WILKE, Jürgen: Bedeutung und Gegenstand der Medienpolitik

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WILKE, Jürgen: Bedeuutng und Gegenstand der Medienpolitik
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WILKE, Jürgen:
Bedeutung und Gegenstand der Medienpolitik. Skizze eines Feldes praktischer
Politik und wissenschaftlicher Analyse. In: HAAS, Hannes/LANGENBUCHER,
Wolfgang R: Medien- und Kommunikationspolitik. Wien, 2002. (=Studienbücher
zur Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Bd. 12). S. 52-67
Dieses Abstract dient zur persönlichen Prüfungsvorbereitung. Es wird kein kommerzieller Zweck verfolgt. No copyright infringement intended.
Erstelldatum 01.06.2005 08:59:00
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WILKE, Jürgen: Bedeuutng und Gegenstand der Medienpolitik
I. VON DER ANTIKE BIS ZUM ENDE DES 19. JAHRHUNDERTS
Die Annahme, Medienpolitik sei „etwas neues“ ist ein Irrtum. Was man heute als Medien- bzw.
Kommunikationspolitik bezeichnet, reicht historisch zurück. Dass politische Herrschaft auf
Organisation und Inhalte gesellschaftlicher Kommunikation genommen hat, lässt sich
beobachten, seitdem es solche Herrschaft gibt.
In der griechisch-römischen Antike bezeugt der die Blüte der öffentlichen Rede den engen
Zusammenhang zwischen der politischen Organisation einer Gesellschaft und den Formen ihrer
Kommunikation. Während dabei das recht auf freie Meinungsäußerung zwar nicht kodifiziert,
aber doch praktisch genutzt wurde, lasen sich in dem 450 v. Chr. abgeschlossenen römischen
Zwölftafelgesetz
erstmals
einschränkende
Regelungen
erkennen,
und
zwar
indem
Schmähgedichte mit der Todesstrafe bedroht wurden. Auch Caesars Entscheidung die Protokolle
der Verhandlungen des Senats allgemein zugänglich zu machen, kann als Akt dezidierter
Medienpolitik betrachtet werden.
„Medienpolitik“ nach Gutenberg
Die Erfindung des Buchdrucks 1450 leitete nicht nur eine neue Ära ein, sondern markiert auch
den Beginn von Kommunikations- und Medienpolitik im neuzeitlichen Sinne überhaupt.
Die Möglichkeit einer schnelleren massenhaften Vervielfältigung zeitigte auch bald neue Formen
und Mittel obrigkeitlicher Kontrolle von Kommunikation, insbesondere die Zensur als
Maßnahme zur Prüfung von Schriften schon vor der Drucklegung (Vorzensur) oder nachträglich
bei bereits gedruckten und im Handel zugänglichen Schriften (Nachzensur). Entsprechende
Bemühungen setzten bereits 1486, als der Fürstbischof von Mainz eine er ersten Verordnungen
zur Einrichtung einer Zensurkommission für das gesamte Bistum erließ.
Die Durchsetzung der Zensur erfolgte in drei Stufen: nach der anfänglich rein kirchlichen
Aufsicht wurde diese zunehmend von weltlichen Instanzen übernommen, bis schließlich die
weltliche Zensur in den Vordergrund trat. Dieser Übergang vollzog sich unter Kaiser Karl V
(1519-1556) und wurde durch die Reformation gefördert, da eine Fülle von Flug-, Zeit- und
Schmähschriften hergestellt wurden. Im 16. Jahrhundert wurden die Maßnahmen zur
Kommunikationskontrolle ständig erneuert, ergänzt oder verschärft (zB. 1530 Einführung der
Impressumspflicht). Mit dem Übergang von der kirchlichen auf die weltliche Zensur
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verschoben sich die substantiellen Zielsetzungen. Neben die Religion als Schutzobjekt traten
zunehmend äußere „Staatsrücksichten“. Zur Überwachung des gesamten Zensurwesens bestand
seit 1569 eine Bücherkommission als Oberzensurbehörde.
Medienpolitik und periodische Presse
Bevor um die Wende des 17. Jhdts. die Zeitung als publizistisches Massenmedium aufkam war
das im 16. Jhdt. konsolidierte System der Zensur und Kommunikationskontrolle demnach längst
entwickelt. Der bereits bestehende kommunikationspolitische Apparat ließ sich nahtlos auf das
neue Medium übertragen, auch wenn das Erscheinen in kurzen Intervallen zusätzliche
Schwierigkeiten mit sich brachte. Obligatorische Voraussetzung zur Herausgabe einer Zeitung
war die Privilegierung (privilegia impresoria), eine Art Konzession zum Druck. Solche
Konzessionierung brachte den Herrschern nicht nur Abgaben ein, sondern die Drohung mit
ihrem Entzug konnte zugleich als kommunikationspolitisches
Zuchtmittel dienen.
