit durchzuführenden Straßenkontrollen wird anhand der in Kapitel 5 beschriebenen
Parameter auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt.
Der Kontrollplan ist auch die Grundlage zur Abdeckung der Berichtspflichten gegenüber der EU. Gemäß Art. 27
der VO (EG) Nr. 1/2005 haben die EU Mitgliedsstaaten mittels nicht-diskriminierender Kontrollen von Tieren,
Transportmitteln und Begleitpapieren sicherzustellen, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden.
Die Berichte über diese Kontrollen sind jährlich an die Europäische Kommission zu senden und werden auf
deren Homepage veröffentlicht.
Im Kontrollplan 2014 kam es aufgrund neuer Berichtsvorgaben der EK zu einigen Änderungen in den
österreichischen Kontroll- und Dokumentationsverfahren. Auf Basis der 2015 vorliegenden Länderberichte
wurden im Rahmen einer Koordinationssitzung mit den Länderverantwortlichen einige Definitionen geklärt, um
die laufende Berichtslegung weiter zu vereinheitlichen. Grundlegende Änderungen im Text waren nicht
erforderlich, weshalb der Kontrollplan 2017 - mit Ausnahme einer redaktionellen Anpassung der beiliegenden
Meldetabelle – der letztjährigen Version entspricht.
4
1. Definitionen
1.1.
Zuständige Behörde
§ 3 Abs. 1 TTG 2007:
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der
Bezirksverwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Abs. 2 TTG 2007 ist für die Durchführung des Kontrollplanes der Landeshauptmann zuständig.
1.2.
Kontrollorgane
Gemäß § 4 Abs. 3 TTG 2007 haben die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im
Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen, insbesondere die amtlichen Tierärzte im Sinne des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die
Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die
Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 TTG 2007 sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen,
an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten,
5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
7.Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport
zusammenhängender Dokumente.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 TTG zuständigen Behörde.
Gemäß § 4 Abs. 4 TTG 2007 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie
Straßenaufsichtsorgane sind, bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung
des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen
Transport auf der Straße handelt
1. im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken und
2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch
Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder
die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu
gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.
Außerdem haben gem. § 4 Abs. 5 TTG 2007 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
5
1.3.
Tiertransportkontrolle
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 überprüft die zuständige Behörde durch nicht
diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser
Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den
einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen. Sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden
wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.
Als Tiertransportkontrolle ist jede Überprüfung eines Tiertransportes anzusehen, wobei sichergestellt sein
muss, dass

zumindest eines der folgenden Kriterien überprüft wird:
o der Zustand der Tiere
o die Eignung und der Zustand des Transportmittels
o das Vorhandensein und die Plausibilität der Dokumente
gemäß VO (EG) Nr. 1/2005

das Ergebnis der Kontrolle dokumentiert wird,

die zuständige Behörde von der Kontrolle informiert wird.
Zu weiterreichenden Definitionen bzw. deren Einschränkungen in Abhängigkeit zum Kontrollort siehe Kapitel 3.
1.4.
Berichtspflicht
Gemäß § 7 TTG 2007 hat der Landeshauptmann der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum
31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl
aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten
Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind.
Die Berichtslegung hat mittels eines jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeinsam
mit dem Kontrollplan ausgesendeten Berichtsformulars zu erfolgen.
Die Meldetabelle sowie Erläuterungen zum korrekten Ausfüllen finden sich in den Anhängen des vorliegenden
Kontrollplanes.
6
2.
Qualitative Risikoanalyse
Um die strategischen und die operativen Ziele zu erreichen, wurde aufgrund vorliegender Daten eine
qualitative Risikoanalyse der Tiertransportarten durchgeführt.
2.1.
Risikoidentifizierung
Als Risiko wurde die Verminderung des Wohlbefindens von Tieren während des Transportes definiert. Die
Verminderung des Wohlbefindens zeigt sich in Änderungen des Verhaltens, anhand physiologischer Faktoren
und reicht bis zu Schmerzen, Schäden und Leiden, die durch den Transport verursacht wurden.-
2.2.
Risikofaktoren
Für die Risikobewertung wurden folgende Risikofaktoren identifiziert:
1) Wegstrecke / Dauer des Transportes:
BROOM (2005)1 kommt zum Schluss, dass mit zunehmender Transportdauer auch das Risiko für eine
Verminderung des Wohlbefindens der Tiere steigt. Auch im Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 wird davon ausgegangen, dass sich lange Beförderungen auf das Befinden der beförderten Tiere
nachteiliger auswirken, als kurze.
2) Anzahl der transportierten Tiere:
Die zunehmende Anzahl transportierter Tiere ist ein Risikofaktor, da den Auswirkungen eines allfälligen
negativen Einflussfaktors mehr Bedeutung zukommt. Negative Einflussfaktoren sind z.B. das verminderte
Platzangebot, die verminderte Ventilation, höhere Temperatur im Laderaum, oder eine erschwerte
Erreichbarkeit der Tränken.
3) Transport von Tieren verschiedener Art bzw. Herkunft:
Werden Tiere verschiedener Art bzw. verschiedener Herkunft zugleich transportiert, steigt das Risiko für eine
Verminderung des Wohlbefindens der Tiere (MC VEIGH und TARRANT, 19832; GUISE und PENNY, 19893;
TARRANT und GRANDIN, 20004).
1
BROOM (2005) Rev. sci. tech. Off. int. Epiz., 2005, 24 (2), 683-691.
2
McVeigh J.M. & Tarrant V. (1983). – Effect of propranolol on muscle glycogen metabolism during social
regrouping of young bulls. J. anim. Sci., 56 (1), 71-80.
3
Guise J. & Penny R.H.C. (1989). – Factors affecting the welfare, carcass and meat quality of pigs. Anim. Prod.,
49, 517-521.
4
Tarrant P.V. & Grandin T. (2000). – Cattle transport. In Livestock handling and transport, 2nd Ed. (T. Grandin,
ed.). CABI, Wallingford, 109-126.
7
2.3.
Risikobewertung
Für die Risikobewertung wurden die Risikofaktoren der Transportarten bewertet. Dafür wurden anhand der in
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Kriterien folgende Transportarten differenziert:
1) Landwirtschaftlicher Transport
Transporte durch Landwirte, für die gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur die in Art. 3 der
Verordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen beim Transport sowie Art. 27 gelten.
Dies sind ausschließlich Transporte durch Landwirte, die
a)
Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen
transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich
bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist,
b) ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab
ihrem Betrieb transportieren.
2) Transporte durch Privatpersonen bis maximal 8 Stunden5
Transporte durch Personen, die Tiere nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren.
