Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte bestimmt das Behandlungssetting. Juristische Sicht Die Strafjustiz bestimmt das passende «rechtliche Gefäss». Es braucht beides Zwischen der medizinischen Sicht (forensische Psychiatrie) und der juristischen Sicht (Strafjustiz: Staatsanwaltschaft und Strafgerichte) bestehen keine Widersprüche. Zusammenwirken: Wir sind gegenseitig auf einander angewiesen. Die Vollzugsbehörden orientieren sich sowohl an den medizinischen (gutachterlichen) als auch an den juristischen (Gerichtsurteil) Vorgaben. Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Verhältnis Strafen - Massnahmen Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit und Bussen werden unabhängig von angeordneten Massnahmen vollzogen. Freiheitsstrafen werden immer zu Gunsten von stationären therapeutischen Massnahmen aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Wenn erfolgreich: bedingte Entlassung mit Probezeit (Art. 62 StGB), danach endgültige Entlassung (Art. 62b StGB), Strafe wird nicht mehr vollzogen. Nichtbewährung während Probezeit: Art. 62a StGB. Aufhebung trotz Erfolglosigkeit (wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen Höchstdauer, keine geeignete Institution): Art. 62c StGB. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht dem Vollzug der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe kann zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme schliesst eine bedingte oder teilbedingte Strafe aus (Massnahmenbedürftigkeit impliziert ungünstige Prognose). Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Regelung der Massnahmen im StGB Grundsätze: Art. 56 – 58 StGB Stationäre therapeutische Massnahmen: Art. 59 – 62d StGB - Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) - Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) - Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) Ambulante Behandlung: Art. 63 – 63b StGB Verwahrung: Art. 64 – 64c StGB Änderung der Sanktion: Art. 65 StGB Unklarheiten im Gesetz, Beispiel für eine echte Lücke Die Umwandlung von einer ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme ist in Ergänzung zu Art. 63b StGB auch dann möglich, wenn keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist (BGer 6B_253/2015 vom 23.07.2015, E. 2.3.1). Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Kompetenzverteilung Strafgerichte - Vollzugsbehörden Grundsätzlich muss eine therapeutische Massnahme zuerst rechtskräftig durch die Vollzugsbehörde aufgehoben worden sein, bevor das Gericht eine andere Massnahme anordnen kann. Ausnahme in Art. 62c Abs. 6 StGB: Das Gericht kann direkt eine laufende stationäre therapeutische Massnahme aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn damit der Gefahr weiterer Delikte besser begegnet werden kann (i.d.R. geschieht dies auf Antrag der Vollzugsbehörde). Ebenso Art. 65 Abs. 1 StGB: Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings ist die Verwahrung keine therapeutische Massnahme. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden soll und nur noch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB in Frage kommt (BGer 6B_227/2014 vom 11.02.2015). Konsequenzen für alle beteiligten Behörden und Institutionen, insb. für die Gutachter: Wie eindeutig können Sie sich festlegen in Bezug auf vorhandene oder fehlende Erfolgsaussichten einer Behandlung? Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Keine Massnahme ohne geeignete Institution Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB: Die Gutachter äussern sich über die Möglichkeiten des Vollzugs einer Massnahme. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB: Massnahme wird aufgehoben, wenn eine geeignete Institution nicht oder nicht mehr existiert. Weitere Aspekte der Schnittstellenproblematik Justiz / Vollzug Gericht (und nicht Vollzugsbehörde) ist zuständig für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs vor dem Antritt einer rechtskräftig angeordneten Massnahme. (BGer 6B_1055/2015, E. 2.1 ff, vom 18.11.2015). Nachträgliche gerichtliche Verfahren gemäss Art. 363ff StPO (aktuelle Themen bei der Revision von kantonalen Justizvollzugsgesetzen): Vor Hängigkeit beim Gericht: Sicherheitshaft sui generis. Danach: Sicherheitshaft gemäss StPO. Vollzugsbehörde stellt Antrag in der Sache (z.B. auf Verlängerung einer Massnahme), hat aber keine Parteistellung. Soll ihr eine solche eingeräumt und gesetzlich verankert werden? Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Diagnose als Voraussetzung für eine Massnahme Schwere psychische Störung für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und für eine ambulante psycho-therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB. Sucht/Abhängigkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB und für eine ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB. Persönlichkeitsentwicklungsstörung für eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Fallbeispiel: 21-jähriger Täter, mehrfacher Raub, Körperverletzung, weitere Delikte. Diagnosen: Regelmässiger Alkohol- und Cannabismissbrauch. Ausgesprochene Reifungsstörung der Persönlichkeit mit Auffälligkeiten in der psychischen und sozialen Entwicklung. Auf Grund des Alters des Täters und wegen seinem Reifezustand zwar (noch) keine Persönlichkeitsstörung, aber das Risiko steigt mit zunehmender Zeit, dass eine solche eintritt. Also «nur» Persönlichkeitsentwicklungsstörung, die allerdings so ausgeprägt ist, dass sie zu einem von der Norm deutlich abweichenden Verhalten führt. Hyperkinetische Störung verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens. Welche Massnahmen sind auf Grund der Diagnose möglich? Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Diagnose → Kombination von Massnahmen Art. 56a Abs. 2 StGB: Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen. Kombination von stationären Massnahmen - Art. 59 und Art. 60: kann sinnvoll sein, i.d.R. aber nicht notwendig, weil im Rahmen des Vollzugs von Art. 59 auch die Sucht behandelt werden kann (also nur Art. 59 anordnen). - Art. 59 und Art. 61: kann notwendig sein (vgl. Fallbeispiel). - Art. 60 und Art. 61: i.d.R. nicht notwendig, weil im Rahmen des Vollzugs von Art. 61 auch die Sucht behandelt werden kann (also nur Art. 61 anordnen). Kombination von stationärer Massnahme mit ambulanter Massnahme (Art. 63 StGB) - Wenn ambulante Massnahme der Suchtbehandlung dient: Nicht notwendig, weil im Rahmen des Vollzugs von Art. 59 und Art. 61 auch die Sucht behandelt werden kann. - Wenn ambulante Massnahme der Behandlung von psychischer Störung dient: Kombination mit Art. 60 oder Art. 61 kann notwendig sein, weil diese stationären Massnahmen nur beschränkt verlängert werden können, eine psychotherapeutische ambulante Massnahme kann demgegenüber so oft wie nötig um weitere 5 Jahre verlängert werden (Art. 63 Abs. 4). Kausalität zwischen diagnostizierter Störung/Krankheit und Straftat Voraussetzung für jede stationäre oder ambulante Massnahme: Art. 59 Abs. 1 lit. a, Art. 60 Abs. 1 lit. a, Art. 61 Abs. 1 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB. Fallbeispiel: Stalker mit Alkoholproblem, Stalking unabhängig vom Alkohol. Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Legalprognose Ungünstige Legalprognose als Voraussetzung für eine Massnahme Art. 59, 60, 61 und 63 StGB, je Abs. 1 lit. b: Es braucht die Gefahr von weiteren Straftaten, die im Zusammenhang stehen - mit der psychischen Störung des Täters (59) - mit der Abhängigkeit des Täters (60) - mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Täters (61) - mit dem Zustand des Täters (63). Dieser Gefahr muss mit der Massnahme begegnet werden können. Prognoseinstrumente Grundsätzlich gut verständlich und nachvollziehbar. Achtung! Fallbeispiel: BGer 6B_424/2015 vom 04.12.2015 Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Empfehlung Massnahme Gutachter bestimmt Behandlungssetting empfiehlt Institution bzw. Art der Institution empfiehlt Massnahme (inkl. ob offener oder geschlossener Vollzug). Justiz bestimmt «rechtliches Gefäss» (ordnet Massnahme an). Vollzugsbehörde vollzieht Massnahme nach dem Vorgaben von Gutachter und Justiz. vgl. zur Massnahmenempfehlung auch die Folien «Diagnose als Voraussetzung für eine Massnahme» und «Diagnose → Kombination von Massnahmen» Ambulante Massnahme mit Weisungen gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB oder Stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB? Fallbeispiel Behandlungssetting / Empfehlungen im Gutachten: Ambulante Behandlung der diagnostizierten schweren psychischen Störung(en). Medikamentöse Behandlung muss sichergestellt sein (Kontrollmöglichkeit). Abstinenzkontrolle. Regelmässige Arbeit wichtig (entweder in der Vollzugsinstitution selbst oder später im Rahmen eines Arbeitsexternats, sobald ein solches durchgeführt werden kann. Wohnexternat in einem Heim, wo eine Betreuung von 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr durch geschultes Personal garantiert ist. → Art. 59 StGB Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Aufschub Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme? Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB Fragestellung im Gutachtensauftrag der SSK (SSK = Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, früher KSBS = Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz) Frage 4.5. Kann die ambulante Behandlung auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden bzw. würde der vorausgehende oder gleichzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe diese Behandlung verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen oder nicht. Aus welchen Gründen? Bundesgerichtliche Vorgaben (vgl. u.a. BGer 6B_107/2011, E. 5.2, und BGE 129 IV 161 E. 4.1 ff) Je höher die Strafe, desto strenger sind die Voraussetzungen für einen Aufschub. Ein Aufschub ist nur angezeigt, wenn der therapeutische Erfolg der Massnahme durch den gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe ernsthaft gefährdet würde. Gewisser Ermessensspielraum. Umsetzung in der kantonalen Gerichtspraxis Ausschöpfung des Ermessensspielraums. Kanton Bern – canton de Berne Staatsanwaltschaft – Ministère public Massnahmenfähigkeit aus juristische Sicht Allgemeine Voraussetzungen (u.a. Art. 56 StGB) Diagnostizierte Störung / Krankheit. Straftat steht damit im Zusammenhang. Ungünstige Legalprognose. Strafe genügt nicht, um der Gefahr weiterer Straftaten begegnen zu können. Behandlungsbedürftigkeit oder öffentliche Sicherheit erfordern Behandlung. Verhältnismässigkeit. Spezifische Voraussetzungen für bestimmte Massnahme gemäss den Vorgaben von Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!