Druckprivilegien waren sehr begehrt, a sie dem jeweiligen Inhaber ein Monopol sicherten.
Von kommunikationspolitischer Bedeutung war überdies die Schaffung einer kaiserlichen
Reichspost (Postmeisterfamilie Thurn) und die Gründung von Intelligenzblättern im 18. Jhdt.
Diese Blätter, die ganz der Aufnahme von Anzeigen gewidmet waren, berührten das
wirtschaftliche Fundament des Pressewesens weit reichend. Der Druck von Anzeigen wurde den
Zeitungen untersagt, das heißt die Annoncen mussten zunächst in den Intelligenzblättern
erscheinen.
Zur
Sicherung
des
Absatzes
wurde
der Bezugszwang
für
bestimmte
Personengruppen und Institutionen eingeführt. Dieser Intelligenzzwang wurde erst 1811, das
staatliche Anzeigenmonopol in Preußen erst nach 1848 aufgehoben. Erst seitdem konnte das
Anzeigenwesen zu einem ökonomischen Pfeiler des Pressewesens werden.
Die Rechtmäßigkeit der staatlichen Aufsicht über das Pressewesen war im 17. Jhdt. unbestritten,
Belege hierfür finden sich in den ersten zeitungskundlichen Schriften. Begründet war die
absolutistische Kommunikationspolitik des 17. und 18. Jhdts. auf der Vorstellung vom
Gottesgnadentum. Dies gilt im Wesentlichen auch für den aufgeklärten Absolutismus, der
keineswegs auf die Zensur verzichtete. Demgegenüber bedeutete das in aufklärerischen Geist
formulierte Zensuredikts Josephs II. von Österreich 1781 einen Fortschritt zum Garantiegesetz.
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Erste Gewährleistungen der Pressefreiheit
Indem die Aufklärung des 18. Jhdts. die Denk- und Meinungsfreiheit als unveräußerliche
grundrechte
des
Menschen
deklariert
wurden,
entzog
sie
der
absolutistischen
Kommunikationspolitik ideologisch den Boden. Allerdings erwiesen sich Deutschland und
Österreich als „verspätete“ Nationen, denn die Gewährung der Pressefreiheit nahm bereits 1695
mit dem Licensing Act ihren Ausgang in England. Die Virginia Bill of Rights von 1776 nannte
die „Freiheit der Presse […] eines der großen Bollwerke der Freiheit“ und durch das First
Amendment von 1791 wurde die Pressefreiheit Bestandteil der Verfassung der Vereinigten
Staaten. Die französische Erklärung der menschen- und Bürgerrechte von 1789 umfasste
ebenfalls
die
Meinungs-
und
Pressefreiheit.
Demgegenüber
war
Pressefreiheit
im
deutschsprachigen Raum im späten 18. Jhdt. noch ein Schlagwort des politischen Kampfes, in
dem das durch wirtschaftlichen Erfolg und kulturelle Leistungen erstarkte Bürgertum einen
Anspruch auf politische Beteiligung verfocht.
Zwischen Französischer Revolution und Märzrevolution
Nachdem schon die französische Revolution die deutschen Herrscher zur Erneuerung zum Teil
bereits gelockerter Zensurbestimmungen veranlasst hatte, lernte man durch Napoleon ein
Überwachungssystem kennen, „das von unerhörter Gewalttätigkeit und unübertroffenem
Raffinement war“. Lange bevor 1810 in Frankreich die Zensur wieder offiziell eingeführt wurde,
hatte Napoleon sein System der Medienpolitik entwickelt, das durch das Prinzip größtmöglicher
Zentralisierung und Überschaubarkeit bestimmt war. Die Zahl der Zeitungen wurde so
vermindert, dass in jedem Departement des Kaiserreichs nur noch ein Blatt bestehen durfte. Die
übrig gebliebenen Zeitungen hatten sich zudem am Pariser Moniteuer als dem kaiserlichen
Staatsorgan zu orientieren. Nur was dort bereits veröffentlich war, durfte nachgedruckt werden.
Die Niederwerfung der napoleonischen Herrschaft in den Befreiungskriegen hatte nicht nur
Kabinetts- sondern auch kommunikationspolitische Folgen. Der Anspruch auf weitergehende
politische Mitsprache ließ sich nicht mehr abweisen und fand Ausdruck beispielsweise in der
Wiener Bundesakte von 1815, die Verfügungen über die Pressefreiheit in Aussicht stellte.