3) Transporte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bis maximal 8 Stunden
Transporte durch Personen, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren. Bei
einer Transportstrecke über 65 km wird eine Zulassung als Transportunternehmer für die Kurzstrecke gem.
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benötigt.
Beispiele: Speditionsunternehmen, Tierhändler / Züchter / gewerblicher Aussteller, Transport eigener Tiere
zum Schlachthof / Versteigerung, etc.
4) Langstreckentransport durch Privatpersonen6
Transporte durch Personen, die Tiere länger als 8 Stunden transportieren, wobei der Transport nicht in
Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Beispiel: Mitnahme von Tieren in den Urlaub, etc.
5) Transporte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit über 8 Stunden
Transporte durch Personen, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit länger als 8 Stunden
transportieren. Transportunternehmer für die Langstrecke benötigen eine Zulassung gem. Art. 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
Beispiele: Speditionsunternehmen, Tierhändler, gewerbliche Aussteller etc.
5
Tiertransporte, die nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichenTätigkeit durchgeführt werden, fallen nicht in
den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, unterliegen jedoch § 11 des österreichischen
Tierschutzgesetzes (BGBl I Nr. 118/2004 i.d.g.F.)
6
---„---
8
Risikobewertung der Transportarten:
Transportart
1) Landwirtschaftlicher
Transport
Transport bis 8 h
2) Privat
Langstreckentransport (> 8 h)
3) Gewerblich
4) Privat
5) Gewerblich
Kriterium
Unterschiedliche Tierart /
Herkunft
+
+
+++
+
+++
Anzahl der
transportierten Tiere
+
+
+++
++
+++
Wegstrecke /Dauer des
Transportes
+
++
++
+++
+++
Risikobewertung
+ geringes Risiko
++ mittleres Risiko
9
+++ hohes Risiko
3.
Kontrollorte
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 überprüft die zuständige Behörde durch nicht
diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser
Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den
einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden
wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.
Im nachfolgenden Teil werden die möglichen Kontrollorte gelistet, im Hinblick auf die Eignung zur
Durchführung von Kontrollen bewertet und grundlegende Bestimmungen betreffend die Erfassung von
Tiertransportkontrollen definiert. Basis aller in diesem Kapitel beschriebenen Details zur Erfassung ist die unter
Punkt 1.3 beschriebene allgemeine Definition einer „Tiertransportkontrolle“. Um für alle Kontrollorte eine
österreichweit einheitliche Berichtslegung über durchgeführte Tiertransportkontrollen zu gewährleisten, haben
sich die Tiertransportverantwortlichen der Bundesländer und des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen bei einer gemeinsamen Sitzung auf genaue Definitionen verständigt, die in diesem Kapitel festgehalten
werden.
3.1.
Kontrollen am Bestimmungsort
Bei Tiertransportkontrollen am Bestimmungsort kann in jedem Fall anhand der ebendort vorliegenden
Dokumente die Rechtskonformität und Qualität der erfolgten Transporte beurteilt werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist es anhand von Kontrollen des Zustandes der Tiere auch möglich, direkte Rückschlüsse auf
allfällige Belastungen während des erfolgten Transportes zu ziehen, sofern die Kontrolle zeitnah zur Abladung
des Transportes erfolgt. Auch die zielführende Kontrolle und Beurteilung des Transportmittels ist sehr häufig
am Bestimmungsort möglich.
Betreffend die Dokumentation von Tiertransportkontrollen sind am Bestimmungsort folgende Definitionen
anzuwenden:
Als „Tiertransportkontrollen“ gem. TTG zu erfassen sind jene Kontrollen, die vor Ort spätestens 24 Stunden
nach erfolgter Abladung erfolgen.
Als „kontrollierte Tiere“ sind jene Tiere zu erfassen, die am Transportmittel oder während der Abladung einer
zumindest visuellen Kontrolle unterzogen werden, beziehungsweise bei welchen ein eindeutiger
Zusammenhang zwischen dem physischen Zustand der Tiere und den Transportbedingungen hergestellt
werden kann.
Als „kontrollierte Transportmittel“ sind jene Transportmittel zu erfassen, die – in dem Zustand, in dem der
gegenständliche Transport erfolgt ist – angetroffen und kontrolliert werden.
Bestimmungsorte sind die geeigneten Orte und das Transportende der geeignete Zeitpunkt, um Evaluierungen
des bereits erfolgten Transportes durchzuführen. Es können im Rahmen der Kontrollen allfällige Verstöße
festgestellt und entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um Unregelmäßigkeiten bei zukünftigen
Transporten zu verhindern. Des Weiteren stellt die - auf Grund anderer rechtlicher Grundlagen gewährleistete Anwesenheit von entsprechend ausgebildeten Kontrollorganen gem. TTG eine höchst effiziente Möglichkeit
dar, um in großer Anzahl die Einhaltung der Tiertransportvorgaben zu kontrollieren.
Die für Marktteilnehmer als hoch einzuschätzende Wahrscheinlichkeit, dass derartige Kontrollen am
Bestimmungsort durchgeführt werden, steht zwar im Widerspruch zur Forderung der EU zur Fokussierung auf
„unvorhersehbare Kontrollen“, jedoch zeigen die österreichischen Erfahrungen, dass eben diese
Vorhersehbarkeit eine stete Erhöhung der Qualität der Transporte bewirkt hat.
3.1.1. Schlachthof
Kontrollen am Schlachthof sind gemäß den vom BMGF erlassenen Durchführungsbestimmungen und gemäß
dem aktuellen Revisions- und Probenplan gemäß LMSVG durchzuführen. Diesen Vorgaben entsprechend sind
auf Schlachthöfen alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen. Erfolgt die Anlieferung während
10
der Anwesenheit des amtlichen Tierarztes, so ist von diesem auch die Entladung hinsichtlich
tierschutzrechtlicher Aspekte zu überprüfen.
Die Wertung von amtlichen Kontrollen auf Schlachthöfen als „Tiertransportkontrolle“ erfolgt anhand der unter
3.1. festgehaltenen Definitionen.
Allfällige, im Rahmen der Schlachttieruntersuchung festgestellte Übertretungen der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 oder des Tiertransportgesetzes sind zu dokumentieren und es ist die zuständige Behörde darüber zu
informieren. Kontrollen bei Transporten im innergemeinschaftlichen Handel sind von der zuständigen
Bezirksverwaltung als Kontrolle in Teil III des Systems TRACES einzutragen.
