Word-Datei für einen einfachen OHG-Vertrag

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Einfacher OHG-Vertrag
Zwischen
[Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname],
(nachfolgend „Gesellschafter A“),
[Straße],
[PLZ]
[Ort],
[Land]
und
[Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname],
(nachfolgend „Gesellschafter B“),
[Straße],
[PLZ]
[Ort],
[Land]
wird folgender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen (nachfolgend „Vertrag“). In diesem Vertrag
werden die Vertragsparteien im Folgenden gemeinschaftlich als die „Gesellschafter“ bezeichnet.
§ 1 Errichtung
Die Gesellschafter errichten hiermit eine offene Handelsgesellschaft.
§ 2 Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des
Unternehmens].
Unternehmens
ist
der
Einzelhandel
mit
[produziertes
Produkt
des
(2) Die Gesellschaft darf alle Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen vornehmen, die
geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, gleiche oder ähnliche
Unternehmen zu erwerben oder zu gründen, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung
zu übernehmen.
§ 3 Firma
Die Gesellschaft führt die Firma [Name der Firma] OHG.
§ 4 Sitz
Sie hat ihren Sitz in [Ort, z.B. Berlin].
§ 5 Beteiligungen
An der Gesellschaft sind beteiligt:
Gesellschafter A mit einem Kapitalanteil in Höhe von [Zahl] EUR, Gesellschafter B mit einem
Kapitalanteil in Höhe von [Zahl] EUR.
OHG-Vertrag - [Gesellschafter A] und [Gesellschafter B]
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Paraphierung …….
§ 6 Einlagen
(1) Die Gesellschafter erbringen ihre Einlagen durch Bareinzahlung/Banküberweisung in Höhe ihrer
Kapitalanteile auf das Konto der Gesellschaft.
(2) Nicht rechtzeitig gezahlte Einlagebeträge sind ab Fälligkeit mit [Zahl, z.B. 5%] Prozent zu
verzinsen.
§ 7 Fälligkeit der Einlagen
Die Einlagen sind sofort fällig.
§ 8 Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II und ein Privatkonto
geführt. Auf Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht.
(2) Auf Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen
Gewinnanteile und die auf ihn entfallenden Verlustanteile gebucht.
(3) Auf dem Privatkonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile und Entnahmen gebucht, ferner
etwaige Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter.
(4) Die Kapitalkonten I und II sind unverzinslich. Das Privatkonto wird im Soll und Haben mit ... %
verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahrs nach der Staffelmethode
berechnet.
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung
Jeder Gesellschafter ist einzeln berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen
und die Gesellschaft zu vertreten.
§ 10 Mitarbeit in der Gesellschaft
Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Gesellschafter entscheiden in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihnen durch
Gesetz oder in diesem Vertrag zugewiesen sind, durch Beschluss.
(2) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung beider Gesellschafter.
OHG-Vertrag - [Gesellschafter A] und [Gesellschafter B]
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Paraphierung …….
(3) Die Gesellschafter beschließen insbesondere über:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen,
Erwerb, Erweiterung oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
die Aufnahme von Krediten mit Ausnahme üblicher Lieferantenkredite,
und [Aktion, z.B. Aufnahme eines weiteren Gesellschafters];
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 13 Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wird durch Gesellschafterbeschluss verbindlich festgestellt. Einigen die
Gesellschafter sich über den Jahresabschluss nicht binnen [Zahl] Monaten, nachdem er aufgestellt
wurde, so wird er auf Kosten der Gesellschaft von einem von der zuständigen Industrie- und
Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung für alle Gesellschafter
festgestellt. Der Sachverständige muss Angehöriger der steuerberatenden Berufe sein.
§ 15 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von ... %
seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sind die Anteile nach einem
entsprechend niedrigeren Satz zu bemessen.
(2) Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die nach Abs. 1 zu berechnenden Gewinnanteile
übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs werden unter die Gesellschafter nach Köpfen
verteilt.
(3) Mindestens [Zahl, z.B. 5] Prozent des Gewinns sind als Rücklage dem Kapitalkonto II
zuzuschreiben. Darüber hinausgehender Gewinn wird den Privatkonten der Gesellschafter
gutgeschrieben.
(4) Ein etwaiger Verlust ist auf Kapitalkonto II zu verbuchen. Solange das Kapitalkonto II negativ ist,
ist es durch spätere Gewinne auszugleichen, ehe Gewinnanteile dem Privatkonto zugeschrieben
werden.
OHG-Vertrag - [Gesellschafter A] und [Gesellschafter B]
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Paraphierung …….
§ 16 Entnahmen
Jeder Gesellschafter darf Guthaben auf seinem Privatkonto jederzeit entnehmen. Ein Entnahmerecht
besteht nicht, wenn die Entnahme der Gesellschaft offenbar zum Schaden gereichen würde.
§ 17 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am [Datum]. Ihre Dauer ist unbestimmt.
§ 18 Kündigung
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von [Zahl] Monaten zum Ende
eines Geschäftsjahrs kündigen, erstmals zum [31.12.JJJJ].
§ 19 Tod eines Gesellschafters
Stirbt ein Gesellschafter, treten die Wirkungen des § 131 Abs. 2 HGB nicht ein. Die Gesellschaft wird
mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern als Nachfolgern fortgesetzt.
§ 20 Abfindung
(1) Falls ein Gesellschafter ausscheidet, hat er Anspruch auf Auszahlung seines
Auseinandersetzungsguthabens, dessen Höhe sich aus einer auf den Stichtag seines
Ausscheidens
zu
erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz
ergibt.
In
die
Auseinandersetzungsbilanz sind alle Aktiva und Passiva zu ihrem wahren Wert einzustellen.
(2) Das Privatkonto bleibt bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens außer Betracht.
Ein Guthaben auf dem Privatkonto wird dem Gesellschafter unverzüglich nach seinem
Ausscheiden ausgezahlt; einen Schuldsaldo hat er unverzüglich auszugleichen.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist in [Zahl] gleichen Jahresraten zu zahlen, jeweils fällig am
[fixer Zeitpunkt, z.B. zweiten Dienstag] eines Kalenderjahrs. Es ist mit [Zahl] Prozent p.a. zu
verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der folgenden Rate zu zahlen.
(4) Einigen sich die Gesellschafter über die Auseinandersetzungsbilanz nicht binnen [Zahl] Monaten
nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, wird die Bilanz mit verbindlicher Wirkung von einem
Sachverständigen aufgestellt. Die Vorschriften zur Aufstellung und Feststellung des
Jahresabschlusses gelten entsprechend.
§ 21 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
OHG-Vertrag - [Gesellschafter A] und [Gesellschafter B]
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Paraphierung …….
§ 8 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
werden,
wird
die
(2) Die Gesellschafter verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu
ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
[Ort], den _____________
Ort], den _____________
________________________________
[Vorname] [Nachname]
(Gesellschafter A)
________________________________
[Vorname] [Nachname]
(Gesellschafter B )
OHG-Vertrag - [Gesellschafter A] und [Gesellschafter B]
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Paraphierung …….
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