Verkehrsmittelwerbung

Werbung
Kontakt
Nicole Lempke
0355 8662 204
[email protected]
Walther-Rathenau-Str. 38
03044 Cottbus
Verkehrsmittelwerbung
bei Cottbusverkehr
www.cottbusverkehr.de
Daten und Fakten
Werbeprodukte
- Straßenbahn
- Bus
- Taxi
- Fahrplankastenrückwände
- Seitenscheibenplakate
- Haltestangenhänger
- Bodenaufkleber
Unsere Kunden
Technische Richtlinien
Korrekte Handhabung Fensterbeklebung
Ablauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
www.cottbusverkehr.de
Die Cottbusverkehr GmbH ist derzeit mit insgesamt 44 Omnibussen und 21 Straßenbahnen in
Cottbus und Umgebung unterwegs. Zusätzlich dazu sind 5 City-Busse im Einsatz. Dabei investiert
das Unternehmen regelmäßig in umweltfreundliche Fahrzeuge, um die jährlich ca. 11 Mio.
Fahrgäste sicher, pünktlich und sauber zu befördern.
Die Straßenbahnen sind alle vom Typ KTNF 6.
Die Omnibusflotte unterteilt sich in Standard- und Niederflur-Gelenkbusse zusätzlich der CityBusse.
Die Teilweise- oder Komplettgestaltung unserer Fahrzeuge garantiert eine hervorragende Präsenz
im Stadt- und Regionalverkehr. Die Werbung erreicht die Menschen an attraktiven Orten – z. B. in
der Innenstadt und auch in werbefreien Zonen.
Alle Fahrzeuge werden auf insgesamt 47 Linien zu jeder Zeit eingesetzt. Das Liniennetz umfasst
939 km.
Straßenbahn
Omnibusse
City-Busse
-
Streckennetz in Cottbus
Gesamtes Streckennetz
Streckennetz in Cottbus
Durch das Tochterunternehmen VSC Verkehrsservice können zudem 14 Taxen als Werbefläche
angeboten werden.
Daten und Fakten
www.cottbusverkehr.de
www.cottbusverkehr.de
Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Ganzbelegung
1.210 € pro Monat
Zeitrabatte
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 2 Jahren
5%
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 3 Jahren
10 %
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 4 Jahren
15 %
Straßenbahn KTNF 6
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Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Rumpffläche
Normalbus inkl.
Heck
410 € pro Monat
Rumpffläche
Gelenkbus inkl.
Heck
450 € pro Monat
Ganzbelegung
Normalbus
820 € pro Monat
Ganzbelegung
Gelenkbus
900 € pro Monat
Traffic-Board
350 € pro Monat
Heck
350 € pro Monat
Sonderwerbeform
(kurzweilige
Werbung unter
einem Monat)
220 € pro Woche
Bus
www.cottbusverkehr.de
Zeitrabatte
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 2 Jahren
5%
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 3 Jahren
10 %
Ab einer festgelegten Vertragsdauer von 4 Jahren
15 %
Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Teilbelegung an
der Fahrer- oder
Beifahrertür
150 € pro Monat
Taxi
www.cottbusverkehr.de
Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
1 Gesamtfläche
80 € pro Monat
Fahrplankastenrückwände
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Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Plakate A2
Pro Tag
0,50 € pro Stück
Plakate A2
1 Woche
3,50 € pro Stück
Plakate A2
2 Wochen
7 € pro Stück
Plakate A2
3 Wochen
10 € pro Stück
Plakate A2
4 Wochen
12 € pro Stück
Einmalige Pauschale
für das
Anbringen/Entfernen
/Entsorgen
3,50 € pro Stück
Es können max. 30 Seitenscheibenplakate (in 4 Straßenbahnen und in 26 Bussen) in der Größe
A2, doppelseitig beklebt (alternativ getackert) angebracht werden. Sie müssen spätestens vier
Tage vor Auftragsbeginn in die Walther-Rathenau-Str. 38, 03044 Cottbus geliefert werden.
Seitenscheibenplakate
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Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Haltestangenhänger
Pro Tag
0,50 € pro Stück
Haltestangenhänger
1 Woche
3,50 € pro Stück
Haltestangenhänger
2 Wochen
7 € pro Stück
Haltestangenhänger
3 Wochen
10 € pro Stück
Haltestangenhänger
4 Wochen
12 € pro Stück
Einmalige Pauschale
für das
Anbringen/Entfernen
/Entsorgen
5 € pro 100
Stück
Die Haltestangenhänger müssen spätestens vier Tage vor Auftragsbeginn in die WaltherRathenau-Str. 38, 03044 Cottbus geliefert werden.