3.1.2. Kontrollen an anderen Bestimmungsorten, Sammelstellen und
Handelsstallungen
Verbringungen aus anderen Mitgliedstaaten und Importe aus Drittstaaten nach Österreich unterliegen der
veterinärbehördlichen Aufsicht. Über derartige Transporte wird die lokal zuständige Behörde im elektronischen
Weg über das System TRACES informiert. Weiters sind die Empfänger verpflichtet, die zuständige Behörde
spätestens 24 Stunden vor dem erwarteten Eintreffen eines solchen Transportes zu verständigen.
Gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008) und der Binnenmarktverordnung
2008 (BVO 2008) hat der Amtstierarzt die einlangenden Sendungen stichprobenweise auf die Einhaltung der
relevanten Rechtsbestimmungen zu überprüfen. Gemäß Erlass BMG-74420/0033-II/B/10/2016 sind definierte
Stichproben von Tiersendungen aus dem Innergemeinschaftlichen Handel einer Tiertransportkontrolle zu
unterziehen. Erfolgte Kontrollen bei Transporten für den Innergemeinschaftlichen Handel sind von der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrolle in Teil III des Systems TRACES einzutragen.
Handelsstallungen und Sammelstellen unterliegen gemäß § 9 Tierseuchengesetz der Aufsicht des zuständigen
Amtstierarztes; auch Ausstellungen, Versteigerungshallen und Märkte sind regelmäßig von der Behörde zu
kontrollieren. Im Rahmen dieser behördlichen Tätigkeit ergibt sich die Möglichkeit Tiertransportkontrollen
durchzuführen und bei Feststellung von Verstößen entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die Wertung dieser
Kontrollen als „Tiertransportkontrolle“ erfolgt anhand der unter 3.1. festgehaltenen Definitionen.
11
3.2.
Kontrollen am Versandort
Kontrollen von Tiertransporten am Versandort vor und während der Verladung stellen die einzige Möglichkeit
dar, um bereits im Vorfeld des Transportes allfällig vorliegende Mängel zu identifizieren und entsprechende
Maßnahmen zur Verbesserung zu setzen. Die Beurteilung des Transportfahrzeuges auf Eignung und
Funktionsfähigkeit sowie die Kontrolle der zu transportierenden Tiere auf Transportfähigkeit bereits vor,
beziehungsweise während der Verladung gewährleisten, dass Schmerzen, Schäden oder Leiden von Tieren von
vornherein verhindert werden.
Betreffend der Dokumentationen von Tiertransportkontrollen am Versandort sind folgende Definitionen
anzuwenden:
Als „Tiertransportkontrollen“ gem. TTG sind jene Kontrollen zu erfassen, die vor Ort innerhalb von 24 Stunden
vor der geplanten Abfahrt erfolgen.
Als „kontrollierte Tiere“ sind jene Tiere zu erfassen, die innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Abfahrt
einer zumindest visuellen Kontrolle unterzogen werden, um deren Transportfähigkeit im Hinblick auf den
geplanten Transport festzustellen.
Als „kontrollierte Transportmittel“ sind jene Transportmittel zu erfassen, die – in dem Zustand, in dem der
gegenständliche Transport erfolgen wird – angetroffen und kontrolliert werden.
3.2.1. Abfertigung von Langstreckentransporten
Gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat die zuständige Behörde vor langen Beförderungen von
Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen folgende Maßnahmen am
Versandort zu setzen:
a)
Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob
-
die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden, gültigen
Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen
eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen,
-
das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen
lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
b)
Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht
zufriedenstellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die
Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
c)
Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe
a) zufriedenstellend ist.
d)
Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der
Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG so
schnell wie möglich, die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.
Bei der, gemäß Buchstabe a), zweiter Gedankenstrich durchzuführenden Kontrolle sind die Angaben im
Fahrtenbuch auf Plausibilität zu überprüfen. (Anmerkung: Die laut TRACES errechnete Fahrtdauer ist dabei in
jedem Fall nach oben zu korrigieren, da die Berechnungslogik des Systems dafür unzureichend ist.)
Fahrtenbücher und die Daten des Navigationssystems (Art. 6 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) allfälliger,
bereits durchgeführter, vergleichbarer Transporte sind als Werkzeug zur Plausibilitätsprüfung heranzuziehen.
Die in Österreich vorgeschriebene Anwesenheit des Amtstierarztes bei der Verladung von Hausequiden,
Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen für lange Beförderungen erlaubt eine umfassende
Kontrolle und Beurteilung des Transportes und stellt - trotz ihrer Vorhersehbarkeit für Transportunternehmer ein höchst effizientes Mittel dar, um eine hohe Qualität von Tiertransporten zu gewährleisten. Die Wertung
dieser Kontrollen als „Tiertransportkontrolle“ erfolgt anhand der unter 3.2. festgehaltenen Definitionen.
12
3.2.2. Abfertigung von Kurzstreckentransporten
Jeder Transport von lebenden Tieren in einen anderen Mitgliedsstaat bzw. in ein Drittland ist – unabhängig zur
geplanten Dauer des Transportes – gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes von einem Amtstierarzt einer
Transportbeschau zu unterziehen, in deren Rahmen auch die Transportfähigkeit der Tiere überprüft wird.
Darüber hinaus hat der Amtstierarzt die für den geplanten Transport erforderlichen
Gesundheitsbescheinigungen zu unterfertigen und die dafür erforderlichen Untersuchungen an den Tieren
durchzuführen. Mittels TRACES-System sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes und aller TransitMitgliedstaaten über den geplanten Transport zu informieren. Die Wertung dieser Kontrollen als
„Tiertransportkontrolle“ erfolgt anhand der unter 3.2. festgehaltenen Definitionen.
13
3.3.
Kontrollen während der Beförderung
Grundsätzlich sollten Verzögerungen beim Transport von lebenden Tieren bestmöglich vermieden werden, da
jede Transportverzögerung – auch wenn sie durch Kontrollen erfolgt – eine Verminderung desWohlbefindens
der Tiere darstellt. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige
Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere
erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.
Der behördliche Aufwand bei der Durchführung von Kontrollen auf der Straße ist als sehr hoch einzuschätzen,
da die Tiertransporte nicht gezielt kontrolliert werden können. Erfolg und Effizienz der Kontrollen sind direkt
davon abhängig, in welcher Anzahl Tiertransporte auf der Straße durch die Kontrollorgane angetroffen werden,
weshalb Kontrollen am Ursprungs- und Bestimmungsort grundsätzlich den Kontrollen auf der Straße
vorzuziehen sind.
