Kleintierzucht Zusatzbestimmungen Die hier aufgeführten Vorschriften gelten zusätzlich zum regulären Pachtvertrag und zur Familiengarten-Ordnung für alle Pächterinnen und Pächter einer Parzelle in einem Kleintierareal des Kantons Basel-Stadt. 1. Zweck Die Kleintiergärten dienen der Erhaltung und Förderung von Vogelarten und den Schweizer Kleintierrassen. 2. Kleintiere, artgerechte Haltung Als Kleintiere gelten Kaninchen, Ziervögel, Geflügel und Tauben. Die Haltung anderer als der hier aufgeführten Arten ist nicht gestattet. Die Anzahl der Tiere ist nicht begrenzt, aber abhängig von der Art und den räumlichen Verhältnissen der Parzellen und Gebäude. Der Tierhalter oder die Tierhalterin verpflichten sich, die Tiere artgerecht zu halten und diesen genügend Raum zur Verfügung zu stellen. 3. Züchtervereinigungen Jeder Kleintierzüchter und jede Kleintierzüchterin verpflichten sich mit Übernahme einer Kleintierparzelle, einem Züchterverein beizutreten, welcher der "Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht“ ("SKG") unterstellt ist. Damit anerkennt jede Züchterin und jeder Züchter die Statuten und Reglemente der SOG und untersteht gleichzeitig den Vorschriften der Schweizerischen Tierschutgesetzgebung. Die Züchtervereine regeln das Versicherungs- und Ausstellungswesen und überwachen die artgerechte Haltung sowie die Gesundheit der Tiere. 4. Bauvorschriften Im folgenden sind abweichend oder zusätzlich zu der Familiengarten-Ordnung bestimmte Baulichkeiten und Sonderregelungen festgelegt, die für eine ordnungsgemässe Zucht unerlässlich sind. Für jedes Bauvorhaben ist vor Arbeitsbeginn beim Vorstand des Familiengärtner-Vereins eine schriftliche Baubewilligung einzuholen. Eine Kopie davon geht an die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe. Die Aufsichtsorgane können die Entfernung von unerlaubt errichteten Baulichkeiten fordern. 4.1 Gartenhäuschen Die Grösse der Gartenhäuschen ist für die Kleintierareale festgelegt wie folgt: 4.1.1. Dreispitz: Die maximale Grundfläche des Gebäudes beträgt hier 30 m2. Der Innenraum ist aufgeteilt in zwei Räume mit 10 m2 bzw. 20 m2. Der grössere Raum ist für die Zucht zu verwenden, der kleinere Raum kann als Aufenthaltsraum gebraucht werden. Aus historischen Gründen sind manche bestehenden Häuschen in diesem Areal grösser als heute eigentlich erlaubt. Diese können auch bei Pachtwechsel unverändert bleiben und müssen erst dann an die neuen Vorschriften angepasst werden, wenn tragende Teile renoviert werden müssen. 4.1.2. Landauer: Erlaubt sind hier zwei Normhäuschen mit je einer Grundfläche von maximal 8,75 m2, insgesamt also 17,5 m2. Mindestens eines der beiden Gartenhäuschen ist zur Zucht zu verwenden. 4.1.3. Milchsuppe: Maximale Hausgrösse 21 m2. Die beiden Innenräume betragen 7 bzw. 14 m2. Auch hier ist der grössere Teil ist für die Zucht zu verwenden. 4.2 Flugraumgitter, Ausläufe, Volieren Zum Schutz der Zuchttiere vor wildlebenden Raubtieren und zur Verhinderung des Ausfliegens ist pro Gartenparzelle eine Einzäunung erlaubt. Die Grundfläche für Flugraumgitter, Volieren und Ausläufe ist auf ein Höchstmass von 30 m2 begrenzt, die Maximalhöhe auf 2,20 m. Der Grenzabstand beträgt mindestens einen Meter. Zum Schutz der Tiere vor Niederschlägen ist es ferner gestattet, einen Teil, maximal 10 m2, mit Kunststoffplatten zu überdachen. 