6 Abs. 2 Nr . 5 UWG - Universität Greifswald

Werbung
Vertiefungsthema 1
Unlauterer Wettbewerb und irreführende
Werbung
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1
geschäftliche Handlung im UWG (§2UWG): Jedes Verhalten
einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das
mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren
oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrages über Waren und Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt.
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2
Juristische Definition von „Werbung“
Werbung ist jede Äußerung bei der
Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem
Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen
einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
Art. 2, Nr. 1 der Richtlinie zw.
Vergleichender Werbung (97/55 EG)
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3
Unlauterer Wettbewerb
§3 UWG: Unlautere Wettbewerbshandlungen,
die geeignet sind, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der
Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich
zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
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Black List im UWG
Verankerung im §3 Abs.3 UWG
und Anhang zum UWG
Nr.1 – Nr.24
Nr. 25 – Nr. 30
irreführende
geschäftliche
Handlungen
aggressive
geschäftliche
Handlungen
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Werbung im UWG
Unlautere Werbung
§3 UWG
irreführende
Werbung
§5 UWG
Verstöße gegen
Anforderungen bei
Preisvergleichen
§6 UWG
unzumutbare
Belästigungen
§7 UWG
Katalog des §4 UWG
Tarnungen von Werbemaßnahmen
Vertrauensausnutzung
Gefühlsausnutzung
Verletzung der Menschenwürde
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Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
jeder
Mitbewerber
rechtsfähige
Verbände zur
Förderung
gewerblicher oder
selbstständiger
beruflicher Interessen
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Qualifizierte (eingetragene)
Einrichtungen zum Schutz
der Verbraucherinteressen
(Verbraucherschutzvereine)
Industrie- und
Handelskammern,
Handwerkskammern
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Strafbare Werbung (§16 UWG)
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von es im geschäftlichem Verkehr unternimmt, Verbraucher zur
Abnahme Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem
Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss
gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser
Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer
Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
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Irreführende Werbung (§5 UWG)
Anforderungen
Angaben
über
angesprochener
Verkehrskreis
Merkmale des Produkts wie
Verfügbarkeit, Art, Ausführung,
Verwendungsmöglichkeit,
Beschaffenheit, Herkunft
subjektiv
unzutreffender
Eindruck von den
objektiven
Gegebenheiten
Irreführungsquote
wettbewerbsrechtliche
Relevanz
Anlaß des Verkaufs
Preis
Lieferbedingungen
„geschäftliche Verhältnisse“
des Werbenden
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Werbung mit „ohne Fett“ ist erlaubt
Katjes darf für seine Fruchtgummis weiterhin mit dem Aufdruck „ohne Fett“ werben. Das
entschied jetzt die Kammer für Handelssachen am Landgericht Kleve. Der Bundesverband
der Verbraucherzentralen hatte beanstandet, dass der Süßwarenhersteller aus Emmerich
am Niederrhein mit dem Hinweis „ohne Fett“ Verbraucher in die Irre führe. Auf den
Verpackungen der Produkte Joghurt-Gums, Euro-Münzen und Fresh Watermelon werde
„blickfangmäßig“ mit dem entsprechenden Aufdruck geworben, obwohl diese Süßwaren
Zucker enthielten. Mit positiv besetzten Begriffen wie „ohne Fett“ würden jedoch
gesundheitliche Gefahren verschleiert und Verbraucher zum Kauf verleitet.
Die Kammer folgte dieser Auffassung nicht. Ihrer Meinung nach sei der Fettgehalt von 0,4
Prozent der Fruchtgummis tatsächlich so gering, dass damit geworben werden dürfe.
Die Kammer entschied, dass die Verbraucher nicht allein deshalb in die Irre geführt würden,
weil mit einer Selbstverständlichkeit geworben werde. Fruchtgummis konkurrierten mit
anderen Süßigkeiten, die neben einem hohen Zuckergehalt auch noch Fett aufwiesen. Der
durchschnittliche Verbraucher wisse, dass nahezu alle Süßigkeiten aus Zucker bestünden
und dass der übermäßige Genuss von Zucker zu Übergewicht führe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer wollen in Berufung gehen.
Quelle: SZ vom 6.11.2004 (Nr. 258, S. 22)
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Irreführende Angaben in der Black List
Arten
unwahre
Angaben
bezogen auf
„Qualifikationen
“ des Anbieters
Lockvogelangebote
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unwahre
Angaben
bezogen auf
das Produkt
sensible
Appelle
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Irreführung durch Unterlassung (§5a UWG)
Wesentliche Informationen bei Kauf in einem Kommunikationsmittel
gemäß §5a Abs.3 UWG
Nr.1
alle
wesentlichen
Merkmale des
Produkts
Nr.2
Identität und
Anschrift des
Unternehmens
Nr.3
Nr.4
Endpreis
Zahlungs-/
Liefer-/
Leistungsbedingungen
Art der Preisberechnung
bei vorab nicht
angebbaren
Preisen
Nr.5
Bestehen eines
Rechts auf
Rücktritt oder
Widerruf
zusätzlich
anfallende Kosten
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Vergleichende Werbung
§6 Abs. 1 UWG: Vergleichende Werbung ist jede
Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar macht.