Nichtsdestotrotz stellen Tiertransportkontrollen auf der Straße aus zwei Gründen ein unverzichtbares Mittel
dar: Zum einen sind diese die einzige Möglichkeit, um auch jene Transporte, deren Ursprungs- oder
Bestimmungsort nicht in Österreich liegen (Transitverkehr!), einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen, zum
anderen erfüllen Tiertransportkontrollen auf der Straße, bedingt durch ihren Zufallscharakter, die Forderung
der EU zur Fokussierung auf „nicht vorhersehbare“ Kontrollen.
Während langer Beförderungen besteht zudem die Verpflichtung, gemäß Art. 15 der Verordnung (EG)
Nr.1/2005, dass die zuständigen Behörden diese in frei gewählten Abständen mittels Zufallskontrollen oder
gezielter Kontrollen zu überprüfen haben.
Aus den genannten Gründen schreibt vorliegender Kontrollplan eine bestimmte Mindestanzahl an
Tiertransportkontrollen auf der Straße vor.
- Kontrollen im niederrangigen Straßennetz
Bedingt durch die Fahrverbote für LKW über 3,5 t auf Bundes- und Landesstraßen (Vermeidung des MautAusweichverkehrs) kann davon ausgegangen werden, dass der überwiegende Teil der Tiertransporte im
niederrangigen Straßennetz Kurzstreckentransporte darstellt. Diese besitzen nach der in Kapitel 2
durchgeführten Risikoanalyse ein geringeres Risikopotential.
Die ebenfalls im niederrangigen Straßennetz anzutreffenden Tiertransporte im Rahmen des Ziel- und
Quellverkehrs werden in großem Ausmaß im Rahmen von Versand- und Bestimmungsortkontrollen
kontrolliert. Tiertransportkontrollen im niederrangigen Straßennetz sind somit von sekundärer Priorität und
sollten dann durchgeführt werden, wenn dies im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit unerlässlich ist.
- Kontrollen im hochrangigen Straßennetz
Aus der durchgeführten Risikoanalyse geht hervor, dass mit der Dauer des Transportes das Risiko steigt. Dies
deckt sich mit der Einschätzung des wissenschaftlichen Komitees der Europäischen Union für Tiergesundheit
und Tierschutz. Langstreckentransporte bewegen sich vor allem im hochrangigen Straßennetz, weshalb auf
dieses das Hauptaugenmerk für Tiertransportkontrollen zu richten ist. Eine exponierte Stellung nehmen dabei
„Europastraßen“ ein, die ein etwa 50.000 km umfassendes, internationales Verkehrsnetz bilden und die
wichtigsten innereuropäischen Verkehrsrouten beinhalten. Diese sind durch besondere Verkehrsschilder
gekennzeichnet (weißes E mit Straßennummer auf grünem Grund).
Empfohlen werden koordinierte Kontrollen in Verbindung mit Schwerpunktkontrollen der Polizei. Im Hinblick
auf die Sicherheit der Kontrollorgane und um die notwendigen Aktionen in einem geeigneten Umfeld
durchführen zu können, stellen „multifunktionale Verkehrskontrollplätze“ geeignete Kontrollorte dar.
„Multifunktionale Verkehrskontrollplätze“ dienen der Ausleitung ausgewählter Gruppen von Verkehrsteilnehmern und der gezielten Kontrolle durch die Exekutive und Mautaufsicht aufgrund einer Vorselektion
(z.B. dynamische Waagen) auf speziell für diese Aufgaben adaptierten Anlagen und Flächen (Waage,
Beleuchtung, Datenanschlüsse,...). Zur Ausleitung werden Wechselverkehrszeichen gem. StVO verwendet.
Somit wird eine sichere und effiziente Kontrolle durch Exekutive und Mautaufsichtsorgane gewährleistet. Für
die Kontroll- und Ahndungsflächen werden - wenn möglich - bestehende Parkplatzanlagen genutzt und
adaptiert.
14
Bei der Durchführung der Straßenkontrollen kann die zuständige Behörde durch die Exekutive unterstützt
werden. Alle Straßenkontrollen nach dem TTG 2007, die mit Beteiligung von Exekutivorganen durchgeführt
werden, werden von diesen seit 1.1.2011 mittels dem elektronischen BerichtsPflichtenProgramm (BPP) erfasst
(Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 17.Dezember 2010, GZ: BMI-EE2500/0162-II/2/d/2010).
Um doppelte Erfassungen zu vermeiden, werden alle Tiertransportkontrollen, die unter Beteiligung der
Exekutive durchgeführt werden, ausschließlich mittels BPP dokumentiert. Dies ist von den zuständigen
Behörden in den Berichten gem. § 7 TTG 2007 entsprechend zu berücksichtigen.
Bei Kontrollen auf der Straße wird in der Regel der komplette Transport einer umfassenden Kontrolle
(Transportmittel, Tiere und Dokumente) unterzogen, weshalb bei der Dokumentation der
Tiertransportkontrollen während der Beförderung folgende Definitionen anzuwenden sind:
Als „Tiertransportkontrollen“ gem. TTG zu erfassen, sind alle Kontrollen von Transporten während der
Beförderung.
Als „kontrollierte Tiere“ sind alle Tiere zu erfassen, die sich auf dem kontrollierten Transportmittel befinden.
Als „kontrollierte Transportmittel“ sind jene Transportmittel zu erfassen, die während der Beförderung im
Hinblick auf ihre Eignung und ihren Zustand kontrolliert wurden.
3.4.
Retrospektivkontrollen
Durch den im April 2013 durch die Europäische Kommission verabschiedeten Durchführungsbeschluss
2013/188/EG müssen - beginnend mit Jänner 2014 - auch die Anzahl der Retrospektivkontrollen gesondert
erfasst werden. Diese Kontrollen dienen nach Definition der EK der Überprüfung der Einhaltung der
Beförderungsdauer und der Ruhezeiten nach dem Ende des Transports.
Die Überprüfung der Beförderungsdauer und Ruhezeiten kann anhand verschiedener Transportdokumente und
Unterlagen erfolgen, (z.B. Fahrtenbuch, Daten des Navigationssystems, Routenplaner, Tachoscheiben, TRACES
Dokumente, Dokumente aus welchen die Anzahl der Fahrer hervorgeht, Aufenthaltsbestätigung von
Kontrollstellen….) wobei in jedem Fall durch Zusammenschau mit mehreren Unterlagen die Angaben einer
Plausibilitätsprüfung zu unterziehen sind. Im Rahmen der amtstierärztlichen Weiterbildung wurde ein
Workshop zum praktischen Vorgehen bei derartigen Kontrollen veranstaltet.