4.3 Schattenlauben, Vordächer Die Grundfläche von Schattenlauben, Pergolen oder Vordächern am Gartenhaus darf 14 m2 nicht übersteigen. Die Höhe beträgt maximal 2,50 m. 5. Besondere Vorschriften, bezogen auf die Tierart 5.1 Kaninchen Die Anzahl der Ställe ist nicht festgelegt. Sie sind grundsätzlich den Reglementen der SRKV anzupassen. Die Mindestgrösse der Käfige ist aus den folgenden Tabellen zu entnehmen. Falls es die Grösse des Hauses nicht ermöglicht, bei der Zucht von grossen Rassen alle Ställe im Innern des Gebäudes unterzubringen, ist es gestattet, einen gedeckten Aussenstall auf der wetterabgewandten Seite anzubringen. Dabei darf für Haus und Stallungen eine Grundfläche von 30 m2 nicht überschritten werden. Freistehende Aussenstallungen sind nicht erlaubt. 5.2 Geflügel Pro Gartenparzelle dürfen maximal 3 Aussenställe mit einer Grösse von 1,20(H)x1,20(B)x0,90(T) errichtet werden. 5.3 Ziervögel und Tauben Zur Haltung von Ziervögeln und Tauben dürfen innerhalb der unter Punkt 4.2 beschriebenen Flugraumgitter Niststallungen mit einer Tiefe von maximal 80 cm und einer Länge von maximal 8,00 m gebaut werden. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen kann in diesem Fall das Drahtgitter auf der Wetterseite und auf die Länge der Stallungen mit Kunststoffplatten verkleidet werden. 6. Haftung Der Tierhalter, die Tierhalterin haftet für alle Schäden, welche seine ihm eventuell entwichenen Tiere anrichten. 7. Umgebung Werden Gartennachbarn oder Anstösser z.B. durch Lärm, Ungeziefer oder Geruch belästigt, so kann die Erlaubnis zur Tierhaltung zurückgenommen und die Entfernung der Tiere verlangt werden. 8. Seuchen Bei eventuellen Seuchenausbrüchen ist den Weisungen des Kantonalen Veterinäramtes unverzüglich Folge zu leisten. 9. Schlussbemerkung Dieser Zusatzvertrag ist Bestandteil des Pachtvertrages. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften, unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere leiden, führen zum sofortigen Verbot der Tierhaltung, in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des Gartens. Bei Aufgabe der Kleintierzucht ist die betreffende Parzelle für allfällige Bewerberinnen und Bewerber, die Kleintiere züchten wollen, freizugeben. Auszug aus der Tierschutzverordnung: Ausgewachsene Tiere * Zwergrassen bis 2 kg kleine Rassen mittlere Rassen grosse Rassen 2 - 3,5 kg 3,5 - 5 kg 5 - 7 kg ** 3400 cm2 4800 cm2 7200 cm2 9300 cm2 50 cm 60 cm 60 cm 4000 cm2 2800 cm2 50 cm 6000 cm2 4200 cm2 60 cm 7800 cm2 5400 cm2 60 cm 1000 cm2 1000 cm2 1200 cm2 1. Käfige ohne erhöhte Flächen: Bodenfläche ***: 40 cm Höhe ****: 2. Käfige mit erhöhten Flächen: Gesamtfläche*** 2800 cm2 davon Bodenfläche min. 2000 cm2 Höhe **** 40 cm Zusätzliche Fläche f. Nestkammer 800 cm2 Anmerkungen: Zibbe mit Jungen bis etwa zum 30. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge Für schwere Tiere sind die Masse angemessen zu vergrössern Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein Jungtiere * Körpergewicht bis 1.5 kg über 1,5 kg Käfige ohne erhöhte Flächen 6000 cm2 6000 cm2 Bodenfläche: 50 cm 50 cm Höhe ** Käfige mit erhöhten Flächen Gesamtfläche davon Bodenfläche minimal Höhe ** Fläche pro Tier*** bei: - bis zu 40 Tieren - mehr als 40 Tieren 5000 cm2 3500 cm2 50 cm 5000 cm2 3500 cm2 50 cm 1000 cm2 800 cm2 1500 cm2 1200 cm2 Anmerkungen: Tiere bis zur Geschlechtsreife Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein Bei Gruppen von mehr als 5 Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein und bei Gruppen von mehr als 10 Tieren muss dieser unterteilt werden