Vorher sollte jedoch eine Übersicht über die in den verschiedenen Bundesstaaten geltenden
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Regelungen von 1818 erfolgen. Diese zeigte, dass bereits in einem Drittel der Bundesstaaten das
Prinzip nachträglicher presserechtlicher Verantwortung in Kraft war (Justizsystem), in zwei
Dritteln noch das Prinzip präventiver Zensur (Polizeisystem). Aber zu weiteren Schritten kam
es wegen der Entwicklung, die zu den Karlsbader Beschlüssen führten nicht mehr.
Die Karlsbader Beschlüsse1 vom September 1819 waren das Werk der Kommunikationspolitik
des österreichischen Hofes. Das gesamte Tagesschrifttum wurde er Vorzensur unterworfen.
Verstöße gegen die Zensurregelungen waren für den Redakteur mit einem Berufsverbot für fünf
Jahre verbunden. Entscheidend war, dass die einzelnen Bundesstaaten den übrigen Mitgliedern
des Deutschen Bundes gegenüber verantwortlich waren für die in ihrem Land begangenen
Pressevergehen. Die zunächst bis 1824 befristeten Beschlüsse wurden später verlängert und 1832
durch die Wiener „Zehn Artikel“ noch verschärft. Untersagt wurden die Bildung politischer
Gruppen und Parteien, das öffentliche Reden über Fragen des Staates und der Verfassung, das
nicht autorisierte Aufstecken von Fahnen und Flaggen und auch der freie Import
deutschsprachiger Schriften aus dem Ausland.
Der Vormärz (1819-1848) war einerseits geprägt durch das Bemühen um Durchsetzung und
Perfektionierung des obrigkeitsstaatlichen Presszwangs einerseits, andererseits aber auch durch
den unablässigen Kampf um Kommunikationsfreiheit (Hambacher Fest 18322). Erst die
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Die Karlsbader Beschlüsse waren das Resultat der Karlsbader Konferenz vom 6. bis 31. August 1819 und hatten Maßnahmen zur Überwachung
und Bekämpfung liberaler und nationaler Bestrebungen im Deutschland des 19. Jahrhunderts zum Gegenstand. Die Karlsbader Beschlüsse
entstanden unter dem Einfluss des damaligen österreichischen Staatskanzlers Metternich.
Anlass für die Karlsbader Beschlüsse war die Befürchtung, insbesondere Metternichs, die restaurativen politischen Tendenzen der nachnapoleonischen Zeit in der Öffentlichkeit kritisiert zu sehen. Auslöser und Rechtfertigung für die Karlsbader Beschlüsse war die Ermordung des
Schriftstellers und russischen Generalkonsuls August von Kotzebue am 23. März 1819 durch den Studenten und Burschenschafter Karl Ludwig
Sand.
Die Karlsbader Beschlüsse wurden am 20. September 1819 vom Bundestag in Frankfurt einstimmig bestätigt, obwohl sie tief in die Rechte der
Einzelstaaten des Deutschen Bundes eingriffen, und für das Gebiet des Deutschen Bundes in Kraft gesetzt. Sie hatten folgenden Inhalt: Verbot der
Burschenschaften, Überwachung der Universitäten, Zensur der Presse, Entlassung liberaler und national gesinnter Professoren und bestanden aus
den vier Gesetzen: (Exekutionsordnung, Universitätsgesetz, Preßgesetz und Untersuchungsgesetz)
Die Karlsbader Beschlüsse griffen nicht nur in die Rechte der Gliedstaaten ein, sondern auch in die unabhängige akademische Gerichtsbarkeit (mit
universitätsinternem Gericht, Syndikus, Aktuar und Gerichtsdiener sowie Zuständigkeit für Stuben- und Stadtarrest und Kriminalsachen), die
teilweise Jahrhunderte bestanden hatte. Eine wesentliche Qualität der Beschlüsse besteht darin, dass der reaktionäre Staat liberale und nationale
Ideen als Volksverhetzung begriff und die Träger dieser Ideen als Demagogen verfolgte. Diese Demagogenverfolgung fand besonders intensiv in
Preussen statt. Betroffen durch Verfolgung und Inhaftierung waren z.B. Ernst Moritz Arndt, Friedrich Ludwig Jahn (Turnvater Jahn), Heinrich
Hoffmann von Fallersleben, Karl Theodor Welcker und Friedrich Gottlieb Welcker. In der Folge des Hambacher Festes wurde die
Demagogenverfolgung 1832 noch einmal erneuert. Erst mit der Revolution 1848 wurden die Karlsbader Beschlüsse wieder abgeschafft.