Die Durchführung von Retrospektivkontrollen kann nach Beendigung des Transportes ohne zeitliche
Einschränkung von allen involvierten Behörden (abfertigende Behörde, Behörde am Bestimmungsort, Behörde,
von der der TT-Unternehmer zugelassen wurde,…) erfolgen. Die dafür erforderlichen Dokumente sind
gegebenenfalls von den Transportunternehmern anzufordern.
Diese Kontrollen sind ein probates Mittel, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben einer genauen
behördlichen Prüfung zu unterziehen. Durch Berücksichtigung der Ergebnisse bei künftigen Abfertigungen
vergleichbarer Transporte kann mittelfristig eine Qualitätssteigerung bewirkt werden. Gleichzeitig wird durch
derartige behördliche Kontrollen Transportunternehmern vermittelt, dass allfällige Falschangaben in den
Transportangaben nachgewiesen werden können.
Per definitionem handelt es sich bei Retrospektivkontrollen um reine Dokumentenkontrollen. Als
„Tiertransportkontrollen“ gem. TTG zu erfassen sind diese – unabhängig vom Kontrollort – dann, wenn durch
Zusammenschau mehrerer Unterlagen nach dem erfolgten Transport die Plausibilität der Angaben in den
Transportdokumenten behördlich überprüft wird.
15
4. Verstöße: Maßnahmen, Erfassung und Mitteilung
Werden bei Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind im Sinne des Tierschutzes Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation der Tiere gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu veranlassen und
Sanktionen gem. TTG zu setzen.
Sollten die Umstände des Transportes eine Notversorgung der Tiere erforderlich machen, so ist diese an Ort
und Stelle meist nur schwer und gegebenenfalls nur nach einer zeitlichen Verzögerung zu Lasten der Tiere
möglich. Das Ent- bzw. Umladen der Tiere während einer Straßenkontrolle ist aus Gründen der
Verkehrssicherheit und des Personenschutzes sowie des Tierschutzes nur schwer möglich und aus
tierseuchenrechtlicher Sicht problematisch.
Die Bundesländer haben daher gem. § 9 TTG 2007 in ihren Krisenplänen für diese Fälle Einrichtungen für die
Versorgung und Betreuung der Tiere vorzusehen. Über das gesamte Bundesgebiet existiert ein Netz an
Notversorgungsstellen. Dort können Tiere versorgt werden, für die eine Fortsetzung des Transportes keinesfalls
möglich ist, oder ein nicht zumutbares Risiko darstellt.
Ergebnisse von Kontrollen während der Beförderung bei Transporten im innergemeinschaftlichen Handel
zwischen Mitgliedstaaten sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu übermitteln.
Diese hat die Eintragung der Kontrolle in Teil III des Systems TRACES vorzunehmen. Sind bei der Beförderung
nicht österreichische Beteiligte betroffen so ist die Kontaktstelle für Tierschutz beim Transport des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Die festgestellten Verstöße sind dabei derart zu erfassen, dass in den Berichten der zuständigen Behörden
gem. § 7 TTG 2007 eine Zuordnung zu folgenden Kategorien von Verstößen gewährleistet ist, wobei
Mehrfachzuordnungen bei Feststellung von mehreren Zuwiderhandlungen beim selben Transport möglich sind:
1. Transportfähigkeit der Tiere
2. Transportpraxis, Raumangebot, Höhe
3. Transportmittel und zusätzliche Bestimmungen für lange Beförderungen
4. Füttern und Tränken, Beförderungsdauer und Ruhezeiten
5. Dokumente
6. Sonstige Verstöße
Zusätzlich zu erfassen ist die Anzahl der Verstöße, die mit Schmerzen, Schäden oder Leiden von zumindest
einem transportierten Tier verbunden waren.
Ergebnisprotokolle von Straßenkontrollen nach dem TTG 2007, die von Exekutivorganen durchgeführt werden,
werden von diesen ab 1.1.2011 in das elektronisches BerichtsPflichtenProgramm (BPP) eingegeben und haben
in die Berichte der Bundesländer gem. § 7 TTG 2007 miteinzufließen.
Die Zuordnung der mittels BPP erfassten Verstöße zu den o.g. Kategorien der Bundesländerberichte hat durch
die zuständigen Behörden zu erfolgen. Gemäß der vereinbarten Vorgehensweise7 sind dabei sämtliche
Abmahnungen und Organmandate durch die Polizei der Verstoßkategorie „5. Dokumente“ zuzuordnen.
Allfällige Verstöße, die anderen Kategorien zuzurechnen sind, resultieren i.d.R. in einer Anzeige gem. TTG, und
gelangen dadurch zur behördlichen Kenntnis. In den Jahresberichten der Bundesländer hat die Zuordnung der
Anzeigen zu einer Verstoßkategorie durch die zuständigen Behörden zu erfolgen.
7
gemeinsame Sitzung der Tiertransportverantwortlichen der Bundesländer, des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Inneres im Oktober 2013
16
5. Kontrollanzahl
5.1.
Parameter zur Berechnung der Mindestanzahl von Kontrollen
Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 erstreckt sich auf den Transport
lebender Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Da absolute Zahlen über
wirtschaftliche Transporte von Wirbeltieren nicht vorliegen bzw. aus den vorhanden Daten kein Rückschluss
auf die benützten Transportrouten gezogen werden kann, wurden zur Festlegung des Ausmaßes der Kontrollen
die Kriterien „Straßenkilometer des hochrangigen Straßennetzes“, „Europastraßen“ und „relevante
Grenzübergänge“ herangezogen. Die „Ergebnisse der Tiertransportkontrollen“ der vorangegangenen Jahre
werden in Folge einer Anhörung des Tierschutzrates nicht als Parameter herangezogen.
5.1.1. Straßenkilometer
5.1.1.1. hochrangiges Straßennetz
Es wurde die Summe der Straßenkilometer des hochrangigen Straßennetzes, also den Bundesstraßen gem. § 2
Abs. 1 BStG, in den Bundesländern erhoben. Die Daten wurden der vom Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie veröffentlichten „Statistik Straße und Verkehr 2012“ entnommen. Hierbei sind
Daten betreffend folgender Autobahnen und Schnellstraßen eingeflossen:
Autobahnen
A 1 West
A 2 Süd
A 3 Südost
A 4 Ost
A 6 Nordost
A 7 Mühlkreis
A 8 Innkreis
A 9 Pyhrn
A 10 Tauern
A 11 Karawanken
A 12 Inntal
A 13 Brenner
A 14 Rheintal
A 21 Wiener Außenring
A 22 Donauufer
A 23 Südosttangente Wien
A 25 Welser
Überblick über das hochrangige Straßennetz Österreichs
Schnellstraßen
S 1 Wiener Außenring
S 2 Wiener Nordrand
S 3 Weinviertel
S 4 Mattersburger
S 5 Stockerauer
S 6 Semmering
S 16 Arlberg
S 31 Burgenland
S 33 Kremser
S 35 Brucker
S 36 Murtal
S 37 Klagenfurter
Anteil der Bundesländer am hochrangigen Straßennetz (in km):
B
K
N
O
S
ST
T
V
W
Hochr. Straßennetz
(in km)
142.629
260.253
446.414
298.941
143.626
452.600
223.429
91.475
53.373
Anteil am hochr.
