Zusatzbestimmungen Kleintierzucht

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Kleintierzucht
Zusatzbestimmungen
Die hier aufgeführten Vorschriften gelten zusätzlich zum regulären Pachtvertrag und zur
Familiengarten-Ordnung für alle Pächterinnen und Pächter einer Parzelle in einem Kleintierareal des
Kantons Basel-Stadt.
1. Zweck
Die Kleintiergärten dienen der Erhaltung und Förderung von Vogelarten und den Schweizer
Kleintierrassen.
2. Kleintiere, artgerechte Haltung
Als Kleintiere gelten Kaninchen, Ziervögel, Geflügel und Tauben. Die Haltung anderer als der hier
aufgeführten Arten ist nicht gestattet. Die Anzahl der Tiere ist nicht begrenzt, aber abhängig von der
Art und den räumlichen Verhältnissen der Parzellen und Gebäude. Der Tierhalter oder die Tierhalterin
verpflichten sich, die Tiere artgerecht zu halten und diesen genügend Raum zur Verfügung zu stellen.
3. Züchtervereinigungen
Jeder Kleintierzüchter und jede Kleintierzüchterin verpflichten sich mit Übernahme einer
Kleintierparzelle, einem Züchterverein beizutreten, welcher der "Schweizerischen Gesellschaft für
Kleintierzucht“ ("SKG") unterstellt ist. Damit anerkennt jede Züchterin und jeder Züchter die Statuten
und Reglemente der SOG und untersteht gleichzeitig den Vorschriften der Schweizerischen
Tierschutgesetzgebung. Die Züchtervereine regeln das Versicherungs- und Ausstellungswesen und
überwachen die artgerechte Haltung sowie die Gesundheit der Tiere.
4. Bauvorschriften
Im folgenden sind abweichend oder zusätzlich zu der Familiengarten-Ordnung bestimmte
Baulichkeiten und Sonderregelungen festgelegt, die für eine ordnungsgemässe Zucht unerlässlich
sind. Für jedes Bauvorhaben ist vor Arbeitsbeginn beim Vorstand des Familiengärtner-Vereins eine
schriftliche Baubewilligung einzuholen. Eine Kopie davon geht an die Abteilung Stadtgärtnerei und
Friedhöfe. Die Aufsichtsorgane können die Entfernung von unerlaubt errichteten Baulichkeiten fordern.
4.1 Gartenhäuschen
Die Grösse der Gartenhäuschen ist für die Kleintierareale festgelegt wie folgt:
4.1.1. Dreispitz: Die maximale Grundfläche des Gebäudes beträgt hier 30 m2. Der Innenraum ist
aufgeteilt in zwei Räume mit 10 m2 bzw. 20 m2. Der grössere Raum ist für die Zucht zu verwenden,
der kleinere Raum kann als Aufenthaltsraum gebraucht werden. Aus historischen Gründen sind
manche bestehenden Häuschen in diesem Areal grösser als heute eigentlich erlaubt. Diese können
auch bei Pachtwechsel unverändert bleiben und müssen erst dann an die neuen Vorschriften
angepasst werden, wenn tragende Teile renoviert werden müssen.
4.1.2. Landauer: Erlaubt sind hier zwei Normhäuschen mit je einer Grundfläche von maximal 8,75 m2,
insgesamt also 17,5 m2. Mindestens eines der beiden Gartenhäuschen ist zur Zucht zu verwenden.
4.1.3. Milchsuppe: Maximale Hausgrösse 21 m2. Die beiden Innenräume betragen 7 bzw. 14 m2.
Auch hier ist der grössere Teil ist für die Zucht zu verwenden.
4.2 Flugraumgitter, Ausläufe, Volieren
Zum Schutz der Zuchttiere vor wildlebenden Raubtieren und zur Verhinderung des Ausfliegens ist pro
Gartenparzelle eine Einzäunung erlaubt. Die Grundfläche für Flugraumgitter, Volieren und Ausläufe ist
auf ein Höchstmass von 30 m2 begrenzt, die Maximalhöhe auf 2,20 m. Der Grenzabstand beträgt
mindestens einen Meter. Zum Schutz der Tiere vor Niederschlägen ist es ferner gestattet, einen Teil,
maximal 10 m2, mit Kunststoffplatten zu überdachen.
4.3 Schattenlauben, Vordächer
Die Grundfläche von Schattenlauben, Pergolen oder Vordächern am Gartenhaus darf 14 m2 nicht
übersteigen. Die Höhe beträgt maximal 2,50 m.