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Das Hambacher Fest fand zwischen dem 27. und 30. Mai 1832 in der Pfalz auf dem Hambacher Schloss statt. Es hatte seine Wurzeln in der
Unzufriedenheit der pfälzischen Bevölkerung mit der bayerischen Verwaltung und gilt als Höhepunkt frühliberaler bürgerlicher Opposition in
Restauration und Vormärz. Die Pfalz gehörte seit 1797 zur Französischen Republik und orientierte sich daher an den Ideen der Französischen
Revolution. 1816 wurde die Pfalz nach dem Wiener Kongress dem Königreich Bayern zugeteilt und unter bayerische Verwaltung gestellt. Dabei
wurden die Rechte der Bevölkerung massiv eingeschränkt. Im Zuge der französischen Julirevolution von 1830 bildete sich auch außerhalb der
Pfalz eine größere Bewegung, die mit ihren ursprünglich aus der Französischen Revolution stammenden Ideen von nationaler Einheit und
Demokratie in Opposition zu den tatsächlichen Machtverhältnissen stand. Das Hambacher Fest stellte einen Höhepunkt dieser Bewegung dar.
1830 wurden die Rechte der Pfälzer Bevölkerung noch weiter eingeschränkt und eine strenge Zensur eingeführt. Als Reaktion auf die Zensur und
das Druckverbot gründeten die Publizisten Philipp Jakob Siebenpfeiffer und Johann Georg August Wirth Anfang Februar 1832 den "Preß- und
Vaterlandsverein". Dieser Kreis organisierte am 27. Mai 1832 ein "Volksfest" - politische Kundgebungen waren von der bayerischen Obrigkeit verboten worden -, das
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Märzrevolution 1848 brachte in Deutschland das Ende der staatlichen Zensur. Fortan
konzentrierte sich medienpolitisches Handeln darauf, neue Formen unmittelbarer Einflussnahme
zu finden. Pressegeschichtlich verschoben sich die Voraussetzungen der Medienpolitik sowohl
furch das Aufkommen der politisch standpunktgebundenen kämpferischen Parteipresse wie
durch die Entstehung der Massenpresse im Generalanzeigertyp, die zwar unpolitisch war, aber
eine bis dahin nicht gekannte reichweite erzielt.
Der Revolution von 1848 folgte ein Rückfall in vormärzliche Methoden, die versuchten, die
gerade errungene Pressefreiheit wieder einzuschränken. Die in den 1850er Jahren in Österreich
und Preußen erlassenen Pressegesetze enthielten erneut präventive oder repressive
Bestimmungen.
Über
Verordnungen
zum
Impressionszwang,
zur
Berufung
eines
verantwortlichen Redakteurs und zur Entrichtung von Pflichtexemplaren hinaus wurde
abermals eine Konzessions- und Kautionspflicht eingeführt. So konnte zB. die Post die
Beförderung von Presseorganen ablehnen, so dass die Entziehung des Postdebits zu einem
häufig benutzten Mittel amtlicher Pressepolitik wurde. Der schon im Vormärz bekannte
Zeitungsstempel3 wurde wieder eingeführt.
Aktive Pressepolitik durch Bismarck
Otto von Bismarck (1815-1898) betrieb als preußischer Ministerpräsident und später als
Reichskanzler eine facettenreiche, aktive Pressepolitik. Ausschlaggebend dafür war, dass ihm lange
Zeit eine überwiegend oppositionelle presse entgegenstand, was ihn befürchten ließ, dass weitere
Lockerungen der Pressefreiheit die staatliche Autorität erschüttern würden. Er machte sich nicht
nur die oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen zu Nutze, sondern ließ unliebsame Organe
überdies auch gerichtlich verfolgen, beschlagnahmen und nach Möglichkeit verbieten. Einen
Höhepunkt stellte die Presseordonanz von 1863 darf, die die Verwarnung von Zeitungen mit
anschließendem Verbot für den Fall einer „fortlaufenden gefährlichen Gesamthaltung“ vorsah. Die
auf dem Hambacher Schlossberg statt fand. Die Hauptforderungen waren Freiheit, Bürgerrechte und nationale Einheit. Auf dem Hambacher Fest wurden von Johann
Philipp Abresch zum ersten Mal die Farben Schwarz-Rot-Gold, die später zu den deutschen Nationalfarben wurden, verwendet. Unter diesen Farben sollte ein freies
und föderatives Deutschland entstehen, das dem demokratischen Grundgedanken verpflichtet sein und als Gegengewicht zur Heiligen Allianz Russlands, Österreichs
und Preußens stehen sollte. Am 28. Mai 1832, dem zweiten Tag des Hambacher Fests, trafen sich im Neustädter Schießhaus führende deutsche Demokraten und
Liberale, um über das weitere Vorgehen zu beraten. Während die Journalisten Wirth und Siebenpfeiffer den weiteren Aufbau von Oppositionsstrukturen vorschlugen,
plädierten die anwesenden Burschenschaftler für die sofortige Bildung einer provisorischen Regierung und den Beginn des bewaffneten Aufstands zu einem festen
Termin. Der schlecht vorbereitete Versuch einiger Burschenschaftler, durch den Frankfurter Wachensturm von der Hambacher Bewegung zur bewaffneten Revolution
überzugehen, scheiterte 1833 kläglich. In der Folge des Festes und vermehrt nach dem Frankfurter Attentat reagierte der Deutsche Bund in den Jahren 1832 bis 1834
mit Repressionsmaßnahmen. Demokraten und Liberale wurden verhaftet und die Versammlungs- und Pressefreiheit noch weiter eingeschränkt. Mit diesen
reaktionären Beschlüssen wurde die republikanische Bewegung vorerst wieder zum Erliegen gebracht.