Straßennetz
6,80%
12,30%
21,10%
14,10%
6,80%
21,40%
10,60%
4,30%
2,50%
17
5.1.1.2.
Europastraßen
Entsprechend der Risikobewertung nach Punkt 3.3. stellen Langstreckentransporte ein höheres Risiko dar.
Davon ausgehend, dass diese Transporte vermehrt auf internationalen Verkehrswegen stattfinden, wurde der
Anteil der Bundesländer an den Europastraßen erhoben. Die Daten wurden der vom Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten „Statistik Straße und Verkehr 2009“ entnommen:
Europastraßen in Österreich
von - nach
Stgr Hörbranz D/A - Stgr Höchst A/CH
Stgr Kiefersfelden D/A - Stgr Brenner A/I
Stgr Neunagelberg CZ/A - Kn Wien-Prater
Stgr Walserberg D/A - Kn Salzburg
Nummer
E 43
E 45
E 49
E 52
E 55
Nettostrecke (km)
21
109
144
3
401
Stgr Wullowitz CZ/A - Stgr Arnoldstein A/I
Stgr Suben D/A - Kn Voralpenkreuz
Kn Voralpenkreuz - Stgr Spielfeld A/SLO
Kn Wien-Prater - Stgr Kittsee A/SK
Stgr Klein Haugsdorf CZ/A - Stgr Spielfeld A/SLO
Stgr Höchst CH/A - Stgr Nickelsdorf A/H
Kn Villach – Stgr Karawankentunnel A/SLO
Stgr Silian I/A – Stgr Heiligenkreuz A/H
Stgr Drasenhofen CZ/A – ASt Wien-Floridsdorferbrücke
Stgr Scharnitz D/A – Kn Innsbruck-Bergisel
Stgr Braunau/Inn – Kn Haid
ASt Ennstal – ASt Selzthal
Klagenfurt-Villacherstraße – Stgr Loibltunnel A/SLO
E 56
E 57
E 58
E 59
E 60
E 61
E 66
E 461
E 533
E 552
E 651
E 652
76
230
61
240
391
21
290
69
23
56
74
27
Anteil der Bundesländer am Europastraßennetz (in km):
Europastraßen
(in km)
Anteil an
Europastraßen
B
K
N
O
S
ST
T
V
W
30
318
569
422
165
319
284
95
27
1,3%
14,3%
25,5%
18,9%
7,4%
14,3%
12,7%
4,3%
1,2%
18
5.1.2. Grenzübergänge
Im Hinblick auf Tiertransporte mit hohem Risiko wurde - in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Inneres - eine Erhebung des Tiertransportaufkommens an Grenzübergängen und an grenznahen Kontrollstellen
durchgeführt. Zusätzlich erfolgte eine Bewertung der Grenzübergänge durch Experten. Insgesamt wurden vor
Erstellung des Kontrollplanes 2008 folgende tiertransportrelevante Grenzübergänge zu anderen Mitgliedsstaaten erhoben.
Burgenland
3
Kittsee (SK, Jarovce)
Nickelsdorf (H, Hegyeshalom)
Heiligenkreuz (H, Rabafüzes)
Kärnten
2
Karawankentunnel (SLO, Karavanke)
Thörl-Maglern (I, Tarvis)
Niederösterreich
2
Drasenhofen (CZ, Mikulov)
Berg (SK, Petrzalka)
Oberösterreich
2
Suben (D, Hartkirchen)
Wullowitz (CZ, Dolni Dvoriste)
Salzburg
1
Walserberg (D, A1, Marzoll, Schwarzbach)
Steiermark
1
Spielfeld (SLO, Sentilj)
Tirol
2
Kufstein (D, A1, Kiefersfelden)
Brenner (I, Sterzing)
Dementsprechend stellt sich die Summe der tiertransportrelevanten Grenzübergänge der einzelnen
Bundesländer wie folgt dar:
Anzahl Grenzübergänge
Anteil
B
K
N
O
S
St
T
V
W
3
2
2
2
1
1
2
0
0
23,1%
15,4%
15,4%
15,4%
7,7%
7,7%
15,4%
0,0%
0,0%
19
5.2.
Mindestanzahl der Kontrollen pro Bundesland
Den Bestimmungen des § 6 TTG 2007 folgend, muss ein für das gesamte Bundesgebiet gültiger Kontrollplan für
stichprobenartige Kontrollen erstellt werden. Der Kontrollplan für Österreich basiert auf Daten, die wesentliche
Informationen über relevante Kriterien für die Tiertransportüberwachung enthalten. Der vorliegende
Kontrollplan wurde für das Jahr 2008 erstmalig erstellt und hat sich als effizient und praktikabel erweisen.
Das gesteckte Ziel von mindestens 10.000 Tiertransportkontrollen wird beibehalten, wobei ein Anteil von 10%
mittels Kontrollen auf der Straße stattzufinden hat.
Anhand der in Punkt 5.1. beschriebenen Parameter wurde der jeweilige Anteil der Bundesländer an den
insgesamt 10.000 durchzuführenden Kontrollen bzw. den 1.000 Straßenkontrollen errechnet.
Zusätzlich zu den Vorgaben betreffend der Anzahl der durchzuführenden Kontrollen auf dem hochrangigen
Straßennetz wurde der - von den Bundesländern geäußerte - Wunsch zu Vorgaben, welche die
Mindestkontrollzeit betreffen, berücksichtigt (in untenstehender Tabelle ersichtlich).
Mindestanzahl Kontrollen pro Bundesland:
Grenzübergang
int.Straßennetz
hochr.