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vergleichende Werbung aus Marketingsicht
Arten
direkt
indirekt
kritisierend
anlehnend
vergleichend vergleichend vergleichend vergleichend
versteckt
einseitige Pro-Argumentation
pauschal
zweiseitige Argumentation
einseitige Negativ-Argumentation
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Rechtsfall vergleichende Werbung
Wann liegt vergleichende Werbung vor? (§6 Abs. 1 UWG)
(„So billig“-Fall)
Tatbestand: Der Geschäftsführer eines Fachgeschäftes für
Unterhaltungselektronik hatte ein Informationsblatt in seinem Schaufenster
ausgehängt, welches mit Worten wie „Unseriosität“, „Lockvogel“,
„Ladenhüter“, „Finten“ dazu aufforderte, die mit durchgestrichenen Preisen
beworbenen Angebote misstrauisch zu prüfen.
Dagegen klagte die Betreiberin eines Großmarktes.
Entscheidung: Der BGH sah keine vergleichende Werbung im Sinne von §2
UWG [alte Fassung]. Die Kritik an Waren, Dienstleistungen oder
Werbemethoden von Mitbewerbern impliziert nicht automatisch einen
Vergleich mit eigenen Waren. Ein Vergleich im Sinne §2 UWG [alte Fassung]
liegt nur dann vor, wenn die Leistungen einander gegenübergestellt werden.
Quelle: GRVR (2002), S. 75
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vergleichende Werbung: Zulässigkeitsvoraussetzungen
Kriterien gemäß §6 Abs. 2 UWG
Gebot der Bedarfs- und Zweckidentität
Gebot der Wesentlichkeit, Relevanz,
Nachprüfbarkeit und Objektivität
Schutz vor Verwechslungen
Verbot der Rufausbeutung
Diffamierungsverbot
Imitationsverbot
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Rechtsfall vergleichender Werbung (2)
Objektivität (§6 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
(„Satte-Mehrheit“-Falle)
Tatbestand: 1998 schaltete Burger King eine Werbeanzeige, in welcher der
Whopper mit dem Big Mäc von Mc Donald‘s verglichen wurde. Nach Umfrage
eines renommierten Institutes gaben 62% der Testpersonen aufgrund des
Geschmacks dem Whopper gegenüber dem Big Mäc den Vorzug.
Entscheidung: OLG München sah eine unzulässige vergleichende Werbung
(Verstoß gegen §2 Abs. 2 Nr. 2 [alte Fassung]), da der Geschmack eines
Produktes keine objektive Eigenschaft darstelle. Dies gilt auch, wenn die
Befragung an einer repräsentativen Testgruppe vorgenommen wurde.
Quelle: NJW-RR (1999), S. 1423
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Rufausbeutung
Wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner
Waren oder Leistungen mit denen geschätzter
Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den
guten Ruf der Waren oder Leistungen eines
Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Leistung
auszunutzen.
BGH
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Rechtsfall vergleichender Werbung (3a)
Diffamierung (§6 Abs. 2 Nr . 5 UWG)
Tatbestand: Ein Telefonanbieter hat in seiner vergleichenden Werbung eine
Person dargestellt, die wegen des angeblich unübertroffenen Angebots des
Werbenden neidisch, niedergeschlagen und hilflos wirkte.
Entscheidung: OLG Köln wertete dies als herabsetzend vergleichende
Werbung.
Quelle: NJWE – WettbR (1999) - §2 Abs. 2 Nr. 6 alte Fassung
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Rechtsfall vergleichender Werbung (3b)
Diffamierung (§6 Abs. 2 Nr. 5 UWG)
Tatbestand: In der örtlichen Presse eines Computerhändlers (Kläger) erschien
eine Werbeanzeige für ein spezifiziertes Computergerät unter der Überschrift
„PC Sonderaktion“ zu 1999 DM. Zwei Tage nach dieser Veröffentlichung hängte
ein anderer Computerhändler der Stadt (Beklagter) die leicht vergrößerte
Anzeige in sein eigenes Schaufenster und versah sie mit dem handschriftlichen
Hinweis „Dieser PC wird bei uns normal [doppelt unterstrichen] für 1850 DM
verkauft!“
Entscheidung: Der BGH sah in dieser Schaufenster-Preisgegenüberstellung
keine unangemessene Herabsetzung des Klägers.
