Unzumutbare Werbung Zur Marktwirtschaft gehört wesensnotwendig die Erzielung von Profit. Dazu ist regelmäßig der Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern, Unternehmen und sonstigen Marktteilnehmern notwendig. Und das geht in einer modernen Wirtschaft nicht ohne Werbung. Dies alles geschieht unter den gerade herrschenden Lebensumständen, welche ganz erheblich von den technischen Gegebenheiten bestimmt werden. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Fernkommunikationsmittel. Diese spielen sowohl bei der Werbung als auch beim Vertragsschluss eine Rolle. Da es sich hierbei um Massenphänomene handelt, blieben Missstände nicht aus, weshalb der Gesetzgeber in den letzten Jahren wiederholt tätig werden musste. So hat er unter anderem im BGB Regelungen zum Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen erlassen (§§ 312 b – 312 d BGB). Er hat aber auch Regelungen zur Werbung getroffen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich hauptsächlich mit der in § 7 Abs. 2 UWG geregelten unzumutbaren Werbung. Da aber sowohl Werbung als auch der Abschluss von Verträgen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgen, ist es vorab notwendig, die Werbung und Fernabsatzverträge begrifflich von einander abzugrenzen. 1. Werbung und Fernabsatzverträge Führt eine Werbung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu einem Vertrag, so liegt nicht automatisch ein Fernabsatzvertrag vor. Umgekehrt kann ein Fernabsatzvertrag auch ohne vorherige Werbung zustande kommen. Gleichwohl bedurfte es gesetzgeberischer Maßnahmen, weil gerade durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln es zu Missständen kam. Regeln zur Werbung findet man im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Regeln zum Fernabsatzvertrag im BGB. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb enthält keine Definition von Werbung. Unter Bezugnahme auf die europäische Richtlinie 2006/114 EG über irreführende vergleichende Werbung versteht der Bundesgerichtshof unter Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (z.B. BGH Beschluss vom 20.05.2009, Az.: 1 ZR 218/07). Dabei geht der BGH von einem weiten Begriff der Werbung aus. So fällt zweifelsohne jede den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördernde Angebotshandlung unter den Begriff der Werbung. Der BGH subsummiert aber auch unter dem Begriff der Werbung Nachfragemaßnahmen (Urteil des BGH vom 17.07.2008, Az.: 1 ZR 197/05). So ist zum Beispiel für einen Wiederverkäufer der Bezug von Handelsware notwendige Voraussetzung für seinen Absatz. Tätigt er gegenüber möglichen Lieferanten entsprechende Nachfragemaßnahmen wie zum Beispiel die Versendung von Anfragefaxen, liegt hierin ebenfalls Werbung. Der Fernabsatzvertrag ist hingegen gesetzlich hinreichend umschrieben. Gem. § 312 b Abs. 1 BGB liegt grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag vor, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner zustande kommt. Da es also für diese Art des Vertrages auf den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ankommt, ist auch eine Definition der Fernkommunikation erforderlich. § 312 b Abs. 2 BGB definiert Fernkommunikationsmittel als Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Kommt es unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu einem Vertragsschluss, könnte ein Fernabsatzvertrag im Sinne des BGB abgeschlossen worden sein. Dies setzt voraus, dass die weiteren in den §§ 312 b – 312 d BGB geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelungen enthalten eine Reihe von Ausnahmen und Einschränkungen. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, setzt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des BGB aber immer voraus, dass einer der Vertragspartner Verbraucher ist. Das heißt, für einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, gelten die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nicht. Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des BGB vor, hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht. 2. Verbraucher, Unternehmer und Marktteilnehmer im UWG Welche Werbung ist nun unzumutbar? Um hier die Regelungen des Gesetzgebers richtig zu verstehen, sind die vom Gesetzgeber im UWG vorgenommenen Definitionen zu beachten. Wie oben schon ausgeführt gibt es keine gesetzliche Definition der Werbung im UWG. Dies mag verblüffen, denn andere Begriffe werden sehr ausführlich definiert. So entspricht es einer gängigen Praxis des Gesetzgebers, für das konkrete Gesetz wichtige Begriffe gesetzlich zu definieren. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Bezüglich des Verbraucherbegriffs verweist das UWG auf § 13 BGB. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wer zum Beispiel als Existenzgründer Geschäfte für sein Unternehmen tätigt, ist kein Verbraucher. Umgekehrt ist der Geschäftsführer einer GmbH oder der selbständige Handwerksmeister Verbraucher, wenn er Geschäfte für den privaten Verbrauch abschließt. Des weiteren kennt das UWG auch noch den Begriff des Marktteilnehmers. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind Marktteilnehmer neben dem Unternehmen und dem Verbraucher alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Das heißt, der Begriff des Marktteilnehmers geht weiter als der des Unternehmens und Verbrauchers. Als Beispiel könnte man hier Vereine, Stiftungen und ähnliches nennen. Zweck der Regelung ist es, alle Personen zu erfassen, die irgendwie als Anbieter oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen tätig werden. 3. Unzumutbare Belästigungen Die Generalklausel für eine unzumutbare Werbung steht in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. So fällt unter § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG der Einwurf von Werbematerial in einen Briefkasten, obwohl auf dem Briefkasten ausdrücklich mittels Aufkleber der Hinweis zu ersehen ist, dass keine Einwurfwerbung gewünscht wird. So hat schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.12.1988 (Az.: VI ZR 182/88) entschieden, dass der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden hat § 7 Abs. 2 UWG konkretisiert die Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG. So beginnt diese Vorschrift mit dem Satz: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen....“ Das heißt, der Gesetzgeber legt in § 7 Abs. 2 UWG diverse Tatbestände fest, welche er wegen unzumutbarer Belästigung stets für unzulässig hält. Liegen diese Tatbestände vor, ist die Werbemaßnahme stets rechtswidrig. 4. Unerlaubte Telefonwerbung § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG regelt zwei Arten unerlaubter Telefonwerbung, nämlich einmal die gegenüber Verbrauchern und zum anderen die gegenüber sonstigen Marktteilnehmern. So stellt eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Regelung trat in dieser Form erst am 04.08.2009 in Kraft. Zwar war schon vorher laut UWG die Telefonwerbung ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig. Im Gegensatz zu früher wird nun aber eine vorherige ausdrückliche Einwilligung verlangt. Der Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung besteht darin, dass eine Einwilligung nicht mehr stillschweigend, zum Beispiel durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden kann. Das heißt, da die Einwilligung ausdrücklich vor dem Werbeanruf erklärt sein muss, kann sie nicht erst während des Telefonanrufs erklärt werden. Damit hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, von Werbeanrufen ohne vorherige Einwilligung vollständig in Ruhe gelassen zu werden. Anders lautet der zweite in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelte Tatbestand der unerlaubten Telefonwerbung. Sie richtet sich bis auf den schon geschützten Verbraucher an alle weiteren Marktteilnehmer, also insbesondere gewerblich tätige Unternehmen. Danach stellt die gegenüber einem solchen Marktteilnehmer getätigte Telefonwerbung dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Das heißt, die Telefonwerbung ist sicherlich unzulässig, wenn der Marktteilnehmer vorher ausdrücklich erklärt, keinen Werbeanruf erhalten zu wollen. Im Gegensatz aber zum Verbraucher ist nicht erforderlich, dass der sonstige Marktteilnehmer vorher ausdrücklich in den Werbeanruf einwilligt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Marktteilnehmer stillschweigend sein Einverständnis erklärt. Vielmehr liegt eine unzulässige Belästigung erst vor, wenn der Werbeanruf ohne mutmaßliche Einwilligung des Marktteilnehmers erfolgt. In seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: I ZR 88/05) führt der BGH aus, dass derjenige, der zu gewerblichen Zwecken einen Telefonanschluss unterhält, auch mit entsprechenden Anrufen rechnet. Danach liegt schon dann ein rechtmäßiger Werbeanruf vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen vermutet werden kann. So führt der BGH wörtlich aus: „Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen. Dabei muss sich die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein.“ 5. Unerlaubte Werbung mittels E-Mail und Fax Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Auf den ersten Blick leuchtet die Regelung nicht ein. Sie macht nämlich die Werbung mittels E-Mail und Fax auch gegenüber Unternehmern von dessen ausdrücklicher Einwilligung abhängig. Reicht für eine telefonische Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schon die mutmaßliche Einwilligung, bedarf es für die Werbung mittels Fax und E-Mail der ausdrücklichen Einwilligung. Diese Unterscheidung macht nicht gerade Sinn. Der Gesetzgeber hat aber in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme geregelt. Danach liegt, obwohl § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post (dies sind zum Beispiel E-Mails) die ausdrückliche vorherige Einwilligung verlangt, nach § 7 Abs. 3 UWG bei Werbung mittels elektronischer Post unter folgenden Voraussetzungen keine unzumutbare Belästigung vor: Ein Unternehmer erhält im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse; Ein Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen; Der Kunde widerspricht der Verwendung nicht; Der Kunde wird bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für die Werbung mittels Faxgeräts fehlt. Stellt man auf den Wortlaut des UWG ab, dürfte ein Unternehmer, der von seinem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung dessen Faxnummer erhält, diesem ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung keine Werbung mittels Fax zukommen lassen. Er dürfte ihn wohl aber wegen der mutmaßlichen Einwilligung anrufen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) oder eine Werbe-E-Mail zusenden, sofern er vom Kunden die E-Mail-Adresse erhalten hat. Dieses Problem hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen und wird im Streitfall von den eingeschalteten Gerichten gelöst werden müssen. Nach dem Urteil des BGH vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 218/07) stellt bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da sie regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens stören. Andererseits hat der BGH mit Urteil vom 17.07.2008 (Az.: I ZR 75/06) die Werbung mittels Telefax für zulässig erachtet, wenn der Unternehmer die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht. „ Mit einer derartigen Veröffentlichung erklärt der Unternehmer durch schlüssiges Verhalten sein Einverständnis, dass potenzielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen. Die Angabe der Telefaxnummer in einer Werbeanzeige bringt aber das konkludente Einverständnis des Unternehmens zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden auf diesem Gerät zu empfangen.“ Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen seine Telefax-Nummer in einem öffentlichen Verzeichnis veröffentlicht. Unklar bleibt bei diesem Urteil, wie es sich mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verträgt, wonach für die Werbung mittels Telefax die vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss. 6. Werbung mit sonstigen Fernkommunikationsmitteln sowie Verschleierung des Absenders § 7 Abs. 2 UWG enthält noch zwei weitere Regelungen hinsichtlich der unzumutbaren Belästigung mittels Werbung. Danach liegt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine unzumutbare Werbung auch dann vor, wenn sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, die nicht Telefon, automatische Anrufmaschine, Faxgerät oder elektronische Post sind, praktiziert wird, wenn der Verbraucher dadurch hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. Ein Anwendungsfall hierfür wäre die fortlaufende postalische Zusendung von Werbematerial, obwohl der Verbraucher dem ausdrücklich widersprochen hat. Des weiteren ist eine Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG unzumutbar, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert wird oder verheimlicht wird. Das Gleiche gilt, wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Dabei dürfen für einen möglichen Widerspruch des Empfängers nur die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. 7. Folgen unzumutbarer Werbung Gemäß § 20 UWG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt. Dies kann die Verhängung eines Bußgeldes nach sich ziehen. Des weiteren steht jedem Verbraucher, Unternehmer und Marktteilnehmer grundsätzlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen zu, der eine nach § 7 UWG unzulässige Handlung vornimmt. Daneben besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch steht aber nur einem Wettbewerber sowie den weiteren in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen, dies sind zum Beispiel Verbände, die IHK oder die Handwerkskammern, zu.