McDonald`s: Auch bei den Großen muss das Kleingedruckte stimmen

Werbung
McDonald’s: Auch bei den Großen muss das
Kleingedruckte stimmen
In der Werbung genügt der Hinweis auf den Internetauftritt nicht der Informationspflicht.
Für die Rechtsprechung ist das Internet – zumindest wenn es um Verbraucherschutz geht offenbar doch noch „Neuland“. Während in großen Teilen des Geschäftsverkehrs
mittlerweile der Hinweis auf den Internetauftritt die eigentliche Unternehmensadresse
abgelöst hat, gilt bei Werbeanzeigen: der Verweis auf die Webseite genügt nicht. Das
werbende Unternehmen muss darüber hinaus seine Identität und Anschrift angeben. Eine
entsprechende Entscheidung des OLG München aus April 2014 ist mit Ablehnung der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den BGH endgültig rechtskräftig
geworden.
Juni 2015, Dr. Dagmar Waldzus
Was war passiert?
Ein Wettbewerber hatte gegen McDonald’s auf Unterlassung einer Werbeanzeige geklagt
und dabei beanstandet, die Anzeige würde den in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgesehenen
Anforderungen an die Informationspflichten nicht genügen. In der Werbeanzeige war u.a.
ein Becher Kaffee von 0,2 l mit einem Preis „ab 1 €*“ beworben worden und mit dem
Hinweis „unverbindliche Preisempfehlung“ versehen worden. Am unteren Rand der Anzeige
fand sich folgender Text: „Informationen zu Produkten und teilnehmenden Restaurants
unter: www.mcdonalds.de.“ Eine Anschrift oder Firmenbezeichnung enthielt die Anzeige
nicht.
Das LG München I verurteilte McDonald’s am 23.07.2013 (Az.: 9 HKO 23921/12) zur
Unterlassung dieser Art der Werbung. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung mit
Urteil vom 15.05.2014 (Az 6 U 3500/13) und ließ die Revision nicht zu. Mit Beschluss vom
02.04.2015 wies der BGH (I ZR 131/14) nunmehr auch die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurück.
I. Verletzung von Informationspflichten nach § 5A ABS. 3 UWG
Die Beklagte wurde vom LG München I dazu verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität
(vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des
Unternehmens) des Unternehmens anzugeben. An der Anzeige hatten sich die Beklagte,
eine Tochtergesellschaft der McDonald’s Corporation mit Sitz in den USA, sowie zahlreiche
McDonald’s-Franchisenehmer beteiligt. Die Berufung der Beklagten beim OLG München
blieb ohne Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folge aus der Verletzung der Informationspflicht
des § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Beklagte
habe in der Werbeanzeige die „Identität und Anschrift des Unternehmers“ als wesentliche
Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG „vorenthalten“. Die Pflicht, die Identität und
Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben, solle es dem Verbraucher
ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen
aufzunehmen.
McDonald’s hatte argumentiert, dass ein Verbraucher und potentieller Kunde in einer
McDonald’s-Filiale unmittelbar eventuelle Beschwerden anbringen könne und auch weitere
Informationen über das Produktangebot erhalte. Die Gerichte überzeugte dieses Argument
nicht: Der Wortlaut des § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG sei eindeutig; der Unternehmer voll
informationspflichtig. Denn die Regelung bezwecke, dass der Verbraucher sich im Streitfall
mit dem Unternehmer unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen durchführen zu
müssen, in Verbindung setzen könne.
Die Anforderung der beiden Instanzengerichte liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung
des BGH. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass eine
Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 UWG auch immer zu einer relevanten
Fehlvorstellung des angesprochenen Geschäftsverkehrs führe (vgl. bspw.: BGH, Urteil vom
9.10.2013, Az.: I ZR 24/12).
Auch der Einwand von McDonald’s, es handele sich bei der Anzeige „ab 1 €*“ lediglich um
eine Aufmerksamkeitswerbung mit unverbindlicher Preisempfehlung, bei der es bereits an
einem konkreten Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG fehle, überzeugte die Gerichte
nicht: Zwar gehöre zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche
Entscheidung benötige, grundsätzlich auch der Preis. Es müsse aber nicht notwendig der
Preis angegeben werden, den der Verbraucher zu zahlen hätte. Die Angabe eines so
genannten Eckpreises, also auch eines „ab …“-Preises, sei ausreichend.
II. Besonderheit im Franchising: Wenn die Gemeinschaftswerbung
auch Eigenwerbung ist
Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der McDonald’s Corporation, betreibt 20% der unter
der Marke „McDonald’s“ auftretenden Restaurants in Deutschland selbst. Bereits in seiner
Klage hatte der Wettbewerber deutlich gemacht, dass diese sich nur gegen die
Eigenwerbung der Beklagten richte und nicht gegen die Werbung der Beklagten für ihre
Franchisenehmer. Die Beklagte wiederum stellte sich auf den Standpunkt, es könne wohl
kaum verlangt werden, dass alle an der Werbeaktion teilnehmenden Franchisenehmer
Angaben zu Identität und Anschrift leisten. Das OLG München ließ es aber nicht darauf
ankommen. Denn die Beklagte habe eben nicht nur für Dritte, ihre Franchisenehmer,
geworben, sondern auch für ihre eigenen Restaurants. Daher zeichne sie sich insoweit
auch selbst für das angepriesene Warenangebot verantwortlich.
McDonald’s scheiterte auch mit dem Hinweis, dass Angaben zur Identität und Anschrift der
Beklagten selbst in der Werbung ja erst recht irreführend seien, wenn ein Kunde das
Restaurant eines Franchise-Unternehmens aufsuche. Ein Vertragsverhältnis mit dem
Franchisegeber (McDonald’s) bestehe dann ja gerade nicht. Das OLG München stellte hierzu
fest, dass die Informationspflichten des § 5 UWG nicht erst bei Aufsuchen des Restaurants
des Werbenden entstünden, sondern bereits mit der Werbung selbst. Ohne dass dies im
vorliegenden Fall zu entscheiden war, ließ das OLG München jedoch erkennen, dass –
soweit ausschließlich das Angebot von Franchiseunternehmen beworben werde – ein
geeigneter Hinweis auf deren Internetauftritt wohl ausreichend sei.
III. Fazit
Der Abdruck von Unternehmensinformationen auf Werbeanzeigen ist kein
„Serviervorschlag“, den man annehmen oder ablehnen kann. Fehler eines Unternehmens
bei der Beachtung von Informationspflichten sind für Wettbewerber „ein gefundenes
Fressen“. Um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, sind Unternehmer daher gut beraten,
ihre Identität und Anschrift bei einer Werbung offenzulegen. Für Franchiseunternehmen
gilt: sofern die Werbung zumindest auch das Angebot der in Eigenregie geführten Betriebe
betrifft, muss die Identität und die Anschrift des Franchisegebers genannt werden.
Ansprechpartner:
Dr. Dagmar Waldzus
E-Mail: [email protected] | Tel: +49 40 41999-0
Web Version: http://buse.de/insights/mcdonalds/
Herunterladen