Haltestangenhänger
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Werbeart
Preis
Zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Bodenaufkleber
Pro Woche
10 € pro Stück
Einmalige Pauschale
für das
Anbringen/Entfernen
/Entsorgen
15 € pro Stück
Es können pro Fahrzeug max. 3 Bodenaufkleber geklebt werden. Sie müssen spätestens vier
Tage vor Auftragsbeginn in die Walther-Rathenau-Str. 38, 03044 Cottbus geliefert werden.
Bodenaufkleber
www.cottbusverkehr.de
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RBB Media GmbH
Sparkasse Spree-Neiße
Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH
Spree Galerie Werbegemeinschaft Lausitzer Hof e.V.
eG Wohnen 1902
Spreewaldtherme GmbH
Kunella Feinkost GmbH
Bauzentrum Andreas Szonn GmbH
arvato direct services Cottbus GmbH
Behrendt Lichtdesign GmbH
CMT Cottbus
FC Energie Cottbus
VR Bank Lausitz e.G
Stadtwerke Cottbus
Sportpark Hähle Cottbus
Spielbank Cottbus
Codiarts
Basketballverein White Devils e.V.
REWE
Autohaus Koitz
Staatstheater Cottbus
Brandenburgische Spielbank (Jokers Place)
SPREEWALD THERME GmbH
u.v.m.
Unsere Kunden
www.cottbusverkehr.de
Die Firmenzugehörigkeit der Fahrzeuge muss auch mit Werbeanbringung durch die entsprechenden Cottbusverkehr–
Logos erkennbar bleiben.
Beschaffenheit der Folien
Die Werbung muss während des gesamten Einsatzes trotz der allgemeinen hohen Beanspruchung gleichbleibend gut
sichtbar sein. Dabei spielt die Folienqualität eine wichtige Rolle. Auf den Außenflächen dürfen grundsätzlich nur
selbstklebende, lackverträgliche und jederzeit rückstandsfrei ablösbare TÜV-zertifizierte Kunststofffolien eingesetzt
werden. Diese müssen UV-beständig, schrumpfungsfrei, formstabil, witterungsbeständig, dampfstrahlresistent und
waschstraßensicher sein. Es ist prinzipiell eine Grundfolie plus Plott oder eine bedruckte 0,06 bis 0,08 mm starke Folie,
bevorzugt aus dem Lieferprogramm „Orafol“, zu verwenden. Angesichts der hohen Beanspruchung der Folien
empfiehlt sich ein Schutzlaminat. Bei Flächen ohne Laminat übernimmt die Cottbusverkehr GmbH generell keine
Haftung bei Schäden. Die beauftragte Agentur übergibt Cottbusverkehr eine max. A4 große Probe der genutzten
Folien mit der entsprechenden Typenbezeichnung.
Anfertigung und Montage der Folien
Es ist wichtig, dass Anfertigung, Montage und Demontage der Folien fachgerecht erfolgen. Dafür ist der Auftraggeber
verantwortlich. Das fertige Layout ist der Cottbusverkehr GmbH zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln, bevor die
Folien produziert werden. Die Folien sind mit einem detaillierten Montageplan anzuliefern. Dabei hat die beauftragte
Agentur auf die Maßhaltigkeit der Folien sowie eine klare Kennzeichnung von Beschnitt und Problemzonen zu achten.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Türöffner-Tasten, Fahrzielanzeigen, Lüftungen, Einfüllklappen,
Wasserabläufe, Tür- und Fenstergummis, Klappfenster, Scheinwerfer, Blinker, Firmen-Logos, Hoheitszeichen etc. und
Sicherheitskennzeichnungen. Dabei ist ein Minimum an Teilstücken anzustreben. An Klappenkanten ist die
Folienbeschichtung im Abstand von 2 – 3 mm zur Außenkante anzubringen. Die Terminabsprache zur Bereitstellung
der Fahrzeuge und der Vorgang zur Beklebung sind mit Cottbusverkehr abzustimmen.
Jegliche Schäden, die während der Montage der Folien durch die Agentur entstehen, sind auch durch diese zu
beseitigen. Cottbusverkehr behält sich vor solch etwaige Schäden am Fahrzeug der Agentur in Rechnung zu stellen.