5. Besondere Vorschriften, bezogen auf die Tierart
5.1 Kaninchen
Die Anzahl der Ställe ist nicht festgelegt. Sie sind grundsätzlich den Reglementen der SRKV
anzupassen. Die Mindestgrösse der Käfige ist aus den folgenden Tabellen zu entnehmen.
Falls es die Grösse des Hauses nicht ermöglicht, bei der Zucht von grossen Rassen alle Ställe im
Innern des Gebäudes unterzubringen, ist es gestattet, einen gedeckten Aussenstall auf der
wetterabgewandten Seite anzubringen. Dabei darf für Haus und Stallungen eine Grundfläche von 30
m2 nicht überschritten werden. Freistehende Aussenstallungen sind nicht erlaubt.
5.2 Geflügel
Pro Gartenparzelle dürfen maximal 3 Aussenställe mit einer Grösse von 1,20(H)x1,20(B)x0,90(T)
errichtet werden.
5.3 Ziervögel und Tauben
Zur Haltung von Ziervögeln und Tauben dürfen innerhalb der unter Punkt 4.2 beschriebenen
Flugraumgitter Niststallungen mit einer Tiefe von maximal 80 cm und einer Länge von maximal 8,00 m
gebaut werden. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen kann in diesem Fall das Drahtgitter auf der
Wetterseite und auf die Länge der Stallungen mit Kunststoffplatten verkleidet werden.
6. Haftung
Der Tierhalter, die Tierhalterin haftet für alle Schäden, welche seine ihm eventuell entwichenen Tiere
anrichten.
7. Umgebung
Werden Gartennachbarn oder Anstösser z.B. durch Lärm, Ungeziefer oder Geruch belästigt, so kann
die Erlaubnis zur Tierhaltung zurückgenommen und die Entfernung der Tiere verlangt werden.
8. Seuchen
Bei eventuellen Seuchenausbrüchen ist den Weisungen des Kantonalen Veterinäramtes unverzüglich
Folge zu leisten.
9. Schlussbemerkung
Dieser Zusatzvertrag ist Bestandteil des Pachtvertrages. Die Nichteinhaltung der vorgenannten
Vorschriften, unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere leiden, führen zum
sofortigen Verbot der Tierhaltung, in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des Gartens.
Bei Aufgabe der Kleintierzucht ist die betreffende Parzelle für allfällige Bewerberinnen und Bewerber,
die Kleintiere züchten wollen, freizugeben.
Auszug aus der Tierschutzverordnung:
Ausgewachsene Tiere *
Zwergrassen
bis 2 kg
kleine Rassen mittlere Rassen grosse Rassen
2 - 3,5 kg
3,5 - 5 kg
5 - 7 kg **
3400 cm2
4800 cm2
7200 cm2
9300 cm2
50 cm
60 cm
60 cm
4000 cm2
2800 cm2
50 cm
6000 cm2
4200 cm2
60 cm
7800 cm2
5400 cm2
60 cm
1000 cm2
1000 cm2
1200 cm2
1. Käfige ohne erhöhte
Flächen:
Bodenfläche ***:
40 cm
Höhe ****:
2. Käfige mit erhöhten Flächen:
Gesamtfläche***
2800 cm2
davon Bodenfläche min.
2000 cm2
Höhe ****
40 cm
Zusätzliche Fläche f.
Nestkammer
800 cm2
Anmerkungen:
Zibbe mit Jungen bis etwa zum 30. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge
Für schwere Tiere sind die Masse angemessen zu vergrössern
Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten
werden
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein
Jungtiere *
Körpergewicht
bis 1.5 kg
über 1,5 kg
Käfige ohne erhöhte Flächen
6000 cm2
6000 cm2
Bodenfläche:
50 cm
50 cm
Höhe **
Käfige mit erhöhten Flächen
Gesamtfläche
davon Bodenfläche minimal
Höhe **
Fläche pro Tier*** bei:
- bis zu 40 Tieren
- mehr als 40 Tieren
5000 cm2
3500 cm2
50 cm
5000 cm2
3500 cm2
50 cm
1000 cm2
800 cm2
1500 cm2
1200 cm2
Anmerkungen:
Tiere bis zur Geschlechtsreife
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein
Bei Gruppen von mehr als 5 Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten
zugänglich sein und bei Gruppen von mehr als 10 Tieren muss dieser unterteilt werden
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