Quelle: WRP (2001), S. 1441-1445, §2 Abs. 2 Nr. 5 alte Fassung
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Eigenpreisvergleich: Phantasiewerbung (1)
Beispiel 1: Händler H erhöht den Preis für einen CD-Player von
500€ auf 750€ und wirbt zwei Tage später mit einer
Herabsetzung von 750€ auf 500€.
Beispiel 2: Händler H bewirbt eine Herabsetzung des
Sortiments um 20%, obwohl eine ähnliche Aktion erst vor einer
Woche endete und im letzten halben Jahr von H ständig
pauschale Preisherabsetzungen vorgenommen wurden.
Bewertung: In beiden Fällen liegen als Vergleichspreise (alte
Preise) Mondpreise vor.
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Eigenpreisvergleich: Phantasiewerbung (2)
Beispiel 3: Händler H senkt den Preis für einen CDPlayer von 800€ auf 700€. Da sein örtlicher
Hauptwettbewerber kurz darauf eine große
Sonderveranstaltung ankündigt, sieht sich H
gezwungen, den Preis drei Tage nach der ersten
Preisherabsetzung nochmals auf 650€ zu
reduzieren.
Bewertung: Strittig, welcher Vergleichspreis (800€;
700€) dem aktuellen Verkaufspreis von 650€
gegenüberzustellen ist.
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Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung
Alleinstellung:
 „Das größte Möbelhaus Vorpommerns“
Interpretation, daß dieses Geschäft die größte Ladenfläche, Auswahl oder den
höchsten Umsatz (Marktanteil) in Vorpommern bei Möbel aufweist.
 „Das Waschmittel aller Waschmittel“
Interpretation, daß diese Marke die besten objektiven Produktleistungen
(Waschkraft), den höchsten Marktanteil, die längste Marktpräsenz etc. aufweist.
Spitzenstellung:
 „Greifswalds führende Zeitung“
 „Mokka – Auslese“
Interpretation, daß das betreffende Produkt eine Spitzenstellung mit anderen
Anbietern besitzt.
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Praxisfall: Alleinstellungswerbung (I)
Rechtsfall: T-Online verfügte im September 1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil in
Deutschland von 60%. Die Kundenzahlen und Marktanteile in anderen europäischen Ländern waren
gering (keine Marktpräsenz in Skandinavien und Spanien).
Es wurde u. a. mit folgenden Aussagen geworben (Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung):
 „T-Online ist Europas größter Onlinedienst“
 „Mit mehr als 3,3 Mio. Kunden ist T-Online Europas Nr. 1“
 „T-Online ist Spitzenreiter in Europa“
AOL klagte gegen diese Werbeaussagen (Irreführung).
Entscheidung (OLG Hamburg, BGH): Viele Verbraucher nehmen aufgrund der Werbeaussagen an, TOnline habe mit ihrem Dienst in Europa nicht nur die meisten Kunden, sondern auch daß die Kunden den
Dienst am häufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen erst mit erheblichen
Abstand folgen. Die Bezeichnung „größter Onlinedienst“ wird nicht nur quantitativ (Kundenanzahl), sonder
auch qualitativ (Bedeutung; Leistungsfähigkeit) verstanden.
T-Online hat aber lediglich in Deutschland und Österreich eine solche Spitzenstellung.
Die Werbung wurde daher als irreführend gewertet. Auch die Angabe der Kundenzahlen ändert nichts
daran, daß der anzutreffende Eindruck einer Spitzenstellung in den europäischen Ländern erweckt wird.
Zudem ist die Angabe der Kundezahlen belanglos, weil „Größe“ auch qualitativ verstanden wird.
Quelle: WRP (2004) S.1165ff
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Praxisfall: Alleinstellungswerbung (II)
Rechtsfall: T-Online Werbung wie in (I). Es handelt sich um diese Werbaussage:
„Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist. Ach, das
wissen Sie schon! Na, dann ist‘s ja gut … die T-Online Aktie kommt.“
Entscheidung (OLG Hamburg, BGH): „Provider“ ist kein Wort der
Umgangssprache, weshalb die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff
keine klaren Vorstellung verbinden könne. Die Formulierung wird daher
interpretiert werden, T-Online sei das größte Internet-Unternehmen in Europa.
Dies trifft für T-Online nicht zu. Daher liegt eine irreführende
Alleinstellungswerbung vor.