Straßennetz
Mittel
Anzahl
Kontrollen
Straßenkontrollen
B
23,1
1,3
K
15,4
14,3
N
15,4
25,5
O
15,4
18,9
S
7,7
7,4
St
7,7
14,3
T
15,4
12,7
V
0
4,3
W
0
1,2
Summe
100,0
100,0
6,8
12,3
21,1
14,1
6,8
21,4
10,6
4,3
2,5
100,0
10,3
13,9
21,4
16,0
7,2
14,3
12,8
2,8
1,2
99,93
1.039
104
1.399
140
2.066
207
1.613
161
730
73
1.446
145
1.289
129
287
29
123
12
9.993
1.000
T
5,0
260
V
1,0
52
W
0,5
26
Summe
40,00
2.080
Mindestkontrollzeiten pro Bundesland:
Kontrollstunden/Woche
Kontrollstunden/Jahr
B
4,0
208
K
6,0
312
N
8,0
416
O
6,5
338
20
S
3,0
156
St
6,0
312
6. Kontaktstelle Tiertransport
Gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist in allen Mitgliedsstaaten eine Kontaktstelle einzurichten,
über die der internationale Informationsaustausch gewährleistet wird. In Österreich wurde die Kontaktstelle
Tiertransport im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet und ist über die E-Mail Adresse
[email protected] kontaktierbar.
Werden bei Kontrollen von internationalen Tiertransporten gravierende Mängel festgestellt, so hat die
zuständige Behörde zeitnah eine Meldung an die Kontaktstelle Tiertransport zu übermitteln (BMGFJ74800/0061-IV/2007). Die Meldung an die Kontaktstellen dient dazu dem betroffenen Mitgliedstaat
ergänzende Informationen zu übermitteln, -zusätzlich zur Notifikation mittels Teil III von TRACES.
Diese Meldung hat alle relevanten Informationen zu beinhalten, die es den betroffenen Mitgliedsstaaten
ermöglichen, die am Transport Beteiligten zu identifizieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu
treffen.
Die Meldung an die Kontaktstelle sollte daher zumindest:
-
Den Namen und die Anschrift der am Transport Beteiligten (Händler, Organisator und
Transportunternehmer),
Kopien der Zulassungen gem. Art.10, 11 und 18 der VO. (EG) Nr. 1/2005,
Kopien des /der Befähigungsnachweise/s,
die Nummer der Veterinärdokumente und/oder der TRACES-Notifikation,
Adresse der Verlade- und Bestimmungsorte,
Angaben zur transportierten Tierart
und eine klare Darstellung der ermittelten Umstände beinhalten.
Beim befristeten oder unbefristeten Entzug von Zulassungen (Transportmittel, Unternehmer) oder
Befähigungsnachweisen österreichischer Transporteure hat ebenfalls eine Meldung an die Kontaktstelle zu
erfolgen; dies hat auch zu erfolgen, wenn bereits entzogene Zulassungen wieder erteilt, oder entzogene
Befähigungsnachweise wieder ausgestellt werden.
Mitteilungen der Kontaktstelle über befristeten oder unbefristeten Entzug von Zulassungen (Transportmittel,
Unternehmer) oder Befähigungsnachweisen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden sind von
allen kontrollierenden Stellen evident zu halten.
21
7.
ANHÄNGE
7.1.
Multifunktionale Verkehrskontrollplätze im Autobahnen- und
Schnellstraßennetz
Multifunktionale Verkehrskontrollplätze dienen der Ausleitung ausgewählter Gruppen von
Verkehrsteilnehmern und der gezielten Kontrolle durch Exekutive und Mautaufsicht aufgrund einer
Vorselektion (z.B. dynamische Waagen) auf speziell für diese Aufgaben adaptierten Anlagen und Flächen
(Waage, Beleuchtung, Datenanschlüsse,...). Zur Ausleitung werden Wechselverkehrszeichen gem. StVO
verwendet. Somit wird eine sichere und effiziente Kontrolle durch Exekutive und Mautaufsichtsorgane
gewährleistet. Für die Kontroll- und Ahndungsflächen werden, wenn möglich, bestehende Parkplatzanlagen
genutzt und adaptiert.
1. Multifunktionale Verkehrskontrollplätze (VKP) auf Österreichs Autobahnen
Stand:01/2017
Quelle:ASFINAG
http://www.asfinag.at/unterwegs/verkehrssicherheit/verkehrskontrollplaetze
In Betrieb:
A1
West Autobahn
A2
Süd Autobahn
A2
Süd Autobahn
A4
Ost Autobahn
A8
Innkreis Autobahn
A9
Pyhrn Autobahn
A 10 Tauern Autobahn
A 10 Tauern Autobahn
A 12 Inntal Autobahn
A 12 Inntal Autobahn
A 13 Brenner Autobahn
A 14 Rheintal Autobahn
A 23 Südost Tangente
VKP in Betrieb:
13
RFB Salzburg
RFB Wien
RFB Italien
RFB Wien
RFB Voralpenkreuz
RFB Voralpenkreuz
RFB Villach
RFB Salzburg
RFB Innsbruck
RFB Innsbruck
RFB Innsbruck
RFB Arlberg
Knotenbereich
„Haag/Strengberg“
„Völkermarkt/Haimburg“
"Ilzthal"
"Bruck/Leitha"
„Kematen Süd“
„Straß/Gersdorf“
„Hoher Göll“
„Kellerberg“
„Kundl“
„Radfeld“
„Brenner Ost“
„Nüziders“
„Kaisermühlen“
Bis 2020 sollen weitere drei Verkehrskontrollplätze im ASFINAG Netz dazu kommen
22
7.2.
Hochrangiges Straßennetz Österreich:
23
7.3.
Meldetabelle
Gemäß § 7 TTG 2007 hat der Landeshauptmann der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum
31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl
aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten
Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben ist.
Pro Tierart (Rinder, Schweine, Schafe/Ziegen, Equiden, Geflügel, Tiere der Aquakultur, sonstige Tiere) ist je eine
Tabelle über den Berichtszeitraum 01.01. bis 31.12. des Berichtsjahres zu übermitteln.
