KRS: die unrechtmäßige vergleichende Werbung kann zehn

Werbung
KRS: die unrechtmäßige vergleichende Werbung kann zehn Prozent des netto
Umsatzes kosten
Nach den ungarischen Rechtsnormen ist die vergleichende Werbung zugelassen, die
Vorschriften sind aber streng, welche eingehalten werden sollen, um diese vergleichende
Werbung rechtsmäßig anzusehen ist. Ebendeshalb, wenn eine Firma ihr eigenes Produkt
oder ihr Unternehmen so werben möchte, dass sie es mit dem Produkt ihres
Wettbewerbers vergleicht, soll sie bei der Herstellung der Werbung außerordentlich
umsichtig vorgehen, andernfalls kann sie der das zehn Prozent des netto Umsatzes
erreichenden strengen Geldstrafe entgegensehen – berichtete die Expertin der
Anwaltskanzlei Kovács Réti Szegheő dem Internetportal „Origo”.
RAin Dr. Zita Tamás erörterte: ein Werbung gilt als vergleichende Werbung, - seien sie
Anzeige, TV- oder Radiowerbung, Online-Werbung oder möglicherweise PR-Artikel- wenn
die Werbung des Werbetreibendes ein oder mehr anderes mit ihm gleiche oder ähnliche
Tätigkeit führende Unternehmen oder dessen Ware und Leistung erkennbar macht, welche ein
gleiches oder ähnliches Bestimmungszweck mit der in der Werbung angeführten Ware oder
Dienstleistung des Werbetreibendes hat..
Es ist wichtig zu betonen, dass es kein sachlicher Unterschied bedeutet, dass der Wettbewerber
in der Werbung benennt ist, oder nicht, sofern übrigens das andere Unternehmen unmittelbar
oder mittelbar aufgrund des Erscheinens des geworbenen Produktes oder anderes Umstandes
erkennbar ist, so zum Beispiel aufgrund des typischen Aussehens des Produktes, aufgrund der
vom Wettbewerber benutzten typischen Farbe oder anderer typischen Bezeichnung.
Die Kriterien der Rechtmäßigkeit
Die vergleichende Werbung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie für das gleiche Zweck oder
ähnliche Bedürfnisse befriedigende Produkte vergleicht. Es ist daher wichtig, dass die
verglichenen konkurrierenden Produkten ein gleiches Bedürfnis befriedigen und ihr
Bestimmungszweck gleich sein soll, das heißt, dass sie den ausreichenden Grad der
Austauschbarkeit für den Verbraucher zeigen müssen – betonte die Expertin der Anwaltskanzlei
Kovács Réti Szegheő.
Weiterhin ist die Werbung verpflichtet, die eine oder mehrere wesentliche, bestimmende
definitive, charakteristische und nachprüfbare Eigenschaften der Waren sachlich zu vergleichen,
bzw. wenn die Werbung den Vergleich der Preise von Produkten enthält, muss der
Werbetreibende es auch objektiv präsentieren.
Obwohl es gegenüber der Werbung nicht zu erwarten ist, dass sie eine sich auf alle Details
beziehende vollständige Produktbeschreibung enthält, jedoch wenn die Werbung irgendwelche
mit dem Produkt zusammenhängende relevante Umstände betont, dann soll sie es genau der
Wirklichkeit entsprechend tun, und es ist nicht zugelassen, solchen Umstand zu verschweigen,
welcher zu ihrer richtigen Auslegung erforderlich ist.
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Die Anforderung der Objektivität
Zum Beispiel ist der Vergleich nicht objektiv, wenn die Telekommunikationsdienstleister
verschweigt, dass der Wettbewerber im Gegensatz zu ihm keine Loyalitätserklärung zum
Abonnement fordert. Die Anforderung der Objektivität nimmt an, dass die wesentliche
entscheidende, überprüfbare und messbare Eigenschaften der Produkten verglichen werden, so
kann man die Verkaufsdaten, Lesen Bewertungen, Kreislauf Daten, Preise, Ermäßigungen
vergleichen.
Die vergleichende Werbung kann den Vergleich der Eigenschaften nie enthalten, die von
subjektivem Geschmack oder Präferenz bestimmt werden, zum Beispiel ist es nicht möglich,
die Qualität der Produkte zu vergleichen, also das zu behaupten, dass einer anspruchsvoller,
besser, schöner oder geschmacksvoller ist als die andere.