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Zeitungen durften nur auf gestempeltem Papier gedruckt werden, für as wiederum Abgaben zu errichten waren. Die Besteuerung der Zeitungen richtete sich nach der
Fläche des bedruckten Papiers.
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Konzession sollte entzogen werden können, wenn ein Verleger, Redakteur oder Mitarbeiter einer
Zeitung gerichtlich verurteilt war.
Angesichts der noch begrenzten gesetzlichen Möglichkeiten zur Reglementierung der Presse in
der konstitutionellen Ära verlagerten sich die pressepolitischen Aktivitäten zum Großteil auf
Bemühungen, die Presse inhaltlich zu beeinflussen. Zum Aufbau eines amtlichen
Presseapparates gehört die Wiederbegründung eines bereits im Vormärz bestehenden, 1848 aber
aufgelösten Literarischen Bureaus, das zunehmend die Aufgaben eines Pressedezernats
übernahm. Es informierte die Regierungsstellen über die öffentliche Meinungsbildung und
war zuständig für die Herausgabe der „Povinzial-Korrespondenz“, die insbesondere die
Kreisblätter mit gouvernemental inspirierten Artikeln versorgen sollte. Ein Zirkular von 1863
versuchte Zeitungen zum Abdruck von Regierungsanzeigen zu zwingen. Hinzu kamen weitere
Bemühungen zur Schaffung einer im engeren Sinne „offiziösen Presse“, und durch das 1848
gegründete Wolffsche Telegraphenbüro (die erste Nachrichtenagentur Deutschlands), das
1865 einen halbamtlichen Charakter annahm, bot sich die Möglichkeit unmittelbarer
Einflussnahme. Hinzu kam der Versuch der Einflussnahme auf ausländische Redaktionen.4
Eine Verkürzung des Spielraums der amtlichen Pressepolitik brachte erst das Reichspressegesetz
von 1874. Es löste die Landespressegesetze ab und hob die nach Landesrecht bestehenden
Beschränkungen der Pressefreiheit auf. Das Gesetz beseitigte den Konzessions- und
Kautionszwang, die Möglichkeit richterlichen Konzessionsentzugs sowie die fiskalische
Sonderbesteuerung der Presse. Richterliche und insbesondere polizeiliche Beschlagnahmen
wurden auf wenige, im Gesetz selbst festgelegte Fälle begrenzt. Allerdings bleiben die für Zeiten
von Krieg, Kriegsgefahr und inneren Unruhen die in Bezug auf die Presse bestehenden
besonderen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Das Reichspressegesetz wurde erst 1966
durch die in Kraft getretenen Landespressegesetze der Bundesrepublik abgelöst.
Medienpolitik als Diskussion
Seit der Zeit des Vormärz hatte sich eine kaum mehr abreißende Debatte um die
Ordnungsprinzipien
gesellschaftlicher
Kommunikation
entwickelt,
die
zahlreiche
Reformentwürfe für das Medienwesen hervorbrachte und bis in die Gegenwart anhält. 1837
4
vgl. hierzu: GIETL, Petronella:
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entwarf F. A. Löffler ein Konzept eine Pressekontrolle, deren „lückenlose Systematik im
deutschen Vormärz ohne Gegenstück ist“ und totalitäre Lösungen vorwegnimmt, wie sie erst im 20.
Jhdt. auch praktisch vorwirklicht wurden. Aus den 1940er Jahren stammen zudem die ersten
Ansätze der von Karl Marx ausgehenden sozialistischen Pressepolitik. Die eigentlichen
Gefahren erblickte Marx in der zunehmenden Kommerzialisierung der Presse („Die erste Freiheit
der Presse besteht darin, kein Gewerbe zu sein“).