Quelle: WRP (2004), S.1165ff
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Tarnung von Werbemaßnahmen
Fallgruppen
wissenschaftliche
Tarnung
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redaktionelle
Werbung
Schleichwerbung
im Rundfunk,
Fernsehen und
im Kinofilm
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Wie der Rundfunkstaatsvertrag Product Placement regelt
•
•
•
•
Die Landesmedienanstalten haben die Werberichtlinien für private Radiound Fernsehsender verabschiedet und setzten damit die Regelung des 13.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages um. Product Placement ist künftig im
Privatfunk erlaubt. Für öffentlich-rechtliche Sender bleibt es verboten.
Produktplatzierungen gegen Entgelt sind seit 1. April legal. Das gilt für
Unterhaltungssendungen, fiktionale Programme wie Serien und Filme sowie
für Sportsendungen auf privaten Kanälen. Ausgenommen sind Nachrichten,
Informationssendungen und Kinderfernsehen. Bezahlte
Produktplatzierungen dürfen in die Handlung des Films oder in eine
Sendung aber nur „aus überwiegend programmlich-dramaturgischen
Gründen“ eingebaut werden.
Die Sendungen müssen mit einem Logo zu Beginn, am Ende und nach
einer Werbepause gekennzeichnet und die Zuschauer auf die
Produktplatzierung hingewiesen werden. Eine Marke oder ein Produkt
„werblich“ in einer solchen Sendung zu repräsentieren, ist Schleichwerbung
und weiter verboten.
Unverändert erlaubt sind unentgeltliche Beistellungen für Waren, solange
sie keinen „bedeutenden Wert“ haben. Die Grenze für solche Beistellung
haben die Medienanstalten auf ein Prozent der Produktionskosten und
maximal 1000 Euro festgelegt.
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Schleichwerbung im Rundfunk und Fernsehen
 Trennungsgebot:
Wirtschaftswerbung ist vom übrigen Programm deutlich zu trennen
und als solche zu kennzeichnen.
 Beeinflussungsverbot:
Werbung darf das übrige Programm inhaltlich nicht beeinflussen
(Unabhängigkeit der Programmgestaltung und Einhaltung der
Neutralität gegenüber Werbetreibenden).
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Werbung im Kinofilm als getarnte Wirtschaftswerbung?
Rechtsfall: Im Film „Feuer, Eis & Dynamit“ wird die Geschichte eines exzentrischen
Millionärs „Sir George“, der sein angeschlagenes Finanzimperium durch einen
vorgetäuschten Selbstmord sanieren will, erzählt. Alleinerbe soll der Gewinner eines
dreitägigen Wettkampfes in verschiedenen Sportarten sein. An diesem so genannten
„Megathon“, nehmen die drei Kinder von Sir George als eine Mannschaft, aber auch
seine Gläubiger teil. Die Gläubiger sind bekannte Markenartikelhersteller. Die
Firmenteams sind ihrem Unternehmen entsprechend ausgerüstet und als solche an der
Ausstattung mit ihren Produkten und Werbesymbolen eindeutig erkennbar. So nimmt
z.B. die Milka-Kuh, ein Chiquita Bananenboot und ein Paulaner Bierfass am Rennen teil.
Außerdem werden während des „Megathons“ und in der Rahmenhandlung
Markenartikel (z.B. Ski, Getränke) deutlich als solche erkennbar von den Darstellern
benutzt bzw. gebraucht. Unstreitig haben die Markenartikelunternehmen für ihre
Präsentation im Film ein Entgelt bezahlt und sich damit an den Produktionskosten
beteiligt. Außerdem wurden verschiedenen Produktionsunternehmen Nutzungsrechte an
dem Film für Zwecke der Absatzförderung eingeräumt.
Entscheidung (BGH): Die Persönlichkeitsphäre des Umworbenen wird dann nicht in
unzulässiger Weise angetastet, wenn der Umworbene erkennt, daß es sich um eine
Werbemaßnahme handelt.
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Gefühlsausnutzung als unlautere Werbung (§4 Abs. 1 UWG)
Ansatzpunkte
Ausnutzung
der Angst
Gesundheitswerbung
Umweltbezogene
Werbung
Ansprache
altruistischer
Gefühle
Mitleid
Mildtätigkeit
Hilfsbedürftigkeit
Spendenfreudigkeit
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Praxisfall: Angstwerbung
Rechtsfall: Klosterfrau Melissengeist warb mit
folgenden Angaben: „Erkältung und grippale Infekte
überrollen Berlin. Sofort besorgen! Klosterfrau
Melissengeist, die sechsfache Hilfe ...“
Entscheidung: (BGB, 1986) Keine Werbung als
unzulässige Angstwerbung, da die Aussagen noch
nicht „dramatisch“ genug sind, um erhebliche
Angstgefühle hervorzurufen. Verbraucher weiß
zwischen grippalen Infekten und der gefährlichem
Form der „Influenza“ zu unterscheiden.
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