3
4
TT Kontrollen
ohne Exekutive 3
TT Kontrollenmit
Exekutive 4
Retrospektivkontrolle
während des
Transportes
KST Abfertigung
Versandort
LST Abfertigung
Kategorie und Anzahl der
Verstöße
gesetzte
Maßnahmen
2
andere
Anzahl der Kontrollen
Anzahl der kontrollierten Tiere
1
Anzahl der kontrolliertenTransportmittel
2
Anzahl der Dokumentenkontrollen
Anzahl der Kontrollen, bei denen zumindest ein
Verstoß nach TTG festgestellt wurde
1. Transportfähigkeit der Tiere
2. Transportpraxis, Raumangebot, Höhe
3. Transportmittel und zusätzliche
Bestimmungen für lange Beförderungen
4. Füttern und Tränken, Beförderungsdauer
und Ruhezeiten
5. Dokumente
6. Sonstige Verstöße
Gesamtzahl der Verstöße
Anzahl der Transporte, die mit Schmerzen, Schäden
oder Leiden zumindest eines Tieres verbunden
waren
Abmahnungen und Aufforderung zur
Verbesserung
Organmandat
Anzeigen
Abladungen
Gesamtzahl der gesetzten Maßnahmen
1
Bestimmungsort
Art der Kontrolle
Schlachthof
Anzahl und Art der durchgeführter
Tiertransportkontrollen
Tierart
1
8
14
20
2
9
15
21
3
10
16
22
4
11
17
23
5
12
18
24
6
13
19
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
40
35
41
36
42
37
43
38
44
39
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
66
73
60
67
74
61
68
75
62
69
76
63
70
77
64
71
78
65
72
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
100
94
101
112
96
103
108
114
97
104
109
115
98
105
110
116
99
106
111
95
102
107
113
7
117
Anzahl der kontrollierten "Beförderungseinheiten"
eine Kontrolle der Dokumente ist unabhängig der Anzahl der kontrollierten Dokumente immer mit "1" zu erfassen
TT Kontrollen von Organen gem. § 4 Abs. 3 TTG, exklusive jener Kontrollen die unter Beteiligung der Exekutive stattfinden
TT Kontrollen der Exekutive (BPP), mit oder ohne Beteiligung anderer Kontrollorgane gem. §4 Abs. 3 TTG
24
7.3.1. Ausfüllhilfe zur Meldetabelle
Die Meldetabelle ist unter Berücksichtigung der in Kapitel 3 ausführlich beschriebenen Definitionen
auszufüllen. Folgende Aufstellung stellt lediglich eine Kurzfassung dar und soll als Orientierung bei der
Erstellung der Berichte dienen.
1,2
Alle Tiertransporte, bei denen innerhalb von 24 h nach Ankunft eine Kontrolle vor Ort durchgeführt
wurde.
3
Alle LST Tiertransporte, die in die im Rahmen der Abfertigung von ATÄ kontrolliert wurden.
4
Alle Tiertransporte, bei denen innerhalb von 24 h vor der geplanten Abfahrt des Transportes eine
Kontrolle vor Ort durchgeführt wurde.
5,6
Alle Tiertransporte, die während des Transportes kontrolliert wurden.
7
Alle Kontrollen, die nach Beendigung des Transportes durchgeführt wurden und zum Zweck der
Verifikation der Beförderungsdauer und der Ruhezeiten durchgeführt wurden.
8,9
Alle Tiere, die direkt bei der Entladung kontrolliert wurden und / oder deren Zustand eindeutig in
Zusammenschau mit den Transportbedingungen beurteilt werden konnte.
10
Alle Tiere, die in Anwesenheit von ATÄ auf LST Transporte verladen wurden.
11
Alle Tiere, die innerhalb von 24 h vor der geplanten Abfahrt des Transportes auf ihre
Transportfähigkeit überprüft wurden.
12,13
Alle Tiere der kontrollierten Transporte.
14,15
Alle Transportmittel, die direkt bei der Entladung kontrolliert wurden, bzw. deren Zustand seit
Durchführung der Entladung unverändert ist.
16
Alle LST Tiertransportmittel, die im Rahmen der Abfertigung von ATÄ kontrolliert wurden.
17
Alle Tiertransportmittel, die im Rahmen der KST Abfertigung von ATÄ kontrolliert wurden.
18,19
Alle Transportmittel, die während des Transportes kontrolliert wurden.
20
Alle Tiertransporte, bei denen innerhalb von 24 h nach Ankunft eine Dokumentenkontrolle
durchgeführt wurde.
21
Alle Tiertransporte, bei denen innerhalb von 24 h nach Ankunft eine „vor-Ort-Kontrolle“ durchgeführt
wurde.
22
Alle LST Tiertransporte, deren Dokumente im Rahmen der Abfertigung von ATÄ kontrolliert wurden.
23
Alle Tiertransporte, bei denen innerhalb von 24 h vor der geplanten Abfahrt des Transportes eine
„vor-Ort-Kontrolle“ durchgeführt wurde.
24,25
Alle Dokumente, die während des Transportes kontrolliert wurden.
26
Alle Kontrollen, die nach Beendigung des Transportes durchgeführt wurden und zum Zweck der
Verifikation der Beförderungsdauer und der Ruhezeiten durchgeführt wurden .
27-33
Anzahl der Transporte, bei denen im Rahmen einer Kontrolle eine oder mehrere Zuwiderhandlungen
festgestellt wurden.
34-39
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße betreffend Transportfähigkeit der Tiere (Artikel 3
Buchstabe b; Anhang I Kapitel I; Anhang I Kapitel VI Nummer 1.9).
40-45
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße betreffend Transportpraxis, Raumangebot, oder Höhe
(Artikel 3 Buchstaben d, e und g; Anhang I Kapitel II Nummer 1.2; Anhang I Kapitel III und VII)
46-51
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße betreffend Transportmittel und zusätzliche Bestimmungen
für lange Beförderungen (Artikel 3 Buchstaben c und h; Anhang I Kapitel II, IV und VI).
52-58
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße betreffend Füttern und Tränken, Beförderungsdauer und
Ruhezeiten (Artikel 3 Buchstaben a, f und h Anhang I Kapitel V).
25
59-65
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße betreffend Dokumente (Artikel 4; Artikel 5 Absatz 4; Artikel
6 Absätze 1, 5 und 8; Artikel 17 Absatz 2; Anhang II.)
66-72
Gesamtanzahl der festgestellten sonstigen Verstöße, die nicht einer og. Verstoßkategorie zuzuordnen
sind.
73-78
Summe der festgestellten Verstöße.
79-85
Gesamtanzahl der festgestellten Verstöße, die mit Schmerzen, Schäden oder Leiden zumindest eines
Tieres der kontrollierten Transporte verbunden waren.
86-106
Gesamtanzahl der von den Behörden/Kontrollorganen gesetzten Maßnahmen.
107110
Gesamtanzahl der von den Behörden/Kontrollorganen angeordneten Abladungen.
111
117
-
Summe der von den Behörden/Kontrollorganen gesetzten Maßnahmen.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Planung ohne Ausführung ist meistens nutzlos
– Ausführung ohne Planung ist meistens fatal.
© Willy Meurer (*1934), deutsch-kanadischer Kaufmann, Aphoristiker und Publizist,
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------26
Herunterladen