Handelte es sich in der kommunikations- und medienpolitischen Debatte lange Zeit in der Regel
um individuelle Stellungnahmen von Journalisten, Literaten, Gelehrten oder Politikern, so
wurde dieses Feld seit der zweiten Hälfte des 19. Jhdts. zunehmend auch zu einer Sache des
kollektiven Interessen von Organisationen und Verbänden. Dazu gehören auch die sich nach
1848 allmählich etablierenden politischen Parteien oder auch der 1894 in Leipzig gegründete
Verein deutscher Zeitungsverleger. .
I. WEGE DER MEDIENPOLITIK IM 20. JAHRHUNDERT
Mit dem 20. Jhdt. stellten sich neben traditionsreichen vielfach neue Problemkonstellationen.
Welche Wege wurden beschritten und was lehrt die historische Erfahrung?
Pressekontrolle im Ersten Weltkrieg
Bei Ausbruch des Ersten Weltkriegs 1914 stellte sich nicht nur das Problem des in der
wilhelminischen Ära mangelhaft koordinierten amtlichen Presseapparats, sondern das Ereignis
selbst besaß weit reichende politische Konsequenzen. Er machte die Entwicklungen der
deutschen Presse in doppelter Hinsicht rückgängig. Die durch das Reichspressegesetz von 1874
verbürgte Pressefreiheit wurde völlig beseitigt und durch eine Militärzensur ersetzt. Ferner
geriet der Inhalt der Zeitungen unter den uniformierenden Einfluss der staatlichen Pressepolitik,
die sich am deutlichsten in den Berliner Pressekonferenzen ausrückte.
Für das gesamte Reichsgebiet wurde das preußische Gesetz über den Belagerungszustand von
1851 wirksam, das die Suspension des Rechts auf freie Meinungsäußerung vorsah. Das im
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Reichspressegesetz enthaltene Verbot von Veröffentlichungen über Truppenbewegungen
wurde 1914 durch einen 26 Punkte umfassenden Katalog von Vorgängen erweitert, über die
nicht berichtet werden durfte. Grundsätzlich durfte nur das unveränderte Material des
Wolffschen Telegraphen-Bureaus verwendet werden.
Dass sich Zensur und Presseanweisungen nicht nur auf die militärische Berichterstattung
erstreckten, sondern auch auf den redaktionellen Teil (insbesondere die Politik) und sogar auf
den Anzeigenteil ausweiteten, machte es der Presse schwer, sich der Gleichschaltung zu
entziehen.
Zwischen Freiheit und Notverordnung: Die Weimarer Republik
In den Wirren der Revolutionszeit nach der militärischen Niederlage Deutschlands 1918 kam es
zu häufig unkoordinierten Aktionen, die auf politische Veränderungen des Mediensystems
abzielten. Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung sprach zwar von einem Zensurverbot aus
und gewährte die Meinungsfreiheit, enthielt aber keinen institutionellen Schutz der Presse.
Vor allem aber Art. 48, der ein Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten vorsah und die
Grundrechte zur Disposition des Gesetzgebers stellte, schuf von Beginn an die
Voraussetzungen für neuerliche obrigkeitliche Eingriffe in die Entfaltung der Publizistik.
Die ständige Bedrohung der labilen Weimarer Republik durch Gegner von rechts und von links
führte 1922 zum ersten Republikschutzgesetz, das bestimmte, gegen die Republik gerichtete
Handlungen unter Strafe stellte und, sofern diese durch Druckschriften und Periodika begangen
wurden, auf einen gewisse Zeit deren Verbot ermöglichte. 1931 und 1932 wurden zusätzliche
Notverordnungen erlassen. Indem das Strafgesetzbuch um den § 86 bereichert wurde, nach dem
Gegenstände, die zum Hochverrat gebraucht oder bestimmt waren, eingezogen werden konnten,
wurde die Beschlagnahme von Druckmaschinen wieder ermöglicht.
Das Feld der Medienpolitik weitet sich aus: Der Film als „neues Medium“
Wie die Weimarer Verfassung vorsah, sollten für das Lichtspielwesen besondere gesetzliche
Regelungen
getroffen
werden.
Damit
wurde
der
Film
ordnungspolitisch
in
den
Zuständigkeitsbereich des Staates einbezogen. Die faktisch bereits eingeleitete Zentralisierung der
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Filmkontrolle wurde durch das Reichslichtspielgesetz von 1920 sanktioniert. Eingerichtet
wurden zwei Prüfstellen in Berlin und München sowie als Rechtsmittelinstanz eine Prüfstelle
in Berlin. Die Grundsätze der Filmprüfung bildeten lebenswichtige Interessen des Staates,
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verletzung des religiösen Empfindens,
sittliche Ordnung und die Schädigung des Ansehens Deutschlands und seiner Beziehungen zum
Ausland.