Technische Richtlinien
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Folien auf Scheiben
Ein Anbringen von Fensterfolien ist nur an den Außenseiten der Scheiben und an Stellen, die für die Fahrersicht nicht
von Bedeutung sind, zulässig. Dabei sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen, insbesondere
§ 19 STVZO. Max. 20% der Fensterfläche dürfen beklebt werden. Es darf nur Windows – Folie verwendet werden. Für
diese Folie muss eine entsprechende Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) vorliegen. Die Beklebung darf nicht über
den Scheibenrand hinaus erfolgen bzw. die Folie muss im Übergangsbereich Scheibe, Dichtung und Karosserie
umlaufend eingeschnitten sein, da ansonsten die Funktion des Notausstiegs durch die Scheibe nicht gewährleistet ist.
Reflektierende Folien
Reflektierende Folien gelten zulassungstechnisch als lichttechnische Anlagen. Beim Anbringen solcher Folien an
Fahrzeugen sind die in der EU-Richtlinie ECE-R-104 beschriebenen Vorschriften und Genehmigungsverfahren zu
beachten.
Entfernen von Folienbeschichtungen
Voraussetzung für ein problemloses Entfernen der Folien ist eine Objekt- und Umgebungstemperatur von mindestens
+20 C°. Bei notwendiger Erwärmung der Folien mit Industriefön ist in diesem Bereich auf verbaute Gummi- und
Kunststoffteile zu achten. Das Lösen der Folien hat so vorsichtig zu erfolgen, dass der Fahrzeuglack nicht beschädigt
wird. Eventuell verbliebene Klebstoffreste sind mit einem für die Lackierung unschädlichen Reiniger bzw. Verdünner zu
entfernen.
Technische Richtlinien
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Korrekte Handhabung Fensterbeklebung
www.cottbusverkehr.de
Gern erstellen wir ein individuelles Angebot ganz nach den Wünschen und Vorgaben des Kunden.
Im Fall eines größeren Auftrages erstellen wir eine Vereinbarung, in der beide Partner unterzeichnen.
Der Kunde beauftragt eine oder mehrere Agenturen, die das Layout erstellen, die Folien produzieren sowie die
Folien fachgerecht am Fahrzeug montieren und nach Ende der Vertragslaufzeit auch demontieren. Die Kosten
dafür trägt der Kunde. Cottbusverkehr fungiert nur als Vermieter der Werbefläche.
Gern beraten wir und empfehlen regionale Partner!
Das Layout muss vor der Produktion der Folien mit Cottbusverkehr abgestimmt werden. Dazu erhalten wir vom
Kunden oder ggf. der Agentur die Grafik per E-Mail. Eine kurzfristige Freigabe ist möglich.
Der Kunde oder die Agentur stimmt mit uns den Termin für die Anbringung der Folien ab.
Das Fahrzeug wird beklebt und ist als fahrende Litfaßsäule auf unserem Liniennetz unterwegs!
Kontaktdaten für alle Belange
Ablauf
www.cottbusverkehr.de
Nicole Lempke
0355 8662 204
[email protected]
Walther-Rathenau-Str. 38
03044 Cottbus
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Werbemöglichkeiten in und an allen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Einrichtungen.
Auftragsannahme
1. Aufträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges und grundsätzlich nur für namentlich bezeichnete Kunden gemäß schriftlicher Vereinbarung angenommen.
2.. Der Auftragnehmer (Cottbusverkehr) erklärt sich unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen. Ein Annahmezwang besteht nicht, jedoch kann ein
Auftrag nur nach einheitlichen Gesichtspunkten, wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abgelehnt werden.
3. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Werbung, deren Inhalt nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen gegen irgendeine behördliche Bestimmung, gegen allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstößt, oder deren Ausführung für ihn unzumutbar wäre,
zurückzuweisen.
4. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer bemüht sich, Werbung konkurrierender Produkte nicht direkt nebeneinander anzubringen.
5. Eine Vermittlungsprovision an externe Agenturen wird nicht gezahlt.
Auftragsdurchführung
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäß durchzuführen.
7. Der Auftraggeber liefert die für die Werbung erforderlichen Entwürfe, Schilder usw. fristgemäß kostenfrei an die vom Auftragnehmer angegebene Anschrift bzw. beauftragt
eine Firma mit der fachgerechten Anbringung. Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien und der Genehmigung des Verkehrsunternehmens; dazu sind
entsprechende Entwürfe vorzulegen. Die Haftung der Firmen oder deren Gehilfen, welche vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers beauftragt sind, wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Kosten für die Anbringung der Werbung sowie für ihre Beseitigung bzw.