Nach der RAin Dr. Zita Tamás ist es wichtig vor Augen zu halten, dass die Werbung nicht
irreführend sein darf. Man kann über Irreführung sprechen, wenn die Werbung falsche
Informationen über das Produkt oder den Werbetreibende enthält, oder eine konkrete Tatsache
so präsentiert, dass sie den Verbraucher täuscht oder sie für die Irreführung des Verbrauchers
geeignet ist, und es den Verbraucher davon überzeugt, eine Entscheidung zu treffen, die er sonst
nicht gemacht hätte.
Daher ist eine Werbung irreführend, wenn der Werbetreibende den Verbraucher täuscht, zum
Beispiel bezüglich der Eigenschaften, der Preise der Waren, ihrer Ermäßigung, der Steuer oder
anderer Vergünstigungen, der Genehmigungen, Preise, Sponsoring des Verkaufsunternehmens,
oder betreffend der Risiken der negativen Rechtsfolgen der Transaktion.
Das Amt für Wettbewerbsaufsicht (GVH) kann Geldstrafe verhängen
Die Einhaltung der oben genannten Anforderungen wird von der Wettbewerbsbehörde
kontrolliert, und wenn es festgestellt wird, dass die vergleichende Werbung ihres Erachtens
rechtswidrig ist, kann sie Geldstrafe verhängen. Die Höhe dieser Strafe kann höchstens das zehn
Prozent des Nettoumsatzes des Unternehmens sein, welcher das Unternehmen vorhergehend der
Fassung des die Rechtsverletzung feststellenden Beschlusses realisierte. Die Höhe der
Geldstrafe kann für jeden Fall verschieden sein und in solchen Fällen wägt die Behörde alle mit
der Rechtsverletzung zusammenhängende Umstände ab, so unter anderem ihre Ernsthaftigkeit,
den erhaltenen Vorteil, den Marktzustand und ihre Wiederholung.
Im Verfahren soll der Werbetreibende den Wahrheitsgehalt der sich den Teil der Werbung
bildenden Tatbehauptung beweisen. Die Unternehmen unterstützen die Behauptungen (zum
Beispiel: die Daten der Deckung oder Belesenheit) am meisten mit den Umfragen,
Prüfungsergebnissen, welche auf eine repräsentative Probe basiert werden sollen.
Die Behauptungen der Marktführerschaft und die Verletzung des guten Rufs
Die Wettbewerbsbehörde hat eine bewährte Praxis auch in Bezug auf Behauptungen der
Marktführerschaft, beziehungsweise in solchen Fällen, wenn der Werbetreibende behauptet,
dass sein Produkt das billigste, beliebteste oder die auflagenstärkste ist. In diesem Fall muss das
Unternehmen die Zuverlässigkeit der Erklärung gegen alle Konkurrenten und konkurrierende
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Produkte beweisen, und muss sie während der gesamten Zeitdauer der Behauptung richtig und
wahr sein.
Außer den Obigen sind weitere rechtliche Vorschriften im Fall der vergleichenden Werbung zu
berücksichtigen, zum Beispiel, dass die Werbung den guten Ruf des Wettbewerbers und seines
Produktes nicht verletzen darf, nicht zu einer Verwechslung des Werbeauftraggebers mit einem,
die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit betreibenden anderen Unternehmen bzw. dessen
Firmennamen, Ware, Warenzeichen oder sonstigen Kennzeichen führen darf, und nicht dazu
führen darf, sich aus dem guten Ruf eines anderen Unternehmens oder dessen Firmennamen,
Ware, Warenzeichen oder sonstigen Kennzeichen einen unlauteren Vorteil zu verschaffen.
Diese letztgenannten Umstände sind vom Gericht nach dem Antrag der verletzten Partei
überprüft werden, die unter anderem das Gericht bitten kann, die andere Unternehmen von der
Rechtsverletzung zu verbieten, zur Wiedergutmachung oder zur Zahlung von
Schadensersatzleistungen zu verpflichten – beendete die Expertin der Anwaltskanzlei Kovács
Réti Szegheő.
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