Es gab auch fiskalische Maßnahmen wie die Erhebung einer Vergnügungssteuer. 1917 kam es
zur Gründung des Bild- und Filmamtes (BUFA) und der Universum Film Aktien Gesellschaft
(UFA).
Das Feld der Medienpolitik weitet sich aus: Der Rundfunk als „neues
Medium“
Die Organisation des Rundfunks vollzog sich in den 1920er Jahren unmittelbar in staatlicher
Zuständigkeit. Die rechtliche Grundlage dafür bildete die Fernmeldehoheit des Reiches, die in
der Reichsverfassung von 1971 begründet und im Telegraphengesetz von 1892 bestätigt worden
war und in einer Novelle aus dem Jahr 1908 auch auf die drahtlose Nachrichtenübermittlung
ausgedehnt wurde.
Bestimmt wurde die Entwicklung des deutschen Rundfunks in den zwanziger Jahren durch den
versuch, das neue Medium auf dem Verordnungswege unter Umgehung der parlamentarischen
Instanzen einzuführen. Kennzeichnend für die Pläne Hans Bedrows (Ministerialdirektor im
Reichspostministerium, Leitung der Reichsfunkbetriebesverwaltung) war neben der Idee eines
„unpolitischen“, dem Tageskampf der Parteien enthobenen Rundfunks der Gedanke der
regionalen Dezentralisierung. Bevor 1923 der Sendebetrieb aufgenommen werden konnte, kam
es zum Konflikt zwischen dem bis dahin in der Sache führenden Reichpostministerium und dem
Reichsinnenministerium, das sich für eine politische Lösung stark machte. Als Kompromiss
wurde ein vertrag geschlossen: Tagesneuigkeiten und politische Sendungen sollten von der
Programmgesellschaft „Buch und Presse“, später „Drahtloser Dienst“ (Dradag) getragen werden,
die das Reichsinnenministerium favorisierte. Die musikalischen und literarischen Darbietungen
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fielen der Gesellschaft „Deutsche Stunde“ zu, der das Reichspostministerium anfänglich die
alleinige Konzession hätte erteilen wollen.
1924 wurden acht regionale Sendegesellschaften gegründet, die Reichspost beheilt die
organisatorische und wirtschaftliche Kontrolle. Die endgültige Ereilung von Konzessionen an die
Sendegesellschaften war davon abhängig, dass die mit den Ausschüssen des Reichsrates
vereinbarten „Richtlinien für den Nachrichten und Vortragsdienst“ und die „Geschäftsordnungen
für die politischen Überwachungsausschüsse und Kulturbeiräte“ anerkannt wurden. Schließlich
bestimmte das Reich auch die Nachrichtenstelle. Nur die von ihr verbreiteten Nachrichten
durften von den Gesellschaften ausgestrahlt werden, Wenn auch mit dem recht der Auswahl und
Kürzung.
Im Großen und Ganzen bliebt die Organisation des Rundfunks einem staatspublizistischen
Modell verhaltet, auch wenn die volle Verstaatlichung des Rundfunks erst 1932 durch die
Regierung des Kanzlers Franz von Papen erfolgte und dem totalitären Zugriff des Dritten Reiches
den Weg bereitete.
Kontrolle der Medien im Dritten Reich
Der Nationalsozialismus besaß für seine Kommunikationspolitik eine auf die totale
Durchdringung der Öffentlichkeit zielende ideologische Grundlage. Im ersten Jahr der
nationalsozialistischen Machtergreifung wurden die entscheidenden Maßnahmen getroffen um
die Massenmedien dem System zu unterwerfen. 1933 wurde das Reichministerium für
Volksaufklärung und Propaganda unter Joseph Goebbels geschaffen. Ihm wurde die Aufsicht
über das gesamte Kulturwesen zugeordnet. In der zur Reichskulturkammer gehörigen
Reichspressekammer wurden dreizehn Standes- und Berufsverbände des Pressewesens
organisatorisch zusammengefasst. Entsprechende Kammern mit Zwangsmitgliedschaft wurden
auch für die Medien Rundfunk und Film sowie für die Bereiche Schrifttum, Theater, Musik und
bildende Künste eingerichtet. Das Schriftleitergesetz von 1933 schränkte den Zugang zum
Journalistenberuf ein, so war die Eintragung in einen Berufsliste notwendig, die verweigert
werden konnte, wenn der Antragsteller nicht arischer Abstammung oder politisch unzuverlässig
war.
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Hinzu km die Entwicklung eines Systems inhaltlicher Presselenkung. Von Journalisten
organisierte Pressekonferenzen wurden abgeschafft und durch Pressekonferenzen, zu denen die
Reichsregierung Journalisten nur nach Prüfung zuließ und auf denen sie ihre Presseanweisungen,
Tagesparolen und Sprachregelungen zur Nachrichtengebung und Kommentierung erließ.