Neutralisierung nach Vertragsablauf gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu gehört die Wiederherstellung eines einwandfreien Lackuntergrundes. Die Neutralisierung ist
vom Auftraggeber frühzeitig zu veranlassen und muss innerhalb 10 Tagen nach Ablauf des Vertrages ausgeführt werden. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird die Miete bis
zur endgültigen Beseitigung der Werbung weiter berechnet und die Neutralisierung zu Lasten des Auftraggebers durchgeführt.
8. Die Laufzeit des Auftrages beginnt grundsätzlich mit dem Tage des Einsatzes der Werbung. Falls sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Lieferung
des Werbematerials bzw. die vom Auftraggeber übernommene Ausführung der Klebe- und Beschriftungsarbeiten um mehr als 6 Wochen verzögern, ist der Auftragnehmer
nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
9. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Beginn der Werbung unverzüglich mit. Kann der Auftrag infolge unvorhergesehener Umstände nicht vereinbarungsgemäß
ausgeführt werden, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich verständigt.
10. Der Auftraggeber trägt die Kosten für das Auswechseln, Ausbessern oder Neubekleben von beschädigten oder unansehnlich gewordenen Werbemitteln, Auslagen und
Ausstellungsstücken.
11. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Schilder usw. werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur zurückgegeben, wenn sie von ihm binnen zwei Monate nach Ablauf
des Vertrages zurückgefordert werden.
12. Linien-, Strecken- und Platzwünsche können nur erfüllt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse und die Rücksicht auf bereits vorhandene Werbung zulassen.
13. Platzwechsel oder Entfernung der Werbung aus zwingenden betrieblichen oder aus polizeilichen Gründen bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer sichert die
unverzügliche Information zu; Platzwechsel erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
www.cottbusverkehr.de
14. Auf Grund von Revision/ Reparatur, Reinigung oder unvorhergesehenen Dingen, wie z. B. Unfällen, kommt es vor, dass Fahrzeuge vorübergehend nicht im Einsatz sind.
Das Verkehrsunternehmen berechnet ab einem Ausfall von über drei Tagen prozentual aus dem Monatspreis die Ausfallsumme und zieht diese am zu zahlenden
Monatsmietpreis ab. Die Regelung gilt nicht, wenn ein Dritter, ausgenommen das Verkehrsunternehmen, für den entstandenen Schaden z. B. bei Unfällen in Anspruch
genommen werden kann.
15. Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt der
Beendigung der Werbung ab in entsprechendem Umfang aufgrund der vom Auftragnehmer unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistung als aufgehoben.
Schadenersatzansprüche stehen aus diesem Anlass keiner der beiden Parteien zu. Vom Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen werden für die noch ausstehende Zeit
zurückvergütet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche. Die vorzeitige Aufhebung eines Vertrages ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zulässig. Wird vor Beendigung
des Auftrages der zwischen dem Auftragnehmer und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossene Vertrag aufgehoben, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Falle des Rücktritts werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch
ausstehende Zeit zurückvergütet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
16. Die Werbeagentur, welche den Auftrag zur Gestaltung, Druck und Montage durch den Auftraggeber oder das Verkehrsunternehmen erhält hat sich ohne Einschränkung
an die technischen Richtlinien zu halten. Diese werden dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsabschluss übergeben.
17. Der Inhalt der Werbung darf weder politisch, ethisch anrüchig, pornografisch oder in sonst einer Weise dem allgemeinen gesellschaftlichen Bild wiedersprechen.
Kündigung
18. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Vertragsdauer von 6 bis11 Monaten einen Monat, bei einer solchen von einem Jahr und länger drei Monate. Bei Zahlungsverzug von
mehr als einem Monat, gerechnet ab Fälligkeitsdatum gemäß Ziffer 19, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Wird der Auftrag nicht spätestens
mit den vorgenannten Fristen zum Ende der jeweiligen Laufzeit (vgl. Ziffer 8) schriftlich gekündigt, so verlängert er sich um ein Jahr bzw. bis zur Stilllegung des Fahrzeuges.
Preise
19. Aufträgen für die Werbung im Verkehr wird die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Preisliste zugrunde gelegt. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
Jahr gelten die jeweiligen Listenpreise. Im Falle einer Erhöhung der Listenpreise steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vor Inkrafttreten der Preisänderung zu.
Zahlungsbedingungen
20. Das vereinbarte Entgelt sowie die Nebenkosten sind monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Kalendertag des jeweiligen Monats fällig. Überdies werden
Verzugszinsen mindestens in Höhe von 1 % über dem Diskont der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet.
21. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cottbus.
24. Das Verkehrsunternehmen behält sich vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach seinem Ermessen anzupassen.
Gültig ab 04/2015
Cottbusverkehr GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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