Gleichzeitig wurde eine wirtschaftliche und organisatorische Inbesitznahme des Pressewesens
betrieben. Durch Enteignung, Aufkauf, Schließung von Zeitungsverlagen, durch Verfügungen
zur Beseitigung ungesunden Wettbewerbs und Skandalpresse gelang es in mehreren Wellen, die
privateigene Presse ins Eigentum der Partei zu überführen. Bald schon hatte man auch das
Wolffsche Telegraphen Bureau und der Telegraphen Union zum Deutschen Nachrichtenbüro
(DNB) vereinigt und verstaatlicht. Zum Teil kam es zu einem Lenkungswirrwarr mit Rivalitäten
und Kompetenzstreitigkeiten.
Am einfachsten gestaltete sich die Übernahme des Rundfunks, da die staatliche Gleichschaltung
hier bereits vorbereitet war. Hitler und Goebbels hatten die propagandistischen Möglichkeiten
des Rundfunks erkannt und unter Staatsaufsicht gestellt, die parlamentarische Kontrolle wurde
abgeschafft.
Die
einzelnen
Rundfunkgesellschaften
wurden
aufgelöst.
Durch
den
„Volksempfänger“ wurde die Verbreitung des Rundfunks gesteigert.
Ein starkes medienpolitisches Interesse fand bei den Nationalsozialisten auch der Film. Die
Reichsfilmkammer wurde bereits 1933 eingesetzt und später der Reichskulturkammer
eingegliedert. Über die Filmkreditbank versuchte man ökonomisch auf die Filmproduktion
Einfluss zu nehmen. Das Lichtspielgesetz von 1934 sollte nicht nur helfen, das Überangebot an
ausländischen Filmen abzubauen, sondern es wurde die Freigabe des fertigen Films durch die
zentrale Prüfstelle in Berlin notwendig. 1942 wurde das Filmwesen in der UFA-Film AG (UFI),
in der alle wichtigen Filmen in der Hand des Staates vereinigt wurden, zentralisiert.
Die Medienpolitik der alliierten Besatzungsmächte
Nah dem Zusammenbruch Deutschlands lag die Aufsicht über die Massenmedien und damit die
medienpolitische Kompetenz bei den alliierten Besatzungsmächten. Sie schufen in Deutschland
wesentliche strukturelle Voraussetzungen für alle Medien, wobei die Entwicklungen in der
sowjetischen Besatzungszone bald einen anderen Verlauf nahmen als in den Zonen der
Westmächte. Hier ging man nach einer Phase der von den Besatzungsmächten unmittelbar
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herausgegeben Militärzeitungen dazu über, in unterschiedlicher Form Lizenzeitungen zuzulassen.
1949 wurde die alliierte Pressekontrolle aufgehoben, was zu einem sprunghaften Anstieg der
Zeitungstitel führte, weil die so genannten „Alt-Verleger“, die bisher von der Lizenzierung
ausgeschlossen waren, zurückkehren wollten. Allerdings konnten sie den Vorsprung der
Lizenzzeitungen kaum mehr aufholen, so dass sich jene Disproportionen im bundesdeutschen
Zeitungswesen herausbildeten, die die Ursache für die seit Mitte der 1950er Jahre einsetzende
Pressekonzentration waren.
Nicht weniger tiefgreifend war die Neubegründung des Rundfunksystems. Das Vorbild lag in der
Konstruktion der BBC in England und es wurde vorgesehen, den Rundfunk in die Hand der
Allgemeinheit zu geben. Die Verantwortung für den Rundfunk sollte möglichst breit gestreut
werden und dadurch einen Machtmissbrauch ausschließen. Entsprechend wurde in den 1948/49
unter maßgeblichem Einfluss der alliierten Besatzungsmächte gegründeten Anstalten bayrischer
Rundfunk, Hessischer Rundfunk, Radio Bremen und Süddeutscher Rundfunk den
gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen eine starke Stellung in den Kontrollgremien
eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Mitwirkung der staatlichen Organe begrenzt. Je mehr jedoch
der alliierte Einfluss nachließ, desto gewichtiger wurde der Anteil der politisch-parlamentarischen
Kräfte in den Aufsichtsorganen.
1945 wurde auch das Filmwesen in Deutschland der alliierten Kontrolle unterstellt. Wer vor
1945 in leitender Stellung im Filmwesen gearbeitet hatte, erhielt keine Lizenz zur
Filmproduktion. Bedingt durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Besatzungsmächte wurde
der deutsche Markt von ausländischen Filmen, insbesondere aus den USA geradezu überflutet.
Erstelldatum 01.06.2005 08:59:00
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